Urteil
19 U 164/15
OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2017:1103.19U164.15.00
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Tenor
Das am 7.7.2015 verkündeten Urteils der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die A GmbH 782.579,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.041.000,00 € für die Zeit vom 14.12.2013 bis 30.7.2015 sowie aus 782.579,89 € für die Zeit vom 31.7.2015 bis zum 15.12.2016 sowie ab dem 1.7.2017 zu zahlen;
2. die Beklagte wird weiter verurteilt, an die A GmbH einen auf die Säumniszuschläge entfallenden Betrag in Höhe von 643.177,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus für die Zeit vom 14.12.2013 bis zum 15.12.2016 sowie ab dem 1.7.2017 zu zahlen;
3. die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin Nachzahlungszinsen in Höhe von 68.232,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus für die Zeit vom 14.12.2013 bis zum 15.12.2016 sowie ab dem 1.7.2017 zu zahlen;
4. die Verurteilungen zu Ziff. 1. bis 3. erfolgen jeweils Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung der Klägerin an der X GmbH & Co. KG im Nennwert von 3.000.000,00 € mit der Kommanditistennummer ... an die Beklagte;
5. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin und ihren Ehemann B gegenüber dem Bundesland1, Finanzamt1, von der Pflicht zur Leistung von ab dem 7.3.2015 entstehenden Säumniszuschlägen in Höhe von monatlich 1% aus 642.371,99 € sowie von der Pflicht zur Leistung von künftig noch festzusetzenden Aussetzungszinsen (§ 237 AO) freizustellen;
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
7. Hinsichtlich des über den Betrag von 643.177,99 € hinausgehenden Betrages der Säumniszuschläge erfolgt die Klageabweisung als derzeit unbegründet.
8. Hinsichtlich des über den Betrag von 68.232,00 € hinausgehenden Betrages der Nachzahlungszinsen erfolgt die Klageabweisung als derzeit unbegründet.
9. die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber Rechtsanwalt C von der Pflicht zur Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 23.291,63 € freizustellen.
10. Auf die Hilfswiderklagen wird festgestellt,
a) dass die Klägerin verpflichtet ist, etwaige von der Beklagten im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klägerin an der X GmbH & Co. KG im Nennwert von 3.000.000,00 € mit der Kommanditistennummer ... als Ersatz für etwaige steuerliche Nachteile erhaltene Schadensersatzleistungen an die Beklagte zurückzuerstatten, wenn und soweit die steuerlichen Vorteile aus der Beteiligung von dem Finanzamt nachträglich noch anerkannt werden und der Schaden dadurch nachträglich entfällt; Zinsen, welche die Klägerin von dem Finanzamt auf Rückerstattung erhält, gebühren ebenfalls ab dem Zeitpunkt der Schadensersatzleistung durch die Beklagte der Beklagten;
b) dass die Klägerin verpflichtet ist, etwaige im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klägerin an der X GmbH & Co. KG im Nennwert von 3.000.000,00 € mit der Kommanditistennummer ... erstattete Säumniszuschläge an die Beklagte zurückzuerstatten, wenn und soweit deren steuerliche Festsetzung vom Finanzamt nachträglich rückgängig gemacht wird und der Schaden dadurch nachträglich entfällt.
11. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 60%, die Beklagte 40% zu tragen. Von den Kosten der Nebenintervention trägt die Beklagte 40%, im Übrigen trägt die Nebenintervenientin ihre Kosten selbst.
12. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
13. Die Revision wird nicht zugelassen.
14. Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt bis zu 3.700.000,00 €.
Entscheidungsgründe
Das am 7.7.2015 verkündeten Urteils der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die A GmbH 782.579,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.041.000,00 € für die Zeit vom 14.12.2013 bis 30.7.2015 sowie aus 782.579,89 € für die Zeit vom 31.7.2015 bis zum 15.12.2016 sowie ab dem 1.7.2017 zu zahlen; 2. die Beklagte wird weiter verurteilt, an die A GmbH einen auf die Säumniszuschläge entfallenden Betrag in Höhe von 643.177,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus für die Zeit vom 14.12.2013 bis zum 15.12.2016 sowie ab dem 1.7.2017 zu zahlen; 3. die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin Nachzahlungszinsen in Höhe von 68.232,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus für die Zeit vom 14.12.2013 bis zum 15.12.2016 sowie ab dem 1.7.2017 zu zahlen; 4. die Verurteilungen zu Ziff. 1. bis 3. erfolgen jeweils Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung der Klägerin an der X GmbH & Co. KG im Nennwert von 3.000.000,00 € mit der Kommanditistennummer ... an die Beklagte; 5. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin und ihren Ehemann B gegenüber dem Bundesland1, Finanzamt1, von der Pflicht zur Leistung von ab dem 7.3.2015 entstehenden Säumniszuschlägen in Höhe von monatlich 1% aus 642.371,99 € sowie von der Pflicht zur Leistung von künftig noch festzusetzenden Aussetzungszinsen (§ 237 AO) freizustellen; 6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung der Klägerin zurückgewiesen. 