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Urteil

19 U 67/23

OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0816.19U67.23.00
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Leitsätze
Errichtet ein Grundstückseigentümer im Traufbereich zweier auf dem Nachbargrundstück vor 90 Jahren ohne Einhaltung des Grenzabstandes gepflanzter Eichen einen offenen Pool, kann er keine Kostenbeteiligung des Nachbarn (Laubrente) hinsichtlich des erhöhten Reinigungsaufwandes verlangen.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 01.03.2023 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden - Az.: 5 O 95/21 - abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 11.993,21 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Errichtet ein Grundstückseigentümer im Traufbereich zweier auf dem Nachbargrundstück vor 90 Jahren ohne Einhaltung des Grenzabstandes gepflanzter Eichen einen offenen Pool, kann er keine Kostenbeteiligung des Nachbarn (Laubrente) hinsichtlich des erhöhten Reinigungsaufwandes verlangen. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 01.03.2023 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden - Az.: 5 O 95/21 - abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 11.993,21 Euro festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Laubrente im Zusammenhang mit Laubeintrag auf ihr Grundstück. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge wird verwiesen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 01.03.2023 in Verbindung mit dem Tatbestandsberichtigungsbeschluss vom 02.05.2023, durch das der Klage dem Grunde nach stattgegeben worden ist. Zur Begründung dieser Entscheidung wird ebenso auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt. Die Klägerin ist dem unter Verteidigung des angefochtenen Urteils entgegengetreten. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und mündlicher Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen Dipl.-Forstwirt A. Wegen des Inhalts des schriftlichen Gutachtens vom 23.02.2024 wird auf dieses verwiesen. Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Denn die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, den sie mit der Klage ausschließlich verfolgt hat. 1. Auf Grundlage der erstinstanzlichen Feststellungen ist nach Ansicht des Senates ein möglicher Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB indes nicht wegen dessen Subsidiarität ausgeschlossen, sodass die Berufung nicht bereits deshalb erfolgreich ist (zur Subsidiarität vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1992 - V ZR 82/91 -, juris Rn. 22; BGH, Urteil vom 19. September 2008 - V ZR 28/08 -, juris Rn. 23; Wilhelmi in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 906 BGB Rn. 43b; Staudinger/Roth (2020) BGB § 906 Rn. 265). a. Ein auf § 43 Abs. 1 Satz 1 NachbG HE 1962 gestützter Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Beseitigung der streitgegenständlichen Eichen ist gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 NachbG HE 1962 wegen Fristablaufs ausgeschlossen. Offenbleiben kann dabei und damit auch für den Senat, ob der Anspruch überhaupt einmal für einen Rechtsvorgänger der Klägerin als Nachbarn der Beklagten bestanden hat, weil die Bäume unstreitig aus einer Zeit lange vor Einführung des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes stammen - nach den unstreitigen Feststellungen sind die Eichen ca. 90 Jahre alt und stammen somit aus den 30er Jahren des 20. Jahrhunderts, was auch der Sachverständige Dipl.-Forstwirt A derart zu bestätigen vermochte - und somit die heutigen zu wahrenden Grenzabstände gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1a NachbG HE 1962 bei deren Anpflanzung noch keine rechtliche Relevanz entfalten konnten. Unabhängig hiervon war eine Ausschlussfrist zur Beseitigung der Bäume bei Klageerhebung im jetzigen Verfahren unstreitig und lange Zeit abgelaufen. b. Zwar kommt auch unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses in Verbindung mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Verpflichtung des Eigentümers in Betracht, die Bäume auf Verlangen des Nachbarn auch nach dem Fristablauf zurückzuschneiden. Dies kann die Klägerin hier aber zur Überzeugung des Senates derzeit nicht verlangen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes haben die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn insbesondere durch die Vorschriften der §§ 905 ff. BGB und die Bestimmungen der Nachbarrechtsgesetze der Länder eine ins einzelne gehende Sonderregelung erfahren. Daneben kommt eine allgemeine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme aus dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses nur dann zum Tragen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint. Ist das der Fall, kann die Ausübung gewisser aus dem Eigentum fließender Rechte ganz oder teilweise unzulässig werden (BGH, Urteil vom 31. Januar 2003 - V ZR 143/02 -, juris; BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 199/02 -, juris). Auf Grundlage der Feststellungen erster Instanz und der in zweiter Beweisaufnahme durch den Senat gewonnenen Erkenntnisse zu den Folgen des Höhenwachstums der Eichen lassen sich indes keine Abweichung von der nachbarrechtlichen Sonderregelung des § 43 Abs. 1 Satz 1 NachbG HE 1962 rechtfertigen. Nur wenn der Nachbar wegen der Höhe der Bäume ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen ausgesetzt wäre, könnte er von dem Eigentümer unter dem Gesichtspunkt der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme ihren Rückschnitt auf eine beiden Interessen gerecht werdende Höhe verlangen, wenn dies dem Eigentümer zumutbar ist (vgl. KG Berlin, Urteil vom 22. Februar 1999 - 25 U 6860/98 -, juris). Diese Voraussetzungen liegen hier zur Überzeugung des Senates nicht vor. Zwar führt der Laub-, Eichel- und Totholzfall der Eichen nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten, denen sich der Senat somit kraft eigener Überzeugung anschließt und diese seiner Entscheidung somit zugrunde legt, zu zusätzlichen Reinigungsarbeiten an dem Pool, dem Reinigungsteich und dem Garten der Klägerin. Dies reicht jedoch (noch) nicht aus, um eine Verpflichtung der Beklagten zum (erneuten) Zurückschneiden der Bäume unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses anzunehmen. Der Senat gibt indes zur Meidung künftiger Streitigkeiten bereits hier - selbst wenn es für den vorliegenden Fall nicht erheblich ist - zu bedenken, dass die vormals von der Beklagten unstreitig - jedoch wohl zeitlich vor Erwerb des klägerischen Grundstücks durch die Klägerin im Jahr 2013 - vorgenommenen Rückschnitte der Kronen der beiden streitgegenständlichen Eichen künftig unter dem vorstehend erörterten Gesichtspunkt wieder nötig werden könnten und zwischen den Parteien - nötigenfalls unter Hinzuziehung des Umweltamtes der Stadt Stadt1 - einer offenen Erörterung zugeführt werden sollten, soweit die Breite der Eichen und insbesondere deren Überhang zu dann nicht mehr hinnehmbaren, schweren Beeinträchtigungen auf dem Grundstück der Klägerin führen könnten und ein Rückschnitt auch ohne Beeinträchtigung der Standsicherheit und Vitalität der Bäume erfolgen kann und darf. 2. Die Berufung der Beklagte hat jedoch deshalb Erfolg, weil auf Grundlage der vom Senat in zweiter Instanz erhobenen Beweise ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht besteht. a. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog) gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß § 1004 Abs. 1 BGB bzw. § 862 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 8/17 -, juris; Urteil vom 18. Dezember 2015 - V ZR 55/15, NJW-RR 2016, 588 Rn. 20 mwN; Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 44 f.). Wie der BGH zudem bereits entschieden hat (Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 45), kann auch dem Nachbarn, der von dem Eigentümer von Bäumen, die den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, deren Beseitigung oder Zurückschneiden wegen des Ablaufs der dafür in dem Landesnachbarrecht vorgesehenen Ausschlussfrist nicht mehr verlangen kann, für den erhöhten Reinigungsaufwand infolge des Abfallens von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen dieser Bäume ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zustehen. Auch in dieser Konstellation ist der betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert, Einwirkungen, die er grundsätzlich nicht - hier gemäß § 906 Abs. 1 und 2 BGB - dulden müsste, sondern nach § 1004 Abs. 1 BGB abwehren könnte, zu unterbinden. Eine andere Möglichkeit zur Störungsbeseitigung