Urteil
17 U 181/23
OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0409.17U181.23.00
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Tenor
Unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils vom 10. Juli 2024 wird das am 18. Oktober 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. Februar 2022 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 10. Juli 2024 aufrechterhalten.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 6/7 und Beklagte 1/7 zu tragen. Davon ausgenommen sind die durch die Säumnis der Klägerin in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 10. Juli 2024 und die durch die Anrufung des unzuständigen erstinstanzlichen Gerichts entstandenen Kosten, die der Klägerin zur Last fallen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils vom 10. Juli 2024 wird das am 18. Oktober 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. Februar 2022 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 10. Juli 2024 aufrechterhalten. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 6/7 und Beklagte 1/7 zu tragen. Davon ausgenommen sind die durch die Säumnis der Klägerin in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 10. Juli 2024 und die durch die Anrufung des unzuständigen erstinstanzlichen Gerichts entstandenen Kosten, die der Klägerin zur Last fallen. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin wendet sich mit der Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung, mit der das Landgericht ihre auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen eines Produktfehlers gerichtete Klage abgewiesen hat. Die Beklagte, die in Land1 ansässig ist, stellt Intrauterinpessare (IUP) zur Schwangerschaftsverhütung her, die sie in Deutschland durch die A GmbH vertreiben lässt. Bei einigen Chargen des IUP-Modells X kam es wegen eines vom Hersteller des IUP-Rohmaterials verursachten Fabrikationsfehlers zu einer erhöhten Anzahl von Brüchen eines oder beider Seitenarme der IUP in situ oder bei der Extraktion der IUP. Da die Bruchwahrscheinlichkeit bei einigen Chargen erhöht war, übermittelte die Beklagte der zuständigen Agencia Española de Medicamentos y Productos Sanitarios (AEMPS) Daten zu dem erhöhten Risiko und gab am 21. Februar 2018 eine Warnmeldung mit einer Handlungsempfehlung heraus. Wegen des Inhalts der Warnmeldung wird auf Kopie (Anlage K 2 - Bl. 6 f. d.A.) Bezug genommen. Danach sind folgende IUP des Modells X betroffen: Ref. … X … Cu Normal Ref. … X Ag Normal Ref. … X … Cu Mini mit den LOT-Nummern (Fertigungslosnummern): (…). Die Klägerin hat behauptet, ihr sei am 7. Januar 2016 ein von der Beklagten hergestelltes IUP des Typs X … mit der LOT-Nr. … eingesetzt worden. Zu einem späteren Zeitpunkt sei im C Krankenhaus in Stadt1 ein Bruch beider Seitenarme des IUP festgestellt worden. Am 17. März 2021 seien dort die IUP-Stücke operativ unter Vollnarkose entfernt worden. Die Operation sei medizinisch indiziert gewesen. Eine andere Möglichkeit zur Entfernung der Bruchstücke habe nicht bestanden. Wegen des „nicht unkomplizierten Verlaufs“ und den mit der Operation verbundenen „erheblichen Belastungen […] mit allen damit einhergehenden Risiken“ bestehe ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 7.000,00 €. Die Klägerin hat bei dem zunächst angerufenen Landgericht Limburg und nach Verweisung des Rechtsstreits bei dem Landgericht Frankfurt am Main beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld von wenigstens 7.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat geltend gemacht, das Landgericht Frankfurt am Main sei örtlich und international unzuständig. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klage sei zwar zulässig. Insbesondere sei das Landgericht Frankfurt am Main örtlich und international zuständig. Die Klage sei jedoch auf der Grundlage des deutschen Sachrechts unbegründet. Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schmerzensgeld gem. § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG iVm § 8 S. 2 ProdHaftG. Die Kammer könne die erforderliche Kausalität nicht feststellen. Gem. § 1 Abs. 1 ProdHaftG setze die Haftung des Herstellers für ein fehlerhaftes Produkt voraus, dass „durch“ den Fehler eines Produkts ein Personen- oder Sachschaden entstehe. Es sei mithin ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Fehler und der eingetretenen Rechtsgutsverletzung erforderlich. Gem. § 1 Abs. 4 S. 1 ProdHaftG trage der Geschädigte die Beweislast. Die Klägerin sei indes beweisfällig geblieben. Selbst wenn die Klägerin durch den Bruch des IUP eine Körper- oder Gesundheitsverletzung erlitten haben sollte, stehe nicht fest, dass der Bruch auf einem Produktfehler beruhe. Ein Anscheinsbeweis stehe der Klägerin nicht zur Seite, denn es liege kein typischer Geschehensablauf vor. Aus der Warnmitteilung der Beklagten ergebe sich, dass Brüche der Seitenarme der IUP bei ihrer Extraktion aufgetreten seien. Bei der Klägerin sei das IUP aber nicht bei der Extraktion gebrochen, sondern zu einem unbestimmten Zeitpunkt. Es sei daher nicht auszuschließen, dass das IUP durch die enormen Kräfte der Gebärmutter zerbrochen sei. Einen Beweis für ihre streitige Behauptung habe die Klägerin nicht angeboten. Der Anspruch sei auch nicht gem. §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB begründet. Auch bei einem Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB sei die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet für die Kausalität zwischen einer Handlung des Schädigers und der Verletzung des Geschädigten. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie macht zunächst geltend, das Landgericht habe seine internationale Zuständigkeit zu Recht angenommen. Sie wiederholt und vertieft insoweit ihre erstinstanzlichen Ausführungen. Weiter bringt die Klägerin vor, entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Klage begründet. Das Landgericht habe die Klägerin unrichtigerweise für beweisfällig gehalten. Die Klägerin habe den IUP-Patientenpass vorgelegt. Damit lägen die erforderlichen Anknüpfungstatsachen vor, um die Frage der Betroffenheit des IUP und die Frage, „ob diese kausal zu dem Bruch geführt“ habe, durch eine Beweisaufnahme aufzuklären. Die Klägerin habe Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten. Das unberechtigte Übergehen eines Beweisantrages und des entsprechenden Vortrages einer Partei stelle einen Verstoß gegen die Pflicht zur Erschöpfung der Beweismittel als Ausfluss der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG dar und begründe, da es sich bei dem Gebot der Ausschöpfung der angebotenen Beweismittel und das Kernstück des Zivilprozesses handele, einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Unabhängig davon habe das Landgericht fehlerhaft einen Anscheinsbeweis verneint. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union könne ein Produkt, das zu einer Gruppe oder Produktionsserie von Produkten wie Herzschrittmachern und implantierbaren Cardiovertern und Defibrillatoren gehöre, bei denen ein potenzieller Fehler festgestellt wurde, als fehlerhaft eingestuft werden, ohne dass der Fehler bei diesem Produkt festgestellt werden müsse. Ob diese Rechtsprechung auf Gefahren, die von anderen implantierten Produkten ausgingen, übertragen werden könne, sei zwar höchstrichterlich nicht entschieden. Eine entsprechende Anwendung der Grundsätze auf das implantierte IUP komme aber durchaus in Betracht, wie das Landgericht Saarbrücken erwogen habe. Nachdem die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung vom 10. Juli 2024 säumig war, hat der Senat durch Versäumnisurteil vom selben Tag die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16. Juli 2024 Einspruch eingelegt, den sie nach Verlängerung der Einspruchsbegründungsfrist bis zum 19. August 2024 mit Schriftsatz vom 18. August 2024 begründet hat. Die Klägerin trägt nunmehr vor, das gebrochene IUP sei nicht mehr vorhanden. Es sei bei einer Routineuntersuchung am 16. März 2021 frakturiert durch die Frauenärztin Y vorgefunden worden. Die Bruchstücke seien bereits mit dem umliegenden Gewebe verwachsen gewesen, weshalb ein operativer Eingriff erforderlich gewesen sei. Der Eingriff sei erfolgreich durchgeführt worden. Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil vom 10. Juli 2024 aufzuheben und unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Oktober 2023 zur Geschäftsnummer: 2-06 O 375/22 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von wenigstens 7.000,00 € zu zahlen zzgl. Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Die Beklagte beantragt, das die Berufung zurückweisende Versäumnisurteil vom 10. Juli 2024 aufrechtzuerhalten. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie bringt vor, die Ausführungen der Klägerin zur Zuständigkeit seien nicht nachvollziehbar, da das Landgericht Frankfurt am Main seine Zuständigkeit angenommen und die Klage als zulässig angesehen habe. Des Weiteren macht die Beklagte geltend, die Klägerin verkenne, dass mit dem IUP-Pass der Nachweis, dass der Bruch auf dem unterstellten Fehler beruhe, nicht geführt werden könne. Die Beklagte habe in erster Instanz die Kausalität zwischen dem angeblichen Fehler und angeblichem Schaden bestritten. Zur Begründung habe sie ausgeführt, dass intrauterine Kräfte ein IUP zur Fraktur bringen könnten. Durch die enormen Kräfte, die die Gebärmutter in verschiedene Richtungen und verschiedenen Intensitäten während des Zyklus ausübe, könne es zum Bruch kommen. Dieses Risiko sei der von der Klägerin gewählten Verhütungsmethode immanent. Die Klägerin habe indes weder vorgetragen, dass der Bruch auf dem Produktfehler beruhe, noch insoweit Beweis angeboten. Der Beweis könne nur durch ein Sachverständigengutachten geführt werden, wobei das IUP für eine Untersuchung zur Verfügung stehen müsse. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sei nicht anwendbar. Die Konstellationen seien nicht vergleichbar. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe eine Entscheidung zu ganz bestimmten Produktarten getroffen, da bei diesen Produkten die Anforderungen an die Sicherheit enorm hoch seien. Bei einem Fehler der Produkte sei mit lebensgefährlichen Konsequenzen zu rechnen. Ein derartiges Gefährdungspotenzial bestehe bei einem IUP nicht. Weder das IUP noch seine Bruchstücke begründeten eine Lebensgefahr. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Frauenärztin Y und des Frauenarztes Z als Zeugen sowie durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Z. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12. März 2025 (Bl. 498 ff. d. eA. OLG) Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. In der Sache hat die Berufung nur teilweise Erfolg. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Das Landgericht hat zutreffend seine internationale Zuständigkeit angenommen. Die internationale Zuständigkeit ist in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 14/11 -, Rn. 14, juris). Die Regelung des § 513 Abs. 2 ZPO steht dem nicht entgegen. Ungeachtet ihres weitgefassten Wortlauts bezieht sich diese Vorschrift nicht auf die internationale Zuständigkeit (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2003 - XI ZR 474/02 -, Rn. 12, juris). Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts folgt aus Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EG) 1215/2012 (EuGVVO). Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden; zuständig ist das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist mit dem Ausdruck „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (Erfolgsort) gemeint als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens (Handlungsort), sodass der Anspruchsteller den Anspruchsgegner wahlweise vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Februar 2024, C-81/23, Rn. 26, juris, mwN). Wenn die Beklagte in erster Instanz geltend gemacht hat, der Gerichtshof der Europäischen Union habe entschieden, dass Produkthaftungsansprüche ausnahmsweise nur am Handlungsort eingeklagt werden könnten, missversteht die Beklagte die von ihr ins Feld geführte Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Januar 2014 - C-45/13. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dort zur gleichlautenden Vorschrift des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO in der bis zum 9. Januar 2015 geltenden Fassung (lediglich) entschieden, dass in Produkthaftungsfällen der Ort des ursächlichen Geschehens (Handlungsort) derjenige Ort ist, an dem das betreffende Produkt hergestellt wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Januar 2014 - C-45/13 -, Rn. 25 u. 26, juris). Zum Erfolgsort musste sich der Gerichtshof in jenem Verfahren nicht verhalten, da das vorlegende Gericht „ausschließlich die Frage nach der Ermittlung des Ortes des ursächlichen Geschehens“ aufgeworfen hatte (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Januar 2014 - C-45/13 -, Rn. 25, juris). Die Regelungen des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO bzw. des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO aF sind in Produkthaftungsfällen mithin nicht abweichend vom Regelfall auszulegen (ebenso OLG Oldenburg, Urteil vom 22. März 2023 - 5 U 107/22 - n.v.). Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld gem. § 1 Abs. 1 S. 1, § 8 S. 2 ProdHaftG in Höhe von 1.000,00 €. Ein weitergehender Anspruch besteht jedoch nicht. Nach § 1 Abs. 1 S. 1, § 8 S. 2 ProdHaftG besteht ein Anspruch auf eine billige Entschädigung in Geld wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, wenn durch den Fehler eines Produkts jemand getötet oder sein Körper oder seine Gesundheit verletzt wird. Durch den Bruch eines der Klägerin eingesetzten IUP ist die Gesundheit der Klägerin verletzt worden und ihr ist ein Nichtvermögensschaden entstanden. Der Senat ist aufgrund des von der Klägerin vorgelegten IUP-Patientenpasses davon überzeugt, dass der Klägerin am 7. Januar 2016 von dem Frauenarzt D, Stadt2, ein von der Klägerin hergestelltes IUP des Typs X … mit der LOT-Nr. … eingesetzt wurde. Dass auf dem IUP-Patientenpass, der auf der Rückseite den Stempel der Frauenarztpraxis D trägt, zwar der Name der Klägerin, das Einlegedatum, der IUP-Typ und die LOT-Nummer, nicht aber die Identifikationsnummer des IUP vermerkt ist, ist unerheblich. Die Warnmeldung der Beklagten vom 21. Februar 2018 bezieht sich nicht auf IUP mit bestimmten Identifikationsnummern, sondern auf IUP-Chargen mit bestimmten LOT-Nummern. Der Senat ist darüber hinaus davon überzeugt, dass das von der Beklagten hergestellte IUP am 9. März 2021 noch eingesetzt war. Die Klägerin hat mit der Einspruchsbegründung in Abweichung von ihrer früheren Darstellung vorgetragen, dass der Bruch des IUP von der niedergelassenen Ärztin Y am 16. März 2021 im Rahmen einer Routineuntersuchung festgestellt worden sei. Diese Angaben hat die Zeugin Y in ihrer zweitinstanzlichen Vernehmung insofern bestätigt, als sie angegeben hat, dass sich die Klägerin am 9. März 2021 - nicht am 16. März 2021 - bei ihr vorgestellt habe. Die Zeugin hat weiter bekundet, dass die Anamnese ergeben habe, dass bei der Klägerin vom früheren Praxisinhaber D ein IUP des Typs X … gelegt worden sei, dessen fünfjährige Liegedauer abgelaufen gewesen sei. Die Klägerin habe sich seit der Praxisübernahme im Jahr 2018 in ihrer frauenärztlichen Behandlung befunden. Seit diesem Zeitpunkt habe kein Wechsel des IUP stattgefunden. Diese Angaben sprechen unter Berücksichtigung der von der Beklagten empfohlenen fünfjährigen Liegedauer dafür, dass es sich bei dem von der Zeugin am 9. März 2021 entfernten IUP um das im Jahr 2016 von D eingesetzte und von der Beklagten hergestellte IUP des Typs X 375 handelte. Des Weiteren ist der Senat davon überzeugt, dass die Arme des IUP zum Zeitpunkt der Untersuchung durch die Zeugin Y am 9. März 2021 abgebrochen waren, wobei unklar ist, ob der Bruch bereits zu einem früheren Zeitpunkt oder im Zuge des Versuchs der Entnahme des IUP aus dem Gebärmutterhals entstanden ist. Auch ist der Senat davon überzeugt, dass die abgebrochenen Arme operativ entfernt wurden. Die Zeugin Y hat angegeben, dass sich das IUP im Gebärmutterhals befunden habe, was für einen bereits früher erfolgten Bruch spreche. Sie habe den IUP-Stab ziehen können, nicht hingegen die IUP-Arme. Sie habe daher vermutet, dass die Arme in der Gebärmutter verblieben seien, und der Klägerin eine Vorstellung im Krankenhaus zur Ausschabung empfohlen. Die Angaben der Zeugin zum Bruch des IUP werden durch den OP-Bericht der Frauenklinik des C Krankenhauses Stadt1 vom 17. März 2021 bestätigt. Ausweislich des Berichts zeigten sich bei einer Hysteroskopie im Bereich des Corpus uteri Reste des IUP. Wenn es im OP-Bericht weiter heißt, dass die Bruchstücke mit Hilfe des Hysteroskops geborgen wurden, steht damit auch der von der Klägerin behauptet operative Eingriff fest. Schließlich ist der Senat davon überzeugt, dass das der Klägerin eingesetzte IUP fehlerhaft war. Soweit die Beklagte mit der Berufung