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Beschluss

19 U 170/20

OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:0121.19U170.20.00
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Tenor
Der Tatbestand des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 22.06.2020, Aktenzeichen 2 O 681/19, wird in Bezug auf die klägerischen Anträge hinsichtlich des Antrags zu 1) auf Seite 3 der Urteilsausfertigung von Amts wegen berichtigt. Anstelle von „nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 24.12.2019“ muss es richtig heißen: „nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2014“. Die Berufung des Klägers gegen das am 22.06.2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen, Aktenzeichen 2 O 681/19, wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu EUR 6.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Tatbestand des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 22.06.2020, Aktenzeichen 2 O 681/19, wird in Bezug auf die klägerischen Anträge hinsichtlich des Antrags zu 1) auf Seite 3 der Urteilsausfertigung von Amts wegen berichtigt. Anstelle von „nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 24.12.2019“ muss es richtig heißen: „nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2014“. Die Berufung des Klägers gegen das am 22.06.2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen, Aktenzeichen 2 O 681/19, wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu EUR 6.000,00 festgesetzt. A. Das angefochtene Urteil weist, worauf der Senat mit Beschluss vom 26.10.2020 (Bl.376 - 396 d. A.) hingewiesen hat, im Tatbestand offensichtliche Unrichtigkeiten auf hinsichtlich des geltend gemachten Zinsanspruchs aus. Derartige offensichtliche Unrichtigkeiten sind von Amts wegen (§ 319 ZPO) zu berichtigen. Mit Beschluss vom 26.10.2020 hat der Senat den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Berichtigung gegeben. Die Parteien sind der beabsichtigten Berichtigung nicht entgegengetreten. B. I. Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen, Aktenzeichen 2 O 681/19, vom 22.06.2020 ist durch einstimmigen Senatsbeschluss zurückzuweisen, da das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). Die wesentlichen, streitentscheidenden Rechtsfragen sind durch die Urteile des BGH vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, vom 30.07.2020, Aktenzeichen VI ZR 354/19 und VI ZR 397/19 sowie vom 17.12.2020, Aktenzeichen VI ZR 729/29, geklärt. Vorliegend geht es allein um eine Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den streitgegenständlichen konkreten Einzelfall. Hinsichtlich der erstinstanzlich gestellten Anträge und des erstinstanzlichen Sachvortrags wird auf das angefochtene Urteil in der durch Beschluss vom 17.08.2020 (Bl. 261a d. A) berichtigten Fassung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 ZPO, Bl. 257 - 261a d. A.). Im Übrigen, insbesondere bezüglich der von dem Kläger in der Berufungsinstanz angekündigten Anträge und seines zweitinstanzlichen Sachvortrages, wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 26.10.2020 (Bl. 376 - 396 d. A.) (künftig „Hinweisbeschluss“) Bezug genommen. Die Beklagte hat das erstinstanzliche Urteil verteidigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird verwiesen auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze. Der Kläger ist dem Hinweisbeschluss, der ihm am 30.10.2020 (Bl. 409 d. A.) zugestellt worden ist, entgegengetreten und hat ergänzend unter Bezugnahme auf Rechtsprechungsnachweise vorgetragen: Den Ausführungen des BGH in der Entscheidung vom 17.12.2020 sei zu entnehmen, dass es auch auf die konkrete Kenntnis des jeweiligen Klägers ankomme, die vorliegend zu verneinen sei, weil die Beklagte nicht habe nachweisen können, dass der Kläger bereits im Jahr 2015 Kenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeuges erlangt habe. Nach bis dato ganz überwiegender Auffassung der Instanzgerichte sowie nach herrschender Lehre seien Ansprüche von EA 189-Käufern, die 2015 noch nicht nachweislich Kenntnis i. S. v. § 199 BGB gehabt hätten, keinesfalls vor Ende 2019 verjährt. Darüber hinaus stehe dem Kläger selbst bei einer etwaigen Verjährung des Haupt-Schadensersatzanspruchs der sogenannte Restschadensersatzanspruch zu, dessen Voraussetzungen gem. § 852 S. 1 BGB im Falle der erhobenen Verjährungseinrede von Amts wegen zu prüfen seien. Gem. § 852 BGB sei der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet, wobei dieser Anspruch in zehn Jahren von seiner Entstehung an verjähre. Sofern die Beklagten an ihrer Verjährungseinrede festhalte, komme es zur Berechnung der Höhe des Herausgabeanspruchs auf die Gewinnmarge der Beklagten im Hinblick auf das streitgegenständliche Fahrzeug an, wofür die Beklagte darlegungsbelastet sei. II. In der Sache hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage an seiner Rechtseinschätzung in dem Hinweisbeschluss vom 26.10.2020, auf den Bezug genommen wird, fest, zumal die im Rahmen des Hinweisbeschlusses vertretenen Rechtsstandpunkte des Senats durch das Urteil des BGH vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20 -, juris, bestätigt worden sind, insbesondere mit Blick auf die maßgeblichen Verjährungsvorschriften (BGH, a. a. O., Rz. 7), die Kenntniserlangung im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (BGH, a. a. O., Rz. 8ff), die nur auf die Kenntnis der den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände abstellt, weshalb das Risiko der fehlerhaften rechtlichen Bewertung eines Sachverhalts von Gesetzes wegen grundsätzlich dem Anspruchsinhaber auferlegt wird (BGH, a. a. O., Rz. 9), das Nichtvorliegen einer Ausnahmekonstellation, in der ausnahmsweise das Hinausschieben des Beginns der regelmäßigen Verjährungsfrist wegen unsicherer und zweifelhafter Rechtslage angenommen werden kann, (BGH, a. a. O., Rz. 10, 28) und die Zumutbarkeit der Klageerhebung im Jahr 2015 (BGH, a. a. O., Rz. 11ff) auch ohne nähere Kenntnis von den internen Verantwortlichkeiten im Hause der Beklagten (BGH, a. a. O., Rz. 22). Soweit der Senat auf Grundlage der maßgeblichen Feststellungen vorliegend nicht von einer positiven Kenntnis des Klägers, sondern von seiner grob fahrlässigen Unkenntnis ausgeht, hat der Kläger im Rahmen seiner Stellungnahme mit Schriftsatz vom 14.01.2021 (Bl. 421ff d. A.) keine berücksichtigungsfähigen