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Urteil

19 U 83/19

OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:0208.19U83.19.00
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Leitsätze
Zur Anwendung der Beweislastumkehr des § 477 BGB beim Verbrauchsgüterkauf eines Pferdes mit Mondblindheit
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 05. April 2018 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 35.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Anwendung der Beweislastumkehr des § 477 BGB beim Verbrauchsgüterkauf eines Pferdes mit Mondblindheit Die Berufung des Beklagten gegen das am 05. April 2018 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 35.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aus Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Pferd geltend. Wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen. Das Landgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil ganz überwiegend entsprochen. Wegen dessen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Gegen das am 26.04.2018 zugestellte Urteil (Bl. 225 d. A.) hat der Beklagte am 08.05.2018 Berufung eingelegt (Bl. 226 f. d. A.) und sein Rechtsmittel - nach Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung - mit am 02.08.2018 eingegangenem Schriftsatz begründet (Bl. 237 f./247 f. d. A.). Unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen rügt die Berufung, das Landgericht sei in unzutreffender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte für den an dem Pferd vorhandenem Mangel verantwortlich gemacht werden könne. Insbesondere könne der vom Landgericht herangezogene § 477 BGB vorliegend keine Anwendung finden, da diese Norm beim Tierkauf nicht einschlägig, hilfsweise die Vermutung nicht mit dem Mangel vereinbar sei. Daher treffe die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast nach allgemeinen Grundsätzen. Nachdem aber die Klägerin nicht bewiesen habe, dass die dem Pferd anhaftende periodische Augenentzündung bereits bei Gefahrübergang vorgelegen habe, sei die Klage abzuweisen gewesen. Der Beklagte b e a n t r a g t, unter Abänderung des am 05.04.2018 verkündeten Urteils der 32. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main das Versäumnisurteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.05.2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin b e a n t r a g t, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen X vom 02.11.2018. Wegen des Inhaltes und Ergebnisses des Gutachtens wird auf Blatt 289 f. d.A. Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil von Rechts wegen beanstandungsfrei festgestellt, dass der Klägerin Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit dem vorliegenden Kaufvertrag zustehen, da das verkaufte Pferd bei Gefahrübergang mit der periodischen Augenentzündung einen Sachmangel aufweist und die Klägerin wirksam den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat. Der Senat tritt insoweit den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zu den einzelnen Ansprüchen bei. Die Berufung greift auch nicht das Vorliegen eines Sachmangels oder die sonstigen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag durch das Landgericht gewürdigten Voraussetzungen sowie die vom Landgericht zugesprochene Zug-um-Zug-Abwicklung und die sonstigen, weiteren Ersatzpositionen sowie Nebenforderungen an. Die Berufung wendet sich im Ergebnis gegen die Reichweite der Anwendung des - für den unstreitig im vorliegenden Fall gegebenen Verbrauchsgüterkauf - vom Landgericht herangezogenen § 477 BGB n.F., der § 476 BGB a.F. entspricht. Damit vermag die Berufung indes nicht durchzudringen. § 477 BGB n.F. bzw. § 476 BGB a.F. ist grundsätzlich auf den Tierkauf, insbesondere auch den Verkauf von Pferden, anzuwenden, vgl. BGH, Urteil vom 29.03.2006, VIII ZR 173/05, juris. Sofern mithin nach den unstreitigen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil