OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 W 37/14

OLG Frankfurt 18. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2014:0321.18W37.14.0A
1Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Erinnerung des Beklagten vom 13.12.2013 wird der mit Kostenrechnung des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 27.11.2013 unter dem Kassenzeichen … gegen den Beklagten erfolgte Kostenansatz aufgehoben. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Auf die Erinnerung des Beklagten vom 13.12.2013 wird der mit Kostenrechnung des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 27.11.2013 unter dem Kassenzeichen … gegen den Beklagten erfolgte Kostenansatz aufgehoben. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. 1. Die gemäß § 66 Abs. 2 GKG statthafte Beschwerde des Beklagten ist zulässig, insbesondere ist die von § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG vorausgesetzte Mindestbeschwer erreicht. 2. Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat das Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten vom 13.12.2013 (Bl. 197, 198 d. A.) zutreffend als Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 27.11.2013 (Vorblatt II d. A.) qualifiziert; es hat sie aber zu Unrecht zurückgewiesen. Denn die gemäß § 66 Abs. 1 Satz GKG statthafte Erinnerung des Beklagten war zulässig und begründet. Der Beklagte ist zwar Kostenschuldner im Sinne von § 29 Ziff. 2. GKG, weil er gemäß dem Beschluss des Landgerichts vom 01.10.2013 (Bl. 164 bis 166 d. A.) die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. Diese Kosten bleiben jedoch gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG außer Ansatz. Nach dieser Regelung werden Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, nicht erhoben. Dabei ist jedoch ein offensichtlicher schwerer Fehler des Gerichts vorausgesetzt (vgl. Hartmann, Rdnr. 8 zu § 21 GKG). Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Das Amtsgericht hat bei Erlass des Versäumnis- Teilurteils vom 03.06.2013 (Bl. 51, 52 d. A.) die eindeutige gesetzliche Vorgabe des § 708 Ziff. 2, 1. Fall ZPO, der zufolge Versäumnisurteile für vorläufig vollstreckbar zu erklären sind, missachtet und damit bei der Sachbehandlung einen offensichtlichen und schweren Fehler begangen. Es trifft zwar zu, dass auch der Beklagte die Durchführung des Berufungsverfahrens durch die rechtzeitige Stellung eines Antrags auf Urteilsergänzung gemäß §§ 716, 312 ZPO hätte verhindern können. Dieser Umstand steht indes der der Qualifizierung des Verfahrensfehlers des Amtsgerichts als schwerwiegend nicht entgegen. Denn es war dem Beklagten nicht abzuverlangen, gegen seine eigenen Interessen gerichtet zu beantragen, dass das Versäumnis-Teilurteil vom 03.06.2013 im Wege der Urteilsergänzung für vorläufig vollstreckbar erklärt wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Landgericht in Bezug genommenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 04.05.2005 (Az. XII ZR 217/04, NJW-RR 2005, 1230 – zitiert nach juris). Denn diese Entscheidung betrifft einen Fall, in dem die Kostenschuldner nicht gegen ihre eigenen Interessen hätten handeln müssen, um das Rechtsmittelverfahren zu vermeiden. Da das Berufungsverfahren bei richtiger Sachbehandlung durch das Amtsgericht nicht hätte durchgeführt werden müssen, wären die in diesem Verfahren angefallenen Kosten bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden. 3. Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gerichts-gebührenfrei. Kosten werden gemäß § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG nicht erstattet.