neuen Tatsachen und/oder rechtliche Erwägungen vorgebracht, die den Senat dazu veranlassen könnten, von seiner mit Hinweisbeschluss vom 26.10.2020 dargelegten Bewertung abzuweichen. Hinsichtlich des Verjährungsbeginns wird die grob fahrlässige Unkenntnis (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB) der positiven Kenntnis (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BGB) ausdrücklich gleichgestellt. Der Kläger kann seine Berufung auch nicht mit Erfolg darauf stützen, dass es nach der Entscheidung des BGH vom 17.12.2020 (auch) auf die positive Kenntnis des geschädigten Fahrzeugkäufers ankomme, weil in der der Entscheidung des BGH zugrundeliegenden Fallgestaltung mit Bindungswirkung festgestellt worden war, dass der dort betroffene Fahrzeugkäufer bereits im Jahr 2015 positive Kenntnis erlangt hatte, weshalb sich der BGH mit der Relevanz der grob fahrlässigen Unkenntnis überhaupt nicht zu befassen hatte. Ausweislich des der BGH-Entscheidung zugrundeliegenden Berufungsurteils des OLG Stuttgart, Urteil vom 14. April 2020 - 10 U 466/19 -, juris, hatte der dortige Kläger den von der Beklagten ausführlich dargelegten Vortrag, er habe bereits im Jahr 2015 die erforderliche Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB besessen, nicht bestritten (OLG Stuttgart, a. a. O., Rz. 45), weshalb nach den tatbestandlichen Feststellungen des OLG Stuttgart unstreitig ist, dass der Kläger im Jahr 2015 „von dem sogenannten Diesel- oder Abgasskandal allgemein“ sowie „von der konkreten Betroffenheit seines Dieselfahrzeugs“ Kenntnis hatte, woran der BGH gem. §§ 314, 559 ZPO gebunden war (BGH, a. a. O., Rz. 17). Soweit der Kläger in seiner Stellungnahme mit Schriftsatz vom 14.01.2021 meint, der Senat müsse von sich aus prüfen, ob die Beklagte den Kaufpreis durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Klägers erlangt und damit gemäß § 852 Satz 1 BGB herauszugeben hat, setzt eine solche Prüfung jedenfalls Vortrag des Klägers dazu voraus, dass und in welcher Höhe die Beklagte, die nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts weder Verkäuferin des Fahrzeugs, noch dessen Herstellerin war, sondern lediglich den in dem Fahrzeug verbauten Motor hergestellt hat, überhaupt etwas aus dem Fahrzeugverkauf erlangt hat (BGH, a. a. O., Rz. 29). Feststellungen zu diesbezüglichem Vortrag sind weder getroffen, noch rügt der Kläger, dass ein solcher Vortrag gehörswidrig übergangen worden sei. Mit Blick auf die spezifische Natur des Anspruchs aus § 852 BGB ist ein solcher Vortrag nicht, insbesondere auch nicht im Lichte von § 287 ZPO, entbehrlich, da der vom Hersteller aus der unerlaubten Handlung erlangte und abschöpfbare Gewinn - nach den einschlägigen Forschungsergebnissen zur Herstellermarge - im Durchschnitt aller Neufahrzeuge nur im dreistelligen Bereich und im Klein- und Mittelwagensektor sogar deutlich unter EUR 500,00 liegt (Martinek, jM 2021, 56ff [59]). Außerdem dürfte sich die Beklagte bei einer Inanspruchnahme aus § 852 Satz 1 BGB auf einen Wegfall der Bereicherung berufen können, zumindest nach dem Maßstab der ordnungsgemäßen Verwaltung fremden Vermögens, d.h. soweit bei den Vermögensdispositionen die wohlverstandenen Interessen des Bereicherungsgläubigers gewahrt wurden, mit der Folge, dass sich der einzelne Anspruchsteller/Bereicherungsgläubiger auf seinen Restschadensersatzanspruch sämtliche Schadensminderungs- und Schadensbeseitigungsmaßnahmen des Herstellers wie die Kosten der Software-Umrüstung seines Fahrzeugs sowie auch die damit verbundenen anteiligen Kommunikations- und Transaktionskosten anrechnen lassen muss, was für den Restschadensersatzanspruch gem. § 852 BGB regelmäßig zu einer „Reduktion auf null“ führen kann (Martinek, jM 2021, 56ff [60]). Zudem dürfte eine teleologische Reduktion des § 852 BGB veranlasst sein, wonach diejenigen Fahrzeugkäufer, die sich nicht an der Musterfeststellungsklage beteiligt haben, nach Verjährungseintritt ihres ursprünglichen Deliktsanspruchs von der Geltendmachung eines Restschadensersatzanspruchs ausgeschlossen sind, weil § 852 Satz 1 BGB im Licht von Sinn und Zweck der Norm auf diejenigen Fallgestaltungen zu begrenzen sein könnte, in denen der Anspruchsteller wegen eines besonderen Prozesskostenrisikos eine zusätzliche „Bedenkzeit“ über den deliktischen Verjährungseintritt hinaus braucht und verdient, was aber mit Blick auf die vorliegend durch die Musterfeststellungsklage beseitigten besonderen Prozesskostenrisiken ausgeräumt war (Martinek, jM 2021, 56ff [59]). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Wertgrenze von 20.000 EUR, die bis 31.12.2019 in § 26 Nr. 8 EGZPO geregelt war, ist nunmehr in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO normiert (Gesetz vom 12.12.2019, BGBl. I S. 2633). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 S. 1 GKG (i. V. m. §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3, 4 ZPO). --- Vorausgegangen ist unter dem 26.10.2020 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit (…) weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg erkennen lässt, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Darüber hinaus beabsichtigt der Senat, den Tatbestand des angefochtenen Urteils hinsichtlich der klägerischen Anträge von Amts wegen zu berichtigen betreffend die begehrten Zinsen, da insoweit eine offensichtliche Unrichtigkeit/offensichtliche Unvollständigkeit vorliegt angesichts der Nicht-Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom 13.02.2020 (Bl. 151ff (193) d. A.) angekündigten Klageerweiterung auf deliktische Zinsen. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2020 (Bl. 255 d. A.) ist der angekündigte, neu gefasste Zinsantrag gestellt worden, was aber im Tatbestand des angefochtenen Urteils keinen Niederschlag findet. Hinsichtlich des Zinsbegehrens muss es im Tatbestand anstelle von „nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 24.12.2019“ richtig heißen „nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2014“. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für die Berufungsinstanz auf bis zu EUR 6.000,00 festzusetzen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 26.11.2020. Gründe I. Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen PKW Skoda Roomster 1.2 TDI DPF im Zusammenhang mit dem sogenannten Diesel-Abgasskandal. Der Kläger erwarb das am 02.12.2010 erstmalig zugelassene Fahrzeug gemäß Rechnung der B vom 20.03.2014 (Anlage K1, Bl. 7 d. A.) als Gebrauchtfahrzeug zu einem Kaufpreis von insgesamt (brutto) EUR 8.980,00. Die Beklagte ist Herstellerin des in dem Fahrzeug verbauten Motors des Typs EA 189. Das streitgegenständliche Fahrzeug hatte zum Erwerbszeitpunkt einen Kilometerstand von km 40.822. Zum Zeitpunkt der öffentlichen Sitzung des Landgerichts Gießen vom 22.06.2020 (Bl. 255 d. A.) wies das Klägerfahrzeug eine Laufleistung von km 155.526 (km 155.496 gem. Lichtbild (Bl. 256b d. A.) + km 30) auf. Die Klage ist mit Schriftsatz vom 19.12.2019 (Bl. 1 d. A.), eingegangen bei Gericht am 25.12.2019 und der Beklagten zugestellt am 20.01.2020 (Bl. 22 d. A.), erhoben worden. Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich im Rahmen der Klageerwiderung (Schriftsatz vom 22.01.2020, Bl. 23ff [24, 39ff] d. A.) die Einrede der Verjährung erhoben unter Verweis auf die positive Kenntnis des Klägers von der im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Umschaltlogik sowie aller anspruchsbegründenden Tatsachen im Jahr 2015. Nach klägerischer Ansicht sei die Klage in unverjährter Zeit erhoben worden, weil eine für den Verjährungsbeginn relevante positive Kenntnis des Klägers von der Betroffenheit seines Fahrzeuges voraussetze, dass der Kläger von der Beklagten bereits im Jahr 2015 informiert worden wäre, was nicht der Fall gewesen sei. Soweit der Gesetzgeber im Zuge der Einführung der Musterfeststellungsklage zum 01.11.2018 davon ausgegangen sei, dass die Ansprüche der geschädigten Fahrzeuginhaber bereits zum Ende des Jahres 2018 verjähren würden, sei diese Annahme unzutreffend gewesen, weil die Annahme einer Verjährung vor Ende des Jahres 2019 nicht vertretbar sei entsprechend der in das Verfahren eingeführten Rechtsprechungsnachweise, deren Inhalt sich der Kläger zu eigen gemacht hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes einschließlich der erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Landgerichts Gießen vom 22.06.2020, Aktenzeichen 2 O 681/19, (Bl. 255 - 256b d. A.) sowie auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 22.06.2020, Aktenzeichen 2 O 681/19, (Bl. 257 - 261 d. A.) in der durch Beschluss vom 17.08.2020 (Bl. 261b d. A.) hinsichtlich des Erwerbszeitpunktes berichtigten Fassung Bezug genommen, durch das die Klage vollumfänglich abgewiesen worden ist, da etwaige in Betracht kommende deliktische Schadensersatzansprüche verjährt seien. Die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB) beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Vorliegend hätte der Kläger noch im Jahr 2015 ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, also dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs mit Einbau der Abgassoftware mit den zwei Betriebsmodi, erlangen müssen angesichts der Tatsache, dass die Thematik im September 2015 bekannt geworden sei und die Beklagte selbst mit der Ad-hoc-Mitteilung an die Öffentlichkeit gegangen sei. In der Folge sei die Thematik einschließlich der Tatsache, dass das Kraftfahrtbundesamt involviert gewesen sei, ausführlich medial begleitet und der Vorwurf erhoben worden, dass jedenfalls irgendjemand bei der Beklagten hiervon habe Kenntnis gehabt haben müssen. Damit seien alle einen Anspruch aus unerlaubter sittenwidriger Schädigung begründenden Umstände bereits im Jahr 2015 bekannt gewesen, weshalb auch bereits in 2015 eine Klageerhebung zumutbar gewesen sei, jedenfalls in Form einer Feststellungsklage, gerichtet auf die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz jeglichen Schadens aus diesen Vorgängen. Dass die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht „gerichtsfest“ festgestanden hätten, habe den Beginn der Verjährung nicht gehindert, da das prozessuale Risiko des Beweises von Tatsachen, selbst wenn sie im hochtechnischen und firmeninternen Bereich liegen würden, dem Beginn des Fristlaufs nicht entgegenstehen würden. Erforderlich für die zumutbare Klageerhebung sei ausschließlich, dass aus den bekannten und zugänglichen Umständen ein schlüssiger Feststellungsantrag möglich sei, was nicht zuletzt deshalb bereits im Jahr 2015 möglich gewesen sei, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Schlüssigkeit des Vortrags von technischen Laien keine hohen Anforderungen gestellt werden dürften, ihnen vielmehr die Möglichkeit eröffnet werde, sich auch ohne technische Sachkenntnis auf den Beweis durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens beziehen zu können. Der Zumutbarkeit der Klageerhebung stehe auch nicht entgegen, dass keine konkreten Personen, die die Täuschungshandlung begangen hätten, bekannt gewesen seien, da neben der Haftung natürlicher Personen jederzeit auch die Organhaftung gem. § 31 BGB in Betracht gekommen sei. Gegen das dem Kläger am 13.07.2020 (Bl. 266 d. A.) zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16.07.2020 am 03.08.2020 (Bl. 286 d. A.) Berufung eingelegt (Bl. 314 d. A.) und sein Rechtsmittel am Montag, den 14.09.2020, begründet (Bl. 298 ff d. A.). In der Sache verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren teilweise unter Vertiefung und Bekräftigung seines erstinstanzlichen Vortrags weiter, wobei die erstinstanzlich zuletzt geltend gemachten deliktischen Zinsen nicht weiterverfolgt werden und sich der Kläger eine Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 3.331,69 anrechnen lässt, beziffert auf Grundlage einer anzunehmenden Gesamtlaufleistung von km 350.000 und unter Berücksichtigung der Gesamtlaufleistung zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung von km 155.531 abzüglich des Kilometerstandes zum Erwerbszeitpunkt von km 40.822. Der Kläger beanstandet eine fehlerhafte Rechtsanwendung und trägt unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens sowie Bezugnahme auf umfangreiche Rechtsprechungsnachweise vor: Der Kläger könne von der Beklagten wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB Schadensersatz beanspruchen, wobei sich, nachdem das materiell-rechtliche Bestehen des Anspruchs erst seit der Grundsatzentscheidung des BGH vom 25.05.2020 feststehe, die Beklagte vor Ablauf des 31.12.2023 auch nicht auf eine Verjährung des Anspruchs berufen könne. Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen seien dem Kläger erst mit dem Urteil des BGH vom 25.05.2020, Aktenzeichen VI ZR 252/19, hinreichend vor Augen geführt worden. Erst infolge dieses Entscheidung sei die Rechtslage nicht mehr völlig uneinheitlich und unklar gewesen. Eine unterbliebene Kenntniserlangung vor dem 25.05.2020 sei nicht als grob fahrlässig zu beurteilen, zumal eine vorherige Klageerhebung wegen der zweifelhaften Rechtslage auch unzumutbar gewesen sei. Weder die Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten noch die Veröffentlichungen des Kraftfahrtbundesamtes oder die jene Ereignisse begleitende Presseberichterstattung hätten zu einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Umständen geführt, weil nicht unterstellt werden könne, dass der Kläger von dieser Mitteilung Kenntnis erlangt haben müsse. Aus den seinerzeit bekannten Umständen habe sich eine Anspruchsberechtigung in tatsächlicher Hinsicht auch nicht ansatzweise herleiten lassen. Aus den Mitteilungen des Kraftfahrtbundesamtes habe sich allenfalls eine Mangelhaftigkeit der Fahrzeuge wegen drohender Konsequenzen bezüglich ihrer Zulassung ergeben, nicht aber die weiteren Umstände, die die Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten konstituieren würden. Bereits in tatsächlicher Hinsicht sei aus den im Jahr 2015 publik gewordenen Informationen nicht absehbar gewesen, dass die Haftungsvoraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB vorliegen würden. Außenstehenden Fahrzeugkunden sei es seinerzeit nicht einmal ansatzweise möglich gewesen, die internen Verantwortlichkeiten im Hause Volkswagen zuzuordnen. Auch wenn es sich beim Vorsatz bzw. der Zurechnung nach § 31 BGB um unternehmensinterne Tatsachen handele, über die ein Gläubiger keine konkrete Kenntnis haben könne, müssten sich ihm trotzdem hinreichend verlässliche Informationen offenbaren. Für den Verjährungsbeginn komme es nicht darauf an, ob der Gläubiger Sachvortrag in einer Weise und in einem Substantiierungsgrad erbringen könne, die möglicherweise für die Schlüssigkeit einer Klage ausreichen würde. Entscheidend sei vielmehr, ob der Kläger Kenntnis oder grob fahrlässig verursache Unkenntnis von feststehenden, die Klage begründenden Tatsachen gehabt hätte oder hätte haben müssen. Die Verwicklung der Führungsebene der Beklagten in den Skandal werde von der Beklagten letztlich bis zum heutigen Tag bestritten, weshalb für den Gläubiger gar nicht ersichtlich sein könne, ob sie überhaupt in dem für § 31 BGB erforderlichen Umfang gegeben sei. Zudem hätten die im Jahr 2015 durch die Beklagte verbreiteten Informationen bei dem Kläger den Eindruck erwecken sollen, durch die Softwaremanipulation würden ihm keine Nachteile entstehen, nicht zuletzt deshalb, weil er durch die Beklagte über das weitere Vorgehen zur Beseitigung der Probleme informiert würde. Die Beklagte habe die Vorkommnisse verharmlost und keine Informationen zu den Hintergründen und Motivationen gegeben. Auch in Anbetracht der weiteren sich vom 01.01.2016 bis zum 24.05.2020 ergebenden Sachlage könne dem Kläger keine grobe Fahrlässigkeit unterstellt werden, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von den einen Anspruch nach § 826 BGB begründenden Umständen erlangt habe. In dem Zeitraum bis zur höchstrichterlichen Klärung der Haftungsfrage mag betroffenen Diesel-Kunden zwar bekannt geworden sein, dass ihr Fahrzeug von der Software-Manipulation betroffen sei, ohne dass sie Klarheit über die Tragweite der Thematik und die konkreten Umstände erlangt hätten. Infolge der Verharmlosungsstrategie der Beklagten in Verbindung mit der Ankündigung, eine gemeinsame Problemlösung ohne verbleibende Schäden anzustreben, habe sich für den Kläger keinesfalls aufgedrängt, dass er seinerseits zur Rechtswahrung habe tätig werden müssen, zumal den Gläubiger im Grundsatz keine Nachforschungsobliegenheit treffe und die Grenze zur groben Fahrlässigkeit erst dann überschritten sei, wenn das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falls als geradezu unverständlich erscheine. Selbst wenn man ein hinreichendes Kenntnisniveau des Klägers von den einen Anspruch nach § 826 BGB zugrundeliegenden Umständen annehmen würde, stehe einem Verjährungsbeginn vor 2020 die anerkannte teleologische Reduktion des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bei, wie hier, ungeklärter Rechtslage entgegen. Die mit zahllosen Zweifel behaftete juristische Beurteilung des Sachverhaltskomplexes mache eine Klageerhebung bis zum Urteil des BGH vom 25.05.2020 unzumutbar, insbesondere, weil zunächst völlig unklar gewesen sei, ob das Verhalten der Beklagten nach Auffassung der Gerichte normativ die Grenze zur Sittenwidrigkeit überschreite, weshalb für den Kläger nicht einschätzbar gewesen sei, wie ein Gericht die Anforderungen an die Darlegung der subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB in den Diesel-Fällen ansetzen würde. Nichts Anderes gelte im Übrigen in Bezug auf die Unsicherheiten betreffend das Vorliegen eines Schadens. Die sich für den Kläger aus der nicht ansatzweise zuverlässig einschätzbaren Rechtslage ergebende Unzumutbarkeit der gerichtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche sei auch in der Zwischenzeit nicht aufgehoben worden. Selbst der Beschluss des BGH vom 08.01.2019, Aktenzeichen VIII ZR 225/17, habe die Verjährung des Anspruchs gem. § 826 BGB nicht in Gang gesetzt, da sich diese Entscheidung auf kaufvertragliche Gewährleistungsansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer bezogen habe, ohne dass daraus Rückschlüsse für die Erfolgsaussichten der Geltendmachung deliktischer Schadensersatzansprüche gegen den Fahrzeughersteller hätten gezogen werden können. Für den Kläger sei bis zur Grundsatzentscheidung des BGH nicht vorhersehbar gewesen, wie eine Klage von einem damit befassten Gericht entschieden würde, woraus sich die Unzumutbarkeit der Klageerhebung ergebe. Die im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung aufgrund der Neuheit und der Dimension der aufkommenden Vorwürfe gegen die Beklagte bestehende problematische und ungeklärte Rechtslage habe den Verjährungsbeginn bis zum Zeitpunkt des Urteils des BGH vom 25.05.2020 hinausgeschoben. Der Kläger hat angekündigt, zu beantragen, 1. unter Abänderung des am 22.06.2020 verkündeten Urteils des LG Gießen, Aktenzeichen 2 O 681/19, die Beklagte zu verurteilen, Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs Skoda Roomster mit der Fahrgestellnummer … an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8.980,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 24.12.2019 abzüglich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.331,69 Euro zu zahlen, 2. unter Abänderung des am 22.06.2020 verkündeten Urteils des LG Gießen, Aktenzeichen 2 O 681/19, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Rechtsanwalts A in Höhe von 1.109,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen und 3. unter Abänderung des am 22.06.2020 verkündeten Urteils des LG Gießen, Aktenzeichen 2 O 681/19, festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 24.11.2019 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1) bezeichneten Fahrzeuges im Annahmeverzug befindet. Die Beklagte hat angekündigt, zu beantragen, die Berufung [des Klägers] zurückzuweisen Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Bezugnahme auf umfangreiche Rechtsprechungs- und Literaturnachweise. Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird verwiesen auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze. II. Die Berufung ist zulässig; sie hat in der Sache aber nach derzeitigem Sachstand keine Aussicht auf Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Ferner hat der Kläger weder neue berücksichtigungsfähige Tatsachen vorgetragen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), noch konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen begründen könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen, da etwaige in Betracht kommende klägerische Ansprüche verjährt sind, weshalb sie angesichts der Tatsache, dass die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hat, nicht durchsetzbar sind. Da zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis besteht, kommen von vorneherein nur deliktische Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte gemäß § 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB in Betracht. Diese unterliegen der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Auflage 2020, § 195 Rz. 4), welche wiederum gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem (1) der Anspruch entstanden ist und (2) der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Nach den Feststellungen des Landgerichts, an die der Senat gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden ist, entstand der Anspruch im Jahr 2014 und hat der Kläger (spätestens) im 4. Quartal 2015 Kenntnis erlangt im Sinne von § 199 BGB, so dass die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2015 begonnen hatte und zum 31.12.2018 ablief. Durch die erst Ende Dezember 2019 anhängig gemachte Klage konnte keine Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB mehr bewirkt werden. Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass neben der Klagezustellung weitere Hemmungstatbestände vorgelegen haben könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere gibt es keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den verfahrensgegenständlichen Anspruch rechtzeitig und wirksam zur Musterfeststellungsklage angemeldet haben könnte. (1) Der streitgegenständliche, auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtete Schadensersatzanspruch entstand im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im März 2014 (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Entstanden im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB ist ein Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann (Palandt/Ellenberger, § 199 a. a. O. Rz. 3). Bei deliktischen Schadensersatzansprüchen ist nach dem sogenannten Grundsatz der Schadenseinheit das Erfordernis der Entstehung des Anspruchs erfüllt, sobald aus der unerlaubten Handlung ein fälliger Anspruch auf Ersatz auch nur eines Teilschadens entstanden ist (Palandt/Ellenberger, a.a.O., Rz. 16). In der deliktsrechtlichen Fallkonstellation des täuschungsbedingten Vertragsschlusses, auf die sich der Kläger vorliegend beruft, besteht der Schaden unmittelbar in der Eingehung der ungewollten Verbindlichkeit (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. Urteil vom 28. Oktober 2014, VI ZR 15/14, Rz. 19, m. w. N., juris). Dementsprechend ist auch in der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung zum sogenannten Abgasskandal anerkannt, dass der Schaden eines PKW-Käufers bereits im Abschluss des Kaufvertrages über ein mit der Manipulationssoftware ausgerüstetes Fahrzeug liegt (vgl. OLG Frankfurt am Main, 17. Senat, Beschluss vom 25. September 2019, 17 U 45/19, Rz. 18, juris; KG Berlin, Urteil vom 26. September 2019, 4 U 77/18, Rz. 49, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. März 2019, 13 U 142/18, Rz. 17, juris; Urteil vom 18. Juli 2019, 17 U 160/18, Rz. 97, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019, 5 U 1318/18, Rz. 81, juris; OLG Köln, Beschluss vom 03. Januar 2019, 18 U 70/18, Rz. 38, juris; Beschluss vom 16. Juli 2018, 27 U 10/18, Rz. 10, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019, 10 U 134/19, Rz. 18, juris). Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger einen Vermögensschaden dadurch erlitten hat, dass im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs eine objektive Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung nicht gegeben war (§ 249 Abs. 1 BGB), auch wenn dafür angesichts des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen verdeckten Sachmangels, der zu einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung hätte führen können (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 17 ff.), einiges spricht. Denn ein Schaden ist hier jedenfalls deshalb eingetreten, weil der Vertragsschluss nach den oben genannten Grundsätzen als unvernünftig anzusehen ist. Der Kläger hat durch den ungewollten Vertragsschluss eine Leistung erhalten, die für ihre Zwecke nicht voll brauchbar war (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252719, juris Rz. 48). (2) Ab dem allgemeinen Bekanntwerden des Dieselskandals im Herbst 2015 waren zudem auch die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Form der Kenntnis oder grobfahrlässigen Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Klägers erfüllt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt die erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es grundsätzlich nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände. Es kommt auch nicht darauf an, dass der Geschädigte die Rechtswidrigkeit des Geschehens, das Verschulden des Schädigers und den in Betracht kommenden Kausalverlauf richtig einschätzt (BGH, Urteil vom 26. Februar 2013, XI ZR 498/11, BGHZ 196, 233-243, Rz. 27, m. w. N., juris). Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung („Verschulden gegen sich selbst“) vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat. Grobe Fahrlässigkeit setzt demnach einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus und liegt nur dann vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (BGH, Urteil vom 26. Mai 2020 - VI ZR 186/17 -, juris Rz. 19). Dabei bezieht sich die grob fahrlässige Unkenntnis ebenso wie die Kenntnis auf Tatsachen, auf alle Merkmale der Anspruchsgrundlage und bei der Verschuldenshaftung auf das Vertretenmüssen des Schuldners, wobei es auf eine zutreffende rechtliche Würdigung nicht ankommt. Ausreichend ist, wenn dem Gläubiger aufgrund der ihm grob fahrlässig unbekannt gebliebenen Tatsachen hätte zugemutet werden können, zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen eine bestimmte Person aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos Klage - sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage - zu erheben (BGH, Urteil vom 26. Mai 2020 - VI ZR 186/17 -, juris Rz. 20 m. w. N.). Nach gefestigter Rechtsprechung besteht für den Gläubiger keine generelle Obliegenheit, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Initiative zur Klärung von Schadenshergang oder Person des Schädigers zu entfalten (BGH, Urteil vom 26. Mai 2020 - VI ZR 186/17 -, juris Rz. 21 m. w. N.). Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger zur Vermeidung der groben Fahrlässigkeit zu einer aktiven Ermittlung gehalten ist, kommt es vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an. Das Unterlassen einer Nachfrage ist nur dann als grob fahrlässig einzustufen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Unterlassen aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Geschädigten als unverständlich erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 15. März 2016, XI ZR 122/14, juris Rz. 34 m. w. N.). Für den Gläubiger müssen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein und sich ihm der Verdacht einer möglichen Schädigung aufdrängen (BGH, Urteil vom 26. Mai 2020 - VI ZR 186/17 -, juris Rz. 21 m. w. N.). Das Unterlassen einer Nachfrage ist ebenso wie in den Fällen des § 932 Abs. 2 BGB auch nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur dann als grob fahrlässig einzustufen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Unterlassen aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Geschädigten als unverständlich erscheinen lassen. Für den Gläubiger müssen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein und sich ihm der Verdacht einer möglichen Schädigung aufdrängen (BGH, Urteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08 -, juris Rz. 16 m. w. N.). Der Gläubiger muss keinesfalls von vornherein Ansprüchen nachspüren, weil andernfalls der Verlust der Durchsetzungsmöglichkeit allein durch Zeitablauf droht (BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 9/11 -, juris). Das gilt erst recht, wenn sich der Anspruch, wie hier, nicht gegen den Vertragspartner/Verkäufer, sondern gegen einen Dritten richtet. Für den Gläubiger müssen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein, sodass er aus verständiger Sicht gehalten ist, die Voraussetzungen des Anspruchs aufzuklären, soweit sie ihm nicht ohnehin bekannt sind (BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 - XI ZR 303/12 -, BGHZ 204, 30-44 und juris Rz. 29 m. w. N.). Eine unterlassene Aufklärung von anspruchsbegründenden Umständen kann nur dann als grob fahrlässig zu qualifizieren sein, wenn der Gläubiger auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeiten, die weder besondere Kosten noch nennenswerte Mühe verursachen, nicht ausnutzt (BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 - XI ZR 303/12 -, BGHZ 204, 30-44 und juris Rz. 29 m. w. N.). Gemessen hieran ist in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig davon auszugehen, dass der individuelle Verjährungsbeginn mit dem Zeitpunkt des allgemeinen Bekanntwerdens des „Dieselskandals“ übereinstimmt, da ab diesem Zeitpunkt unter normalen Umständen jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis der betroffenen Kunden i. S. d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegt (ebenso OLG München, Hinweisbeschluss vom 09.06.2020 - 3 U 2049/20, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 14.04.2020 - 10 U 466/19, juris; OLG Köln, Beschluss vom 04.03.2020 - 26 U 73/19, juris). Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, die gegen seine grob fahrlässige Unkenntnis sprechen könnten. Darauf, dass ein substantiierter Vortrag dazu, wann genau der Kläger von der Betroffenheit seines Fahrzeuges erfahren haben will, fehlt, kommt es nicht an. Wann genau der Kläger beispielsweise das Rückrufschreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes erhalten hat, trägt er nicht vor. Der Zeitpunkt der individuellen Benachrichtigung des Klägers von der Rückruf-Aktion ist für den Verjährungsbeginn allerdings ohnehin nicht maßgeblich. Unstreitig informierte die Beklagte am 22.09.2015 die Öffentlichkeit nämlich im Rahmen einer Pressemitteilung darüber, dass in Fahrzeugen ihres Konzerns mit einem EA189-Dieselmotor eine Software eingebaut sei, die zu auffälligen Abweichungen der Abgaswerte zwischen Prüfstands- und realem Fahrbetrieb führe. Am selben Tag noch veröffentlichte sie darüber hinaus auch eine sogenannte Ad-hoc-Mitteilung desselben Inhalts. Wie die Beklagte durch entsprechende Pressezitate dargelegt hat und darüber hinaus ohnehin sowohl gerichts- als auch allgemeinbekannt ist, entwickelte sich hieran anschließend noch im September 2015 eine sämtliche Medien beherrschende Diskussion über den Einsatz manipulierter Dieselmotoren durch die Beklagte in deren Konzern, über die Betroffenheit deutscher Verbraucher und über die Verantwortung maßgeblicher Vertreter der Beklagten. Anfang Oktober 2015 schalteten die Beklagte sowie die weiteren betroffenen konzernverbundenen Unternehmen Internetseiten frei, auf denen jedermann