Beschluss
18 W 153/09
OLG Frankfurt 18. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2009:0623.18W153.09.0A
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Leitsätze
(keine weiteren Angaben)
Tenor
In der Beschwerdesache … wird die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 27.02.2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.02.2009 zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt € 3.245,61.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: (keine weiteren Angaben) In der Beschwerdesache … wird die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 27.02.2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.02.2009 zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Der Beschwerdewert beträgt € 3.245,61. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Forderungen der Kläger zu 1. und 2., zu 4., 5., 6., 7., 8., 9., 10., 11., 12., 15., 16., 17., 18., 19., und 20. gegen die Beklagte vorgerichtlich jeweils auf Grund selbständiger Geschäftsbesorgungsverträge geltend gemacht hatte, führten die Kläger gemeinsam im Wege subjektiver Klagenhäufung einen Rechtsstreit mit einem Streitwert von € 996.332,01 gegen die Beklagte. In diesem verurteilte das Landgericht Frankfurt am Main die Beklagte mit Urteil vom 23.05.2008 (Bl. 462 bis 484 d. A.) unter Abweisung der Klage im Übrigen zu Zug-um-Zug gegen Aushändigung von Zinsscheinen beziehungsweise Inhaberschuldverschreibungen zu erbringenden Zahlungen an die Kläger und bestimmte, dass die Beklagte auch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die gegen dieses Urteil von der Beklagten eingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 18.12.2008 (Bl. 611 bis 614 d. A.) zurück. Auf am 04.07.2008 bei Gericht eingegangenen Kostenfestsetzungsantrag der Kläger vom 03.07.2008 (Bl. 498, 499 d. A.) hat das Landgericht mit Beschluss vom 12.02.2009 (Bl. 622 bis 624 d. A.) an Kosten erster Instanz € 23.653,81 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 04.07.2008 zu Gunsten der Kläger gegen die Beklagte festgesetzt. Dabei ging das Landgericht davon aus, dass erstinstanzlich Gerichtskosten in Höhe von € 13.368,- entstanden sind und die außergerichtlichen Kosten der Kläger insgesamt € 10.285,81 betragen. Gegen diesen, ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 13.02.2009 zugegangenen (Bl. 627 d. A.) Beschluss hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 27.02.2009, der am selben Tage bei Gericht eingegangen ist (Bl. 632, 633 d. A.), sofortige Beschwerde eingelegt. Sie beanstandet, dass das Landgericht zu Gunsten der Kläger unter anderem eine Verfahrensgebühr in Höhe von € 2.727,40 sowie auf diese entfallende Umsatzsteuer in Höhe von € 518,21, insgesamt € 3.245,61, festgesetzt hat. Sie ist der Ansicht, auf Grund der vorgerichtlichen Tätigkeiten des Prozessbevollmächtigten der Kläger seien 18 Geschäftsgebühren angefallen, die sämtlich gemäß Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die Verfahrensgebühr anzurechnen seien, so dass diese gänzlich entfalle. Die Kläger sind der Beschwerde mit Schriftsatz vom 27.03.2009 (Bl. 646 d. A.) entgegen getreten; das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 651, 652 d. A.). II. 1. Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist die in § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierte Frist zu ihrer Einlegung gewahrt. 2. Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht zu Gunsten der Kläger Kosten in Höhe von € 23.653,81 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 04.07.2008 gegen die Beklagte festgesetzt. Die Kosten, deren Erstattung die Beklagte gemäß der Kostengrundentscheidung im Urteil des Landgerichts vom 23.05.2008 beanspruchen kann, betragen sogar € 26.096,85. Indes kommt eine entsprechende Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht in Betracht, weil die die Beschwerde führende Beklagte gemäß § 528 Satz 2 ZPO analog nicht schlechter gestellt werden darf (vgl. Heßler in Zöller, § 572 ZPO, Rdnr. 39) und die Kläger keine (Anschluss-)Beschwerde eingelegt haben. a) Auf Grund des Tätigwerdens des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in erster Instanz ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nr. 3100 VV RVG und § 13 Abs. 1 RVG eine 1,3 Verfahrensgebühr aus einem Streitwert von € 996.332,01 in Höhe von € 5.844,80 entstanden, die gemäß Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG um € 1.037,16 vermindert ist und damit € 4.807,64 beträgt. Gemäß Teil 3, Vorbemerkung 3, Absatz 4 Satz 1 VV RVG wird eine Geschäftsgebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet, wenn und soweit die außergerichtliche und die gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts denselben Gegenstand betreffen. Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (unter anderem Beschluss vom 29. Oktober 2007 in der Sache 18 W 275/07, Beschluss vom 30. Oktober 2007 in der Sache 18 W 282/07, Beschluss vom 14. November 2007 in der Sache 18 W 283/07 und Beschluss vom 4. Dezember 2007 in der Sache 18 W 296/07), die zwischenzeitlich auch vom Bundesgerichtshof bestätigt worden ist (Beschluss vom 22. Januar 2008 in der Sache VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323 ; Beschluss vom 30. April 2008 in der Sache III ZB 8/08; Beschluss vom 3. Juni 2008 in der Sache VIII ZB 3/08; Beschluss vom 3. Juni 2008 in der Sache VI ZB 55/07), unabhängig davon, ob die Geschäftsgebühr auf materiellrechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits ausgeglichen ist. Vorliegend betraf die Angelegenheit, für die der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Verfahrensgebühr beanspruchen kann (vgl. § 15 Abs. 1, 2 RVG) indes mehrere Gegenstände. Während nämlich unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne das gesamte Geschäft zu verstehen ist, das der Rechtsanwalt gemäß dem ihm erteilten Geschäftsbesorgungsauftrag erledigen soll, also durch den dem Rechtsanwalt erteilten Auftrag bestimmt wird, ist unter dem Gegenstand im gebührenrechtlichen Sinne das Recht oder Rechtsverhältnis zu verstehen, auf das sich die jeweilige anwaltliche Tätigkeit bezieht (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 39 Auflage, Rdnr. 27 zu § 7 RVG). Vorgerichtlich hatten die Kläger zu 1. und 2., zu 4., 5., 6., 7., 8., 9., 10., 11., 12., 15., 16., 17., 18., 19., und 20. ihren späteren Prozessbevollmächtigten jeweils gesondert beauftragt, so dass dieser in 18 verschiedenen Angelegenheiten im Sinne von § 15 Abs. 1 RVG tätig wurde und demgemäß 18 Geschäftsgebühren aus dem jeweiligen Streitwert angefallen sind. Mit der gerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche haben die Kläger ihren Prozessbevollmächtigten jedoch sodann beauftragt, für sie gemeinsam tätig zu werden, so dass nur eine Angelegenheit vorliegt. Dieser Feststellung steht nicht entgegen, dass sich der dem Prozessbevollmächtigten der Kläger erteilte, auf das gerichtliche Verfahren bezogene Geschäftsbesorgungsauftrag auf mehrere unterschiedliche Gegenstände erstreckt. Dies folgt aus § 22 Abs. 1 RVG, der vorsieht, dass die Werte mehrerer Gegenstände in derselben Angelegenheit zusammengerechnet werden und damit voraussetzt, dass eine Angelegenheit mehrere Gegenstände umfassen kann. Wie sich die in Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG normierte Anrechnung auswirkt, wenn nur eine Verfahrensgebühr entsteht, zuvor aber mehrere Geschäftsgebühren angefallen sind, ist in Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nicht ausdrücklich bestimmt. Insbesondere enthält Satz 2 dieser Norm keine Regelung für den hier gegebenen Fall. Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 2 VV RVG regelt lediglich die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in Fällen, in denen hinsichtlich ein und desselben Gegenstands mehrere Geschäftsgebühren entstanden sind. Damit ist die in Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG enthaltene grundsätzliche Anrechnungsvorschrift anzuwenden. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Verfahrensgebühr für mehrere Gegenstände entstanden ist, so dass die für den einzelnen Gegenstand angefallene Geschäftsgebühr jeweils nur insoweit gemäß Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG angerechnet werden kann, wie es dem Anteil des jeweiligen Gegenstands am gerichtlichen Verfahren entspricht. Die hälftigen Geschäftsgebühren sind also auf die jeweiligen Verfahrensgebührenanteile der Kläger anzurechnen (so auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23.01.2008, Az.: 6 C 07.238 – zitiert nach juris). So beträgt der Anteil des vorgerichtlich für die Kläger zu 1. und zu 2. gegenüber der Beklagten geltend gemachten Gegenstands am Rechtsstreit 123.221,35 : 996.332,01. Die gemäß Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 3 VV RVG nach dem Wert des jeweils in das Verfahren übergegangenen Gegenstands zu bemessende und gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nr. 1008 VV RVG um 0,3 auf einen Satz von 1,7 erhöhte Geschäftsgebühr ist damit mit einem Satz von 0,75, also mit einem Betrag von € 1.073,25, zu einem Anteil von 