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Beschluss

19 U 1/22

OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0414.19U1.22.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 19.11.2021 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-21 O 293/17) wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 236.785,71 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 19.11.2021 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-21 O 293/17) wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 236.785,71 € festgesetzt. I. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der Beklagten Maklerlohn. Wegen der weiteren Einzelheiten zum erstinstanzlichen Sach- und Streitstand wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch Urteil vom 19.11.2021 (Bl. 560 - 569 d.A.) abgewiesen. Wegen der Details der Begründung seiner Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Gegen das am 29.11.2021 zugestellte Urteil (Empfangsbekenntnis Blatt 584 d.A.) hat der Kläger am mit Schriftsatz vom 28.12.2021, gerichtet an das Landgericht Frankfurt am Main, Berufung eingelegt. Das Landgericht Frankfurt am Main verfügte unter dem 30.12.2021 die Weiterleitung des Berufungsschriftsatzes an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, wo der Berufungsschriftsatz am 03.01.2022 einging (Bl. 589, 590 d.A.). Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 04.01.2022, dem vormaligen Klägervertreter zugestellt am 10.01.2022 (Bl. 594 d.A.) wies der Senat auf Bedenken hinsichtlich der Wahrung der Berufungsfrist hin. Mit Schriftsatz vom 11.01.2022, bei Gericht eingegangen am 12.01.2022, beantragte der Kläger durch seinen vormaligen Klägervertreter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Berufungsfrist. Der Kläger beantragt, ihm wegen Versäumung der Berufungseinlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Beklagte beantragt, den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zurückzuweisen und die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Der Senat hat mit Beschluss vom 03.03.2022 (Bl. 666 - 668 Rückseite d. A.), auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, auf die Unzulässigkeit der Berufung wegen Versäumnis der Berufungseinlegungsfrist und Zurückweisung des begehrten Wiedereinsetzungsantrages hingewiesen und dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 03.04.2022 eingeräumt. Auf Antrag des Klägers hat der Senat die Frist zur Stellungnahme bis zum 08.04.2022 verlängert. Der Kläger hat Stellung genommen mit Schriftsatz vom 07.04.2022 (Bl. 676 ff. d.A.). II. Die Berufung ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt wurde und auch dem Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattzugeben war. Durch Beschluss vom 03.03.2022 hat der Senat die Parteien auf seine Absicht hingewiesen, die Berufung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen. Er hat dabei insbesondere dargelegt, warum er die Berufung für unzulässig erachtet. An dieser Auffassung und den dafür benannten Gründen hat sich nichts geändert. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen wird daher zunächst auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 03.03.2022 verwiesen (Leseabschrift Bl. 666 ff dA). Die für den Kläger daraufhin im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 07.04.2022 abgegebene Stellungnahme führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Ausführungen der Klägervertreter im Schriftsatz vom 07.04.2022 gehen an der Sache vorbei. Dort setzen sie sich mit den Anforderungen an die anwaltliche Sorgfaltspflicht zur Einhaltung von Fristen dergestalt auseinander, als es um die rechtzeitige Absendung und Ausgangskontrolle von Schriftsätzen geht. Vorliegend war indes keine zeitliche Verzögerung im Hinblick auf eine etwa unterlassene Fristen- und Ausgangskontrolle ursächlich für die Versäumnis der Berufungseinlegungsfrist, sondern