durch Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer überprüfen konnte, ob ein konkretes Fahrzeug mit der Umschaltlogik ausgestattet war. Hierüber informierte die Beklagte die Öffentlichkeit nicht nur selbst im Rahmen einer Pressemitteilung, sondern wurde erneut auch in den Medien berichtet. Durch Pressemitteilung vom 16.10.2015 mit dem Titel „Kraftfahrt-Bundesamt ordnet den Rückruf von 2,4 Millionen Volkswagen an“ (abrufbar über die Homepage des Kraftfahrt1313-Bundesamtes ...kba.de/DE/Presse/Archiv/Abgasthematik/vw_inhalt.html?nn=646098) informierte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) darüber, dass es der Beklagten gegenüber mit Schreiben vom 15.10.2015 den Rückruf von 2,4 Millionen VW-Markenfahrzeugen angeordnet habe, weil es sich bei der in diesen Fahrzeugen verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele. Die betroffenen Motoren wurden näher bezeichnet. Auch über diesen Rückruf wurde - wie den Pressezitaten durch die Beklagte zu entnehmen und darüber hinaus gerichts- und allgemeinbekannt ist - umfangreich in den Medien berichtet. Aus den - teilweise reißerischen - Überschriften in der (Boulevard-) Presse, insbesondere den verwendeten Begrifflichkeiten (VW-Skandal, Diesel-Skandal, Abgas-Skandal, Abgas-Affäre, Manipulations-Skandal, Schummel-Software, Software-Trickserei etc.), ergeben sich in Verbindung mit dem Ausmaß des Skandals, das sich bereits aus der veröffentlichten großen Anzahl der betroffenen Fahrzeuge ergibt, sowie den in den Medien ausgiebig diskutierten personellen Konsequenzen in der Führungsebene des VW-Konzerns auch sämtliche Anknüpfungstatsachen, die für die juristische Einordnung als verwerfliche, sittenwidrige Schädigung erforderlich sind. Dass dem Kläger diese Medienberichterstattung entgangen wäre, behauptet er selbst schon nicht. Angesichts der sowohl an Anzahl als auch Umfang umfangreichen Berichterstattung sowohl in den Printmedien als auch in den elektronischen und audiovisuellen Medien bedurfte es für die Wahrnehmung dieser Berichterstattung weder einer Marktbeobachtung noch einer systematischen Verfolgung aktienrechtlicher Publikationen, sondern reichte die schlichte Teilnahme am gewöhnlichen, öffentlichen Leben aus, bei der man sich dieser Berichterstattung im 4. Quartal 2015 nicht entziehen konnte. Hiervon ausgehend waren bereits im letzten Quartal des Jahres 2015 alle Umstände in der Öffentlichkeit bekannt geworden, die dem Kläger die notwendige Kenntnis im Hinblick auf die durch die Beklagte vorgenommene bewusste rechtswidrige Manipulation von Dieselmotoren in millionenfacher Weise und die hierdurch begründete Gefahr einer Betriebsstilllegung der betroffenen Fahrzeuge, mithin die anspruchsbegründenden Umstände des § 826 BGB, hätten vermitteln können. Auf Grund der massiven Berichterstattung in den Medien musste es sich dem Kläger geradezu aufdrängen, dass auch sein Fahrzeug von dem Dieselskandal betroffen sein könnte. Dass und warum ausgerechnet ihm diese Berichterstattung verborgen geblieben wäre, hat er nicht dargelegt. Die Betroffenheit seines eigenen Fahrzeugs hätte der Kläger sodann ohne Weiteres durch Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer auf der eigens zu diesem Zweck von der Beklagten eingerichteten Website verifizieren können und müssen. Auch wenn den Geschädigten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine generelle Nachforschungsobliegenheit trifft, so handelt es sich bei der Nutzung der von der Beklagten eingerichteten Internet-Datenbank um einen derart einfachen und kostenfreien Schritt, dass dessen Unterlassung im vorliegenden Fall geradezu unverständlich erschiene und den für die Bejahung grob fahrlässiger Unkenntnis erforderlichen schweren Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung begründen würde. Besondere Umstände in der Person des Klägers, warum sich ihm diese Nachforschungsmaßnahme nicht aufgedrängt habe bzw. sie ihm nicht möglich oder zumutbar gewesen sein sollte, sind nicht ersichtlich. Dabei kommt es nach Auffassung des Senats nicht darauf an, ob der Kläger wusste, dass in seinem Fahrzeug ein Motor des Typs EA189 eingebaut war. Entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger, obwohl er wusste, dass er ein vom VW-Konzern hergestelltes Dieselfahrzeug fuhr und obwohl es sich ihm im Hinblick auf die Gesamtumstände geradezu aufdrängen musste, dass gegebenenfalls sein Fahrzeug auch betroffen sein könnte, keinerlei Erkundigungen eingeholt und, entweder aus Gleichgültigkeit oder in der „unbegründeten“ Annahme, sein Fahrzeug sei nicht betroffen, abgewartet hat. Dass solche Erkundigungen dem Kläger schon im letzten Quartal des Jahres 2015 unschwer möglich gewesen wären, ergibt sich schon aus der Möglichkeit zur einfachen Recherche über die von seit Anfang Oktober 2015 eingerichtete und auch öffentlich bekannt gemachte Homepage, bei die Klagepartei nur durch Eingabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Klarheit über die Betroffenheit ihres Fahrzeugs hätte erlangen können. Der Kläger durfte sich den gegebenen Umständen auch nicht darauf verlassen, dass die Beklagte oder ein Händler sie bezüglich der Thematik informieren würde und deshalb auf eine entsprechende Information warten. Zwar wird die Information der Kunden über die in den Fahrzeugen eingebaute Abschalteinrichtung und deren Problembehebung durch ein Software-Update zur Vermeidung straßenverkehrsrechtlicher bzw. -zulassungsrechtlicher Folgen für den Kunden aus Sicht der Beklagten geboten gewesen sein. Unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten war die Beklagte hierzu aber weder verpflichtet, noch durfte die Klagepartei darauf vertrauen, dass eine entsprechende individuelle Information erfolgen würde, und ihr Verhalten danach ausrichten. Denn eine allgemeine Pflicht oder Obliegenheit des Schädigers gegenüber dem Geschädigten zur Information über die anspruchsbegründenden Umstände aus § 826 BGB besteht nicht; für Kapitalanlagefälle mag anderes gelten, das typische besondere Vertrauensverhältnis zwischen Berater und Anleger besteht zwischen einem Fahrzeughersteller, der nicht einmal Verkäufer ist, und einem Kunden wie hier aber gerade nicht (OLG München, Beschluss vom 07. September 2020 - 3 U 2049/20 -, juris Rz. 25 m. w. N.). Die grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers bezog sich nicht