Beschluss
17 U 176/22
OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0329.17U176.22.00
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Tenor
In dem Rechtsstreit
...
werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit ... werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses. I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Anspruch. Der Kläger schloss mit der Bank1, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, im März 2017 zwei Darlehensverträge zur Finanzierung des Kaufs einer Bestandsimmobilie zur Selbstnutzung. Der Darlehensvertrag mit der Kontonummer ... über 120.000,00 EUR wurde am 30.03.2017 geschlossen und sah eine Sollzinsbindung bis zum 31.03.2027 vor. Der Darlehensvertrag mit der Kontonummer ... über 50.000,00 EUR, bei dem es sich um ein Darlehen aus dem „KfW-Wohnungseigentumsprogramm (124)“ handelte, wurde am 31.03.2017 abgeschlossen und sah eine Sollzinsbindung bis zum 30.04.2027 vor. Beide Darlehen waren grundpfandrechtlich besichert und wurden voll valutiert. In Ziffer 6.12 beider Darlehensverträge heißt es unter der Überschrift „Voraussetzungen und Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung im Falle vorzeitiger Rückzahlung bei gebundenem Sollzins“: 6.12.1 Bei einem Darlehen mit gebundenem Sollzinssatz kann der Darlehensnehmer das Darlehen während des Sollzinsbindungszeitraumes nur dann über die vereinbarten Tilgungsleistungen und Sondertilgungen hinaus vorzeitig zurückzahlen, wenn er hierzu ein sog. „berechtigtes Interesse“ hat, z.B. wenn er das Beleihungsobjekt verkauft. In diesem Fall muss der Darlehensnehmer der Bank den dadurch entstehenden Schaden ersetzen (sog. Vorfälligkeitsentschädigung). 6.12.2 Die Bank berechnet die Vorfälligkeitsentschädigung finanzmathematisch nach der sogenannten Aktiv-Passiv-Methode. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung ist der Zeitpunkt, zu dem die vorzeitig zurückgezahlte Darlehensvaluta bei der Bank eingeht. Im Einzelnen erfolgt die Berechnung wie folgt: Zunächst ermittelt die Bank unter Berücksichtigung etwa vertraglich vereinbarter Sondertilgungsrechte, eines etwaigen Rechts des Darlehensnehmers auf Anpassung des Tilgungssatzes und eines etwaigen Kündigungsrechts des Darlehensnehmers nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wann und in welcher Höhe Zahlungen von ihm zu entrichten gewesen wären, wenn das Darlehen fortgeführt worden wäre. Dies geschieht dadurch, dass die Bank das vorzeitig zurückgezahlte Darlehenskapital unter Berücksichtigung der Fälligkeitstermine der einzelnen ausstehenden Raten des Darlehensvertrages hypothetisch wieder anlegt. Dabei wird wie folgt differenziert: Soweit Pfandbriefe mit entsprechenden fristenkongruenten Laufzeiten vorhanden sind, werden für die Verzinsung des vorzeitig zurückgezahlten Darlehenskapitals die Zinssätze der entsprechenden am Kapitalmarkt verfügbaren Hypothekenpfandbriefe zugrunde gelegt. Soweit keine fristenkongruenten Hypothekenpfandbriefe vorhanden sind, werden fristenkongruente Geldmarktsätze aus der Bundesbankstatistik zugrunde gelegt. Liegen die erzielbaren Zinssätze am Kapitalmarkt bzw. am Geldmarkt unter dem vertraglich vereinbarten Darlehenszins, entsteht der Bank ein Zinsausfall. Dieser ist Ausgangspunkt für die weitere Schadensberechnung. Zugunsten des Darlehensnehmers berücksichtigt die Bank im Folgenden dann, dass die nach Maßgabe des Darlehensvertrages geschuldeten, ganz oder teilweise ausfallenden Zahlungen in der Zukunft liegen. Finanzmathematisch erfolgt dies im Wege der „Abzinsung“ jeder einzelnen ganz oder teilweise ausfallenden Zahlung über den Zeitraum zwischen ihrer vertraglich vereinbarten Fälligkeit und der tatsächlich erfolgenden Rückzahlung (sog. „Barwertmethode“). Zur Abzinsung der in der Zukunft liegenden Zahlungen zieht die Bank die entsprechenden Zinssätze des Geld- und Kapitalmarkts heran, die sie bei der Berechnung des Zinsausfalls zugrunde legt (s. o.). Von der so ermittelten Schadenssumme, zieht die Bank (a) zu Gunsten des Darlehensnehmers die für dieses Darlehen auf Seiten der Bank ersparten Verwaltungskosten ab, weil keine weitere Bearbeitung für dieses Darlehen mehr erforderlich ist. Weiter wird (b) von diesem Betrag ein Abschlag für ersparte Risikokosten vorgenommen. Dieser resultiert daraus, dass die Bank für den Zeitraum zwischen der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens und dem Zeitpunkt, zu dem das Darlehen normalerweise zurückzuzahlen gewesen wäre, kein Ausfallrisiko für das Darlehen mehr tragen muss. Die Schadenssumme, vermindert um die vorstehend unter (a) und (b) genannten ersparten Verwaltungs- und Risikokosten, zuzüglich einer angemessenen Kostenpauschale für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ergibt dann die vom Darlehensnehmer an die Bank zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung.“ Wegen des weiteren Inhalts der Darlehensverträge wird auf Bl. 177 ff. d.A. Bezug genommen. Im Februar 2021 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er das als Sicherheit für das Darlehen dienende Objekt veräußert habe. Er kündigte die Darlehensverträge und bat um Mitteilung der Vorfälligkeitsentschädigung. Unter dem 14.04.2021 übersandte die Beklagte dem Kläger eine „Vereinbarung über vorzeitige Vertragsaufhebung“. In dieser heißt es: „Die Parteien vereinbaren die vorzeitige Vertragsaufhebung zum 30.04.2021 zu den folgenden Bedingungen: Darlehen, Ukto. 013 EUR 105.408,10 Darlehen, Ukto. 021 KFW EUR 44.658,79 Vorfälligkeitsentschädigung EUR 12.448,34 Gebühr für grundbuchliche Erklärung EUR 83,30 Rückzahlungsbetrag fällig am 30.04.2021 EUR 162.598,53 […] Mit den vorgenannten Bedingungen erklärt/erklären sich der/die Darlehensnehmer einverstanden. Mit Abschluss dieser Aufhebungsvereinbarung und Zahlung des vorgenannten Rückzahlungsbetrags zzgl. etwaiger Verzugszinsen sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit den oben näher bezeichneten Darlehensverträgen (einschließlich der Ansprüche aus dieser Aufhebungsvereinbarung), gleich ob bekannt oder unbekannt, abgegolten und erledigt.“ Wegen des weiteren Inhalts wird auf Bl. 117 d.A. verwiesen. Der Kläger zahlte die Darlehen einschließlich der Vorfälligkeitsentschädigung und der Gebühr für die grundbuchliche Erklärung an die Beklagte zurück. Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, er sei im Rahmen der Abwicklung im Treuhandwege gezwungen gewesen, die von der Beklagten geforderte Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen, da die Beklagte ansonsten die im Zuge der Veräußerung der als Sicherheit dienenden Liegenschaft erforderliche Löschungsbewilligung nicht erteilt hätte. Er hat weiter die Auffassung vertreten, die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Der Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung sei gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen, da der Vertrag nicht alle notwendigen Angaben zur Laufzeit, zu den Kündigungsrechten und zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung enthalte. Zudem sei die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung falsch berechnet worden. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, wie folgt zu erkennen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.448,34 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2021 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger in Höhe der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 1.054,10 EUR freizustellen. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 2.: Die Beklagte wird verurteilt, an die X GmbH, Stadt1, zur Schaden Nr. ..., 904,10 EUR an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat erstinstanzlich gemeint, dass die zwischen den Parteien geschlossene Aufhebungsvereinbarung einen eigenen Rechtsgrund für die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung darstelle. Im Übrigen seien die Angaben zur Laufzeit, zu den Kündigungsrechten und zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ausreichend und inhaltlich zutreffend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger sich zur Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung und Bearbeitungsgebühr wirksam vertraglich verpflichtet und ausdrücklich auf Rückforderungsansprüche verzichtet habe. Die Beklagte habe die Konditionen, unter denen sie mit der vorzeitigen Vertragsaufhebung einverstanden war, im schriftlichen Angebot vom 14.04.2021 ausdrücklich benannt. Dieses Angebot habe der Kläger angenommen und ohne jeden Vorbehalt die zur Ablösung des Vertrages geforderte Gesamtsumme an die Beklagte in der benannten Frist bezahlt. Mit Abschluss der Vereinbarung habe der Kläger ausdrücklich sein Einverständnis mit den Bedingungen erklärt, dass mit Abschluss der Aufhebungsvereinbarung und Zahlung des Rückzahlungsbetrags zzgl. etwaiger Verzugszinsen sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit den Darlehensverträgen einschließlich der Ansprüche aus der Aufhebungsvereinbarung, gleich ob bekannt oder unbekannt, abgegolten und erledigt seien. Der Kläger habe diesen Vertrag angenommen, zumindest konkludent, als er die entsprechende Zahlung auf das Konto der Beklagten geleistet habe. Enthalte die Aufhebungsvereinbarung eine Abgeltungsklausel, habe der Darlehensnehmer auf die Durchsetzung etwaiger Ansprüche auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung verzichtet. Dem stehe die Annahme des Klägers, bei der Aufhebungsvereinbarung handele es sich nur um eine modifizierte Kündigungsbestätigung, nicht entgegen. Denn der Kläger habe durch die Abgeltungsklausel ausdrücklich einen weitergehenden Verzicht auf die Durchsetzung von etwaigen Rückzahlungsansprüchen erklärt. Aus dem gleichen Grund stehe dem Kläger auch kein Recht auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr für die grundbuchrechtliche Erklärung zu. