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Urteil

19 U 143/18

OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:0503.19U143.18.00
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Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.06.2018 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2 - 10 O 266/17, abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 40.884,55 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 15.08.2017 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 6.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 15.08.2017 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen weiteren wirtschaftlichen und steuerlichen Nachteilen aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers am X der Schifffahrts-Gesellschaft „A“ mbH & Co. KG und der Schifffahrts-Gesellschaft „B“ mbH & Co. KG freizustellen. 4. Die Verurteilung gem. Ziffer 1. bis 3. erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung des Klägers an dem X der Schifffahrts-Gesellschaft „A“ mbH & Co. KG und der Schifffahrts-Gesellschaft „B“ mbH & Co. KG an die Beklagte. 5. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Beteiligung des Klägers am X der Schifffahrts-Gesellschaft „A“ mbH & Co. KG und der Schifffahrts-Gesellschaft „B“ mbH & Co. KG in Verzug befindet. 6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 22 % und die Beklagte zu 78 % zu tragen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 65.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.06.2018 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2 - 10 O 266/17, abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 40.884,55 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 15.08.2017 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 6.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 15.08.2017 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen weiteren wirtschaftlichen und steuerlichen Nachteilen aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers am X der Schifffahrts-Gesellschaft „A“ mbH & Co. KG und der Schifffahrts-Gesellschaft „B“ mbH & Co. KG freizustellen. 4. Die Verurteilung gem. Ziffer 1. bis 3. erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung des Klägers an dem X der Schifffahrts-Gesellschaft „A“ mbH & Co. KG und der Schifffahrts-Gesellschaft „B“ mbH & Co. KG an die Beklagte. 5. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Beteiligung des Klägers am X der Schifffahrts-Gesellschaft „A“ mbH & Co. KG und der Schifffahrts-Gesellschaft „B“ mbH & Co. KG in Verzug befindet. 6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 22 % und die Beklagte zu 78 % zu tragen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 65.000,00 EUR festgesetzt. I. Mit vorliegender Klage macht der Kläger Ansprüche im Zusammenhang mit der Beratung und Vermittlung einer Kapitalanlage eines Schiffsfonds gegen die beklagte Bank geltend. Wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen. Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Es hat dies wie folgt begründet: Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung von Beratungspflichten durch die Beklagte zu. Schadensersatzansprüche wegen unzureichender Aufklärung über sog. Rückvergütungen seien zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage bereits verjährt gewesen - worauf sich die Beklagte auch berufen habe -, da dem Kläger bereits aus der Beitrittserklärung zum Fonds erkennbar gewesen sei, dass die Beklagte für die Vermittlung eine Vergütung erhalte und die Beklagte auch keine unrichtigen Angaben zur Höhe derselben getätigt habe. Auch andere Beratungspflichten habe die Beklagte nicht verletzt. Der Kläger sei durch die rechtzeitig vor der Zeichnung erfolgte Übergabe des Fondsprospekts über die wesentlichen Risiken der Anlage ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Insbesondere habe das Prospekt