Urteil
19 U 285/10
OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2011:0608.19U285.10.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 07.10.2010 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klageanträge Ziff. 1.1 und 1.2 richtet.
Im Übrigen wird das Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Gericht des ersten Rechtszuges, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat, zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 07.10.2010 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klageanträge Ziff. 1.1 und 1.2 richtet. Im Übrigen wird das Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Gericht des ersten Rechtszuges, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat, zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten im Rahmen einer Stufenklage über die Frage, ob zwischen ihnen hinsichtlich von der Klägerin treuhänderisch gehaltener Kundengelder über eine 1 Mrd. USD, die die Klägerin am 12.09.2008 um 17:49:58 Uhr auf das Konto der Schuldnerin (X AG) bei der Bank Y, O1, überwies, ebenfalls eine Treuhandvereinbarung bestand (sogenannte Kettentreuhand), die die Klägerin berechtigt, die Auszahlung dieser Beträge vom Insolvenzverwalter der X AG, dem Beklagten, im Wege der Aussonderung, so ihr Primäranspruch, zu begehren. Im Kern geht es dabei um die Frage, ob sich aus den als Anl L10 und L11 zur Klageschrift vorgelegten Schreiben ergibt, dass ein Treueverhältnis auch zwischen der Klägerin und der X AG bestand. In der ersten Stufe begehrt die Klägerin Auskunft über den Verbleib der erwähnten Zahlung nebst Vorlage entsprechender Originaldokumente und darüber, ob etwaige hierfür erhaltene Gegenleistungen aus der Masse unterscheidbar seien. Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Dieser wird wie folgt ergänzt: Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass im Rahmen einer nach Anmeldung der streitgegenständlichen Forderung in Höhe von 806.491.398,- EUR zur Insolvenztabelle und nach Durchführung des sog. Berichtstermins (17.03.2009) von Mitarbeitern der X AG und anwaltlichen Vertretern der Klägerin gebildeten Arbeitsgruppe (… Working Group), mit der – zumindest u.a. – bezweckt wurde, den bis dahin unklaren Sachverhalt aufzuklären und auf dieser Grundlage eine rechtliche Bewertung der klägerischen Forderung vorzunehmen, Unterlagen über den Verbleib der Gelder ausgetauscht wurden. Zwischen den Parteien ist ferner unstreitig, dass die Vertreter des Beklagten in der Sitzung der Arbeitsgruppe vom 13.08.2009 sämtliche Fragen der anwaltlichen Vertreterin der Klägerin, Rechtsanwältin Dr. A, die diese mit Email vom 29.07.2009 (Anl. B31) übermittelt hatte, beantworteten. Unter anderem wurde den Vertretern der Klägerin im Einzelnen dargelegt, dass die Gelder an das Bankhaus in ihrer Eigenschaft als kontoführende Bank und nicht als Treuhänderin gezahlt und demzufolge auch nicht bei Dritten angelegt worden sind. Ferner wurde erläutert und nachgewiesen, dass es sich bei dem Y1-Konto um das allgemeine US-Dollar-Nostrokonto des Bankhauses gehandelt hat, auf dem alle US-Dollar-Zahlungen zugunsten des Bankhauses eingegangen sind, nicht jedoch um ein separates Treuhandkonto. Weiter sind auf das Y1-Konto, auf das die Klägerin die streitgegenständliche Überweisung tätigte, nicht nur die angeblichen Kundengelder, sondern auch alle sonstigen USD-Zahlungen an die X AG eingegangen und Abbuchungen getätigt worden. Somit vermischten sich die angeblichen Kundengelder der Klägerin mit eigenen Mitteln des Bankhauses, weshalb das Treugut – eine Treuhandkonstellation unterstellt – nicht mehr eindeutig bestimmt werden kann. Unter den ausgetauschten Unterlagen befand sich auch das Schreiben der B AG …gesellschaft vom 05.06.2009 (Anl. B25). Diesem Schreiben war eine Übersicht der Kontobewegungen des Y1-Kontos am 12.09.2008 beigefügt. Aus dieser geht hervor, dass unmittelbar nach Eingang der streitgegenständlichen Überweisung um 17:49:58 Uhr ein Betrag in Höhe von USD 1.000.065.347,22 (17:49:59 Uhr) und ein Betrag von USD 634.775.284,72 (17:53:00 Uhr) abgebucht wurde, woraufhin ein Gesamtsaldo von USD 4.011.668,30 verblieb. Die erwähnten Zahlungsvorgänge wurden den Bevollmächtigten der Klägerin am 08.05.2009 durch Übersendung der entsprechenden