als die, dass die Bäume entfernt oder so weit gekürzt werden, dass das Abfallen von Laub und ähnlichem auf das Grundstück des Nachbarn nahezu ausgeschlossen ist, besteht nicht. Entfernung oder Kürzung der Bäume kann der Nachbar jedoch wegen des Ablaufs der Ausschlussfrist nicht mehr verlangen; er muss das Höhenwachstum der Bäume dulden (BGH, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 45; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 8/17 -, juris). Diese Rechtsprechung hat die Kammer im angefochtenen Urteil zutreffend gesehen und herangezogen. Sie wird auch vom Senat geteilt und ist dem Grunde nach auch im vorliegenden Fall einschlägig. b. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt dabei im hier gegebenen Zusammenhang voraus, dass die Beklagte für die Eigentumsbeeinträchtigung am klägerischen Grundbesitz durch Laubabwurf der beiden Eichen verantwortlich ist. Dies ist nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH jedenfalls dann zu bejahen, wenn die Bäume unter Verletzung der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen über den Grenzabstand unterhalten werden und sich die Nutzung des störenden Grundstücks deshalb nicht mehr im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hält. Dass wegen Fristablaufs nicht mehr die Beseitigung oder das Zurückschneiden der Bäume auf die zulässige Höhe verlangt werden kann, hat nicht zur Folge, dass der Bewuchs nunmehr ordnungsgemäßer Bewirtschaftung entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 42 f.; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 8/17 -, juris). Dies beachtend ist die Beklagte grundsätzlich für den Laub- und Fruchtabwurf beider betroffener Eichen verantwortlich, weil nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Forstwirt A in seinem schriftlichen Gutachten vom 23.02.2024, welche dieser auch ergänzend in der Sitzung vom 12.07.2024 erläutert und vertieft hat, die der Senat somit seiner Entscheidung ebenso kraft eigener Überzeugung zugrunde legt, die streitgegenständlichen Bäume sich rund 1,7 bzw. 2,7 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt befinden und deshalb die in § 38 Abs. 1 Nr. 1a NachbG HE 1962 aufgeführten Grenzabstände mit der heutigen Unterhaltung beider Eichen nicht eingehalten sind. Unerheblich ist insoweit hier auch, dass die Klägerin ihr Grundstück zu einem Zeitpunkt (im Jahr 2013) erworben hat, als die Eichen bereits seit Jahrzehnten standen. Denn nach der Rechtsprechung des BGH kommt dem Gedanken der zeitlichen Priorität - anders als im Rahmen des sekundären Rechtsschutzes nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1972 - V ZR 54/71 -, BGHZ 59, 378-386) - beim primären Rechtsschutz nach §§ 906 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 1004 Abs. 1 BGB grundsätzlich keine Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 6. Juli 2001 - V ZR 246/00 -, BGHZ 148, 261-270 mwN). Maßgeblich für die Beurteilung, ob Immissionen die Benutzung eines Nachbargrundstücks wesentlich beeinträchtigen, ist nämlich die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung. Allerdings hat der BGH auch wiederholt klargestellt, dass dies nur in dem Sinne gilt, dass die zeitliche Priorität dem Störer keinen Rechtfertigungsgrund für die Eigentumsbeeinträchtigung des Nachbarn liefert (BGH, Urteil vom 18. April 1997 - V ZR 28/96 -, BGHZ 135, 235-244). c. Der Laub- und Fruchtabwurf stellt sich allerdings nach den vom Senat erhobenen Beweisen hinsichtlich des Gartens, des Hauses, der Wege, der Garage und des Reinigungsteiches nicht und somit nur in Hinblick und bezogen auf den von der Klägerin unterhaltenen Pool als eine wesentliche Beeinträchtigung i.S.d. § 906 Abs. 1 BGB dar. Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt nach der Rechtsprechung des BGH jedenfalls dann vor, wenn das von den Bäumen der Beklagten abfallende Laub nebst Früchten und Totholz dazu führt, dass die Dachrinnen und die Abläufe an ihrem Haus häufiger als es sonst nötig wäre gereinigt werden müssten (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 42 f.; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 8/17 -, juris). Der Sachverständige Dipl.