7. Hinsichtlich des über den Betrag von 643.177,99 € hinausgehenden Betrages der Säumniszuschläge erfolgt die Klageabweisung als derzeit unbegründet. 8. Hinsichtlich des über den Betrag von 68.232,00 € hinausgehenden Betrages der Nachzahlungszinsen erfolgt die Klageabweisung als derzeit unbegründet. 9. die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber Rechtsanwalt C von der Pflicht zur Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 23.291,63 € freizustellen. 10. Auf die Hilfswiderklagen wird festgestellt, a) dass die Klägerin verpflichtet ist, etwaige von der Beklagten im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klägerin an der X GmbH & Co. KG im Nennwert von 3.000.000,00 € mit der Kommanditistennummer ... als Ersatz für etwaige steuerliche Nachteile erhaltene Schadensersatzleistungen an die Beklagte zurückzuerstatten, wenn und soweit die steuerlichen Vorteile aus der Beteiligung von dem Finanzamt nachträglich noch anerkannt werden und der Schaden dadurch nachträglich entfällt; Zinsen, welche die Klägerin von dem Finanzamt auf Rückerstattung erhält, gebühren ebenfalls ab dem Zeitpunkt der Schadensersatzleistung durch die Beklagte der Beklagten; b) dass die Klägerin verpflichtet ist, etwaige im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klägerin an der X GmbH & Co. KG im Nennwert von 3.000.000,00 € mit der Kommanditistennummer ... erstattete Säumniszuschläge an die Beklagte zurückzuerstatten, wenn und soweit deren steuerliche Festsetzung vom Finanzamt nachträglich rückgängig gemacht wird und der Schaden dadurch nachträglich entfällt. 11. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 60%, die Beklagte 40% zu tragen. Von den Kosten der Nebenintervention trägt die Beklagte 40%, im Übrigen trägt die Nebenintervenientin ihre Kosten selbst. 12. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 13. Die Revision wird nicht zugelassen. 14. Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt bis zu 3.700.000,00 €. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der X GmbH & Co. KG (im Folgenden: X) in Höhe eines Anlagebetrages von 3,0 Mio. € auf Ersatz der ihr und ihrem Ehemann, dem vormalig Drittwiderbeklagten, entstandenen Schäden in Anspruch. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht rechtskräftig fest. Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil einschließlich der erstinstanzlich von den Parteien gestellten Anträge wird verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die A GmbH 1.041.000,00 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung der Klägerin an der X GmbH & Co. KG an die Beklagte zu zahlen und hat die Klage im Übrigen sowie die Drittwiderklage der Beklagten abgewiesen. Die Kammer hat die Verurteilung damit begründet, dass die Beklagte im Rahmen des Rückabwicklungsschuldverhältnisses zum Ersatz des von der Klägerin geleisteten Eigenkapitals abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen und der Teilrückzahlung des Agios in Höhe des insoweit unstreitigen Betrages von 1.041,000,00 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung verpflichtet ist. Dabei hat es auf Grund erfolgter Beweisaufnahme festgestellt, dass die Zahlung an die A GmbH zu leisten sei, weil die Klägerin bewiesen habe, dass sie ihre Forderungen gegen die Beklagte an diese wirksam bereits vor der Pfändung der Ansprüche durch das Finanzamt1 abgetreten hat, wobei ihr das Recht eingeräumt worden sei, die Forderung gegen die Beklagte geltend zu machen. Die Klageabweisung im Übrigen hat die Kammer damit begründet, dass der Klägerin derzeit ein Anspruch auf vom Finanzamt wegen nachträglicher Aberkennung der Verlustzuweisungen und Verzinsung der Steuerhauptschuld verlangter Nachzahlungszinsen in Höhe von 68.232,50 € nicht zustehe, weil sie nicht substantiiert dargetan habe, dass sie tatsächlich Zahlungen auf diese Steuerschuld geleistet habe. Hinsichtlich eines Anspruches wegen Verzuges fehle es auch an einer wirksamen Fristsetzung zur Freistellung bzw. Zahlung, weil die Klägerin zum Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung infolge der Abtretung nicht mehr Inhaberin der Forderungen gegen die Beklagte gewesen sei. Auch stehe der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung oder Freistellung hinsichtlich der von dem zuständigen Finanzamt festgesetzten und von der Klägerin in Höhe von 266.755,95 € gezahlten Steuerhauptschuld zu, da es auch insoweit an einer wirksamen Inverzugsetzung fehle und im Übrigen der Klägerin insoweit auch kein Schaden entstanden sei. Es handele sich dabei um die ursprünglich bestehende Steuerpflicht und die Klägerin habe nicht substantiiert dargelegt, dass sie den Anlagebetrag in einer Alternativanlage angelegt hätte, mit der sie eine entsprechende Verlustzuweisung erhalten hätte. Hinsichtlich der vorgetragenen möglichen Alternativanlage (LP 1) fehle es bereits an einer Vergleichbarkeit der Anlagemodelle. Auch