vorbringt, die Klägerin habe nicht behauptet, dass das IUP den bei anderen IUP festgestellten Materialfehler aufgewiesen habe, ist dies unzutreffend. Die Klägerin hat schon mit der Klage unter Beweisantritt vorgetragen, dass es aufgrund eines Fehlers des Rohmaterials zu Defekten bei „verschiedenen Chargen“ gekommen sei und sie, die Klägerin, zu den betroffenen Patientinnen gehöre. Die Klägerin hat damit den Materialfehler und ihre Betroffenheit dargetan. Für die von der Klägerin behauptete Fehlerhaftigkeit des IUP spricht der Anscheinsbeweis. Nach Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 85/374/EWG dahin auszulegen, dass ein Produkt, das zu einer Gruppe oder Produktionsserie von Produkten wie Herzschrittmachern und implantierbaren Cardiovertern/Defibrillatoren gehört, bei denen ein potenzieller Fehler festgestellt wurde, als fehlerhaft eingestuft werden kann, ohne dass der Fehler bei diesem Produkt festgestellt zu werden braucht (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2015 - C-503/13 und C-504/13 -, Rn. 36 ff., juris). Da die Richtlinie 85/374/EWG durch das ProdHaftG voll harmonisiert in nationales Recht umgesetzt wurde (vgl. BGH, EuGH-Vorlage vom 30. Juli 2013 - VI ZR 284/12 -, Rn. 8, juris), ist die Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union für die Auslegung des ProdHaftG durch die nationalen Gerichte bindend (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2015 - VI ZR 284/12 -, Rn. 16, juris). Entgegen der Ansicht der Beklagten können diese Grundsätze auch im vorliegenden Fall gelten, auch wenn der Klägerin kein Herzschrittmacher oder implantierbarer Cardioverter bzw. Defibrillator, sondern ein IUP eingesetzt wurde. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner o.g. Entscheidung darauf abgestellt, dass nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie ein Produkt fehlerhaft ist, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Darbietung dieses Produkts, seines Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, und des Zeitpunkts, zu dem es in den Verkehr gebracht wurde, zu erwarten berechtigt ist, wobei diese Beurteilung anhand der berechtigten Erwartungen der Allgemeinheit vorzunehmen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2015 - C-503/13 und C-504/13 -, Rn. 37, juris). Die Sicherheit, die zu erwarten die Allgemeinheit nach dieser Bestimmung berechtigt ist, ist vor allem unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks und der objektiven Merkmale und Eigenschaften des in Rede stehenden Produkts sowie der Besonderheiten der Benutzergruppe, für die es bestimmt ist, zu beurteilen (EuGH, Urteil vom 5. März 2015 - C-503/13 und C-504/13 -, Rn. 38, juris). Bei Medizinprodukten, die in den menschlichen Körper eingebracht werden, ist die berechtigte Erwartung an die Sicherheit des Produkts besonders hoch. Dies gilt für Herzschrittmacher und implantierbare Cardioverter bzw. Defibrillatoren insbesondere auch deshalb, weil im Fall des Versagens des Produkts für den Träger Lebensgefahr bestehen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2015 - C-503/13 und C-504/13 -, Rn. 39, juris). Eine bestehende Lebensgefahr ist indes nicht notwendige Voraussetzung für einen Anscheinsbeweis bei implantierbaren Medizinprodukten. Die vom Gerichthof der Europäischen Union vorgenommene Auslegung gilt auch dann, wenn der behauptete Fehler zu einer bloßen Gesundheitsgefahr führen kann. Lebensgefahr ist nicht erforderlich. Die menschliche Gesundheit ist ein von der Richtlinie 85/374/EWG ebenso geschütztes Rechtsgut wie das Leben. Dass ein intrauteriner Bruch des IUP im Falle des Verbleibs von Bruchstücken im Uterus zu einer Gesundheitsgefahr führen kann, hat die Klägerin schon in erster Instanz behauptet, indem sie vorgetragen hat, „der Bruch des IUP bedeute […] ein erhebliches persönliches medizinisches Gesamtrisiko“. Dies hat die Beklagte bestritten. Da die Klägerin als medizinischer Laie nicht zu den Einzelheiten des Gesundheitsrisikos vortragen kann, ist ihr Vortrag ausreichend. Die Klägerin hat ihre Behauptung auch zur Überzeugung des Senats beweisen können. Der vom Senat herangezogene Sachverständige Z, der als Chefarzt einer Frauenklinik über die für die Beurteilung erforderliche Expertise