-Forstwirt A hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 23.02.2024 und auch in dessen mündlicher Erläuterung vor dem Senat zur Frage einer wesentlichen Beeinträchtigung umfassend Stellung genommen. Er hat unter anderem ausgeführt: „Bei den streitgegenständlichen Bäumen handelt es sich um Traubeneichen (Quercus petrea). Diese müssen einen bestimmten Grenzabstand nach HessNRG einhalten. Der Grenzabstand von 4 m nach HessNRG gilt für die dort benannten Bäume und für solche, die zwar nicht aufgezählt sind, aber die mit ihrer Krone höher als 20 m und breiter als 10 m werden können. Traubeneichen (wie hier) können 20-30 (40)m hoch und 15-20 (25) m breit werden. Damit würden ältere Exemplare auch bei eingehaltenem Grenzabstand bis zu 6 (8,5) m auf das Nachbargrundstück überhängen. Die nördliche, streitgegenständliche Eiche steht im Abstand von 1,7 m zum Zaun. Damit wird der nach HessNRG vorgegebene Mindestgrenzabstand von 4 m um etwas mehr als die Hälfte unterschritten. Die mittlere, streitgegenständliche Eiche hat einen Abstand zum Zaun von 2,7 m, statt der 4 m gem. HessNRG. Die südliche, nicht streitgegenständliche Eiche hat einen Abstand von über 4 m. Damit überschirmt die nördliche Eiche gut 2 m mehr das Grundstück der Klägerin, als es nach HessNRG zulässig wäre, die mittlere Eiche über 1 m mehr als zulässig. Dabei ist auch zu beachten, dass die streitgegenständlichen Eichen an der Seite zur Klägerin hin beschnitten wurden. Der ursprüngliche Schnitt dürfte die Eichenkronen um etwas über 3 m in ihrer Ausdehnung über das klägerische Grundstück reduziert haben. Aufgrund der Neutriebe hat sich diese Rücknahme der Krone etwas reduziert. Ein erneuter Schnitt könnte diese Kronenreduzierung wiederherstellen. Eine Überschirmung nachbarlicher Flächen findet bei alten Eichen auch bei Einhaltung des Grenzabstands statt, wenn diese nicht beschnitten werden. Dieser Überschreitung bei eingehaltenem Grenzabstand steht das HessNRG nicht entgegen. Andernfalls wären große Bäume in Städten bei den in Deutschland üblichen Grundstücksgrößen nicht möglich. Auch bei einem eingehaltenen Grenzabstand würden Eicheln, Laub und Astteile in das Schwimmbecken fallen, aber weniger. Durch den Überhang der Eichen werden weder auf dem Grundstück der Klägerin wachsende Pflanzen merklich beeinträchtigt, noch wird dadurch der Zugang zu diesem Gartenbereich behindert. Eine gärtnerische Nutzung ist trotz des Überhangs und der damit verbundenen Emissionen möglich, sowohl als Zier- als auch als Nutzgarten. Durch den Laub- und Eichelfall wird der Reinigungsaufwand auf einer gärtnerisch genutzten Fläche erhöht, gegenüber einer Situation bei eingehaltenem Grenzabstand, aber nicht erheblich. Da das Schwimmbecken nicht in der Nähe der Terrasse, sondern direkt im Traufbereich der älteren Eichen errichtet wurde, fallen naturgegeben Eicheln, Laub und Astteile auf die Abdeckung des Schwimmbads, bzw. in dieses hinein. Das erhöht den Reinigungsaufwand beträchtlich und ist eine wesentliche Beeinträchtigung bei der Unterhaltung des Schwimmbads. Der Reinigungsaufwand auf der Rasenfläche wird durch die Unterschreitung des Grenzabstands etwas erhöht, fällt (auch durch den automatischen Mähroboter) aber nicht wesentlich ins Gewicht. Der Reinigungsaufwand auf der Terrasse wird durch die Unterschreitung des Grenzabstands nicht merklich verstärkt, da die Terrasse mehr als 11,5 m von der Grundstücksgrenze entfernt ist. Ob die Unterschreitung des Grenzabstands die Belastung der Dachrinnen erhöht, ist unklar. Mögliche Verstopfungen der Dachrinnen lassen sich durch speziell dafür entwickelte und preiswerte Schutzvorrichtungen (Laubschutzgitter) sicher vermeiden. Auch bei den Ortsbesichtigungen waren die Dachrinne der Garage nicht abflussbehindernd mit Laub belastet, auch wenn die Dachrinne nach Angabe von Herrn B einige Wochen vor der Ortsbesichtigung gereinigt wurde.