Beschluss
19 W 71/11
OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2011:1212.19W71.11.0A
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Leitsätze
Verweigert ein Zeuge die Aussage mit einer Begründung, die nicht von vornherein abwegig erscheint, dürfen ihm Ordnungsmittel gemäß § 390 Abs. 1 ZPO nur dann auferlegt werden, wenn die Gründe im Rahmen eines Zwischenstreites gem. § 387 ZPO rechtskräftig für unerheblich erklärt worden sind.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Zeugen Z1 wird der Beschluss der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main vom 17.11.2011 aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verweigert ein Zeuge die Aussage mit einer Begründung, die nicht von vornherein abwegig erscheint, dürfen ihm Ordnungsmittel gemäß § 390 Abs. 1 ZPO nur dann auferlegt werden, wenn die Gründe im Rahmen eines Zwischenstreites gem. § 387 ZPO rechtskräftig für unerheblich erklärt worden sind. Auf die sofortige Beschwerde des Zeugen Z1 wird der Beschluss der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main vom 17.11.2011 aufgehoben. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Die sofortige Beschwerde des Zeugen ist begründet. Der angefochtene Beschluss erlegt dem Zeugen zu Unrecht Ordnungsmittel wegen Aussageverweigerung auf. Ordnungsmittel wegen Aussageverweigerung dürfen einem Zeugen gemäß § 390 Abs. 1 ZPO nur dann auferlegt werden, wenn der Zeuge die Aussage ohne Angabe eines Grundes oder aus einem rechtskräftig für unerheblich erklärten Grund verweigert hat. Der Aussageverweigerung ohne Angabe eines Grundes steht eine von vornherein abwegige Begründung gleich (OLG Köln, Beschl. v. 12.12.2003, 4 W 9/03, juris; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 390 Rn. 2 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Zeuge hat die Aussage nicht ohne Angabe eines Grundes verweigert, sondern zur Rechtfertigung seines Verhaltens auf ein eigenes Zivilverfahren gegen den Kläger hingewiesen. Diese Begründung erscheint nicht von vornherein abwegig, zumal naheliegt, dass der Zeuge, sofern er die Beweisfrage verneint, dem Kläger die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches gegen ihn erleichtert. Danach kommt in Betracht, dass der Zeuge durch den Hinweis auf den zwischen ihm und dem Kläger geführten Rechtsstreit der Sache nach ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 1 ZPO geltend gemacht hat. Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht vor der Entscheidung über Ordnungsmittel nach § 390 Abs. 1 ZPO im Rahmen eines Zwischenstreites gemäß § 387 ZPO über die Rechtmäßigkeit der Zeugnisverweigerung entscheiden müssen. Ob ein Zwischenstreit über die Berechtigung zur Aussageverweigerung noch durchgeführt werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Diese Frage dürfte jedoch deshalb zu verneinen sein, weil die Parteien nach der Zeugnisverweigerung streitig und durch Wiederholung ihrer Sachanträge rügelos zur Hauptsache verhandelt haben (BGH, Urt. v. 18.11.1986, IVa ZR 99/85, Rn. 12; OLG Frankfurt, Urt. v. 12.07.1995, 11 U 12/94, Rn. 22; jeweils juris). Da die sofortige Beschwerde des Zeugen Erfolg hat, ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst (vgl. Zöller/Greger a.a.O., § 380 Rn. 10 a. E. m. w.N.). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.