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er den erstinstanzlichen Klageantrag zu 1. sowie den Hilfsantrag zum Klageantrag zu 2. - nunmehr als Hauptantrag - weiterverfolgt. Er ist der Auffassung, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft eine angeblich geschlossene Aufhebungsvereinbarung zwischen den Parteien berücksichtigt habe, da eine solche der notwendigen Schriftform des § 492 BGB bedürfe. Eine konkludente Annahme der Aufhebungsvereinbarung durch den Kläger gehe damit fehl, da dieser die Vereinbarung nicht unterzeichnet habe. Er behauptet zudem, dass der Kläger die in der Ablösevereinbarung genannte Summe nicht vorbehaltlos gezahlt habe, vielmehr hätte die Beklagte etwaige Grundschulden ohne Erhalt der dortigen Summe nicht freigegeben. Er ist weiter der Auffassung, dass ein Rückzahlungsanspruch bestehe, da die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in den Darlehensverträgen fehlerhaft seien und ein Anspruch der Beklagten daher gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen sei. Durch die unter Ziffer 6.12.2 verwendete Formulierung werde der Eindruck erweckt, dass es zur Berechnung der Entschädigung auf die gesamte Restlaufzeit des Darlehens bzw. die Kündigungsmöglichkeit nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ankomme. Die Kündigungsmöglichkeit nach § 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB bleibe unberücksichtigt. Er behauptet ferner, die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung sei fehlerhaft berechnet worden, so dass jedenfalls aus diesem Grunde ein teilweiser Rückzahlungsanspruch bestehe. Die Beklagten verteidigen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags das landgerichtliche Urteil. II. Die Berufung des Klägers hat nach einstimmiger Überzeugung des Senates in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die landgerichtliche Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Rückzahlung der von ihm an die Beklagte geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung zusteht. Es kann dabei dahinstehen, ob der Kläger selbst angesichts der vorangegangenen Kündigung durch Zahlung des in der Aufhebungsvereinbarung genannten Betrages wirksam auf Rückforderungsansprüche hinsichtlich der Vorfälligkeitsentschädigung verzichtet hat. Denn die Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung erfolgte jedenfalls mit Rechtsgrund, so dass unabhängig von einem etwa erklärten Verzicht kein Rückzahlungsanspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB besteht. Zunächst kann offenbleiben, ob - wie teilweise vertreten wird - im Falle des Ausspruchs einer Kündigung eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags allein § 490 Abs. 2 BGB Anwendung findet (so Bülow/Artz/Bülow, Verbraucherkreditrecht, 10. Aufl., BGB § 502 Rn. 6, MüKoBGB/Weber, 9. Aufl.; § 502 Rn. 6, BeckOGK/Knops, BGB, Stand: 05.11.2023, § 502 Rn. 19) oder ob im Falle des Ausspruchs der Kündigung (und der anschließenden tatsächlichen Rückführung des Darlehens) durch einen Verbraucher eine Vorfälligkeitsentschädigung ebenfalls nur unter den Voraussetzungen des § 502 BGB verlangt werden kann (so Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 82. Aufl., § 500 Rn. 3; Maier, VuR 2022, 464, 468). In Bezug auf den Darlehensvertrag mit der Kontonummer ... ergibt sich die Unanwendbarkeit des § 502 BGB bereits daraus, dass es sich um ein Finanzierungsmittel aus dem „KfW-Wohneigentumsprogramm (124)“ und somit um ein Förderdarlehen handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2019 - XI ZR 77/18 -, juris). Gemäß § 491 Abs. 3 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 BGB in der vom 21.03.2016 bis 09.06.2017 geltenden Fassung finden auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge, die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind, die §§ 491 ff. BGB mit Ausnahme des § 491a Abs. 4 BGB keine Anwendung. In Bezug auf den Darlehensvertrag mit der Kontonummer ... wäre ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung jedenfalls nicht gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist dies nur dann der Fall, wenn im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind. Welche Angaben der Darlehensvertrag zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung enthalten muss, folgt aus Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB. Erforderlich sind danach klar und verständlich