Kontoauszüge in elektronischer Form als Anhang einer Email des Rechtsanwaltes RA1 an Rechtsanwalt Dr. RA2 von C vom 08.05.2009, 9:00 Uhr, nebst Anhang in Kopie übermittelt (Anl. B33). Soweit hierin einige Zahlungsvorgänge aus Datenschutzgründen geschwärzt worden waren, betrifft dies aber nicht die maßgeblichen Abbuchungen. – Mit der Klageerwiderung hat die Beklagte den Kontoauszug des Y1-Kontos in ungeschwärzter Kopie vorgelegt (Anl. B24). Der Betrag von USD 1.000.065.347,22 wurde an die Klägerin überwiesen. Zur Abbuchung in Höhe von USD 634.885.284,72 ergibt sich aus der Erläuterung in der Email, dass es sich hierbei um einen saldierten Betrag aus verschiedenen Geschäften handelte, der erst nach ausreichender Deckung des Kontos beglichen werden konnte. Dass die ausgetauschten Unterlagen ausreichend waren und der Sachverhalt abschließend erläutert und offengelegt wurde, haben die Vertreter der Klägerin, Rechtsanwälte Dr. RA2 und Dr. RA3, beide C LLP, nach der letzten Arbeitsgruppensitzung gegenüber den anwaltlichen Vertretern des Beklagten bestätigt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die in der Arbeitsgruppe … Working Group ausgetauschten Unterlagen gäben keine abschließende Auskunft, zumal ungeschwärzte Originalbelege über den Verbleib der Kundengelder nicht übergeben worden seien. Aus den nunmehr vorgelegten Kontobelegen werde der Verbleib der Kundengelder nicht deutlich. Demgegenüber hat der Beklagte die Auffassung vertreten, der Auskunftsantrag sei durch Bewirken der geschuldeten Leistung gemäß § 362 Abs.1 BGB erloschen. Denn bereits vor Klageerhebung sei vollumfänglich Auskunft erteilt worden. Das Landgericht hat mit Urteil vom 07.10.2010 (Bl. 354 ff. d.A.) die Klage als unbegründet abgewiesen und hierzu ausgeführt, die im Wege des Hauptantrags geltend gemachten Ansprüche basierten allesamt auf der Annahme einer Treuhandabrede zwischen der Klägerin und der X AG. Eine solche sei zu verneinen, weil das Schreiben vom 12./14.02.2003 dem vom 03. oder 10.02.2003 widerspreche, weshalb seine Übersendung eine Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag darstelle. Diesen Antrag habe die X AG durch Gegenzeichnung am 14.02.2003 angenommen. Deshalb seien die Schreiben nicht als sich ergänzende Abreden zwischen der Klägerin und der X AG auszulegen, zumal das Schreiben vom 12.02.2003 auch dem Wortlaut der Regelung 9.3.82 R COB (Anl. L12) entspreche. Die dort enthaltene Bezeichnung „Gesellschaft“ (firm) korrespondiere mit der im zweiten Schreiben erwähnten Klägerin. Die streitgegenständliche Überweisung von 1 Mrd. USD sei auch nicht mit Begleitinformationen versehen worden, aus denen sich die Person des Treugebers und die Höhe des jeweiligen Treuhandbetrages ergeben hätten. Zudem habe das TWS-System, das Buchungssystem der Lehman-Gruppe, die Überweisung der Klägerin als "loan" und damit als Darlehen qualifiziert. Auch der wirtschaftliche Zweck des Geschäfts spreche nicht für eine Treuhand, weil diese normalerweise dadurch gekennzeichnet sei, dass einem Treuhänder nach Außen hin mehr Rechte übertragen werden, als er nach der schuldrechtlichen Abrede ausüben dürfe. Zudem habe die Klägerin nicht bestritten, dass die günstige Refinanzierung der alleinige wirtschaftliche Grund für die Anlage der Kundengelder bei der X AG gewesen sei. Ohne Treuhandverhältnis habe die Klägerin keinen Auskunftsanspruch des begehrten Inhalts. Sie habe unstreitig einen Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der als Einlage getätigten Überweisung. Für diesen Rückzahlungsanspruch sei unerheblich, welche Verfügungen die Bank in Bezug auf den Ausgangsbetrag getroffen habe. Ein Auskunftsanspruch bestehe jedenfalls nicht. Mangels Treuhandabrede bestehe auch kein Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO. Einlagen bei einer Bank fielen als rein schuldrechtliche Ansprüche bei Insolvenz der Bank in die Insolvenzmasse und berechtigten nur zur Anmeldung als einfache Insolvenzforderung, was hier auch geschehen sei. Deshalb scheitere auch ein Anspruch auf Ersatzaussonderung (§ 48 InsO). Mangels Pflichtverletzung, d.h. mangels Verstoß gegen eine Treuhandabrede, stehe der Klägerin auch kein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB zu. Schließlich sei auch der