Urteil
19 U 95/12
OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:0301.19U95.12.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 19.3.2012 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 19.3.2012 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 540 Abs. 1 ZPO abgesehen. Es wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil. Der Kläger verlangt von den Beklagten aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau, der Zeugin A, Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Zeichnung eines von der B-Bank AG emittierten Multibonus-Zertifikats durch die Zedentin. Die Anlagesumme betrug einschließlich eines Ausgabeaufschlages von 1,5% 40.295,50 €. Die 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat mit am 19.3.2012 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass die Beklagte nicht passivlegitimiert sei. Durch die Beratung der Zedentin im … der „B-Bank“ in O1 sei ein Beratungsvertrag mit der B-Bank AG, der Streitverkündungsempfängerin, bei der die Zedentin ein Wertpapierdepot unterhielt, nicht aber mit der Beklagten zustande gekommen. Dementsprechend sei von der Zedentin auch ein Schlichtungsverfahren gegen die B-Bank AG betrieben worden. Auch die Unterlagen zum „persönlichen KapitalAnlageCheck“ vom 8.1.2008 bezögen sich nur auf die B-Bank AG. Eine Passivlegitimation der Beklagten folge auch nicht aus deren Einlassungen im Ombudsverfahren, die in der späteren organisatorischen Verzahnung der Beklagten und der B-Bank AG begründet sein könnte. Gegen dieses ihm am 22.3.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.4.2012 (Montag) Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.6.2012 am letzten Tag der Frist begründet. Er verfolgt mit der Berufung ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiter. Zur Begründung der Berufung macht der Kläger geltend, das Landgericht habe die Begleitumstände der Beratung und die Interessenlage der Parteien nicht hinreichend berücksichtigt. Für die Zedentin sei nicht ohne weiteres erkennbar gewesen, in wessen Namen die Beraterin, die Zeugin D, die streitgegenständliche Beratung durchgeführt habe. Gegenstand der Beratung sei jedenfalls auch ein Produkt der Beklagten gewesen, nämlich eine Anlage in das Produkt „B-FestzinsSparen“. Der ein „B-Bank …“ aufsuchende Kunde nehme die Beklagte und die Streitverkündete einheitlich als „B-Bank“ wahr. Daher sei es rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Beklagte darauf berufe, dass es sich bei diesen um rechtlich getrennte Persönlichkeiten handele. Im Weiteren wiederholt und vertieft der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag zu den geltend gemachten Beratungsfehlern der Beklagten. Insbesondere habe das gezeichnete Zertifikat im Hinblick auf die beabsichtigte Teilablösung einer Baufinanzierung im Februar des Folgejahres wegen der bestehenden Verlustgefahren nicht dem Anlageziel der Zedentin entsprochen. Auch sei die Beratung durch die Zeugin D nicht anlagegerecht erfolgt. Insbesondere habe keine hinreichend Aufklärung über bestehende Verlustrisiken stattgefunden. Auch habe die Beratung die Vorstellung der Zedentin begründet, dass sie die Zertifikate im Februar 2009 ohne weiteres mit Gewinn würde verkaufen können, um damit die fällige Baufinanzierung ablösen zu können. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 31.231,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.5.2009 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.307,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.9.2009 zu zahlen; Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen A und D. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 30.11.2012 (Bl. 226 ff. d. A.) verwiesen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung nach § 280 Abs. 1 BGB. Dies folgt entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts nicht bereits daraus, dass die Beklagte nicht passivlegitimiert wäre. Bei den als „B-Bank …“ bezeichneten Filialen der „B-Bank“ handelt es sich um einheitlich für die Beklagte und die Streitverkündete tätige Filialen. Diese treten unter der Bezeichnung „B-Bank“ bei dem Betrieb der Filialen als Unternehmensgruppe auf. Gibt eine Unternehmensgruppe, die für sich betrachtet kein Rechtssubjekt ist, sondern sich nach dem naheliegenden Sinn dieser Bezeichnung aus einer Mehrheit von Personen im Rechtssinne zusammensetzt, eine Erklärung ab, mit der eine vertragsmäßige Beratung übernommen wird, dann entsteht grundsätzlich zu jedem Mitglied einer solchen Personenmehrheit eine rechtsgeschäftliche Beziehung. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Unternehmensgruppe nicht nach außen deutlich macht, dass die Erklärung nur eine der Rechtspersonen betreffen soll (vgl. auch BGH, Urt. v. 15.6.2000, III ZR 305/98, juris Rn. 9; Palandt-Grünberg, BGB, 72. Auf. § 311 Rn. 71). Im Falle der Beratung der Zedentin sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar und von der Beklagten auch nicht vorgetragen worden, dass die Zeugin D gegenüber der Zedentin deutlich gemacht hätte, dass die Beratung nur der Streitverkündeten zugerechnet werden sollte. Vielmehr schlussfolgert die Beklagte zur Begründung ihrer Rechtsauffassung nur aus den Umständen, die jedoch nicht hinreichend sind, um eine Beratung der Zedentin ausschließlich durch die Streitverkündete begründen zu können. Insbesondere ist es hinsichtlich der Beratung unerheblich, welches der in den Filialen unter der Bezeichnung einer Unternehmensgruppe auftretenden mehreren Rechtssubjekte das Depot der Zedentin führt. Der Umstand, dass die Zedentin auf Grund der Beratung durch die Zeugin D auch in das der Beklagten zuzuordnende Produkt „B-FestzinsSparen“ investierte, spricht eher für eine einheitliche Beratung durch die Beklagte. Der Kläger hat jedoch gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB, weil er nicht hinreichend dargetan bzw. bewiesen hat, dass die Beklagte ihre Pflichten aus dem stillschweigend mit der Zedentin geschlossenen Beratungsvertrag dadurch verletzt hat, dass die Beratung der Zedentin nicht anleger- und/oder objektgerecht erfolgt ist. Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Beratung muss anleger- und objektgerecht sein. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben. Anhand dieses rechtlichen Maßstabes können die Empfehlungen zum Erwerb der hier in Rede stehenden Zertifikate Multibonus-Basket-Zertifikate nicht als nicht anlegergerecht angesehen werden. Die Zedentin war im Zeitpunkt der Beratung ausweislich der von der Beklagten unbestritten vorgetragenen Zusammensetzung ihres Depots in dem den Zeichnungen der streitgegenständlichen Zertifikate vorausgegangenen Zeitraum keine unerfahrene Anlegerin. Die Zedentin hatte in der Vergangenheit bereits hinsichtlich der Anlagerisiken vergleichbare Anlageprodukte bei der Beklagten gezeichnet, nämlich neben Aktien und Aktienfonds auch Indexzertifikate. Auch nach dem Erwerb der streitgegenständlichen Zertifikate investierte die Zedentin in aktienbasierte Produkte und Barriere-Zertifikate, die