Urteil
18 U 49/06
OLG Frankfurt 18. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2008:0805.18U49.06.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 25. Zivilkammer – vom 2. Oktober 2006 abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 7.018,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2005 zu zahlen.
Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.954,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 25. Zivilkammer – vom 2. Oktober 2006 abgeändert und wie folgt neu gefasst. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 7.018,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2005 zu zahlen. Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.954,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin, ein … Krankenversicherungsunternehmen, macht aus übergegangenem oder abgetretenem Recht von insgesamt zwanzig Versicherungsnehmern Ansprüche auf Rückzahlung überzahlter Gebühren für ärztliche Leistungen der Beklagten geltend. Die hier in Rede stehenden Versicherungsnehmer der Klägerin waren Patienten der Beklagten zu 1 und 2, die eine X-Gemeinschaftspraxis, die Beklagte zu 3, betreiben. Die Versicherungsnehmer haben Rechnungen der Beklagten für ärztliche Leistungen in voller Höhe bezahlt, wobei sie davon ausgingen, dass die Leistungen ordnungsgemäß abgerechnet worden waren. Die Klägerin meint jedoch, diese Rechnungen stünden in mehrfacher Hinsicht nicht im Einklang mit der Gebührenordnung für Ärzte. Gleichwohl hat die Klägerin ihren Versicherungsnehmern die gebührenrechtlich beanstandeten Rechnungen in voller Höhe gegen Abtretung der den Versicherungsnehmern gegen die Beklagten zustehenden Rückforderungsansprüche erstattet, um diese Ansprüche ihrerseits gebündelt gegen die Beklagten geltend machen zu können. Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichtete Klage hat es – wohl – für unzulässig gehalten, weil der Klägerin insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis fehle. Einen Rückforderungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 3 hat das Landgericht verneint, weil die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei. Die Ansprüche der Versicherungsnehmer seien nicht gemäß § 67 Abs. 1 VVG auf die Klägerin übergegangen, weil es sich nicht, wie in dieser Vorschrift vorausgesetzt, um Schadensersatzansprüche handele. Die vereinbarten Abtretungen seien gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie von den Beklagten – wie bereits in erster Instanz – Zahlung von 16.589,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2005 begehrt. Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil und beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Von einer Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird im übrigen gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, weil die Revision nicht zugelassen wurde und ein Rechtsmittel gegen das Urteil deshalb bei einer Beschwer der Parteien von jeweils nicht mehr als 20.000,00 Euro unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO, § 544 ZPO). II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat teilweise Erfolg. 1. Zweifel an der Zulässigkeit der gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichteten Klage bestehen entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht. Da die Beklagten zu 1 und 2 ihre berufliche Tätigkeit im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis ausüben, haben sie sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., § 705 Rdn. 40). Vertragspartner der Patienten ist in einem solchen Fall – mangels ausdrücklicher anderweitiger Abreden – die Gesellschaft (Staudinger/Noack, BGB, 2005, § 427 Rdn. 69a). Für deren Verbindlichkeiten haften die Gesellschafter analog § 128 HGB akzessorisch (Staudinger/Noack, § 427 Rdn. 42 m. w. Nachw.). Will ein Gesellschaftsgläubiger – wie hier die Klägerin - nicht nur auf das Gesellschaftsvermögen, sondern auch auf das Privatvermögen der Gesellschafter zugreifen, dann muss er diese neben der Gesellschaft verklagen. Daraus ergibt sich auch sein Rechtsschutzbedürfnis. 2. Den Versicherungsnehmern der Klägerin standen gegen die Beklagten bereicherungsrechtliche Rückgewähransprüche gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB wegen überzahlter ärztlicher Honorare in Höhe von insgesamt 8.973,38 EUR zu (unten a). Diese Ansprüche sind zwar nicht kraft Gesetzes gemäß § 67 Abs. 1 VVG auf die Klägerin übergegangen (unten b). Die Klägerin ist jedoch aufgrund der mit ihren Versicherungsnehmern getroffenen Abtretungsvereinbarungen gemäß § 398 BGB Anspruchsinhaberin geworden, da diese Vereinbarungen nicht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam sind (unten c). Bis auf die gegen die Beklagten zu 2 und 3 gerichteten Ansprüche der Patienten A, B und C in Höhe von zusammen 1.954,45 EUR sind die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche, soweit sie bestehen, nicht verjährt (unten d). a) Die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Rechnungen der Beklagten sind insgesamt um 8.973,38 EUR überhöht. aa) Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ kann der Arzt Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen. Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 GOÄ eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 GOÄ auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Nach diesen Vorschriften sind unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen Dr. D in seinem schriftlichen Gutachten vom 8. Februar 2008 und bei seiner Anhörung im Verhandlungstermin vom 15. Juli 2008 zahlreiche von den Beklagten in Ansatz gebrachte Gebührenpositionen nicht gesondert abrechenbar. Die Feststellungen des in X-ärztlichen Abrechnungsfragen besonders kompetenten Sachverständigen beruhen auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage, sind durchweg überzeugend und gut nachvollziehbar. Das Gericht hatte daher keine Bedenken, sie der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen. (1) Entgegen der Auffassung der Klägerin durften die Beklagten allerdings die Gebührenordnungsposition Nummer 491 GOÄ auch dann in Ansatz bringen, wenn die Infiltrationsanästhesie im Rahmen einer Intubationsnarkose vorgenommen wurde. Dies betrifft die Patienten E, F, A, I, J, B, G, H, L, M, C, N, O, P, Q und R. Insoweit hat der Sachverständige ausgeführt, dass eine Infiltrationsanästhesie großer Bezirke im Sinne von Nummer 491 GOÄ trotz durchgeführter Hauptanästhesie gesondert berechnungsfähig sei, da diese gesondert zur Reduzierung der intraoperativen Blutung eingesetzt werde. Hiergegen hat die Klägerin im Ergebnis keine Einwände erhoben. Aus dem über die Operation der Patientin A erstellten Bericht ergibt sich zwar nicht ausdrücklich, dass eine Infiltrationsanästhesie vorgenommen wurde. Den übrigen Operationsberichten lässt sich jedoch entnehmen, dass die Beklagten diese Maßnahme regelmäßig anwenden, was auch – wie der Sachverständige bestätigt hat - zur Blutstillung medizinisch sinnvoll ist. Dies rechtfertigt die Annahme, dass auch im Fall der Patientin A eine Infiltrationsanästhesie durchgeführt wurde, der Operationsbericht also insoweit lückenhaft ist. (2) Auch gegen die Abrechnung der Gebührenordnungsposition Nummer 1441 GOÄ durch die Beklagten bestehen keine Bedenken (Patienten E, M, K). Anders als die Klägerin meint, ist die Nasenpolypenentfernung keine unselbständige Teilleistung der jeweils mit Nr. 1448 GOÄ abgerechneten plastischen Korrektur des Nasenseptums. Vielmehr sind Nasenpolypen und Nasenscheidewand nach den Feststellungen des Sachverständigen völlig getrennte anatomische Strukturen. Danach beschreibt die Diagnose „endonasale Polypen“ ein eigenständiges Krankheitsbild. Die Leistung gemäß Nummer 1441 GOÄ ist auch keine unselbständige Teilleistung einer Siebbeinzellenausräumung gemäß Nummer 1469 GOÄ (Patient R). Nummer 1441 GOÄ bezieht sich nach dem Legendentext nicht nur auf Nasenpolypen, sondern auch auf schwieriger zu operierende Neubildungen einer Nasenseite, die völlig unabhängig von den Siebbeinen sein können. (3) Die von den Beklagten mit Nummer 2267 GOÄ abgerechnete Knochenzerbrechung ist zwar eine unselbständige Teilleistung der von ihnen gleichzeitig mit Nr. 1448 GOÄ abgerechneten plastischen Korrektur des Nasenseptums (Patienten E, F, A, B, G, H, M, C, N, P, Q, R). Insoweit ist in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen davon auszugehen, dass die Knochenzerbrechung zur Begradigung der Restseptumanteile mit der Berechnung der Nummer 1447 GOÄ bzw. der Nr. 1448 GOÄ abgegolten ist und nicht als selbständige Leistung, nach Nr. 2267 (analog) GOÄ daneben berechnet werden kann. Tatsächlich haben die Beklagten jedoch, wie der Sachverständige bestätigt hat, Maßnahmen an der Prämaxilla und am Vomer durchgeführt. Diese Maßnahmen werden nicht von Nummer 1448 GOÄ erfasst, weil diese Gebührenordnungsposition andere anatomische Bereiche, nämlich das Nasenseptum und das knöcherne Nasengerüst, betrifft. Die Leistungen der Beklagten rechtfertigen daher den Ansatz der Gebührenordnungsposition Nr. 2250 GOÄ, die die gleiche Punktebewertung wie Nummer 2267 GOÄ hat. Im Ergebnis sind die von den Beklagten ausgestellten Rechnungen daher in diesem Punkt nicht zu kürzen. (4) Bei der von den Beklagten mit Nummer 2255 GOÄ abgerechneten freien Verpflanzung eines Knochens oder Knochenteils (Patienten E, F, A, J, G, H, M, N, P, Q, R) handelt es sich nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. D nicht um eine Transplantation im Sinne der vorgenannten Gebührenordnungsposition, weil das implantierte Knochenteilchen jeweils aus der unmittelbaren Nachbarschaft in die Columella bzw. in den Septumbereich versetzt wurde. Ein Ansatz der mit 1480 Punkten bewerteten Gebührenordnungsposition Nr. 2255 GOÄ ist dagegen nur dann gerechtfertigt, wenn der betreffende Knochen oder Knochenteil einer anderen Körperregion entnommen wurde, weil es nur in diesem Fall erforderlich ist, eine vom Operationsbereich verschiedene Stelle des Körpers gesondert zu öffnen und nach der Explantation wieder zu verschließen. Allerdings rechtfertigt der mit der Umsetzung eines Knochenteils im Operationsbereich verbundene Mehraufwand eine Berechnung der mit 647 Punkten bewerteten Gebührenordnungsposition Nummer 2253 