Urteil
19 U 108/14
OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:1121.19U108.14.00
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 8.5.2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn wird zurückgewiesen.
Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 145.280,00 €.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das am 8.5.2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn wird zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 145.280,00 €. I. Die Klägerin verkaufte an die Schuldnerin, ihre Tochter, die im Tenor des angefochtenen Urteils näher bezeichnete Eigentumswohnung, auf der eine Grundschuld in Höhe von 220.000,00 € lastete, mit notariellem Vertrag vom 3.12.2002 zu einem Kaufpreis von 140.000,00 €. Der Kaufpreis sollte durch eine Zahlung eines Teilbetrages in Höhe von 80.000,00 € und durch in monatlichen Raten á 200,00 € zu leistenden Ratenzahlungen erbracht werden. Im Kaufvertrag wurde in § 12 Abs. 3 der Klägerin bei Vorliegen bestimmter konkret benannter Gründe, u. a. im Falle der Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen der Erwerberin, ein Rücktrittsrecht eingeräumt und bestimmt, dass die Rückübertragung des Kaufgegenstandes unentgeltlich zu erfolgen habe. Zur Sicherung des aufschiebend bedingten Rückerwerbsanspruchs wurde eine Rückauflassungsvormerkung bestellt und am 10.1.2003 auch im Grundbuch eingetragen. Über das Vermögen der Tochter der Klägerin wurde am 1.11.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Daraufhin forderte die Klägerin von dem Beklagten unter Berufung auf den im Kaufvertrag vereinbarten Rückübertragungsanspruch die Rückübertragung der von der Schuldnerin zu einem monatlichen Mietzins von 480,00 € vermieteten Eigentumswohnung und die Erklärung der Auflassung. Diesen Anspruch hat sie nebst einer Zahlung entgangenen Mietzinses für den Zeitraum von Februar 2013 bis März 2014 mit der Klage geltend gemacht. Der Beklagte hat sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 146 Abs. 2 InsO berufen und geltend gemacht, dass die unter § 12 Abs. 3 c) des Kaufvertrages getroffene Rücktrittsvereinbarung gemäß § 133 InsO anfechtbar sei. Im Übrigen wird von der Darstellung eines Tatbestandes nach § 540 Abs. 1 ZPO abgesehen und Bezug genommen auf die Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge im Tatbestand des angefochtenen Urteils. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen, nämlich mit Ausnahme eines Teils der beanspruchten Mietausfallentschädigung, stattgegeben. Der aus der Vereinbarung im Kaufvertrag sich ergebende Rückübertragungsanspruch sei wegen fehlender Gläubigerbenachteiligung nicht nach § 133 InsO anfechtbar. Dies folge daraus, dass der Erwerb der Eigentumswohnung durch die Schuldnerin von vornherein mit dem bedingten Rückübertragungsanspruch in den in § 13 Abs. 3 des Kaufvertrages in der Weise belastet gewesen sei, dass ein Zugriff der (Insolvenz-)Gläubiger in Form von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen den durch die Auflassungsvormerkung gesicherten Rückübertragungsanspruch auslöse. Daher werde den Gläubigern durch die Geltendmachung des Rückübertragungsanspruchs keine ihnen zuvor zustehende Haftungsmasse entzogen. An der fehlenden Anfechtbarkeit ändere auch der Umstand nichts, dass die Rückübertragung der Wohnung an die Klägerin unentgeltlich zu erfolgen habe. Die Vertragsgestaltung, die einen sog. Heimfall nicht nur für den Fall der Insolvenz der Käuferin, sondern auch für andere Fälle zum Gegenstand hat, sei darauf gerichtet, die Eigentumswohnung in der Familie zu halten. Der Insolvenzfall werde dabei nicht schlechter behandelt als die anderen für den Rückübertragungsanspruch geregelten Fälle. Der Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz in Höhe des zuerkannten Betrages ergebe sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB i. V. mit § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO aus dem Gesichtspunkt des Verzuges wegen der schuldhaft verzögerten Erfüllung des durch die Auflassungsvormerkung begründeten Aussonderungsrechts. Gegen dieses dem Beklagten am 9.5.2014 zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner am 5.6.2014 eingelegten und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11.8.2014 am 21.7.2014 begründeten Berufung. Er macht geltend, dass die erforderliche Gläubigerbenachteiligung