hinsichtlich ihrer grundsätzlichen Risikostruktur den streitgegenständlichen Zertifikaten vergleichbar sind. Dies zeigt, dass die Zedentin stets die Bereitschaft zeigte, gewisse Risiken einzugehen, jedenfalls Kursrisiken, wie sie bei Einzelaktien, Aktienfonds und auch bei den streitgegenständlichen Zertifikaten bestehen. Die beratende Bank kann aus den bisherigen Kapitalanlagen und der vorhandenen Struktur des Depots des Kunden auf dessen (fortbestehenden) Anlageziele und Risikoneigungen schließen und auf dieser Grundlage Kapitalanlagen empfehlen, ohne jeweils erneut ein Risikoprofil einzuholen (OLG Frankfurt, Urt. v. 3.2.2012, 19 U 177/11, juris, Rn. 19). Soweit die Zeugin A bekundet hat, dass sie in dem Beratungsgespräch der Zeugin D mitgeteilt habe, dass sie die 40.000,00 €, die sie in eine Kapitalanlage investieren wollte, im Februar 2009 für die Ablösung eines Baukredits benötige, ist diese Äußerung einer von ihrem bisher gezeigten Anlageverhalten abweichenden Anlagemotivation nicht bewiesen. Die Zeugin D hat bekundet, dass eine solche Vorgabe nicht erfolgt sei und dass sie der Zedentin in diesem Falle auch nicht das Zertifikat empfohlen hätte. Die Aussage der Zeugin A erscheint in diesem Punkt, wie auch generell, wenig glaubhaft. Der Zedentin musste auf Grund ihres bisherigen Anlageverhaltens und der deshalb zu vermutenden Kenntnisse sowie ihres Interesses an renditeorientierten Geldanlagen, das auch in ihrer Mitgliedschaft in einem privaten Börsenclub zum Ausdruck kommt, bewusst sein, dass ein Verkauf der Zertifikate an der Börse vor Ablauf der Anlagefrist mit Risiken verbunden ist, nämlich insbesondere mit dem Risiko, weniger als das eingesetzte Kapital zu erzielen. Die Laufzeit des Zertifikats von nur etwa einem Jahr war ihr bekannt. Es würde auch wenig Sinn machen, die Zertifikate zu erwerben mit der Absicht, diese nur wenige Monate vor Ablauf der Befristung wieder zu verkaufen, da sie davon ausgehen musste, dann auch die Rendite in Gestalt einer bis zu 114%igen Kapitalrückzahlung im Falle der Nichtunterschreitung der Barrieregrenze einzubüßen. Es erscheint daher wenig glaubhaft, dass sich die Zeugin A mit einer Äußerung der Zeugin D zufriedengegeben haben will, dass diese das Problem hinsichtlich der Verfügbarkeit des angelegten Geldes „schon regeln“ werde. Die Beraterin der Beklagten war im Übrigen auch nicht verpflichtet, vor der Anlageberatung weitere finanzielle Verpflichtungen der Zedentin bei der Beklagten zu erforschen, etwa das Bestehen einer Baufinanzierung, da dies ohne Einfluss auf das Anlageverhalten ist, solange nicht der Anleger selbst eine entsprechende Verknüpfung herstellt. Eine solche Verpflichtung begründen auch nicht die §§ 31 Abs. 4 WpHG, 6 WpDVerOV. Diese beschäftigen sich mit den finanziellen Verhältnissen eines Anlegers nur insoweit, als diese für eine anlegergerechte Beratung erforderlich sind. Dass die finanziellen Verhältnisse der Zedentin im Zeitpunkt der Zeichnung der Zertifikate hinreichend waren, um die finanzielle Tragbarkeit der Anlageentscheidung zu gewährleisten, dürfte außer Frage stehen. Die empfohlenen Zertifikate entsprechen in ihrer Risikostruktur (Risikoklasse 3) jedenfalls den Angaben des KapitalAnlageChecks und den zuvor und auch nach der streitgegenständlichen Zeichnung erworbenen Anlagen. Es handelt sich bei den Zertifikaten um aktiennahe Produkte mit einem wegen der Kursbarriere gegenüber Aktien geringeren Kursrisiko. Das Risiko, dass die Barriere eines der indizierten Unternehmen reißen könne, war