Hilfsantrag unbegründet. Dieser sei zur Tabelle angemeldet worden (Anl. L19). Der Beklagte habe dem allerdings widersprochen. Soweit die Klägerin nunmehr begehre, die Differenz zwischen 806.491.390,-- EUR und dem nach Klageantrag zu 3. ausgeurteilten Betrag zur Insolvenztabelle festzustellen, sei festzuhalten, dass es mangels Treuhandabrede und damit mangels eines Hauptanspruchs auch keinen Differenzbetrag gebe, der zur Tabelle angemeldet werden könne. Mit der Berufung beantragt die Klägerin die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht, hilfsweise verfolgt sie ihre erstinstanzlichen Anträge in leicht modifizierter Form weiter. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: 1. Das Landgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG in Bezug auf die Haupttatsache ‚Vorhandensein einer Treuhandabrede’ das Ergebnis der Beweisaufnahme antizipiert. Es habe in unzulässiger Weise einen Beweisantritt die genannte Haupttatsache betreffend durch eine Würdigung von Indiztatsachen übergangen. Nachdem D und E eine Treuhandvereinbarung, vorgelegt als Anl. L10, unstreitig im Februar 2003 für die X AG unterzeichnet und an die Klägerin übersandt hätten, komme es entscheidend darauf an, ob die Klägerin die von der X AG angetragene Treuhandvereinbarung angenommen habe oder ob die Unterzeichnung der Ergänzungsvereinbarung, wie von dem Beklagten behauptet, eine Ablehnung dieses Angebots impliziere. Über den Parteiwillen hätte daher Beweis erhoben werden müssen. Ein diesbezüglicher Beweisantritt liege im Schriftsatz des Beklagten vom 06.04.2010, S. 13 (Bl. 77 d.A.). Das Urteil beruhe auf dieser Rechtsverletzung, weil das Landgericht bei richtiger Anwendung des Rechts zu einer für die Klägerin günstigen Entscheidung, nämlich Bejahung einer Treuhandvereinbarung, gelangt wäre und den Herausgabeansprüchen entsprochen hätte. Ferner habe das Landgericht sein Urteil in überraschender Weise darauf gestützt, dass es keinen Differenzbetrag gebe, der zur Tabelle festzustellen sei, ohne den zuvor gebotenen Hinweis nach § 139 ZPO zu erteilen. Es habe den Klageantrag zu 4. so ausgelegt, als wäre er ausschließlich für den Fall eines teilweisen Obsiegens in den Klageanträgen 1. bis 3. gestellt worden. Soweit das Landgericht die Auffassung vertrete, der Klägerin stehe nach dem Klageantrag zu 3. kein Aussonderungs-, kein Ersatzaussonderungs- und kein Schadensersatzanspruch zu, seien die hieraus zugesprochenen Beträge mit ‚Null’ zu beziffern mit der Folge, dass die festzustellende Differenz sich auf 806.491.398,-- EUR belaufe. Deshalb sei die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des Antrags lebensfremd. Auch auf dieser Rechtsverletzung beruhe das Urteil. In Anbetracht der dargelegten Rechtsverletzungen sei der Rechtsstreit gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 ZPO aufzuheben und an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin weist ferner darauf hin, dass hinsichtlich des Klageantrags zu 4. der Anspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten worden sei. Der Beklagte habe mit Schriftsatz vom 06.04.2010, S. 3 (Bl. 68 d.A.) bestritten, dass es sich bei dem Anspruch auf Feststellung des Rückzahlungsanspruchs hinsichtlich der verzinsten Kundengelder um eine Insolvenzforderung im Rang des § 38 InsO handele und dass diese zur Tabelle festgestellt werden könne. Auch die Höhe des Anspruchs sei streitig. Schließlich sei aufgrund der Mängel, an denen das erstinstanzliche Verfahren leide, eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig. Als Beweismittel für den streitigen Sachvortrag beider Parteien hätten diese die Einvernahmen von 11 Personen als Zeugen angeboten (im Einzelnen siehe Auflistung Bl. 665 d.A.). Zudem habe die Klägerin zu zahlreichen komplexen Fragen des Europäischen Rechts, des Luxemburgischen Rechts und des Englischen Bankenaufsichtsrechts Sachverständigenbeweis angeboten. 