ein Anspruch auf Ersatz der vom Finanzamt festgesetzten Säumniszuschläge stünde der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu, da sie den Anfall der Säumniszuschläge dadurch selbst veranlasst habe, dass sie die vom Finanzamtes festgesetzte Steuerschuld trotz vorhandener Liquidität nicht beglichen habe. Gegen dieses der Klägerin am 13.7.2015 und der Beklagten am 10.7.2015 zugestellte Urteil wenden sich die Parteien mit ihren Berufungen. Die Klägerin wendet sich mit ihrer am 10.8.2015 eingelegten und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.12.2015 am letzten Tag der Frist begründeten Berufung gegen die Abweisung der Klage im Übrigen. Sie rügt, die endgültige Abweisung der Klage hinsichtlich der Anträge zu Ziff. 1a), b), c) und f) als unbegründet sei fehlerhaft. Die Abweisung habe allenfalls als derzeit unbegründet abgewiesen werden dürfen. Auch habe das Landgericht einen weiteren Nachzahlungszinsbetrag in Höhe von 101.443,00 € offenbar übersehen, der von der teilweise vom Finanzamt gewährten Aussetzung der Vollziehung erfasst sei. Fehlerhaft sei das Landgericht davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf Erstattung steuerlicher Nachzahlungszinsen erst dann bestehe, wenn diese von der Klägerin tatsächlich an das Finanzamt gezahlt worden seien. Jedenfalls bestünde ein entsprechender Befreiungsanspruch, der wegen der Verweigerung der Beklagten gemäß § 250 BGB in einen Zahlungsanspruch übergegangen sei. Die insoweit erforderliche Fristsetzung sei trotz vorheriger Abtretung der Forderungen an die A GmbH wirksam erfolgt, da die Zessionarin die Klägerin zur Einziehung ermächtigt habe. Zu Unrecht habe das Landgericht die Erstattungspflicht der Beklagten hinsichtlich der Aussetzungszinsen verneint. Es habe zudem hinsichtlich der Ersatzfähigkeit der Steuerhauptschuld verkannt, dass im vorliegenden Fall von einer atypischen Konstellation auszugehen sei, weil infolge der pflichtwidrigen Beratung der Beklagten und der durch die Aberkennung der Verlustzuweisung erfolgten Gewinnbesteuerung ein vorzeitiger Liquiditätsbedarf hinsichtlich des Engagements der Klägerin und ihres Ehemannes entstanden sei. Das diesem Engagement zu Grunde liegende Finanzierungsmodell sei Gegenstand der Anlageberatung gewesen. Auch hinsichtlich der verneinten Erstattungsfähigkeit der vom Finanzamt festgesetzten Säumniszuschläge habe das Landgericht das Vorliegen einer atypischen Sonderkonstellation verkannt. Auch insoweit stelle der entstandene vorzeitige Liquiditätsbedarf einen erstattungsfähigen Schaden dar. Die Klägerin sei auch nicht verpflichtet gewesen, die 2007 bei der Klägerin vorhandene Liquidität für die von der Beklagten ausgelösten Steuernachzahlungen zu verwenden, zumal diese Liquidität bereits anderweitig verplant gewesen sei. Hinsichtlich der Befreiung der Klägerin von den entstandenen außergerichtlichen Kosten rügt die Klägerin, dass das Landgericht hierzu keine Feststellungen getroffen habe. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 7.7.2015 verkündeten Urteils der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main 1. die Beklagte zu verurteilen, weitere 2.366.930,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 14.12.2013 an die A GmbH - hilfsweise an das Bundesland1 - zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung der Klägerin an der X GmbH & Co. KG im Nennwert von 3.000.000,00 € mit der Kommanditistennummer ... an die Beklagte zu zahlen; hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin weitere 2.366.930,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 14.12.2013 zu erstatten, und zwar Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung der Klägerin an der X GmbH & Co. KG im Nennwert von 3.000.000,00 € mit der Kommanditistennummer ... an die Beklagte; 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin und ihren Ehemann B gegenüber dem Bundesland1, Finanzamt1, von der Pflicht zur Leistung von ab dem 6.9.2016 entstehenden Säumniszuschlägen in Höhe von monatlich 1% aus 642.371,99 € sowie von der Pflicht zur Leistung von künftig noch festzusetzenden Aussetzungszinsen (§ 237 AO) freizustellen; hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagte die Klägerin und ihren Ehemann B gegenüber dem Bundesland1, Finanzamt1, von der Pflicht zur Leistung von ab dem 6.9.2016 entstehenden Säumniszuschlägen in Höhe von monatlich 1% aus 642.371,99 € sowie von der Pflicht zur Leistung von künftig noch festzusetzenden Aussetzungszinsen (§ 237 AO) freizustellen; 3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin gegenüber Rechtsanwalt C von der Pflicht zur Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 33.536,46 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie beantragt ihrerseits, das am 7.7.2015 verkündeten Urteils der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main unter Anpassung des Kostentenors abzuändern und den Urteilstenor wie folgt neu zu fassen: Die Beklagte wird verurteilt, an die A GmbH 