Urteil
19 U 145/09
OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2009:1218.19U145.09.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Limburg vom 26.06.2009 (Geschäfts-Nr.: 4 O 33/02) wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Limburg vom 26.06.2009 (Geschäfts-Nr.: 4 O 33/02) wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie sind Eigentümer je zu ½ des mit zwei Wohnhäusern (Neu- und Altbau) bebauten Grundstücks A in Stadt01. Mit notarieller Scheidungsfolgenvereinbarung vom 22.05.1997, auf deren Inhalt (Bl.15 ff. d.A.) wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, vereinbarten die Parteien u.a., dass der Beklagten ein unbeschränktes Wohnrecht in den Räumlichkeiten des Altbaus zustehen sollte. Auf eine dingliche Absicherung des Wohnrechts wurde übereinstimmend und durch ausdrückliche Erklärung in der notariellen Urkunde (s. § 5 Abs.3) verzichtet. Gleichzeitig verpflichtete sich die Beklagte in der Scheidungsfolgenvereinbarung, bis spätestens 15.06.1997 aus der seinerzeit („derzeit“) von ihr „innegehabten“ Wohnung im Neubau auszuziehen und in den Altbau umzuziehen. Nach den Feststellungen des Landgerichts zog die Beklagte Anfang 2001 in das neu errichtete Wohnhaus ihres Lebensgefährten. Nunmehr streiten die Parteien über Ansprüche des Klägers betreffend Instandsetzungs- und Renovierungsarbeiten im Altbau. Der Kläger begründet diese damit, dass die Beklagte den Altbau in einem verwahrlosten Zustand hinterlassen habe. Demgegenüber behauptet die Beklagte, der Renovierungsstau habe infolge jahrlang unterbliebener Renovierungen schon bei ihrem Einzug vorgelegen (Bl.248, 346). Im Übrigen hat sie die Verjährungseinrede erhoben. Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Diese werden der Klarstellung halber wie folgt ergänzt: Abweichend von den im Tatbestand des angefochtenen Urteils auf S.4, erster Absatz, mitgeteilten Kosten hat der Kläger diese auf der Grundlage eines eingeholten Privatgutachtens in seiner mit der Klagesumme endenden Forderungsaufstellung (Bl. 3 - 14 d.A.) wie folgt beziffert: Pkt. A: Summe Positionen für Beschädigungen und unterlasse Renovierungsarbeiten (Bl.3-8 d.A.): 56.064,32 DM Pkt. B: Summe Positionen für altersbedingt erforderliche Instandsetzungsarbeiten (Bl.8-13 d.A.): 108.411,85 DM Die Summe Pkt. A verfolgt der Kläger in vollem Umfang im Wege des Schadensersatzes. Von der Summe Pkt. B begehrt er die Hälfte, mithin 54.205,93 DM, im Wege des Vorschusses. Insoweit trägt er vor, die Beklagte hafte als Miteigentümerin hierfür hälftig. Damit setzt sich die Klageforderung wie folgt zusammen: Pkt. A: 56.064,32 DM, Pkt. B: 54.205,93 DM, insgesamt 110.270,25 DM = 56.380,28 EUR. Die Beklagte hält die Vorschussklage für unbegründet, nachdem der Kläger den Altbau im Jahr 2004 in Eigenregie renoviert und umgebaut hat. Soweit es die Renovierung anbelangt, trägt der Kläger vor, die insoweit ihm anfallenden Kosten hätten ihm erstattet werden sollen. Die Arbeiten habe er in Eigenregie sowie unter Mithilfe von Freunden und Bekannten ausführen lassen. Über die Materialkosten existierten Belege, die seinerzeit dem Steuerberater zur weiteren Bearbeitung übergeben worden seien. Mit Beschluss vom 25.04.2008 (Bl.444 d.A.) hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass nach Durchführung von Umbau- und Sanierungsmaßnahmen für eine Vorschussklage kein Raum mehr sei und deshalb dem Kläger anheimgestellt werde, binnen vier Wochen seine Aufwendungen für die Baumaßnahmen unter Vorlage von Belegen aufzulisten. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen und im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Frage, ob dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche zustünden, richte sich nach dem Recht der Gemeinschaft (§§ 741ff. BGB) und der zwischen den Parteien getroffenen Scheidungsfolgenvereinbarung vom 22.05.1997, die die Parteien über die wechselseitige Aufteilung und Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums getroffen hätten. Ein Anspruch nach § 823 Abs.1 BGB mit der Schadensberechnung nach § 249 S.1 BGB scheitere daran, dass vorliegend dem Kläger allenfalls ein Anspruch auf Erstattung der erforderlichen, hier allerdings nicht schlüssig dargelegten Aufwendungen zustehe. Deshalb bedürfe es auch keiner Ausführungen zur Frage, ob hier Verjährung greife. Dahinstehen könne auch, in welchem Umfang die Abreden der Parteien als Leihe anzusehen seien mit der Folge, dass die kurze Verjährungsfrist des § 606 BGB gelte. In diesem Fall könne Verjährung bereits bei Klageerhebung eingetreten sein. Gegen das am 30.06.