nur auf die anspruchsbegründenden Umstände, sondern auch auf die Person des Haftungsschuldners. Dem steht nicht entgegen, dass bis heute nicht feststeht, wer bei der Beklagten über die Entwicklung und den Einsatz der Manipulationssoftware entschieden hat, und die Beklagte die diesbezügliche Kenntnis ihres Vorstands bestreitet. Denn damals wie heute ist bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass derjenige, der die Zustimmung zur Entwicklung und zum Einsatz einer Software für Millionen von Neufahrzeugen erteilt hat, eine wichtige Funktion im Konzern der Beklagten innehatte und mit erheblichen Kompetenzen ausgestattet sein musste (vgl. etwa OLG Celle, Urteil vom 20. November 2019, 7 U 244/18, Rz. 33, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 25. Oktober 2019, 3 U 819/19, Rz. 64, juris). Auch und gerade aus der Sicht eines juristisch nicht vorgebildeten Geschädigten musste sich eine Haftung der Beklagten als Herstellerin und Konzernmutter daher auch damals schon aufdrängen. Schließlich steht dem Verjährungsbeginn im vorliegenden Fall auch nicht etwa eine Unzumutbarkeit der Klageerhebung aus Rechtsgründen entgegen. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass die Rechtsunkenntnis den Verjährungsbeginn hinausschieben kann, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage besteht, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2012, VIII ZR 249/11, juris Rz. 46 m. w. N.). Nach diesen Maßstäben ist vorliegend ein solcher Ausnahmefall gerade nicht gegeben. Eine deliktische Herstellerhaftung der Beklagten - insbesondere auf der Grundlage des § 826 BGB - lag und liegt hier auf der Hand (so zutreffend Heese, NJW 2019, 257, beck-online), so dass eine hierauf gestützte Schadensersatzklage sich bereits bei Bekanntwerden des Abgasskandals als erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, darstellte. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Herstellerhaftung der Beklagten gemäß § 826 BGB in Fällen des Dieselabgasskandals in der obergerichtlichen Rechtsprechung bis zum Urteil des BGH vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, juris, unterschiedlich beurteilt worden ist (bejahend etwa OLG Frankfurt am Main, 17. Senat, Beschluss vom 25.09.2019, 17 U 45/19, juris; KG Berlin, Urteil vom 26.09.2019, 4 U 51/19, juris; OLG Celle, Urteil vom 20.11.2019, 7 U 244/18, juris; OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019, 13 U 149/18, juris; OLG Köln, Urteil vom 17.07.2019, 16 U 199/18, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019, 13 U 37/19, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 16.09.2019, 12 U 61/19, juris; OLG Naumburg, Urteil vom 27.09.2019, 7 U 224/19, juris; OLG Schleswig, Urteil vom 22.11.2019, 17 U 44/19, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 28.11.2019, 14 U 89/19, juris; verneinend OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 2019, 7 U 134/17, Rz. 186 f., juris). Denn die Rechtsverfolgung ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil Divergenzen in der obergerichtlichen Rechtsprechung bestehen oder weil noch keine höchstrichterliche Entscheidung zur maßgeblichen Rechtsfrage ergangen ist; ein gewisses verbleibendes Prozessrisiko ist hinzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 07. Dezember 2010, XI ZR 348/09, Rz. 21, juris; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008, III ZR 132/08, Rz. 14, juris). Etwaige Beweisschwierigkeiten des Klägers stehen dem Verjährungsbeginn nicht entgegen, weil dieser nicht voraussetzt, dass der Geschädigte bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand hat, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können - ein verbleibendes Prozessrisiko hinsichtlich der Nachweisbarkeit der den Schadensersatzanspruch auslösenden Umstände macht die Klageerhebung nicht unzumutbar (BGH, Urteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07 -, juris Rz. 32, 36). Es begründet nicht bereits die Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung, wenn die Umstände nahelegen, dass eine anspruchsbegründende Voraussetzung nicht gegeben sein könnte. Nicht erforderlich ist auch, dass der Gläubiger mit Sicherheit weiß, ob der Schuldner begründete Einwendungen erheben wird. Erst recht nicht erforderlich für den Verjährungsbeginn ist die Kenntnis, dass rechtshemmende Einwendungen fehlen (Lakkis in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 199 BGB (Stand: 13.03.2020) Rz. 170 m. w. N.). Dieses Ergebnis ist auch sachgerecht, weil im Konflikt zwischen Gläubigerschutz einerseits und Schuldnerschutz sowie Rechtsfrieden andererseits, letzterem der Vorrang einzuräumen ist (OLG München, Beschluss vom 23. Januar 2020 - 21 U 6009/19 -, juris Rz. 14 m. w. N.). (3) Gründe einer Verjährungshemmung nach §§ 203f. BGB sind nicht ersichtlich. Insbesondere wurde die Verjährung nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB gehemmt, weil der Kläger der Musterfeststellungsklage vor dem Oberlandesgericht Braunschweig nicht beigetreten war. III. Die beabsichtigte Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 S. 1 GKG (i. V. m. §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3, 4 ZPO). Für den auf die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten gerichteten Feststellungsantrag ist neben dem Leistungsantrag zu 1), der auf die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsersatzes zielt, kein besonderer Streitwert anzusetzen, da diesem Antrag jede selbständige wirtschaftliche Bedeutung fehlt, so dass er in Abweichung von der Regel des § 5 ZPO wertmäßig außer Betracht zu bleiben hat (BGH, Beschlüsse vom 20.06.2017 - XI ZR 109/17 -, juris Rz. 4 m. w. N. sowie vom 23.06.2016 - III ZR 104/15 -, juris Rz. 5 m. w. N). Die streitgegenständlichen Zinsforderungen sowie die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten bleiben bei der Wertfestsetzung unberücksichtigt. Hinsichtlich des demnach für die Wertfestsetzung maßgeblichen Leistungsantrags ist im Rahmen der Streitwertbemessung für die Berufungsinstanz zu berücksichtigen, dass der Kläger im Rahmen der angekündigten Berufungsanträge eine auf EUR 3.331,69 bezifferte Nutzungsentschädigung berücksichtigt. IV. Bei dieser Sachlage sollte der Kläger eine Zurücknahme der Berufung - sei es auch nur zur Vermeidung unnötiger weiterer Kosten - in Erwägung ziehen.