davon auszugehen ist, dass sich jedenfalls ab dem 11.07.2016 eine Entzündung am betroffenen Auge des Pferdes zeigte und zumindest am 13.12.2016 durch den Fachtierarzt für Augenheilkunde Y eine periodische Augenentzündung am linken Auge festgestellt wurde - vgl. Bl. 81 d.A. -, ist davon auszugehen, dass diese Erscheinungen im Ansatz schon bei Gefahrübergang am 09.07.2016 vorlagen. Dies ergibt sich aus der Vermutung des § 476 a.F. BGB, wobei sich die Beweislastumkehr des § 476 a.F. BGB nach der neueren BGH-Rechtsprechung an der EuGH-Entscheidung vom 04.06.2015, Az. C-497/13, NJW 2015, 2237 Rn. 70 ff., orientiert und zu einer Änderung der bisherigen Auslegung des § 476 a.F. bzw. 477 n.F. BGB geführt hat, vgl. BGH, Urt. v. 12.10.2016 - VIII ZR 103/15, juris. Es genügt danach, wenn der Klägerin der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein vertragswidriger Zustand gezeigt hat, der - unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand - dessen Haftung begründen würde. Dagegen muss die Klägerin nicht nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist und nicht, dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt. Weiter ist § 476 a.F. bzw. 477 n.F. BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Käufer die Vermutungswirkung auch dahin zugutekommt, dass der binnen sechs Monaten zu Tage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat, vgl. BGH, a.a.O., Rn. 36, Rn. 46. Dies hat zur Folge, dass der Verkäufer den Beweis des Gegenteils erbringen muss, dass ein Sachmangel bei Gefahrübergang nicht vorhanden war, weil er seinen Ursprung in einem Handeln oder Unterlassen nach diesem Zeitpunkt hat und dem Verkäufer damit nicht zuzurechnen ist. Gelingt ihm diese Beweisführung nicht, greift die Vermutung auch dann, wenn die Ursache für den mangelhaften Zustand oder der Zeitpunkt des Auftretens offengeblieben ist, also letztlich ungeklärt bleibt, ob überhaupt ein vom Verkäufer zu verantwortender Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB vorlag, vgl. BGH, a.a.O., Rn. 55. Da die sog. Mondblindheit bei einem als Reit- und Dressurpferd erworbenen Pferd einen vertragswidrigen Zustand darstellt - was zwischen beiden Parteien auch unstreitig ist -, und andere Ursachen zwar durch den Beklagten behauptet, aber nicht bewiesen wurden, bliebe es bei der gesetzlichen Vermutung, dass der vertragswidrige Zustand, der sich binnen sechs Monaten gezeigt hat, im Ansatz bei Gefahrübergang vorhanden war. Zu einem anderen Ergebnis würde man zu Gunsten des Beklagten nur gelangen können, sofern § 476 a.F. bzw. 477 n.F. BGB nicht anwendbar wäre. Der Beklagte ist insoweit der Ansicht, dass nach Art des vorliegenden Mangels dieser mit einer Anwendung des § 476 a.F. bzw. 477 n.F. BGB unvereinbar sei. Zu diesem Ausschlusstatbestand hat der BGH bereits im Grundsatz entschieden, dass die Vermutung, ein Sachmangel habe bereits bei Gefahrübergang vorgelegen, nicht schon dann mit der Art des Mangels unvereinbar ist, wenn der Mangel typischerweise jederzeit auftreten kann und deshalb keinen hinreichenden Rückschluss darauf zulässt, dass er schon bei Gefahrübergang vorlag. Dies gilt im Grundsatz auch für den Tierkauf. Durch eine derartige Einengung der Beweislastumkehr würde der mit der Regelung intendierte Verbraucherschutz sonst weitgehend ausgehöhlt, vgl. BGH, Urteil vom 29.03.2006, VIII ZR 173/05, Rn. 26, juris. Da auf Tiere jedoch die für bewegliche Sachen geltenden Normen nur entsprechend anzuwenden sind, muss berücksichtigt werden, dass Tiere einer ständigen Entwicklung und Veränderung ihrer körperlichen und gesundheitlichen Verfassung unterliegen, die nicht nur von den natürlichen Gegebenheiten des Tieres (Anlage, Alter), sondern auch von seiner Haltung (Ernährung, Pflege, Belastung) beeinflusst wird. Dies erfordert eine differenzierte Betrachtung je nach Erkrankung oder Art des sonstigen Mangels. Maßgeblich dafür sind einerseits der Sinn und Zweck