782.579,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus für die Zeit vom 15.1.2015 bis zum 15.12.2016 sowie ab dem 1.7.2017 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte beantragt im Wege der Anschlussberufung, 1. hilfsweise und für den Fall, dass die Klägerin hinsichtlich etwaiger steuerlicher Nachteile auch nur teilweise Erfolg haben sollte, festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, etwaige von der Beklagten im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klägerin an der X GmbH & Co. KG im Nennwert von 3.000.000,00 € mit der Kommanditistennummer ... als Ersatz für etwaige steuerliche Nachteile erhaltene Schadensersatzleistungen an die Beklagte zurückzuerstatten, wenn und soweit die steuerlichen Vorteile aus der Beteiligung von dem Finanzamt nachträglich noch anerkannt werden und der Schaden dadurch nachträglich entfällt; Zinsen, welche die Klägerin von dem Finanzamt auf Rückerstattung erhält, gebühren ebenfalls ab dem Zeitpunkt der Schadensersatzleistung durch die Beklagte der Beklagten; 2. hilfsweise für den Fall, dass die Klage hinsichtlich etwaiger steuerlicher Säumniszuschläge auch nur teilweise Erfolg haben sollte, festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, etwaige im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klägerin an der X GmbH & Co. KG im Nennwert von 3.000.000,00 € mit der Kommanditistennummer ... erstattete Säumniszuschläge an die Beklagte zurückzuerstatten, wenn und soweit deren steuerliche Festsetzung vom Finanzamt nachträglich rückgängig gemacht wird und der Schaden dadurch nachträglich entfällt. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil soweit die Klage abgewiesen wurde. Gegen ihre eigene Verurteilung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung mit der sie eine Herabsetzung ihrer Verurteilung auf einen Betrag in Höhe von 782.579,89 € begehrt. Zur Begründung dieses Begehrens rechnet sie mit einer Forderung gegen die Klägerin aus einem Kreditengagement von 2005 auf und trägt insoweit vor, dass hinsichtlich dieses Darlehens 2014 ein Zahlungsrückstand entstanden sei, der sie dazu veranlasst habe, das Darlehen am 14.8.2014 zu kündigen. Die zu diesem Zeitpunkt fällige Restforderung habe 258.420,11 € betragen. Mit diesem - unstreitigen - Betrag rechne sie gegenüber dem Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Betrages der Eigenleistung auf. Die Aufrechnung habe sie am 30.7.2015 gegenüber der A GmbH erklärt. Im Übrigen macht die Beklagte geltend, sie habe sich hinsichtlich der Pflicht zur Rückerstattung des Einlagebetrages nicht in Verzug befunden, weil es auch insoweit wegen der vorherigen (gegenüber der Beklagten nicht angezeigten) Abtretung der Forderung an die A GmbH an einer wirksamen Mahnung durch die Klägerin gefehlt habe. Zudem habe die Klägerin die Übertragung der Beteiligung an der X nicht ordnungsgemäß angeboten. Zinsen könne die Klägerin daher erst ab Rechtshängigkeit beanspruchen. Darüber hinaus stellt die Beklagte die vorgenannten Hilfswiderklageanträge. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten und deren Anschlussberufung zurückzuweisen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen. I. Die zulässigen, insbesondere fristgerecht eingelegten und begründeten Berufungen sind nur teilweise begründet, im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen. Die Anschlussberufung der Beklagten ist zulässig und begründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte infolge der schadensersatzrechtlichen Verpflichtung der Beklagten zur Rückabwicklung Anspruch auf Erstattung des von der Klägerin für den Erwerb der Beteiligung an dem X geleisteten Eigenkapitalanteils in Höhe von 1,785 Mio. € abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 654.000,00 € und des rückerstatteten Anteils des geleisteten Agios in Höhe von 90.000,00 €. Dieser Rückerstattungsbetrag beträgt unstreitig 1041.000,00 €. Abzuziehen von diesem Betrag ist allerdings der von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Anspruch auf Darlehensrückzahlung aus einem gekündigten Darlehensverhältnis. Unstreitig befand sich die Klägerin mit der Rückzahlung dieses Immobiliendarlehens in Verzug. Daher durfte die Beklagte das Darlehensverhältnis mit Schreiben vom 14.8.2014 außerordentlich kündigen. Der Rückzahlungsbetrag betrug unstreitig 258.420,11 €. Diese Baufinanzierung steht in keinem Zusammenhang mit der der streitgegenständlichen Anlage. Die Klägerin hat auch nicht substantiiert vorgetragen, dass die aus der Beteiligung an X und der Aberkennung der Verlustzuweisung resultierenden Steuernachforderungen und Liquiditätsengpässe es ihr nicht ermöglicht hätten, die Darlehensraten aufzubringen. Nach Abzug dieses Betrages verbleibt ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der Eigenleistungen zum Erwerb der Beteiligung an X in Höhe von 782.579,89 €. Die Verurteilung in Höhe dieses Betrages greift die Beklagte mit der Berufung auch nicht an. Ihr steht insoweit auch kein Zurückbehaltungsrecht zu, weil die Klägerin die auf die Übertragung der Beteiligung gerichtete Zug um Zug Leistung ordentlich angeboten hat. Die Zahlung hat, wie von der Klägerin beantragt, an die A GmbH zu erfolgen, da die Klägerin ihre aus der fehlerhaften Anlageberatung sich ergebenden Schadensersatzforderungen gegen die Beklagte wirksam an diese abgetreten hat und dies auch vor der vom Finanzamt1 ausgebrachten Pfändung. Die Klägerin war auch, wie das Landgericht auf Grund einer Würdigung der erhobenen Beweise zutreffend festgestellt hat, von der Zessionarin ermächtigt worden, die Forderung klageweise geltend zu machen. 