Beschluss
17 W 41/22
OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0503.17W41.22.00
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Leitsätze
Erhebliche Gründe, die eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme gemäß § 224 Abs. 2 ZPO rechtfertigen sollen, sind grundsätzlich in der Antragsschrift glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung hat schriftlich zu erfolgen. Eine darüberhinausgehende Beweisaufnahme kommt nicht in Betracht (hier: Befangenheitsgesuch innerhalb der Frist nach § 411 Abs. 4 ZPO).
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 8.541,51 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erhebliche Gründe, die eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme gemäß § 224 Abs. 2 ZPO rechtfertigen sollen, sind grundsätzlich in der Antragsschrift glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung hat schriftlich zu erfolgen. Eine darüberhinausgehende Beweisaufnahme kommt nicht in Betracht (hier: Befangenheitsgesuch innerhalb der Frist nach § 411 Abs. 4 ZPO). Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 8.541,51 €. I. Der Beklagte wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen den sein Befangenheitsgesuch gegen den bestellten Sachverständigen A zurückweisenden Beschluss der Einzelrichterin. Der Kläger macht vorliegend wegen einer kardiologischen Behandlung des Beklagten im Zeitraum von Oktober 2016 bis März 2017 Behandlungskosten im Wege der Privatliquidation in Höhe von insgesamt 5.624,53 € geltend. Der Beklagte verlangt im Wege der Widerklage wegen von ihm wohl behaupteter unzureichender Aufklärung und Nachbehandlung durch den Kläger immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe er mit mindestens 20.000,00 € beziffert. Das Landgericht hat mit einem später aufgehobenen Beweisbeschluss vom 25. Februar 2020 in der Folge u. a. den abgelehnten Sachverständigen mit der Begutachtung betraut, der auf die „Beweisfrage“ mit Schreiben vom 20. August 2020 geantwortet hat (Bl. 527 dA) und zu dem die Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2020 (Bl. 542ff dA) Stellung genommen hat. Der abgelehnte Sachverständige A ist sodann nach Maßgabe des Beweisbeschlusses der Einzelrichterin vom 11. August 2021 u. a. mit der Begutachtung betraut worden. Das Gutachten vom 2. Mai 2022 ist am 5. Mai 2022 bei dem Landgericht eingegangen (Bl. 767ff dA). Den Parteien ist mit Beschluss vom 9. Mai 2022, der Prozessbevollmächtigten des Beklagten nebst Gutachten am 11. Mai 2022 zugestellt, die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen drei Wochen eröffnet worden. Mit bei dem Landgericht am 30. Mai 2022 eingegangenen Schriftsatz, dem eine ärztliche Bescheinigung der Fachklinik für Psychiatrie, Neurologie und Psychosomatik Stadt1 beigefügt war, hat die Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zu dem Gutachten bis zum 13. Juli 2022 beantragt, weil eine Rücksprache mit dem Beklagten zum Inhalt des Gutachtens wegen dessen Erkrankung nicht möglich sei. Er sei am 18. Mai 2022 stationär aufgenommen worden (Bl. 784ff dA). Das Landgericht hat mit Hinweis darauf, eine abweichende Fristsetzung sei nicht angezeigt, mit Verfügung vom 1. Juni 2022 Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt, worauf der Beklagte mit Schriftsatz vom 6. Juli 2022 reagiert und eine Verordnung zur Krankenhausbehandlung des Arztes B vom 24. März 2022 beigefügt hat. Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2022 - Gerichtseingang daselbst - hat der Beklagte den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und dies mit dessen Reaktion auf die erste Stellungnahme sowie dem Gutachteninhalt begründet. Das Landgericht hat den Fristverlängerungsantrag mit Beschluss vom 4. August 2022 zurückgewiesen und den Befangenheitsantrag am 5. August 2022 für unzulässig erklärt, weil der Antrag außerhalb der Stellungnahmefrist angebracht worden sei. Hiergegen wendet sich das Rechtsmittel. Der Beklagte behauptet, er sei aufgrund seiner teilweise lebensbedrohlichen Krankheit für seine Prozessbevollmächtigte bis zum 1. Juni 2022 nicht erreichbar gewesen. Dies sei mit dem Schriftsatz vom 6. Juli 2022 vertieft worden. Der Kläger unterstützt die Begründung in dem angefochtenen Beschluss. II. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht das Befangenheitsgesuch für unzulässig erklärt. Die sofortige Beschwerde ist zurückzuweisen. Der Antrag auf Ablehnung des gerichtlichen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ist als unzulässig - weil verspätet - zurückzuweisen. Gemäß § 406 Abs. 2 S. 1 ZPO ist der Ablehnungsantrag grundsätzlich spätestens binnen zwei Wochen nach der Zustellung des Beschlusses über die Ernennung des Sachverständigen anzubringen. Ergeben sich die Gründe, auf die die Ablehnung des Sachverständigen gestützt wird, aus dessen Gutachten, ist die Frist des § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO maßgebend. Die Ablehnungsgründe sind in diesem Falle nicht binnen einer kalendermäßigen Frist, sondern grundsätzlich unverzüglich gemäß § 121 Abs. 1 S. 1 BGB nach Kenntnis des Gutachtens geltend zu machen. Das bedeutet, dass der Ablehnungsantrag zwar nicht sofort, wohl aber ohne schuldhaftes Zögern, das heißt innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs- und Überlegungsfrist anzubringen ist. Zugleich hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. In einem einfach gelagerten Fall können bereits wenige Tage ausreichend sein, um die das Ablehnungsgesuch stützenden Tatsachen zu erkennen und vorzutragen. Hingegen kann sich die Frist je nach Sachlage verlängern, wenn der Ablehnungsgrund erst nach sorgfältiger Prüfung des Gutachtens zu erkennen ist. Soweit - wie hier - die Ablehnung des Sachverständigen auf Gründe gestützt wird, die sich aus dem überlassenen Gutachten ergeben, läuft die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit im Allgemeinen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist nach § 411 Abs. 4 ZPO ab (vgl. insgesamt BGH, Beschluss vom 15. März 2005 - VI ZB 74/04 -, Rn. 7, 12, juris). Der Beklagte hat das Befangenheitsgesuch am 13. Juli 2022 angebracht und damit außerhalb der ihm für die Stellungnahme auf das Gutachten bis zum 1. Juni 2022 gewährten Frist. Auf die Folgen der Fristversäumnis ist der Beklagte hingewiesen worden. Dass die den Parteien grundsätzlich gewährte dreiwöchige Frist zur Stellungnahme auf das Gutachten zu kurz bemessen sei, wendet die Beschwerde nicht ein. Das Landgericht hat den Fristverlängerungsantrag vom 30. Mai 2022 zu Recht zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen gemäß § 224 Abs. 2 ZPO zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorlagen. Der Antrag auf Fristverlängerung ist zwar innerhalb der gemäß § 411 Abs. 4 ZPO eingeräumten Frist gestellt. Der Beklagte hat allerdings keine erheblichen Gründe glaubhaft gemacht, die eine Fristverlängerung tragen könnten. Wenn - wie vorliegend - eine Erkrankung der Partei geltend gemacht und dafür angeführt werden soll, dass deshalb eine Abklärung des weiteren prozessualen Vorgehens nicht möglich gewesen sei, muss die Verhinderung so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Hinweise und Auflagen eigenständig beurteilen kann, ob eine Verhandlungs- oder Reiseunfähigkeit besteht (vgl. BGH, Senat für Anwaltssachen, Beschluss vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 41/17 -, Rn. 16, mwN). Im Falle der behaupteten Erkrankung einer Prozesspartei reicht die Vorlage einer im weiteren inhaltsleeren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht zur Darlegung eines erheblichen Grundes für eine Fristverlängerung aus (vgl. Jaspersen/BeckOK ZPO, Rn. 12.6, § 227 ZPO, mwN). Wegen der Darlegungslast im Zusammenhang mit einem Antrag auf Terminverlegung gemäß § 227 ZPO hat das Bundesverfassungsgericht befunden (vgl. Nichtannahmebeschluss vom 10. Juni 2021 - 1 BvR 1997/18 -, Rn. 13, juris), dass die Gründe für eine Terminverlegung im Antrag (ungeachtet dessen, dass sie nach § 227 Abs. 2 ZPO erst auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen sind,) so detailliert vorgetragen werden müssen, dass dem Gericht eine Prüfung ihrer Erheblichkeit möglich ist. Genügt der Terminverlegungsantrag diesen Voraussetzungen nicht, so ist das Gericht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens grundsätzlich verpflichtet, den Antragsteller auf Lücken im Antrag hinzuweisen und ihm damit die Möglichkeit zu geben, fehlende Angaben nachzuholen beziehungsweise erforderliche Unterlagen einzureichen. Allenfalls bei einem erst unmittelbar vor dem Termin gestellten Verlegungsantrag kann das Gericht hiervon absehen. Wegen des vorliegend maßgeblichen Antrags gemäß § 224 Abs. 2 ZPO auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme auf das Sachverständigengutachten hat die Glaubhaftmachung der erheblichen Gründe im Gegensatz zu § 227 Abs. 2 ZPO stets und ohne Verlangen des Gerichts zu erfolgen (vgl. Feskorn/Zöller, ZPO, 34. Aufl., Rn. 6, § 224; Stackmann/Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., Rn. 4, § 225). Gemessen daran hat der Beklagte in dem Antrag auf Fristverlängerung vom 30. Mai 2022 erhebliche, diesen Antrag stützende Gründe weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht. Dass sich der Beklagte ab dem 18. Mai 2022 in stationärer Behandlung der Fachklinik für Psychiatrie, Neurologie und Psychosomatik befand und er in der ärztlichen Bescheinigung