OffeneUrteileSuche
Urteil

19 U 83/14

OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2014:1128.19U83.14.0A
24Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

24 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 27.3.2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitslistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird - zugleich in Abänderung des Streitwertbeschlusses der Kammer vom 14.4.2014 für die erste Instanz - auf 13.738,40 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 27.3.2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitslistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird - zugleich in Abänderung des Streitwertbeschlusses der Kammer vom 14.4.2014 für die erste Instanz - auf 13.738,40 € festgesetzt. I. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 540 Abs. 1 ZPO abgesehen. Es wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil. Mit der Klage verfolgt der Kläger, der von Beruf Steuerberater ist, Schadensersatz- und Feststellungsansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung der Beklagten hinsichtlich einer von ihm am 12.5.1999 getätigten Zeichnung einer Beteiligung an dem von einer 100%igen Tochtergesellschaft der Beklagten emittierten geschlossenen Immobilienfonds (X1 – Deutsche Börse) im Nennwert von 25.000,00 DM zzgl. 5% Agio. Der Kläger hat jeweils auf Grund einer Vermittlung der Beklagten vor dieser Beteiligung 1996 einen geschlossenen Flugzeugfonds (X2), der mittlerweile ausgelaufen ist und danach zwei weitere noch innerhalb der vereinbarten Laufzeit befindliche X-Fonds (Immobilienfonds X3 und Schiffsfonds X4) gezeichnet. Im Zeichnungsjahr tätigte er überdies umfangreiche Aktiengeschäfte, darunter auch spekulative Werte des Neuen Marktes. Der Kläger hat geltend gemacht, der Berater der Beklagten, der Zeuge Z1, habe ihm die Beteiligung an dem Immobilienfonds als sichere und für eine Altersvorsorge bestens geeignete Kapitalanlage empfohlen. Über die Risiken der Beteiligung sei er nicht aufgeklärt worden, insbesondere nicht über - das Totalverlustrisiko, - das mit der Zins-Swap-Vereinbarung des Fonds, - die haftungsrechtlichen Risiken einer Kommanditbeteiligung, - die loan-to-value-Klausel, - das Anschlussvermietungsrisiko sowie - das „Stadtfluchtrisiko“ und zudem sei er auch nicht auf an die Beklagte geflossene Provisionen (Rückvergütungen) hingewiesen worden, deren Höhe zwischen den Parteien streitig ist. Der ihm anlässlich des Beratungsgesprächs übergebene Fondsprospekt sei fehlerhaft, indem er nicht hinreichend auf die Risiken der Beteiligung hinweise; auch sei die Höhe der Eigenkapitalvermittlungsvergütung falsch dargestellt. Seine Schadensersatzansprüche hat der Kläger mit 8.372,40 € beziffert (Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Fondsbeteiligung), indem er von der Zeichnungssumme zzgl. Agio (insgesamt 13.421,41 €) erhaltene Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 5.049,01 € abgesetzt hat. Daneben hat er entgangene Zinsen in Höhe von 4% mit der Begründung geltend gemacht, dass er bei ordnungsgemäßer Aufklärung und Beratung statt in die Beteiligung an dem Fonds das Anlagekapital festverzinslich in Festgeld, Bundesanleihen oder ähnliche Produkte investiert hätte. Schließlich hat er Freistellungs- und Feststellungsanträge gestellt sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangt. Die Beklagte hat hinsichtlich der vom Kläger erlangten Steuervorteile und der geflossenen Ausschüttungen im Wege der Hilfswiderklage und Hilfshilfswiderklage Feststellungsanträge gestellt. Das Landgericht hat die Klage mit am 27.3.2014 verkündetem Urteil abgewiesen. Es hat auf der Grundlage der Feststellung eines konkludenten Abschlusses eines Beratungsvertrages ausgeführt, dass die Beratung anlegergerecht gewesen sei, weil die gezeichnete Beteiligung dem damaligen Anlageverhalten des Klägers entspreche, der in Geldanlagefragen über Erfahrungen verfügt habe und auch mit unternehmerischen Risiken vertraut gewesen sei. Zudem sei der geschlossene Immobilienfonds auch für das von dem Kläger vorgetragene Anlageziel einer Altersvorsorge geeignet. Die Beratung sei auch objektgerecht erfolgt. Der dem Kläger vor der Zeichnung