hinreichende Angaben zum möglichen Risiko bis hin zum Totalverlust der Anlage enthalten und seien die Laufzeit der Beteiligung und die Möglichkeiten des Widerauflebens der Kommanditistenhaftung ausreichend dargestellt. Zudem sei der Kläger durch das Schreiben der Fondsgesellschaft aus dem Jahr 2009 noch einmal auf den möglichen Totalverlust seiner Anlage hingewiesen worden, so dass auch eine daraus folgende Pflichtverletzung bei Einreichung der Klage verjährt gewesen sei. Die Anlage habe schließlich dem Anlageziel des Klägers entsprochen, so dass auch daraus keine Pflichtverletzung der Beklagten abgeleitet werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das am 29.06.2018 zugestellte Urteil (Bl. 180 d.A.) hat der Kläger am 30.07.2018, einem Montag, Berufung eingelegt (Bl. 187 f. d.A.) und sein Rechtsmittel mit am 29.08.2018 eingegangenem Schriftsatz begründet (Bl. 195 f./211 f. d.A.). Unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen rügt die Berufung, dass das Landgericht fehlerhaft von einer hinreichenden Kenntnis des Klägers über die der Beklagten zufließenden Rückvergütungen ausgegangen sei. Tatsächlich habe der Kläger diese Kenntnis nicht gehabt und habe sie auch nicht aus dem Zeichnungsschein gewonnen; zudem habe die Beklagte hilfsweise den Kläger aber auch bewusst unrichtig über die tatsächliche Höhe der Provision der Beklagten aufgeklärt, so dass die vom Landgericht in diesem Punkt herangezogene Verjährung nicht eingreife. Ferner habe sich das Landgericht nicht hinreichend mit der mangelnden anlegergerechten Beratung des Klägers auseinandergesetzt. Dieser habe erstmals einen Schiffsfonds gezeichnet und ihm habe vor der Zeichnung der Prospekt nicht vorgelegen. Zwar sei der Empfang des Prospekts von ihm bestätigt worden, dieser Prospekt sei ihm aber erst zeitgleich mit der Unterzeichnung der Beitrittsvereinbarung überreicht worden. Die Risiken des Fonds seien ihm zuvor nicht hinreichend erläutert worden. Dies habe auch die erstinstanzlich vernommene Zeugin im Ergebnis derart bekundet, zumindest hätte das Landgericht den Kläger hierzu anhören müssen. Zudem sei mangels Übergabe des Prospekts der Kläger auch nicht über das Wideraufleben der Kommandistenhaftung hinreichend aufgeklärt worden, obwohl er bei einem solchen Hinweis die Anlage nicht gezeichnet hätte. Eine Verjährung der Haftung aus dieser Pflichtverletzung sei auch nicht festgestellt oder erkennbar. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 29.04.2018 verkündeten Urteils der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 49.088,17 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 9.631,74 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen weiteren wirtschaftlichen und steuerlichen Nachteilen aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers am X. der Schifffahrts-Gesellschaft „A" mbH & Co. KG und an der Schifffahrts-Gesellschaft „B" mbH & Co. KG, freizustellen; 4. auszusprechen, dass die Verurteilung gem. Ziffer 1. bis 3. Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung des Klägers an dem X, der Schifffahrts-Gesellschaft „A" mbH & Co. KG und an der Schifffahrts-Gesellschaft „B" mbH & Co. KG an die Beklagte zu erfolgen hat; 5. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Beteiligung des Klägers am X, der Schifffahrts-Gesellschaft „A" mbH & Co. KG und an der Schifffahrts-Gesellschaft „B" mbH & Co. KG, in Verzug befindet; 6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 1.137,64 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Klägers als Partei. Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug auf das Protokoll der Senatssitzung vom 22.03.2019 genommen. II. 1. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 278 BGB in der tenorierten Höhe. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht einen stillschweigend geschlossenen Beratungsvertrag zwischen den Parteien bejaht. Hiergegen wendet sich die Beklagte auch nicht. Die Zeugin C hat den Kläger über die Anlage der streitgegenständlichen Summe zumindest in zwei Terminen beraten. Die Verhandlungen hatten auch eine konkrete Anlageentscheidung zum Gegenstand. Damit liegen die Voraussetzungen eines Beratungsvertrags vor. Ein Anlageberater ist hiernach in Bezug auf das Anlageobjekt verpflichtet, den Kunden rechtzeitig, richtig und sorgfältig sowie verständlich und vollständig zu beraten. Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. In diesem Zusammenhang erweist sich das Urteil des Landgerichts hinsichtlich der von der Berufung angegriffenen Aufklärung über Rückvergütungen als zutreffend. Auf den Gesichtspunkt verschwiegener Rückvergütungen kann eine Haftung der Beklagten in Bezug auf die Beteiligung des Klägers nicht gestützt werden. Denn eine unzureichende Aufklärung über Rückvergütungen wäre zumindest nicht für die Anlageentscheidung des Klägers kausal gewesen, was die Beklagte zu beweisen vermochte. Denn der Kläger hat insoweit im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat eingeräumt, dass er in erster Linie die Rendite der Anlage bei seiner Anlageentscheidung in Betracht gezogen habe und bereit gewesen sei, auch Provisionen der Beklagten zu zahlen, wobei er 5 - 8 % oder auch mehr als für ihn noch akzeptabel eingeräumt hat. Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Kläger bei Kenntnis der exakten Höhe der der Beklagten zufließenden Provision, die neben dem Agio aus den eingesammelten Beträgen abgeführt wurde und den Kläger insoweit nicht ergänzend belastete, seine Anlageentscheidung aus diesem Aspekt nicht getroffen hätte. Die Beklagte konnte insoweit zumindest eine gegen sie streitende Vermutung widerlegen. Aus einem anderen, in erster Instanz hervorgehobenen und von der Berufung explizit ausgeführten Umstand erweist sich die vollständige Klageabweisung indes als nicht tragfähig. Denn es gehört, wovon beide Parteien auch ausgehen, zu den Pflichten eines Anlageberaters, über das Risiko aufzuklären, dass die Kommanditistenhaftung der Anleger trotz vollständig erbrachter Einlageleistung unter den Voraussetzungen des § 172 Abs. 4 HGB wieder auflebt, vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2010, III ZR 203/09, juris. Die diesbezügliche Aufklärungspflicht ergibt sich daraus, dass die an den Anleger erfolgte Auszahlung (Ausschüttung) durch den Fonds nicht sicher ist, sondern gegebenenfalls zurückgezahlt werden muss. Das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung stellt ein strukturelles Risiko dar, das dem Anleger gegenüber gesondert aufklärungsbedürftig ist. Die wieder auflebende Kommanditistenhaftung hat erhebliche Auswirkungen auf die prognostizierte Rendite, die nachträglich wieder entfallen oder verringert werden kann. Da diese Renditeerwartung regelmäßig wesentlicher Maßstab für die Beurteilung der Anlage ist, kommt dem Risiko der wieder auflebenden Kommanditistenhaftung im Regelfall besondere Bedeutung für die Anlageentscheidung zu. Im Rahmen des Anlageberatungsgesprächs muss deshalb darüber aufgeklärt werden, da es in die Entscheidung des Anlegers gestellt ist, welche Bedeutung er diesem Risiko bei der ins Auge gefassten Kapitalanlage beimessen will, vgl. BGH, Urteil vom 04.12.2014, III ZR 82/14, juris. Eine derartige Aufklärung kann (auch) durch die Übergabe von Prospektmaterial erfolgen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötige Information wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann, vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2014, III ZR 389/12, juris. Die Zeugin C hat erstinstanzlich nicht bekundet, den Kläger selbst und umfassend über diesen Aspekt aufgeklärt zu haben. Sie hat vielmehr eingeräumt, die Aufklärung über den Fonds als Vertriebspartner allein an Hand des Prospektes und durch das Durchgehen diesen Prospektes und eines