analog GOÄ. (5) Die von den Beklagten mit Nummer 1456 GOÄ abgerechnete operative Verschmälerung des Nasenstegs ist eine unselbständige Teilleistung der gleichzeitig mit Nr. 1448 GOÄ abgerechneten plastischen Korrektur des Nasenseptums (Patienten E, F, B, G, H, N, P, Q, R). Dies ergibt sich, worauf der Sachverständige zutreffend hingewiesen hat, bereits aus dem Legendentext zu Nummer 1448 GOÄ. Danach schließt die plastische Korrektur am Nasenseptum und an den Weichteilen und am knöchernen Nasengerüst unter anderem die Leistungen gemäß Nummer 1456 GOÄ ein, falls sie erbracht worden sind. (6) Die von den Beklagten mit Nummer 2402 GOÄ abgerechneten Probeexcisionen tiefliegenden Körpergewebes sind ebenfalls unselbständige Teilleistungen der gleichzeitig mit Nummer 1448 GOÄ abgerechneten plastischen Korrektur des Nasenseptums (Patienten E, F, A, I, C, N, K, Q). Dies ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. D. Danach wurden die Probeexcisionen jeweils neben anderen Operationsleistungen im selben Operationsgebiet angesetzt, was nicht der Legende dieser Gebührenordnungsposition entspricht. Eine Probeexcision während einer anderen Operation aus dem Bereich des Operationsfeldes sieht die Gebührenordnung für Ärzte nicht vor. Vielmehr ist die Probeexcision aus dem gleichen Zielgebiet während einer anderen Operation mit der Gebühr für diese Operation abgegolten. Zielgebiete waren im vorliegenden Fall jeweils die Nasenscheidewand, die Nasenmuscheln und die Nasennebenhöhlen. In diesen Bereichen wurden auch die Proben entnommen. (7) Zu Unrecht haben die Beklagten auch die Gebührenordnungsposition Nummer 2381 GOÄ in Ansatz gebracht (Patienten E, F, A, H, L, N, P, R). Nach den Feststellungen des Sachverständigen ergibt sich aus keinem der vorliegenden Operationsberichte, dass die betreffende Leistung – einfache Hautlappenplastik – vollständig erbracht worden ist. Soweit in den Operationsberichten eine Columellaplastik beschrieben wird (Patient E) und soweit operative Maßnahmen an der Nasenschleimhaut (Patientin A) bzw. im Bereich der medialen Nasenwand (Patientin L) erwähnt werden, handelt es sich jeweils um unselbständige Teilleistungen der mit Nummer 1448 GOÄ bzw. Nummer 1497 GOÄ abgerechneten Leistungen. (8) Die von den Beklagten zweifach in Rechnung gestellte Gebührenordnungsposition Nr. 1427 GOÄ - Entfernung von Fremdkörpern aus dem Naseninneren, als selbständige Leistung – ist unabhängig von der Anzahl der Fremdkörper jeweils nur einmal berechnungsfähig (Patienten E, H, C, N). Dies ergibt sich bereits aus dem im Legendentext verwendeten Plural. Die Gebührenordnungsposition Nr. 1427 GOÄ kann demnach, wie der Sachverständige ausgeführt hat, als Analogbewertung an einem der Folgetage nach endoskopisch durchgeführter plastischer Nasen- und / oder Nebenhöhlenoperation für die Entfernung der Nasentamponade insgesamt nur einmal anerkannt werden, auch wenn aus beiden Nasenhaupthöhlen Tamponaden entfernt werden. (9) Soweit die Beklagten die Gebührenordnungsposition Nummer 706 GOÄ – nur – für den Einsatz eines Argon-Plasma-Koagulators berechnet haben, war dies nicht gerechtfertigt. Dieser Koagulator ist nach den Angaben des Sachverständigen den Koagulationsgeräten zuzuordnen, die zur Blutstillung eingesetzt werden. Blutstillung ist aber ein elementarer Bestandteil jedes operativen Eingriffs und deshalb im Rahmen einer Operation nicht gesondert berechnungsfähig (Patienten L, C, O). Dagegen ist Nummer 706 GOÄ entsprechend bei jedem endoskopisch geführten Einsatz des chirurgischen Lasers unabhängig von der Indikation anwendbar, also auch dann, wenn es nicht um eine Koagulation zur Beseitigung von Stenosen oder zur Blutstillung geht (Patienten J, G, K, P, R). Diese Leistung wird von der Gebührenordnung für Ärzte unmittelbar nicht geregelt, weil bei Einführung der hier in Rede stehenden Gebührenordnungspositionen Laser noch nicht als chirurgisches Mittel der Therapie eingesetzt wurden. Da eine tatsächlich erbrachte Leistung auch vergütet werden muss, ist die Regelungslücke im Wege der Analogie zu schließen. Eine derartige Analogie ist entgegen der im Schriftsatz der Klägerin vom 24. Juli 2008 vertretenen Auffassung bei Rechtsverordnungen unter den gleichen Voraussetzungen zulässig wie bei Gesetzen. Im Hinblick auf den mit der Leistung verbundenen Aufwand und den für die Anschaffung der betreffenden Lasergeräte und deren Wartung anfallenden erheblichen Kosten sind lasergestützte endoskopische Eingriffe in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. D entsprechend der Gebührenordnungsposition Nummer 706 GOÄ zu honorieren. Im Fall des Patienten F, ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen allerdings nicht, dass die abgerechnete Leistung erbracht wurde. Im Fall des Patienten G haben die Beklagten Nummer 706 GOÄ einmal für eine Tonsillektomie in Ansatz gebracht. Hierbei handelt es sich nicht um einen endoskopischen Eingriff. Deshalb war insoweit der Ansatz von Nummer 706 GOÄ nicht gerechtfertigt. Diese Gebührenordnungsposition konnte hinsichtlich des Patienten G deshalb nur einmal berechnet werden. (10) Bei der Abrechnung der