Beschluss
19 W 136/13
OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:0812.19W136.13.0A
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Leitsätze
1. Ein Richter kann nicht mit der Begründung wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, dass er aufgrund seiner Entscheidungen in zahlreichen Parallelverfahren nicht mehr unvoreingenommen an die Beurteilung der Sache herantrete.
2. Ein unbegründetes Ablehnungsgesuch gegen einen Richter, der zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen einen anderen Richter berufen ist, wirkt sich in dem den anderen Richter betreffenden Ablehnungsverfahren auch dann nicht als sog. "übergreifender" Ablehnungsgrund aus, wenn beide Richter in Parallelverfahren tätig geworden sind, hierbei jeweils das gleiche Verfahren gewählt und gleiche Entscheidungen getroffen haben und die Ablehnungsgesuche gegen beide Richter mit dem gleichen angeblichen Verfahrensfehler begründet worden sind.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main vom 05.07.2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Beschwerdewert beträgt 1.323,32 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Richter kann nicht mit der Begründung wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, dass er aufgrund seiner Entscheidungen in zahlreichen Parallelverfahren nicht mehr unvoreingenommen an die Beurteilung der Sache herantrete. 2. Ein unbegründetes Ablehnungsgesuch gegen einen Richter, der zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen einen anderen Richter berufen ist, wirkt sich in dem den anderen Richter betreffenden Ablehnungsverfahren auch dann nicht als sog. "übergreifender" Ablehnungsgrund aus, wenn beide Richter in Parallelverfahren tätig geworden sind, hierbei jeweils das gleiche Verfahren gewählt und gleiche Entscheidungen getroffen haben und die Ablehnungsgesuche gegen beide Richter mit dem gleichen angeblichen Verfahrensfehler begründet worden sind. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main vom 05.07.2013 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Beschwerdewert beträgt 1.323,32 EUR. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Klage auf Zahlung von Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung erhoben. Außerdem hat sie nach dem Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz einen Musterverfahrensantrag gestellt. Diesen Antrag hat das Landgericht mit der Begründung verworfen, dass die Klage unschlüssig und der Musterverfahrensantrag demgemäß unzulässig sei, weil die Entscheidung des Rechtsstreits von den Feststellungszielen nicht abhänge. Daraufhin hat die Klägerin die erkennenden Richter der 25. Zivilkammer wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt mit der Begründung, dass das Verfahren den Anschein der Willkür erwecke, weil das Landgericht vor der Entscheidung über den Musterverfahrensantrag den nach § 139 ZPO gebotenen Hinweis auf die angenommene Unschlüssigkeit der Klage unterlassen habe. Nach der Geschäftsverteilung des Landgerichts sind die Mitglieder der 7. Zivilkammer zur Vertretung der Mitglieder der 25. Zivilkammer und demgemäß zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei der 7. Zivilkammer des Landgerichts sind ebenso wie bei der 25. Zivilkammer zahlreiche Parallelverfahren gegen die Beklagte anhängig. Die 7. Zivilkammer hat in diesen Parallelverfahren den Musterverfahrensantrag mit der gleichen Begründung wie die 25. Zivilkammer als unzulässig verworfen, ohne zuvor einen Hinweis auf die Unschlüssigkeit der Klage zu erteilen, weshalb die jeweiligen Kläger die Richter der 7. Zivilkammer aus den gleichen Gründen wie die Kläger in den Parallelverfahren vor der 25. Zivilkammer wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt haben. Die Klägerin hat nunmehr auch die Richter der 7. Zivilkammer in ihrer Eigenschaft als stellvertretende Mitglieder der 25. Zivilkammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt mit der Begründung, dass diese Richter in den Parallelverfahren vor der 7. Zivilkammer wegen desselben Sachverhaltes mit derselben Begründung wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden seien, die demgemäß bei der Entscheidung über den Ablehnungsantrag gegen die Richter der 25. Zivilkammer im Ergebnis über ihr eigenes Verhalten entscheiden müssten. Analog § 45 ZPO dürfe nicht die vom selben Vorwurf betroffene Vertreterkammer über das Ablehnungsgesuch entscheiden wie auch ein abgelehnter Richter nicht an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen ihn mitwirken darf. Ferner seien die Richter der 7. Zivilkammer bereits festgelegt, da sie in zahlreichen Parallelverfahren durch Entscheidungen zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie ihr eigenes Verhalten und somit auch das Verhalten der 25. Zivilkammer als korrekt erachteten. Schließlich liege auch ein sogenannter übergreifender Ablehnungsgrund vor, da ein Fall der Parallelbefassung gegeben sei. Das Landgericht hat das die Richter der 7. Zivilkammer betreffende Ablehnungsgesuch der Klägerin mit Beschluss vom 05.07.2013 zurückgewiesen mit der Begründung, dass allein die Tätigkeit der abgelehnten Richter in Parallelverfahren vor der 7. Zivilkammer des Landgerichts die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen könne; ein sogenannter übergreifender Ablehnungsgrund wegen der Tätigkeit der Richter in den Parallelverfahren komme nur dann in Betracht, wenn das prozessuale Vorgehen der abgelehnten Richter in jenen Verfahren geeignet sei, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, was