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Beschluss

18 W 4/10

OLG Frankfurt 18. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2010:0218.18W4.10.0A
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Leitsätze
§ 15 a II RVG findet im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens in sogenannten Altfällen, in denen Geschäfts- und Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten der Vorschrift entstanden sind, nach allgemeinen Grundsätzen Anwendung. § 60 I RVG ist insoweit nicht anwendbar.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 4.12.2009 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 19.11.2009 abgeändert: Auf Grund des Urteils des Landgerichts in Limburg an der Lahn vom 7.8.2009 sind von der Beklagten € 2.823,93 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 17.8.2009 an den Kläger zu erstatten. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tagen. Der Beschwerdewert beträgt € 499,68. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 15 a II RVG findet im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens in sogenannten Altfällen, in denen Geschäfts- und Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten der Vorschrift entstanden sind, nach allgemeinen Grundsätzen Anwendung. § 60 I RVG ist insoweit nicht anwendbar. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 4.12.2009 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 19.11.2009 abgeändert: Auf Grund des Urteils des Landgerichts in Limburg an der Lahn vom 7.8.2009 sind von der Beklagten € 2.823,93 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 17.8.2009 an den Kläger zu erstatten. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tagen. Der Beschwerdewert beträgt € 499,68. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Parteien haben vor dem Landgericht Limburg an der Lahn gestritten. Der Rechtsstreit ist durch Urteil vom 7.8.2009 abgeschlossen worden (Bl. 58 ff d.A.). Auf den Antrag des Klägers vom 13.8.2009 (Bl. 63 f d.A.) hat die Rechtspflegerin die Kosten durch Beschluss vom 19.11.2009 festgesetzt (Bl. 84 f d.A.). Die durch den Kläger geltend gemachte 1,3fache Verfahrensgebühr ist im Rahmen der Festsetzung um den 0,65fachen Anteil einer anwaltlichen Geschäftsgebühr zuzüglich Umsatzsteuer verringert worden. Gegen den am 26.11.2009 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 7.12.2009 sofortige Beschwerde eingelegt und die Anrechnung der anteiligen Geschäftsgebühr gerügt. Der die Sache sodann bearbeitende Rechtspfleger hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte vorgelegt (Beschluss vom 6.1.2010, Bl. 94 ff d.A.). II. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht bei Gericht eingegangen, §§ 11 I RpflG, 104 III S.1; 567 I Ziff.1, II; 569 I, II ZPO. 2. Auch in der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg, denn die Rechtspflegerin des Landgerichts hat die Anrechnung einer hälftigen Geschäftsgebühr auf die zu Gunsten des Klägers festgesetzte Verfahrensgebühr zu Unrecht vorgenommen. Da der Erstattungsanspruch des Klägers nach § 91 I ZPO eine volle Verfahrensgebühr umfasst, ist der Kostenfestsetzungsbeschluss einschließlich des schlüssig angegriffenen Zinsausspruchs (§ 104 I S.2 ZPO) entsprechend zu ändern. 2.1 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist unter Anwendung der in Vorb.3, Teil 3, Nr. 4 VV RVG getroffenen Regelung auf die anwaltliche Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) die Hälfte einer wegen desselben Gegenstands angefallenen Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG), maximal 7,5/10, anzurechnen. Die Anrechnung fand bislang (zur neuen Rechtslage siehe unten 2.2) auch im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu Gunsten des Kostenschuldners Berücksichtigung; dabei spielte es für den festzusetzenden prozessualen Kostenerstattungsanspruch keine Rolle, ob die Geschäftsgebühr durch den Rechtsanwalt gegenüber