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Beschluss

18 W 19/21

OLG Frankfurt 18. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0601.18W19.21.00
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Leitsätze
Der Einwand unrichtiger Sachbehandlung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 GvKostG steht der Erhebung von Kosten für eine vorsorglich für den Transport eines Schuldners in die Justizvollzugsanstalt vorgehaltenen Transportmöglichkeit entgegen, wenn aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht des Gerichtsvollziehers unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Ermessensspielraums und der konkreten Umstände des Einzelfalls keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Erfordernis des Transports besteht. Die vorsorgliche Bereitstellung muss außerdem unter Kostengesichtspunkten vertretbar sein und in Form einer geeigneten Transportmöglichkeit erfolgen.
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Gläubigerin vom 18.01.2021 gegen den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 17.12.2020 wird die Sache zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgericht Wiesbaden vom 20.10.2020 unter Beachtung der in den Gründen dieses Beschlusses niedergelegten Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts an das Landgericht Wiesbaden zurückverwiesen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 20,- €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Einwand unrichtiger Sachbehandlung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 GvKostG steht der Erhebung von Kosten für eine vorsorglich für den Transport eines Schuldners in die Justizvollzugsanstalt vorgehaltenen Transportmöglichkeit entgegen, wenn aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht des Gerichtsvollziehers unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Ermessensspielraums und der konkreten Umstände des Einzelfalls keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Erfordernis des Transports besteht. Die vorsorgliche Bereitstellung muss außerdem unter Kostengesichtspunkten vertretbar sein und in Form einer geeigneten Transportmöglichkeit erfolgen. Auf die weitere Beschwerde der Gläubigerin vom 18.01.2021 gegen den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 17.12.2020 wird die Sache zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgericht Wiesbaden vom 20.10.2020 unter Beachtung der in den Gründen dieses Beschlusses niedergelegten Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts an das Landgericht Wiesbaden zurückverwiesen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 20,- €. I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid. Nach Erlass eines Haftbefehls gemäß § 802g ZPO forderte der zuständige Obergerichtsvollzieher den Schuldner mit Schreiben vom 11. März 2019 auf, zur Vermeidung der Verhaftung im Geschäftszimmer des Obergerichtsvollziehers zu erscheinen und dort die Vermögensauskunft abzugeben. Da der Schuldner der Aufforderung nicht nachkam, suchte der Obergerichtsvollzieher den Schuldner am 25. April 2019 gegen 20:00 Uhr in seiner Wohnung auf. Dabei ließ er sich vorsorglich von zwei als „Verhaftungsgehilfen“ bezeichneten männlichen Personen begleiten, mit denen er auf der als „Verhaftungsrunde“ bezeichneten Fahrt mehrere Schuldner aufsuchte. Für den Fall, dass der Transport eines verhafteten Schuldners in die zuständige Justizvollzugsanstalt erforderlich würde, hatte der Gerichtsvollzieher veranlasst, dass ein Schlüsseldienstunternehmen u.a. eine Transportmöglichkeit bereit hielt. Nachdem der Schuldner die Zahlung und die Abgabe der Vermögensauskunft verweigert hatte, verhaftete der Obergerichtsvollzieher ihn. Hiernach gab der Schuldner die Vermögensauskunft ab. Die Kosten für die beiden „Verhaftungsgehilfen“ und die bereitgehaltene Transportmöglichkeit der „Verhaftungsrunde“ stellte der Obergerichtsvollzieher den jeweiligen Gläubigern anteilig in Rechnung; im vorliegenden Fall waren dies - mit Rechnung vom 25.04.2019 - eine Gebühr nach KV 709 über 30,- € für die Hinzuziehung von zwei „Verhaftungsgehilfen“ (jeweils 15,- €) und eine Gebühr nach KV 707 für „Transportkostenbereitstellung“ über 20,- €. Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 2. Juni 2020 hat die Gläubigerin gegen den Ansatz dieser beiden Gebühren in Höhe von insgesamt 50,- € Erinnerung eingelegt, verbunden mit dem Antrag, den Obergerichtsvollzieher anzuweisen, seine Kostenrechnung vom 26. April 2019 zu berichtigen und einen Betrag in Höhe von 50,- € zurückzuerstatten. Hierzu hat sie u.a. geltend gemacht, die vorsorgliche Hinzuziehung von Verhaftungsgehilfen sowie eine vorsorgliche Bereitstellung von Transportmittel für eine Vollstreckungsmaßnahme seien nicht von § 759 ZPO gedeckt. Der zuständige Obergerichtsvollzieher hat zunächst mit Schreiben vom 02. Juli 2019, Bl. 7 ff. d.A., nebst „Abrechnungsbeleg bzgl. Sammelrechnung für Auslagen“ und Rechnung des Schlüsseldienstes) Stellung genommen. Mit Schreiben vom 08. Juni 2020 (Bl. 25 d.A.) hat er der Erinnerung nicht abgeholfen und seine Sonderakten an den Bezirksrevisor des Landgerichts Wiesbaden weitergeleitet. Ergänzend hat der Obergerichtsvollzieher mit Schreiben vom 16. Juni 2020 (Bl. 26 d.A.) zur Höhe der den „Verhaftungsgehilfen“ gewährten Entschädigung Stellung genommen. Der Bezirksrevisor hat eine Stellungnahme des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 20. August 2020 eingeholt. In dieser hat der Präsident u.a. die fehlenden Vollstreckungsversuche vor der Inanspruchnahme von Arbeitshilfen für ggf. zu erbringende konkrete Leistungen (Öffnung des Schlosses, Transport zur JVA) beanstandet. Wegen des weiteren Inhalts der Stellungnahme wird auf Bl. 34 ff. d.A. Bezug genommen. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat mit Beschluss vom 20. Oktober 2020 (Bl. 46 ff. d.A.) die Kostenrechnung dahin abgeändert, dass Kosten in Höhe von 30,- € für die „Verhaftungsgehilfen“ nicht erhoben werden und im Übrigen die Erinnerung zurückgewiesen. Zur Begründung der Zurückweisung hat es ausgeführt, die Erhebung von Kosten für die Bereitstellung eines Transportmittels sei nicht zu beanstanden. Dem Verhaftungsauftrag wohne es inne, dass der Verhaftete in eine Justizvollzugsanstalt gebracht werden müsse, wenn er die Haft nicht durch Zahlung oder Abgabe einer Vermögensauskunft abwende. Von kaum denkbaren Ausnahmefällen abgesehen, sei in der Regel - wie auch im vorliegenden Fall - die Verbringung nur mit einem Transportmittel möglich. Insoweit komme es nicht darauf an, wie häufig in der Vergangenheit die Notwendigkeit bestanden habe, einen verhafteten Schuldner tatsächlich in eine Justizvollzugsanstalt zu überstellen. Die Verhaftung bliebe sinnlos, wenn bei Verweigerung des Schuldners nach der Verhaftung, dem Obergerichtsvollzieher die Verbringung in die Justizvollzugsanstalt unmöglich wäre. Der Obergerichtsvollzieher sei auch nicht gezwungen, den Transport in seinem eigenen Kraftfahrzeug durchzuführen. Das Amtsgericht hat die Beschwerde nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG zugelassen. Die Gläubigerin hat gegen den Beschluss des Amtsgerichts Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, die Wahrscheinlichkeit sei verschwindend gering, dass ein verhafteter Schuldner nicht die Vermögensauskunft abgebe, sondern sich in ein bereit gestelltes Transportmittel setze, um sich in die Justizvollzugsanstalt transportieren zu lassen. In diesem unwahrscheinlichen Fall hätte ein Taxi gerufen werden können. Die Arbeitshilfen seien ohne vorherige Vollstreckungsversuche nicht als notwendig anzusehen. Das Landgericht hat die Beschwerde der Gläubigerin mit Beschluss vom 17.12.2020 zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, dass die Bereitstellung eines Transportmittels gemäß KV 707 nicht zu beanstanden sei. Die Bereitstellung sei notwendig gewesen, weil der Schuldner verhaftet worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses, Ziffer II., Bl. 73 d.A., Bezug genommen. Das Landgericht hat die weitere Beschwerde zugelassen. Die Gläubigerin hat mit Schreiben vom 18. Januar 2021 weitere Beschwerde eingelegt (Bl. 80 d.A.). Zur Begründung hat sie ihre bisherigen Rechtsausführungen erweitert und vertieft. Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die weitere Beschwerde der Gläubigerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Die durch das Landgericht in seinem Beschluss vom 17.12.2020 zugelassene weitere Beschwerde der Gläubigerin ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG statthaft und zulässig. Sie ist auch begründet. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Gemäß § 66 Abs. 4 Satz 2 GKG kann die weitere Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Dabei gelten die revisionsrechtlichen Vorschriften der §§ 546 und 547 ZPO entsprechend. Mithin prüft das nach § 66 Abs. 4 Satz 3 GKG zuständige Oberlandesgericht die Entscheidung nur auf Rechtsfehler nach (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 16. Juli 2010 - 1 Ws 189/10, juris; NK-GK/Volpert, GKG § 66 Rn. 116). Solche sind hier gegeben. Die Begründung, mit der das Landgericht die Ansatzfähigkeit der Kosten für die Bereitstellung einer Transportmöglichkeit des Schuldners zur Justizvollzugsanstalt bejaht hat, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Nach revisionsrechtlichen Grundsätzen ist es allerdings nicht zu beanstanden, dass das Landgericht das Rechtsmittel als Beschwerde nach § 5 Absatz 2 Satz 2 GvKostG i.V.m. § 66 Absatz 2 GKG behandelt hat. a) Bei den Rechtsmitteln ist zwischen der Kostenerinnerung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 GvKostG und der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO zu unterscheiden. Gegenstand der Kostenerinnerung ist, ob eine Gebühr zu Recht erhoben worden ist; bei der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO ist die Art und Weise der Vollstreckung gegenständlich. Zur Klärung von Verfahrensfragen ist die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO das naheliegendere Rechtsmittel, zumal eine höchstrichterliche Klärung durch den Bundesgerichtshof nur in diesem Verfahren und nicht im Kostenansatzverfahren möglich ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2016 - 11 W 70/16, juris Rn. 23; BGH, Beschlüsse vom 11. September 2008 - I ZB 22/07, juris Rn. 7 ff; 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, juris Rn. 3 ff.). b) Im vorliegenden Fall hat die Prozessbevollmächtigte der Gläubigerin in ihrem Schriftsatz vom 02. Juni 2020 ihr Rechtsmittel als „Erinnerung gem.§ 5 Abs. 2 GvKostG, § 766 ZPO“ bezeichnet. Das Rechtsschutzziel hat sie indessen dahingehend konkretisiert, dass sie die Berichtigung der Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers und die Rückzahlung des aus Sicht der Gläubigerin auf die Vorschussanforderung - unter Vorbehalt - zu viel gezahlten Betrages von 50,- € begehrt, was für eine Kostenerinnerung spricht (OLG Köln, Beschluss vom 18. November 2015 - 17 W 174/15, juris Rn. 4). Weiterhin haben der Bezirksrevisor und die Gläubigerin, nachdem das Amtsgericht die Beschwerde nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 2 Satz 2 GKG zugelassen hat, eben diese eingelegt - der Bezirksrevisor ausdrücklich als solche nach § 66 Abs. 2 GKG. 2. Mit der durch das Landgericht gegebenen Begründung lässt sich der Ansatz von Kosten für die Bereitstellung des Transportmittels nicht begründen. Zutreffend ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, dass Auslagen für die die Bereitstellung eines Transportmittels gemäß Nr. 707 KV-GvKostG erstattungsfähig sein können und dies regelmäßig sind, wenn zum Transport einer verhafteten Person die Benutzung eines Transportmittels notwendig war. Nach Nr. 707 KV-GvKostG sind nämlich erstattungspflichtig „an Dritte zu zahlende Beträge für die Beförderung von Personen, Tieren und Sachen, das Verwahren von Tieren und Sachen, das Füttern von Tieren, die Beaufsichtigung von Sachen sowie das Abernten von Früchten“. Beträge „für“ die Beförderung sind zunächst solche Kosten, die durch die tatsächliche Leistungserbringung erwachsen sind, allerdings auch Kosten z.B. durch einen durchgeführten Transportversuch (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.01.2006 - 25 T 40/06, juris) oder eine zu spät abgesetzte Räumung (LG Augsburg, Beschluss vom 14.01.2009 - 4 T 4567/08, juris; LG Frankfurt, Beschluss vom 19.09.2005 - 2-09 T 614/05, juris). Soweit aus diesen und ähnlichen Entscheidungen in der Literatur gefolgert worden ist, dass „nach h.M. eventuelle Bereitstellungskosten anzusetzen sind“ (Winterstein, Gerichtsvollzieherkostengesetz, 2020, Teil 2 KV 701-710, Nr. 707 mwN), ist diese Annahme durch das Erfordernis der Notwendigkeit der Beauftragung des Transportunternehmens im Zeitpunkt der Beauftragung und das Gebot der Kostenersparnis gem. § 802a Abs. 1 ZPO („Kosten sparende Beitreibung“), § 58 Abs. 2 Satz 3 GVGA („unbedingt notwendige Kosten“) zu begrenzen. Außerdem muss es sich um ein für den beauftragten Zweck geeignetes Unternehmen handeln. Das Landgericht hat keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob es aus der maßgeblichen ex ante Sicht des Obergerichtsvollziehers unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Ermessensspielraums und der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig und auch unter Kostengesichtspunkten vertretbar war, ein Transportunternehmen für den Fall des möglichen Transports des Schuldners in die Justizvollzugsanstalt bereitzustellen. Die Notwendigkeit des Transports kann nicht allein damit begründet werden, dass der Schuldner tatsächlich verhaftet wurde. Zwar liefert der Gerichtsvollzieher, der den Schuldner verhaftet hat, diesen in die nächste zur Aufnahme von Zivilhäftlingen bestimmte Justizvollzugsanstalt ein, § 145 Abs. 1 Satz 8 GVGA. Die Auslieferung ist aber nicht zwingend. Vielmehr ist alternativ auch denkbar, dass der Schuldner von seinem Recht Gebrauch macht, jederzeit von dem Gerichtsvollzieher die Abnahme der Vermögensauskunft zu verlangen, § 802i Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach er aus der Haft zu entlassen ist, § 802i Abs. 2 Satz 1 ZPO. Im Rahmen der maßgeblichen ex ante Beurteilung der Notwendigkeit der Bereitstellung könnte auch der Annahme der Gläubigerin Bedeutung beikommen, dass es in der Vielzahl der Fälle gar nicht zu einem Transport des Schuldners in die Justizvollzugsanstalt komme, da nach der Verhaftung die Vermögensauskunft dann doch abgegeben werde. Sollte nach den ergänzend zu treffenden Feststellungen des Landgerichts die Notwendigkeit der Bereithaltung einer Transportmöglichkeit vertretbar erscheinen, müsste das gewählte Mittel auch geeignet und mit Blick auf die damit verbundenen Kosten als vertretbar erscheinen. Zwar teilt der Senat die Auffassung des Amts- und des Landgerichts, der Gerichtsvollzieher sei zu einem Transport eines Schuldners in seinem eigenen PKW nicht verpflichtet. Das Gebot der kostensparenden Beitreibung, § 802a Abs. 1 ZPO, § 58 Abs. 1 Satz 3 GVGA, verpflichtet ihn aber dazu, alternative, kostengünstigere Transportmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Warum hinsichtlich des um 20:00 Uhr aufgesuchten Schuldners nicht beispielsweise - im Falle der Erforderlichkeit des Transports in die Justizvollzugsanstalt - die Herbeirufung eines Taxis in Betracht gekommen wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich. In diesem Fall wären Kosten jedenfalls nur im Falle der tatsächlichen Durchführung eines Transports angefallen, während bei der gewählten Vorgehensweise Kosten allein durch die Vorhaltung der (möglicherweise naheliegender Weise) nicht benötigten Transportmöglichkeit anfielen. Das Landgericht hat auch keine hinreichenden Feststellungen zur Eignung des vorgehaltenen Transportunternehmens getroffen. Die gerichtlichen Entscheidungen zu der Ersatzfähigkeit von Kosten nach Nr. 707 KV-GvKostG betrafen, soweit ersichtlich, Fälle, in denen auf dem entsprechenden Gebiet gewerblich tätige Unternehmer durch den Gerichtsvollzieher ausdrücklich beauftragt worden waren, zu Transport- und Verbringungszwecken tätig zu werden, beispielsweise Speditionen, Lagerunternehmen etc. Bei diesen war aufgrund ihrer gewerblichen Tätigkeit von einer hinreichenden Eignung für den gewünschten Transportdienst auszugehen. Muss der beauftragte Unternehmer schon für den Transport von Gegenständen hinreichend geeignet sein, gilt dies umso mehr für den Transport des Schuldners selbst. Ihm ist es nur schwerlich zuzumuten, sich in ein von einer beliebigen Privatperson geführtes Fahrzeug zu begeben. Zwar ist der Gerichtsvollzieher durchaus berechtigt, selbst den Schuldner oder dessen Sachen zu transportieren und könnte dies über Nr. 710 KV-GvKostG in der Rechnung ansetzen. Diese dem Gerichtsvollzieher allein im Zuge der Durchführung einer Amtshandlung und damit als Amtsperson zustehende Befugnis kann aber nicht auf jeden beliebigen Dritten übertragen werden. Ausgehend von diesen Überlegungen hegt der Senat Zweifel, ob ein Schlüsseldienstunternehmen hinreichend geeignet, ist, Personenbeförderungen wie in der Person des Schuldners möglicherweise anstehend, durchzuführen. Ob der Transport eines Schuldners durch nicht hinreichend geeignete Private ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände zu ansatzfähigen Kosten führen könnte, kann hier dahinstehen, da solche Umstände hier weder dargetan noch ersichtlich sind. 3. Die Entscheidung des Landgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO analog; vgl. zur entsprechenden Anwendung der das Rechtsbeschwerdeverfahren betreffenden Vorschriften auf die weitere Beschwerde u.a. BeckOK KostR/Laube, 37. Ed. 1.4.2022, GKG § 66 Rn. 303, 304). Die Beschwerdeentscheidung ist danach aufzuheben. Die Sache ist, da sie nicht entscheidungsreif ist, an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Dieses wird die bislang von seinem Rechtsstandpunkt aus unterbliebene Prüfung nachzuholen haben, ob die Vorhaltung einer Transportmöglichkeit für den möglichen Transport des Schuldners in die Justizvollzugsanstalt gemessen an oben dargelegten Kriterien notwendig und ob die vorgehaltene Transportmöglichkeit hinreichend geeignet war. 4. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da das Verfahren gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden, § 67 Abs. 1 S. 2 GKG i.V.m. § 66 Abs. 4, 8 GKG. Der Beschwerdewert bemisst sich nach dem Betrag der Kosten, deren Nichterhebung das Landgericht in dem angegriffenen Beschluss bestätigt hat, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.