2. Der Klägerin steht, wie das Landgericht zutreffend und mit überzeugender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, festgestellt hat, kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe ihrer eigentlichen Steuerhauptschuld zu, mithin auch kein Anspruch auf Freistellung oder auf Zahlung des von ihr auf diese Steuerschuld bereits geleisteten Betrages und der hierauf entfallenden Säumniszuschläge und sonstigen steuerlichen Nebenleistungen, die darauf beruhen, dass die Klägerin diese 2007 vom zuständigen Finanzamt durch Steuerbescheid festgesetzte Steuerschuld nicht erfüllt hat. Dabei kann die Frage, ob die Voraussetzungen des § 250 BGB erfüllt sind, dahinstehen. Ein Anspruch auf Erstattung des Betrages der Steuerhauptschuld wäre nur dann gegeben, wenn die Klägerin sich mit Erfolg darauf berufen könnte, dass sie im Falle einer zutreffenden Beratung und einer - nach den Grundsätzen aufklärungsrichtigen Verhaltens zu vermutenden - Abstandnahme von dem Erwerb der Beteiligung an X eine Alternativanlage gezeichnet hätte, die infolge von bei dieser Anlage und dem zugrunde liegenden Steuermodell anzurechnenden Verlustzuweisungen geeignet gewesen wäre, die Steuerhauptschuld nicht entstehen zu lassen. Insofern fehlt es jedoch, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu einer Investition in eine der Beteiligung an X vergleichbare steuerwirksame Kapitalanlage. Das Landgericht hat mit überzeugender Begründung herausgestellt, dass die von der Klägerin als Alternativanlage benannte Anlage in LP1 GbR mit der Beteiligung an X nicht vergleichbar ist, die beiden Anlagen vielmehr deutlich unterschiedlich sind. Auf die Begründung dieser Feststellung durch das Landgericht nimmt der Senat Bezug und macht sich diese zu Eigen. Auf Grund dessen ist festzustellen, dass die Steuerhauptschuld der Klägerin auch ohne die Investition in die Beteiligung von X entstanden wäre, so dass die Klägerin auch die auf die Steuerhauptschuld geleistete Zahlung in Höhe von 266.755,95 € nicht als Schadensersatz von der Beklagten erstattet verlangen kann. 3. Die Klägerin kann sich hinsichtlich ihrer insoweit weitergehenden Schadensersatzansprüche auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine atypische Konstellation deshalb vorgelegen habe, weil die Steuerersparnis durch die Verlustzuweisungen in ein Finanzierungskonzept hinsichtlich der Y-TV eingebunden gewesen sei. Die Investition des im Jahr 2004 durch die Verlustzuweisung in Höhe von 3,1 Mio. € frei werdenden Geldes in den TV-Sender Y begründet keinen weiteren Schaden. Dabei handelt es sich nicht um einen infolge der Falschberatung entstandenen Schaden. Zwar mag es zutreffen, wie dies die Klägerin behauptet hat, dass im Rahmen des Beratungsgesprächs über die Beteiligung an X auch die Investitionspläne hinsichtlich des TV-Senders Gegenstand waren und ebenso auch die Pläne der Klägerin hinsichtlich der steuerlichen Möglichkeiten, die die Klägerin in ihren Schriftsätzen ausführlich dargelegt hat, jedoch ist der Vortrag nicht hinreichend, um annehmen zu können, dass die Beklagte hinsichtlich dieser Investitionspläne und deren Verwirklichung, nämlich die zukünftigen Gewinne aus der Beteiligung in X mit steuerlichen Verlustzuweisungen aus der Beteiligung an dem TV-Sender zu verrechnen, eine Gewähr habe übernehmen wollen dahingehend, dass diese Investitionsplanungen auf der Grundlage der jeweiligen Steuermodelle tatsächlich zu verwirklichen sind. Die Beratungsleistung der Beklagten betraf die Kapitalanlage selbst. Der Vortrag der Klägerin lässt nicht erkennen, dass die Beklagte in die von der Klägerin geplante Gesamtfinanzierung eingebunden sein sollte. Das sich insoweit verwirklichende Investitionsrisiko hat die Klägerin vielmehr alleine zu tragen. 