Urteil
19 U 231/91
OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:1992:0916.19U231.91.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. Oktober 1991 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer wird auf 16.579,48 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. Oktober 1991 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Wert der Beschwer wird auf 16.579,48 DM festgesetzt. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der Klägerin stehen die Klageansprüche nicht zu, die sie auf Mängel der bei der Beklagten für die Zeit vom …. Dezember 1989 bis zum …. Januar 1990 gebuchten Kreuzfahrt von … zu den … mit dem russischen Schiff … und ihre dabei erlittenen Gesundheitsschäden stützt. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, sind Ansprüche aus Reisevertragsrecht nicht begründet. Aus den Ausführungen ergibt sich zugleich, dass auch der geltend gemachte Anspruch auf Schmerzensgeld nicht nach §§ 823, 847 BGB gegeben ist. Allerdings ist davon auszugehen, dass das Schiff auf seiner Fahrt vom Ankerplatz in der Bucht von … die am Mittag des …. Dezember 1989 begann, durch die … bis zur Ankunft in … am Vormittag des …. Dezember 1989 schlingerte und stampfte, weil der Seegang infolge starken Windes und einer unabhängig davon hochgehenden Dünung sehr ungünstig war; die Wellen versetzten das Schiff nicht nur wegen ihrer Höhe in Schlinger- und Stampfbewegungen, sondern auch deswegen, weil sie quer zur Fahrtrichtung des Schiffes anliefen. Diese Feststellungen entnimmt der Senat den von der Klägerin eingeholten Gutachten des Seewetteramtes … vom 3. April 1990 (Bl. 29, 30 d. A.) und vom 21. Dezember 1990 (Bl. 87 - 89 d. A.) sowie der darauf beruhenden Würdigung durch den Sachverständigen … in seinem schriftlichen, vom Landgericht eingeholten Gutachten vom 27. Juni 1991 (Bl. 124 - 131 d. A.). Es ist auch davon auszugehen, dass durch die Schlinger- und Stampfbewegungen des Schiffes der Komfort der Seereise zeitweise stark beeinträchtigt und die Seekrankheit der Klägerin und der meisten anderen Passagiere verursacht wurde. Schließlich ist - entgegen dem Bestreiten der Beklagten - davon auszugehen, dass die Klägerin am …. Dezember 1989 einen Kreislaufkollaps erlitt, als sie mit ihrem Ehemann einmal vor die Kabine trat (Bl. 71 d. A.). Die Klägerin war deswegen ausweislich des von der Beklagten selbst vorgelegten Auszuges aus dem Hospitalbuch (Bl. 66 d. A.) in ärztlicher Behandlung, was die Beklagte am …. Dezember 1989 noch besonders bescheinigte (Bl. 28, 37 d. A.). Aus diesem Sachverhalt kann die Klägerin jedoch gegen die Beklagte Ansprüche wegen Reisemängeln nicht erheben, weil die Reise nicht mangelhaft war. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin - entgegen ihrer eigenen Ansicht - einen Reisemangel auch dann für möglich halten wollte, wenn er durch höhere Gewalt verursacht wird (BGH NJW 1980, 2189 ; 1983, 34), wäre im vorliegenden Fall ein Reisemangel nicht gegeben. Die Reise weicht nicht - wie es dafür erforderlich wäre - von den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ab. Zunächst war die Sicherheit der Passagiere, die die Beklagte, vertraglich gewährleistet hat, nicht gefährdet. Das hat der in erster Instanz gehörte Sachverständige … im Einzelnen überzeugend begründet. Gegen die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil, mit denen insoweit darauf gestützt ein Reisemangel abgelehnt worden ist, hat die Klägerin in der Berufungsinstanz nichts vorgebracht. Ebenso wenig hat die Klägerin die Ausführungen des Landgerichts angegriffen, dass seegangbedingte Schwierigkeiten bei der Essenseinnahme, die für kurze Zeit der Reise auftraten, hinzunehmen seien. Nicht angegriffen hat die Klägerin schließlich auch die zutreffende Ansicht des Landgerichts, dass die Beklagte nicht allein wegen des schlechten Wetters hafte. Die Beklagte hat nicht die Gewähr dafür übernommen, dass die Seefahrt durch die … ohne Schlingern und Stampfen des Schiffes und die dadurch notwendigerweise eintretende Beeinträchtigung des Reisekomforts abgehen werde. Im Gegenteil muss nach Ansicht des Senats ein Reisender, der im Winter eine Schiffsreise durch die … antritt, auch ohne besonderen Hinweis durch den Reiseveranstalter damit rechnen, dass stürmisches Wetter herrscht. Die Klägerin hat nicht