darin liege, dass dem Erwerb keine schenkweise Überlassung des Grundbesitzes zu Grunde liege, sondern ein mit ungewöhnlicher Ratenzahlung ausgestalteter Kaufvertrag, dessen Regelung der Rückübereignung in Form einer insolvenzbedingten Lösungsklausel eine kompensationslose Rückübertragung und mithin eine Aufgabe der Schuldnerin hinsichtlich ihrer als Gegenleistung bereits erbrachten Vermögenswerte. Die Anfechtbarkeit dieser Regelung folge auch aus § 119 InsO, wonach Vereinbarungen unwirksam seien, durch die im Voraus die sich aus §§ 103 ff. InsO ergebenden Befugnisse des Insolvenzverwalters ausgeschlossen und beschränkt würden. Die §§ 103 ff. InsO seien auf das im Insolvenzfalle entstehende Rückabwicklungsverhältnis wegen der Nachwirkungen aus einem vorangegangenen gegenseitigen Vertrag analog anwendbar. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Beklagte seinen erstinstanzlich gehaltenen Vortrag. Der Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. 1. Zu Recht und mit überzeugender Begründung hat das Landgericht unter Verneinung eines auf Leistungsverweigerungsrechts des Beklagten nach § 146 Abs. 2 InsO einen Anspruch der Klägerin auf Rückübereignung der von ihr an die Insolvenzschuldnerin mit Kaufvertrag vom 3.12.2002 verkauften Eigentumswohnung angenommen. Dem Beklagten steht ein Leistungsverweigerungsrecht nicht zu, weil die in § 12 Abs. 3 c) des notariellen Kaufvertrages getroffene Regelung über einen Rückübertragungsanspruch der Klägerin und eine diesen vorrangig sichernde Auflassungsvormerkung im Falle der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der späteren Insolvenzschuldnerin nicht nach §§ 129 ff. InsO anfechtbar ist. Zutreffend hat das Landgericht die Voraussetzung einer objektiven Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 InsO verneint. Durch die Regelung in § 12 Abs. 3 des Kaufvertrages löst u. a. bereits jegliche Zwangsvollstreckung in das Grundstück den Rückübertragungsanspruch aus. Damit war der von der Schuldnerin erworbene Grundbesitz nie ein dem unbeschränkten Gläubigerzugriff zur Verfügung stehender Teil des Schuldnervermögens, sondern von dem Erwerb der Schuldnerin an mit dem bedingten Rückübertragungsanspruch und der diesen vorrangig sichernden Auflassungsvormerkung belastet. Das infolge der Regelungen in § 12 Abs. 3 des Kaufvertrages bestehende Risiko der Geltendmachung des Rückübertragungsanspruchs (sog. Heimfallanspruch) entzog die Eigentumswohnung von vornherein der Zwangsvollstreckung durch spätere Gläubiger (vgl. auch OLG Hamm, Urt. v. 6.2.2001 - 27 U 125/00 - Rn. 23 f., juris, in einem vergleichbaren Fall; auch Reul, DNotZ, 2007, 649 ff, 660). Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht dadurch, dass der Übertragung der Eigentumswohnung durch die Klägerin an die Schuldnerin, ihre Tochter, kein Schenkungsvertrag zu Grunde lag, sondern ein Kaufvertrag, der die Leistungen der Vertragsparteien in einem Gegenseitigkeitsverhältnis regelte (vgl. zur Differenzierung insoweit BGH, Beschl. v. 13.3.2008 - IX ZB 39/05 - Rn. 17 f., juris). Zum einen folgt dies daraus, dass u. a. wegen der Regelungen in § 12 Abs. 3 des Kaufvertrages die insolvenzbedingte Klausel in lit. c) nicht isoliert gesehen werden kann, sondern nur im Zusammenhang mit den anderen Lösungsklauseln, insbesondere mit der die Zwangsvollstreckung betreffende Lösungsklausel, die, wie bereits ausgeführt bedingt, dass der Grundbesitz niemals einem unbeschränkten Zugriff der Gläubiger ausgesetzt war, sondern auch im Falle einer Zwangsvollstreckung von dem Erwerb durch die Schuldnerin an mit dem durch vorrangige Auflassungsvormerkung gesicherten Rückübertragungsanspruch belastet war (vgl. hierzu für den Fall der Schenkung zum Vorteil des Schuldners BGH a. a. O, Rn. 18, juris; vgl. auch Reul DNotZ 2007, 649 ff., 662, 665). Zudem ist die Regelung der insolvenzbedingten Lösungsklausel auch unter Berücksichtigung der Umstände und von Sinn und Zweck der Übertragung der Eigentumswohnung nicht in einer anfechtbaren Weise unangemessen. Die diversen durch eine Auflassungsvormerkung gesicherten Lösungsklauseln des Kaufvertrages, die teilweise wirtschaftliche, teilweise aber auch persönliche Gründe (u. a. im Falle eines Scheidungsantrages der Schuldnerin oder ihres Ehegatten) für einen sog. Heimfall vorsehen, verfolgen, wie sich insbesondere aus lit. a) und lit