Gebührenordnungsposition Nummer 1430 GOÄ ist nach den Feststellungen des Sachverständigen zu differenzieren. Nach dem Zielleistungsprinzip (§§ 4, 4a GOÄ) sind die unter Nummer 1430 GOÄ fallenden Leistungen grundsätzlich nicht neben einer von Nummer 1438 GOÄ erfassten Nasenoperation berechnungsfähig. Etwas anderes gilt aber ausnahmsweise bei einer eigenständigen Indikation, z. B. Muschelhyperplasie neben Septumdeviation. Derartiges wird in der für den Patienten F ausgestellten Rechnung nicht erwähnt. Bei der Patientin A ist die Leistung gemäß Nummer 1430 GOÄ dagegen der operativen Sanierung der mittleren Muschel zuzuordnen, während die zweimal in Ansatz gebrachte Nr. 1438 für die Reduzierung der beiden unteren Muscheln berechnet wurde. In diesem Fall ist Nummer 1430 GOÄ neben Nummer 1438 GOÄ abrechenbar. Nummer 1430 GOÄ kann jedoch nicht, wie bei den Patienten I und N, neben Nr. 1438 GOÄ oder 1448 GOÄ für dieselbe Nasenmuschel angesetzt werden. (11) Die von den Beklagten zweimal je Behandlung abgerechnete Gebührenordnungsposition Nummer 1409 - Messung otoakustischer Emmissionen – ist nur einmal je Arzt-Patient-Kontakt abrechenbar (Patienten T, U). Auch dies ergibt sich aus dem im Legendentext verwendeten Plural. Dementsprechend stellt der Sachverständige Dr. D zutreffend fest, dass Nummer 1409 GOÄ auch bei beiderseitiger Messung nur einmal pro Sitzung angesetzt werden. (12) Die für die Patientin A mit Nummer 2386 GOÄ abgerechneten zwei Schleimhauttransplantationen sind nach den Ausführungen des Sachverständigen dem Operationsbericht nicht zu entnehmen. Wären sie durchgeführt worden, hätten sie erwähnt werden müssen. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagten diese Leistung erbracht haben. (13) Hinsichtlich der von den Beklagten zweifach in Ansatz gebrachten Gebührenordnungsposition Nummer 1428 GOÄ– operativer Eingriff zur Entfernung festsitzender Fremdkörper aus der Nase - hat der Sachverständige ausgeführt, bei der operativen Entfernung fest angenähter Tamponaden sei es seinerzeit noch üblich gewesen, Nummer 1428 GOÄ einmal in Rechnung zu stellen. Den Operationsberichten lasse sich ein Festnähen der Tamponaden jedoch nicht entnehmen. In diesen Fällen kommt daher jeweils nur ein einfacher Ansatz der Gebührenordnungsposition Nr. 1427 analog GOÄ in Betracht (Patienten A, B). Nummer 1427 GOÄ ist unabhängig von der Anzahl der Fremdkörper nur einmal berechnungsfähig. (14) Nach den Feststellungen des Sachverständigen wurde die dem Patienten I zweimal in Rechnung gestellte Leistung gemäß Nummer 1441 GOÄ laut Operationsbericht zumindest nicht vollständig erbracht. Diese Position ist daher nicht abrechnungsfähig. Die der Patientin N mit Nummer 1441 GOÄ in Rechnung gestellte Nasenpolypenentfernung rechts und links lässt sich dem vorliegenden Operationsbericht nicht entnehmen. Insoweit ist die Rechnung deshalb zu kürzen. Hinsichtlich des Patienten R hat der Sachverständige festgestellt, dass die mit Nummer 1441 GOÄ zweimal abgerechnete Entfernung von Nasenpolypen keine unselbständige Teilleistung der mit Nummer 1469 GOÄ zweimal abgerechneten Siebbeinzellenausräumung gewesen sei. Nummer 1441 GOÄ stelle eine selbständige operative Leistung dar, die auch unabhängig von weiteren Eingriffen in der Nase und den Nasennebenhöhlen erforderlich sein könne. Diese Gebührenordnungsposition beziehe sich nach dem Legendentext nicht nur auf Nasenpolypen, sondern auch auf schwieriger zu operierende Neubildungen einer Nasenseite, die völlig unabhängig von den Siebbeinen sein könnten. (15) Die dem Patienten I viermal in Rechnung gestellte Leistung gemäß Nummer 1469 GOÄ lässt sich, wie der Sachverständige ausgeführt hat, dem Operationsbericht ebenfalls nicht entnehmen. Auch insoweit ist deshalb eine Rechnungskürzung vorzunehmen. Hinsichtlich des Patienten K hat der Sachverständige ausgeführt, dass die mit Nummer 1469 GOÄ abgerechnete Keilbeinhöhlenoperation / Siebbeinzellenausräumung rechts und links keine unselbstständige Teilleistung der mit Nummer 1471 GOÄ gleichzeitig abgerechneten operativen Eröffnung der Stirnhöhle sei. Dies folge bereits daraus, dass die betreffenden Maßnahmen ganz unterschiedliche anatomische Gebiete beträfen. Die von den Beklagten in Ansatz gebrachte Gebührenordnungsposition Nummer 1469 GOÄ war damit abrechenbar. (16) Die von den Beklagten mit Nummer 1439 GOÄ zweimal abgerechnete Leistung Nasenscheidewand / Abtragung Auswüchse ist eine unselbständige Teilleistung der mit Nummer 1448 GOÄ gleichzeitig abgerechneten plastischen Korrektur des Nasenseptums. Nummer 1439 GOÄ kann nicht neben Nummer 1448 GOÄ angesetzt werden, da Nummer 1448 GOÄ bereits alle Maßnahmen am knöchernen und knorpeligen septum nasi umfasst (Patienten B, Q). (17) Anders als die Klägerin meint, stellt der dem Patienten C mit Nummer 1430 GOÄ in Rechnung gestellte operative Eingriff in der Nase keine unselbständige Teilleistung der gleichzeitig mit Nummer 1448 GOÄ abgerechneten plastischen Korrektur des Nasenseptums dar. Vielmehr hat der Sachverständige festgestellt, dass der operative Eingriff in der Nase eine selbständige Leistung an den mittleren Muscheln gewesen