Urteil
19 U 295/12
OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:0508.19U295.12.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.11.2012 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.11.2012 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger begehrt im Zusammenhang mit drei im Jahr 2007 getätigten Investitionen in 33 Anteile des A Zertifikat von der Beklagten als Emittentin dieser Schuldverschreibungen Schadensersatz. Die Beklagte emittierte die streitgegenständlichen, am 29.01.2016 zur Auszahlung fälligen Schuldverschreibungen am 31.03.2006. Im Zusammenhang mit der Emission hat die Beklagte ein Konditionenblatt einschließlich verschiedener Anhänge mit Datum vom 20.12.2005, geändert und neugefasst am 20.02.2006, erstellt. Dieses Konditionenblatt, auf dessen Inhalt (Anl.L1 / Anl.band) wegen der Einzelheiten verwiesen wird, beschreibt die Funktionsweise der Schuldverschreibungen und gibt zusätzliche Hinweise in Bezug auf das mit den Schuldverschreibungen verbundene Risiko. Die für die streitgegenständlichen Schuldverschreibungen maßgebliche Fassung des Basisprospekts datiert vom 22.09.2005. Bei den streitgegenständlichen Schuldverschreibungen handelt es sich um ein spekulatives Finanzprodukt. Sie verweisen synthetisch auf einen Referenz-Index, den A Index. Die Rückzahlung der Schuldverschreibungen ist an die Wertentwicklung dieses Referenz-Index geknüpft. Hierbei handelt es sich um ein von der A GmbH (Investment Manager) errichtetes und verwaltetes Hedgefonds-Portfolio. Wirtschaftlich sollten die Anleger so gestellt werden, als hätten sie in den Referenz-Index und dessen Komponenten investiert. Für die Zusammenstellung des Referenz-Index war ausschließlich die A GmbH als Investment Manager verantwortlich. Wie bei Schuldverschreibungen dieser Art üblich, erfolgte die Veräußerung der streitgegenständlichen Schuldverschreibungen im Primärmarkt an unabhängige und von der Beklagten als solche anerkannte institutionelle Geschäftspartner. Diese institutionellen Geschäftspartner sind erfahrene Investoren, die in der Lage sind, die mit der Anlage in die Schuldverschreibungen verbundenen Risiken zu verstehen und einzuschätzen. Sofern institutionelle Geschäftspartner ihrerseits Schuldverschreibungen weiterverkaufen, handeln sie in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Im Rahmen dieses Geschäftsmodells besteht kein Kontakt der Beklagten zu Endinvestoren wie z.B. dem Kläger. Nach Begebung der Schuldverschreibungen am 31. März 2006 richtete die Beklagte für institutionelle Anleger, nicht aber für natürliche Personen wie den Kläger, in Einklang und nach Maßgabe der Bestimmungen des Konditionenblattes S.43f. einen Sekundärmarkt für die Schuldverschreibungen ein. Wegen weiterer Einzelheiten zu den Vorschriften über den Handel am Sekundärmarkt wird auf S.43f. der Anl. L1 (Anl.band) verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Dieser wird wie folgt ergänzt: Der Kläger hat behauptet, der Erwerb der streitgegenständlichen Papiere sei auf Basis des als Anl. K4 vorgelegten „Verkaufsprospekts“ erfolgt. Der als Anl. K5 vorgelegte „Prospekt“ mit den hierin enthaltenen Aussagen sei für ihn ebenfalls anlageentscheidend gewesen. Der Kläger hat einen Erhalt des in erster Instanz von der Beklagten vorgelegten Konditionenblatts Anl. L1 (Anl.band) im Zusammenhang mit der Anlageentscheidung bestritten. Er hat vorgetragen, dieses Konditionenblatt mit den dort enthaltenen Risikohinweisen sei nicht Grundlage seiner Entscheidung gewesen. Der Kläger hat weiter vorgetragen, der Vortrag der Beklagten dazu, dass ein Rückzahlungsanspruch nach den Anleihebedingungen nicht bestehe, sei unverständlich. Denn es gehe vorliegend ausschließlich um Schadensersatzansprüche. Der Kläger hat den Vortrag, wonach die Beklagte den „Prospekt“ Anl. K4 nicht herausgeben habe, bestritten. Er meint, sie habe hiervon aber Kenntnis gehabt, diesen „Prospekt“ also gebilligt und müsse sich dies zurechnen lassen, zumal sie mit der A GmbH zusammengearbeitet habe. