Urteil
19 U 180/11
OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2011:1228.19U180.11.0A
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 06.07.2011 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 06.07.2011 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Dieser wird wie folgt ergänzt: Die Beklagte gewährte der A GmbH gemäß Kreditzusage vom 12.06.1998, von der GmbH gegengezeichnet am 15.06.1998, verschiedene Kredite zur Ablösung bislang bei der Bank1 bestehender Verbindlichkeiten (Bl. 48 – 51 d.A.). Nach der Kreditzusage waren für die Kredite Sicherheiten zu bestellen, u. a. die Abtretung einer Kapitallebensversicherung des Erblassers bei der Versicherung1 über nominell 400.000,-- DM. Diese Sicherheit stellte der Erblasser der Beklagten gemäß Abtretungsvereinbarung vom 22.09./14.12.1998 zur Verfügung (Bl. 25, 26 d. A.). Das Landgericht hat der Klage durch am 06.07.2011 verkündetes Urteil stattgegeben (Bl. 149 – 155 d.A.). Die Beklagte hat gegen das ihr am 19.07.2011 zugestellte Urteil am 03.08.2011 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19.10.2011 am 27.09.2011 begründet. Mit der Berufung macht die Beklagte geltend, dass das Landgericht zu Unrecht auf die Prämienzahlungen des Erblassers abgestellt und dabei übersehen habe, dass die Beklagte die Todesfall-Leistung des Versicherers erlangt habe. Die Todesfall-Leistung des Versicherers aber beruhe vor allem auf dem Ableben des Versicherungsnehmers. Dabei handele es sich nicht um eine zu Gunsten der Beklagten „erkaufte“ Leistung. Die Todesfall-Leistung des Versicherers entspreche vielmehr dessen Deckungsrückstellung und nicht der Ansparsumme oder dem Zeitwert der Versicherung. Da die Beklagte aufgrund der Abtretung außerhalb kritischer Zeit eine gesicherte Rechtsposition erlangt habe, scheide eine Anfechtung aus. Die Prämienzahlungen des Erblassers seien einer Anfechtung entzogen, weil es als Wertungswiderspruch anzusehen wäre, anfechtungsrechtlich das Entstehen der Forderung als kongruent, ihre Werterhaltung dagegen als inkongruent zu behandeln. Selbst wenn die Todesfall-Leistung des Versicherers auf einer Leistung des Erblassers beruhen würde, wäre sie nicht unentgeltlich erfolgt. Denn die Beklagte habe die Sicherheit als Gegenleistung für den Kredit an die GmbH des Erblassers erhalten bzw. als Gegenleistung für die Sicherheit den Kredit gewährt. Nicht nur die GmbH, sondern auch der Erblasser sei verpflichtet gewesen, die Sicherheit – Abtretung der Lebensversicherung – zu stellen und die Prämien zu zahlen. Zwar sei das Schreiben der Beklagten vom 12.06.1998 an die GmbH adressiert worden. In diesem Schreiben sei aber der Erblasser persönlich und unter Bezug auf das geführte Gespräch angesprochen worden. Dieser habe sich als Geschäftsführer der GmbH und auch persönlich als Sicherungsgeber am Gespräch beteiligt. Nur diese Doppelfunktion erkläre, dass der Erblasser später zur Erfüllung den Abtretungsvertrag abgeschlossen habe. Die persönliche Verpflichtung des Erblassers zur Weiterzahlung der Versicherungsprämien ergebe sich aus Nr. 6 S. 1 und S. 2 des Sicherungsabtretungsvertrages. Demgemäß liege ein Fall anfänglicher Drittbesicherung vor, die entgeltlich sei. Es fehle auch an einer Gläubigerbenachteiligung, da der Anfechtungsgegenstand – die Todesfall-Leistung – nicht zum haftenden Vermögen gehöre. Zu Unrecht gehe das Landgericht auch davon aus, dass die Fortzahlung der Prämien in kritischer Zeit eine Wertsteigerung der Forderung gegen den Versicherer herbeigeführt habe. Die Todesfall-Leistung bei Ableben sei zu Beginn des Anfechtungszeitraums so hoch wie zu dessen Ende gewesen. Lasse man das Ableben außer Betracht, hätten die Prämien lediglich eine Erhöhung des Rückkaufswertes und der beitragsfreien Versicherung bewirkt. Da Anfechtungsgegenstand nicht die Prämienzahlungen, sondern der dadurch ausgelöste Wertzuwachs seien, fehle es schließlich auch an einem schlüssigen Vortrag zur Höhe eines eventuellen Anspruchs. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung, der der Senat folgt, die Voraussetzungen einer Schenkungsanfechtung in Bezug auf die vom Erblasser in dem hier in Rede stehenden Zeitraum geleisteten Versicherungsbeiträge bejaht. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung greifen nicht durch. Allerdings trifft es zu, dass im Falle der Abtretung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung – nicht anders als bei der Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechtes – dem Anfechtungsgegner eine gesicherte Rechtsstellung verschafft wird und wegen des sofortigen Eintritts der Vermögensverkürzung beim Schuldner eine Schenkungsanfechtung nur dann in Betracht kommt, wenn die Abtretung in den Vierjahreszeitraum des § 134 Abs. 1 InsO fällt. Danach ist hier die Schenkungsanfechtung der Abtretung schon aus zeitlichen Gründen ausgeschlossen, wovon auch die Parteien übereinstimmend ausgehen. Indes ist in einem solchen Fall die Beitragszahlung innerhalb des in § 134 InsO normierten Vierjahreszeitraumes anfechtbar, da der Versicherungsnehmer durch die Weiterzahlung der Beiträge auf die Versicherung den Rückkaufswert und die beitragsfreie Versicherungssumme erhöht und den Wert des sich im Todesfall ergebenden Anspruchs erhält (Hirte in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 13. Aufl., § 134 Rn. 15; Braun, Insolvenzordnung, 4. Aufl., § 134 Rn. 23; Lind/Stegmann, ZInsO 2004, 413, 418; Armbrüster/Pilz, KTS 2004, 481, 500; a. A. Elfring, NJW 2004, 483, 484). So liegt es hier. Hätte der Erblasser die Beitragszahlungen eingestellt, hätte sich der Versicherungsschutz nach den Bedingungen des Lebensversicherungsvertrages auf die beitragsfreie Versicherungssumme verringert. Indem der Erblasser durch seine Beitragszahlungen der Beklagten den Wert des ihr im Todesfall zustehenden Anspruchs erhalten hat, hat er zugleich mittelbar auch eine Leistung an sie erbracht. Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass sich die Versicherungsleistung im Falle der Einstellung der Beitragszahlungen zum 23.03.2005 auf 220.916,-- DM (112.952,56 EUR) reduziert hätte. Das Landgericht hat auch mit zutreffender Begründung die weiteren Voraussetzungen der Schenkungsanfechtung bejaht. Die Beklagte hat die hier in Rede stehenden Beitragszahlungen ebenso wie schon die Abtretung unentgeltlich erlangt. Die Besicherung einer fremden Schuld ist grundsätzlich unentgeltlich, wenn der Sicherungsgeber zur Bestellung der Sicherheit nicht aufgrund einer entgeltlich begründeten Verpflichtung gehalten war (BGH, Urt. v. 01.06.2006, IX ZR 159/04, Rn. 7 m.w.N., Urt. v. 11.12.2008, IX ZR 194/07, Rn. 14, jeweils juris). An einer entgeltlich begründeten Verpflichtung des Erblassers gegenüber der Beklagten zur Bestellung der Sicherheit fehlt es jedoch. Die Beklagte war nicht auch gegenüber dem Erblasser verpflichtet, der GmbH das zugesagte Darlehen zu gewähren. Die Kreditzusage der Beklagten gemäß Schreiben vom 12.06.1998, die auch die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheiten enthält, richtete sich ausdrücklich an die GmbH und wurde von dem Erblasser auch nur für die GmbH gegengezeichnet, wie der beigefügte Firmenstempel ausweist. Der Umstand, dass das genannte Schreiben der Beklagten unterhalb des Adressfeldes