behauptet, dass die Beklagte etwas anderes versprochen habe. Insbesondere kann dies nicht aus der Bezeichnung der Schiffsreise als "Kreuzfahrt" geschlossen werden. Auch wenn man damit etwa allgemein die Vorstellung verbinden wollte, dass das Schiff in ruhigem Gewässer von einem zum nächsten, nicht allzu weit entfernten Landziel kreuzt, lag doch für die Klägerin von vornherein klar auf der Hand, dass diese Vorstellung sich nur auf das Kreuzen im eigentlichen Zielbereich, dem Gebiet der … beziehen konnte, nicht aber auf die weite Anreise von … nach …, die notwendigerweise um die Nordwestspitze … herum durch die offene … zur Nordwestspitze … führen musste, also durch ein Gebiet, welches für die Gefahr stürmischen Wetters jedenfalls im Winter allgemein bekannt ist. Der Klägerin war daher bei Vertragsschluss deutlich, dass die Beklagte keine Gewähr dafür übernehmen wollte, dass der Komfort der Seereise nicht durch stürmisches Wetter beeinträchtigt werde. Es ist daher sachgerecht, dass das Landgericht insoweit einen Mangel abgelehnt und die Klägerin dagegen in der Berufungsinstanz nichts vorgebracht, sondern diese Ansicht ausdrücklich als richtig anerkannt hat. Schließlich hat das Landgericht zutreffend einen Mangel der Reise nicht darin gesehen, dass der Kapitän der … sich am …. Dezember 1989 überhaupt entschloss, die Seereise nach … fortzusetzen, statt nochmals 24 Stunden in der Bucht von … zu ankern und auf besseres Wetter zu warten. Die dagegen gerichteten Berufungsangriffe der Klägerin sind unbegründet. Entgegen der Ansicht der Klägerin war die Entscheidung des Kapitäns, die Seereise am Mittag des …. Dezember 1989 fortzusetzen, sachgerecht. Es trifft nicht zu, dass sich die Verhältnisse gegenüber dem …. Dezember 1989, als sich der Kapitän entschloss, in der Bucht von … zu ankern, nicht geändert hätten. Den Entschluss zu ankern hatte der Kapitän gefasst, weil er von dem Schwesterschiff … erfahren hatte, dass in der …, wo sich das Schwesterschiff befand, extrem starker Sturm herrschte, der von einem Orkantief herrührte und daher aus Sicherheitsgründen eine Einfahrt in die … verbot. Das ergibt sich aus der Lautsprecherdurchsage des Kapitäns vom …. Dezember 1989, die die Klägerin in der Klageschrift (Bl.12 d. A.) zitiert hat. Das ebenfalls von der Klägerin vorgelegte Gutachten des Seewetteramtes … vom 3. April 1990 gibt als Ursache des Sturmes ein umfangreiches Orkantief über … an. Diese für den Entschluss des Kapitäns, am …. Dezember 1989 zu ankern, maßgebenden Sicherheitsgründe bestanden am …. Dezember 1989 nicht mehr, weil an diesem Tag der Einfluss des Orkantiefs deutlich abnahm (Gutachten des Seewetteramtes … vom 3. April 1990, Bl. 29 d. A.). Auch sonst war vorausgesagt, dass der Wind über der … von Windstärke 7 abnehmen und nach Norden drehen werde (Gutachten des Seewetteramtes … vom 3. April 1990, Bl. 30 d. A.). Tatsächlich nahm dann der Wind auch ab, wie das Seewetteramt in seinem weiteren Gutachten vom 21. Dezember 1990 bei der Rekonstruktion der Seereise dargelegt hat. Nachdem am Ausgang des … zunächst noch Windstärke 7 herrschte, sank sie am Abend und in der Nacht vom …. zum …. Dezember 1989 auf Windstärke 2 ab, so dass nur noch die Dünung das Schiff in ungewollte Bewegungen versetzte. Der Kapitän durfte daher am Mittag des …. Dezember 1989 bei diesen Aussichten seine Fahrt fortsetzen. Sicherheitsbedenken bestanden nicht mehr, weil das Orkantief abgezogen war. Die zunächst noch zu erwartende Windstärke 7 war normal. Wie der Sachverständige … in seinem Gutachten ausgeführt hat, herrschen in dieser Jahreszeit im Monatsmittel Windstärken um 6 (Bl. 131 d. A.). Danach durfte der Kapitän davon ausgehen, dass eine weitere zeitliche Verzögerung des mit den Reisenden vereinbarten Routen- planes nicht gerechtfertigt war. Durch die Ankerung vom …. zum …. Dezember 1989 war schon ein Zeitverlust von 24 Stunden eingetreten. Für den Kapitän musste es daher gerade im Hinblick auf die vertraglichen Ansprüche der Reisenden darauf ankommen, möglichst bald weiterzufahren. Den Zeitpunkt dafür durfte er für gekommen halten, wenn sich die Wind- und Seeverhältnisse bis etwa zum Normalen gebessert hatten, besonders dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - mit einer darüber hinausgehenden weiteren Besserung zu rechnen war. Daran