als arbeitsunfähig beschrieben worden ist, hindert ihn grundsätzlich nicht, mit seiner Prozessbevollmächtigten Kontakt aufzunehmen, um abzuklären, wie auf das schriftliche Sachverständigengutachten reagiert werden solle. Weder wurde ein Krankheitsbild mitgeteilt noch im Weiteren ausgeführt, warum eine Kontaktaufnahme mit Blick auf das übersichtliche Informationsbedürfnis der Prozessbevollmächtigten nicht möglich gewesen sein sollte. Eine ausreichende Darlegung und Glaubhaftmachung erheblicher Gründe gemäß § 224 Abs. 2 ZPO ist im Weiteren nicht mittels des Schriftsatzes vom 6. Juli 2022 erfolgt. Der Senat geht vorliegend davon aus, dass das Landgericht mit dem Hinweis auf die unzureichende Geltendmachung erheblicher Gründe für eine Fristverlängerung in der Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung am 1. Juni 2022 und ohne dass sogleich der Antrag nach § 224 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen worden wäre, in Ausübung des ihm obliegenden Ermessens bei der Entscheidung dem Beklagten die Gelegenheit eröffnen wollte, den Antrag weitergehend zu begründen. Dem ist der Beklagte allerdings nicht hinreichend nachgekommen. Zwar behauptet er nunmehr, der „psychische Zustand“ des Beklagten habe sich „in den letzten Monaten noch wesentlich verschlechtert“ und eine Besprechung sei nach wie vor aufgrund dessen und wegen der Einweisung in die stationäre Therapie auch telefonisch nicht möglich gewesen. Die von dem Beklagten zur Glaubhaftmachung dieser Behauptungen übermittelte Verordnung des Hausarztes zur Krankenhausbehandlung, die u. a. eine schwere Depression beschreibt, erfolgte indessen schon am 24. März 2022, während es zur stationären Aufnahme erst am 18. Mai 2022 kam, so dass sich jedenfalls nicht zwingend erschließt, warum vor der stationären Aufnahme eine mögliche Kontaktaufnahme nicht in Abrede gestellt wird, diese aber ab der stationären Aufnahme nicht mehr möglich sein soll. Darüber hinaus ist das Sachverständigengutachten der Prozessbevollmächtigten des Beklagten bereits am 11. Mai 2022 zugestellt worden. Warum diese bis zur Aufnahme des Beklagten zur stationären Behandlung keinen Kontakt aufgenommen hat, wird nicht mitgeteilt. Angesichts der hier im Raume stehenden Befangenheit des Sachverständigen wäre diese grundsätzlich ohne Weiteres in diesem Zeitfenster möglich gewesen. Soweit sich der Beklagte zum Beweis seiner Behauptung weitergehend auf das Zeugnis eines Arztes der behandelnden Klinik beruft, war dies zur Glaubhaftmachung untunlich. Der Bundesgerichtshof hat in Bezug auf die Feststellung des Beschwerdewertes gemäß § 544 Abs. 2 ZPO überzeugend darauf hingewiesen, dass zwar gemäß § 294 Abs. 1 ZPO zur Glaubhaftmachung grundsätzlich alle (Strenge-)Beweismittel zulässig sind. Die zugelassenen Beweismittel müssen aber hierfür geeignet sein. Für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde, in dem ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann und regelmäßig entschieden wird, sind Angebote von Zeugen- und Sachverständigenbeweis nicht zur Glaubhaftmachung geeignet. Es muss keine mündliche Verhandlung anberaumt werden, um eine - dann nach § 294 Abs. 2 ZPO statthafte - sofortige Beweisaufnahme zu ermöglichen. Die Glaubhaftmachung muss vielmehr in schriftlicher Form erfolgen. Da auf Grundlage des innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Beschwerdevorbringens über die Zulassung der Revision entschieden wird, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit dem Rechtsmittel das angefochtene Urteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000,00 € übersteigt, abändern lassen will. Dies bedarf der fristgerechten Beibringung der die Beschwer begründenden Umstände (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2022 - I ZR 25/22 -, Rn. 9, juris). Eben dies greift (auch) für den Antrag auf Verlängerung der Stellungnahmefrist mit Blick auf die §§ 224 Abs. 2, 411 Abs. 4 ZPO. Auch hier wird sogleich zu befinden sein. Eine mündliche Verhandlung über den Antrag ist nicht vorgesehen und würde zudem dem abwägungsrelevanten Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung widersprechen. Es wäre dem Beklagten unschwer möglich, sich der anwaltlichen Versicherung zu bedienen, um seine Behauptung der fehlenden Kotaktfähigkeit glaubhaft zu machen. Dass sich die Prozessbevollmächtigte des Beklagten (erfolglos) um eine Kontaktaufnahme mit dem Beklagten bemüht haben dürfte, wird vom Senat unterstellt, weil die behaupteten Tatsachen ihr vor diesem Hintergrund vermittelt worden sein müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert beträgt 8.541,51 € (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2022 - 17 W 3/22 -, Rn. 22, juris).