sei. Er hat mit der Leistung gemäß Nummer 1448 GOÄ nichts zu tun, weder anatomisch noch funktionell. (18) Auch die dem Patienten C mit Nummer 2562 GOÄ in Rechnung gestellte Zielpunktbestimmung ist keine unselbständige Teilleistung der gleichzeitig mit Nr. 1448 GOÄ abgerechneten plastischen Korrektur des Nasenseptums. Insoweit hat der Sachverständige ausgeführt, die Zielpunktbestimmung werde im Bereich der Schädelbasis bei sehr schwierigen anatomischen Verhältnissen eingesetzt. Bei dem Patienten C sei die Sicht im Operationsbereich durch eine massive Polyposis nicht gegeben gewesen. Die Operation sei im hinteren Siebbeinbereich durchgeführt worden. Dort bestehe die Gefahr erheblicher Verletzungen. Dieser Bereich liege in der Nähe der Schädelbasis. Es bestehe deshalb das Risiko einer Verletzung der Hirnhaut mit der Folge eines Austritts von Hirnflüssigkeit. Aus diesem Grund sei es dort besonders wichtig zu wissen, wie weit man mit dem Operationsgerät gehen darf. Die Zielpunktbestimmung war damit medizinisch indiziert. Da es sich hierbei um eine außergewöhnlich aufwändige Maßnahme handelt, ist sie nicht allein durch einen erhöhten Steigerungssatz abgegolten. Allerdings ist, worauf der Sachverständige hingewiesen hat, ein routinemäßiger Einsatz dieser aufwändigen Maßnahme ausgeschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten diese Maßnahme routinemäßig einsetzen würden, sind indes nicht ersichtlich. (19) Aus dem Bericht über die Operation des Patienten K lässt sich nicht entnehmen, dass die von den Beklagten abgerechnete Leistung gemäß Nummer 2256 GOÄ erbracht worden wäre. Die tatsächlich durchgeführten Maßnahmen sind nach den Angaben des Sachverständigen von der vorgenommenen Siebbeinoperation umfasst und mit dem Steigerungsfaktor hierfür abgegolten. (20) Die dem Patienten O mit Nummer 1468 GOÄ zweifach in Rechnung gestellte Leistung lässt sich dem vorliegenden Operationsbericht nicht entnehmen. Insoweit ist die Rechnung deshalb zu kürzen. (21) Die Überschreitung des Dreieinhalbfachen Steigerungssatzes gemäß § 5 Abs. 1 GOÄ in der dem Patienten S erteilten Rechnung vom 30. Oktober 2001 für Nummer 1448 GOÄ und Nummer 1469 GOÄ ist zu Unrecht erfolgt, da die Beklagten die zugrunde liegende Gebührenvereinbarung mit dem Patienten entgegen § 2 Abs. 2 GOÄ nicht vor Erbringung der jeweiligen Leistung getroffen haben. Die auf den 3. August 2001 datierte Honorarvereinbarung (Anlage K 37) wurde ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 28. November 2001 (Anlage K 38) zurückdatiert und vom Versicherungsnehmer der Klägerin tatsächlich erst nach Durchführung der Behandlungsmaßnahme am 11. Oktober 2001 unterzeichnet. Es hätte deshalb höchstens ein Dreieinhalbfacher Steigerungssatz berechnet werden dürfen. (22) Mit dem Patienten C haben die Beklagten dagegen eine Gebührenvereinbarung gemäß § 2 GOÄ getroffen. Insoweit ist die Überschreitung des Dreieinhalbfachen Gebührensatzes also gerechtfertigt. bb) Im Hinblick auf vorstehende Ausführungen ergeben sich für die einzelnen Versicherungsnehmer der Klägerin folgende Rechnungskürzungen: (1) In der für den Patienten E ausgestellten Rechnung vom 24. April 2002 wurden die Gebührenordnungspositionen Nummer 2255 GOÄ (301,93 EUR), Nummer 1456 GOÄ (47,33 EUR), Nummer 2402 GOÄ (4 x 75,48 EUR), Nummer 2381 GOÄ (75,48 EUR) und Nummer 1427 GOÄ (12,74 EUR) zu Unrecht in Ansatz gebracht. An Stelle der Gebührenordnungsposition Nummer 2255 GOÄ hätte Nummer 2253 GOÄ analog (132,00 EUR) berechnet werden dürfen. Der sich danach ergebende Gesamtbetrag von 607,40 EUR ist gemäß § 6a Abs. 1 Satz 2 GOÄ um 15 % zu mindern. Die Rechnung ist daher um 516,29 EUR zu kürzen. (2) In der für den Patienten F ausgestellten Rechnung vom 18. Januar 2002 wurden die Gebührenordnungspositionen Nummer 2255 GOÄ (301,93 EUR), Nummer 1456 GOÄ (47,33 EUR), Nummer 2402 GOÄ (3 x 75,48 EUR), Nummer 2381 GOÄ (75,48 EUR), Nummer 706 GOÄ (122,40 EUR) und Nummer 1430 GOÄ (2 x 24,28 EUR) zu Unrecht in Ansatz gebracht. An Stelle der Gebührenordnungsposition Nummer 2255 GOÄ hätte Nummer 2253 GOÄ analog (132,00 EUR) berechnet werden dürfen. Der sich danach ergebende Gesamtbetrag von 690,14 EUR ist gemäß § 6a Abs. 1 Satz 2 GOÄ um 15 % zu mindern. Die Rechnung ist daher um – gerundet - 586,62 EUR zu kürzen. (3) In der für den Patienten T ausgestellten Rechnung vom 29. Januar 2002 wurde die Gebührenordnungsposition Nummer 1409 GOÄ (8 x 53,62 EUR) zu Unrecht in Ansatz gebracht. Die Rechnung ist daher um 428,96 EUR zu kürzen. (4) In der für die Patientin A ausgestellten Rechnung vom 6. September 1999 wurden die Gebührenordnungspositionen Nummer 2255 GOÄ (2 x 301,93 EUR), Nummer 2402 GOÄ (2 x 75,48 EUR), Nummer 2381 GOÄ (75,48 EUR), Nummer 2386 GOÄ (2 x 140,35 EUR) und Nummer 1428 GOÄ (2 x 49,60 EUR) zu Unrecht in Ansatz gebracht. An Stelle der Gebührenordnungsposition Nummer 2255 GOÄ hätte Nummer 2253 GOÄ analog (2 x 132,00 EUR) berechnet werden dürfen. An Stelle der Gebührenordnungsposition Nummer 1428 GOÄ hätte Nummer 1427 GOÄ analog (12,74 EUR) berechnet werden dürfen. Der sich danach ergebende Gesamtbetrag von 933,46 EUR ist gemäß § 6a Abs. 1 