brauchte sich der Kapitän auch nicht deswegen gehindert zu sehen, weil sich am …. Dezember 1989 über den … ein neues Sturmtief entwickelte. Mit dessen Auswirkungen auf die Seereise war erst in der Gegend von … zu rechnen. Tatsächlich verstärkte sich der Wind wegen dieses neuen Tiefs erst von den Morgenstunden des …. Dezember 1989 an, erreichte um die Mittagszeit mit Windstärke 8 seinen Höhepunkt und flaute dann in den Abend- und Nachtstunden vom …. zum …. Dezember 1989 wieder ab. Auch dieser Sturm, wenn er für den Kapitän voraussehbar gewesen sein sollte, überstieg die normalen Windstärken nicht so erheblich, dass deswegen ein weiteres Ankern im … geboten gewesen wäre. Auch insoweit wäre ein weiteres Abweichen von dem vertraglich vereinbarten Routenplan nicht gerechtfertigt gewesen. Auch wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass die Seefahrt dann, wenn der Kapitän weitere 24 Stunden zugewartet hätte, bei ruhigem Seegang für die Klägerin beschwerdefrei abgelaufen wäre, kann die Entscheidung des Kapitäns, schon am …. Dezember 1989 die Reise fortzusetzen, nicht als vertragswidrig angesehen werden. Im Gegenteil musste sich der Kapitän zeitlich an den vertraglich vereinbarten Routenplan halten. Der Beklagten drohten, worauf die Klägerin selbst zutreffend hinweist, erhebliche Ansprüche der Reisenden, wenn wegen der zeitlichen Verzögerung wichtige Ziele der Kreuzfahrt nicht angelaufen werden konnten. Der Kapitän war daher berechtigt und sogar verpflichtet, den Routenplan einzuhalten. Erhebliche Gründe, davon abzuweichen, waren vielleicht am …. Dezember 1989 gegeben, weil damals bei einer Weiterfahrt durch die … die Sicherheit des Schiffes und der Reisenden bedroht erscheinen konnte, sie fehlten aber bei der Weiterfahrt am …. Dezember 1989. Hier musste dem Kapitän bei der Abwägung der Gründe, die für und gegen die Weiterfahrt sprachen, die Einhaltung des Routenplanes vorrangig erscheinen, weil die Beeinträchtigung der Reisenden durch den Seegang als für diese Reise normal erscheinen durfte, wie oben ausgeführt. Im Übrigen hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass der Kapitän bei seiner Entscheidung voraussehen konnte, dass die Klägerin besonders schwer an Seekrankheit leiden und sich das Wetter innerhalb der nächsten 24 Stunden soweit bessern würde, dass eine danach folgende fast zweitägige Seereise nach … durchweg bei ruhigem Seegang stattfinden würde. An letzterem können deswegen Bedenken bestehen, weil am …. Dezember 1989 Windvoraussagen nur für die Zeit bis zum …. Dezember 1989 morgens gemacht wurden (Gutachten des Seewetteramtes … vom 3. April 1990, Bl. 30 d. A.), nicht aber für die Zeit bis zum …. Dezember 1989, dem Tag, an dem das Schiff voraussichtlich in … angekommen wäre, wenn der Kapitän 24 Stunden länger im … geankert hätte. Bedenken bestehen auch deswegen, weil auch die Windvorhersage für die Zeit bis zum …. Dezember 1989 morgens immer noch keine ruhige See, sondern Windstärken zwischen 4 und 8 enthielt (Gutachten des Seewetteramtes … vom 3. April 1990, Bl. 30 d. A.). Da nach allem die von der Klägerin beanstandete Seereise nicht vertragswidrig und damit nicht mangelhaft war, stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 651 e Abs. 3, 651 f Abs. 1 und 2 BGB nicht zu. Auf einen Anspruch aus § 651 j BGB, den das Landgericht aus zutreffenden Gründen abgelehnt hat, ist die Klägerin in der Berufungsinstanz nicht mehr zurückgekommen. Schließlich ist auch der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch unbegründet, weil das Verhalten des Kapitäns nicht rechtswidrig war. Auf die Frage, ob die Beklagte für ein Verhalten des Kapitäns deliktsrechtlich überhaupt haftet, braucht daher nicht eingegangen zu werden. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen, da ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hatte (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO und die Entscheidung über den Wert der Beschwer aus § 546 Abs. 2 ZPO. Eine Zulassung der Revision kam nicht in Betracht, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil auch nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Da mithin ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht stattfindet, konnte der Klägerin auch nicht Vollstreckungsschutz gewährt werden (§§ 713, 711 ZPO).