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Beschluss

18 W 1/11

OLG Frankfurt 18. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2011:0308.18W1.11.0A
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 1.12.2010 sowie die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1. vom 15.12.2010 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24.11.2010 werden zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin und die Beklagte zu 1. je zur Hälfte zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin 33%, hat die Beklagte zu 1. 67% zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 454.723,40 festgesetzt. Bezüglich der Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Klägerin wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 1.12.2010 sowie die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1. vom 15.12.2010 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24.11.2010 werden zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin und die Beklagte zu 1. je zur Hälfte zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin 33%, hat die Beklagte zu 1. 67% zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 454.723,40 festgesetzt. Bezüglich der Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Klägerin wird die Rechtsbeschwerde zugelassen. I. Die Parteien haben vor dem Landgericht Frankfurt am Main gestritten. Die Beklagte zu 1., die Beklagten zu 2., 3., 4. und die Beklagte zu 5. sind durch jeweils verschiedene Rechtsanwälte vertreten worden. Nach Rücknahme der gegen die Beklagten zu 1. bis 4. gerichteten Klage hat das Landgericht die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. – 4. durch Beschluss vom 9.7.2008 der Klägerin auferlegt. Mit Beschluss vom 24.11.2010 (Bl. 947 ff d.A.) hat das Landgericht die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. festgesetzt. Der Beschluss ist der Klägerin am 29.11.2010 und der Beklagten zu 1. am 1.12.2010 zugestellt worden. Die Klägerin hat am 3.12.2010 sofortige Beschwerde eingelegt und gerügt, es sei nicht berücksichtigt worden, dass es den Beklagten zu 1. bis 4. oblegen hätte, sich durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt vertreten zu lassen und auf diese Weise außergerichtliche Kosten einzusparen. Die Beklagte zu 1. hat am 15.12.2010 sofortige Beschwerde eingelegt und die Zurückweisung ihres Kostenfestsetzungsantrags betreffend die Kosten zweier in den USA durchgeführten „Discovery-Verfahren“ gerügt. Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat die Akte unter Nichtabhilfe vorgelegt (Beschlüsse vom 28.12.2010 und 20.1.2011, Bl. 989 ff und 1005 ff d.A.). II. 1. Die sofortigen Beschwerden sind zulässig, insbesondere statthaft und rechtzeitig eingelegt worden, §§ 11 I RpflG, 104 III S.1, II; 567 I Ziff.1, II; 569 I, II ZPO. 2. In der Sache hat das Rechtsmittel der Klägerin keinen Erfolg, denn die Kosten der anwaltlichen Prozessvertretung sind der Beklagten zu 1. nach § 91 I, II ZPO durch die gemäß Beschluss vom 9.7.2008 erstattungspflichtige Klägerin in vollem Umfang zu ersetzen. Auf dieser Grundlage besteht für die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 29.12.2010 (S.2, Bl. 997 d.A.) beantragte Verfahrensverbindung kein Anlass. Nach Treu und Glauben ist jede Partei verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie bei erfolgreichem Ausgang vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig als möglich zu halten, so lange ihre berechtigten Interessen nicht tangiert werden (BGH, MDR 2007, 1160; Zöller-Herget, ZPO, 27. Aufl., § 91, Rdnr. 12 m. w. N.). Da jede Partei ihre prozessualen Belange bestmöglich verfolgen kann, ist es im Fall der gerichtlichen Inanspruchnahme mehrerer Streitgenossen grundsätzlich jedem