überschaubar (vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2010 – 6 U 200/09 – juris Rn. 67; OLG Frankfurt, Urteil vom 28.10.2011 – 19 U 98/11– juris, jeweils zu vergleichbaren Anlageprodukten), zumal die Barriere bei immerhin 55% lag und mithin ein Verlustrisiko nur dann bestand, wenn einer der Kurswerte der indizierten Unternehmen (E-Bank AG, B-Bank AG, F AG), die zum damaligen Zeitpunkt nicht ohne Weiteres in dem Verdacht standen, dass sie erhebliche Kurseinbrüche erleiden könnten, um 45% nachgeben würde. Die Zedentin selbst hat in ihrer Aussage zudem zu erkennen gegeben, dass sie eine renditeorientierte Anlage nachsuchte, denn es war ihr bekannt, dass die Rendite „deutlich höher als üblich war und so bei etwa 11% lag“. Der als Anlegerin nicht unerfahrenen Zedentin musste daher auch bewusst gewesen sein, dass eine solche Rendite nicht ohne jedes Risiko erwirtschaftet werden konnte. Der auch wenig erfahrenen Anlegern bekannte Zusammenhang, dass das Risiko einer Anlage proportional zur Renditeerwartung steigt, musste auch der Zedentin bewusst gewesen sein. Es ist daher nicht glaubhaft, wenn die Zedentin bekundet, sie habe nur eine absolut sichere Anlage zeichnen wollen und dass sie von dem Erwerb der Zertifikate Abstand genommen hätte, wenn sie gewusst hätte, dass mit dem Zertifikat Risiken verbunden sind. Dieses Risikobewusstsein musste sie bereits auf Grund ihres bereits geschilderten vorherigen Anlageverhaltens gehabt haben. Nach alledem entsprach die Empfehlung der Zeichnung der Zertifikate dem für die Zeugin D auf Grund des bisherigen Anlageverhaltens der Zedentin, das auch mit dem Ergebnis des persönlichen KapitalAnlageCheck vom 8.1.2008 korrespondiert, erkennbaren Anlageziel der Zedentin und war mithin anlegergerecht. Der Kläger hat auch nicht bewiesen, dass die Beklagte ihre Beratungspflichten hinsichtlich einer objektgerechten Beratung verletzt hat. Davon, dass die Zedentin über die grundsätzliche Struktur und Wirkungsweise des Zertifikats sowie über dessen Chancen und Risiken aufgeklärt wurde, ist der Senat auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme überzeugt, jedenfalls aber hat der Senat nicht die Überzeugung gewonnen, dass insoweit eine dem Vortrag des Klägers entsprechende fehlerhafte Beratung durch die Zeugin D erfolgte. Die Zeugin D hat in ihrer glaubhaften Aussage bekundet, mit der Zedentin über Struktur und Wirkungsweise des Zertifikats, ebenso über Chancen und Risiken der Anlage gesprochen zu haben. Die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin D folgt nicht nur aus den widerspruchsfreien Angaben der Zeugin, sondern auch daraus, dass die Zeugin auch mögliche Aufklärungsmängel eingeräumt hat, indem sie etwa bekundete, nicht über das Emittentenrisiko hingewiesen zu haben. Auch hat sie eingeräumt, sich nicht mehr an alle Einzelheiten des Gesprächs erinnern zu können. Demgegenüber erscheint die Aussage der Zeugen A eher ergebnisorientiert zu sein. Ihre Schilderung der Beratung bleibt insgesamt unscharf. Obgleich sie bekundet hat, dass die Zeugin D während der Beratung Papiere in der Hand hatte und ihr auch eigene Aufzeichnungen gezeigt hat, was mit der Aussage der Zeugin D übereinstimmt, wonach diese anhand des sog. Termsheets die Beratung geführt und der Zedentin eine während des Gesprächs gefertigte Zeichnung gezeigt hat, um die Funktionsweise und die Risiken des Zertifikats zu verdeutlichen, aber nicht mehr wusste oder wissen wollte, worüber in diesem Zusammenhang konkret gesprochen worden sei. Vielmehr