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger vor Laufzeitende 29.01.2016 keinen Anspruch auf Rückzahlung der Schuldverschreibungen habe. Ein Kündigungsrecht des Klägers habe nicht bestanden. § 8 der Anleihebedingungen sehe einen abschließenden Katalog von Kündigungsgründen vor. Anderes ergebe sich nicht aus dem Werbematerial Anl. K4, S.24. Dieses Werbematerial habe sie, die Beklagte, weder erstellt noch herausgegeben. Vielmehr weise dieses ausdrücklich auf die „A“ hin. Zu den geltend gemachten Prospekthaftungsansprüchen hat die Beklagte vorgetragen, sie habe die als Anl. K4 und K5 vorgelegten Werbematerialien nicht zu verantworten. Diese stellten im Übrigen keinen Prospekt im Sinne von § 13 VerkProspektG dar, denn es handele sich insoweit nicht um den von der BaFin gebilligten Prospekt. Einen von der BaFin gebilligten Prospekt habe die Beklagte erstellt. Dass es sich bei der Anl. K4 nicht um einen Verkaufsprospekt, sondern Werbematerial handele, ergebe sich aus dem Hinweis dort auf S.27 oben, soweit dort wegen näherer Informationen auf das Konditionenblatt 31 und den Basisprospekt der Beklagten verwiesen werde. Schließlich seien etwaige Ansprüche gemäß § 46 BörsG analog verjährt. Die Beklagte hat vorgetragen, stets alle Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen im Einklang mit den Anleihebedingungen erfüllt zu haben. Sie hat die Auffassung vertreten, dass sich aus den vom Kläger selektiv vorgelegten Auszügen aus dem Strafurteil gegen B kein Anhaltspunkt für eine Pflichtverletzung ergebe. B habe seine kriminellen Machenschaften als innerhalb der A GmbH für das streitgegenständliche Portfolio verantwortlicher Mitarbeiter zu Lasten der Beklagten und weiterer Anleger begangen. Sie, die Beklagte, habe vor Emission der Schuldverschreibungen detaillierte Informationen über den C, den Referenz-Index, eingeholt (s. Urt. Landgericht ... S.53, Anl.L12 / Anl.band). Sie habe C Ltd. durch ein 21seitiges „Questionnaire for Due Diligence Review“ (Anl.konvulut L17/ Bl.132ff. Anl. band) überprüft. Hierbei handele es sich um ein 21 Seiten umfassendes, von der AIMA, der globalen Organisation der Hedgefondsbranche, erstelltes Standarddokument, dessen Verwendung marktüblich gewesen sei. Wegen Einzelheiten zu den insoweit angeforderten Angaben wird auf den Vortrag im Schriftsatz vom 28.06.2012 S.5-16 / Bl.117-128 d.A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Ein Anspruch auf Schadensersatz sei nicht gegeben. Ein Anspruch aus einem unmittelbar zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag scheide mangels Vertragsschluss aus. Gleiches gelte für einen Anspruch aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Insoweit sei eine Schutzbedürftigkeit des Klägers nicht gegeben, zumal er einen inhaltsgleichen Anspruch gegen die Fa. D habe. Ein Anspruch aus §§ 823 Abs.2 BGB, 31ff. WpHG scheitere daran, dass den dort genannten Pflichten die Schutzgesetzeigenschaft fehle. Nur solche Normen des WpHG könnten als Schutzgesetz qualifiziert werden, die entweder nur vorsätzlich verletzt werden könnten oder im Falle fahrlässiger Begehung ein sittenwidriges Verhalten sanktionierten. Diese Qualität komme den §§ 31ff. WpHG nicht zu. Ein Anspruch aus § 826 BGB scheitere am nicht gegebenen Schädigungsvorsatz; gleiches gelte für einen Anspruch nach §§ 823 Abs.2 BGB, 263 StGB. Auch bedingter Vorsatz im Sinne leichtfertigen Handelns sei nicht gegeben. Ein Anspruch aus §§ 823 Abs.2 BGB, 264a StGB scheitere daran, dass der Kläger unrichtige Angaben im Basisprospekt bzw. dem Konditionenblatt nicht dargelegt habe. Etwaige Ansprüche aus §§ 13 I VerkProspektG i.V.m. § 44 BörsG seien ebenso wie Prospekthaftungsansprüche verjährt. Die Voraussetzung einer Prospekthaftung im weiteren Sinne scheitere an der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens. Ein Anspruch gem. §§ 280 Abs.2, 286 Abs.1, 288 BGB sei nicht gegeben, da sich die Beklagte mit der Rückzahlung der Schuldverschreibung nicht in Verzug befunden habe. Gegen das am 21.11.