übergebene Prospekt, dessen Erhalt und dessen inhaltliche Kenntnisnahme der Kläger auf dem Zeichnungsschein bestätigt habe, sei nicht fehlerhaft, sondern stelle die Risiken der Beteiligung - jedenfalls hinsichtlich der im Ombudsverfahren geltend gemachten Prospektfehler - zutreffend dar, und der Kläger habe auch nicht vorgetragen, dass der Mitarbeiter der Beklagten im Beratungsgespräch vom Prospekt abweichende Angaben gemacht habe. Der Prospekt weise zutreffend darauf hin, dass die Fondsbeteiligung auch zur Sicherung der privaten Altersvorsorge geeignet sei. Auch auf die Risiken im Hinblick auf einen möglichen Ausfall des Mieters, das Auslaufen des Mietvertrages und das Anschlussvermietungsrisiko weise der Prospekt hinreichend hin. Hinsichtlich der im Ombudsverfahren nicht geltend gemachten Aufklärungsmängel und Prospektfehler seien Schadensersatzansprüche des Klägers verjährt. Eine Aufklärungspflichtverletzung liege auch nicht in dem fehlenden Hinweis auf die von der Beklagten vereinnahmte Provision und auf die Vergütung für die Platzierungsgarantie. Bei der Platzierungsgarantie handele es sich nicht um eine aufklärungspflichtige Rückvergütung. Hinsichtlich der Provision sei die für den Kläger streitende Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens widerlegt. Auf Grund der Offenkundigkeit des Umstandes, dass es sich bei dem Fonds um ein Produkt aus dem Konzern der Beklagten gehandelt habe, sei dem Kläger das Gewinninteresse der Beklagten bewusst gewesen. Weshalb es für ihn von entscheidender Bedeutung gewesen sei, ob die im Prospekt zutreffend ausgewiesenen Eigenkapitalvermittlungskosten nicht ausschließlich an die Konzerntochter fließen, sondern teilweise auch an die Beklagte, habe der Kläger nicht plausibel darlegen können. Auch die weiteren Ausführungen zu dem von ihm erwarteten Verhalten der Bank gegenüber langjährigen Bankkunden seien nicht plausibel. Gegen dieses ihm am 1.4.2014 zugestellte Urteil richtet sich die am 30.4.2014 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 2.7.2014 am 1.7.2014 begründete Berufung des Klägers. Der Kläger wiederholt und vertieft im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen und rügt eine rechtsfehlerhafte Behandlung der aufgezeigten Probleme durch das Landgericht. Hinsichtlich der anlegergerechten Beratung verkenne das Landgericht die fehlende Eignung der Fondsbeteiligung zur privaten Altersvorsorge. Hinsichtlich der objektgerechten Beratung rügt der Kläger, dass sich das Landgericht wegen der rechtsfehlerhaften Annahmen zur Verjährung mit einzelnen geltend gemachten Aufklärungsmängeln und Prospektfehlern nicht auseinandergesetzt habe. Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts sei zudem auch der Fondsprospekt fehlerhaft, weil die Eigenkapitalvermittlungsvergütung falsch dargestellt und insgesamt anfallende Nebenkosten verschleiert würden, weil keine Angaben dazu enthalten seien, wie hoch die Kosten (Provisionen und sonstige Weichkosten) bezogen auf das vom Anleger eingeworbene Eigenkapital seien; zudem werde das Anschlussvermietungsrisiko nicht hinreichend dargestellt, vielmehr werde der Mietvertrag mit der Deutschen Börse als „langfristig“ bezeichnet; auch werde das bereits seit 1995 bekannte Problem der „Stadtflucht“ (wegen niedrigerer Gewerbesteuern) nicht genannt; bei den Zins-Swap-Geschäften handele es sich entgegen der Auffassung des Landgerichts um eine spekulative Wette auf wechselnde Zinssätze, die zudem zusätzliche erhebliche Zahlungspflichten des Fonds generiere, insbesondere im Falle des Wegfalls der Finanzierung, d. h. des zu sichernden Darlehens, und daher bei geschlossenen Immobilienfonds ein wesentliches Risiko der Beteiligung darstelle. Der Zins-Swap stelle einen risikoerhöhenden Umstand dar, der auch im Rahmen des Totalverlustrisikos zu beachten sei und auch auf dieses habe mithin hingewiesen werden müssen. Auf Grund dieser Swap-Geschäfte sei schließlich die Überschuldung des Fonds eingetreten. Wegen der risikoerhöhenden Umstände habe auch eine Aufklärungspflicht der Beklagten über das Totalverlustrisiko bestanden. Im Zusammenhang mit den Aufklärungsmängeln sei überdies die Vernehmung des Zeugen Z1 geboten gewesen. Überdies sei ihm der Prospekt nicht rechtzeitig übergeben worden. Aus der vom Kläger unterzeichneten Klausel im Zeichnungsschein könne die rechtzeitige Prospektübergabe nicht abgeleitet werden, da es sich um eine unwirksame AGB-Klausel handele. Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts bestehe auch bei konzerneigenen Produkten eine Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütungen, jedenfalls könne aus der Kenntnis des Klägers vom Vorliegen eines konzerneigenen Produkts nicht auf eine Widerlegung der Kausalitätsvermutung geschlossen werden. Der Kläger beantragt, I. das am 27.3.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 1. an den Kläger 8.372,40 € 2. nebst Zinsen in Höhe von 4% o aus 13.421,41 € vom 12.5.1999 bis 14.1.2002, o aus 12.718,39 € vom 15.1.2002 bis 17.1.2003, o aus 12.015,36 € vom 18.1.2003 bis 13.1.2004, o aus 11.312,33 € vom 14.1.2004 bis 20.1.2005, o aus 10.577,35 € vom 21.1.2005 bis 17.1.2006, o aus 9.842,37 € vom 18.1.2006 bis 15.1.2007, o aus 9.107,39 € vom 16.1.2007 bis 16.1.2008, o aus 8.372,40 € vom 17.1.2008 bis 9.4.2012, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz o aus 8.372,40 € seit dem 10.4.2012 und o aus dem sich aus Ziff. I 2 ergebenden Zinsbetrag seit dem 10.4.2012 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche des Klägers aus seiner Kommanditbeteiligung an der A …gesellschaft mbH & Co. … KG zu zahlen; II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, 1. den Kläger von weiteren finanziellen Nachteilen infolge eines Wiederauflebens der Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft freizustellen; 2. den Kläger von allen weiteren wirtschaftlichen Nachteilen infolge der in Ziff. I.1. näher bezeichneten Beteiligung freizustellen, wie etwa von Kosten, die infolge der Übertragung der Anteile an der Gesellschaft anfallen sowie der ggf. anfallenden Gewerbesteuer; III. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zug um Zug angebotenen Übertragung der Rechte aus der in Ziff. I. näher bezeichneten Fondsbeteiligung seit dem 10.4.2012 in Verzug befindet, IV. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.236,60 € (3,25 Gebühren inkl. 40,00 € Ausl./MwSt.) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.4.2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hilfsweise für den Fall des Erfolges des Klageantrages zu 1. beantragt sie im Wege der Hilfswiderklage 1. festzustellen, dass Folgendes von der geltend gemachten Zahlungs- bzw. Freistellungsverpflichtung der Beklagten abzuziehen bzw. soweit die Forderung dann bereits beglichen worden sein sollte, zurückzuzahlen ist: - sämtliche im Rahmen der Steuerveranlagung anrechenbaren Kapitalertragssteuern, Zinsertragssteuern und Solidaritätszuschläge sowie Steuervorteile auf Grund von Verlustzuweisungen, die der Kläger insgesamt, während seiner Beteiligung an der A …gesellschaft mbH & Co. … KG erhalten hat und oder noch erhalten wird und die bei der Berechnung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nicht berücksichtigt wurden; - sämtliche dem Kläger über die bereits berücksichtigten Ausschüttungen hinauszugeflossenen oder zufließenden Ausschüttungen, die ihren Grund in der Beteiligung des Klägers an der A …gesellschaft mbH & Co. … KG haben. Des Weiteren beantragt sie hilfsweise für den Fall, dass eine Anrechnung der vom Kläger auf Grund seiner Beteiligung an der A …gesellschaft mbH & Co. … KG erzielter Steuervorteile nicht erfolgen sollte 2. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, etwaig von der Beklagten erhaltene Schadensersatzleistungen, die seitens der zuständigen Finanzbehörde nicht der Nachversteuerung ganz oder teilweise unterworfen sind und/oder werden, in Höhe der erhaltenen Steuervorteile an die Beklagten zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen und beantragt seinerseits hilfsweise für den Fall der Stattgabe der Hilfswiderklage, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche (zukünftige oder bereits geleistete) Steuern zu ersetzen, die dem Kläger auf Grund der Beteiligung an der A …gesellschaft mbH & Co. … KG, X1-Fonds, zu leisten hatte und hat, wie etwa auf Grund positiver Gewinnzuweisungen oder auf Grund der Besteuerung