Beschluss
2 WF 237/16
OLG Frankfurt 2. Familiensenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2016:1011.2WF237.16.0A
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Leitsätze
Das Tätigwerden des beigeordneten Rechtsanwalts im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren ist keine gesondert zu vergütende neue Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 5 S. 2 RVG.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Tätigwerden des beigeordneten Rechtsanwalts im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren ist keine gesondert zu vergütende neue Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 5 S. 2 RVG. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gerichtsgebühren werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und begehrt von der Landeskasse eine Gebühr nach Nr. 3335 VV RVG für seine anwaltliche Tätigkeit im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren nach §§ 76 Abs. 1 FamFG, 120 Abs. 4 ZPO (a.F.). In dem zugrundeliegenden Verfahren 34 F 346/13 SO des Amtsgerichts Kirchhain hatte der Beschwerdeführer als Verfahrensbevollmächtigter des Antragstellers einen Sorgerechtsantrag nach § 1626 a Abs. 2 BGB gestellt. Das Sorgerechtsverfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichts vom 22.7.2013 beendet. Ebenfalls durch Beschluss des Amtsgerichts vom 22.7.2013 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der gleichzeitig bewilligten Verfahrenskostenhilfe als Rechtsanwalt des Antragstellers beigeordnet. Im Rahmen des Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahrens wurden der Antragsteller und der Beschwerdeführer durch Schreiben des Amtsgerichts vom 19.2.2016 aufgefordert, die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers mitzuteilen. Am 14.3.2016 übersandte der Beschwerdeführer dem Amtsgericht eine neue Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mitsamt Belegen. Mit Schriftsatz vom 3.3.2016 hat der Beschwerdeführer gegenüber der Staatskasse die Festsetzung einer Gebühr nach Nr. 3335 VV RVG zuzüglich der Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG) in Höhe von insgesamt 262,99 Euro für seine anwaltliche Tätigkeit im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren beantragt. Durch Beschluss des zuständigen Rechtspflegers des Amtsgerichts vom 9.5.2016 ist der Vergütungsantrag zurückgewiesen worden. Die anwaltliche Tätigkeit im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren sei keine neue Angelegenheit im Sinne von § 15 RVG. Hauptsacheverfahren und Verfahrenskostenhilfeverfahren bildeten gemäß § 16 Nr. 2 RVG dieselbe Angelegenheit. Zum Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe gehöre auch das Überprüfungsverfahren. Zwar gelte nach § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG die weitere anwaltliche Tätigkeit als neue Angelegenheit, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt sei. Das Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren sei aber in 2016 noch nicht abgeschlossen gewesen. Am 20.5.2016 hat der Beschwerdeführer gegen den ihm am 12.5.2016 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Erinnerung eingelegt. Er hat vorgetragen, dass das Hauptsacheverfahren seit mehr als zwei Kalenderjahren abgeschlossen sei, so dass von einer neuen Angelegenheit auszugehen sei. Das Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren sei nicht dieselbe Angelegenheit, § 16 Nr. 2 RVG beziehe sich ausschließlich auf das Antragsverfahren für Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe. Durch den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts vom 23.6.2016 hat die zuständige Richterin die Erinnerung zurückgewiesen, wobei sie auf die Begründung des Beschlusses vom 9.5.2016 verwiesen hat. Das Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren stelle gegenüber dem ursprünglichen Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren keine neue Angelegenheit dar. Dieses Verfahren könne erst nach Ablauf der Überprüfungsfrist erledigt sein. Nach der am 1.8.2016 erfolgten Zustellung des Beschlusses vom 23.6.2016 hat der Rechtsanwalt im eigenen Namen am 3.8.2016 Beschwerde eingelegt. Der Beschwerdeführer wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen. Das Tätigwerden im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren sei eine neue Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG. Sinn und Zweck dieser Regelung sei es, dass nach Ablauf von zwei Jahren eine neue Einarbeitung in die Angelegenheit erforderlich sei und diese Einarbeitung honoriert werden solle. Bei dem Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren und dem Aufhebungsverfahren handele es sich um zwei gesonderte Verfahren. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zwar ist die Beschwerde gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch fristgerecht (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) eingelegt worden. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf die Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe gemäß Nr. 3335 VV RVG zusteht. Da der Beschwerdeführer vorliegend auch in der Hauptsache beauftragt war, gehört das Verfahrenskostenhilfeverfahren gemäß § 16 Nr. 2 RVG zum Hauptsacheverfahren und löst neben den Rechtsanwaltsgebühren für das Hauptsacheverfahren keine gesonderte Vergütung aus. Vielmehr wird mit den Gebühren des Hauptsacheverfahrens auch die Tätigkeit im Verfahrenskostenhilfeverfahren abgegolten, sofern es - wie hier - zu einem Hauptsacheverfahren kommt (Rohn, in: Mayer/ Kroiß, RVG, 6. Auflage 2013, § 16 Rz. 4). Die Regelung des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG führt zu keinem anderen Ergebnis. Hiernach gilt die weitere Tätigkeit eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin als neue Angelegenheit, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist. Der Senat folgt der zutreffenden Auffassung des Amtsgerichts, dass der Tatbestand des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG vorliegend nicht erfüllt ist. Dabei ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass vor allem in der Literatur die Auffassung vertreten wird, dass das Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren, welches mehr als zwei Kalenderjahre nach Erledigung des zugrunde liegenden Verfahrens eingeleitet wird, für den bereits zuvor befassten Rechtsanwalt als neue Angelegenheit gemäß § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG gelte, in der er eine gesonderte Vergütung zu erhalten habe (Schneider NZFam 2014, 1127, 1128; Müller-Rabe, in: Gerold/ Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, Nr. 3335 VV Rz. 44; Pankatz, in: Riedel/ Sußbauer, RVG, 10. Auflage 2015, § 16 Rz. 15; Rohn, in: Mayer/ Kroiß, RVG, 6. Auflage 2013, § 16 Rz. 10; ebenso AG Trier, Beschluss vom 11.02.2014, 37 F 177/10; a.A. AG Weilburg, Beschluss vom 04.08.2014, 20 F 170/10, jeweils zitiert nach juris). Ob die nach dieser Auffassung nach Nr. 3335 VV RVG entstandene zusätzliche Gebühr aber auch von der ursprünglich bewilligten Verfahrenskostenhilfe umfasst und daher gemäß § 48 Abs. 1 RVG von der Staatskasse zu tragen ist, erscheint jedoch zweifelhaft. Hiergegen spricht bereits, dass für das Verfahrenskostenhilfeverfahren selbst grundsätzlich keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden darf (BGH NJW 2010, 3101 ; Geimer, in: Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 114 Rz. 3, jeweils m.w.N.). Vor allem verkennt die vorgenannte Auffassung, dass das Prozesskostenhilfeverfahren nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht nur das Verfahren bis zur Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfebewilligung, sondern auch das sich anschließende Verfahren zur Überprüfung der Prozesskostenhilfebewilligung gemäß §§ 120 Abs. 4, 124 ZPO a.F. umfasst (BGH, Beschluss vom 08.12.2010, XII ZB 38/09, FamRZ 2011, 463 - 465; BGH, Beschluss vom 08.12.2010, XII ZB 151/10, abgedruckt bei juris). Denn das Gesetz trennt nicht zwischen dem Verfahren bis zur Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe einerseits und dem Verfahren betreffend die Abwicklung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe andererseits. Dies folgt zum einen aus der gesetzlichen Systematik der §§ 114 ff. ZPO, die das Verfahren gemäß §§ 120 Abs. 4, 124 ZPO (a.F.) nicht als eigenständiges Verfahren erfasst, und zum anderen aus der Beschwerderegelung in § 127 ZPO, die lediglich das Verfahren über die Prozesskostenhilfe kennt und damit keine Differenzierung zwischen verschiedenen selbständigen Verfahren zulässt (BGH a.a.O., jeweils Rz. 29). Damit ist das Verfahrenskostenhilfeverfahren keineswegs mit Abschluss des Hauptsacheverfahrens erledigt, sondern erst mit Beendigung des vier Jahre andauernden Überprüfungsverfahrens (§ 120 a Abs. 1 Satz 4 ZPO n. F. bzw. § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO a.F.; zum Erledigungsbegriff auch Schneider, NZFam 2014, 1127 (1128)), so dass die Frist des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG frühestens mit Beendigung des Überprüfungsverfahrens beginnt. Auch der Zweck des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG gebietet kein anderes Ergebnis. Dieser Zweck besteht darin, den erneuten Aufwand zu vergüten, der dem Rechtsanwalt bei einer vollständigen Wiedereinarbeitung in das Mandat nach einem langen Zeitraum entsteht (BGH NJW 2006, 1525 ; vgl. auch Winkler, in: Mayer/ Kroiß, § 15 RVG Rn. 159). Das Tätigwerden des Rechtsanwalts im Überprüfungsverfahren erfordert aber keine vollständige Wiedereinarbeitung in das bereits abgeschlossene Mandat. Die Sach- und Rechtslage bezüglich des Verfahrens, für das die Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden war, ist nicht mehr zu prüfen. Vielmehr bezieht sich die anwaltliche Vertretung im Überprüfungsverfahren lediglich auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe, ohne dass der Rechtsanwalt sich in sämtliche Einzelheiten des Mandates neu einarbeiten muss. Aus diesen Gründen sind die mit der Erinnerung bzw. der Beschwerde angefochtenen Entscheidungen des Amtsgerichts nicht zu beanstanden mit der Folge, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.