Satz 2 GOÄ um 15 % zu mindern. Die Rechnung ist daher um – gerundet - 793,44 EUR zu kürzen. (5) In der für den Patienten I ausgestellten Rechnung vom 14. Mai 2001 wurden die Gebührenordnungspositionen Nummer 2402 GOÄ (4 x 75,48 EUR), Nummer 1430 GOÄ (2 x 24,13 EUR), Nummer 1441 GOÄ (2 x 60,38 EUR) und Nummer 1469 GOÄ (4 x 113,03 EUR) zu Unrecht in Ansatz gebracht. Der sich danach ergebende Gesamtbetrag von 923,06 EUR ist gemäß § 6a Abs. 1 Satz 2 GOÄ um 15 % zu mindern. Die Rechnung ist daher um – gerundet – 784,60 EUR zu kürzen. (6) In der für den Patienten U ausgestellten Rechnung vom 27. September 2002 wurde die Gebührenordnungsposition Nummer 1409 GOÄ (8 x 53,62 EUR) zu Unrecht in Ansatz gebracht. Die Rechnung ist daher um 428,96 EUR zu kürzen. (7) In der für den Patienten J ausgestellten Rechnung vom 18. Dezember 2001 wurde die Gebührenordnungsposition Nummer 2255 GOÄ (301,93 EUR) zu Unrecht in Ansatz gebracht. Stattdessen hätte Nummer 2253 GOÄ analog (132,00 EUR) berechnet werden dürfen. Der sich danach ergebende Gesamtbetrag von 169,93 EUR ist gemäß § 6a Abs. 1 Satz 2 GOÄ um 15 % zu mindern. Die Rechnung ist daher um – gerundet - 144,44 EUR zu kürzen. (8) In der für den Patienten B ausgestellten Rechnung vom 21. März 2000 wurden die Gebührenordnungspositionen Nummer 1456 GOÄ (47,33 EUR), Nummer 1428 GOÄ (2 x 49,60 EUR) und Nummer 1439 GOÄ (2 x 75,48 EUR) zu Unrecht in Ansatz gebracht. An Stelle der Gebührenordnungsposition Nummer 1428 GOÄ hätte Nummer 1427 GOÄ analog (12,74 EUR) berechnet werden dürfen. Der sich danach ergebende Gesamtbetrag von 284,75 EUR ist gemäß § 6a Abs. 1 Satz 2 GOÄ um 15 % zu mindern. Die Rechnung ist daher um – gerundet - 242,04 EUR zu kürzen. (9) In der für den Patienten G ausgestellten Rechnung vom 16. Dezember 2002 wurden die Gebührenordnungspositionen Nummer 2255 GOÄ (301,93 EUR), Nummer 1456 GOÄ (47,33 EUR) und Nummer 706 GOÄ (80,44 EUR) zu Unrecht in Ansatz gebracht. An Stelle der Gebührenordnungsposition Nummer 2255 GOÄ hätte Nummer 2253 GOÄ analog (132,00 EUR) berechnet werden dürfen.Der sich danach ergebende Gesamtbetrag von 297,70 EUR ist gemäß § 6a Abs. 1 Satz 2 GOÄ um 15 % zu mindern. Die Rechnung ist daher um – gerundet – 253,05 EUR zu kürzen. (10) In der für den Patienten H ausgestellten Rechnung vom 9. April 2002 wurden die Gebührenordnungspositionen Nummer 2255 GOÄ (301,93 EUR), Nummer 1456 GOÄ (47,33 EUR), Nummer 2381 GOÄ (75,48 EUR) und Nummer 1427 GOÄ (12,74 EUR) zu Unrecht in Ansatz gebracht. An Stelle der Gebührenordnungsposition Nummer 2255 GOÄ hätte Nummer 2253 GOÄ analog (132,00 EUR) berechnet werden dürfen. Der sich danach ergebende Gesamtbetrag von 305,48 EUR ist gemäß § 6a Abs. 1 Satz 2 GOÄ um 15 % zu mindern. Die Rechnung ist daher um – gerundet - 259,66 EUR zu kürzen. (11) In der für die Patientin L ausgestellten Rechnung vom 21. März 2002 wurden die Gebührenordnungspositionen Nummer 2381 GOÄ (75,48 EUR) und Nummer 706 GOÄ (122,40 EUR) zu Unrecht in Ansatz gebracht. Der sich danach ergebende Gesamtbetrag von 197,88 EUR ist gemäß § 6a Abs. 1 Satz 2 GOÄ um 15 % zu mindern. Die Rechnung ist daher um - gerundet - 168,20 EUR zu kürzen. (12) In der für den Patienten M ausgestellten Rechnung wurde vom 9. Dezember 2002 die Gebührenordnungsposition Nummer 2255 GOÄ (198,41 EUR) zu Unrecht in Ansatz gebracht. Stattdessen hätte Nummer 2253 GOÄ analog (86,74 EUR) berechnet werden dürfen. Der sich danach ergebende Gesamtbetrag von 111,67 EUR ist gemäß § 6a Abs. 1 Satz 2 GOÄ um 15 % zu mindern. Die Rechnung ist daher um – gerundet – 94,92 EUR zu kürzen. (13) Die für den Patienten S ausgestellte Rechnung vom 30. Oktober 2001 ist wegen hinsichtlich der Gebührenordnungspositionen Nummer 1448 GOÄ und Nummer 1469 GOÄ hinsichtlich des Steigerungssatzes um 1.060,28 EUR zu kürzen. (14) In der für den Patienten C ausgestellten Rechnung vom 17. November 2000 wurden die Gebührenordnungspositionen Nummer 2402 GOÄ (6 x 140,18 EUR), Nummer 706 GOÄ (227,32 EUR) und Nummer 1427 GOÄ (12,74 EUR) zu Unrecht in Ansatz gebracht. Der sich danach ergebende Gesamtbetrag von 1.081,14 EUR ist gemäß § 6a Abs. 1 Satz 2 GOÄ um 15 % zu mindern. Die Rechnung ist daher um – gerundet - 918,97 EUR zu kürzen. (15) In der für die Patientin N ausgestellten Rechnung vom 9. Oktober 2001 wurden die Gebührenordnungspositionen Nummer 2255 GOÄ (301,93 EUR), Nummer 2402 GOÄ (2 x 75,48 EUR), Nummer 2381 GOÄ (75,48 EUR), Nummer 1430 GOÄ (2 x 24,29 EUR), Nummer 1427 GOÄ (12,74 EUR), Nummer 1441 GOÄ (2 x 60,38 EUR) und Nummer 1456 GOÄ (47,34 EUR) zu Unrecht in Ansatz gebracht. An Stelle der Gebührenordnungsposition Nummer 2255 GOÄ hätte Nummer 2253 GOÄ analog (132,00 EUR) berechnet werden dürfen. Der sich danach ergebende Gesamtbetrag von 625,79 EUR ist gemäß § 6a Abs. 1 Satz 2 GOÄ um 15 % zu mindern. Die Rechnung ist daher um – gerundet – 531,92 EUR zu kürzen. (16) In der für den Patienten K ausgestellten Rechnung vom 21. März 2002 wurden die Gebührenordnungspositionen Nummer 2402 GOÄ (4 x 75,48 EUR) und Nummer 2256 GOÄ (2 x 94,45 EUR) zu Unrecht in Ansatz gebracht. Der sich danach ergebende Gesamtbetrag von 490,82 EUR ist gemäß § 6a