Streitgenossen unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten gestattet, sich durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen (OLG Karlsruhe, MDR 2000, 235 ). Ein Ausnahmefall von diesem Grundsatz liegt dann vor, wenn sich die Einschaltung unterschiedlicher Rechtsanwälte als in einer Weise unnötig darstellt, dass sie als Missbrauch der vorgenannten Befugnis angesehen werden muss (BVerfG, NJW 1990, 2124 ). Dies wird angenommen, wenn die Rechtsverteidigung der Streitgenossen auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt zurückgreift und keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich sind, die für die Einschaltung verschiedener Prozessbevollmächtigten sprechen (BGH, NJW-RR 2004, 536 ; OLG Naumburg, Rpfleger 2005, 482; OLG Karlsruhe AGS 2000, 99). Der Bundesgerichtshof hat ein derartiges Fehlen nachvollziehbarer Gründe etwa im Falle der Klage gegen Kfz.-Versicherer und Versicherungsnehmer für die Beauftragung eines gesonderten Prozessbevollmächtigten durch den Versicherungsnehmer angenommen (BGH, NJW-RR 2004, 536 ) oder im Falle der Klage gegen Mitglieder einer Anwaltssozietät, die sich im Prozess persönlich vertreten haben (BGH, NJW 2007, 2257 ). Bei der Beklagten zu 1. handelt es sich um eine international tätige Anwaltskanzlei mit einer Vielzahl von Niederlassungen, die in der Form der L.L.P. nach US-amerikanischem Recht aufgebaut ist (siehe den Internet-Auftritt der Beklagten zu 1. [www…..com] sowie den Vortrag der Klägerin laut Schriftsatz vom 28.12.2007). Die Beklagten zu 2. bis 4. sind als in Deutschland ansässige Partner angeschlossen. Ein Verstoß der Beklagten zu 1. gegen das Gebot der Kostengeringhaltung ist in der vorliegenden Konstellation nicht ersichtlich. Selbst, wenn man die Auffassung zu vertreten hätte, es habe den Beklagten zu 1. - 4. wegen einer gleichgelagerten Interessenlage unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten oblegen, für eine gemeinsame Prozessvertretung Sorge zu tragen, fehlt es jedenfalls an einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Beklagten zu 1. Denn es wäre nicht deren Aufgabe gewesen, sich mit den Beklagten zu 2. - 4. auf einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu einigen. Vielmehr hätte es in der Befugnis der Beklagten zu 1. gelegen, einen die gemeinsame Vertretung übernehmenden Rechtsanwalt auszuwählen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, obliegt es den einen Prozess als Streitgenossen führenden Mitgliedern einer Rechtsanwaltsgesellschaft bürgerlichen Rechts im Falle entsprechender Interessenlage, die Gesellschaft zu mandatieren (BGH NJW 2007, 2257, s.o.). Nichts anderes kann nach Auffassung des Senats gelten, wenn es sich, wie vorliegend, bei der Rechtsanwaltsgesellschaft um eine L.L.P. handelt und zwar nicht sämtliche ihrer Mitglieder persönlich Prozesspartei sind, aber die Gesellschaft als solche an dem Prozessverfahren teilnimmt. Auch in diesem Falle ist der Gesellschaft aus kostenrechtlicher Sicht die Entscheidung über die gemeinsame Prozessvertretung zu überlassen. Soweit das Vorliegen eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens der Beklagten zu 1. denkbar wäre, falls diese ohne sachlichen Grund zu einer gemeinsamen Prozessvertretung mit den Beklagten zu 2. bis 4. nicht bereit gewesen wäre, ist eine solche Fallgestaltung nicht ersichtlich. Letztlich ist der Umstand, dass die Beklagte zu 1. sich durch einen externen Rechtsanwalt hat vertreten lassen, unter kostenrechtlicher Betrachtung ohne Bedeutung, da dies wegen § 91 II S.3 ZPO keine Mehrkosten verursacht hat. 3. Auch die Beschwerde der Beklagten zu 1. ist ohne Erfolg. Denn die betreffend die Durchführung zweier Discovery Verfahren in den USA geltend gemachten