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Urteil

19 U 122/14

OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2015:0424.19U122.14.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.02.2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithilfe zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Streithelferinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.02.2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithilfe zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Streithelferinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine Ausgleichszahlung nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft in einer Zusatzversorgungskasse. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 313 ff. der Akte). Dieser wird wie folgt ergänzt: Der Berechnung des Ausgleichsbetrages lag zunächst die Satzung der Klägerin vom 23.05.2002 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 05.12.2008 (im Folgenden: Satzung n.F.) zugrunde. Deren § 15 hatte folgenden Wortlaut: (1) Das aus dem Abrechnungsverband I ausscheidende Mitglied hat an die Kasse einen Ausgleichsbetrag in Höhe des Barwertes der im Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft auf ihr lastenden Verpflichtungen aus der Pflichtversicherung zu zahlen. Für die Ermittlung des Barwerts sind zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft zu berücksichtigen a) Leistungsansprüche von Betriebsrentenberechtigten einschließlich der Ansprüche nach §§ 69 bis 71 und ruhender Ansprüche, soweit nicht § 55 Abs. 5 in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung der Satzung zur Anwendung kommt, b) Versorgungspunkte aus Anwartschaften. Bei den der Berechnung des Ausgleichsbetrages zugrundeliegenden Anwartschaften bleibt der Teil außer Ansatz, der such Zusatzbeiträge individuell finanziert worden ist. (2) Der Barwert ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermitteln. Dabei ist als Rechnungszins eine Verzinsung von 2,75 v.H., höchstens jedoch der in der Deckungsrückstellungsverordnung festgelegte Zinssatz zugrunde zu legen. Die Kosten für die versicherungsmathematischen Berechnungen des Ausgleichsbetrages werden dem ausscheidenden Mitglied in Rechnung gestellt. Geschäftsgrundlage für die Berechnung des Barwertes sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden §§ 69 bis 74; der Barwert steht daher unter dem Vorbehalt einer Neuberechnung infolge einer geänderten Bewertung der zu berücksichtigenden Ansprüche und Anwartschaften durch höchstrichterliche Rechtsprechung und hierauf beruhender tarifvertraglicher Änderungen. … (3) … (3a) (4) Der Ausgleichsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung zu zahlen. Die Kasse kann die Zahlung unter Berechnung von Zinsen stunden. Durch Satzung zur zehnten Änderung der Satzung der Klägerin vom 13.09.2013 (Anlage K 14, Bl. 194 ff. der Akte, im Folgenden: Satzung n.F.) erhielt § 15 folgende Fassung: (1) Im Falle des Ausscheidens aus dem Abrechnungsverband I hat das ausgeschiedene Mitglied an die Kasse für die auf ihr lastenden Verpflichtungen aus der Pflichtversicherung einen finanziellen Ausgleich zu erbringen. (2) Der finanzielle Ausgleich ist in Form eines Ausgleichsbetrages (§ 15a) zu leisten, sofern sich das ausgeschiedene Mitglied nicht bis spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Höhe des Ausgleichsbetrags durch schriftliche Erklärung gegenüber der Kasse für die Zahlung von Erstattungs- und Amortisationsbeträgen (§ 15b) entscheidet. … Es wurde § 15a mit folgendem Wortlaut eingefügt: (1) Das ausgeschiedene Mitglied hat an die Kasse einen Ausgleichsbetrag in Höhe des Barwertes der im Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft auf ihr lastenden Verpflichtungen aus der Pflichtversicherung zu zahlen. Für die Ermittlung des Barwertes sind zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft zu berücksichtigen a) Ansprüche von Betriebsrentenberechtigten und künftige Ansprüche von deren Hinterbliebenen einschließlich der Ansprüche nach §§ 69 bis 71 und ruhender Ansprüche, soweit nicht § 55 Abs. 5 in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung der Satzung zur Anwendung kommt, b) Versorgungspunkte aus