4. Die Klägerin hat entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten hingegen Anspruch auf Erstattung der vom zuständigen Finanzamt festgestellten Säumniszuschläge in Höhe von (zuletzt unstreitigen) 643.177,99 € wegen nicht erfolgtem Ausgleich der durch den - teilweisen - Wegfall der Verlustzuweisungen entstandenen Steuerschuld (§ 280 Abs. 1 BGB). Soweit die Klägerin mit der Berufungsbegründung Säumniskosten in Höhe von 722.407,00 € berechnet, ist die Differenz nicht hinreichend klagestellt, insbesondere nicht, dass die höheren Säumniskosten nicht mit der versäumten Zahlung der Steuerhauptschuld der Klägerin in Zusammenhang stehen, hinsichtlich derer die Klägerin keinen Erstattungsanspruch hat. Der geltend gemachte Anspruch auf weitere Säumniskosten ist daher jedenfalls zurzeit unbegründet. Die entstandenen Säumniskosten sind vom Schadensersatzanspruch der Klägerin grundsätzlich umfasst. Sie sind Teil des negativen Interesses, dessen Ersatz die Klägerin von der Beklagten als Schädigerin verlangen kann. Der Anspruch auf Erstattung der vom Finanzamt festgesetzten Zinsen ist begründet, weil das Entstehen der Säumniszinsen in einem unmittelbaren Kausalzusammenhang mit der fehlerhaften Anlageberatung der Beklagten stehen und der Klägerin auch keine Verletzung einer Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) vorgeworfen werden kann. Infolge der -zumindest teilweisen - Aberkennung der steuerlichen Begünstigung der Beteiligung von Anlegern an dem X durch die Finanzverwaltung kam es erst zur Nachbesteuerung der Anleger durch die zuständigen Finanzämter. Infolge der Nachbesteuerung sind, wenn die Nachversteuerungsbeträge nicht sogleich an das Finanzamt abgeführt wurden, Säumniszinsen nach § 240 AO angefallen. Mit dem Oberlandesgericht Stadt1 (Urt. v. 23.1.2012 - …/10 -, Rn. 25, juris) geht der Senat davon aus, dass diese Säumniskosten in einem inneren Zusammenhang mit dem schadensersatzbegründenden Verhalten des Schädigers, nämlich vorliegend mit der infolge der Falschberatung rückabzuwickelnden Beteiligung an dem X stehen. Sie werden vom Schutzzweck der schadensersatzbegründenden Norm erfasst. Hätte die Klägerin im Falle nicht fehlerhafter Beratung von einer Beteiligung an dem X abgesehen, wofür die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens des Anlegers spricht, hätte sie nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge daraus keine Verlustzuweisungen erhalten und deshalb seine damalige Steuerschuld in voller Höhe zu begleichen gehabt. Dann aber wäre die Klägerin wegen der Aberkennung der Verlustzuweisungen auch keiner Steuernachforderung und in der Folge auch keinen Säumniszuschlägen des Finanzamts ausgesetzt worden. Dies genügt zur Annahme des im Sinne der Schutzzwecklehre erforderlichen inneren Zusammenhangs. Entgegen der Ansicht der Beklagten und des Landgerichts kann die Frage des Bestehens eines Zurechnungszusammenhangs auch nicht davon abhängen, ob dem Geschädigten liquide Mittel zur Verfügung stehen, um die Entstehung des Schadens zu verhindern oder nicht. Diese Frage betrifft rechtssystematisch nicht den Kausalzusammenhang, sondern einen etwaigen Verstoß des Klägers gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB. Der tatsächliche Anfall und die Höhe der vom Finanzamt festgesetzten Säumniszuschläge hat der Kläger schlüssig dargelegt und diesen Vortrag mit der Berufungsbegründung näher konkretisiert. Darauf, ob die Klägerin die Säumniszuschläge teilweise bereits an das Finanzamt gezahlt hat, kommt es letztlich nicht an. Jedenfalls hätte die Klägerin Anspruch auf Freistellung von dieser, einen zu ersetzenden Schaden darstellenden Verbindlichkeit, der sich auf Grund der vorgerichtlichen ernsthaften und endgültigen Zahlungsverweigerung der Beklagten in einen Zahlungsanspruch gemäß § 250 BGB umgewandelt hat. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Klägerin das Entstehen der Säumniskosten durch rechtzeitigen Ausgleich der steuerlichen Nachforderung hätte verhindern können. Dies könnte allenfalls eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB begründen. Deren Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor, jedenfalls kann sich die Beklagte ihrerseits hierauf nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht berufen. Eine Verpflichtung des Geschädigten, die Entstehung von Säumniszinsen, die erst auf Grund der fehlerhaften Anlageberatung entstanden sind, durch eigene Anstrengungen zu verhindern, besteht nicht grundsätzlich. Für den Geschädigten ist es vielmehr als nicht mehr zumutbar anzusehen, seinerseits etwa ein Darlehen aufzunehmen, um die in einem Kausalzusammenhang mit der schadensbegründenden Handlung des Schädigers erst entstandenen Nachzahlungsverpflichtung zu beseitigen. Auch ist der geschädigte Anleger nicht verpflichtet, für den im Zusammenhang mit dem schadensersatzpflichtigen Verhalten der Beklagten festgesetzten Nachversteuerungsbetrag liquide Mittel vorzuhalten, wie etwa die infolge der Beteiligung erzielte Befreiung von der Steuerlast. Diese Unzumutbarkeit des Ausgleichs des Nachversteuerungsbetrages durch eigene Anstrengungen besteht im Zweifel sogar unabhängig davon, ob dem jeweiligen Anleger liquide Mittel zur Verfügung stehen, um die Steuernachforderung ausgleichen zu können. Insoweit kann der geschädigte Anleger nämlich davon ausgehen, dass er die Steuernachforderung aus dem Betrag aufbringen darf, der ihm auf Grund der Schadensersatzpflicht der beratenden Bank als Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Einlage zusteht und den er dieser gegenüber auch geltend gemacht hat, ohne zusätzlich sein Privatvermögen hierzu verwenden zu müssen. Denn