verfügt, hat ausgeführt, dass in der Gebärmutter verbliebene Bruchstücke eines IUP Risiken für die Gesundheit der Frau begründeten. Er hat erläutert, dass selbst ein intaktes, in den Körper der Frau eingebrachtes IUP eine Gesundheitsgefahr darstelle. Insoweit hat er unter Hinweis auf einen Aufklärungsbogen zur IUP-Einbringung nachvollziehbar dargelegt, dass das IUP und seine Bruchstücke in der Lage seien, die Gebärmutterwand zu durchdringen und in die Bauchhöhle zu gelangen. Dort könne ein Fremdkörper Entzündungen verursachen und/oder den Darm perforieren. Zu einer Entzündung könne es aber auch kommen, wenn die Bruchstücke nicht in die Bauchhöhle wanderten, sondern in der Gebärmutter verblieben. Die Bruchstücke des IUP müssten aufgrund der daraus resultierenden Gesundheitsgefahr entfernt werden, was vorliegend geschehen sei. Allerdings sei das Gesundheitsrisiko das von den Bruchstücken eines IUP ausgehe, nicht höher als das Risiko, das ein intaktes IUP begründe. Von einer Risikoerhöhung wegen scharfer Bruchkanten auszugehen, sei spekulativ. Auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen geht der Senat davon aus, dass sich infolge des Bruchs des IUP das Gesundheitsrisiko für die Klägerin gegenüber dem ohnehin von einem intakten IUP ausgehenden Risiko erhöht hat. Denn die Bruchstücke sind immerhin länger im Körper der Klägerin verblieben als dies der Fall gewesen wäre, wenn das IUP nicht gebrochen wäre. Darüber hinaus musste sich die Klägerin wegen des Bruchs einem weiteren operativen Eingriff unterziehen, um die Bruchstücke des IUP vollständig entfernen zu lassen. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das IUP der Klägerin aus einer Charge stammt, aus der bei einzelnen IUP Materialfehler festgestellt wurden, die zu einem Bruch der Seitenarme des IUP intrauterin oder bei der Entfernung des IUP führen können. Ob die tatsächliche Bruchrate bei dieser Charge nicht höher liegt als bei vergleichbaren Produkten anderer Hersteller ist nicht von Bedeutung. Maßgeblich ist allein, dass innerhalb der Charge bei einzelnen Produkten Materialfehler festgestellt wurden, die sich auf die Bruchsicherheit der IUP-Arme auswirken. Die Auffassung des Landgerichts, es bestehe kein Ursachenzusammenhang zwischen dem Produktfehler und der Körper- und Gesundheitsverletzung der Klägerin, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts streitet für einen Ursachenzusammenhang zwischen dem Produktfehler und dem Bruch der Seitenarme des IUP der Anscheinsbeweis. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins bei typischen Geschehensabläufen anwendbar, d.h. in Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist. Dabei bedeutet Typizität nicht, dass die Ursächlichkeit einer bestimmten Tatsache für einen bestimmten Erfolg bei allen Sachverhalten dieser Fallgruppe notwendig immer vorhanden ist; sie muss aber so häufig gegeben sein, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03 -, Rn. 22, juris). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Äußert sich ein Produktfehler typischerweise durch ein bestimmtes Schadensbild an dem Produkt und tritt dieses Schadensbild bei einem fehlerhaften Exemplar ein, spricht der Anschein für einen Zusammenhang zwischen dem Fehler und dem an diesem Exemplar eingetretenen Schadensbild. Wie die Beklagte in ihrer Warnmeldung vom 21. Februar 2018 mitgeteilt hat, wurden bei Extraktionen von IUP „eine erhöhte Zahl von Brüchen der Seitenarme“ festgestellt, die auf einen Fehler des verwendeten Ausgangsmaterials zurückzuführen waren. Dass die Brüche bei Extraktionen festgestellt worden sind, ist nachvollziehbar, weil sich - wie vorliegend - in der Regel erst im Zuge der (versuchten) Extraktion der Bruch manifestiert, ohne dass damit bereits davon auszugehen wäre, die Extraktion habe den Bruch erst bewirkt. Danach ist der Bruch der Seitenarme eine typische Folge des bei einigen Exemplaren mit der LOT-Nummer … festgestellten Materialfehlers. Dass bei der Extraktion von Exemplaren mit dieser LOT-Nummer, die keinen Materialfehler aufweisen, ebenfalls eine erhöhte Zahl von Brüchen der Seitenarme aufgetreten wäre, macht die Beklagte nicht geltend. Sie verweist lediglich allgemein darauf, dass auch bei fehlerfreien IUP Brüche