Abs. 1 Satz 2 GOÄ um 15 % zu mindern. Die Rechnung ist daher um – gerundet - 417,20 EUR zu kürzen. (17) In der für den Patienten O ausgestellten Rechnung vom 6. Dezember 2001 wurden die Gebührenordnungspositionen Nummer 706 GOÄ (122,40 EUR) und Nummer 1468 GOÄ (2 x 60,38 EUR) zu Unrecht in Ansatz gebracht. Eine Minderung gemäß § 6a Abs. 1 Satz 2 GOÄ ist nicht vorzunehmen, da es sich um eine ambulante Operation handelte. Die Rechnung ist daher um insgesamt 243,16 EUR zu kürzen. (18) In der für den Patienten P ausgestellten Rechnung vom 23. Oktober 2002 wurden die Gebührenordnungspositionen Nummer 2255 GOÄ (2 x 301,93 EUR), Nummer 1456 GOÄ (31,10 EUR), Nummer 2381 GOÄ (49,60 EUR) und Nummer 1439 GOÄ (2 x 49,60 EUR) zu Unrecht in Ansatz gebracht. An Stelle der Gebührenordnungsposition Nummer 2255 GOÄ hätte Nummer 2253 GOÄ analog (2 x 132,00 EUR) berechnet werden dürfen. Der sich danach ergebende Gesamtbetrag von 519,76 EUR ist gemäß § 6a Abs. 1 Satz 2 GOÄ um 15 % zu mindern. Die Rechnung ist daher um – gerundet - 441,80 EUR zu kürzen. (19) In der für den Patienten Q ausgestellten Rechnung vom 19. November 2002 wurden die Gebührenordnungspositionen Nummer 2255 GOÄ (301,93 EUR), Nummer 1456 GOÄ (31,10 EUR), Nummer 2402 GOÄ (4 x 49,60 EUR) und Nummer 1439 GOÄ ( 2 x 49,60 EUR) zu Unrecht in Ansatz gebracht. An Stelle der Gebührenordnungsposition Nummer 2255 GOÄ hätte Nummer 2253 GOÄ analog (132,00 EUR) berechnet werden dürfen. Der sich danach ergebende Gesamtbetrag von 498,63 EUR ist gemäß § 6a Abs. 1 Satz 2 GOÄ um 15 % zu mindern. Die Rechnung ist daher um – gerundet – 423,84 EUR zu kürzen. (20) In der für den Patienten R ausgestellten Rechnung vom 9. Dezember 2002 wurden die Gebührenordnungspositionen Nummer 2255 GOÄ (301,93 EUR), Nummer 1456 GOÄ (31,10 EUR) und Nummer 2381 GOÄ (75,48 EUR) zu Unrecht in Ansatz gebracht. An Stelle der Gebührenordnungsposition Nummer 2255 GOÄ hätte Nummer 2253 GOÄ analog (132,00 EUR) berechnet werden dürfen. Der sich danach ergebende Gesamtbetrag von 276,51 EUR ist gemäß § 6a Abs. 1 Satz 2 GOÄ um 15 % zu mindern. Die Rechnung ist daher um – gerundet - 235,03 EUR zu kürzen. b) Ein Übergang der in der Person der jeweiligen Versicherungsnehmer begründeten bereicherungsrechtlichen Rückgewähransprüche auf die Klägerin lässt sich entgegen der von ihr vertretenen Auffassung nicht aus § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG herleiten. Richtig ist zwar - insoweit greift die Argumentation des Landgerichts zu kurz -, dass der Forderungsübergang nach dieser Vorschrift nicht auf Schadensersatzansprüche im engeren Sinn beschränkt ist, sondern auch Bereicherungsansprüche umfassen kann. Ein Forderungsübergang findet jedoch nur insoweit statt, als die Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Dritten und gegen den Versicherer kongruent, also auf den Ersatz des gleichen Schadens oder auf den Ausgleich derselben Vermögenseinbuße gerichtet sind. Damit soll eine ungerechtfertigte Bereicherung des Versicherungsnehmers vermieden werden. Der Versicherungsnehmer soll also den Ausgleich seines Schadens oder seiner Vermögenseinbuße nicht gleichzeitig aufgrund des Versicherungsvertrags von seinem Versicherer und aufgrund haftungs- oder bereicherungsrechtlicher Vorschriften von dem Dritten verlangen können. Diese Situation war im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Soweit die Gebührenrechnungen der Beklagten überhöht waren, war die Klägerin zur Erstattung der von ihren Versicherungsnehmern geleisteten Zahlungen nicht verpflichtet. Die Versicherungsnehmer hätten also lediglich einen Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagten gehabt, ohne gleichzeitig von der Klägerin die Erstattung des überzahlten Betrags verlangen zu können. Da in den Schutzbereich der Krankenversicherung nur berechtigte Ansprüche Dritter aus Heilbehandlung fallen, scheidet eine Kongruenz mit dem Rückforderungsanspruch wegen unberechtigter Ansprüche aus (OLG Düsseldorf, VersR 2007, 937 ). c) Die Versicherungsnehmer haben ihre bereicherungsrechtlichen Rückgewähransprüche gegen die Beklagten jedoch wirksam an die Klägerin abgetreten (§ 398 BGB). Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind diese Abtretungen nicht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB nichtig. Mit der Geltendmachung der an sie abgetretenen Forderungen hätte die Klägerin nur dann fremde Rechtsangelegenheiten im Sinne von Art. 1 § 1 Satz 1 RBerG besorgt, wenn die Zedenten an der Durchsetzung der abgetretenen Forderungen wirtschaftlich interessiert gewesen wären, insbesondere, wenn sie die Forderungen zur Einziehung an die Klägerin abgetreten hätten. Dies ist indes nicht der Fall. Die Versicherungsnehmer haben ihre Forderungen als Gegenleistung für die vollständige Erstattung ihrer Aufwendungen durch die Klägerin abgetreten. Bei dieser Erstattung soll es bleiben, unabhängig davon, ob die Klägerin die abgetretenen Ansprüche durchsetzen kann oder nicht. Ob es der Klägerin gelingt, die abgetretenen Forderungen durchzusetzen, interessiert deren Versicherungsnehmer wirtschaftlich nicht. Die Abtretungen sind damit nicht Teil einer