2. Für den Fall, dass der Senat gemäß § 538 Abs. 1 ZPO selbst entscheide, macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, das Landgericht habe zu Unrecht eine Treuhandabrede zwischen ihr und der X AG verneint. Sie wiederholt, dass die Ergänzungsvereinbarung eine inhaltliche Ergänzung der Treuhandvereinbarung darstelle und nicht zu ihr im Widerspruch stehe. Das Ergänzungsschreiben habe dem Zweck gedient, die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Klägerin, nämlich ihre Treuhandstellung gegenüber den Kunden, offen zu legen. Die hierin zusätzlich erteilte Information als Ablehnung der Treuhandvereinbarung zu werten, liege neben der Sache, weil es zwischen beiden Schreiben nicht den geringsten inhaltlichen Widerspruch gebe. Diese in der Ergänzungsvereinbarung enthaltene Klarstellung der Klägerin in Bezug auf ihre Kunden sei von den CASS-Regelungen (Section 7.7.) bzw. den COB-Regelungen zwingend vorgeschrieben. Hiervon zu unterscheiden sei das zusätzliche, infolge der Treuhandvereinbarung zwischen der Klägerin und der X AG bestehende Treueverhältnis. Sinn und Zweck der COB-/CASS-Regelungen sei es, Kundengelder gegen eine mögliche Insolvenz der MiFID Investment Firmen zu schützen. Durch eine Treuhandstruktur könne dieser Schutz auch bei einer Anlage von Kundengelder bei einem Gruppenunternehmen sichergestellt werden. Bei Erstellung der Ergänzungsvereinbarung sei die Formulierung „deposit“ verwendet worden, ohne hierdurch die Rechtsnatur der Kundengeldanlage als Treugut zu verändern. Die Deklarierung der Kundengeldanlage als „loan“ im TWS-System O1 entspreche nicht dem rechtlichen Charakter der Anlage, sondern der technischen Unzulänglichkeit des Systems. Darüber hinaus entsprächen auch Genese und das tatsächliche Verhalten der Parteien für den Abschluss einer Treuhandvereinbarung. Die Treuhandvereinbarung sei das Ergebnis eines Abstimmungsprozesses zwischen leitenden Mitarbeitern der Lehman-Gruppe. Dieser Abstimmungsprozess gehe aus dem vorgelegten E-Mail-Verkehr hervor und belege, dass die Wortwahl bewusst etabliert worden sei. Gegen eine Ersetzung dieser Treuhandvereinbarung durch die Ergänzungsvereinbarung spreche zudem, dass letztere nicht alle regulatorischen Anforderungen an die Dokumentation von Kundengeldern erfülle. Vielmehr enthalte die Ergänzungsvereinbarung nur diejenigen Teile der Dokumentation, die in der Treuhandvereinbarung noch keinen Niederschlag gefunden hätten. Hätte die Ergänzungsvereinbarung aus Sicht der Klägerin tatsächlich die Treuhandvereinbarung ersetzen sollen, hätte es nahe gelegen, eine Standardvereinbarung zu wählen. Die Klägerin meint deshalb, dass Treuhand- und Ergänzungsvereinbarung erst zusammen die nach CASS- bzw. COB erforderlichen Angaben enthielten, woraus zu schließen sei, dass sich beide Vereinbarungen ergänzten. Wegen der Berufungsbegründung der Nebenintervenienten 1) bis 4) wird auf deren Schriftsatz vom 11.01.2011 (Bl. 732 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin und die Nebenintervenienten beantragen, I. auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2/23 O 385/09) vom 7. Oktober 2010 aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zurückzuweisen. II. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu I.: Auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2/23 O 385/09) vom 7. Oktober 2010 wie folgt abzuändern: a) Der Beklagte wird verurteilt, (i) der Klägerin Auskunft über den Verbleib des am 12. September 2008 von der Klägerin an die Lehman Brothers X AG um 17:49:58 Uhr auf das Konto der Lehman Brothers X AG bei Y O1, Kontonummer … überwiesenen Kundengeldes in Höhe von USD 1 Mrd. bzw. von Teilbeträgen desselben zu erteilen. Dabei sind der (Teil-) Betrag, die Konten, das Datum und die Uhrzeit der Überweisung durch Vorlage der Originaldokumente zu benennen. (ii) der Klägerin unter Vorlage der Originaldokumente Auskunft darüber zu erteilen, ob und welche Gegenleistungen die Lehman Brothers X AG bzw. der Beklagte für diese Kundengelder erhalten hat und in welcher Form diese Gegenleistungen noch unterscheidbar in der Masse vorhanden sind. b. Der Beklagte wird verurteilt, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben gemäß den Klageanträgen zu a) an Eides statt zu versichern. c. Der Beklagte wird verurteilt, je nach Auskunft gemäß dem Klageantrag zu a) (i) den sich aus der Auskunft nach dem Klageantrag zu a (i) ergebenden Betrag nebst den daraus vertraglich geschuldeten Zinsen vom 12. September 2008 bis zum 15. September 2008 in Höhe von 2,3475 % zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag seit dem 16. September 2008 