“ Diese Ausführungen hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung bekräftigt und teilweise vertieft. So hat der Gutachter insbesondere ausgeführt, dass der für den Pool unterhaltene Reinigungsteich weitgehend und wegen der herrschenden Windverhältnisses nur Emissionen der südlichen, den Grenzabstand einhaltenden Eiche ausgesetzt ist und im Übrigen der Eintrag von dem von der Klägerin auf dem Grundstück unterhaltenen Geißblatt maßgeblich sei. Auch auf wiederholte Nachfrage hat der Sachverständige dies bekräftigt und hinsichtlich eines Laubeintrages von der mittleren Eiche einen allenfalls geringen Wert schätzen können, sodass hier bereits widerlegt ist, dass bezüglich dieses Teiches eine wesentliche Beeinträchtigung in Folge der streitgegenständlichen Eichen gegeben wäre. Hinsichtlich des Hauses und der Garage mit den dortigen Dachrinnen, die der Sachverständige im Bereich der Garage untersucht hat, erläuterte dieser mit Verweis auf seine Bilder im schriftlichen Gutachten, dass der Laubeintrag zwar von den streitgegenständlichen Eichen stamme, aber nicht derart erheblich sei, dass ein Abfluss gehindert werde. Zudem betonte der Gutachter, dass die Blätter der Eiche durch Wind zwar eingetragen aber auch wieder hinausgeblasen werden und Eicheln in diesem Bereich nicht zu befürchten seien. Zum Gesamtgrundstück führte er schließlich aus, dass die Blüte der Eichen im März und April eines jedes Jahres gegeben sei, diese aber keine wesentliche Beeinträchtigung mit sich bringe. Mitte bis Ende August eines jeden Jahres würden die Eicheln fallen, deren Menge variiere. Ab Oktober bis in den Januar falle das Laub. Selbst in heißen und extrem trockenen Sommern komme es sonst und nur selten bei Eichen zu verfrühten Laubabwurf. Er selbst habe bei seinen letzten Ortsterminen im Januar nur noch Laub im Kernbereich der Eichen gefunden, nicht aber mehr im Bereich der überhängenden Äste. Den Eintrag von Laub in den Pool habe er feststellen können. Allerdings seien im Pool auch andere Laubarten vorhanden gewesen, die er nicht in jedem Fall einer Baumart in der Nachbarschaft habe zuordnen können. Die Menge an Laub sei auch insgesamt gering gewesen. Eicheln habe er dort keine gefunden, weil während der Ortstermine in diesem Jahr die Eichen ohne Eicheln gewesen seien. Richtig sei, dass das Eichenlaub das Wasser, wenn man es ungehindert verrotten lasse, verfärben würde. Auch die Kunststoffabdeckung des Pools könne durch die in Laub und Eicheln vorhandenen Gerbsäuren Verfärbungen davontragen. Soweit die streitgegenständlichen Eichen ihre Grenzabstände einhalten würden und ungehindert wachsen dürften, sei zudem, so der Sachverständige, mit ebensolchen Einträgen auf das klägerische Grundstück, wie in seinem Gutachten beschrieben, zu rechnen. Durch das Kürzen der Eichen in Richtung des klägerischen Grundstücks seien bereits erhebliche Einträge verringert worden. Rund 1/3 der Gesamtmenge könnte vermieden werden, wenn die Bäume die richtigen Grenzabstände einhielten. Würden diese dann aber ungehindert wachsen, würden die Kronen aber auch bei gesetzlichen eingehaltenen Grenzabständen das Grundstück der Klägerin im Pool- und hinteren Gartenbereich überragen und Laub- und Eicheleintrag bewirken. Die Schätzung, welche Mengen mit und ohne den Rückschnitt der streitgegenständlichen Eichen gegeben wären, sei zudem sehr schwierig und teilweise auch unmöglich. Die Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten und seinen mündlichen Erläuterungen sind auch für den Senat in sich nachvollziehbar, schlüssig und insbesondere vor den vom Gutachter über einen längeren Zeitraum gefertigten und dem Gutachten beigefügten Bildern in sich plausibel, sodass der Senat den Ausführungen des Gutachters insgesamt folgt. Dass somit der Laub- und Fruchtabwurf auf das übrige Grundstück der Klägerin, die Terrasse oder das Wohnhaus an sich eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne der streitgegenständlichen Norm darstellen würde, ist somit zur Überzeugung des Senates auf Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen nicht hinreichend feststellbar und hinsichtlich des Reinigungsteiches durch die Beklagte sogar widerlegt worden. Selbst wenn der Senat dies abweichend beurteilen wollte, wären damit für die Klägerin durch den Laub- und Fruchtabwurf unter Beachtung der weiteren Ausführungen des Gutachters zumindest keine Nachteile gegeben, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen würden. d. Anders ist dies, insoweit schließt sich der Senat ebenso den Ausführungen des Gutachters an, somit nur in Hinblick auf den Pool auf dem klägerischen Grundstück zu beurteilen. Hier liegt eine wesentliche Beeinträchtigung vor, wie der Gutachter umfassend ermittelt hat, weil der Reinigungsaufwand gesteigert ist. Auf die Ausführungen des Gutachters in seinem schriftlichen