das Entstehen der Steuernachforderung auf die die Säumniskosten berechnet werden, erfolgte ohne sein Verschulden. Dem entspricht im Übrigen auch das mit der Beteiligung an dem Medienfonds verbundene Steuerstundungsmodell, wonach konzeptionsgemäß die spätere Versteuerung aus dem Ausschüttungsbetrag der Fondsbeteiligung erfolgen sollte. Auch insoweit war die Klägerin nicht gehalten, entsprechende Liquidität vorzuhalten. Auf der Grundlage dieser Erwägungen kann der Klägerin auch nicht entgegengehalten werden, dass sie durch die Beteiligung an dem Medienfonds zunächst Steuerschulden erspart habe und aus diesem Betrag die Steuernachzahlung hätte ausgleichen können. Eine Verpflichtung, diese Steuerersparnis als liquide Mittel für den Fall späterer Nachzahlungsforderungen des Finanzamtes vorzuhalten bestand nicht. Es ist dem Anleger in dieser Situation schließlich grundsätzlich auch nicht zumutbar, auf den Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht hin, der Beklagten seine Vermögensverhältnisse offenzulegen, um den Einwand zu entkräften. Hinzu kommt, dass der Anleger ggf. - wie vorliegend auch die Klägerin hinsichtlich ihrer Investitionen in den TV-Sender Y - plangemäß über die ersparte Steuerschuld verfügen durfte. Jedenfalls aber ist die Beklagte mit dem Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht auf Grund von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen, weil dieser Einwand rechtsmissbräuchlich wäre. Der Beklagten war jedenfalls spätestens seit der steuerlichen Aberkennung der Geltendmachung von Verlustzuweisungen durch Anleger, die eine Beteiligung an dem X Medienfonds gezeichnet hatten, mit Feststellungsbescheid der Finanzverwaltung vom 12.12.2006 bekannt, dass die Anleger mit Nachzahlungsforderungen der Finanzämter konfrontiert werden würden. Damit war ihr auch bekannt oder hätte von ihr jedenfalls als naheliegende Möglichkeit berücksichtigt werden müssen, dass sie im Falle einer bestehenden Schadensersatzpflicht auch verpflichtet sein würde, für die entstehenden steuerlichen Schäden der Anleger Ersatz leisten zu müssen. Da sie sich hinsichtlich der bestehenden Aufklärungspflicht auf einen Rechtsirrtum nicht berufen konnte (vgl. nur BGH, Urt. v. 19.7.2011, XI ZR 191/10, Rn. 12 m. w. N., juris) und daher von ihrer Schadensersatzpflicht wegen fehlender Aufklärung über die Rückvergütungen ausgehen musste, musste ihr auch bewusst sein, dass sie verpflichtet werden würde, die Beteiligung ihrer Kunden an dem Medienfonds im Falle einer Geltendmachung durch den Kunden rückabzuwickeln und ihm den Anlagebetrag zu erstatten. Dennoch hat die Beklagte trotz erfolgter Klageerhebung die Rückzahlung des aus Eigenmitteln von der Klägerin geleisteten Anlagebetrages nicht vorgenommen, und dies auch nicht nach Rechtskraft des Urteils des OLG Stadt1 im Vorprozess. Bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung der Eigenkapitalinvestition war das von der Klägerin in die Beteiligung investierte Vermögen „gebunden“ und stand ihr zum Ausgleich der Steuernachzahlungsforderung des Finanzamtes nicht zur Verfügung. Hätte die Beklagte die Zahlung entsprechend ihrer Schadensersatzverpflichtung nach Geltendmachung durch die Klägerin und Eintritt des Verzuges gezahlt, hätte diese mit diesem Betrag die auf Grund des geänderten Festsetzungsbescheides entstandene Nachzahlungsforderung des Finanzamtes begleichen können. Eine Verzug begründende Mahnung der Klägerin lag im Übrigen trotz der Abtretung ihrer Ansprüche an die A GmbH vor, weil sie von der Zessionarin zur Beitreibung der Forderung gegen die Beklagte ermächtigt wurde. Die Klägerin durfte, obgleich sie selbst ihrer bestehenden Schadensersatzpflicht nicht nachgekommen ist und sie sich mit der Rückzahlung des Anlagebetrages jedenfalls bereits seit Zustellung der Klage im Vorprozess in Verzug befand, sie mithin bei rechtzeitiger Zahlung den in der Entstehung von Säumniskosten liegenden Schaden ihrerseits hätte verhindern können, ohne Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben nicht davon ausgehen, dass die Klägerin ihrerseits aus eigenen liquiden Mitteln für eine Schadensminderung sorgt. Auf den Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung der bezifferten Säumniskosten kommt es auch hinsichtlich der Höhe der Schadenersatzforderung nicht an. Mit ihrem Verhalten hat die Beklagte gezeigt, dass sie auch bei einer früheren Geltendmachung von Säumniszinsen diese der Klägerin nicht erstattet hätte. Im Übrigen war der Beklagten das voraussichtliche Entstehen von Nachzahlungszinsen und etwaigen Säumniszinsen auch bereits frühzeitig bekannt, weil diese bereits Gegenstand des Rechtsstreits waren, den die Parteien zunächst vor dem Landgericht Stadt1 und sodann in der Berufungsinstanz vor dem OLG Stadt1 geführt haben. Kommt aber der Schädiger seinen Verpflichtungen nicht nach und hätte das Entstehen des (weiteren) Schadens bei rechtzeitiger Zahlung des Schadensersatzbetrages verhindert werden können, handelt der Schädiger treuwidrig (§ 242 