an die Klägerin herauszugeben; (ii) die sich aus der Auskunft nach dem Klageantrag zu a (ii) ergebenden, als Gegenleistung für das ursprünglich aussonderungsfähige Treugut erlangten individualisierbaren Gegenstände an die Klägerin herauszugeben; (iii) einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Differenz zwischen EUR 802.316.923,00 und den aus Ziffer c (i) und Ziffer c (ii) resultierenden Beträgen, der in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lehman Brothers X AG unter der laufenden Tabellennummer … angemeldet ist, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. September 2008 zur Insolvenztabelle festzustellen. d. Der Beklagte wird weiter hilfsweise für den Fall, dass die Stufenklage ganz oder teilweise unbegründet sein sollte, verurteilt, die auf die Zahlung in Höhe von EUR 806.491.398,00 gerichtete Forderung der Klägerin, die in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lehman Brothers X AG unter der laufenden Tabellennummer … angemeldet ist, zur Insolvenztabelle festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie vertritt die Auffassung, das Landgericht habe nicht, wie die Berufung meine, das Ergebnis einer Beweisaufnahme vorweggenommen. Die Durchführung einer Beweisaufnahme sei nicht erforderlich, weil es entscheidend auf die Auslegung der Schreiben vom 03.02.2003 und vom 12./14.02.2003 und damit eine rechtliche Würdigung durch Auslegung von Willenserklärungen ankomme. II. Die Berufung ist zulässig. Sie ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der Auskunftsanträge (Klageanträge 1.1. und 1.2.) richtet, im Übrigen führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 1. Die Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin in der ersten Stufe Auskunft über den Verbleib der streitgegenständlichen Zahlung über USD 1 Mrd. und weiter darüber, ob etwaige Gegenleistungen hierfür noch unterscheidbar in der Masse vorhanden sind, begehrt. Dahinstehen kann, ob auf Seiten des Beklagten eine Rechtspflicht zur Erteilung der begehrten Auskünfte bestand. Denn ein etwaiger Auskunftsanspruch der Klägerin resultierend aus der von ihr behaupteten Treuhandvereinbarung ist durch Erfüllung gemäß § 362 Abs.1 BGB erloschen. Der Beklagte hat durch Übergabe entsprechender Unterlagen und weiter durch Abgabe von Erklärungen die begehrten Auskünfte erteilt. Eingang und Verbleib des auf das US-Dollar-Nostrokonto der X AG mit der Kontonummer … eingezahlten Betrages lassen sich zunächst anhand der als Anl. B25 vorgelegten Aufstellung über die Kontobewegungen des Y1-Kontos am 12.09.2008 nachvollziehen. Aus dieser Übersicht, die nach unstreitig gebliebenem Vortrag des Beklagten dem Schreiben der B AG …gesellschaft vom 05.06.2009 beigefügt war und sowohl den Insolvenzverwaltern der Klägerin als auch den Klägervertretern übergeben worden ist, geht nicht nur der Eingang der streitgegenständlichen Überweisung um 17:49:58 Uhr hervor, sondern auch die Abbuchung weiterer Beträge danach am selben Tag. Hierbei handelt es sich um die Überweisung eines Betrages über USD 1.000.065.347,22 (17:50:59 Uhr) an die Klägerin selbst, weshalb sich hierzu weitere Auskünfte erübrigen. Weiter handelt es sich um eine Abbuchung über USD 634.775.284,72 (17:53:00 Uhr), zu der Rechtsanwalt RA1 in einer an die Klägervertreter gerichteten Email vom 08.05.2009 mitgeteilt hat, dass es sich hierbei um einen saldierten Betrag aus verschiedenen Geschäften handele, dessen Auszahlung bereits im Laufe des Tages und vor Eingang der streitgegenständlichen Überweisung avisiert gewesen, aber erst nach Erhalt ausreichender Deckung ausgeführt worden sei. Schließlich ergeben sich die genannten Zahlungsvorgänge auch aus den Kontoauszügen, die Rechtsanwalt RA1 einer Email vom 08.05.2009, versandt an die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, angehängt hat (Anl. B33). Eine fehlende Vollständigkeit der Aufstellung Anl. B25 wird von der Klägerin nicht gerügt. Ihr pauschal gehaltener Einwand, die im Rahmen der Arbeitsgruppe … Working Group ausgetauschten Unterlagen gäben keine abschließende Auskunft über den Verbleib der Kundengelder, lässt nicht erkennen, welche weiteren Punkte sie noch für aufklärungsbedürftig hält. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ihr sei zu keinem Zeitpunkt ein ungeschwärzter Originalbeleg über den Verbleib der Kundengelder vorgelegt worden. Der Vorwurf der Schwärzung bezieht sich offensichtlich auf die Kontoauszüge Anl. B33, die in der Spalte ‚Description’ geschwärzt sind, soweit es nicht die drei oben genannten Kontobewegungen betrifft. Die Klägerin lässt aber unberücksichtigt, dass der Beklagte mit Anl. B24 die gleichen Kontoauszüge und weitere, die Auskunft auch über weitere Kontobewegungen am 15., 16. und 19.08.2008 geben, in ungeschwärzter Kopie vorgelegt hat. Im Übrigen kann die Klägerin nicht mit Erfolg beanstanden, dass die X AG bzw. der Beklagte ihr keine Originalbelege vorgelegt haben. Nach ständiger Rechtsprechung besteht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer und ohne billige Belastung zu geben vermag. Dabei muss zwischen den Parteien eine besondere rechtliche Beziehung bestehen (BGH, Urt. v. 17.05.1994, X ZR 82/92, Rn.25 – juris). So läge es hier für den zugunsten der Klägerin unterstellten Fall einer Treuhandabrede hinsichtlich der streitgegenständlichen Überweisung. Aus dem Grundgedanken von Treu und Glauben lässt sich aber keine Pflicht zur Überlassung von Originaldokumenten ableiten. Dies gilt umso mehr, als vorliegend Anhaltspunkte, die zu Zweifeln an der Übereinstimmung der Kopien mit den Originalen berechtigten könnten, weder von der Klägerin vorgetragen werden noch sonst ersichtlich sind. Soweit die Klägerin Auskunft auch darüber begehrt, ob und ggf. welche Gegenleistungen die X AG für die Kundengelder erhalten hat und ob diese in der Masse unterscheidbar vorhanden sind, hat sich auch diese Frage durch das Vorbringen des Beklagten erledigt. Denn nach dessen unstreitig gebliebenem Vortrag ist den Vertretern der Klägerin in der Sitzung der Arbeitsgruppe vom 13.08.2009 im Einzelnen dargelegt worden, dass die Gelder an die X AG in ihrer Eigenschaft als kontoführende Bank und nicht als Treuhänderin gezahlt und demzufolge auch nicht bei Dritten angelegt worden seien. Der Frage nach der Unterscheidbarkeit der streitgegenständlichen Zahlung in der Masse hat der Beklagte durch seinen weiteren Vortrag, wonach auf dem allgemeinen US Dollar-Nostrokonto der Schuldnerin, einem Eigenkonto, nicht nur die angeblichen Kundengelder, sondern auch alle sonstigen US Dollar-Zahlungen an das Bankhaus eingegangen bzw. Abbuchungen getätigt worden seien, weshalb sich die Kundengelder der Klägerin mit eigenen Mitteln des Bankhauses „vermischt“ hätten und das – angebliche – Treugut nicht mehr eindeutig bestimmen lasse, Rechnung getragen. Die Vollständigkeit der erteilten Auskünfte und damit die Erfüllung eines etwaigen Auskunftsanspruchs ergeben sich ferner daraus, dass die Klägerin dem Vortrag des Beklagten, wonach ihre Vertreter, die Rechtsanwälte Dr. RA2 und Dr. RA3, nach der letzten Arbeitsgruppensitzung gegenüber den anwaltlichen Vertretern des Beklagten bestätigt hätten, dass die ausgetauschten Unterlagen ausreichend seien und der Sachverhalt abschließend erläutert bzw. offengelegt worden sei, nicht entgegengetreten ist, weshalb es einer Vernehmung der hierfür seitens des Beklagten angebotenen Zeugen, Rechtsanwälte RA4 und RA1, nicht bedarf. 2. Über die Unbegründetheit des Auskunftsanspruchs war durch Teilurteil zu entscheiden, weil über die auf den einzelnen Stufen erhobenen Ansprüche getrennt voneinander und nacheinander zu verhandeln und zu entscheiden ist. Soweit ein Auskunftsanspruch wegen Erfüllung und damit nicht aus Gründen, die auch den weiteren Anträgen den Boden entziehen, verneint wird, ist die Klage nur in der ersten Stufe, nicht aber die Stufenklage insgesamt abzuweisen. Über die weiteren Stufen hat das Landgericht nach Eintritt der formellen Rechtskraft des Teilurteils zu entscheiden. Eine eigene Sachentscheidung des Berufungsgerichts nach § 538 Abs.1 ZPO kommt nicht in Betracht, weil der Rechtsstreit hinsichtlich der weiteren Stufen nicht zur Entscheidung reif ist, weshalb die Sache deshalb analog § 538 Abs.2 Nr.4 ZPO zurückzuverweisen ist. Abweichend vom Landgericht bejaht der Senat hinsichtlich der streitgegenständlichen Zahlung das Zustandekommen einer Treuhandvereinbarung zwischen der Klägerin und der Schuldnerin. Die Klägerin hat mit Anl. L10 ein immerhin federführend vom