Kurzprospektes vorgenommen zu haben. Auch der Kläger selbst hat im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat nichts Gegenteiliges bekundet, so dass es, wie es auch das Landgericht erkannt hat, auf die Darstellung im Prospekt und dessen Übergabe an den Kläger ankommt. Das Landgericht hat dort die entsprechenden Risikohinweise zwar erkannt, die zwischen den Parteien streitige rechtzeitige Übergabe des Prospektes an den Kläger zur Erfüllung einer anlegergerechten Aufklärung aber als vom Kläger nicht erwiesen erachtet. Dem folgt der Senat nicht. Denn der Kläger hat in seiner Anhörung vor dem Senat glaubhaft dargelegt, den Langprospekt erst am Tage der Zeichnung zeitgleich mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung erhalten zu haben. Dies stimmt mit den Angaben der Zeugin C überein, die eine Übergabe des Prospektes im Zweittermin, ergo im Zeichnungstermin, nicht ausschließen wollte und dies insbesondere auch damit kommentierte, dass dem Kläger ja sowieso ein 14-tägiges Rücktrittsrecht zugestanden habe. Der Kläger hat zudem glaubhaft bekundet, die Zeichnung an nur einem Tag in zwei Terminen mit der Beklagten vollzogen zu haben, wobei er zwischen beiden Terminen lediglich eine gesonderte Steuernummer bei seiner Gemeinde besorgt habe. Die Zeugin C hat die zeitliche Dauer zwischen beiden Terminen zwar nicht definieren können, diese aber ebenso als kurz bezeichnet. Danach ist die Behauptung des Klägers, den Prospekt zumindest nicht rechtzeitig vor der Zeichnung erhalten zu haben, als erwiesen zu werten. Denn zu welchem früheren Zeitpunkt die Beklagte dem Kläger den Prospekt übergeben haben will, hat diese im Rahmen der sie treffenden sekundären Darlegungslast schon nicht ausführen und die Zeugin C - wie dargestellt - nicht bekunden können. Das vom Landgericht in diesem Zusammenhang herangezogene Empfangsbekenntnis auf der Beitrittserklärung vermag insoweit keine Berücksichtigung finden zu können, da es nicht nur den Empfang, sondern auch die erfolgte Kenntnisnahme des Prospektes bestätigen soll, was jedoch im Rahmen der auf jeder Beitrittserklärung gleichlautend vorformulierten Bestätigung unzulässig ist, vgl. BGH, Urteil vom 10.01.2019, III ZR 109/17, juris. Es ist daher nicht feststellbar, dass der Kläger vor der Zeichnung rechtzeitig durch Übergabe des Prospektes über das hier betroffene Risiko aufgeklärt worden ist. Die unterbliebene Aufklärung über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB ist für die Anlageentscheidung des Klägers auch ursächlich gewesen. Für den Kläger streitet insoweit die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Dies führt nicht nur zu einer Beweiserleichterung, sondern zur vollen Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast gegen die Beklagte. Die Beklagte hat den ihr obliegenden Vollbeweis indes nicht geführt, sondern lediglich bestritten, dass eine solche Beratungspflichtverletzung kausal gewesen sei. Zur Erbringung eines Vollbeweises bedarf es aber grundsätzlich eines für den Beweisführer positiv ergiebigen Beweismittels. Ein solches fehlt. Der Kläger hat bekundet, er hätte die Anlage in Kenntnis des Nachhaftungsrisikos nicht gezeichnet. Dies stimmt mit den Angaben des Klägers in seiner Anhörung vor dem Senat überein, dass er mit dem Fonds eine Ansparung für das Rentenalter vornehmen wollte und die Ausschüttungen und die Schlussausschüttung dafür anzusparen gedachte. Die von der Beklagten benannte Zeugin C hat den Kläger zwar als risikobewusst bezeichnet, jedoch auch eingeräumt, dass der Kläger das Geld als Polster einer späteren Altersvorsorge habe anlegen wollen. Weitere Beweismittel hat die Beklagte nicht benannt. Dies genügt in der Gesamtwürdigung indes nicht, um von einer Widerlegung der Kausalität zu Lasten des Klägers auszugehen, insbesondere in Hinblick auf die vom Kläger und der Zeugin gleichermaßen bestätigte Absicht des Klägers, eine Anlage zur Altersversorge zu treffen. Mit einer solchen Anlage und der Absicht der Ansparung der Ausschüttungen ließe es sich nämlich nicht vereinbaren, dass der Kläger diese Ausschüttungen eventuell zurückzahlen müsste. Dies streitet vielmehr für den Umstand und mithin gegen den Beweis des Gegenteils der Beklagten, dass der Kläger bei Kenntnis dieser Umstände diese Anlage nicht gezeichnet hätte und vielmehr in der ihm bekannten Form des Renten- und Aktiensparens verblieben wäre, bei der Dividenden und Zinsausschüttungen regelmäßig nicht zurückgezahlt werden müssen. Die aus dieser Pflichtverletzung folgenden Schadensersatzansprüche des Klägers sind nicht verjährt. Die als Anlage K 2 vorgelegte Beitrittserklärung zum Fonds enthält für sich keinen Hinweis auf das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung. Eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von diesem Risiko erlangte der Kläger auch nicht anderweit während der Beratung durch die Zeugin C. Dies hat diese nicht bekundet und ist auch nicht derart durch das Landgericht festgestellt. Durch Erhalt des Schreibens der Treuhandgesellschaft vom 06.11.2009, Anl. B 2, erlangte der Kläger hiervon ebenso keine Kenntnis oder könnte dies grob fahrlässige Unkenntnis beim Kläger begründen. Dieses Schreiben bezog sich nur auf die Kapitalerhöhung des Fonds zur Meidung einer Insolvenz. Damit musste sich dem Kläger die Problematik des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung aber nicht aufdrängen, zumal eine solche Überlegung für einen juristischen Laien eher fernliegend ist, sodass ihr Ausbleiben nicht als schwerer Obliegenheitsverstoß in eigenen Angelegenheiten bezeichnet werden muss, wie es zur Annahme grob fahrlässiger Unkenntnis gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderlich ist. Auch musste der Kläger nicht etwa den ihm bei der Zeichnung erst übergebenen Prospekt nunmehr hierzu durcharbeiten und diese Pflichtverletzung ergründen. Dazu bestand in Hinblick auf die hier betroffene Pflichtverletzung keine Veranlassung und vermag daher hieraus eine Verjährung von Ersatzansprüchen hinsichtlich dieser Pflichtverletzung nicht folgen zu können, vgl. dazu BGH, Urteil vom 22.07.2010, III ZR 203/09, juris. Da der Kläger sog. großen Schadenersatz verlangt, muss die Beklagte ihn gemäß § 249 Abs. 1 BGB so stellen, als wenn er dem Schiffsfonds niemals beigetreten wäre. Zu diesem Zweck hat sie ihm die angelegten Kapitalbeträge nebst Agio abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen Zug um Zug gegen Übertragung seiner treuhänderisch gehaltenen Unternehmensanteile zu erstatten. Der Kläger hat auf Seite 31 der Klageschrift vorgetragen, er habe sich an dem Schiffsfonds mit 53.000,00 US-$ beteiligt, für diese Beteiligung außerdem ein Agio von 2.650,00 US-$ gezahlt und Ausschüttungen in Höhe von 3.920,00 EUR erhalten. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten, so dass sich aus diesen Angaben der zu I.1. des Tenors zugesprochene Betrag ergibt. 2. Den geltend gemachten Zinsverlust hat der Kläger im tenorierten Umfang schlüssig dargelegt. Der Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung eines Beratungsvertrages umfasst gemäß § 252 Satz 1 BGB auch den entgangenen Gewinn. Dazu gehören grundsätzlich auch entgangene Anlagezinsen. Der Anleger kann sich hierbei gemäß § 252 Satz 2 BGB auf die allgemeine Lebenserfahrung berufen, dass Eigenkapital ab einer gewissen Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt liegen bleibt, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt wird, vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012, XI ZR 262/10, juris. Indes trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast dafür, ob und in welcher Höhe ihm durch das schädigende Ereignis ein Gewinn entgangen ist. § 252 Satz 2 BGB enthält für den Geschädigten lediglich eine die Regelung des § 287 ZPO ergänzende