Beschluss
18 W 14/24
OLG Frankfurt 18. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:0418.18W14.24.00
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Leitsätze
Keine Festsetzung eines Verdienstausfalls eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH für die Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer Partei des Rechtsstreits ist und sich nur darauf beruft, der Gesellschaft sei ein Verdienstausfall entstanden.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Abhilfebeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. September 2023, Az. 2 -19 O 99/21, wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Beschwerde.
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 215,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Festsetzung eines Verdienstausfalls eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH für die Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer Partei des Rechtsstreits ist und sich nur darauf beruft, der Gesellschaft sei ein Verdienstausfall entstanden. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Abhilfebeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. September 2023, Az. 2 -19 O 99/21, wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten der Beschwerde. Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 215,- € festgesetzt. I. Der Beklagte, der Geschäftsführer und Gesellschafter der X GmbH ist, begehrt Festsetzung eines Verdienstausfalls in Höhe von 10 Stunden x 25,- € für das persönliche Erscheinen in einer mündlichen Verhandlung. Das Landgericht hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. November 2022 die Kosten antragsgemäß festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin, die fehlende Darlegung und fehlenden Nachweis eines Verdienstausfalls rügt, hat das Landgericht mit Beschluss vom 13. September 2023 der sofortigen Beschwerde abgeholfen und zugleich auf den Hilfsantrag des Beklagten einen Betrag in Höhe von 35,- € für die Zeitversäumnis festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Verdienstausfall des Beklagten selbst sei nicht nachgewiesen. Wenn eine GmbH Partei des Verfahrens sei und ein Geschäftsführer zum Termin erscheine, seien laut Rechtsprechung 25,- € Verdienstausfall pro Stunde anzunehmen, da der GmbH Nachteile dadurch entstünden, dass der Geschäftsführer nicht seiner eigentlichen Tätigkeit nachgehen könne. Im vorliegenden Fall sei aber nur der Beklagte Partei und keine GmbH. Ein etwaiger Verdienstausfall oder Schaden einer nicht am Rechtsstreit beteiligten GmbH könne nicht festgesetzt werden. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beklagte mit seiner sofortigen Beschwerde, mit der er sein Begehren auf Festsetzung eines Verdienstausfallschadens in Höhe von 250,- € weiterverfolgt. Er behauptet weiterhin, ihm sei ein Verdienstausfallschaden entstanden. Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft könne einen entgangenen Geschäftsgewinn der Gesellschaft als eigenen Verdienstausfallschaden ersetzt verlangen. Bei der Bemessung des Schadens des Gesellschafter-Geschäftsführers sei der bei der Gesellschaft entgangene Geschäftsgewinn als Passivposten des Gesellschaftsvermögens in die Schadensberechnung über das Vermögen des Gesellschafter-Geschäftsführers einzubeziehen. Denn die Gesellschaft stelle letztlich nichts anderes als ein erwerbswirtschaftliches Sondervermögen des Gesellschafter-Geschäftsführers dar. Eine exakte Bezifferung des Verdienstausfallschadens sei nicht erforderlich. Das JVEG sehe nicht vor, dass ein Nachweis über den Verdienstausfall geführt werden müsse. Deshalb sei bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer auch ohne Nachweis ein Verdienstausfall in Höhe des gesetzlichen Höchststundensatzes nach § 22 S. 1 JVEG zuzuerkennen. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 ZPO). Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO umfasst die Kostenerstattung auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Dabei ist durch die Verweisung in § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch eine Entschädigung für den Verdienstausfall im Sinne des § 22 JVEG mit erfasst (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2008 - VI ZB 63/07, Rn. 9, juris). Voraussetzung ist allerdings, dass tatsächlich ein Verdienstausfall entstanden ist (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2012 - VII ZB 60/09, Rn. 10, juris). Dies ist hier nicht der Fall. 1. Der Rechtspfleger hat zunächst zu Recht angenommen, dass der Beklagte einen unmittelbar in seiner Person entstandenen Verdienstausfall nicht dargelegt hat. Der Beklagte, der eine Verdienstbescheinigung vom Oktober 2021 für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der X GmbH vorgelegt hat, hat nicht behauptet, für die Zeit der Teilnahme an dem Gerichtstermin kein Gehalt bezogen zu haben. 2. Des Weiteren kann nicht darauf abgestellt werden, dass die GmbH das Gehalt des Beklagten weitergezahlt hat, ohne die Gegenleitung seiner Tätigkeit erhalten zu haben. a) Zwar stellt es sich, wenn eine GmbH selbst Partei eines Rechtsstreits ist und die Arbeitskraft eines Geschäftsführers wegen Teilnahme an Gerichtsterminen für seine eigentliche unternehmerische Aufgabe zeitweise ausfällt, für sie als wirtschaftlichen Nachteil dar, für den sie nach Maßgabe des § 22 JVEG eine Entschädigung verlangen kann, die sich am regelmäßigen Bruttoverdienst orientiert (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2008 - VI ZB 63/07, Rn. 10 f., juris). Die X GmbH ist jedoch - worauf das Landgericht zutreffend hinweist - nicht Partei des Rechtstreits, so dass diese Rechtsprechung nicht zur Anwendung kommt. b) Auch nach dem schadensrechtlichen Grundsatz, dass die Weiterzahlung von Lohn und Gehalt an den körperlich verletzten und arbeitsunfähig gewordenen Arbeitnehmer die Schadensersatzpflicht des verantwortlichen Schädigers nicht berührt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1963 - VI ZR 33/62, Rn. 13 ff.; Urteil vom 8. November 1966 - VI ZR 44/65, Rn. 11 ff.; Urteil vom 9. März 1971 - VI ZR 158/69, Rn. 14, jeweils juris), kann ein Verdienstausfall des Beklagten nicht festgesetzt werden. Unabhängig davon, dass der Beklagte schon keinen Vortrag dazu gehalten hat, in welcher Höhe ihm selbst für die versäumte Zeit ein Verdienst zustand und ob es sich bei seinem Geschäftsführergehalt um eine echte Tätigkeitsvergütung handelte (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1971, aaO., Rn. 16), kann im Schadensersatzrecht eine entsprechende Zahlung lediglich an den Arbeitgeber / die Gesellschaft verlangt werden (BGH, Urteil vom 9. März 1971, aaO.) bzw. kann diese(r) die Zahlung nach Abtretung des Anspruchs an sich verlangen (BGH, Urteil vom 5. Februar 1963, aaO., Rn. 14). Dies gilt auch im Fall des Vorliegens einer sog. Einmann-GmbH, da auch insoweit eine rechtliche Trennung zwischen der GmbH und ihrem Alleingesellschafter zu beachten ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1973 - VI ZR 53/72, Rn. 10). Vorliegend begehrt der Beklagte aber Festsetzung einer Zahlung an sich und könnte eine Festsetzung zugunsten der GmbH auch nicht erfolgen. 3. Ohne Erfolg verweist der Kläger schließlich in seiner Beschwerdebegründung auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der er entnehmen will, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft einen entgangenen Geschäftsgewinn der Gesellschaft als eigenen Verdienstausfallschaden ersetzt verlangen könne. Richtig ist zunächst, dass in Fällen, in denen der Alleingesellschafter einer GmbH von einem Dritten schuldhaft verletzt wird und der Schaden an seinem „Sondervermögen“, seiner Gesellschaft, eintritt, es nach Lage des Falles im Verhältnis zum Schädiger so angesehen werden kann, dass ihn persönlich ein Schaden getroffen hat (BGH, Urteil vom 13. November 1973 - VI ZR 53/72, Rn. 10 ff; Urteil vom 25. Februar 1999 - III ZR 53/98, Rn. 12; Urteil vom 18. Mai 2000 - III ZR 180/99, Rn. 30, jeweils juris). Der Kläger geht aber in der Annahme fehl, dass davon ein möglicher Verdienstausfallschaden erfasst sei. Die Rechtsprechung bezieht sich auf Schäden im Sinne der §§ 249 ff. BGB, die sich bei einer Gesellschaft - wie der Beklagte selbst annimmt - in einem entgangenen Geschäftsgewinn niederschlagen. Allein der Umstand, dass die X GmbH dem Beklagten für die Zeit der terminsbedingten Abwesenheit seinen Verdienst weitergezahlt hat, führt aber nicht zu einem entgangenen Geschäftsgewinn in entsprechender Höhe. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für einen Anspruch auf Entschädigung nicht erforderlich ist, dass ein konkreter Verdienstausfall nachgewiesen ist, sondern es ausreicht, wenn die Zeitversäumnis einen messbaren Nachteil für die Partei mit sich bringt (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2008, aaO., Rn. 10). Von daher sieht der Senat keine Möglichkeit zur Festsetzung eines Verdienstausfalls des Beklagten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 23 Abs. 2 RVG.