des § 476 a.F., § 477 n.F. BGB und andererseits die dabei auch zu berücksichtigenden Besonderheiten bestimmter Tierkrankheiten und Mängel, aus denen sich aufgrund der spezifischen Natur des Tieres die in der Begründung der Norm aufgezeigten Grenzen für eine Beweislastumkehr ergeben können, vgl. BGH, a.a.O. Unter Beachtung der Feststellungen des vom Senat erhobenen Gutachtens des Sachverständigen X vom 02.11.2018 bestehen zumindest hinsichtlich der vorliegenden periodischen Augenentzündung keine Gründe, wonach die Art des Mangels einer Anwendung des § 476 a.F. bzw. 477 n.F. BGB entgegensteht. Denn der Sachverständige hat schlüssig und zur eigenen Überzeugungsbildung des Senats dargelegt, dass die periodischen Augenentzündung nach einer inapparenten Infektion in Infektionsschüben mit Intervallen von einer Woche bis mehreren Jahren auftritt, so dass es - nach den nachvollziehbaren Aussagen des Sachverständigen, der sich der Senat kraft eigener, kritischer Würdigung anschließt - bereits zu einer Infektion des Tieres vor dem Gefahrübergang gekommen sein kann, ohne dass die Erkrankung erkennbar sein musste. Insbesondere besteht damit die Möglichkeit, was auch der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt hat und dem sich der Senat kraft eigener Überzeugung anschließt, dass die Erkrankung bereits bei Gefahrübergang im Ansatz vorhanden war und sich mit der kurz nach Gefahrübergang beobachteten Entzündung erste Symptome manifestiert haben. Es ist daher nach den Ausführungen des Sachverständigen durchaus denkbar, dass eine Infektion lange Zeit vor Gefahrübergang erfolgen kann, ohne dass es unmittelbar zu Entzündungsschüben kommen muss. Da erste Anzeichen der Erkrankung mithin erst lange Zeit nach der Infektion sichtbar werden können, ist die Anwendung der Vermutung vorliegend nicht mit der Art des Mangels, insbesondere bei einer besonders kurzen Inkubationszeit oder besonders zeitnah und heftig auftretenden Krankheitszeichen, unvereinbar. Da nach dem Zweck des Gesetzes der Verbraucher geschützt werden soll und der EuGH auf die ansonsten unüberwindbare Schwierigkeit für den Verbraucher verweist, vgl. EuGH, Urteil vom 04.06.2015, C-497/13, juris, ist eine Anwendbarkeit des § 476 a.F. BGB wegen der Art des Mangels in der vorliegenden Konstellation nicht ausgeschlossen. Die Käuferin hat vorliegend dargelegt und der Sachverständige bestätigt, dass bei Gefahrübergang die periodischen Augenentzündung vorgelegen haben kann und dass zeitnah Erscheinungen aufgetreten sind, die als erste Entzündungsschübe gewertet werden können. Dann erscheint es interessengerecht und konform dem verbraucherschützenden Gesetzeszweck, dass es Sache des Verkäufers als Gewerbetreibenden ist, zu beweisen, dass trotz dieser festgestellten Umstände die Augenentzündung nicht eine Ursache vor Gefahrübergang in seinem Verantwortungsbereich hat, sondern auf anderen, ihm nicht zuzurechnenden Ursachen beruht. Den Beweis des Gegenteils hat der Beklagte indes nicht geführt. Das auf Antrag des Beklagten erhobene Sachverständigengutachten hat die Behauptung des Beklagten, dass die Infektion als Ursache der Augenentzündung erst nach Gefahrübergang eingetreten sei, nicht bestätigt. Der Sachverständige hat vielmehr festgestellt, dass der exakte Infektionszeitpunkt nicht mehr ermittelt werden könne, jedoch - wie oben ausgeführt - nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Infektion bereits vor Gefahrübergang erfolgte. Dem schließt sich der Senat kraft eigener Überzeugung an. In der Folge vermag die Berufung mit diesem Angriff gegen das landgerichtliche Urteil im vorliegend zu betrachtenden Fall nicht durchzudringen. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision ist nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert, insbesondere nachdem der Senat seine Beurteilung des vorliegenden Einzelfalls auf Grundlage der einschlägigen, höchstrichterlichen Entscheidungen getroffen hat.