die inhaltlich fehlerhafte Adressierung des Schriftsatzes an ein unzuständiges Gericht. Wie bereits im Hinweisbeschluss vom 03.03.2022 ausführlich dargelegt, ist die inhaltliche Kontrolle ausgehender Schriftsätze, gerade wenn sie der Wahrung von Fristen dienen, originäre Aufgabe des Anwaltes und kann nicht delegiert werden. Hieran ändert auch die Einführung der verpflichtenden Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches zum 01.01.2022 nichts. Zum einen war diese im entscheidenden Zeitpunkt (noch) nicht verpflichtend. Zum anderen werden durch die verpflichtende Nutzung des beA auch seit dem 01.01.2022 die Anforderungen an die anwaltlichen Sorgfaltspflichten nicht tangiert. Es oblag und obliegt weiterhin dem Anwalt, Rechtsmittelschriften auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu kontrollieren, wenn deren Entwurf Büropersonal überlassen wird. Warum die verpflichtende Einführung der Nutzung des beA zum 01.01.2022 die Sorgfaltsanforderungen an eine anwaltliche Tätigkeit zu Lasten der Mandantschaft aufweichen soll, erschließt sich dem Senat nicht. Zwar mag die Nutzung des beA auch für die Anwaltschaft mit einem organisatorischen Mehraufwand verbunden sein, sie war aber im entscheidungserheblichen Zeitpunkt gerade noch nicht verpflichtend, so dass sich ein Anwalt durch die eigenbestimmte Nutzung seinen Sorgfaltsanforderungen nicht zu entziehen vermag. Auch seit der verpflichtenden Nutzung können sich die Anwälte ihrer Kernaufgaben nicht unter Verweis auf organisatorischen Mehraufwand durch das beA entziehen. Die Büroorganisation obliegt dem Anwalt. Es steht ihm frei, fristgebundene Schriftsätze selbst zu fertigen, zu speichern und zu versenden. Entscheidet er sich indes Teile dieser Arbeitsschritte zu delegieren (Fertigung und Speicherung), um seine Arbeitskraft anderweitig einzusetzen, treffen ihn - wie ausführlich dargelegt - dennoch korrespondierende Kontroll- und Überwachungspflichten. Sich diesen nunmehr auch noch – unter Verweis auf die „Mühen“ des beA - zu entziehen, würde dazu führen, dass seitens der Gerichte überhaupt kein Vertrauen mehr in die Richtigkeit des Inhalts übermittelter Schriftsätze gelegt werden könnte, da stets unklar wäre, ob es sich um anwaltliche Erklärungen oder „nur“ Erklärungen des Sekretariats handelt. Die Klägervertreter stellen zu Recht darauf ab, dass der Arbeitsalltag eines Rechtsanwaltes geprägt ist von der Fertigung verschiedenster Schriftstücke. Das ist die primäre Tätigkeit eines Anwaltes. Dieser Tätigkeit hat sich der vormalige Klägervertreter für den entscheidenden Schriftsatz zur Wahrung der Berufungsbegründungsfrist entledigt. Seiner Kontroll- und Überwachungspflichten im Hinblick auf die inhaltliche Richtigkeit des Schriftsatzes konnte und durfte er sich indes nicht entledigen. Die Problematik liegt hier gerade nicht in der Absendungskontrolle, sondern in der Inhaltskontrolle des gefertigten Schriftsatzes. Diese wurde unterlassen und führte zur Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist. Der Berufungsschriftsatz ging am 28.12.2021 gerade nicht beim OLG Frankfurt am Main ein. Als Empfänger ist vielmehr explizit im Prüfvermerk das Landgericht ausgewiesen. Eine zentrale Eingangsstelle existiert insoweit nicht. Gleichfalls gibt es auch keinen verpflichtenden interbehördlichen digitalen Schriftverkehr. Das Landgericht war kein Erfüllungsgehilfe des vormaligen Klägervertreters zur Wahrung der Rechtsmittelfrist. Eine Fiktion der Wahrung der Berufungseinlegungsfrist durch Übermittlung eines digitalen Schriftsatzes an jedwedes Gericht des Landes Hessen lässt sich mit den Vorschriften der ZPO nicht in Einklang bringen. Dem vormaligen Klägervertreter wäre es zudem unbenommen gewesen, die Berufungseinlegungsfrist bis zum Ablauf des 29.12.2021, 24:00 Uhr durch Nutzung eines Faxgerätes und/oder des Fristenbriefkastens einzuhalten. Einer Rechtsmittelbelehrung durch