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.11.2012 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel mit am 16.01.2013 eingegangenem Schriftsatz begründet. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Zu Unrecht habe das Landgericht im Zusammenhang mit einem etwaigen Anspruch aus § 328 BGB analog seine Schutzbedürftigkeit verneint. Den §§ 31ff. WpHG komme anlegerschützende Wirkung zu. Soweit das Landgericht zur Begründung seiner Rechtsauffassung auf eine sittenwidrige oder vorsätzliche Schadenszufügung abstelle, diese aber verneine, lasse es den umfangreichen Vortrag in der Klageschrift auf den S.3-14 zur vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung der Beklagten im Sinne von § 826 BGB außer Acht . Nach eigenen Angaben habe die Beklagte von den Machenschaften des Herrn B Anfang 2008 Kenntnis erlangt. Insoweit hätte sie die Anleger hierüber im Jahr 2008 informieren müssen. Das bewusste Vorenthalten von Informationen sei offensichtlich sittenwidrig. Im Falle rechtzeitiger Information hätte der Kläger die in seinem Bestand befindlichen Anteile rechtzeitig kündigen können. Ein Anspruch wegen Prospekthaftung im weiteren Sinne verjähre gem. § 195 BGB kenntnisabhängig in drei Jahren. Die Beklagte müsse sich auch das auf S.27 der Anl. K4 dargestellte Kündigungsrecht zurechnen lassen, weil sie diesen Prospekt genehmigt habe. Zum Beweis hierfür legt der Kläger als Anl. BK 2 ein Schreiben des Herrn B vom 23.12.2012 vor, auf dessen Inhalt (Bl.352 d.A.) verwiesen wird. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 13.11.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-12 O 515/11, die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn 60.958,92 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gültigen Basiszinssatz seit dem 01.11.2011 Zug um Zug gegen Übertragung von 33 Anteilen des A Zertifikats Fond-Nr. X … (ISIN DE …) zu zahlen. 2. die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an ihn 1.050,51 € als Zinsschaden zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem gültigen Basiszinssatz seit dem 01.11.2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. II. Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte die im Zusammenhang mit seiner Investition in 33 Anteile des A Zertifikats-Fond Nr. X … geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht zu. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen. Das Vorbringen des Klägers in zweiter Instanz rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung. Zu Recht und mit rechtsfehlerfreier Begründung hat das Landgericht unmittelbar vertragliche Ansprüche, die der Kläger allerdings auch nicht geltend gemacht hat, verneint. Gleiches gilt für etwaige Ansprüche aus einem Vertrag der Beklagten mit der Finanzdienstleisterin D mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Es fehlt schon an der Darlegung eines Vertrages zwischen der Beklagten und der D, die ausweislich der als Anlage K1 bis K3 vorgelegten Unterlagen als Finanzvermittler aufgetreten ist. Aber auch aus einer anderen Überlegung ist ein Anspruch des Klägers aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht gegeben. Das Landgericht hat einen diesbezüglichen Anspruch unter Hinweis auf einen inhaltsgleichen Ersatzanspruch des Klägers gegen die D als Beratungs- bzw. Vermittlungsvertrag gerichtet auf Rückabwicklung des Erwerbs und damit wegen fehlender Schutzbedürftigkeit des Klägers verneint. Mit der Berufung greift der Kläger den Gedanken eines theoretisch denkbaren Anspruchs aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auf. Soweit er allerdings einen Hinweis des Landgerichts nach § 139 ZPO auf das Erfordernis konkreten Vortrags zu seiner Schutzbedürftigkeit vermisst, dringt er mit diesem Einwand