formulierte Angaben zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Senat, Urteil vom 19. Mai 2021 - 17 U 101/20 -, Rn. 113, juris), verlangt Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB nicht die Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 -, Rn. 17, juris; BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 44, juris, ferner, Senat Urteil vom 27. April 2022 - 17 U 107/21 -, n.v.). Die Formeln, die der konkreten Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach der Aktiv-Aktiv- oder Aktiv-Passiv-Methode zu Grunde liegen, sind ihrer Natur nach nicht allgemein verständlich. Eine Darstellung würde daher zur Klarheit, Verständlichkeit und Prägnanz der Pflichtangabe nichts beitragen (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 -, Rn. 18, juris). Es genügt daher, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt. Dies gilt für die hier maßgebliche, insoweit inhaltlich identische Vorschrift des Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB in gleicher Weise. Die von der Beklagten in den Vertrag aufgenommenen Angaben genügen diesen Voraussetzungen. Insbesondere wird entgegen der Behauptung des Klägers bezüglich der hypothetischen Wiederanlage der Darlehensraten nicht allein auf die Zinssätze von Hypothekenpfandbriefen abgestellt, sondern ausdrücklich dahingehend differenziert, dass für den Fall, dass keine fristenkongruenten Hypothekenpfandbriefe vorhanden sind, fristenkongruente Geldmarktsätze aus der Bundesbankstatistik zugrunde gelegt werden. Soweit der Kläger zudem geltend macht, durch die Angaben im Darlehensvertrag werde der Eindruck erweckt, Berechnungsgrundlage für die Vorfälligkeitsentschädigung sei die gesamte Restlaufzeit des Darlehens und nicht der Zeitpunkt er ersten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit, ist dies unzutreffend. Bereits aus Ziffer 6.12.1 ergibt sich, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung ohnehin nur dann anfällt, wenn eine vorzeitige Rückzahlung innerhalb des Sollzinsbindungszeitraumes erfolgt. Das Kündigungsrecht gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB spielt daher für die vorliegende Vertragsgestaltung keine Rolle, da es erst mit Ablauf der Sollzinsbindung entsteht. Im Übrigen enthält Ziffer 6.12.2 einen Verweis auf das Kündigungsrecht gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB: Dies schließt ein Verständnis dahingehend, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung für die gesamte ursprünglich vereinbarte Darlehenslaufzeit geschuldet sein soll, aus. Dahinstehen kann, ob - wie der Kläger vermutet - die Beklagte negative Anlagezinsen bei ihrer Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung verwendet hat. Mit der Vorfälligkeitsentschädigung ist sowohl der Zinsmargen- als auch der Zinsverschlechterungsschaden auszugleichen. Unter dem Zinsverschlechterungsschaden der Nachteil in Höhe der Differenz zwischen dem Vertragszins und dem Wiederausleihezins zu verstehen ist, der dadurch entsteht, dass die Bank das vorzeitig zurückerhaltene Darlehenskapital für die Restlaufzeit des abgelösten Darlehens nur zu einem niedrigeren als dem Vertragszins wieder ausleihen kann (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 267/96 -, Rn. 32, juris). Folglich durfte die Beklagte das in den Negativbereich gesunkene Kapitalmarktzinsniveau ihrer Berechnung zugrunde legen, weil hierin die Ursache des auszugleichenden Schadens liegt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2022 - 9 U 168/21 -, Rn. 79, juris). Bezüglich der weiteren Behauptung des Klägers, die Beklagte habe die Vorfälligkeitsentschädigung fehlerhaft berechnet und er jedenfalls aus diesem Grund einen Anspruch auf teilweise Rückzahlung, fehlt es bereits an substantiiertem Vortrag, auf welche Tatsachen er diese Behauptung stützt. Der Kläger trägt selbst vor, dass die Beklagte keine Berechnung vorgelegt habe. Dass Banken die Vorfälligkeitsentschädigung „regelmäßig“ zu ihren Gunsten berechneten, indem sie nicht den Tag der Darlehensrückführung als Berechnungsstichtag für eine Wiederanlage zugrunde setzten und auch Risikoprämien in Ansehung der ursprünglichen erfolgten Zinsaufschläge als zu gering ansetzten, ist eine These, die der Kläger mit keinerlei Tatsachenvortrag untermauert. Für die vom Kläger beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens ist daher kein Raum. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat dem Kläger zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte - abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten - eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbiert würden. Der Senat beabsichtigt, den Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz auf bis 13.000,00 EUR festzusetzen.