der Schadensersatzleistung oder von etwaigen Erstattungszinsen i.S.v. §§ 233, 233a, 238 AO, soweit diese über die etwaigen dem Kläger aus der genannten Beteiligung verbleibenden Steuervorteile, abzüglich etwaiger Zahlungen des Klägers an die Beklagte auf Grundlage des Ausspruchs zur Hilfswiderklage, hinausgehen. Die Beklagte beantragt, die Klage auch insoweit abzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung gemäß § 280 Abs. 1 BGB. 1. Die Anlageberatung durch die Beklagte war anlegergerecht. Zwar gibt es ersichtlich keinen zeitnahen Anhörungsbogen nach WpHG, jedoch weist das Anlageverhalten des Klägers vor und nach der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung darauf hin, dass die Fondsbeteiligung dem Anlageinteresse des Klägers entsprach. Nicht nur hatte er vor Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligungen bereits einen geschlossenen Flugzeugfonds gezeichnet, sondern er zeichnete danach noch weitere geschlossene Fonds, u. a. auch einen Immobilienfonds. Der Kläger ist überdies Steuerberater von Beruf, so dass davon ausgegangen werden kann, dass er das Risikopotential solcher Beteiligungen - jedenfalls im Unterschied zu festverzinslichen Anlagen, etc. – hinreichend einschätzen konnte. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass ihm die Beteiligung als zur Altersvorsorge geeignet vorgestellt worden sei, ist auch eine dahin gehende Anlagemotivation des Klägers nicht enttäuscht worden. Anlegergerecht war die Empfehlung der Anlage insoweit deshalb, weil die Beteiligung an einem Immobilienfonds als ein Baustein der gesamten Vermögensanlage eines Anlegers zur Altersvorsorge grundsätzlich geeignet ist. Bei einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds handelt es sich um eine langfristig angelegte Kapitalinvestition, die auf Grund der zu erwartenden relativ geringen Schwankungsbreiten, die insbesondere wegen der dauerhaften Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung ohne Hinzutreten besonderer Umstände einen höheren Kapitalverlust nicht erwarten ließen, auch als Baustein für eine Altersvorsorge geeignet ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.4.2012 – XI ZR 360/11– vgl. auch OLG Frankfurt, Urt. v. 24.3.2010, 13 U 110/09, juris Rn. 92; Urt. v. 18.11.2011 – 19 U 68/11– Rn. 30, juris). Solch risikoerhöhenden Umstände lagen, worauf noch einzugehen ist, nicht vor. Auch musste dem Kläger auf Grund seiner beruflichen Kenntnis und Anlageerfahrung bewusst gewesen sein, dass eine Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Fonds stets ein Kapitalverlustrisiko beinhaltet, so dass der Vortrag des Klägers, er sei von einer sicheren Kapitalanlage ausgegangen, nicht glaubhaft ist, sondern lediglich dem Interesse an einem erfolgreichen Ausgang des Rechtsstreits geschuldet. 2. Die Anlageberatung war auch objektgerecht. Zunächst ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass dem Kläger der Fondsprospekt so rechtzeitig übergeben wurde, dass er in der Lage war, dessen Inhalt vor der Zeichnung der Kapitalanlage hinreichend zu studieren. Der Kläger hat im Zeichnungsschein (Anlage K 1a – Anlagenband) angegeben, den Beteiligungsprospekt „erhalten und vollinhaltlich zur Kenntnis genommen“ zu haben. Die „Klausel“, in der der Kläger den Erhalt des Prospekts bereits vor Zeichnung der Kapitalanlage bestätigt hat, ist auch nicht „AGB-unwirksam“. Dieser Einwand ist bereits deshalb unerheblich, weil sich diese Erklärung im Zeichnungsschein an die Emittentin richtet und nicht an die Beklagte. Die Beklagte kann sich mithin auf diese tatsächliche Angabe des Klägers im Zeichnungsschein berufen. Die Darlegungs- und Beweislast für den konkreten Zugang des Prospekts trägt der Kläger. Sofern er den Prospekt wie von ihm vorgetragen, erst anlässlich der Zeichnung erhalten hat, spricht seine Erklärung dafür, dass ein weitergehendes Aufklärungsinteresse über die mündliche Beratung hinaus nicht bestand. Im Zweifel erfolgte die Anlageberatung überdies auch anhand des Prospekts. Der Kläger hat nicht konkret vorgetragen, abweichend vom Prospektinhalt beraten worden zu sein, vielmehr hat er im Rahmen seiner Parteivernehmung vor dem Senat bekundet, den Prospekt nach dem