Beschluss
19 U 8/19
OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:0725.19U8.19.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 07.12.2018 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-12 O 89/18) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.082,49 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 07.12.2018 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-12 O 89/18) wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.082,49 € festgesetzt. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Beschlussentscheidung entgegensteht und dass schließlich eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der dort gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen der Kammer im angefochtenen Urteil verwiesen. Wegen des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz und der hier gestellten Anträge wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 17.06.2019 (Bl. 189 ff d .A.) Bezug genommen. Zur Begründung der fehlenden Erfolgsaussicht der Berufung wird in vollem Umfang auf die Ausführungen im Beschluss vom 17.06.2019 Bezug genommen, in dem der Senat die Parteien auf seine Absicht hingewiesen hat, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. An den im Hinweisbeschluss angeführten Erwägungen wird festgehalten. Die Klägerin hat hierzu keine Stellungnahme abgegeben. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus dem Zahlungsantrag betreffend die Hauptforderung (Berufungsantrag zu 1.). Vorausgegangen ist unter dem 17.06.2019 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit (…) weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg erkennen lässt, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt weiter, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 30.082,49 EUR festzusetzen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 17.7.2019. Gründe I. Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin im Zusammenhang mit einem im April 2012 geschlossenen und grundpfandrechtlich besicherten Darlehensvertrag die Rückzahlung einer von ihr geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung. Der Darlehensvertrag enthält in Ziff. XIII unter der Überschrift ‚Hinweis auf das Widerrufsrecht jedes einzelnen Darlehensnehmers‘ eine umrandete Widerrufsinformation folgenden Inhalts: Wegen Verkaufs des mit dem Darlehensvertrag finanzierten Einfamilienhauses wurde das Darlehen nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Beklagten in erster Instanz auf Wunsch der Klägerin vorzeitig abgelöst. Hierfür zahlte die Klägerin am 04.11.2016 eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe der Klageforderung. Mit Schreiben vom 11.08.2017 erklärte sie den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Vertragserklärung. Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand erster Instanz und der dortigen Antragstellung wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Klage sei unbegründet, weil der Einwand der Verwirkung greife. Das hierfür erforderliche Zeitmoment ergebe sich daraus, dass der Widerruf erst fünf Jahre und vier Monate nach Abschluss des Darlehensvertrages erklärt worden sei. Das Umstandsmoment liege vor, weil die Klägerin das Darlehen bereits im Jahr 2016 zurückgeführt und erst im Folgejahr ihre Vertragserklärung widerrufen habe. Eine indizielle Bestätigung finde das Umstandsmoment in der Freigabe der Sicherheiten durch die Bank. Im Übrigen sei die Widerrufsinformation auch nicht zu beanstanden. Sie entspreche dem Muster Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F.. Durch den oberhalb des Belehrungskastens befindlichen Hinweis auf das jedem einzelnen Darlehensnehmer zustehende Widerrufsrecht werde nicht in den Mustertext eingegriffen. Unschädlich sei, dass die Beklagte bei Darstellung der Widerrufsfolgen zwischen den beiden Unterkonten differenziere. Dieses Vorgehen diene der Transparenz. Auch sei der Belehrungstext durch einen Kasten optisch vom übrigen Vertragstext abgegrenzt. Der unter Ziff. XIV des Vertrags erklärte Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung der Bank in Schriftform stelle keinen Bestandteil der Widerrufsbelehrung