das Landgericht Frankfurt am Main bedurfte es nicht, wie sich aus der Vorschrift des § 232 S. 2 ZPO ergibt. Bei dieser Sachlage war die Berufung durch einstimmigen Beschluss wegen Unzulässigkeit zu verwerfen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil das Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt (§ 97 Abs. 1 ZPO). III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens folgt aus dem Wert des mit der Berufungsbegründungsschrift angekündigten Hauptantrags (§§ 63, 47 GKG). Vorausgegangen ist unter dem 03. März 2022 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit (…) weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungsfrist des § 517 ZPO nicht gewahrt wurde und dem Kläger auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 236.785,71 € festzusetzen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 03.04.2022. Gründe I. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der Beklagten Maklerlohn. Wegen der weiteren Einzelheiten zum erstinstanzlichen Sach- und Streitstand wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch Urteil vom 19.11.2021 (Bl. 560 - 569 d.A.) abgewiesen. Wegen der Details der Begründung seiner Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Gegen das am 29.11.2021 zugestellte Urteil (Empfangsbekenntnis Blatt 584 d.A.) hat der Kläger am mit Schriftsatz vom 28.12.2021, gerichtet an das Landgericht Frankfurt am Main Berufung eingelegt. Das Landgericht Frankfurt am Main verfügte unter dem 30.12.2021 die Weiterleitung des Berufungsschriftsatzes an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, wo der Berufungsschriftsatz am 03.01.2022 einging (Bl. 589, 590 d.A.). Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 04.01.2022, dem vormaligen Klägervertreter zugestellt am 10.01.2022 (Bl. 594 d.A.) wies der Senat auf Bedenken hinsichtlich der Wahrung der Berufungsfrist hin. Mit Schriftsatz vom 11.01.2022, bei Gericht eingegangen am 12.01.2022, beantragte der Kläger durch seinen vormaligen Klägervertreter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Berufungsfrist. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages trägt der vormalige Klägervertreter vor, die Berufungseinlegungsfrist habe am Mittwoch, den 29.12.2021 geendet. Zu diesem Zeitpunkt sei seine langjährige und zuverlässige Mitarbeiterin Frau A urlaubsabwesend gewesen. Er habe dieser daher vor ihrem Urlaubsantritt den Auftrag erteilt, den Berufungseinlegungsschriftsatz in der elektronischen Anwaltsakte zu erstellen und zu speichern. Kurz vor dem Urlaubsantritt der Frau A habe der vormalige Klägervertreter gemeinsam mit dieser eine Fristenkontrolle durchgeführt und einen als „Berufung“ bezeichneten Schriftsatz in der elektronischen Akte des Klägers vorgefunden. Diesen habe er sodann am 28.12.2021 per beA abgesandt. Zu der fehlerhaften Adressierung an das Landgericht sei es gekommen, da Frau A seine Anweisung, den Berufungseinlegungsschriftsatz selbst zu erstellen, nicht befolgt, sondern eine Auszubildende hiermit beauftragt habe. Frau A habe dann bei der Kontrolle des Schriftsatzes übersehen, dass dieser fehlerhaft an das Landgericht adressiert gewesen sei. Er selbst - der vormalige Klägervertreter - habe darauf vertraut, dass der Schriftsatz korrekt an das Oberlandesgericht adressiert war. Der Kläger beantragt, ihm wegen Versäumung der Berufungseinlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Beklagte beantragt, den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zurückzuweisen und die Berufung als unzulässig zu verwerfen. II. Die Berufung ist unzulässig, weil sie nicht binnen der Frist des §§ 517, 519 ZPO in den Verfügungsbereich des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gelangt ist. Hinsichtlich der weiteren rechtlichen Ausführungen wird auf die Verfügung des Vorsitzenden vom 04.01.2022 (Bl. 593 f. d.A.) verwiesen. Dem Kläger war auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Berufungsfrist des § 517 ZPO zu gewähren. Nach § 233 ZPO ist einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn diese ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten (Musielak/Voit/Grandel, 18. Aufl. 2021, ZPO § 233). Bei der Berufungsfrist des § 517 ZPO handelt es sich um eine Notfrist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist folglich dem Grunde nach statthaft. Indes war der Kläger nicht schuldlos an der Versäumung der Frist gehindert, da ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO das insoweit vorliegende Verschulden seines vormaligen Prozessbevollmächtigten zugerechnet wird. Der vormalige Prozessbevollmächtigte des Klägers hat seine Pflichten dadurch verletzt, dass er den Berufungseinlegungsschriftsatz nicht auf die richtige Adressierung hin überprüft und entsprechend berichtigt hat (BGH NJW 2000, 2511). Der Prozessbevollmächtigte einer Partei hat durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht (BGH, NJW 2016, 873 = VersR 2016, 1333 Rn. 8; BGH, NZFam 2015, 984 = FamRZ 2015, 1878 Rn. 12). Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Die Aufgabe darf in so einem gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem und erfahrenem Personal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen werden. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei muss die Rechtsmittelschrift deswegen vor der Unterzeichnung, respektive Versendung mittels beA, auf Vollständigkeit und auf die richtige Bezeichnung des Rechtmittelgerichts überprüfen (BGH, NJW-RR 2016, 126 Rn. 9; NZFam 2015, 984 = FamRZ 2015, 1878 Rn. 12 mwN; BGH NJW-RR 2017, 956). Diesen Anforderungen an die anwaltlichen Sorgfaltspflichten wurde der vormalige Klägervertreter ausweislich seiner Stellungnahme zum Wiedereinsetzungsantrag vom 11.01.2022 (Bl. 598 ff. d.A.) nicht gerecht. Der vormalige Klägervertreter trägt vor, dass er den Auftrag an die Mitarbeiterin Frau A erteilte, einen Berufungseinlegungsschriftsatz zu fertigen. Vor Urlaubsantritt habe er dann mit ihr zwar in der elektronischen Anwaltsakte kontrolliert, ob ein als „Berufung“ bezeichneter Schriftsatz gespeichert sei. Er räumt jedoch ein, diesen Schriftsatz selbst nicht gelesen und damit auf Richtigkeit und Vollständigkeit insbesondere hinsichtlich der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts überprüft zu haben. Er habe vielmehr darauf vertraut, dass seine Mitarbeiterin Frau A ordnungsgemäß gearbeitet habe. Dieses Vertrauen ist nach der Rechtsprechung des BGH indes nicht geschützt. Das Verschulden des vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers ist auch für die Versäumung der Berufungsfrist des § 517 ZPO kausal geworden. Ursächlich ist jedes Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten, bei dessen Fehlen die Frist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht versäumt worden wäre (vgl. BGH, VersR 1974, 1001 [1002]). Hätte der vormalige Prozessbevollmächtigte des Klägers entgegen der erforderlichen anwaltlichen Sorgfalt nicht unterlassen, den Berufungseinlegungsschriftsatz vom 28.12.2021 dahingehend zu kontrollieren, ob dieser an das korrekte Gericht gerichtet war, wäre ihm bei ordnungsgemäßer Kontrolle (z.B. bei der Fristenkontrolle; spätestens aber bei einer möglichen Kontrolle vor Absendung am 28.12.2021) aufgefallen, dass der Schriftsatz an das unzuständige Landgericht Frankfurt am Main gerichtet war. Sodann wäre ohne weiteres die Adresse entsprechend korrigiert und der Schriftsatz unter Nutzung von beA innerhalb der am 29.12.2021 ablaufenden Berufungsfrist beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingegangen. II. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 S. 1 GKG i. V. m. § 47 GKG. IV. Bei dieser Sachlage sollte der Kläger zur Vermeidung unnötiger weiterer Kosten des Berufungsverfahrens eine Zurücknahme der Berufung ernsthaft in Betracht ziehen.