unverfallbaren Anwartschaften. … (2) Der Barwert ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen vom Verantwortlichen Aktuar der Kasse zu ermitteln. Die dafür wesentlichen Berechnungsparameter sind der Rechnungszins und die Sterbetafeln. Als Rechnungszins ist der in der Deckungsrückstellungsverordnung festgelegte Zinssatz zugrunde zu legen, jedoch höchstens 2,75 %. Als Sterbetafeln sind die Heubeck-Richttafeln 2005 G (ggf. modifiziert durch Durchführungsvorschriften)zu verwenden. Die jährliche Anpassung der Betriebsrenten nach § 37 wird einkalkuliert. Zusätzlich werden Verwaltungskosten in Höhe von 2 % des Ausgleichsbetrages erhoben. Auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars können weitere Berechnungsparameter vom Verwaltungsausschuss beschlossen und in Durchführungsvorschriften zu § 15a aufgenommen werden; diese sind den Mitgliedern in geeigneter Form bekannt zu machen. (3) … (7) § 15b enthält Regelungen zu dem Erstattungs- und Amortisationsmodell. § 79 regelt für die Übergangszeit folgendes: (1) Anstelle von §§ 15 bis 15b gilt für die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 12. September 2013 ausgeschiedenen Mitglieder § 15 in der zum Zeitpunkt des Ausscheidens maßgebenden Fassung, soweit Verjährung eingetreten ist. (2) Für die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 12. September 2012 ausgeschiedenen Mitglieder gelten die §§ 15 bis 15b mit den folgenden Besonderheiten, soweit noch keine Verjährung eingetreten ist: a) § 15a Abs. 2 Sätze 1 bis 3 gelten mit der Maßgabe, dass die zum Zeitpunkt des Ausscheidens maßgeblichen Berechnungsparameter zu berücksichtigen sind. Es werden die Heubeck-Richttafeln 1998 verwendet. Ein für die im Zeitpunkt des Ausscheidens noch verfallbaren Anwartschaften bereits gezahlter Ausgleichsbetrage ist zuzüglich einer Verzinsung in Höhe der Neuanlagerendite (§ 15 Abs. 3 Satz 2) zum Zeitpunkt der Zahlung des Ausgleichsbetrages dem ausgeschiedenen Mitglied zurück zu gewähren. b) … aa) – cc) (3) … (4) Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Satzung Bezug genommen (Anlage K 1, Bl. 34 ff. der Akte, und Anlage K 14, Bl. 194 ff. der Akte). Die Klägerin kündigte mit Schreiben vom 05.03.2009 die Mitgliedschaft der Beklagten und berechnete einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 220.418,-- €. Am 24.12.2012 hat die Klägerin den Erlass eines Mahnbescheides beantragt. Als Antragsgegner war bezeichnet „Markgenossenschaft (Märkerschaft) A Gesellschaft bürgerlichen Rechts“. Der Anspruch war bezeichnet mit „Ausgleichsbetrag gemäß § 15 der Satzung der Antragstellerin gemäß Schreiben vom 05.03.2009“. Der Mahnbescheid ist zugestellt worden an die jetzigen Prozessbevollmächtigen der Beklagten. Das Landgericht Gießen hat die Beklagte mit Urteil vom 19.02.2014 verurteilt, an die Klägerin 220.418,-- € nebst Zinsen in Höhe von 6 % seit dem 01.01.2010 zu zahlen. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei passivlegitimiert, da sie unbeschadet ihrer wahren Rechtsnatur als nicht rechtsfähiger Verein gegenüber der Klägerin von Beginn der streitgegenständlichen Rechtsbeziehungen als eigene Rechtspersönlichkeit aufgetreten sei. Die Beklagte sei wirksam Mitglied bei der Klägerin geworden, nachdem der streitgegenständliche Antrag vom Vorsitzenden der Märkerschaft und einem weiteren Vorstandsmitglied, dem Bürgermeister, unterzeichnet worden sei. Soweit der Gemeindevorstand auch nach der Satzung der Beklagten aus drei Personen bestehe, sei dies gleichermaßen unschädlich, da die Vertretungsregelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 ihres Status ersichtlich von dem Zweck getragen sei, die Unterschriftsleistung zweier natürlicher Personen ausreichen zu lassen, was bei der Notwendigkeit, den gesamten Gemeindevorstand handeln zu lassen, konterkariert würde. Sie müsse sich anschließende An- und Abmeldungen durch das Hessische B Stadt1 zurechnen lassen. Auf § 15 ihrer Satzung in der vorherigen Fassung habe die Klägerin ihren Anspruch nicht stützen können, da diese Regelung nicht den Transparenzanforderungen der gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB anwendbaren Vorschrift des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genügt