123.221,35 : 996.332,01 auf die Verfahrensgebühr anzurechnen und mindert diese deshalb um € 132,73. Entsprechend ist die beim Kläger zu 3. entstandene Geschäftsgebühr von € 839,80 hälftig, das heißt mit einem Betrag von € 419,90, zu einem Anteil von 18.415,36 : 996.332,01 auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, so dass diese um weitere € 7,76 gemindert wird. Hinsichtlich der weiteren, vom Prozessbevollmächtigten der Kläger vorgerichtlich vertretenen Kläger errechnen sich folgende Minderungen der Verfahrensgebühr: Partei Betrag der Hälfte der angefallenen Geschäftsgebühr Anteil an Verfahrensgebühr Betrag der Minderung der Verfahrensgebühr Kläger zu 4. € 419,90 20.553, 92 : 996.332,01 € 8,66 Kläger zu 5. € 1.333,80 240.307,20 : 996.332,01 € 321,70 Kläger zu 6. € 492,70 25.942,95 : 996.332,01 € 12,83 Kläger zu 7. € 830,05 86.306,08 : 996.332,01 € 71,90 Klägerin zu 8. € 445,90 24.746,54 : 996.332,01 € 11,08 Klägerin zu 9. € 679,90 47.959,18 : 996.332,01 € 32,72 Klägerin zu 10. € 243,75 6.033,25,20 : 996.332,01 € 1,48 Kläger zu 11. € 586,30 39.944,69 : 996.332,01 € 23,51 Kläger zu 12. € 1.080,30 168.087,21 : 996.332,01 € 182,25 Kläger zu 15. € 1.030,25 154.389,70 : 996.332,01 € 159,65 Kläger zu 16. € 419,90 19.972,35 : 996.332,01 € 8,42 Klägerin zu 17. € 291,85 8.800 : 996.332,01 € 2,55 Kläger zu 18. € 243,75 6.275 : 996.332,01 € 1,54 Kläger zu 19. € 679,90 45.415,51 : 996.332,01 € 30,99 Kläger zu 20. € 633,10 43.101,32 : 996.332,01 € 27,39 Damit ergibt sich ein Gesamtbetrag von € 1.037,16, um den die Verfahrensgebühr vermindert ist. b) Des Weiteren ist auf Seiten der Kläger gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nr. 3104 VV RVG und § 13 Abs. 1 RVG eine ebenfalls von der Beklagten zu erstattende 1,2 Terminsgebühr aus einem Streitwert von € 996.332,01 in Höhe von € 5.395,20 angefallen, weil der Prozessbevollmächtigte der Kläger den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 10.05.2008 wahrgenommen hat. c) Hierzu sind die die unstreitig entstandenen und von der Beklagten den Klägern zu erstattenden Reisekosten und Tage- und Abwesenheitsgelder in Höhe von insgesamt € 473,67 zu addieren. d) Darüber hinaus hat die Prozessbevollmächtigte der Kläger gegen diese gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG, Nr. 7002 VV RVG Anspruch auf die Zahlung einer Pauschale für Entgelte für Post und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von € 20,-, die den Klägerin ebenfalls von der Beklagten zu erstatten ist. g) Damit beläuft sich die Vergütung des Prozessbevollmächtigten der Kläger auf € 10.696,51. Die auf diese anfallende Umsatzsteuer von 19 Prozent, entsprechend € 2.032,34, die der Prozessbevollmächtigte der Kläger gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG, Nr. 7008 VV RVG beanspruchen kann, hat die Beklagte ebenfalls zu erstatten. Die insoweit wegen § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorauszusetzende Erklärung der Kläger, dass sie Umsatzsteuerbeträge nicht als Vorsteuer abziehen können, findet sich in deren Kostenfestsetzungsantrag vom 03.07.2008 (Bl. 499 d. A.). h) Schließlich sind dazu die Gerichtskosten in Höhe von € 13.368,- zu addieren. i) Somit errechnen sich € 26.069,85, deren Erstattung die Kläger von der Beklagten beanspruchen können. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Landgericht € 23.653,81 zu Gunsten der Kläger gegen die Beklagte festgesetzt hat. j) Dies gilt auch für die Festsetzung der Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 04.07.2008. Da der Kostenfestsetzungsantrag der Kläger an diesem Tag bei Gericht eingegangen ist, folgt die Pflicht der Beklagten zur Zahlung dieser Zinsen aus § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO. 3. Auf Grund der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde fällt zu Lasten der Beklagten eine Gerichtsgebühr nach Nr. 1812 KV GKG an. Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat, § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert bemisst sich nach dem Betrag, hinsichtlich dessen die Beklagte eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses begehrt hat. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Ziff. 1, Abs. 3 ZPO zuzulassen. Die Frage, wie die von Teil 3, Vorbemerkung 3, Absatz 4 Satz 1 VV RVG vorgeschriebene Anrechnung im Falle subjektiver Klagehäufung nach vorgerichtlich getrennter Geltendmachung der streitgegenständlichen Forderungen durch den selben Prozessbevollmächtigten vorzunehmen ist, tritt häufiger auf und ist nicht in gesicherter Weise obergerichtlich geklärt.