Gutachten, die er auch mündlich wiederholt und vertieft hat, nimmt der Senat Bezug. Das Gegenteil vermochte die Beklagte hinsichtlich dieses Teils des Grundstücks nicht zu beweisen. e. Dass die Klägerin durch den Laub- und Fruchtabwurf im Poolbereich jedoch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen würden, vermag der Senat unter Beachtung und Würdigung der erhobenen Beweise nicht anzunehmen. Bei der Frage der Zumutbarkeit kommt es wie bei der Bestimmung der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung nicht auf die persönlichen konkreten Verhältnisse des betroffenen Eigentümers an, sondern auf das Empfinden eines („verständigen“) durchschnittlichen Benutzers des betroffenen Grundstücks in seiner örtlichen Beschaffenheit, Ausgestaltung und Zweckbestimmung (Staudinger/Roth (2020) BGB § 906 Rn. 254). In erster Linie entscheidend sind Zeitdauer, Art, Intensität und Auswirkung der Beeinträchtigung. Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es bei der gebotenen Abwägung im Zusammenhang mit Laubfall auch darauf an, in welchem Verhältnis der von dem beeinträchtigten Grundstückseigentümer behauptete zusätzliche Reinigungsaufwand zu dem Aufwand steht, den er für die Reinigung seines Grundstücks von Laub und ähnlichem sowieso hat (vgl. Senat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 42 f.). Für die Festlegung der Zumutbarkeitsschwelle im Rahmen des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB kommt es nach gefestigter Rechtsprechung allerdings bei der stets einzelfallbezogen vorzunehmenden tatrichterlichen Abwägung auch mit darauf an, ob die zugrundeliegenden Beeinträchtigungen zur Sphäre des Störers oder zu derjenigen des Betroffenen zu rechnen sind. Somit sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den Interessenkonflikt durch Maßnahmen des einen oder des anderen veranlasst oder verschärft haben (BGH, Urteil vom 26. November 1980 - V ZR 126/78 -, BGHZ 79, 45-54; BGH, Urteil vom 16. März 1995 - III ZR 166/93 -, BGHZ 129, 124-136). Dabei spielt für den Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nach allgemeiner Meinung auch, wie oben bereits ausgeführt, die Priorität für die Beurteilung der Zumutbarkeit eine Rolle (BGH, Urteil vom 6. Juli 2001 - V ZR 246/00 -, BGHZ 148, 261-270; Staudinger/Roth (2020) BGB § 906 Rn. 260; Wilhelmi in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 906 BGB Rn. 36). Der Gutachter hat zur Örtlichkeit in seinem schriftlichen Gutachten was folgt ausgeführt: Die Ortsüblichkeit ist in dem Bereich der C-Straße nicht schwierig zu definieren. Entsprechend der Luftbilder (sh. insbesondere die schrägen dreidimensionalen Ansichten) und der Ortsbesichtigung zieht sich an der rückwärtigen Grenze der Grundstücke C-Straße 69-91 (der letzten Hausnummer folgt wiederum ein geschlossenes Waldstück) auf den Grundstücken der D ein waldartiger, älterer Gehölzbewuchs (Streifen 0-15 m breit) mit höheren und älteren Bäumen hin, wobei die beiden streitgegenständlichen Eichen zusammen die mächtigste Krone in dem Streifen haben dürften. Insoweit ist die Zahl der großen Kronen am klägerischen Grundstück erhöht, ohne dass die Grenze der Spanne „Ortsüblichkeit" gesprengt wird. Auf der anderen Seite der Grundstücke C-Straße ist der Stadtwald (westlich gelegen) mit mittelalten und höheren Bäumen. Auch die o. a. Grundstücke C-Straße selbst sind meist mit zahlreichen und älteren Gehölzen bewachsen, mit Ausnahme des Grundstücks der Klägerin und des neuen Doppelhaus-Grundstücks C-Straße Nr. 87 und 87a. Dieses Viertel ist also weitestgehend mit älteren und auch größeren Bäumen bewachsen. Auch zwischen den Grundstücken an den Straßen E-Straße und der weiteren Parallelstraße F-Straße zieht sich ein ähnlicher mit älteren, größeren Bäumen und anderen Gehölzen bestockter Streifen hin. (sh. Luftbilder) Die Höhen und Größen der Bäume sind auf den dreidimensionalen Luftbildern in Schrägansicht (Seite 21) gut zu erkennen. Ortsüblich ist in diesem Bereich also ein älterer und höherer Baumbewuchs, teilweise mit Unterholz. Trotz der Konzentration der beiden Eichen mit ihrer großen Krone am östlichen Rand des Grundstücks der Klägerin ist auch an dieser Stelle der Bewuchs weitgehend ortsüblich und noch innerhalb der Spanne.