Beratungsgespräch gelesen und keinen Widerspruch zu dem gefunden habe, was ihm von dem Berater der Beklagten bei dem Beratungsgespräch gesagt wurde. Daher kommt es hinsichtlich der ordnungsgemäßen Sachaufklärung allein auf den Prospektinhalt an. Prospektfehler weist der Fondsprospekt nicht auf. Aus dem Fondsprospekt ergeben sich die für eine ordnungsgemäße objektgerechte Aufklärung erforderlichen Risikohinweise. a) Dieser weist auf Seite 39 unter Ziff. 6 („Die Haftung“) sowie auf Seite 50 unter 1.10 („Gesellschaftsrechtliche Aspekte“) ausdrücklich auf die haftungsrechtlichen Risiken, insbesondere auf das sog. Nachhaftungsrisiko hin. Überdies hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht als Kommanditist unmittelbar, sondern als Treuhänder dem Fonds beigetreten sei, so dass eine Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB nicht besteht. b) Auch auf das Anschlussvermietungsrisiko (einschl. Stadtfluchtrisiko) weist der Prospekt ausdrücklich auf Seite 48 unter 1.5 (Anschlussvermietungsrisiko) hin. Dabei wird zugleich darauf hingewiesen, dass der Generalmietvertrag mit der Deutschen Börse 10 Jahre läuft (mit mehrmaliger Mieteroption) und im Falle einer Nichtverlängerung des Mietvertrages auch das Risiko eines vollständigen Leerstandes des Objekts besteht. Es ist auch grundsätzlich nicht fehlerhaft, einen 10jährigen Mietvertrag im Bereich der Gewerbemieten als „langfristig abgeschlossen“ zu bezeichnen. Der Prospekt weist darüber hinaus auf Seite 14 („Örtliche Lage“) auch darauf hin, dass das Grundstück, auf dem die Gebäude errichtet werden, als Teil einer ehemaligen großflächigen Kasernenanlage nicht in der Innenstadt (City), sondern im Stadtteil ... liegt, ca. 1 km von der City-West und ca. 2 km von der Messe entfernt. Der Hinweis im Fondsprospekt auf einen möglichen Leerstand nach Ablauf des 10-Jahresmietvertrages ist ebenfalls zur pflichtgemäßen Aufklärung ausreichend. Eine sichere Erwartung dahingehend, dass der Mietvertrag von der Generalmieterin, der Deutschen Börse, nicht verlängert werden würde, bestand zum Zeitpunkt der Emission des Fonds nicht. Der Vortrag des Klägers, dies sei wegen einer allgemeinen „Stadtflucht“ von Unternehmen bereits bei der Auflage des Fonds zu erwarten gewesen, ist nicht nachvollziehbar. Ein konkretes „Stadtfluchtrisiko“ bestand bereits deshalb nicht, weil die Deutsche Börse mit dem Finanzplatz Frankfurt am Main untrennbar verbunden schien und im Übrigen die Gewerbesteuer auch bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages mit der Deutschen Börse im Umland von Frankfurt am Main zum Teil erheblich niedriger lag. Erst eine spätere weitere Senkung des Gewerbesteuer-Hebesatzes im Jahr 2006 durch die Stadt Eschborn und die zunehmende Konkurrenzsituation der internationalen Börsen schafften eine Situation, in der ein Standortwechsel der Deutschen Börse überhaupt erst denkbar wurde. Dies aber war bei der Emission des Fonds nicht vorhersehbar. Dass im Übrigen die Weitervermietung eines solch großen Baukomplexes, wie er auf Seiten 19 ff. des Prospekts ausführlich geschildert wird, sich schwierig gestalten würde, lag auf der Hand, so dass es eines über das allgemeine Weitervermietungsrisiko hinausgehenden Hinweises im Prospekt nicht bedurfte. c) Die Eigenkapitalvermittlungskosten werden auf den Seiten 26 ff. des Prospekts im Abschnitt „Investitionsplanung und Ertragsprognose“ neben anderen Kosten, wie Erwerbsnebenkosten und Kapitalvermittlungsgebühren ausdrücklich benannt und deren Umfang zahlenmäßig mit 12 Mio. DM (= 3,2%) belegt. Daher ist der Vortrag des Klägers nicht nachvollziehbar, wonach die Höhe der Eigenkapitalvermittlungsgebühr deshalb fehlerhaft dargestellt sei, weil unklar sei, ob sich die 3,2% nur auf die eingeworbenen Gelder oder auch auf das Fremdkapital beziehen. Darauf kommt es bereits wegen der betragsmäßigen Angabe der Höhe der Vermittlungskosten auch nicht an. d) Der Vortrag des Klägers zur sog. loan-to-value-Klausel geht schon deshalb ins Leere, weil vorliegend nicht nachgewiesen ist, dass die Darlehensverträge eine solche Klausel beinhalten. Im Übrigen ist eine solche Klausel, die im Falle von Wertveränderungen eine Anpassung von Sicherheiten ermöglichen