dar und sei auch nicht irreführend. Gegen das am 12.12.2018 zugestellte Urteil (Bl. 135 d.A.) hat die Klägerin am 10.01.2019 Berufung eingelegt (Bl. 147 d.A.) und diese am 12.02.2019 begründet (Bl. 158ff. d.A.). Unter Weiterverfolgung ihrer erstinstanzlichen Anträge wiederholt die Klägerin mit ihrer Berufung, dass die Belehrung wegen der vorgegebenen Vertragsgestaltung mit Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung der Bank in Schriftform und der auf Blatt 9 befindlichen Empfangsbestätigung hinsichtlich des Fristanlaufs nicht deutlich gewesen sei. Der Fristbeginn sei auch deshalb nicht eindeutig, weil unter einer Vertragsurkunde ein von beiden Seiten unterzeichnetes Original zu verstehen sei, der vorliegende Vertragstext indes keine Unterschriften der Vertragsparteien in Bezug auf die Darlehensgewährung vorsehe. Auch habe das Landgericht zu Unrecht eine Verwirkung des Widerrufsrechts angenommen. Die Rückabwicklung des Darlehensvertrages müsse nach vollständiger beidseitiger Erfüllung einen unzumutbaren Nachteil für die Bank darstellen, damit ihr Vertrauen auf das Unterbleiben eines Widerrufs schutzwürdig sei. Hierzu habe die Beklagte nichts vorgetragen. Die Gesetzlichkeitsfiktion greife nicht, weil die Widerrufsinformation mit dem Hinweis auf das Widerrufsrecht jedes einzelnen Darlehensnehmers nicht dem Muster entspreche. Auch sei dieser Hinweis irreführend, weil nur die Klägerin den Darlehensvertrag geschlossen habe. Ein weiterer Eingriff in das Muster liege in dem Zusatz die Unterkonten betreffend. Die Klägerin beantragt, 1. unter Abänderung des am 07.12.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-12 O 89/18, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 30.082,49 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2017 zu zahlen, 2. unter Abänderung des am 07.12.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-12 O 89/18, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 749,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte trägt unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung vor, sie habe nach vollständiger Zurückführung des Darlehens auf eigenen Wunsch der Klägerin im Jahr 2016 die auf Blatt 3 des Darlehensvertrages erwähnte Sicherheit in Form einer Buchgrundschuld freigegeben, die Darlehensakte geschlossen und das hier in Streit stehende Vertragsverhältnis seither als erledigt betrachtet. Vor diesem Hintergrund sei ein Widerrufsrecht auch verwirkt. II. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Vielmehr hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Mit ihren hiergegen vorgebrachten Einwänden hat die Berufung keinen Erfolg. 1. Der Senat teilt die Einschätzung des Landgerichts, wonach die Beklagte ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Belehrung über das der Klägerin zustehende Widerrufsrecht durch Verwendung des Musters Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der seinerzeit gültigen Fassung von 27.07.2011 (gültig ab 04.08.2011 bis 12.06.2014) erfüllt hat. Eine inhaltliche Bearbeitung des Musters, die den Musterschutz entfallen ließe, liegt aus den Gründen des angefochtenen Urteils (S. 5) weder in dem außerhalb der umrahmten Widerrufsinformation befindlichen und nicht missverständlichen Hinweis auf das jedem einzelnen Darlehensnehmer zustehende Widerrufsrecht noch in der innerhalb der Widerrufsinformation bei den Widerrufsfolgen vorgenommenen Unterscheidung nach den beiden Unterkonten. Der dem jeweiligen Unterkonto zugeordnete Text betreffend den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag für den dort genannten Zeitraum entspricht dem Muster. Die Unterscheidung nach den beiden Unterkonten ist dem Umstand geschuldet, dass sich das der Klägerin gewährte Darlehen aus zwei Darlehensbeträgen mit unterschiedlicher Verzinsung und jeweils eigenem Unterkonto zusammensetzt, und dient, wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, allein der Transparenz für den Verbraucher. Eine gesonderte Belehrung für jeden der Darlehensbeträge war nicht veranlasst, weil es sich insgesamt nur um eine Darlehensgewährung, also eine Kapitalüberlassung, handelte. 