den Erblasser mit Namen anspricht, führt nicht zu einer persönlichen Einbeziehung des Erblassers als Sicherungsgeber in die zwischen der Beklagten als Kreditgeberin und der GmbH als Kreditnehmerin abgeschlossenen Vereinbarung, da das Schreiben ausdrücklich an die Geschäftsleitung der GmbH adressiert worden war und der Erblasser Geschäftsführer war. Ein rechtsgeschäftlicher Wille der Beklagten, sich (auch) gegenüber dem Erblasser persönlich zur Auszahlung des Darlehens zu verpflichten, ergibt sich schließlich nicht allein aus der Interessenlage oder etwa deshalb, weil die GmbH die nach der Kreditzusage vereinbarte Sicherheit nur dann beibringen konnte, wenn der Erblasser daran mitwirkte. Soweit in den angefochtenen Beitragszahlungen des Erblassers an den Versicherer wegen der hiermit einhergehenden Erhöhung des Rückkaufswertes und der beitragsfreien Versicherungssumme sowie der Erhaltung der Höhe der Todesfallleistung eine Nachbesicherung des Darlehens liegt, das die Beklagte der GmbH gewährte, kann in der unterlassenen Kündigung des Darlehens durch die Beklagte keine ausgleichende Gegenleistung gesehen werden. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Beklagte wegen unzureichender Besicherung zur außerordentlichen Kündigung des Darlehens berechtigt gewesen wäre. Die Werthaltigkeit der hier in Rede stehenden Sicherheit war in der Zeit vom Vertragsschluss 1998 bis zum Beginn des Anfechtungszeitraumes im März 2005 durch die nicht angefochtenen Beitragszahlungen auf den Versicherungsvertrag erhöht worden. Für eine Verschlechterung der nach der Kreditzusage vorausgesetzten Werthaltigkeit der Sicherheit für den Fall, dass der Erblasser die Beitragszahlungen im Anfechtungszeitraum eingestellt hätte, liegen deshalb keine Anhaltspunkte vor. Im Übrigen enthält das Stehenlassen einer Darlehensforderung keine ausgleichende Gegenleistung, weil allein damit dem Schuldner - hier der GmbH - kein neuer Vermögenswert zugeführt wird (BGH, Urt. v. 07.05.2009, IX ZR 71/08, Rn. 12, juris). Schließlich steht der Unentgeltlichkeit der Abtretung wie auch der hier angefochtenen Beitragszahlungen im Verhältnis zwischen dem Erblasser und der Beklagten nicht entgegen, dass nach Nr. 6 der Abtretungsvereinbarung eine Verpflichtung des Erblassers zur Fortentrichtung der Beitragszahlungen auf die Versicherung begründet wurde. Die Begründung einer solchen Verpflichtung ändert nichts daran, dass es an einer ausgleichenden Gegenleistung fehlt. Der von der Beklagten geltend gemachte Wertungswiderspruch bei der anfechtungsrechtlichen Behandlung der Abtretung einerseits (die nur aus zeitlichen Gründen der Anfechtung entzogen ist) und der Prämienzahlungen im Vierjahreszeitraum des § 134 InsO andererseits liegt nicht vor. Die im Anfechtungszeitraum geleisteten Beitragszahlungen an den Versicherer sind der Masse entzogen worden. In diesem Umfang korrespondiert die in der Erhaltung der Höhe der Todesfallleistung liegende Bereicherung der Beklagten der Entreicherung des Erblassers und damit der Insolvenzmasse (Armbrüster/Pilz, a.a.O., S. 500; Hirte, a.a.O., Rn. 15). Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen, da ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision zur Fortbildung des Rechts zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), weil die Anfechtbarkeit von Beitragszahlungen auf eine Lebensversicherung gemäß § 134 InsO für den Fall, dass die Abtretung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag oder die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechtes aus zeitlichen Gründen ausgeschlossen ist, höchstrichterlich noch nicht entschieden ist.