vorkommen könnten. Der haftungsbegründende Zusammenhang zwischen dem Bruch der Arme des IUP und der Verletzung von Körper und Gesundheit der Klägerin durch den operativen Eingriff vom 17. März 2021 besteht. Selbst wenn, wie die Beklagte in erster Instanz vorgetragen hat, die Bruchstücke in der Regel mit der Monatsblutung ausgespült worden wären bzw. mit einer Mathieu-Zange oder einem ähnlichen Werkzeug aus dem Uterus ohne Narkose hätten entfernt werden können, sodass der unter Narkose durchgeführte operative Eingriff vom 17. März 2021 jedenfalls nicht wegen der verbliebenen Bruchstücke indiziert gewesen wäre, beruhte die Rechtsgutsverletzung dennoch zurechenbar auf dem Produktfehler. Wie die Zeugin Y angegeben hat, wurde der Klägerin eine Ausschabung in der gynäkologischen Abteilung eines Krankenhauses empfohlen. Selbst wenn der Eingriff nicht indiziert gewesen wäre und die Rechtsgutsverletzung deshalb auf einem ärztlichen Behandlungsfehler beruhen würde, was der Sachverständige Z im Übrigen nicht bestätigt hat, müsste sich die Beklagte die Rechtsgutsverletzung zurechnen lassen. Der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang ist nicht deshalb zu verneinen, weil die Rechtsgutsverletzung insoweit erst durch das selbständige Dazwischentreten Dritter - hier der behandelnden Ärzte - verursacht worden ist. Denn nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die haftungsrechtliche Zurechnung nicht schlechthin dadurch ausgeschlossen, dass außer der in Rede stehenden Verletzungshandlung noch weitere Ursachen zur Rechtsgutsverletzung beigetragen haben. Wirken in der Rechtsgutsverletzung die Gefahren fort, die durch die erste Ursache gesetzt wurden, kann der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang nicht verneint werden (BGH, Urteil vom 9. April 2019 - VI ZR 89/18 -, Rn. 16, juris). Entscheidend für die Zurechnung einer Rechtsgutsverletzung, die erst durch das selbständige Dazwischentreten eines Dritten hervorgerufen wird, ist, ob sich in ihr bei wertender Betrachtung die mit der ersten Ursache gesetzte und fortwirkende Gefahr verwirklicht (BGH, Urteil vom 9. April 2019 - VI ZR 89/18 -, Rn. 18, juris). Der Zurechnungszusammenhang fehlt nur, wenn die zweite Ursache den Geschehensablauf so verändert hat, dass der Schaden bei wertender Betrachtung nur noch in einem „äußerlichen“, gleichsam „zufälligen“ Zusammenhang zu der durch die erste Ursache geschaffenen Gefahrenlage steht (BGH, Urteil vom 21. Juni 2023 - VIII ZR 303/21 -, Rn. 30, juris), wenn also das schädigende erste Verhalten nur noch den äußeren Anlass für ein völlig ungewöhnliches und sachwidriges Eingreifen eines Dritten bildet, das dann den Schaden erst endgültig herbeiführt (BGH, Urteil vom 10. Mai 1990 - IX ZR 113/89 -, Rn. 22, juris). Letzteres ist hier nicht der Fall. Ungeachtet der gegenteiligen und überzeugenden Bewertung durch den Sachverständigen Z ergeben sich selbst auf der Grundlage des Beklagtenvortrags keine Anhaltspunkte, dass die operative Entfernung der Bruchstücke unter Narkose völlig ungewöhnlich und sachwidrig, mithin grob behandlungsfehlerhaft gewesen wäre. Aufgrund der operationsbedingten Körper- und Gesundheitsbeeinträchtigung kann die Klägerin von der Beklagten eine billige Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) in Höhe von 1.000,00 € verlangen. Die Schmerzensgeldhöhe muss unter umfassender Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgebenden Umstände festgesetzt werden und in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung stehen. Entscheidend sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychische Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und der ambulanten Heilbehandlungen, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden. Dabei kommt dem Gedanken, dass für vergleichbare Verletzungen, unabhängig vom Haftungsgrund, ein annähernd gleiches Schmerzensgeld zu gewähren ist, besondere Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1969 - VI ZR 111/68 -, Rn. 13, juris; Grüneberg in: Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 253 Rn. 15 mwN.). Danach ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 € erforderlich aber auch ausreichend, um der Klägerin eine billige Entschädigung für die bei