2. Entgegen der Annahme der Berufung ist die verwendete Widerrufsinformation auch hinsichtlich des Beginns der 14-tägigen Widerrufsfrist eindeutig. Soweit sie hinsichtlich des Fristbeginns u.a. an den Abschluss des Vertrags anknüpft, setzt sie auch insoweit wortgetreu das Muster um. Eine Unklarheit in diesem Kontext ergibt sich nicht aus einer angeblich fehlenden Unterschriftenzeile für den Vertrag insgesamt und dessen Konditionen. Unklar ist allerdings, ob die Berufung mit ihrem Einwand geltend machen will, es fehle überhaupt an einem wirksam geschlossenen Darlehensvertrag und damit einem Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist. Ein solcher Einwand hat allerdings keinen Erfolg. Die auf Blatt 8 des Darlehensvertrags enthaltenen zwei Unterschriftenfelder beziehen sich ersichtlich nicht nur auf den darüber befindlichen Verzicht des Darlehensnehmers auf den Zugang der Annahmeerklärung der Bank in Schriftform (Ziff. XIV), sondern den Vertrag insgesamt. Die Berufung wird schon nicht ernstlich annehmen wollen, eine zweifelsfrei mit dem Schriftformerfordernis für Verbraucherdarlehensverträge (§ 492 Abs. 1 BGB) vertraute Bank werde gleichwohl von einer Vertragsunterzeichnung der Parteien (§ 126 Abs. 2 BGB) absehen, also die Darlehenssumme ohne wirksamen Kreditvertrag auszahlen. Auch steht zu vermuten, dass die Beklagte, hätte sie die Unterschrift des Darlehensnehmers wie in der Klageschrift vorgetragen ausschließlich der Verzichtserklärung des Verbrauchers zuordnen wollen, in der gleichen Weise wie bei der nur vom Darlehensnehmer unterzeichneten Empfangsbestätigung auf Blatt 9 des Darlehensvertrages verfahren wäre, d.h. Erklärungsinhalt und allein hierauf bezogene Unterschrift gesondert durch Umrahmung kenntlich gemacht hätte. Schließlich ergibt sich aus der auf Blatt 8 des Darlehensvertrags ebenfalls angebrachten Unterschrift der Beklagtenseite, dass mit den beiden Unterschriftenfeldern hinter der letzten römischen Vertragsziffer der gesamte Darlehensvertrag umfasst werden sollte. Verzichtet im Übrigen der Verbraucher wie hier nicht auf einen Zugang der Annahmeerklärung der Bank insgesamt, sondern lediglich auf deren Zugang in Schriftform, liegt ein Widerspruch zum Inhalt der Widerrufsinformation schon nicht vor. Vielmehr ist hiernach für den Fristbeginn - auch aus Verbrauchersicht eindeutig - der Zugang der Vertragsurkunde oder einer Abschrift hiervon erforderlich, also der Zugang entweder des von beiden Vertragsparteien unterzeichneten schriftlichen Originals des Vertrags (vgl. BGH, Urt. v. 21.02.2017 - XI ZR 381/16 Rn. 14 -,juris) oder einer Abschrift hiervon. Damit enthält Ziff. XIV im Ergebnis lediglich einen (wirksam vereinbarten) Vertragsbestandteilt, der für den Verbraucher, aus sich heraus verständlich, widerspruchsfrei neben die Widerrufsbelehrung oder Widerrufsinformation tritt. 3. Letztlich wäre auch im Falle nicht ordnungsgemäßer Belehrung ein etwaiges Widerrufsrecht der Klägerin verwirkt. Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen illoyal verspäteter Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus. Sowohl Zeit- als auch Umstandsmoment liegen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung vor. Das von der Berufung trotz Beendigung des Darlehensvertrags beim Umstandsmoment vermisste schutzwürdige Vertrauen der Beklagten auf ein Unterbleiben des Widerrufs folgt unbeschadet des Umstands, dass das Darlehen auf Wunsch der Klägerin vorzeitig beendet wurde, schon daraus, dass regelmäßig mit der Ablösung eines Darlehens die hierfür gestellten Sicherheiten freigegeben werden und der vorliegende Sachverhalt keine Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise andere Vorgehensweise bietet. Dementsprechend hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass das Umstandsmoment durch Freigabe der dinglichen Sicherheiten durch die Bank eine indizielle Bestätigung erfahre. Die vom Landgericht damit angenommene Freigabe der Sicherheiten wird von der Berufung nicht angegriffen. Bei dieser Sachlage sollte die Klägerin eine Zurücknahme der Berufung - sei es auch nur zur Vermeidung unnötiger weiterer Kosten - ernsthaft in Erwägung ziehen.