erschöpft sich die Aussage der Zeugin A hinsichtlich der objektgerechten Beratung darin, zu bekunden, dass über Kurse und Kursentwicklung und deren Relevanz für das Zertifikat nicht gesprochen worden sei, ebenso wenig über die Funktionsweise des Zertifikats. Insoweit wird nicht verständlich, worüber überhaupt gesprochen wurde und was ihr die Zeugin D anhand der Papiere und der während des Beratungsgesprächs gefertigten Zeichnung verdeutlichen wollte. Auch aus der Aussage der Zeugin A folgt, dass jedenfalls über die Barriere gesprochen wurde. Allenfalls wäre es nachvollziehbar, dass die Zeugin A die Funktion der Barriere missverstanden hat, indem sie sie als absolute und nicht nur als relative Sicherheitslinie auffasste. Das aber genügt nicht, um eine fehlerhafte Beratung durch die Zeugin D begründen zu können. Unglaubhaft ist im Hinblick auf ihr bisheriges Anlageverhalten, das auch den Erwerb von Zertifikaten einschließt, zudem die Bekundung der Zeugin A, dass sie mit dem Wort Zertifikat damals nicht habe viel anfangen können, es sei für sie „nur ein Wort“ gewesen. Des Weiteren ist die Aussage der Zeugin A auch nicht geeignet, die Bekundung der Zeugin D zu entkräften, dass die Zedentin unter Mitnahme des ihr ausgehändigten Termsheets sich erst später am Nachmittag desselben Tages zum Erwerb der Zertifikate entschlossen und den Auftrag telefonisch erteilt hat. Zwar hat die Zeugin A bekundet, dass es ein Telefonat am gleichen Tag zwischen ihr und der Zeugin D nicht gegeben habe; das schließt aber nicht aus, dass sie telefonisch die Order erteilt hat. Für eine telefonische Order spricht im Übrigen auch, dass es keinen von der Zedentin unterzeichneten Zeichnungsschein gibt. Hatte aber die Zedentin Gelegenheit, den Termsheet zur Kenntnis zu nehmen, dann war sie auch dadurch über die Funktionsweise des Zertifikats und über dessen Chancen und Risiken informiert. Auch sonstige Beratungsfehler liegen nicht vor. Eine zum Schadensersatz verpflichtende fehlerhafte Beratung liegt auch nicht vor, soweit der Kläger geltend macht, die Zeugin D habe die Zedentin fehlerhaft zum Verkauf der im Depot befindlichen Aktien der B-Bank AG geraten, um mit dem Erlös in das streitgegenständliche Zertifikat zu investieren. Darauf kommt es schon deshalb nicht an, weil die Zedentin diesem Rat nicht gefolgt ist. Eine Verletzung von Beratungspflichten besteht auch nicht darin, dass die Zeugin D die Zedentin nicht auf das Emittentenrisiko, d. h. das Risiko einer Insolvenz der Emittentin, hingewiesen hat. Ein Hinweis auf das allgemeine Emittentenrisiko war im Falle des Zedenten entbehrlich, weil es sich bei der Zedentin um eine erfahrene Anlegerin handelt, wie ihre vorherigen von der Beklagten detailliert aufgeführten Anlagen belegen. Das allgemeine Emittentenrisiko besteht grundsätzlich bei allen aktienbasierten Anlagen. Dies musste der Beklagten bekannt sein, jedenfalls durfte die Zeugin D eine solche Kenntnis bei der Zedenten annehmen, zumal die Zedentin auch vor der streitgegenständlichen Zeichnung bereits andere Zertifikate in ihrem Depot hatte, bei denen ein entsprechendes Emittentenrisiko bestand. Daher durfte die Beraterin der Beklagten davon ausgehen, dass der Zedentin das allgemeine Emittentenrisiko auch hinsichtlich der gezeichneten Anlagen bereits bekannt war und durfte mithin von einer Aufklärung insoweit absehen. Da der Zedentin auf Grund ihrer bisherigen Anlageerfahrung mithin bekannt gewesen sein musste, dass sie im Falle einer Zahlungsunfähigkeit der Emittentin das angelegte