der Ausschabung am 17. März 2021 erlittenen Schmerzen sowie die sonstigen aus dem Bruch des IUP resultierenden Beeinträchtigungen zu gewähren. Der Eingriff vom 17. März 2021 verlief ausweislich des OP-Protokolls komplikationslos. Der gegenteilige erstinstanzliche Sachvortrag der Klägerin, wonach der Eingriff „nicht komplikationslos“ gewesen sei, ist damit widerlegt. Die von der Klägerin behauptete Verwachsung der Bruchstücke mit der Schleimhaut der Gebärmutter hat weder die Zeugin Y noch der Zeuge Z, der den Eingriff entgegen der Behauptung der Klägerin nicht durchgeführt hat, bestätigt. Nach Kenntnis des ständig mit dem Recht der Heilberufe befassten Senats dauert eine Abrasio der Gebärmutter zwischen 10 und 30 Minuten und ist über einige Tage mit in ihrer Intensität abnehmenden Unterleibsschmerzen verbunden. Dass die Klägerin über das übliche Maß hinausgehende Beschwerden erlitten hätte, hat sie erstmals mit der Einspruchsbegründung in zweiter Instanz behauptet. Ihr Vortrag, sie leide an heftigen körperlichen Reaktionen mit Angstzuständen und Schlafstörungen, wobei unmittelbar postoperativ schwere Schmerzen im Unterleib, Blutungen und Übelkeit aufgetreten seien, ist als neuer Sachvortrag in der Berufungsinstanz gem. § 529 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen. Unter diesen Umständen ist ein höheres Schmerzensgeld als 1.000,00 € nicht erforderlich. Andere Gerichte haben in vergleichbaren Fällen Schmerzensgelder in geringerer Höhe zuerkannt (vgl. OGH Österreich, Urteil vom 20. April 2023 - 2 Ob 51/23y -, Rn. 20, beck-online: 500,- €). Soweit teilweise höhere Beträge zugesprochen worden sind, beruht dies auf weiteren, hier nicht vorliegenden Beeinträchtigungen (LG Hamburg, Urteil vom 14. November 2022 - 322 O 63/22 -, Rn. 14, juris: zwei Eingriffe; LG Limburg, Urteil vom 14. Oktober 2022 - 4 O 114/21 -, Rn. 60, juris: zwei Eingriffe). Soweit das Oberlandesgericht Köln meint, die Intensität und die Folgen einer komplikationslosen Hysteroskopie mit Abrasio seien vergleichbar mit denen einer Sprunggelenksoperation oder einer Rückenoperation, sodass ein Schmerzensgeld in ähnlicher Höhe angemessen sei (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 15. März 2024 - I-19 U 85/23 -, Rn. 32 f., juris), vermag sich dem der Senat aus seiner langjährigen Erfahrung in Arzthaftungssachen jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht anzuschließen. Die Fälle, in denen erhebliche Schmerzensgelder wegen einer überflüssigen Sprunggelenksoperation bzw. einer überflüssigen Rückenoperation zugesprochen worden sind, sind mit der vorliegenden Fallgestaltung nicht vergleichbar. Wegen der überflüssigen Sprunggelenksoperation wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € zuerkannt, weil durch die Operation Nervenverletzungen entstanden sind, die zu einer Sensibilitätsminderung, einer Schwächung der Fußhebung, möglicherweise zu Schmerzen, einem Taubheitsgefühl sowie vermehrter Schweißneigung geführt haben, sodass ein Grad der Behinderung von 30 % eingetreten ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23. April 2012 - I-5 U 144/08 -, Rn. 36, juris). Von vergleichbaren Folgen ist die Klägerin verschont geblieben. Im Fall des überflüssigen neurochirurgischen Eingriffs am Rücken (dekompressive Laminektomie von LWK 5 mit Teillaminektomie LWK 4 und SWK 1 sowie eine transpedikuläre Spondylodese LWK 5/SWK 1 mit Schrauben-Plattensystem) liegt die Sache ähnlich. Dort erlitt der Patient durch die Operation bleibende Schäden in Gestalt von Operationsnarben und wurde nicht von seinem schmerzhaften Grundleiden (Taubheitsgefühl im Bereich des Dermatoms L 5 rechts und Schmerzausstrahlung in den rechten Oberschenkel sowie Einschränkungen beim Gehen) befreit. Zudem war mit der unnötigen Operation ein 10-tägiger Krankenhausaufenthalt verbunden (vgl. LG Münster, Urteil vom 27. Juni 2013 - 111 O 126/11 -, Rn. 32, juris). Dies war hier nicht der Fall. Die Operation war erfolgreich und konnte ambulant durchgeführt werden. Der Zahlungsanspruch ist gem. § 286 Abs. 1 S. 2, § 288 Abs. 1 BGB seit dem Tag nach Zustellung der Klageschrift zu verzinsen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 344, 281 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.