Leiter der Rechtsabteilung der X AG, E, unterzeichnetes und an sie gerichtetes Schreiben vom 03. oder 10.02.2003 vorgelegt, in dem bestätigt wird, dass sämtliche Guthaben auf Konten der Lehman Brothers International (Europe), kurz LBIE, also der Klägerin, von der X AG als Treuhänder (trustee) verwahrt werden und die Bank diese Gelder von anderen Geldern getrennt verwalten und das Konto der LBIE nicht mit anderen Konten zusammenlegen werde. Am objektiven Erklärungsinhalt dieser Erklärung gibt es nichts zu deuten. Sie enthält neben ihrem eindeutigen Wortlaut, wonach die X AG als Treuhänder fungiert, wesentliche Merkmale, die den im Gesetz nicht geregelten Treuhandvertrag ausmachen. Denn wer einen Gegenstand, der aus einem anderen Vermögen stammt, von seinem sonstigen Vermögen getrennt hält, zeigt, dass er ihn nicht seinem Vermögen, sondern dem eines anderen, eben des Treuhänders, zurechnet (Münchener Kommentar/Ganter, InsO, Bd.1, 2. Aufl., § 47 Rn.358). Eine treuhänderische Führung des Kontos hat die X AG aber nicht nur bestätigt. Sie steht auch in Einklang mit dem der Erklärung vorangegangenem Email-Verkehr. Bereits in einer Email des G vom 27.01.2003, 11:30 Uhr, gesendet an E und andere heißt es: „…Im vorliegenden Fall wird LBIE Kunde und X Treuhänder (agent bank) sein. Im Folgenden unterbreitete E, der Leiter der Rechtsabteilung der X AG, in einer an F, G und H gerichteten Email vom 28.01.2003, 20:01 Uhr („cc“ u. a. an D) einen Formulierungsvorschlag, der bis auf geringfügige sprachliche Änderungen bereits der von der Klägerin als Rahmenvereinbarung bezeichneten Anl. L10 entsprach und insbesondere auch die Angabe enthielt, dass die X AG sämtliche Guthaben als „trustee“ verwahrt und diese Gelder von anderen Geldern getrennt verwalten wird. Aus der an D gerichteten Anfrage, ob man „das“– gemeint ist vorstehend erwähnter Text –„mit gutem Gewissen für die Einzahlungen unserer O3er Niederlassung sagen“ könne, geht hervor, dass sich der Leiter der Rechtsabteilung der X AG der Besonderheit, dass die beabsichtigte Erklärung über die COB 9.3.82 hinausging, offensichtlich bewusst war. Zu Recht weist die Berufung darauf hin, dass der so angesprochene D mit der vorgeschlagenen Erklärung offensichtlich keine Probleme hatte. Jedenfalls ist eine ablehnende Reaktion nicht ersichtlich, weshalb F den Wortlaut der Erklärung auf Briefpapier der X AG ausgefertigt und E dies unterzeichnet hat. Jedenfalls deutet die Email der F vom 03.02.2003, 11:26 Uhr, gerichtet an E, G und H, darauf hin, dass sie offensichtlich den Entwurf der Treuhandvereinbarung u.a. E übermittelt hat mit der ausdrücklichen Aufforderung an H, er möge den Wortlaut des Anhangs entsprechend seinen Vorstellungen ergänzen („Bitte ergänzen Sie den Anhang so, wie Sie ihn gern hätten und senden Sie ihn mir zurück. Wir werden Ihnen dann eine unterzeichnete Fassung schicken“). Dies ist offenbar geschehen, denn aus der Email-Antwort des H vom selben Tag, 17:18.37 Uhr, geht hervor, dass er offenbar auch noch gewisse Änderungen – möglicherweise handelte es sich hierbei um die oben erwähnten sprachlichen Änderungen – vorgenommen hat („…könnten Sie mir bitte mitteilen, ob Ihnen der Anhang so gefällt und dann bitte dafür sorgen, dass das Dokument unterzeichnet und an mich zurückgeschickt wird?“). Damit ist anhand der Korrespondenz ohne weiteres nachvollziehbar, wie es in der schlussendlich unterzeichneten Erklärung vom 03./10.02.2003 zu der dort gewählten Formulierung gekommen ist. Die Schlüssigkeit des Klagevortrages ergibt sich ferner aus der Vereinbarung vom 12./14.02.2003 (Anl. L11), von der Klägerin als Ergänzung bezeichnet. Zwar ist hierin anders als noch im Schreiben vom 03. oder 20.02.2003 festgehalten, dass sämtliche Gelder auf dem Konto Lehman Brothers International (Europe) Client Segregated Account von der Klägerin („von uns“) als Treuhänder verwahrt werden. Sie hat aber substantiiert begründet, warum es sich bei dieser Erklärung um das erste Glied der sog. Kettentreuhand – Treuhandbindung im Verhältnis der Klägerin zu ihren Kunden – handelt und dieses Schreiben mit seinen weiteren Erklärungen in Verbindung mit denen, die bereits im Schreiben vom 03./10.02.2003 enthalten waren, dem Zweck diente, neben der Bestätigung des Treuhandverhältnisses