soll, auch bankenüblich und stellt keinen ungewöhnlichen Umstand für eine Risikoerweiterung dar, auf den hätte hingewiesen werden müssen. Auch der Umstand, dass die von der Fondsgesellschaft in Anspruch genommene Fremdfinanzierung nach der Planrechnung nur in geringem Umfang jährlich zurückgeführt werden sollte, führt zu keiner relevanten Risikoerhöhung hinsichtlich des wirtschaftlichen Erfolges der Beteiligung. e) Eine Aufklärungspflichtverletzung liegt auch hinsichtlich der Zins-Swap-Vereinbarung des Fonds nicht vor. Auf Seite 29 des Prospekts wird unter „Langfristige Fremdfinanzierung“ auf die Zins-Swap-Vereinbarung und deren Zweck der Sicherung des Zinsniveaus hingewiesen. Bei dem von dem Fonds abgeschlossenen Zinssatzswap-Geschäft handelt es sich um die Absicherung eines variabel verzinslichen Darlehens gegen Zinssteigerungen, indem die bestehende darlehensvertragliche Verpflichtung zur Zahlung eines variablen Zinssatzes durch eine vom Darlehensvertrag unabhängige Vereinbarung gegen die Verpflichtung zur Zahlung eines festen Zinssatzes getauscht wird. Dieses Geschäft stellt kein Spekulationsgeschäft dar. Vielmehr wird zum Zwecke der Planungssicherheit des Fonds lediglich ein virtueller fester Zinssatz vereinbart, um dem bestehende Risiko des Steigens des variabel vereinbarten Zinssatzes zu begegnen (vgl. auch OLG Stuttgart, Urt. v. 27.6.2012 – 9 U 140/11 -, Rn. 24, juris). Mit dem vom BGH entschiedenen Fall des Swapgeschäfts (CMS Spread-Letter-Swap (Urt. v. 22.3.2011 – XI ZR 33/10) hat das nichts zu tun. Ein zu einem festen Zinssatz abgeschlossener Darlehensvertrag (Laufzeit bis 2019) wäre – ex ante betrachtet - für den Fonds auch nicht günstiger gewesen. Die sich aus dieser Zinsswap-Vereinbarung ergebenden Kosten waren bei prognostischer Betrachtung nicht höher zu veranschlagen als die Kosten, die im Falle der Vereinbarung eines festen Zinssatzes bei einer vorzeitigen Kündigung als Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen gewesen wären. Die Zinsswap-Vereinbarung (in der Form des sog. Plain-Vanilla-Swap) ist einfach strukturiert mit im wesentlichen symmetrischen Risiken (vgl. auch OLG Stuttgart a. a. O., Rn. 31; OLG Frankfurt, Urt. v. 15.3.2013 – 10 U 16/12– Rn. 90 ff., juris). Ein besonderes Risiko bestand auch nicht deshalb, weil es sich bei der Zins-Swap-Vereinbarung um eine vom Darlehensvertrag gesonderte Vereinbarung handelte und ggf. auf diesen Vertrag auch dann noch Kosten anfallen, wenn der Darlehensvertrag durch Erfüllung, etc. erlischt, weil in solchen Fällen jedenfalls ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grunde bestehen würde. Die dabei anfallenden Kosten entsprechen der Vorfälligkeitsentschädigung bei einer vorzeitigen Ablösung eines Darlehens mit fester Laufzeit. Anders als im Fall des OLG Stuttgart, bei dem ein Verbraucher eine solche Zinsswap-Vereinbarung geschlossen hat, bestand es vorliegend, da der Fonds diese Vereinbarung zum Zwecke der Planungssicherheit geschlossen hat, keine Pflicht, auf das besondere „Risikomanagement“ hinzuweisen, das im Falle einer Beendigung des Darlehensvertrages vor dem Laufzeitende erforderlich ist. f) Auf das allgemeine Kapitalverlustrisiko muss bei geschlossenen Immobilienfonds grundsätzlich, d. h., wenn keine gefahrerhöhenden Umstände vorliegen, wie dies nach vorstehenden Ausführungen der Fall ist, nicht hingewiesen werden (vgl. BGH, Urt. v. 11.9.2012 – XI ZR 363/10– Rn. 13 m. w. N., juris). Wegen des Fehlens risikoerhöhender Umstände war die Fondsbeteiligung auch als Baustein für die private Altersvorsorge geeignet. 3. Die Aufklärung und Beratung des Klägers war allerdings fehlerhaft, weil die Beklagte ihn nicht über die Eigenkapitalvermittlungsprovision aufklärte, die sie von der Fondsgesellschaft - nach ihrer Behauptung in Höhe des Agio von fünf Prozent, nach der Behauptung des Klägers in Höhe eines noch darüber hinausgehenden Prozentsatzes von der Zeichnungssumme - erhalten hat. Diese Provision hat die Beklagte aus dem Agio oder aus den im Prospekt ausgewiesenen Vertriebskosten bzw. Kosten der Eigenkapitalverschaffung erhalten. Hierbei handelte es sich um eine Rückvergütung, über die die Beklagte den Kläger ungefragt hätte aufklären