dem Mandanten geltend gemacht, von dem Mandanten beglichen beziehungsweise gegenüber dem Kostenschuldner tituliert wurde. Ebenfalls unerheblich war, ob dem Kostengläubiger ein materiellrechtlicher Anspruch auf Erstattung der Geschäftsgebühr gegen den Gegner zustand (siehe die Entscheidungen des Senats zu Az.: 18 W 275/07 [RVGreport 2007, 476]; Az.: 18 W 282/07; Az.:18 W 283/07 [ZfSch 2008, 47], Az.: 18 W 296/07 - aber auch des 6. Senats zu Az.: 6 W 170/07). An dieser Rechtsprechung, die der Senat zunächst unter anderem auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7.3.2007, Az.: VIII ZR 86/06 (NJW 2007, 2059) stützte, wurde insbesondere im Hinblick auf deren Bestätigung durch den Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 22.1.2008, Az.: VIII ZB 57/07 (AGS 2008, 158) und eine mittlerweile gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VIII, III, IV Zivilsenat, Beschluss vom 30.4.2008, Az.: III ZB 8/08, AGS 2008, 364; Beschlüsse vom 3.6.2008, Az.: VIII ZB 3/08, JurBüro 2008, 469 sowie Az.: VI ZB 55/07, AGS 2008, 441 und Beschluss vom 25.9.2008, Az.: IX ZR 133/07, NJW 2008, 3641) festgehalten. b) Nach dem im Kostenfestsetzungsantrag vom 13.8.2008 (Bl. 63 f d.A.) gehaltenen Vortrag des Klägers fiel für die vorgerichtliche Tätigkeit des Klägervertreters eine Geschäftsgebühr an. Der Senat geht davon aus, dass die Geschäftsgebühr durch die vorgerichtliche Anwaltstätigkeit wegen desselben Gegenstands in der gesetzlichen Regelhöhe von 1,3 entstand. 2.2 a) Am 4.8.2009 wurde das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften verkündet, das gemäß dessen Art. 10 S.2 am Folgetag in Kraft trat. Das Gesetz enthält in Art. 7 IV Nr.3 eine als § 15a in das RVG eingefügte Vorschrift (Bundestagsdrucksache 16/12717; BGBl. I, S. 2449). b) Die Vorschrift lässt die Norm des Vorb.3, Teil 3, Nr. 4 VV RVG bestehen, so dass es im sogenannten Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant in jedem Falle bei der Anrechnung einer zum selben Gegenstand entstandenen Geschäftsgebühr verbleibt (OLG Celle, OLGR Celle 2009, 930; juris, Rd. 10 ff). 2.3 a) Allerdings enthält § 15a II RVG nunmehr eine Regelung, die die generelle Anrechnung der Geschäftsgebühr im Außenverhältnis nicht mehr zulässt. Nach dieser Vorschrift kann sich ein „Dritter“ auf die Anrechnung nur berufen, „soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden“. b) Soweit der II. Senat des Bundesgerichtshofs in einem Beschluss vom 2.9.2009 (Az.: II ZB 35/07, NJW 2009, 3101) die Auffassung vertreten hat, § 15a RVG enthalte lediglich eine durch den Gesetzgeber erfolge Klarstellung einer bereits vor Erlass der Vorschrift bestehenden Rechtslage, derzufolge sich die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr „im Verhältnis zu Dritten, also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht auswirkt“ (juris, Rd. 8, siehe auch OLG Stuttgart, AGS 2009, 371), bietet diese Entscheidung keinen Anlass, von der oben (2.1) beschriebenen Rechtsprechung abzuweichen. Denn es liegt nicht lediglich eine „Klarstellung“, sondern eine Gesetzesänderung vor. Abgesehen davon, dass das Unterbleiben der Anrechnung im Außenverhältnis nach der alten Gesetzlage nicht zu Tage trat und es auf den im Gesetz zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers ankommt (OLG Hamm, RVGreport 2009, 458), weist die Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/12717) keinen Anhaltspunkt für eine Intention des Gesetzgebers zu einer bloßen Klarstellung aus (OLG Celle, OLGR Celle, 2009, 930) - zumal es erhebliche Bedenken erzeugt, Gesetzesmaterialien einer späteren Legislaturperiode der Auslegung einer in einer früheren Legislaturperiode erlassenen Norm zu Grunde zu legen (BGH, Beschluss des X. Senats vom 29.9.2009, Az.: X ZB 1/09; NJW 2010, 76). c) Da es sich bei der Beklagten als Kostenschuldnerin um einen „Dritten“ im Sinne von § 15a II RVG handelt und keine der in dieser Norm aufgeführten