Beschluss
19 U 53/13
OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:0528.19U53.13.0A
1mal zitiert
2Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg erkennen lässt, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Das Vorbringen in der Berufungsbegründung zeigt weder einen Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts auf noch sind Anhaltspunkte für eine fehler- oder lückenhafte Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erkennbar (§ 529 ZPO). Das Landgericht hat zutreffend Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen Beratungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung am ... – Fonds verneint. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Beratung anlegergerecht erfolgte. Dies wird auch mit der Berufungsbegründung nicht angegriffen. Auch die Feststellung, dass die Beklagte ihre Pflicht zur anlagegerechten Beratung nicht verletzt hat, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Ausführungen der Kammer, wonach jedenfalls nicht auszuschließen ist, dass dem Kläger der Fondsprospekt bereits am 13.11.1995, mithin einen Tag vor der Zeichnung übergeben worden ist, der Kläger mithin seinerseits eine Übergabe des Prospekts erst nach der Zeichnung der Fondsbeteiligung nicht habe beweisen können, obgleich ihm insoweit die Beweislast oblag, sind nachvollziehbar und lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Es bedurfte auch nicht einer Parteivernehmung des Klägers, weil es sich hinsichtlich der rechtzeitigen Übergabe des Fondsprospekts vor einer später erfolgten Beratung durch den Zeugen Z1 nicht um die Situation eines sog. „Vier-Augen-Gesprächs“ handelte, bei dem wegen des aus dem Gebot fairen Verfahrens sich ergebenden Waffengleichheitsgebotes eine Parteivernehmung grundsätzlich angezeigt wäre. Im Übrigen ist der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 5.9.2012 (Bl. 188 ff. d. A) informatorisch angehört worden. Zutreffend hat das Landgericht auch ausgeführt, dass der Fondsprospekt hinsichtlich aller von dem Kläger gerügten, die Fondsbeteiligung selbst betreffenden, Beratungspflichtverletzungen hinreichend aufklärt. Zutreffend hat das Landgericht auch angenommen, dass es für den in wirtschaftlichen Angelegenheiten sicherlich nicht unerfahrenen Kläger, der als selbständiger Versicherungsmakler tätig ist, die verbleibende Zeit bis zum Beratungsgespräch ausgereicht hätte, um sich über die Risiken der Beteiligung ausreichend zu informieren. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Darauf, dass der Kläger auch noch innerhalb der vereinbarten Widerrufsfrist von 1 Woche hinreichend Gelegenheit hatte, den Fondsprospekt zu studieren, kommt es nach alledem nicht an. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht auch Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen, die die Beklagte nach dem Vortrag des Klägers erhalten haben soll, verneint. Die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe für die Vermittlung der Fondsbeteiligung eine als sog. Rückvergütung zu qualifizierende Provision erhalten, erfolgt ins Blaue hinein. Zwar kann grundsätzlich zumindest indiziell davon ausgegangen werden, dass eine Bank, die kapitalanlageberatend tätig wird, hierfür eine Provision erhält. Dies gilt jedoch vorliegend nicht, da es sich bei der ..., für die im Prospekt für die Eigenkapitalbeschaffung eine Vermittlungsprovision von 5% des Zeichnungskapitals vorgesehen ist, um eine Organtochter der Beklagten handelt und daher nicht auszuschließen ist, dass die Beklagte die Vermittlung des konzerneigenen Fonds ohne eigenen Verdienst wahrgenommen hat. Überdies ist bereits fraglich, ob, den Vortrag des Klägers über den Erhalt einer Vermittlungsprovision unterstellt, die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, über diese Provision aufzuklären, weil es sich um die Vermittlung eines konzerneigenen Fonds handelt und nach der Rechtsprechung des BGH die beratende Bank den Anleger über ihren Verdienst bei der Vermittlung eigener Produkte nicht hinweisen muss, da das Gewinninteresse der Bank in diesen Fällen für den Anleger ohne weiteres erkennbar ist (vgl. nur BGH, Urt. v. 26.6.2012 – XI ZR 356/11– Rn. 27, juris). Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Kläger nach derzeitigem Sach- und Streitstand sich die erlangten Steuervorteile auf einen Schadensersatzanspruch anrechnen lassen müsste, weil ausweislich der Prospektangaben (Prospekt Seite 25 – Bl. 37 d. A.) die Verlustzuweisungen höher waren als das Einlagekapital (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 1.3.2011 – XI ZR 96/09– Rn. 9, juris). Der Kläger erhält Gelegenheit, zu diesen Hinweisen bis zum 01.07.2013 Stellung zu nehmen.