müssen. Rückvergütungen sind - regelmäßig umsatzabhängige - Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Kosten, wie z. B. Ausgabeaufschlägen oder Verwaltungsgebühren gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Hierdurch kann bei dem Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieses Produktes nicht erkennen (BGH, Urteil v. 08.04.2014, XI ZR 341/12, Rn. 16; Beschluss vom 20.01.2009, XI ZR 510/07, Rn. 12 f; Beschluss vom 09.03.2011, XI ZR 191/10, Rn. 25, juris). Diese Voraussetzungen sind auch dann gegeben, wenn es sich bei der Fondsgesellschaft, die die Provision an die beratende Bank zahlt, um eine konzerneigene Gesellschaft der Bank handelt (BGH, Urteil vom 20.01.2009, XI ZR 510/07; Urteil vom 19.12.2006, XI ZR 56/05, Rn. 21; OLG Frankfurt, Urteil vom 08.07.2013, 23 U 132/12, Rn. 23, jeweils juris). Auch in einem solchen Fall kann der Anleger das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieses Produktes nicht erkennen. Er kennt allein das allgemeine Interesse der beratenden Bank an dem wirtschaftlichen Erfolg des Tochterunternehmens und damit verbunden deren mittelbares Gewinninteresse, nicht aber das unmittelbare Interesse der beratenden Bank an dem Rückfluss des an den Fonds gezahlten Ausgabeaufschlages als Eigenkapitalvermittlungsprovision. Die in dem Einzelrichterurteil des Senats vom 02.08.2013 - OLG Frankfurt, 19 U 298/12 (sowie auch u. a. in dem Urteil des OLG Frankfurt v. 29.1.2014 – 17 U 18/13) vertretene gegenteilige Auffassung wird vom Senat nicht (mehr) vertreten. Bei der Vergütung für die von der Beklagten übernommenen Platzierungsgarantie handelt es sich allerdings entgegen der Auffassung des Klägers nicht um eine aufklärungspflichtige Rückvergütung (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2009 – XI ZR 338/08). Der Beklagten ist es jedoch nach der Überzeugung des Senats gelungen, die für den Kläger sprechende Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zu widerlegen. Die Bekundungen des Klägers sind zunächst insgesamt wenig glaubhaft. Es ist bereits nicht glaubhaft, dass der Kläger als Steuerberater davon ausgegangen sein will, dass er mit der Fondsbeteiligung ein „total risikoloses Engagement“ eingehen wollte. Dem Kläger musste vielmehr auf Grund seiner Anlageerfahrungen, die auch seine Bereitschaft zu risikoreichen Geldanlagen beinhaltete, wie er dies auch mit seiner Angaben im Jahr 2004 deutlich zum Ausdruck brachte, als er seine Anlagestrategie als chancenorientiert angegeben und erklärt hat, über die für Anlagen in Produkte der höchsten Risikokategorie erforderlichen Kenntnisse zu verfügen, davon ausgehen, dass die Beteiligung an dem Fonds auch Verlustrisiken beinhaltet. Auch musst dem Kläger auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit das Risiko einer unternehmerischen Beteiligung bewusst gewesen sein. Ebenso ist es wenig nachvollziehbar, dass die mit der Beteiligung eröffneten Steuervorteile, die ihm als Steuerberater in besonderem Maße bewusst gewesen sein müssen, für ihn uninteressant gewesen seien. Nach eigenen Angaben hat er im Übrigen nach dem Beratungsgespräch den Fondsprospekt gelesen. Spätestens bei dieser Lektüre muss dem Kläger bewusst geworden sein, dass die Beteiligung an dem streitgegenständlichen Fonds risikobehaftet war. Er hat dies allerdings nicht zum Anlass genommen, zeitnah bei der Beklagten eine nicht seinen Anlagewünschen entsprechende Beratung geltend zu machen. Der durch seine Bekundungen insoweit erweckte Eindruck einer nicht wahrheitsgemäßen, sondern am Erfolg der Klage ausgerichteten Aussage erstreckt sich auch auf seine weiteren Angaben, die im Licht dieses zielorientierten Aussageverhaltens zu würdigen sind. Der Kläger hat selbst bekundet, dass ihm bewusst gewesen sei, dass Banken auch bei der Vermittlung von Geldanlagen Gewinninteressen verfolgen. Er ist lediglich davon ausgegangen, dass die Beklagte in seinem Falle, weil er ein langjähriger treuer Kunde der Beklagten war, von diesem Gewinninteresse aus Kulanz im Interesse der Kundenbindung Abstand nehmen würde. Dieses Bewusstsein von den Gewinninteressen der Beklagten wird auch an dem herangezogenen Vergleich mit seiner eigenen Tätigkeit als Steuerberater