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.07.2009 Berufung eingelegt und diese mit am 19.08.2009 eingegangenem Schriftsatz begründet. Mit der Berufung rügt der Kläger, das Landgericht habe die Ansprüche allein nach Gemeinschaftsrecht geprüft und dabei nicht berücksichtigt, dass er sich hinsichtlich der Ansprüche betreffend die Beschädigungen und unterlassene Renovierungsarbeiten auf Verletzung der sich aus dem Nutzungsverhältnis ergebenden Verpflichtungen der Wohnrechtsinhaberin, also Schadensersatzansprüche, berufen habe. Insoweit spiele die Frage nach dem Aufwendungsersatz keine Rolle. Hierfür hafte die Beklagte allein. Lediglich für die Instandhaltungs- und Renovierungsarbeiten hätten beide Parteien hälftig einzustehen. Der zunächst bestehende Aufwendungsersatzanspruch habe sich in einen Schadensersatzanspruch gewandelt. Der Kläger hat in zweiter Instanz nach Hinweis des Gerichts auf die Verjährung der Ansprüche, die mit der Ausübung des Wohnrechts zusammenhängen, einen Hilfsantrag gerichtet auf Feststellung des Bestehens sämtlicher im Wege der Leistungsklage verfolgten Ansprüche gestellt. Diesen hatte er zuvor schriftsätzlich angekündigt und damit begründet, dass der Eintritt der Verjährung ihn nicht daran hindere, mit diesen Ansprüchen die Aufrechnung gegen einen anderen Anspruch zu erklären. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 56.380,28 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz liegenden Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Hilfsweise beantragt er ferner, festzustellen, dass ihm aus der Beschädigung sowie unterlassener Renovierungsarbeiten betreffend den Altbau sowie für Instandhaltungs- und Reparaturkosten ebenfalls betreffend den Altbau gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in Höhe von 56.380,28 EUR nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz liegende Zinsen zusteht. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und verweist darauf, dass die Aufrechnungslage nicht in unverjährter Zeit des § 215 BGB entstanden sei. II. Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Denn die Klage ist sowohl hinsichtlich der unter Pkt. A als auch hinsichtlich der unter Pkt. B geltend gemachten Ansprüche unbegründet. 1. Etwaige Ansprüche der Klägers wegen Beschädigung des Altbaus während Ausübung des Wohnrechts durch die Beklagte bzw. wegen unterbliebener Renovierungstätigkeiten in dieser Zeit, mithin die mit der Klageschrift unter Pkt. A geltend gemachten Ansprüche, bei denen es sich, wie mit der Berufung ausdrücklich klargestellt wird, um Schadensersatzansprüche handelt, sind verjährt. Diese Ansprüche, im Einzelnen aufgeschlüsselt in der Klageschrift unter Pkt. A, macht der Kläger gegen die Beklagte wegen Vernachlässigung des Altbaus als Gegenstand des ihr eingeräumten Wohnrechts geltend. In der Sache handelt es sich dabei um einen Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs.1 BGB wegen schuldhaft vertragswidrigem Gebrauch des Altbaus, also schuldhaft vertragswidriger Ausübung des eingeräumten Wohnrechts (s. Palandt, BGB, 68. Aufl., § 603 Rdnr.2). Auf die im Zusammenhang mit dem Wohnrecht stehenden Ansprüche finden die §§ 741ff. BGB, insbesondere der § 748 BGB, auch in Ansehung des Umstandes, dass die Beklagte nach wie vor hälftige Miteigentümerin des Hofes ist, keine Anwendung. Vielmehr richtet sich eine etwaige Haftung der Beklagten wegen Beschädigung bzw. unterbliebener Renovierungsarbeiten während Ausübung ihres Wohnrechts nach den Vorschriften über den Leihvertrag (§§ 598ff. BGB). In § 5 Abs.1 der Scheidungsfolgenvereinbarung haben sich die Parteien dahingehend geeinigt, dass der Beklagten ein unbeschränktes Wohnrecht in allen Räumlichkeiten des Altbaus zustehen sollte. Soweit die Parteien durch ausdrückliche Erwähnung in Abs.3 dieser Vorschrift auf eine dingliche Absicherung des Wohnrechts verzichtet