Kapital teilweise oder vollständig verlieren kann, bedurfte es auch keines Hinweises auf das Nichteingreifen von Einlagensicherungssystemen. Auch eines Hinweises auf das konkrete Emittentenrisiko bedurfte es nicht. Eine solche Aufklärungspflicht über die Möglichkeit eines Totalverlustrisikos im Falle einer Emittenteninsolvenz besteht nach der Rechtsprechung des BGH und des Senats nur dann, wenn im Anlagezeitpunkt konkrete Hinweise und Anhaltspunkte für eine mögliche Insolvenz der Emittentin vorliegen (vgl. nur BGH, Urt. v. 27.9.2011, XI ZR 182/10, Rn. 24; OLG Frankfurt ZIP 2010, 567; OLG Frankfurt, 19. Zivilsenat, Beschluss v. 25.10.2010 – Az.: 19 U 127/10 - juris; ders., Urteil vom 29.12.2010 – Az.: 19 U 94/10 - juris; OLG Dresden ZIP 2010, 1230 ). Dies war bei der Emittentin des Zertifikats, der B-Bank AG, zweifellos nicht der Fall. Im Übrigen wäre das Unterlassen eines Hinweises auf das allgemeine und konkrete Emittentenrisiko vorliegend zweifellos auch nicht kausal für die Anlageentscheidung der Zedentin gewesen. Die Zedentin hatte Aktien der B-Bank in ihrem Depot, die sie auch, wie die zwischen den Parteien im einzelnen streitige Stornierung einer Veräußerung dieser Aktien zeigt, in jedem Falle behalten wollte, weil ein Emittentenrisiko bei der B-Bank AG für sie fernliegend war. Der Umstand, dass der Emittentin unter ganz bestimmten Voraussetzungen ein Kündigungsrecht eingeräumt war, ist kein Umstand, über den hätte aufgeklärt werden müssen, da der Eintritt dieser Möglichkeit ebenso fernliegend war, dies zumal die Anlagefrist nur ein Jahr betrug. Eine Aufklärungspflicht bestand auch nicht hinsichtlich der von der Beklagten vereinnahmten Vertriebsprovision. Insoweit handelt es sich nicht um eine Rückvergütung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Bei dem streitgegenständlichen Zertifikat handelt es sich um ein sog. Eigenprodukt, nämlich um ein von der B-Bank AG emittiertes Produkt. Eine Bank, die eigene Anlageprodukte empfiehlt, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, darüber aufzuklären, dass sie mit diesem Produkt Gewinne erzielt; denn in einem solchen Fall ist es für den Kunden offenkundig, dass die Bank eigene (Gewinn-)Interessen verfolgt, so dass darauf nicht gesondert hingewiesen werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 27.9.2011 – XI ZR 182/10– Rz. 37 m. w. N.). Im Übrigen würde es auch an dem für die Annahme einer aufklärungspflichtigen Rückvergütung erforderlichen Dreipersonenverhältnis fehlen (BGH a. a. O. Rn. 41 ff.). Vielmehr handelt es sich um ein Festpreisgeschäft, das im Wege eines Eigengeschäfts abgeschlossen wurde. Dabei ist es unerheblich, dass ein Agio in Höhe von 1,5% berechnet wurde und die Beklagte des Weiteren noch eine Platzierungsprovision in Höhe von 1,1% erhielt. Es besteht keine Pflicht der beratenden Bank im Rahmen eines Eigengeschäfts zur Aufklärung über Existenz, Höhe, Herkunft oder Zusammensetzung des mit einem empfohlenen Produkt erwirtschafteten Gewinns (BGH a. a. O. Rn. 51). Soweit der Kläger allgemein einen Interessenkonflikt der Beklagten annimmt und daraus eine Aufklärungspflicht herleiten will, geht diese Auffassung fehl, da bei strukturierte Anlageprodukten, die auch spekulative Elemente erhalten, wie das streitgegenständliche Zertifikat, für jeden Anleger offensichtlich ist, dass die Erwartungen der Emittentin auf der einen und die des Anlegers auf der anderen Seite gegenläufig sind (vgl. BGH a. a. O. Rn. 54). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.