zwischen Klägerin und X AG (zweites Glied in der Treuhandkette) den Vorgaben der COB, den Vorgängerregelungen der CASS-Regelungen, zu genügen, weshalb das zweite Schreiben das erste widerspruchsfrei ergänzt. Ausgangspunkt ist der Vortrag der Klägerin in der Klageschrift, wonach sie von der X AG die schriftliche Kenntnisnahme der Voraussetzungen, die zum damaligen Zeitpunkt in den Regelungen des sog. Conduct of Business sourcebook der FSA („COB“) enthalten gewesen seien, erbeten habe. Dieser Vortrag korrespondiert mit einer Email des G an E und H (27.01.2003; 14:06 Uhr), mit der er die schriftliche Bestätigung der maßgeblichen Bestimmung der COB 9.3.82, die in deutscher Übersetzung mit ‚Trust-Anzeige und Bestätigung (Banken)’ überschrieben ist und deren Wortlaut wiederum kurz zuvor in einer Email des I an G (27.021.2003, 12:54 Uhr) mitgeteilt worden war, erbeten hat. Aus dem Vergleich beider Schreiben, Anl L10 und L11, geht hervor, dass sich das Vorliegen der nach COB 9.3.82 vor Eröffnung des Kundenbankkontos erforderlichen schriftlichen Erklärungen und Bestätigungen des Bankinstituts gegenüber der Gesellschaft (Klägerin) – Kenntnisnahme, dass alle dem Konto gutgeschriebenen Gelder von der Gesellschaft als trustee gehalten werden (Ziff.1); dass das Konto nicht mit anderen Konten vermengt werde (Ziff.1); dass das Kundengeldkonto anrechnungsfrei gestellt werde (Ziff.1); Sicherstellung einer unterscheidungserheblichen Kontobezeichnung (Ziff.2) – erst aus der Zusammenschau beider Schreiben ergibt. Die Bestätigung der Kenntnisnahme, dass die dem Konto gutgeschriebenen Gelder (auch) von der Gesellschaft als Treuhänderin gehalten werden, ergibt sich erst aus dem Schreiben Anl. L11. Zudem wird dort die nach COB 9.3.82 erforderliche Bestätigung der Sicherstellung einer unterscheidungserheblichen Kontobezeichnung erstmals in einigermaßen zutreffender Weise, auch wenn bezüglich der Einzahlung hier von ‚Einlage’ die Rede ist, erklärt. Der diesbezügliche Passus fehlt noch im Schreiben vom 03. oder 10.02.2003. Die dort gewählte Formulierung, wonach bestätigt werde, dass die Kontobezeichnung das Konto der LBIE in ausreichendem Maß von anderen Konten mit Gelder „der Bank“ abhebe, soll möglicherweise nur zum Ausdruck bringen, dass im Verhältnis Klägerin / X AG das Treugut ebenfalls getrennt gehalten werden sollte, genügt aber noch nicht den Vorgaben der COB 9.3.82 betreffend das Treuhandverhältnis der Klägerin zu ihren Kunden. Damit ergibt sich, dass erst aus einer Gesamtschau beider Schreiben die Einhaltung der COB 9.3.82 – dies zuzüglich der zusätzlichen Vereinbarung einer Treuhandabrede im Verhältnis der Klägerin zur X AG – folgt, weshalb nichts dafür spricht, dass das zweite Schreiben eine Ablehnung des im ersten Schreiben enthaltenen Vertragsangebotes enthält. Demgegenüber ist zwar noch nicht der Vortrag des Beklagten erheblich, wonach die im Schreiben vom 03. oder 10.02.2003 enthaltene Formulierung – Treuhandstellung der X AG – auf einem Irrtum des E beruhe. Denn ein etwaiger Irrtum berührt nicht den objektiven Erklärungsinhalt des Schreibens. Allerdings ist der Vortrag des Beklagen erheblich, wonach man sich jedenfalls in der hier in Rede stehenden Zeit einig gewesen sei, dass die Überweisungen der Klägerin an die Schuldnerin allein deren günstige Refinanzierung bezweckt hätten und man einvernehmlich von einer treuhänderischen Tätigkeit der Bank abgesehen. In diesem Fall wäre die Klägerin wegen widersprüchlichen Verhaltens nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) daran gehindert, Ansprüche aus der Treuhandvereinbarung abzuleiten. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 18.06.2010, S.21 (Bl134 d.A.) bestritten, dass die Kundengelder mit ihrem Wissen und Wollen zur Refinanzierung der X AG genutzt wurden. Mithin ist über die von der Beklagten behauptete Absprache Beweis zu erheben durch Vernehmung zumindest der in der Klageerwiderung vom 06.04.2010, S.18 angebotenen Zeugen D, Dr. Z1, Z2 und Z3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten (Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Auflage, § 301 Rn.11). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision war nicht nach § 543 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.