Kosten sind nicht nach § 91 I ZPO festzusetzen. Die Beklagte zu 1. trägt zur Begründung ihres diesbezüglichen Festsetzungsantrags vor, sie habe bei dem zuständigen Gericht in O1 einen gegen die Investmentbank A gerichteten Antrag nach 28 U.S.C. § 1782 eingereicht, um diese zur Herausgabe von für das vorliegende Streitverfahren relevanten Unterlagen zu zwingen. Gleichzeitig sei durch die Sozietät ihrer Prozessbevollmächtigten ein gegen die Klägerin gerichteter Antrag nach 28 U.S.C. § 1782 bei dem zuständigen Gericht in O2/USA eingereicht worden. Hinsichtlich des erstgenannten Antrags macht die Klägerin eine 1,3fache Verfahrensgebühr nach deutschem Recht aus dem Streitwert der Hauptsache geltend. Hinsichtlich des letztgenannten Antrags fordert sie den Betrag von nunmehr € 184.795,20 (€ 75.000,00 + Terminsgebühr von € 109.795,20; siehe Festsetzungsantrag vom 15.10.2008, S. 2, Bl. 417 d.A.). Zwar steht der Erstattungsfähigkeit dieser Kosten nicht bereits entgegen, dass diese nicht unmittelbar in dem vorliegenden Prozessverfahren entstanden. Denn auch außerhalb des Prozessverfahrens angefallene Kosten können festsetzungsfähig sein, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Rechtsstreit erforderlich waren. Ob außergerichtliche Kosten auch dann nach §§ 91, 104 ZPO festgesetzt werden können, wenn sie auf ein vor einem ausländischen Gericht durchgeführtes Verfahren zurückzuführen sind, das eine Kostenerstattung nicht vorsieht, mag ebenso dahinstehen, wie die Frage, in welcher Höhe derartige Kosten gegebenenfalls zu berücksichtigen sind. Denn der Beschwerdeentscheidung kann nicht zu Grunde gelegt werden, dass die vor den US-amerikanischen Gerichten durchgeführten Verfahren und die mit ihrer Durchführung verbundenen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne von § 91 I ZPO waren. Die Beklagte zu 1. trägt zur Begründung ihres Erstattungsverlangens vor (siehe etwa Ss vom 26.11.2008, S. 10, Bl. 571 d.A.): „Zentrale Angriffsbehauptung der Klägerin war die schlicht unzutreffende Behauptung, dass ´Factored Debt´ im Kaufvertrag ….. nicht als Abzugsposition berücksichtigt worden sei, obwohl sie dies angeblich gewollt habe….“ Sie habe die Discovery-Verfahren im Wesentlichen angestrengt, um Urkunden zu erlangen, mit denen diese Behauptung zu widerlegen gewesen sei. Selbst, wenn die rechtliche Bewertung der Beklagten zu 1. insoweit zutreffend gewesen sein sollte (siehe aber die Darstellung der Klägerin laut Ss vom 10.11.2008, S. 5, Bl. 535 d.A.), kann die Einleitung der Verfahren zur Urkundenherausgabe auch dann nicht als notwendig angesehen werden, wenn der Beklagten zu 1. ein Vorgehen nach § 142 ZPO mangels Bestimmbarkeit relevanter Urkunden nicht möglich gewesen sein sollte und die Beklagte zu 1. einem außergerichtlichen „Urkundenaustausch“ hinreichendes Vertrauen nicht entgegenbringen musste. Denn es war prozessual nicht Aufgabe der Beklagten zu 1., den Vortrag der Klägerin auf tatsächlicher Basis zu widerlegen. Vielmehr hatte sie unter Berücksichtigung der Grundsätze der „abgestuften Darlegungslast“ mit dem Tatsachenvortrag der Klägerin auseinanderzusetzen und gegebenenfalls im Einzelnen tatsächlich darzulegen, in welchen Bereichen dieser unzutreffend war. Sofern auf tatsächlicher Ebene Unterschiede zwischen dem jeweiligen Parteivortrag verblieben wären, wäre es Aufgabe nicht der Beklagten zu 1., sondern der Klägerin gewesen, die Richtigkeit ihres Tatsachenvortrags zu verifizieren. Erst in diesem Zusammenhang wäre es unter Umständen prozessual sinnvoll gewesen, die Beweisführung der Klägerin - etwa durch Vorlage von Urkunden - zu erschüttern. Ob sich eine derartige Situation ergeben hätte und die Klägerin dem konkreten Vortrag zum Inhalt der Tätigkeit der Beklagten