habe. Allerdings könne sich die Klägerin auf die nachträgliche Änderung der entsprechenden Satzungsbestimmungen berufen. Einwände zur Berechnung der Ausgleichszahlung nach Modalität und Höhe habe die Beklagte nach Umstellung der klägerischen Berechnung nicht mehr erhoben, obschon dies angesichts der veränderten Berechnungsgrundlage notwendig gewesen wäre. Auf diesen Punkt im Termin vorsorglich nochmals ausdrücklich hingewiesen, habe die Beklagte auch hier davon abgesehen, Berechnung, Modalität und Höhe der Ausgleichszahlung als streitig zu behandeln. Die Klageforderung sei auch nicht verjährt, nachdem der zugrunde liegende Anspruch erst mit Kündigung, mithin im Jahr 2009 entstanden sei und ein hierauf bezogener Mahnbescheid noch im Jahr 2012 beantragt worden sei. Verwirkung scheitere schon daran, dass sich die Beklagte außer auf ein im Übrigen noch innerhalb der Verjährungsfrist liegenden Zeitmoment auf keinerlei Umstandsmoment berufen könne, das Vertrauen hätte erwecken können, den streitgegenständlichen Ansprüchen nicht mehr ausgesetzt zu werden. Gegen das ihr am 07.03.2014 (Bl. 324 der Akte) zugestellte Urteil des Landgerichts Gießen vom 19.02.2014 (Bl. 313 der Akte) hat die Beklagte am 13.03.2014 Berufung eingelegt (Bl. 326 der Akte) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.06.2014 (Bl. 339 der Akte) am 30.05.2014 begründet (Bl. 340 der Akte). Die Beklagte macht zur Begründung der Berufung geltend, die Kündigung der Mitgliedschaft der Beklagten bei der Klägerin mit Schreiben vom 05.03.2009 sei unwirksam gewesen, da der Kündigungsgrund (keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer) verwirkt gewesen sei. Die Klägerin habe sich bei der Kündigung auf § 14 Abs. 2 der Satzung und auf einen rund 12 Jahre vor dem Kündigungszeitpunkt liegenden Umstand bezogen. Wenn aber die Klägerin über Jahre von einem ihr zustehenden Kündigungsrecht keinen Gebrauch mache, lägen sowohl das Zeit- als auch das Umstandsmoment für die Verwirkung des Rechts vor. Denn die Beklagte habe nach einem derart langen Zeitraum nicht mehr damit rechnen können und müssen, dass die Klägerin die Mitgliedschaft mit der Folge der Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs im Hinblick auf fehlende Beschäftigungsverhältnisse kündigen werde. Sie habe sich zusammen auch mit den anderen mit ihr verbundenen Markgenossenschaften ersichtlich darauf eingestellt und einstellen dürfen, dass keine Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft geltend gemacht würden. Mit diesem ausdrücklich erhobenen Einwand der Verwirkung habe sich das Landgericht nicht auseinander gesetzt. Die Beklagte erhebt weiter die Einrede der Verjährung und trägt hierzu vor, es bestehe zwischen dem ursprünglichen und dem jetzt geltend gemachten Anspruch keine Identität, die die Hemmungswirkung der Antragstellung im Nachverfahren nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB begründen könne. Die Klägerin stütze ihren Anspruch nicht mehr auf § 15 der ursprünglichen Satzung, sondern auf § 15a in der jetzigen Fassung. Eine Anspruchsidentität zwischen der Regelung in § 15 der Satzung a.F. und derjenigen in § 15a der Satzung n.F. könne nicht alleine deshalb angenommen werden, weil in beiden Fällen ein Ausgleichsbetrag des ausscheidenden Mitglieds geregelt werde. Die für die Anspruchsidentität notwendige Individualisierung ergebe sich hier aus der Art der Berechnung, wobei die Klägerin bei Erwirkung des Mahnbescheides ausdrücklich auf die alte Bestimmung und die dortige Berechnung abgestellt habe. Mangels Identität habe der Mahnbescheid daher keine Hemmung der Verjährung bewirken können und sei bis zur Änderung der Anspruchsgrundlage im Laufe des Rechtsstreits Verjährung eingetreten. Tatsächlich hätte die Klägerin die Beklagte gar nicht als Mitglied aufnehmen dürfen, da die Voraussetzungen des § 11 der Satzung nicht vorgelegen hätten und von der Klägerin auch nicht dargelegt worden seien. Obwohl mithin die Voraussetzungen für eine Aufnahme der Beklagten als Mitglied nicht vorgelegen hätten, habe die Klägerin die Beklagte aufgenommen und (wohl) Leistungen erbracht. Daraus folge aber nicht ein Anspruch nach § 15 der