haben, liegt hierin die Vereinbarung eines schuldrechtlichen Wohnrechts (genauer: Wohnungsrechts), auf das sich der auf das dingliche Wohnrecht beziehende § 1093 BGB mit den nießbrauchrechtlichen Schadensersatzvorschriften (§§ 1092 Abs.2, 1041ff. i.V.m. § 280 BGB) keine Anwendung findet. Auf das schuldrechtliche Wohnrecht, das wie hier nicht in ein Grundbuch eingetragen ist und nur einen schuldrechtlichen Nutzungsanspruch gegen den anderen Vertragspartner gewährt, ist durchweg das Recht der Leihe anzuwenden (BGHZ 82, 354; Staudinger, BGB, Buch 3, Sachenrecht, Ausgabe 2009 m.w.N.). Dies vorausgesetzt, waren etwaige Ansprüche des Klägers auf Verschlechterung der Leihsache spätestens mit Ablauf November 2001 verjährt mit der Folge, dass es keiner Beweiserhebung zu der zwischen den Parteien streitigen Frage bedarf, ob der Renovierungsstau wegen seit 1985 unterbliebener Renovierungen bereits bei Einzug der Beklagten – lt. § 3 der not. Urkunde war dies der 15.06.1997 – vorgelegen hat. Nach § 606 S.1 BGB verjähren Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache in sechs Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger als Verleiher die Leihsache, hier den Altbau, zurückerhalten hat (§§ 606 S.2, 548 Abs.1 S.2 BGB). Dies war zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt Anfang des Jahres 2001 der Fall. Denn nach den Feststellungen des Landgerichts, die auf dem Vortrag in der Klageschrift gründen, ist die Beklagte bereits Anfang 2001 in das neu errichtete Wohngebäude ihres Lebensgefährten gezogen, hat also den Altbau zu diesem Zeitpunkt an den Kläger zurückgegeben. Da in § 5 der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung eine bestimmte Zeit für die Rückgabe der Sache in Form einer zeitlichen Befristung des Wohnrechts nicht vereinbart worden ist, war die Beklagte zur jederzeitigen Beendigung der Leihe berechtigt. Auch wenn der Kläger, wie erwähnt, das genaue Datum ihres Auszugs aus dem Altbau nicht mitgeteilt hat, kann seinem Vortrag mittelbar entnommen werden, dass dies spätestens im Mai des Jahres 2001 gewesen sein muss. Denn der Kläger hat vorgetragen, dass er erstmals - gemeint ist nach Einzug der Beklagten - im Mai 2001 die Räumlichkeiten des Altbaus betreten und deren verwahrlosten Zustand sowie die von der Beklagten nach ihrem Umzug in das neu erbaute Wohnhaus hinterlassenen Gegenstände festgestellt habe. Hiervon ausgehend war der Anspruch des Klägers wegen Verschlechterungen der Sache spätestens mit Ablauf des Monats November 2001 und damit vor Klageerhebung am 08.02.2002 verjährt. Die kurze Verjährung hat den Zweck, die rasche Abwicklung des Vertrages durch Klärung des Sachzustandes zu ermöglichen und gilt deshalb auch für konkurrierende Schadensersatzansprüche wie etwa aus unerlaubter Handlung (Palandt, BGB, 68. Aufl, § 606 Rdnr.2). 2. Soweit sich der Kläger hinsichtlich der unter Pkt. B aufgelisteten Schadensersatzansprüche auf eine Haftung der Beklagten aus § 748 BGB beruft, ist die Klage ebenfalls nicht begründet. Bei den unter dieser Position geltend gemachten Ansprüchen wie Erneuerung der altersbedingt verschlissenen Hauseingangstür und der Bodenbeläge, Austausch altersbedingt verschlissener Heizungsanlage, Fliesen und Badewannenarmatur, Erneuerung der Außenfassade etc. handelt es sich um altersbedingte Schäden, die nicht auf einen schuldhaft vertragswidrigen Gebrauch der Sache, hier eine vertragswidrige Ausübung des schuldrechtlichen Wohnrechts, zurückzuführen sind. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte gerichtet auf hälftige, also ihrem Bruchteil entsprechende Beteiligung an diesen altersbedingt erforderlichen Instandsetzungsarbeiten am Altbau ist zu verneinen. Zwar ist nach § 748 BGB jeder Teilhaber den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstandes sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Die hier enthaltene Pflicht aller Teilhaber zur Beteiligung an den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Gegenstandes haben die Parteien durch die Scheidungsfolgenvereinbarung vom 22.05.1997 abbedungen, indem sie die Gebrauchsbefugnis der Beklagten, die sich zuvor auf den gesamten Grundbesitz erstreckt hatte, auf die Nutzung des Altbaus beschränkt haben. Daneben enthält die notarielle Urkunde keine Bestimmung darüber, ob die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Miteigentümerin auch in der Folgezeit, also ab Ausübung des Wohnrechts, nach wie vor an den Lasten und Kosten des Grundbesitzes beteiligt werden sollte. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der notariellen Vereinbarung war eine solche Beteiligung der Beklagten aber offensichtlich nicht gewollt. Die in § 14 in Verbindung mit § 13 getroffene Regelung, wonach die Beklagte nach Erhalt des Zugewinnausgleichsbetrages von 500.000,- DM verpflichtet sein sollte, dem Kläger ihren ideellen Miteigentumsanteil zu übertragen, war mittelfristig auf die Aufhebung der Gemeinschaft gerichtet. Der Zweck der Vereinbarung bestand darin, durch Ausbezahlung der Beklagten dem Kläger die alleinige Übernahme des Hofes zu ermöglichen. Deshalb und vor dem Hintergrund, dass es mit den in § 13 der notariellen Urkunde gewählten Formulierungen („…Der Erschienene zu 1. verpflichtet sich, innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren … einen Betrag von insgesamt 500.000,- DM zu zahlen. Hierbei ist es dem Erschienen zu 1. gestattet, Teilbeträge in unterschiedlicher Höhe und zu unterschiedlichen Terminen zu leisten, so, wie es dem Erschienenen zu 1. möglich ist….“) der Kläger in der Hand hatte, die Gemeinschaft durch vollständige Zahlung des Ausgleichsbetrages jederzeit zu beenden, kann nicht angenommen werden, dass die Parteien die Beklagte zuvor noch an den Kosten für altersbedingt erforderliche Renovierungsarbeiten zur Herstellung der besseren Vermietbarkeit beteiligen wollten. Auf Befragen des Gerichts hat der Kläger zudem erklärt, dass mit der Scheidungsfolgenvereinbarung die Rechte seiner von ihm mittlerweile geschiedenen Ehefrau auf die Ausübung des Wohnrechts in den Räumlichkeiten des Altbaus beschränkt werden sollte. Damit ist das ursprünglich umfassende Gebrauchsrecht der Beklagten an dem Gesamtgrundstück (§ 743 BGB) beschränkt worden. Dann spricht aber einiges dafür, dass hiermit auch § 748 BGB als Kehrseite des § 743 BGB (Palandt, BGB, 68. Aufl., § 748 Rdnr.1) beschränkt worden ist, die Beklagte also nur noch für einen etwaigen vertragswidrigen Gebrauch des Wohnrechts haften sollte. Insoweit bestehende Ansprüche des Klägers sind aber, wie ausgeführt, verjährt. 3. Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage ist unzulässig. Ein schutzwürdiges Interesse des Klägers als alsbaldiger Feststellung ist nicht gegeben. Nach § 256 Abs.1 ZPO kann die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliches Entscheidung alsbald festgestellt wird (Münchener Kommentar, ZPO, Bd.1, 3. Aufl., § 256 Rdnr.35). Dies vorausgesetzt, ist ein Feststellungsinteresse des Klägers gerichtet auf Feststellung der in diesem Verfahren geltend gemachten Zahlungsansprüche zu verneinen. Wie ausgeführt, kommen vorliegend mit den unter Pkt. A. geltend gemachten Ansprüchen allenfalls solche in Betracht, die spätestens mit Ablauf des Monats November 2001 verjährt waren. Zwar kann nach § 215 BGB die Aufrechnung grundsätzlich auch auf eine verjährte Forderung gestützt werden, soweit diese bei Eintritt der Aufrechnungslage noch unverjährt war (Palandt, aaO, § 215 Rdnr.1). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. Die einzige im Raum stehende Forderung, gegen die der Kläger theoretisch aufrechnen könnte, ist der Anspruch der Beklagten auf Zahlung des noch offenen Zugewinnausgleichsbetrages, der nach übereinstimmenden Angaben der Parteien ohne Berücksichtigung von Zinsen offenbar noch in Höhe von rund 230.000,- EUR valutiert. Soweit sich der Kläger mit Blick auf die seinerzeit beabsichtigte Scheidung der Parteien in der Scheidungsfolgenvereinbarung vom 22.05.1997 verpflichtet hat, den Ausgleich (erst) innerhalb von 10 Jahren ab Rechtskraft der Scheidung gerechnet zu zahlen, die Parteien dem Kläger insoweit also einen entsprechenden Zahlungsaufschub eingeräumt haben, war der Anspruch der Beklagten bei Ablauf der Verjährung noch nicht fällig. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 Abs.1 ZPO). Die weiteren Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in den §§ 708 Nr.10, 711, 543 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.