“ Auch diese Ausführungen hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, wie zuvor ergänzend ausgeführt und worauf Bezug genommen wird, erläutert, insgesamt aber bekräftigt. Sie sind ebenso für den Senat in sich nachvollziehbar, schlüssig und insbesondere mit den vom Gutachter auch hierfür gefertigten und dem Gutachten beigefügten Bildern kongruent, sodass der Senat den Ausführungen des Gutachters kraft eigener Überzeugung auch insoweit folgt. Die Klägerin hat in diesem Bereich im Jahr 2017 auf ihrem Grundstück an der Grenze zum Grundstück der Beklagten einen nicht überdachten und im freien gelegenen Pool errichtet und den Garten im Übrigen weitgehend ohne höheren Bewuchs sowie zu großen Teilen gepflastert, geplättet oder mit Naturholz ausgelegt gestaltet. Dabei wusste die Klägerin nicht nur um den Bewuchs im geprägten Gebiet, sondern auch um dessen Umfang und Größe. Dass mithin der Pool und alle dort versiegelten Flächen in jedem Falle durch Laub- und Fruchtabwurf der Bäume der Beklagten betroffen sein würden, war sicher zu erwarten, zumal durch die westliche Windrichtung, wie der Gutachter hervorgehoben hat, stets und insbesondere beim Laubfall von Oktober bis Januar eines Jahres mit Eintrag auf das Grundstück der Klägerin zu rechnen sei. Allein die Menge des Eintrages differiert nach den Aussagen des Gutachters in Hinblick auf die unterschiedliche Entfernung der Bäume. Nach den überzeugenden Schätzungen des Gutachters betreffen das Grundstück der Klägerin durchschnittlich Laubmengen beider streitgegenständlichen Eichen von 0,4 m³, Eicheln von rund 17 kg und 12 Hände voll Totholz pro Jahr. Beide streitgegenständlichen Eichen produzieren insgesamt jährlich durchschnittlich 49 kg Eicheln, 1,2 m³ Laub und 24 Hände voll Totholz. Überwiegend ist das Grundstück der Klägerin zwar von den Eichen betroffen (zu 95 %), jedoch hält sich der Eintrag, wie vom Gutachter hervorgehoben, im üblichen Rahmen, insbesondere auch unabhängig vom Abstand der Eichen zum Grundstück der Klägerin. Soweit die Klägerin dies im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat und im Nachgang hierzu abweichend beurteilt und dabei teils auf mathematische Aspekte verwiesen hat, folgt der Senat dem nicht. Denn der Gutachter hat wiederholt und nachvollziehbar dargelegt, dass der Eintrag der Eichen bei ungehindertem Wachstum und eingehaltenem Grenzabstand annähernd gleich zu dem jetzt bereits durch Zurückschneiden der Kronen in Richtung des Grundstücks der Klägerin bestehenden Zustandes der streitgegenständlichen Eichen wäre. Auf wiederholte Nachfrage und Vorhalt hat er dies bekräftigt und lediglich geringere Abweichungen für möglich erachtet. Zwar ist somit einerseits der erhöhte Arbeitsaufwand der Klägerin für das Entfernen des Laubes, der Eicheln und der Zweige zu berücksichtigen. Auch darf nicht unbeachtet bleiben, dass die Klägerin ein besonders gepflegtes Wohngrundstück unterhält und diese Pflege einen Teil ihrer Wohn- und Lebensqualität ausmacht. Andererseits ist aber zu beachten, dass das Grundstück nicht dem Gesamtgepräge des Viertels entspricht, sondern aus diesem, wie vom Gutachter erläutert, hervorsticht und dass das Grundstück somit in jedem Falle der Einwirkung der Eichen unterliegt, wobei der Grenzabstand nicht die wesentliche Rolle spielt, wie sich insbesondere beim Eintrag an Laub, Eicheln und Totholz von der südlichen Eiche, die den zulässigen Grenzabstand unstreitig einhält, in den Reinigungsteich und den dortigen Grundstücksteil zeigt. Die Belastungen der Klägerin, die in erster Linie und bezogen auf den Pool darin bestehen, dass sie regelmäßig den Pool von Laub, Zweige und Eicheln im Zeitraum von August bis Januar eines Kalenderjahres befreien muss, entsprechen indes der Lage ihres Grundstücks in einer stark durchgrünten Wohngegend mit vielen Bäumen, namentlich Laubbäumen. Soweit die Klägerin ihr Grundstück mithin nicht auch durch einen Außenpool im Traufbereich der Eichen nutzen würde, wäre bereits insgesamt und wie oben ausgeführt nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne der Norm zu verneinen. Wenn sich aber die Klägerin in Kenntnis dieser örtlichen und ihr Grundstück betreffenden Gegebenheiten dazu entschließt, einen offenen Pool im Traufbereich der Eichen zu errichten, ist die Zumutbarkeit damit hinzunehmender Beeinträchtigungen des Pools in Hinblick