Satzung. Denn die Mitgliedschaft der Beklagten sei fehlerhaft begründet worden. Mit dieser Frage habe sich das Landgericht überhaupt nicht auseinandergesetzt. Das landgerichtliche Urteil lasse nicht erkennen, auf welcher Grundlage es den Anspruch zuerkennen wolle - § 15 der Satzung a.F. oder § 15a der Satzung n.F. Auch lasse sich die Forderung der Höhe nach nicht nachvollziehen. Das Landgericht habe auch nicht davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte die Höhe des geltend gemachten Anspruchs nach Umstellung von § 15a der Satzung n.F. nicht mehr bestritten habe. Ungeachtet dessen seien auch die neuen Satzungsregelungen wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Nach wie vor werde für die Berechnung des Ausgleichsbetrages auf „versicherungsmathematische Grundsätze“ verwiesen, die der Versicherungsnehmer selbst nicht, jedenfalls nicht ohne Beauftragung eines Gutachters bewerten und nachvollziehen könne. Der Terminus Barwert werde nicht erläutert. Unbillig sei auch die Zugrundelegung der Sterbetafel Heubeck-Richttafel 2005 G, da dort das Lebensalter länger sei, als es noch 1998 gewesen sei. Da auch die Regelung in § 15a der Satzung n.F. intransparent sei, fehle es nach wie vor an einer schlüssigen Darlegung des geltend gemachten Anspruchs der Höhe nach. Hilfsweise stütze sich die Beklagte auf § 15b der Satzung n.F. und mache von dieser Möglichkeit Gebrauch. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 19.02.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Gießen - 2 O 86/13 - die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen. Die Streithelferinnen schließen sich den Anträgen der Beklagten an. Die Streithelferinnen machen geltend, es fehle an einem wirksamen Aufnahmeantrag der Beklagten, da der für einen solchen Antrag satzungsgemäß notwendige Beschluss der Märkerschaft nicht vorgelegen habe. Es werde bestritten, dass das B bevollmächtigt gewesen sei, den Antrag weiterzuleiten. An- und Abmeldungen durch das B Stadt1 könnten der Beklagten nicht zugerechnet werden. Das Gericht habe weiter unberücksichtigt gelassen, dass die Beklagte schon nach der Satzung der Klägerin im Jahre 1971 nicht habe Mitglied werden können und auch heute nicht könne. Die Streithelferinnen sind ebenfalls der Ansicht, die Kündigung sei unwirksam, und erheben die Einrede der Verjährung. Der Mahnbescheid sei nicht ordnungsgemäß zugestellt, da der Prozessbevollmächtigte im Zeitpunkt der Entgegennahme des Mahnbescheides nicht zustellungsbevollmächtigt gewesen sei. Im Übrigen halten auch die Streithelferinnen die Satzungsänderung wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte und Berufungsklägerin verpflichtet ist, an die Klägerin und Berufungsbeklagte auf Grund ihres Ausscheidens als Mitglied der Klägerin und Berufungsbeklagten zum 31.12.2009 einen finanziellen Ausgleich zu zahlen, wie er in seiner Höhe und der Form der Zahlung nach den Bestimmung der §§ 15, 15a, 15 und 79 der mit Wirkung vom 13.09.2013 in Kraft getretenen Satzung der Klägerin und Berufungsbeklagten zu ermitteln ist. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Von Verwirkung könne nicht ausgegangen werden, da sie nach § 14 Abs. 2 Satz 1 ihrer Satzung kündigen könne, aber nicht müsse. Sie tue das auch grundsätzlich nicht alsbald nach Beendigung der Tätigkeit des letzten versicherungspflichtigen Beschäftigten eines Mitglieds, sondern sie warte zu, ob nicht neue Beschäftigte angemeldet würden. Mit dem Ausscheiden des letzten versicherungspflichtigen Beschäftigten werde keine Frist in Lauf gesetzt. Es fehle auch an dem erforderlichen Umstandsmoment. Die Beklagte habe außergerichtlich und erstinstanzlich stets vorgetragen, dass sie niemals irgendwelche Beiträge an die Klägerin gezahlt bzw. von der Mitgliedschaft bei der der Klägerin nichts gewusst habe. Wer aber wie die Beklagte von der möglichen Geltendmachung von Rechten eines Dritten, hier der Klägerin, gar nichts wisse, bei dem könne denkgesetzlich ein Vertrauenstatbestand dahin, dass diese Rechte nicht geltend gemacht würden, auch nicht begründet werden, und es sei per se ausgeschlossen, dass ihm aus einer späteren Geltendmachung solcher Rechte unzumutbare Nachteile