nicht durch. Damit das Rechtsmittelgericht die Kausalität einer Verletzung der Prozessleitungspflicht prüfen kann, muss in der Rechtsmittelbegründung (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO) angegeben werden, was auf entsprechenden Hinweis hin vorgetragen worden wäre (Zöller-Greger, ZPO, 29. Auflage, § 139 Rdn. 20 mit weiteren Nachweisen). Hieran fehlt es. Der Kläger hat in der Berufungsbegründung nicht vorgetragen, was er in Bezug auf seine eigene Schutzbedürftigkeit im Falle eines Hinweises weiter vorgetragen hätte. Zu Recht hat das Landgericht weiter einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 31 ff. WPHG unter Hinweis auf die fehlende Schutzgesetzeigenschaft der in § 31 ff. WPHG geregelten Pflichten verneint. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts hierzu wird Bezug genommen. Zu Recht hat das Landgericht auch eine Haftung der Beklagten wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB) verneint, weil bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers ein vorsätzliches Handeln auf Seiten der Beklagten nicht gegeben sei. Schädigungsvorsatz im Sinne des § 826 BGB erfordert das Bewusstsein, dass das Handeln die ernstliche Möglichkeit des schädigenden Erfolges haben werde. Der Vorsatz braucht sich zwar nicht auf den genauen Kausalverlauf und den Umfang des Schadens zu erstrecken, muss jedoch die gesamten Schadensfolgen sowie Richtung und Art des Schadens umfassen. Es genügt, dass der Ersatzpflichtige den entstandenen Schaden zumindest bedingt vorsätzlich zugefügt hat. Bedingter Vorsatz ist zu bejahen, wenn der Schädiger das Bewusstsein hat, dass in Folge seines Tuns oder Unterlassens der andere der Gefahr eines Schadens ausgesetzt wird, und wenn er diesen möglichen Schaden für den Fall des Eintritts billigend in Kauf nimmt, mag er ihn auch nicht wünschen (BGH, Urteil vom 11.11.2003 – VI ZR 371/02 Rdn. 26 – Juris). Nach diesen Maßstäben ist ein Schädigungsvorsatz der Beklagten bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht gegeben. Insbesondere kann die Berufung nicht mit Erfolg geltend machen, das in der Klageschrift auf den Seiten 3 bis 14 dargelegte Verhalten der Beklagten stelle eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB dar. Soweit der Kläger im Rahmen eines geltend gemachten Anspruchs nach dieser Vorschrift der Beklagten eine angeblich unterbliebene Überwachung der C Ltd. und eine Überprüfung des Herrn B und insbesondere vorwirft, vor der Emission der streitgegenständlichen Investmentprodukte Herrn B und dessen System – gemeint ist offenbar das von diesem entwickelte C System – nicht ausreichend überprüft zu haben, mag dies, den Klägervortrag als wahr unterstellt, eine gewisse Nachlässigkeit auf Seiten der Beklagten begründen. Insoweit trägt der Kläger auch vor, die Beklagte habe sich äußerst dilettantisch und grob fahrlässig verhalten. Dieser Vortrag erlaubt indes nicht den Schluss auf ein auf Seiten der Verantwortlichen gegebenes Bewusstsein, dass in Folge ihres behaupteten Unterlassens potentielle Anleger der Gefahr eines Schadens ausgesetzt werden würden. Dies gilt umso mehr, als der Kläger selbst einräumt, die Beklagte sei von Herrn B betrogen worden. Auch in dem vom Kläger auszugsweise zitierten Urteil des Landgerichts ..., das B wegen Anlagebetrugs, Urkundenfälschung usw. zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt hat, ist nur von einer irrtumsbedingten und auf der Täuschung des Angeklagten B über in Wahrheit nicht vorhandene Erfolge beruhenden Vermögensverfügung der geschädigten Großbank Bank1 die Rede, nicht aber davon, dass die für sie handelnden Personen eine (versuchte) Täuschung erkannt haben. Im Übrigen kommt auch in dem weiter erhobenen Vorwurf, wonach sich die Beklagte bezüglich der Verwendung der Gelder nicht auf die fadenscheinigen Erklärungen des B habe verlassen dürfen, zum Ausdruck, dass sie auch aus Sicht des Klägers nicht mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat. Zwar kann sich aus der Art und Weise des sittenwidrigen Handelns die Schlussfolgerung ergeben, dass mit Schädigungsvorsatz gehandelt worden ist. Von vorsätzlichem Handeln ist auszugehen, wenn der Schädiger so leichtfertig gehandelt hat, dass er eine Schädigung des anderen Teils in Kauf genommen haben muss (BGH, Urteil vom 06.05.2008 – XI ZR 56/07 Rdn. 46 – Juris). Ein leichtfertiges Handeln in diesem Sinne ist indes nicht ersichtlich. Auch insoweit kann auf die Ausführungen des Landgerichts hierzu verwiesen werden. Zwar hält der Kläger der Beklagten ferner vor, sie habe vor der Emission der Zertifikate noch nicht einmal die branchenübliche Due Diligence-Prüfung bei Herrn B bzw. dessen Firmen – gemeint ist hier offenbar die A GmbH, deren Angestellter Herr B nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Beklagten war – vorgenommen. Dahinstehen kann, ob die Beklagte als Emittentin zur Durchführung einer sogenannten Due Diligence-Risikoprüfung überhaupt verpflichtet war. Denn der Vortrag des Klägers zur angeblich unterbliebenen Risikoprüfung ist unsubstantiiert, weshalb dem hierfür in erster Instanz angebotenen Beweis, nämlich der Vernehmung des Zeugen Z1, nicht nachgegangen werden musste. Das Landgericht ..., auf dessen Strafurteil sich der Kläger bei seinen Vorwürfen maßgeblich stützt, hat, wie die Beklagte in ihrer Klageerwiderung ausdrücklich hervorgehoben hat, auf Seite 53 die Feststellung getroffen, dass Bank1 bei den Verhandlungen vom Angeklagten B bzw. von E im Rahmen eines sogenannten Questionnaire for Due Diligence Review, also einem Fragenkatalog für eine Unternehmensbewertung, zunächst detaillierte Informationen über C angefordert hat (siehe Urteilsauszug Anlage L12/Anlagenband). Bei dem Fragebogen handelt es sich um den von der Beklagten in englischer Sprache vorgelegten „Questionnaire for Due Diligence Review of C Ltd.“ und dessen beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache, überschrieben mit „Fragebogen zur Due Diligence-Prüfung für C Ltd.“, beides vorgelegt als Anlagenkonvolut L17 (Anlagenband). Schon der erhebliche Umfang des Fragebogens widerlegt den Vortrag des Klägers zur angeblichen unterbliebenen Überprüfung. Im Übrigen ergibt sich aus den erwähnten Urteilspassagen des Landgerichts ... ferner, dass eine Überprüfung nicht nur durch Einholung der erwähnten schriftlichen Unterlagen, sondern auch durch ein persönliches Gespräch, das der Angeklagte B am 30.11.2005 in ... mit den Investmentbankern F und Z1 als den zuständigen Mitarbeitern der Beklagten führte, stattgefunden hat. Aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich weiter, dass der Angeklagte B in dem erwähnten Gespräch bewusst wahrheitswidrig behauptet hat, dass er durch die Anwendung des C Systems in der Vergangenheit große Gewinne erzielt habe, obwohl tatsächlich die beiden C Fonds faktisch nichts anderes als Schneeballsysteme gewesen seien und in der Vergangenheit erhebliche Verluste erlitten hätten. Auf die genannten Feststellungen hat sich die Beklagte in ihrer Klageerwiderung ausdrücklich bezogen. Vor dem Hintergrund dieser detaillierten Angaben ist der pauschale Vortrag des Klägers, wonach Kontrollen des Herrn B und seines Systems nicht stattgefunden hätten, unbeachtlich. In seinem Schriftsatz vom 12.04.2012, der Replik zur Klageerwiderung, ist der Kläger dem Beklagtenvortrag zu den Kontrollmaßnahmen mit seinem schlichten Einwand, die behauptete Überprüfung durch schriftliche Unterlagen und in einem persönlichen Gespräch habe nicht stattgefunden, nicht substantiiert entgegengetreten. Denn er setzt sich nicht mit dem Umstand auseinander, dass die Beklagte als Anlage L17 ein Anlagenkonvolut vorgelegt hat, in welchem E, einer der Geschäftsführer der A GmbH, sämtliche im Questionnaire for Due Diligence aufgeworfenen Fragen beantwortet hat. Ein Schädigungsvorsatz der Beklagten abgeleitet aus einem leichtfertigen