zu 1. mit wahrheitswidrigen Behauptungen entgegengetreten wäre, kann wegen des vorzeitigen Verfahrensabschlusses nicht ersehen werden. Angesichts der jedenfalls hohen Kosten, mit denen die Durchführung der Discovery-Verfahren verbunden war sowie des Umstands, dass bereits die von der Klägerin vorgelegte Anlage CC 6 („Final Offer“) nach dem Vortrag der Beklagten zu 1. den Behauptungen der Klägerin entgegenstand (Ss vom 26.11.2008, S. 10, Bl. 571 d.A., siehe auch den Ss vom 15.10.2008, S. 7, 8, Bl. 422 f d.A.), bestand aus der insoweit maßgeblichen Sicht einer auf Kostengeringhaltung bedachten Partei kein hinreichender Anlass zur vorsorglichen Anstrengung der beiden Verfahren. Anders, als die Beklagte zu 1. meint, steht dem nicht entgegen, dass das Gericht „keinen Hinweis erteilt hatte, dass die Klage unschlüssig ist“ (Ss vom 26.11.2008, a.a.O.). Denn das Fehlen eines derartigen Hinweises hat zu der Schlussfolgerung, das Gericht halte den Vortrag der Klägerin für erwiesen, nicht veranlasst: Zum einen hat der Schwerpunkt der gerichtlichen Tätigkeit nicht auf der eigentlichen Streitthematik, sondern auf dem Aspekt der Prozesskostensicherheit gelegen. Zum anderen stellen Schlüssigkeit und Beweisführung zwei nebeneinander stehende Aspekte dar. 4. Der Beschwerdewert errechnet sich wie folgt: Nach Auffassung der Klägerin sind zu Gunsten der Beklagten zu 1. bis 4. nur die Kosten eines Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig. Bei Einschaltung eines gemeinsamen Rechtsanwalts wären die entstehenden Kosten auf die Beklagten zu 1. – 4. „nach Kopfteilen“ (Zöller-Herget, 27. Aufl., § 91, Rd. 13, „Streitgenossen“) festzusetzen gewesen. Die Rechtsanwaltskosten hätten sich wie folgt berechnet: Streitwert: € 30.000.000,00 1,3 Verfahrensgebühr (Ziff. 3100 VV RVG): € 118.944,80 1,2 Terminsgebühr (Ziff. 3104 VV RVG): € 109.795,20 Pauschale (Ziff. 7002 VV RVG), € 20,00 0,9 Gebührenerhöhung (Ziff. 1008 VV RVG) € 82.346,40 Summe: € 311.106,40 Ausgehend von dem vorbenannten Betrag wäre zu Gunsten der Beklagten zu 1. der 25%ige Anteil von € 77.776,60 festzusetzen gewesen. Dies entspricht einer mit der Beschwerde verfolgten Differenz zum tatsächlich festgesetzten Betrag (€ 228.760,00) von € 150.983,40 . Dieser Summe hinzuzurechnen ist der auf die Beschwerde der Beklagten zu 1. entfallende Wert, der sich aus der Summe der für die Discovery-Verfahren geltend gemachten Beträge ergibt. Die Beklagte zu 1. hat mit abänderndem Festsetzungsantrag vom 15.10.2008 (Bl. 416 ff d.A.) die Beträge von € 184.795,20 und € 118.944,80, also insgesamt insoweit € 303.740,00 geltend gemacht. Es ergibt sich der Gesamtbeschwerdewert von € 454.723,40 . 5. Die Klägerin und die Beklagte zu 1. haben als Verursacher die wegen der Erfolglosigkeit der Beschwerden nach Ziff. 1812 der Anlage I zu § 3 II GKG entstehenden Gerichtsgebühren zu gleichen Teilen zu tragen. Die Entscheidung zu den außergerichtlichen Kosten hat die jeweils unterschiedliche Beteiligung am Beschwerdewert zu berücksichtigen und folgt aus § 92 I ZPO. 6. Da die Entscheidung betreffend die Beschwerde der Klägerin zwar die Entscheidung des Bundesgerichtshofs aufgreift (BGH NJW 2007, 2257, s.o.), aber weiter gehende Schlussfolgerungen anknüpft und auf eine nicht vollständig identische Sachverhaltskonstellation zurückgreift, misst ihr der Senat grundsätzliche Bedeutung bei, so dass es nach § 574 II, III ZPO geboten ist, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Betreffend die Beschwerde der Beklagten zu 1. ist von der Zulassung der Rechtsbeschwerde abzusehen, da die Voraussetzungen des § 574 II, III ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat insoweit weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Beschwerdegericht.