BGB), wenn er seinerseits dem Geschädigten vorwirft, nicht seinerseits durch Einsatz eigener Mittel das Entstehen des (weiteren) Schadens verhindert zu haben. Die Beklagte kann sich aus vorstehenden Erwägungen auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Klägerin die erhaltenen Ausschüttungen der Fondsgesellschaft hätte zur Tilgung der Steuerschuld verwenden müssen. Auch insoweit gilt, dass der Geschädigte diese Zahlungen nicht zur Begleichung der in kausalem Zusammenhang mit der fehlerhaften Anlageberatung stehenden und infolge der Aberkennung der Verlustzuweisungen entstandenen Steuerschuld vorhalten muss. Zudem handelt es sich bei diesen Ausschüttungen auch nicht, wie die Beklagte meint, um eine teilweise Rückführung des vom Anleger eingesetzten Eigenkapitals, sondern um die - steuerlich auch als Gewinn zu behandelnde - Rendite. Schließlich kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen habe, indem sie bei dem für sie zuständigen Finanzamt keinen Antrag auf Aussetzung bzw. Erlass der Säumniszuschläge (Billigkeitserlass gemäß § 227 AO) gestellt hat. Richtig ist zwar, dass die Klägerin gegenüber dem für sie zuständigen Finanzamt lediglich einen Antrag auf Erlass der steuerlichen Hauptschuld gestellt hat und ebenso, dass die Festsetzung der Säumniszinsen in Höhe von 12% (statt 6%) als Druckmittel zur Begleichung der Steuer(haupt)schuld dient. Die Klägerin hat jedoch durch Vorlage der Bescheide des Finanzamtes1 vom 22.2.2017 (Anlage K 51) und vom 11.7.2017 (Anlage K55) substantiiert dargetan, dass ein Erlassantrag hinsichtlich der Säumniszinsen ohne Aussicht auf Erfolg gewesen wäre. Das Finanzamt hat mit vorgenannten Bescheiden die Anträge auf Erlass von Steuerforderungen aus Gründen fehlender Erlassbedürftigkeit abgelehnt und dies mit der Zumutbarkeit der Belastung oder Veräußerung der Immobilien der Klägerin begründet. Diese Ablehnung gilt für Steuerhaupt- und Steuernebenforderungen, so dass mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass diese auch für einen Antrag auf Erlass von Säumniszinsen tragfähig würde. Infolgedessen sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Klägerin durch die Nichtstellung des Erlassantrages hinsichtlich der Säumniszinsen gegen ihre Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) verstoßen haben könnte. 5. Für die Schadensersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich der vom Finanzamt festgesetzten Nachzahlungszinsen (68.232,00 €) und für die - noch nicht festgesetzten - Aussetzungszinsen gilt das zuvor für die Säumniskosten Ausgeführte entsprechend. Insoweit steht der Klägerin ein Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Freistellung von dieser steuerlichen Nebenforderung zu. Soweit die Klägerin einen weiteren Nachzahlungszinsbetrag in Höhe von 101.433,00 € geltend macht, ist auch dieser Betrag nicht ohne weiteres der infolge der Aberkennung der Verlustzuweisung entstandenen Steuerschuld zuzuordnen. Auch insoweit ist wegen der erforderlichen steuerlichen Konkretisierung der Anspruch jedenfalls zurzeit nicht begründet. 6. Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Dies folgt bereits aus der rechtzeitigen Geltendmachung im Vorprozess durch ihren Antrag auf Feststellung der Freistellung von steuerlichen Nachteilen bzw. auf Feststellung der entsprechenden Schadensersatzpflicht der Beklagten. 7. Der Anspruch ist auch zutreffend auf Zahlung an die A GmbH gerichtet und nicht auf Zahlung an das für die Klägerin zuständige Finanzamt, da die Abtretung der Forderungen an die A GmbH vor der von dem Finanzamt ausgebrachten Pfändung der Ansprüche erfolgte. 8. Da nach obigen Ausführungen und entsprechender Tenorierung der Klägerin Ansprüche gemäß ihren Anträgen zu Ziff. 1b) und 1c) zustehen, war auch über die im Wege der Anschlussberufung gestellten Feststellungshilfswiderklagen zu entscheiden. Diese sind gemäß § 533 ZPO zulässig und auch begründet, weil im Falle eines positiven Ausgangs des von der Fondsgesellschaft gegen die Finanzverwaltung geführten Rechtsstreits eine für die Klägerin günstigere Steuerfestsetzung bzw. ein nachtäglicher Erlass der Säumniszinsen möglich ist, wonach die Klägerin nach endgültigem Abschluss des die steuerrechtliche Beurteilung der Abzugsfähigkeit der Betriebsausgaben des Fonds auch die festgesetzten Säumnis- und Nachzahlungszinsen ganz oder teilweise zurückerstattet bzw. neu festgesetzt erhält und die Klägerin verpflichtet wäre diese Vorteile an die Beklagte zurückzuerstatten (vgl. auch OLG Frankfurt, Urt. v. 8.8.2014 - 23 U 190/13 -, Rn. 60ff., juris). 9. Des Weiteren kann die Klägerin von der Beklagten auch die Erstattung der entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Diese sind nach mit einer 1,3fachen Gebühr aus dem Betrag der zugesprochenen Klageforderung (bis zu 1.500.000,00 €) zu berechnen. 10. Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges nach §§ 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 101 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.