b) ergibt, den vorrangigen Zweck, die Eigentumswohnung im Familienbesitz zu behalten. Damit nehmen die Lösungsklauseln insgesamt ein wesentliches Interesse der Kaufvertragsparteien wahr, deren Verfolgung jedenfalls nicht unangemessen und unausgewogen ist (vgl. hierzu auch BGH a. a. O., Rn. 17, 19, juris). Vielmehr waren die Lösungsklauseln und mithin auch die streitgegenständliche insolvenzbedingte Lösungsklausel zur Erreichung des Vertragszwecks, den Vermögenswert der Familie zu erhalten, geboten, dies zumal dann, wenn nicht gewährleistet werden kann, wie dies grundsätzlich der Fall ist, dass der Berechtigte des Rückübertragungsanspruchs im Zeitpunkt des Bedingungseintritts zur kompensatorischen Herausgabe der von der Schuldnerin bis dahin erbrachten Leistungen in der Lage ist und verneinendenfalls der Vertragszweck nicht erreicht werden könnte. Wegen dieses besonderen Heimfallinteresses kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Kaufvertragsparteien den Kaufvertrag ohne diese Lösungsklauseln geschlossen hätten. Dann aber hätte die Schuldnerin die Eigentumswohnung auch nicht erwerben können. Danach, mithin in interessengerechter Würdigung des Spannungsfeldes zwischen der Vertragsfreiheit der die Rechtshandlung vornehmenden einerseits und dem Interesse der Gläubiger am Erhalt einer Vermögensmasse des Schuldners und einer bestmöglichen Befriedigung andererseits, benachteiligt vorliegend der Kaufvertrag als Ganzes die Insolvenzgläubiger nicht im Sinne des § 129 InsO. Nicht jede Rechtshandlung, die sich zum Nachteil der Gläubigergesamtheit auswirkt, unterliegt bereits der insolvenzrechtlichen Anfechtung. Allein die durch den entschädigungslosen Rückfallanspruch eintretende Vermögensminderung führt bei insolvenzbedingten Lösungsklauseln nicht bereits zur Annahme einer gläubigerbenachteiligen Rechtshandlung. Die Vereinbarung in § 12 Abs. 3 des Kaufvertrages ist insbesondere nicht gezielt (nur) für den Insolvenzfall abgeschlossen worden (vgl. BGH, Urt. v. 19.4.2007 - IX ZR 59/06 - Rn. 22, juris) und sie ist auch nicht erst nachträglich, d.h. nach erfolgter Umschreibung vereinbart worden. Daher steht die Gesamtregelung in § 12 Abs. 3 des Kaufvertrages der Annahme einer allein durch die insolvenzbedingte Lösungsklausel begründeten Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Schuldnerin entgegen. Im Übrigen dürfte die streitgegenständliche Lösungsklausel auch dadurch „insolvenzfest“ sein, dass die Rückforderungsansprüche der Klägerin mittels Auflassungsvormerkung nach § 883 BGB im Grundbuch gesichert sind und derartige mit einer Vormerkung gesicherte Ansprüche vom Insolvenzverwalter zu befriedigen sind (vgl. dazu Reul, DNotZ 2007, 649 ff., 650). Der Beklagte kann sich überdies zur Begründung eines Anfechtungsrechts wegen Unwirksamkeit der vertraglichen Regelung auch nicht mit Erfolg auf § 119 InsO berufen. Die insolvenzbedingte Lösungsklausel steht dem Regelungszweck der §§ 103 ff. InsO vorliegend nicht entgegen (vgl. zum Streitstand über die Zulässigkeit sog. insolvenzbedingter Lösungsklauseln BGH, Urt. v. 15.11.2012 - IX ZR 169/11 -, Rn. 10 ff., juris; Ahrendt in: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 4. Aufl. 2012, § 119 Rn. 3 ff.). § 119 InsO, der im Voraus vereinbarte Ausschlüsse oder Beschränkungen der §§ 103 bis 118 InsO mit der Unwirksamkeitsfolge belegt, erfasst die streitgegenständliche Klausel nicht. Sie beeinträchtigt insbesondere nicht das Wahlrecht des Insolvenzverwalters aus § 103 InsO. Lösungsklauseln wirken bei bereits abgeschlossenen, d. h. jedenfalls von einer Vertragsseite vollständig erfüllten, Verträgen, die keine Dauerschuldverhältnisse sind, nicht auf die Verwertung oder Verteilung des Insolvenzvermögens ein, sondern bewirken, dass die zu Grunde liegenden vertraglichen Ansprüche aus dem Schuldnervermögen ausscheiden und erst gar nicht in das Insolvenzvermögen gelangen (vgl. Wilmowsky, ZIP 2007, 553 ff., 554). 2. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der auf Grund der verzögerten Erfüllung des Rückübertragungsanspruchs besteht aus den im angefochtenen Urteil ausgeführten Gründen auf die der Senat Bezug nimmt. Dazu hat der Kläger mit Ausnahm des fehlenden Rechtsgrundes auch keine Rügen erhoben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seinen Rechtsgrund in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.