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Urteil

17 U 144/21

OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0810.17U144.21.00
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Leitsätze
1. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO besteht, wenn dem konkreten vom Feststellungsantrag betroffenen Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und der erstrebte Feststellungausspruch geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Ein allgemeines Klärungsinteresse des Klägers reicht nicht aus. Erforderlich ist stets, dass der Kläger aus einem Erfolg der Feststellungsklage für sich günstige Rechtsfolgen ableiten kann. Es muss ein Bezug zwischen der begehrten Feststellung und einem konkreten Rechtsschutzbegehren des Klägers bestehen. Die Erstattung von Rechtsgutachten entspricht nicht der von der Zivilprozessordnung vorausgesetzten Funktion der Gerichte. 2. Widerruft ein Darlehensnehmer seine auf Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag gerichteten Willenserklärung und erkennt der Darlehensgeber den Widerruf nicht an, besteht regelmäßig kein rechtliches Interesse des Darlehensgebers an der Feststellung, dass der Darlehensgeber aufgrund des erklärten Widerrufs keinen Anspruch auf Zahlung des Vertragszinses und die vertragsgemäße Tilgung des Darlehens hat, wenn der Darlehensvertrag folgende Regelung enthält: „Der Kreditnehmer kann den Ratenkredit jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen. Eine vertragliche Mindestlaufzeit besteht nicht. Die Darlehensgeberin macht keine Vorfälligkeitsentschädigung geltend."
Tenor
Die gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Mai 2021 gerichtete Berufung der Kläger wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern zur Last. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO besteht, wenn dem konkreten vom Feststellungsantrag betroffenen Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und der erstrebte Feststellungausspruch geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Ein allgemeines Klärungsinteresse des Klägers reicht nicht aus. Erforderlich ist stets, dass der Kläger aus einem Erfolg der Feststellungsklage für sich günstige Rechtsfolgen ableiten kann. Es muss ein Bezug zwischen der begehrten Feststellung und einem konkreten Rechtsschutzbegehren des Klägers bestehen. Die Erstattung von Rechtsgutachten entspricht nicht der von der Zivilprozessordnung vorausgesetzten Funktion der Gerichte. 2. