Beschluss
18 W 79/14
OLG Frankfurt 18. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:0514.18W79.14.0A
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Tenor
In der Beschwerdesache ... wird die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 05.11.2013 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.10.2013 zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 1.863,53 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
In der Beschwerdesache ... wird die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 05.11.2013 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.10.2013 zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 1.863,53 € festgesetzt. 1. Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist die in § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierte Frist zu ihrer Einlegung gewahrt. 2. Die sofortige Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Reisekosten und Abwesenheitsgelder für die Terminswahrnehmung durch die in München ansässigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin sowie die Reisekosten der Klägerin von München aus zur Verhandlung am 06.03.2012 in Höhe von insgesamt 1.863,53 € festgesetzt. Die Reisekosten der auswärtigen Prozessbevollmächtigten sind in diesem Fall zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig iSv § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz ZPO und daher erstattungsfähig. Ob Notwendigkeit in diesem Sinne gegeben war, bemisst sich danach, was eine vernünftige und kostenorientierte Partei als sachdienlich ansehen durfte (BGH, NJW-RR 2004, 858 ). Da eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei grundsätzlich einen Rechtsanwalt in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes oder am Gerichtsort selbst beauftragen wird und sich die Beauftragung eines solchen Rechtsanwalts in aller Regel nicht nur wegen der geringeren Kosten, sondern auch im Hinblick auf die erleichterte persönliche Unterrichtung und Beratung empfiehlt (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 1071), ist es anerkannt, dass Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig sind. Eine Partei mit Sitz im Ausland ist jedoch in der Regel nicht in der Lage, einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung vor einem deutschen Gericht beauftragen zu können, weil es an ihrem Sitz in der Regel keine mit dem deutschen Recht vertrauten Rechtsanwälte gibt, die noch dazu vor deutschen Gerichten postulationsfähig sind. Würde man eine ausländische Partei deshalb darauf beschränken, sich ihren Prozessbevollmächtigten unter den am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwälten auszusuchen, bedeutete dies eine Schlechterstellung gegenüber inländischen Parteien (vgl. OLG Köln, B. v. 20.04.2010 - 17 W 51/10– juris). Daraus folgt, dass es einer außerhalb Deutschlands lebenden Partei erlaubt sein muss, jeden in Deutschland ansässigen und postulationsfähigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung im Prozess zu beauftragen, ohne sich vorwerfen lassen zu müssen, sie verletze ihre Pflicht, die Kosten des Rechtsstreits gering zu halten. Die in Mailand geschäftsansässige Klägerin konnte daher eine Kanzlei in München beauftragen. Für die Erstattungsfähigkeit der Kosten ist allein der Wohn- oder Geschäftssitz der Partei während des vorliegenden Hauptsacheverfahrens maßgeblich. Es ist daher ohne Bedeutung, ob die Klägerin während des Mandatsverhältnisses mit dem Beklagten, das diesem Rechtsstreit zugrunde lag, ein Büro in Frankfurt hatte. Derzeit unterhält die Kanzlei der Klägerin nur eine Zweigstelle in München, so dass auch insoweit die Beauftragung eines Rechtsanwalts aus München kostenrechtlich zulässig gewesen wäre. Die Reisekosten der Klägerin als Partei sind ebenfalls erstattungsfähig, § 91 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz ZPO. Die Anreise der Klägerin von ihrer Kanzleizweigstelle in München zum Termin in Frankfurt am 06.03.2012 war bereits deswegen notwendig im Sinne dieser Vorschrift, da ihr persönliches Erscheinen angeordnet worden war. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg hatte, § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert bemisst sich nach den Kosten, deren Festsetzung zu seinen Lasten der Beklagte mit seinem Rechtsmittel beanstandet hat, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die Sache ist weder von grundsätzlicher Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.