entstünden. Eine Anspruchsidentität zwischen der mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Forderung und derjenigen, über die erstinstanzlich entschieden worden sei, stehe nicht in Frage. An die Stelle von § 15 der Satzung a.F. seien aufgrund der Satzungsreform die §§ 15 - 15b der Satzung n.F. getreten, die für die Berechnung nunmehr anwendbar seien. Hinzu komme, dass die geänderten Satzungsbestimmungen zur Ermittlung des Ausgleichsbetrages auf die ursprüngliche Berechnung überhaupt keine Auswirkungen hätten. Die neue Satzungsregelung sei auch nicht intransparent. Mit der Satzungsänderung zur Ermittlung des Ausgleichsbetrages habe die Klägerin den Bedenken des Bundesgerichtshofs in seinen Entscheidungen vom 10.10.2012 (IV ZR 10/11 und 12/11) und vom 13.02.2013 (IV ZR 131/12) in vollem Umfang Rechnung getragen. Die Ermittlung des Barwertes der im Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft auf ihr lastenden Verpflichtungen ist in § 15a Abs. 2 der Satzung n.F. nunmehr exakt dargestellt. Mit Schriftsatz vom 20.03.2015 hat die Klägerin ein versicherungsmathematischen Gutachten ihres Aktuars vom 25.02.2015 vorgelegt, das einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 239.370,-- € berechnet. Insofern wird wegen der Einzelheiten auf die Anlage K 22 (Bl. 453 ff. der Akte) Bezug genommen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 11.06.2014 (Bl. 358 ff.) den Streithelferinnen den Streit verkündet mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beizutreten. Die Streithelferinnen sind dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 17.09.2014 (Bl. 389 der Akte) auf Seiten der Beklagten beigetreten. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Zahlung eines Ausgleichsbetrages in Höhe von 220.418,-- € verlangen. Dabei kann dahinstehen, ob die Mitgliedschaft der Beklagten wirksam begründet und wirksam gekündigt worden ist. Denn die dem Ausgleichsbetrag zugrunde liegende Satzungsbestimmung der Klägerin ist wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, so dass es für den geltend gemachten Anspruch an einer Anspruchsgrundlage fehlt. Die einschlägigen Regelungen der Satzung der Klägerin unterliegen der uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Bei der Satzung der Kläger handelt es sich um privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen. Als solche unterliegend sie grundsätzlich der richterlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB (BGH, Urteil vom 10.10.2012 - IV ZR 10/11 - Rz. 15, zit. n. Juris). Im vorliegenden Fall ist nach § 79 Abs. 2 der Satzung n.F. Grundlage für die Berechnung des Ausgleichsbetrages § 15a Abs. 2 Sätze 1 - 3 mit der Maßgabe, dass die zum Zeitpunkt des Ausscheidens maßgeblichen Berechnungsparameter zu berücksichtigen sind und die Heubeck-Richttafeln 1998 verwendet werden. Nach § 15a Abs. 2 Satz 1 der Satzung n.F. ist der Barwert nach versicherungsmathematischen Grundsätzen vom Verantwortlichen Aktuar der Kasse zu ermitteln. Die dafür wesentlichen Berechnungsparameter sind nach § 15a Abs. 2 Satz 2 der Satzung n.F. der Rechnungszins und die Sterbetafel, wobei als Rechnungszins der in der Deckungsrückstellungsverordnung festgelegt Zinssatz zugrunde zu legen ist, jedoch höchstens 2,75 % (§ 15a Abs. 2 Satz 3 der Satzung n.F.). § § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Satzung a.F. bestimmte, dass der Barwert nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermitteln ist und als Rechnungszins eine Verzinsung von 2,75 v.H., höchstens jedoch der in der Deckungsrückstellungsverordnung festgelegte Zinssatz zugrunde zu legen ist. Diese Regelungen sind wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend des Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Die Klausel muss die wirtschaften Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Weiter erfordert das Transparenzgebot, dass der Versicherungsnehmer seine vertraglichen Rechte und Pflichten erkennen kann. Deshalb muss er in der Lage sein, die gegen ihn erhobene Gegenwertforderung nachzuvollziehen und zu überprüfen. Der Verweis in § 15 Abs. 2 Satz 1 der Satzung a.F. auf die Berechnung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen genügt hierfür nicht. § 15 Abs. 2 der Satzung a.F. nennen zwar einige Rechnungsgrundlagen, allerdings ohne den Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben. Berechnungsmethode und Rechnungsgrundlagen wie z.B. die zugrunde gelegten Sterbetafeln sind aus der Satzung a.F. nicht vollständig ersichtlich. Eine unangemessene Benachteiligung des ausgeschiedenen Beteiligten liegt mithin in der Gefahr, dass er wegen unklar abgefasster Bedingungen seine Rechte nichtwahrnimmt, weil ihm die unklaren Berechnungsgrundlagen die Möglichkeit einer eigenständigen Überprüfung der gegen ihn erhobenen Forderung - gegebenenfalls mittels eines eigenen Gutachtens - nehmen. Dabei ist es nicht Aufgabe des Versicherungsnehmers, sich durch eigene Gutachter fehlende Berechnungsparameter zu erschließen (insoweit zu einer ähnlichen Satzungsbestimmung BGH, Urteil vom 10.10.2012, a.a.O., Rz. 76 f.). Legt man daher § 79 Abs. 2 der Satzung n.F. dahin aus, dass bei einem Ausscheiden des Mitglieds bis zum 12.09.2013 - im vorliegenden Falle zum 31.12.2009 - die frühere Bestimmung in § 15 der Satzung Anwendung zu finden hat, ergibt sich die Unwirksamkeit aus den obigen Ausführungen. Denn § 15 Abs. 2 der Satzung a.F. nannte als einzige Berechnungsgrundlage den Rechnungszins und verwies im Übrigen zur Ermittlung des Barwertes auf versicherungsmathematische Grundsätze, ohne diese näher zu erläutern. Aber auch dann, wenn man § 79 Abs. 2 der Satzung n.F. wie die Klägerin dahin auslegt, dass die Berechnungsparameter, wie sie § 15a Abs. 2 der Satzung n.F. vorsieht, in der zum Zeitpunkt des Ausscheidens maßgeblichen Form anzuwenden sind, verbleibt es bei der Intransparenz. Denn es verbleibt dabei, dass in diesem Falle - abgesehen von der Nennung zweier Berechnungsparameter - lediglich auf versicherungsmathematische Grundsätze verwiesen wird, ohne dass diese erläutert oder dargestellt werden. Ohne eine solche Darstellung aber wird der Versicherungsnehmer nach wie vor nicht in die Lage versetzt, die Forderung nachzuvollziehen und zu überprüfen. Vom Wortlaut her ist die Regelung in § 79 Abs. 2 der Satzung n.F. nicht eindeutig und lässt beide aufgezeigten Auslegungsmöglichkeiten zu. Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen aber gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders, hier der Klägerin. Verstößt der Inhalt einer Klausel von allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen § 307 Abs. 1 BGB, so führt dies wegen des grundsätzlichen Verbots der geltungserhaltenden Reduktion zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel, während der Vertrag im Übrigen nach § 306 Abs. 1 BGB wirksam bleibt. Der Inhalt des Vertrages richtet sich dann insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften, § 306 Abs. 2 BGB. Das bedeutet in der Regel, dass anstelle der unwirksamen Klausel das dispositive Recht tritt. Eine gesetzliche Regelung für den Fall des Ausscheidens aus einem im Umlageverfahren ausgestalteten Zusatzversorgungssystem ist jedoch nicht vorhanden. Insbesondere finden auf den privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrag keine gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen wie §§ 738, 733, 735 BGB Anwendung (BGH, Urteil vom 10.10.2012, a.a.O.). Ungeachtet der Frage nach der Zulässigkeit des hilfsweisen Feststellungsantrages, ist dieser jedenfalls unbegründet, da es bereits an einer wirksamen Grundlage für den geltend gemachten Anspruch fehlt. Insofern kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Da die Klägerin unterlegen ist, hat sie die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithilfe zu tragen (§§ 91 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob die §§ 15 ff. der Satzung der Klägerin n.F. wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam ist, bedarf einer höchstrichterlichen Klärung. Veröffentlichte Gerichtsentscheidungen liegen hierzu - soweit ersichtlich - zwar noch nicht vor, doch handelt es sich um eine klärungsbedürftige Frage, deren Auftreten in einer Vielzahl von Fällen möglich erscheint. Eine grundsätzliche Klärung erscheint deshalb, auch im Hinblick auf die Bedeutung dieses Problemkreises für den Rechtsverkehr, geboten.