Handeln dem Kläger als Anleger gegenüber ist auch nicht dargetan, soweit er der Beklagten vorwirft, sie hätte aufgrund der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen spätestens im Jahr 2008 Diskrepanzen im sogenannten B-System erkennen und die Anleger hierüber rechtzeitig informieren müssen. Aus welchen Gründen eine Unterrichtung der Anleihegläubiger über den Stand der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und insbesondere das Betrugssystem B möglicherweise unterblieben ist, ist nicht bekannt, weshalb die Feststellung eines leichtfertigen, zudem sittenwidrigen Handelns nicht getroffen werden kann. Zudem hat der Kläger seine Investition in die streitgegenständlichen Papiere am 15.06., 07.09. und 16.10.2007 getätigt, weshalb sein in diesem Zusammenhang gehaltener Vortrag, er hätte bei rechtzeitiger Aufklärung über die genannten Diskrepanzen nicht in das streitgegenständliche Investmentprodukt investiert, nicht nachvollziehbar ist. Sein weiterer Vortrag, im Falle rechtzeitiger Aufklärung hätte er jedenfalls eine von der Beklagten akzeptierte Kündigung seines Investments ausgesprochen, erscheint rein spekulativ zu sein, zumal die Beklagte bereits im Jahr 2008 keine Rückkaufangebote auf dem ohnehin nur für institutionelle Geschäftspartner eingerichteten Sekundärmarkt mehr angenommen hat. Warum sie unter diesen Umständen eine Kündigung des Klägers angenommen hätte, ist nicht nachvollziehbar. Der Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung dazu, dass eine Kündigung der Schuldverschreibungen aus ihrer Sicht nicht im Interesse der Anleihegläubiger liege, und ihr weiterer Vortrag, wonach eine Kündigung der Schuldverschreibungen automatisch zu einer Ausbuchung auf dem jeweiligen Depot der Anleihegläubiger führen und damit eventuelle nachträgliche Zahlungen aus den C Ltd.-Anteilen über das Clearing System unmöglich machen würde, weshalb es vor Abwicklung der Schuldverschreibungen sachgerecht sei abzuwarten, bis der Liquidator von C Ltd. festgestellt habe, ob den Index-Komponenten und damit dem Referenz-Index noch etwaige Werte zugewiesen werden können, klingt einleuchtend und spricht jedenfalls dafür, dass die Beklagte, sollte sie durch zögerliche Aufklärung eine Kündigung des Investments durch die Anleger verhindert haben, in deren Interesse und nicht mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat. Die weiter vertretene Auffassung des Klägers, wonach sich die Beklagte durch Ausüben von Vertriebsdruck auf Herrn B an dessen Betrugssystem beteiligt hat, scheint abwegig, zumal sich der Kläger insoweit auf Angaben des wegen Betruges zu Lasten der Beklagten verurteilten Herrn B beruft. Jedenfalls ist sein diesbezüglicher Vortrag nicht geeignet, einen Schädigungsvorsatz der Beklagten zu begründen. Ohne Erfolg rügt die Berufung im Zusammenhang mit den Ausführungen im zweiten Absatz auf Seite 8 des angefochtenen Urteils, das Landgericht hätte auch insoweit einen Hinweis nach § 139 ZPO erteilen müssen, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, seinen Vortrag noch schlüssiger zu machen. Auch hier fehlt es an Vortrag in der Berufungsbegründung dazu, was auf einen entsprechenden Hinweis des Landgerichts noch vorgetragen worden wäre (s.o.). Soweit es eine etwaige und mit der Berufung aufgegriffene deliktische Haftung der Beklagten aus §§ 823 Abs. 2, 263, 264a StGB betrifft, ist den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nichts hinzuzufügen. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Landgericht angenommen, dass etwaige Prospekthaftungsansprüche des Klägers gemäß § 13 Abs. 1 VerkProspG in Verbindung mit § 44 Abs. 1 BörsG gemäß § 46 BörsG verjährt sind. Die Verjährungsvorschrift des § 46 BörsG, die bei Ansprüchen aus § 44 BörsG eine Verjährung von spätestens drei Jahren seit Veröffentlichung des Prospekts bestimmt, findet auf die Haftung gemäß § 13 VerkProspG in Verbindung mit § 44 BörsG entsprechende Anwendung (§ 13 Abs. 1 VerkProspG). Das Landgericht hat angenommen, dass ein diesbezüglicher Anspruch verjährt ist. Es hat dabei, soweit § 46 BörsG an die Veröffentlichung des Prospekts anknüpft, auf die Veröffentlichung des sogenannten Konditionenblattes (Anlage L1) im Jahr 2006 abgestellt. Der Kläger hat seinen Anspruch aus den §§ 13 VerkProspG, 44 BörsG allerdings nicht mit Fehlerhaftigkeit der Anlage L1, sondern der der von ihm als Prospekt bezeichneten Anlage K5 (vgl. Vortrag Klageschrift Seite 15 f.) begründet. Über die Veröffentlichung dieses als Absolute Return Strategy bezeichneten Papiers, Prospektcharakter im Sinne genannter Vorschrift sowie eine Verantwortlichkeit der Beklagten hierfür unterstellt, ist zwar nichts vorgetragen. Aus dem Vortrag des Klägers, wonach die Anlage K5 für ihn anlageentscheidend gewesen sei, und dem Umstand, dass die streitgegenständlichen Papiere gemäß den drei Kaufbelegen Anlagen K1 bis K3 zwischen dem 15.06. und dem 16.10.2007 erworben wurden, folgt, dass der „Prospekt“ bereits am 15.06.2007 dem Kläger vorgelegen haben muss, also bereits zu diesem Zeitpunkt veröffentlicht war. Damit ist auch in Bezug auf die Anlage K5, sollte sie als Prospekt anzusehen sein, Verjährung eingetreten. Insoweit wird das Urteil mit der Berufung auch nicht angegriffen. Soweit die Berufung im Zusammenhang mit der Verjährungsfrage auf die kenntnisabhängige Verjährungsvorschrift des § 195 BGB abhebt, bezieht sich der diesbezügliche Vortrag allein auf die Prospekthaftung im weiteren Sinn, nicht aber auf den geltend gemachten Anspruch nach §§ 33 VerkProspG, 44 BörsG. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass, sofern der Kläger seinen diesbezüglichen Anspruch auch auf eine Fehlerhaftigkeit der von ihm ebenfalls als Prospekt angesehenen Anlage K4 stützen wollte, das zuvor zur Verjährung Gesagte entsprechend gilt. Denn auch insoweit hat der Kläger explizit behauptet, der Erwerb sei auf Basis des Prospekts Anlage K4 erfolgt, weshalb dieser ebenfalls bereits im Jahr 2007 veröffentlicht gewesen sein muss. Soweit etwaige Ansprüche aus Prospekthaftung gemäß §§ 13 Abs. 1 VerkprospG, 44 BörsG verjährt sind, bedarf es keiner Ausführung zu der Frage, ob es sich bei den genannten Anlagen um Prospekte im Sinne von § 13 VerkProspG handelt und ob eine Verantwortlichkeit der Beklagten hierfür gegeben ist. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Verjährungseinrede auch gegenüber zivilrechtlichen Prospekthaftungsansprüchen – gemeint ist die bürgerlich rechtliche Prospekthaftung bzw. Prospekthaftung im engeren Sinne – greift. Denn Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne wegen fehlerhafter Angabe in Prospekten verjähren bis zum 31.05.2012 gemäß § 46 BörsG analog spätestens drei Jahre nach dem Abschluss des Gesellschafts- oder Beitrittsvertrages (BGH, Urteil vom 07.12.2009 – II ZR 15/08 Rdn. 26 – Juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Auflage, § 311 Rdn. 72). Dem Beitritt gleichzusetzen ist hier der Erwerb der Anteile im Jahr 2007 mit der Folge, dass die Ansprüche wegen der zuletzt erworbenen Tranche spätestens im Oktober 2010 verjährt waren. Die Klageschrift wurde indes erst 2011 anhängig gemacht, weshalb durch die anschließende Zustellung der Klage die Verjährung nicht mehr gemäß § 204 Abs.1 Nr. 1 gehemmt werden konnte. Soweit es etwaige Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne betrifft, die der kenntnisabhängigen Regelverjährung des § 195 BGB unterliegen, scheitert ein Anspruch an der fehlenden Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens auf Seiten der Beklagten. Insoweit ist den Ausführungen des Landgerichts nichts hinzuzufügen. Diese werden auch mit dem bloßen Hinweis auf die Geltung der Regelverjährung des § 195 BGB nicht angegriffen. Denn die Berufung setzt sich mit der entscheidenden Begründung des Landgerichts nicht auseinander. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.