rechtsbesorgenden Tätigkeit der Klägerin im Sinne von Art. 1 § 1 Satz 1 RBerG. Auch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 der 5. Ausführungsverordnung zum RBerG vom 29. März 1938 lässt sich eine Unwirksamkeit der Abtretungen nicht herleiten. Danach sollte der geschäftsmäßige Erwerb von Forderungen zur Einziehung auf eigene Rechnung erlaubnispflichtig sei. Diese Vorschrift beruht aber, wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, nicht mehr auf einer dem Grundgesetz entsprechenden Ermächtigung und ist deshalb ihrerseits unwirksam, weil der Gesetzgeber weder von der Möglichkeit einer Aufnahme der vorkonstitutionellen Norm in seinen Willen Gebrauch gemacht, noch eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage erlassen hat (BVerwG, NJW 2003, 2767 ; BGH, NJW 2004, 2515, 2517; NStZ-RR 2005, 151, 152 – 3. Strafsenat -; OLG Düsseldorf, VersR 2007, 937). Die Abtretung scheitert daher nicht am Rechtsberatungsgesetz (vgl. auch BGH, NJW 2002, 3772 f. ). d) Die von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift nur zu einem geringen Teil durch (§ 214 Abs. 1 BGB). aa) Soweit die auf die Klägerin übergegangenen Bereicherungsansprüche ihrer Versicherungsnehmer bereits vor dem 31. Dezember 2001 entstanden sind, ist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB an die Stelle der bis dahin laufenden dreißigjährigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (a. F.) die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung (n. F.) getreten. Dies betrifft die Patienten A, I, J, B, S und C, die die streitigen Rechnungen der Beklagten jeweils vor dem 31. Dezember 2001 bezahlt haben. In diesen Fällen hat die kurze Verjährungsfrist nach neuem Recht am 1. Januar 2002 zu laufen begonnen (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB), soweit an diesem Tag die subjektiven Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. bereits vorlagen (vgl. BGH, NJW 2007, 1584, 1586 ). Ansonsten hat die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen begonnen, in dem die Zedenten von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person der Schuldner Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen. Für die Kenntniserlangung ist jeweils auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Zedenten ihre Abtretungserklärungen zugunsten der Klägerin abgegeben haben. Einen früheren Zeitpunkt für die Kenntniserlangung haben die für die Voraussetzungen der Verjährungseinrede darlegungsbelasteten Beklagten nicht dargetan. Die Patienten A, C und B haben ihre Bereicherungsansprüche noch vor dem 31. Dezember 2001 an die Klägerin abgetreten. Insoweit lief die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB in Verbindung mit §§ 195, 199 Abs. 1 BGB n. F. mithin vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2004. Dem Beklagten zu 1 ist der Mahnbescheid, mit dem die abgetretenen Ansprüche dieser Patienten geltend gemacht worden sind, am 18. Dezember 2004 zugestellt worden. Damit wurde die Verjährung gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB n. F.). Am 21. Dezember 2004 ist der Widerspruch des Beklagten zu 1 bei Gericht eingegangen. Dies war zunächst die letzte Verfahrenshandlung. Die Hemmung hätte daher nach § 204 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB n. F. sechs Monate später geendet, also am 21. Juni 2005. Bereits am 16. Juni 2005 ist jedoch die Anspruchsbegründung bei Gericht eingegangen. Damit hat die Hemmung erneut begonnen (§ 204 Abs. 2 Satz 3 BGB n. F.). Den Beklagten zu 2 und 3 ist die Klage dagegen erst im Dezember 2005, also nach Ablauf der Verjährungsfrist am 31. Dezember 2004, zugestellt worden. Damit sind die abgetretenen Ansprüche der Patienten A, B und C gegen die Beklagten zu 2 und 3 in Höhe von insgesamt 1.954,45 EUR verjährt. Insoweit ist der Beklagte zu 1 allein zur Rückzahlung verpflichtet. Die Patienten I, J und S haben ihre Bereicherungsansprüche erst im Jahr 2002 an die Klägerin abgetreten. Insoweit lief die Verjährungsfrist somit erst am 31. Dezember 2005 ab. Diese Frist ist sowohl durch die Zustellung des gegen den Beklagten zu 1 gerichteten Mahnbescheids im Dezember 2004 als auch durch die Zustellung der gegen die Beklagten zu 2 und 3 gerichteten Klage im Dezember 2005 gewahrt. bb) Die Bereicherungsansprüche der übrigen Versicherungsnehmer sind erst nach dem 31. Dezember 2001 entstanden, so dass die Verjährungsfrist nicht vor dem 31. Dezember 2005 abgelaufen sein kann. Diese Frist ist sowohl durch die Zustellung des gegen den Beklagten zu 1 gerichteten Mahnbescheid im Dezember 2004, durch die Zustellung des die Patienten Q und R betreffenden klageerweiternden Schriftsatzes im Oktober 2005 als auch durch die Zustellung der gegen die Beklagten zu 2 und 3 gerichteten Klage im Dezember 2005 gewahrt. 3. Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. 4. Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung und Abwendungsbefugnis beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, §§ 542, 543, 544 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgericht. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 16.589,66 EUR.