deutlich, wonach er selbst im Interesse der Kundenbindung trotz bestehenden Honoraranspruchs mitunter Beratungsleistungen nicht berechnet. Auf der Grundlage dieses Bewusstseins vom Gewinninteresse der Beklagten, das zudem, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, auch dadurch deutlich wurde, dass es sich bei dem gezeichneten Fonds um ein konzerneigenes Produkt handelte, bei dem zumindest das Gewinninteresse der Tochterfirma offenkundig war, konnte der Kläger nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Beklagte dieses Interesse in seinem Falle aus Kulanz hinten anstellt. Da er aber keine Nachfragen gehalten hat, zeigt dies, dass dieser Umstand für ihn nicht wesentlich war. Daher erscheint die Aussage, dass er wegen der Provisionszahlungen an die Beklagte von einem bestehenden, die Neutralität der Beklagten negativ beeinflussenden, Interessenkonflikt ausgehe und er des Weiteren deshalb davon ausgehe, von der Beklagten falsch beraten worden zu sein, wiederum eher von dem Prozessziel beeinflusst als von der tatsächlichen Einstellung des Klägers. Dies zeigt sich überdies auch an seinem weiteren Verhalten. Obgleich ihm zumindest seit seiner Beteiligung an der Interessengemeinschaft Dr. H… 2011 bekannt ist, dass Banken für die Vermittlung von geschlossenen Fonds Vermittlungsprovisionen erhalten, hat er hinsichtlich der weiteren zwei von ihm gezeichneten geschlossenen Fonds, bei denen er in der Beratung ebenfalls nicht auf die geflossenen Rückvergütungen hingewiesen wurde, eine Rückabwicklung dieser Geldanlagen noch nicht geltend gemacht. Dies stellt nach der Rechtsprechung des BGH ein Indiz dafür dar, dass die von der Bank für die Vermittlung der Kapitalanlage erhaltene Rückvergütung für die Anlageentscheidung nicht wesentlich war. Dieses Verhalten des Klägers wird auch nicht dadurch in anderer Weise verständlich, dass der Kläger bekundet hat, erst einmal den streitgegenständlichen Fonds „hinter mich bringen“ zu wollen, bevor er sich „um die beiden anderen (kümmern)“ wolle. Dafür gibt es keinen nachvollziehbaren Grund, wenn es dem Kläger ernst damit wäre, dass allein der Erhalt der Rückvergütung und der damit bestehende Interessenkonflikt maßgebend dafür sein soll, dass der Kläger die Fondsbeteiligung nicht gezeichnet hätte, wie er dies im vorliegenden Fall geltend macht. Vielmehr beruht diese Geltendmachung ersichtlich allein darauf, dass der Fonds notleidend geworden ist und mithin nicht die erhoffte Rendite erbracht hat. Dies hat der Kläger auch durch seinen Hinweis erhärtet, dass die beiden anderen Fonds zwar nicht alle Erwartungen erfüllen, aber nicht so schlecht laufen wie der streitgegenständliche Fonds. Nach alledem ist der Senat davon überzeugt, dass der durch den Erhalt der Rückvergütungen bei der Beklagten entstandene Interessenkonflikt für den Kläger nicht so wesentlich war, dass eine Kenntnis von dem Provisionsinteresse der Beklagten den Kläger von der Zeichnung der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung abgehalten hätte. Damit ist die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens als widerlegt anzusehen. Dementsprechend stehen dem Kläger keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu. Auf die Frage, ob etwaige Ansprüche des Klägers wegen eingetretener Verjährung nicht mehr geltend gemacht werden können, kommt es nach alledem, ebenso wie auf die Frage der Anrechnung von erlangen Steuervorteilen und darauf, ob dem Kläger ein Anspruch auf entgangene Zinsen zustehen könnte, nicht mehr an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Bei der Streitwertbemessung folgt der Senat den der Wertansätze des Landgerichts im Beschluss vom 14.4.2014 hinsichtlich der Anträge zu Ziffer I 1 (8.372,40 €), zu Ziffer II 1 (3.366,00 €) und II 2 (500,00 €). Hinsichtlich des Klageantrages zu Ziff. I 2 ist der Wert des Antrages auf entgangenen Zinsgewinn zu berücksichtigen, soweit dieser sich auf einen über die Hauptforderung von 8.372,40 € hinausgehenden Betrag richtet und insoweit nicht mehr lediglich Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO ist. Diesen Wert setzt der Senat mit 1500,00 € an. Dies ergibt insgesamt einen Streitwert in Höhe von 13.738,40 €.