Ausnahmen vorliegt, hat die oben (2.1) skizzierte Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die zu erstattende Verfahrensgebühr zu Gunsten der Beklagten bei Anwendung des § 15a II RVG zu unterbleiben. d) § 15a II RVG ist auch in dem vorliegenden „Altfall“, heranzuziehen, der sich dadurch auszeichnet, dass das Kostenfestsetzungsverfahren noch nicht zum Abschluss gelangt ist, während Geschäfts- und Verfahrensgebühr bereits vor Inkrafttreten der Vorschrift entstanden sind. An einer Übergangsvorschrift fehlt es: Das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht…. (s.o., 2.2a) enthält eine Übergangsregelung nicht. Bei Anwendung des § 60 I RVG wäre § 15a II RVG nicht anzuwenden, da der Auftrag zur Erhebung der Klage vom 18.3.2009 vor dem Inkrafttreten des § 15a RVG an den Klägervertreter erteilt worden sein muss. § 60 I RVG ist nach Auffassung des Senats aber nicht einschlägig. Denn die Norm erfasst im Wortlaut den Regelungsgehalt des § 15a II RVG nicht: Während die erstgenannte Vorschrift die Berechnung der Vergütungshöhe als solche - also das den Gegenstand des RVG ausmachende Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandanten - betrifft, bezieht sich die letztgenannte Vorschrift gerade nicht auf diese Berechnung des Anwaltshonorars, sondern das sogenannte Außenverhältnis. Denn „Dritter“ im Sinne von § 15a II RVG kann nur derjenige sein, der dem Rechtsanwalt nicht selbst eine Vergütung schuldet (OLG Dresden, RVGreport 2009, 352; anders, ohne nähere Begründung: BGH, Beschluss vom 29.9.2009, Az.: X ZB 1/09, a.a.O.; anders auch OLG Hamm, RVGreport 2009, 458; KG Berlin, Rpfleger 2010, 52 ; OLG Frankfurt, 12. Senat, RVGreport 2009, 392). Ob insoweit grundsätzlich von einer Rückwirkungsproblematik (OLG Hamm, a.a.O.; OLG Celle, a.a.O.) beziehungsweise einer Gesetzeslücke auszugehen ist, die bei Gleichheit der Interessenlage gegebenenfalls durch entsprechende Anwendung des § 60 I RVG zu schließen wäre (so OLG Hamm, a.a.O.), kann allerdings dahinstehen. Denn diese Frage stellt sich nur insoweit, als man in § 15a II RVG eine materiellrechtliche Regelung sieht. Hält man § 15a II RVG für eine verfahrensrechtliche Vorschrift, besteht diese Problematik wegen des Grundsatzes, dass im verfahrensrechtlichen Bereich eine Gesetzesänderung ab dem Inkrafttreten gilt (Müller-Rabe, NJW 2009, 2913, 2916 m.w.N.), nicht. Der Senat verkennt nicht, dass in § 15a II RVG eine Vorschrift des materiellen Rechts zu sehen ist, soweit die Norm den Umfang materieller Ansprüche, wie etwa Schadensersatzansprüche (siehe BT-Drucksache 16/12717, S.58), gegen Dritte regelt. Verfahrensrechtlichen Charakter hat die Norm jedoch im Bereich der Kostenfestsetzung. Denn insoweit beschäftigt sie sich allein mit der Ausgestaltung des kostenrechtlichen Erstattungsanspruchs, bei dem es sich um einen neben etwaigen materiellen Ansprüchen stehenden, auf § 91 I ZPO gestützten Anspruch aus dem Verfahrensrecht handelt. In diesem für die Entscheidung maßgeblichen Bereich hat § 15a II RVG Anwendung zu finden, da das Festsetzungsverfahren noch nicht zum Abschluss gelangt ist. Ob ein auf materielles Recht gestützter Kostenerstattungsanspruch des Klägers besteht, bedarf im Rahmen der Festsetzungsentscheidung ebenso wenig der Erörterung wie dessen Umfang. 3. Da das Rechtsmittel erfolgreich ist, hat die Beklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, § 91 I ZPO. Der Beschwerdewert ergibt sich aus der Höhe des durch den Rechtspfleger nicht festgesetzten Betrags. 4. Gemäß § 574 I Ziff.2; II Ziff. 1, Ziff. 2, 2. Alt.; III ZPO ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Rechtsbeschwerdegericht im Hinblick auf die abweichenden Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Der X. Senat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Beschluss vom 29.9.2009 eine abschließende Klärung nicht vorgenommen, zumal eine Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen aussteht.