auf die bereits seit annähernd 90 Jahre alten Eichen deutlich erhöht und muss die Klägerin diesen erhöhten Reinigungsaufwand im Ergebnis einer Abwägung durch den Senat noch entschädigungslos hinnehmen, zumal für den Senat im Sinne einer Zumutbarkeitsabwägung dem Grunde nach auch nicht einmal abgegrenzt werden kann, welcher Reinigungsaufwand in dieser Situation ohnehin anfallen würde und somit noch akzeptabel und welcher zusätzliche Reinigungsaufwand gerade wegen des teils geringen Grenzabstandes der Eichen nun „erhöht“ wäre. Denn wie es sich beim Reinigungsteich zeigt und was der Gutachter bestätigt hat, würde, insbesondere bedingt durch die Kronenbreite und die vorherrschende Windrichtung, in den Pool stets Eintrag erfolgen, sodass die Klägerin diesen auch bei gedanklicher Versetzung der Eichen weiterhin ständig reinigen müsste. Da sich im Pool ferner neben Eicheneintrag auch anderer Laubeintrag gemäß den Feststellungen des Gutachters findet, muss die Klägerin diesen ohnehin regelmäßig säubern und von Eintrag befreien. Dass indes diese in der Anlage des Pools in jener konkreten Örtlichkeit bestehende Säuberungsnotwendigkeit des Pools, die bei einem offenen Naturpool in einem stark durchgrünten Bereich somit immer und unabhängig von den Mengen des Eintrages anfällt, wie der Gutachter bestätigt hat, eine - in der konkreten Situation und insbesondere nach der erst im Jahre 2017 in Kenntnis der Örtlichkeiten vollzogenen Nutzungsänderung des Grundstücks im betroffenen Bereich - unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin darstellen würde, vermag der Senat in einer Gesamtabwägung all dieser Aspekte nicht festzustellen (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 18. April 1997 - V ZR 28/96 -, BGHZ 135, 235-244). 3. Ob daneben die Berufung der Beklagten auch deshalb erfolgreich gewesen wäre, weil der Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in Hinblick auf die jegliche Maßnahmen der Beklagten zu Lasten der Eichen verbietende Baumschutzsatzung der Stadt Stadt1 ausgeschlossen ist, liegt - entgegen der Annahme der Kammer im angefochtenen Urteil - nahe, musste aber - nach dem Vorstehenden - durch den Senat keiner weiteren Aufklärung zugeführt werden und konnte somit offenbleiben. Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch ist ausgeschlossen, falls das Naturschutzrecht dem Störer verbietet, die Einwirkung auf das Grundstück des Gestörten zu unterlassen oder abzustellen. Hätte der Störer gleichwohl an den Gestörten einen Ausgleich zu leisten, müsste er eine Entschädigung für die Folgen einer gesetzlichen Regelung bezahlen, die der Gesetzgeber nicht im Interesse des Störers, sondern im Allgemeininteresse für notwendig hält. Hierfür gibt es keine Grundlage (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1992 - V ZR 82/91 -, juris; bestätigend und auf das Fällen von Bäumen bezogen BGH, Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 8/17 -, juris; OLG Hamm, Urteil vom 1. Dezember 2008 - 5 U 161/08 -, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 13. Juni 1991 - 1 U 122/89 -, juris; Staudinger/Roth (2020) BGB § 906 Rn. 251). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung gegen die vereinzelt geäußerten Bedenken aus der Literatur, die auch die Kammer aufgegriffen hatte, an. Die Beklagte hatte hierzu auch erstinstanzlich unter Vorlage eines Bescheides vom 08.12.2020 zu Anlage B 6 vorgetragen, dass einem Herrn G die Fällung der Eichen durch die Stadt Stadt1 untersagt worden sei. Dem ist die Klägerin zum einen substantiiert entgegengetreten, zum anderen liegt der Bescheid aber auch einige Jahre zurück und ist insbesondere nicht gegenüber der Beklagten ergangen, sodass für den Senat nicht eindeutig und rechtssicher festgestellt werden kann, ob ein solcher Ausschlussgrund an sich besteht und insbesondere auch heute noch besteht. 4. Nach alledem erweist sich die Berufung der Beklagten bereits aus den unter Ziffer II. 2. ausgeführten Gründen als erfolgreich und kommt es somit auch nicht mehr auf die weitergehenden Streitpunkte der Parteien zur Schadenshöhe an. Das (Grund-)Urteil ist in der Folge abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Der Streitwert des Berufungsverfahrens folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 63 GKG, §§ 3, 9 ZPO.