Darlegungs- und Beweiserleichterung. Der Geschädigte kann sich deshalb zwar auf die Behauptung und den Nachweis der Anknüpfungstatsachen beschränken, bei deren Vorliegen die in § 252 Satz 2 BGB geregelte Vermutung eingreift. Die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung im Sinne von § 252 BGB aufgrund einer zeitnahen alternativen Investitionsentscheidung des Geschädigten und deren Umfang kann jedoch nur anhand seines Tatsachenvortrages dazu beurteilt werden, für welche konkrete Form der Kapitalanlage er sich ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte. Der Kläger hat zu dieser Frage konkret vorgetragen, dass er zumindest den Betrag in Festgeld investiert hätte. Der angegebene Zinsbetrag von 2 % entspreche dem durchschnittlichen Festgeldzinssatz, zumindest 1,5 % seien aber zu erzielen gewesen. Ausgehend hiervon schätzt der Senat den entgangenen Gewinn auf gesamt 6.000,00 EUR. Der Senat geht dabei von rund 1,5 % Zinsen aus, mithin bei einem Kapital vom 40.884,55 EUR von 613,27 EUR/Jahr. Durch die Ausschüttungen des Fonds in den Jahren 2008 und 2009 und der damit möglichen Anlage dieser Gelder sowie der Zeichnung der Anlage erst zum Ende des Jahres 2007 war der Schaden auf den zuvor genannten Betrag zu schätzen. 3. Der dem Kläger zugesprochene Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf die vorgenannten Schadensersatzbeträge beruht auf §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. 4. Der Kläger hat der Beklagten auch die Übernahme der Beteiligung in einer den Annahmeverzug der Beklagten begründenden Art und Weise angeboten, so dass dies auf Antrag festzustellen war. 5. Zudem war der Kläger auf den insoweit erhobenen Feststellungsantrag von künftigen Schäden im Zusammenhang mit der Beteiligung im Verhältnis zur Beklagten freizuhalten, sofern der Kläger die erhaltenen Ausschüttungen noch zurückzahlen müsste, was in Hinblick auf die bereits im Jahr 2009 drohende Insolvenz des Fonds bis heute nicht ganz fernliegend ist. 6. Der Kläger hat indes keinen Anspruch auf anteilige Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der Kläger hat dazu nicht substantiiert vorgetragen. Aus Verzug kann der Kläger die Zahlung nicht verlangen, da weder die Voraussetzungen des Verzuges hinreichend dargetan wurden noch der Kläger mitgeteilt hat, dass der Rechtsanwalt nach Eintritt des Schuldnerverzugs mandatiert worden sei. Sofern der Kläger die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten aus einem anderen Grund herzuleiten sucht, mangelt es auch insoweit an hinreichendem Vortrag. 7. Ebenso hat der Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte im Zusammenhang mit der von ihm in den Fonds getätigten Kapitalerhöhung. Für einen vertraglichen Ersatzanspruch fehlt es schon an einer gesonderten Beratung der Beklagten gegenüber dem Kläger im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung. Der Kläger hat sich vielmehr selbst, wie er bei seiner Anhörung vor dem Senat bestätigt hat, dazu entschlossen, die Kapitalerhöhung durchzuführen, um sein eingesetztes Kapital zu retten und künftige Ausschüttungen weiterhin zu erhalten. Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch vermag hieraus zu Lasten der Beklagten nicht abgeleitet werden zu können. Auch ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch ist auf dieser Grundlage nicht erkennbar, so dass sich das klageabweisende Urteil in diesem Punkt auch im Lichte der Angriffe der Berufung als zutreffend erweist. 8. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. 9. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 10. Die Revision ist nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. 11. Der Streitwert ergibt sich aus den zu Ziffer 1. und 2. bezifferten Zahlungsanträgen und dem Wert des Feststellungsantrages auf Ersatz künftiger Schäden, den der Senat mit 50 % der erhaltenen Ausschüttungen bemisst.