jedoch nicht der Fall sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie die erstinstanzlichen Ablehnungsgründe wiederholt und ergänzend ausführt, dass im Falle der Stattgabe des Ablehnungsgesuchs durch die zur Vertretung berufenen Richter der 7. Zivilkammer diese sich konsequenterweise selbst als befangen ablehnen müssten; sie würden sich durch eine solche Entscheidung zu ihrem eigenen Verhalten in Widerspruch setzten. II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Ablehnungsgesuche gegen die Vorsitzende Richterin am Landgericht A, den Richter am Landgericht B und die Richterin C zu Recht als unbegründet zurückgewiesen. Der geltend gemachte Ablehnungsgrund führt nicht in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 1 ZPO zur Begründetheit des Ablehnungsgesuchs. § 45 ZPO bestimmt, dass der abgelehnte Richter bei der Entscheidung über ein (nicht missbräuchliches und zulässiges) Ablehnungsgesuch nicht mitwirkt und wer an seiner Stelle zur Entscheidung berufen ist. Diese Norm betrifft das Verfahren, enthält jedoch keinen Ablehnungsgrund. Für eine planwidrige Regelungslücke insoweit ist nichts ersichtlich, so dass eine analoge Anwendung des § 45 ZPO auf die hier in Rede stehende Konstellation ausscheidet. Der Grundsatz, dass über das Ablehnungsgesuch (formal) ein anderer als der abgelehnte Richter entscheidet, wird hier nicht tangiert. Eine echte Entscheidung in eigener Sache haben die abgelehnten Richter nicht zu treffen. Die Tätigkeit der abgelehnten Richter in zahlreichen bei der 7. Zivilkammer anhängigen Parallelverfahren, in welchen sie ebenso wie die abgelehnten Richter der 25. Zivilkammer den Musterverfahrensantrag als unzulässig verworfen haben, ohne zuvor gemäß § 139 ZPO einen Hinweis auf die nach ihrer Auffassung fehlende Schlüssigkeit der Klage erteilt zu haben, rechtfertigt für sich betrachtet nicht die Annahme einer vorzeitigen Festlegung, die der unvoreingenommenen Entscheidung der vorliegenden Sache entgegen steht. Daraus folgt lediglich, dass die Richter der 7. Zivilkammer zur Frage der Schlüssigkeit der Klagen und der Erforderlichkeit eines richterlichen Hinweises nach § 139 ZPO in diesen Parallelverfahren die gleiche Auffassung wie die Richter der 25. Zivilkammer vertreten haben. Das deutsche Zivilverfahrensrecht wird von der Auffassung getragen, dass der Richter auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er sich schon früher über denselben Sachverhalt ein Urteil gebildet hat (BGH, Beschl. v. 21.02.2011, II ZB 2/10, Rn. 24, juris; BVerfG NJW 1971, 1029, 1013 ). Dementsprechend sind Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Richters oder Spruchkörpers nicht schon dann gerechtfertigt, wenn er nach Vorbefassung in zahlreichen Parallelverfahren, die zur Bildung einer „gefestigten“ oder gar „ständigen“ Rechtsprechung geführt hat, in einem weiteren Parallelverfahren zuständig ist. Die Vorbefassung der abgelehnten Richter in den Parallelverfahren kann allerdings in Verbindung mit den dort aus denselben Gründen wie hier gegen sie gestellten Ablehnungsgesuchen dann als sogenannter „übergreifender Ablehnungsgrund“, der sich auch auf dieses Verfahren auswirkt (Zöller/Vollkommer, 29. Aufl., ZPO, § 42 Rn. 19 m.w.N.), anzusehen sein, wenn die Entscheidungen und/oder das ihnen zugrunde liegende Verfahren ihrerseits die Besorgnis der Befangenheit gegenüber der jeweils klagenden Partei begründen. Hiervon geht auch der angefochtene Beschluss zu Recht aus. Ebenfalls zu Recht hat der angefochtene Beschluss aber auch die Begründetheit der gegen die abgelehnten Richter gerichteten Ablehnungsgesuche wegen deren Verfahrensweise in den Parallelverfahren bei der 7. Zivilkammer verneint. Es kann offen bleiben, ob die abgelehnten Richter den Musterverfahrensantrag nicht ohne einen vorherigen Hinweis auf Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Klage als unzulässig hätten verwerfen dürfen, mit anderen Worten ob das von den abgelehnten Richtern gewählte Verfahren wegen Verstoßes gegen § 139 Abs. 2 ZPO fehlerhaft war. Diese Frage kann deshalb dahinstehen, weil die Zugrundelegung einer der Partei ungünstigen Rechtsauffassung oder eine fehlerhafte Rechtsanwendung und demgemäß auch eine fehlerhaft unterlassene verfahrensleitende Maßnahme nicht ohne weiteres die Besorgnis der Befangenheit begründen (BGH, Beschl. v. 12.10.2011, V ZR 8/10, Rn. 7, 9, juris). Besondere Umstände, die die Verfahrensweise des erstinstanzlichen Gerichtes - unterstellt, sie verstößt gegen § 139 Abs. 2 ZPO - als willkürlich erscheinen lassen, liegen nicht vor. Derartige Umstände ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass bei dem Landgericht eine erhebliche Anzahl gleichgelagerter Klageverfahren anhängig ist, da hierdurch die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensfehlers für den hier in Rede stehenden Einzelfall nicht berührt wird. Auch die ausdrückliche Aufforderung der Klägerin an das Gericht, erforderlichenfalls einen richterlichen Hinweis zu erteilen, ist ungeeignet, den geltend gemachten Verfahrensverstoß - unterstellt, er läge vor - als willkürliche Handhabung des Gesetzes anzusehen. Eine Aufforderung an das Gericht zur Erteilung eines Hinweises kann die sich aus der Zivilprozessordnung ergebenden entsprechenden Pflichten weder begründen noch verschärfen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Der Senat schätzt das für den Beschwerdewert maßgebliche Interesse der Klägerin an der Ablehnung der Richter der 25. Zivilkammer auf ein Drittel des Hauptsachewertes, mithin auf 1.323,32 EUR.