Urteil
19 U 169/10
OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2011:0527.19U169.10.0A
1mal zitiert
5Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.06.2010 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.294,-- EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 2% seit dem 05.10.2007 bis zum 29.09.2009 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.06.2010 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.294,-- EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 2% seit dem 05.10.2007 bis zum 29.09.2009 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Von einem Tatbestand wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs 1 S. 1 ZPO). II. Die Berufung ist bis auf den Zinsausspruch begründet. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht ergibt sich aus den §§ 280 Abs. 1, 398 BGB, da die Beklagte ihre Pflicht zur anlegergerechten Beratung verletzt hat. Im Hinblick auf die Person des Kunden, hier des Zedenten, schuldet die Bank eine anlegergerechte Beratung. Sie hat zunächst dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft zu berücksichtigen, also vor allem, ob es sich um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel er verfolgt (BGH, WM 1993, 1455, 1456 ). Der Zedent hat in seinem Anlegerprofil vom 11.01.2006 (Anlage K 1), das für das Beratungsgespräch maßgeblich ist, gegenüber der Kundenberaterin … angegeben, dass er eine konservativ orientierte Anlagestrategie verfolge, bei der Aktien beigemischt sein können, dass er einen kurz- mit mittelfristigen Anlagehorizont verfolge und sein Anlageziel die Altersvorsorge sei. Dabei hat der Zedent angegeben bis zur Produktrisikokategorie E, die auch Aktien, Aktienfonds, Zertifikate, Aktienanleihen und teilgesicherte Wertsicherungsfonds beinhaltet, aufgeklärt zu sein. Bereits im September 2007, also noch vor dem Erwerb der hier im Streit befindlichen Anlage, entsprach der Depotbestand des Zedenten nicht mehr diesen Vorgaben. Denn aus dem als Anlage K4 vorgelegten Depotbestand ergibt sich, dass ca. ¾ des Depots akteienorientiert angelegt waren, und nur ¼ rentenorientiert. In dieser Situation war es nicht mehr anlegergerecht, den Anteil von Aktien bzw. Aktienzertifikaten weiter zu erhöhen, ohne den Kläger ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Anlage nicht seinem Anlageziel entspricht. Denn die Beratungspflicht der Bank umfasst auch die Aufklärung darüber, dass die Anlage nicht dem angegebenen Anlageziel des Kunden entspricht (Palandt/Grüneberg, BGB, 70 Aufl., § 280 Rn. 48). Dem Landgericht ist zwar darin zuzustimmen, dass aufgrund des Prinzips der Vertragsfreiheit es dem Kunden einer Bank grundsätzlich frei steht, das Anlageziel der Altersvorsorge auch auf andere als ausschließlich sicherheitsorientierte Weise und mit renditeträchtigeren, aber riskanteren Anlagen anzustreben. Aber dennoch muss die Bank den Kunden vorab darüber aufklären, dass mit der Anlage das gewünschte Anlageziel verlassen wird (so auch Saarländisches OLG, 8 U 563/05, zitiert nach Juris). Zudem kann im Falle eines Beratungsvertrages sich derjenige, der die Beratung schuldet, nicht darauf zurückziehen, dass der zu Beratende keine Aufklärung bedürfe, weil er bei entsprechenden Bemühungen hätte erkennen können, worüber aufzuklären gewesen wäre (BGH NJW 1993, 2747, 2750 ; BGH WM 1998, 301, 304 ; BGH WM 2003, 1138, 1141 ; BGH WM 2008, 950, 952 ). Deshalb kann die Beklagte nicht damit gehört werden, dass der anlageerfahrene Zedent hätte erkennen können, dass sein Depot nicht seinem Anlageziel entsprochen habe, ein Hinweis auf die weitere Ausweitung der Aktienquote bei einem erfahrenen Anleger nicht erforderlich sei und zudem der Zedent nichts unternommen habe, um sein Depot defensiver auszurichten. Erst nach erfolgter Aufklärung kann eine Bank in Kenntnis und auf Wunsch des Anlegers diesem auch eine Anlage empfehlen, die seinem Anlageziel nicht entspricht. Diesen Wunsch des Anlegers sollte sich die Bank sich am besten bestätigen lassen. Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, d.h., der Aufklärungspflichtige muss beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Diese Vermutung gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters (BGH, Urt. v. 12.05.2009, XI ZR 586/07, zitiert nach Juris). Diese Kausalitätsvermutung ist hier auch nicht dadurch erschüttert oder widerlegt worden, dass der Zedent die Anlage im Januar 2008 weiter behielt und auch später noch erneut in Aktien und Zertifikate investierte. In einem Urteil vom 13.07.2004 hat der BGH (XI ZR 178/03, zitiert nach Juris) ausgeführt, dass die tatsächliche Vermutung für die Schadensursächlichkeit einer Aufklärungspflichtverletzung nicht dadurch ausgeräumt wird, dass der Anleger trotz erlittener Verluste und ungeachtet eines nachgeholten Hinweises auf den spekulativen Charakter der Kapitalanlage weitere Geschäfte abschließt. Dieser Ansicht schließt sich der Senat an. Das Halten der Anlage lässt keinen Rückschluss darauf zu, wie der Anleger sich bei richtiger Aufklärung verhalten hätte. Sie kann auch auf dem Wunsch gründen, nunmehr Risiken und Kosten zu minimieren. Deshalb kann in diesem Verhalten auch keine Genehmigung der fehlerhaften Beratung gesehen werden. Die Angriffe der Beklagten gegen den Umfang des von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruches sind überwiegend nicht begründet. Ist auf dem Kapitalmarkt ein Anlageinteressent durch Verletzung von Aufklärungspflichten bewogen worden, eine Anlage zu tätigen, so kann er als Schadensausgleich verlangen so gestellt zu werden, wie er gestanden hätte, wenn er die Anlage nicht getätigt hätte (BGH, Urt. v. 04.12.1991, II ZR 141/90, zit. nach Juris). Mithin ist der Klägerin der Schaden zu ersetzen, der dem Zedenten nach dem Verkauf der Zertifikate in Höhe von 18.294,-- EUR entstanden ist. Weiterhin kann die Klägerin von der Beklagten Ausgleich eines Zinsschadens in Höhe eines entgangenen Kapitalertrages aus einer Alternativanlage von 2% für die Zeit der Zeichnung der Anlage bis zum Eintritt des Verzuges verlangen. Ein solcher Zinsschaden ist auch nach dem Bestreiten seitens der Beklagten hinreichend dargelegt; er ergibt sich typischerweise daraus, dass das angelegte Eigenkapital erfahrungsgemäß nicht ungenutzt geblieben, sondern zu einem üblichen Zinssatz angelegt worden wäre (BGH, Urt. v. 04.12.1991, II ZR 141/90, zitiert nach Juris). Mit Rücksicht darauf, dass es dem Zedenten bei der Anlage auf Sicherheit ankam, kann ein über 2% hinaus gehender entgangener Anlagezins nicht festgestellt werden (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 20.10.2009, 14 U 98/08, zitiert nach Juris). Die weitergehende Zinsforderung ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. Verzugszinsen aus dem entgangenen Anlagezins können jedoch nicht verlangt werden, da dies gegen das Zinseszinsverbot des § 289 BGB verstößt. Insoweit war die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen, da die Zuvielforderung der Klägerin verhältnismäßig gering ist und keine besonderen Kosten veranlasst hat (§ 92 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.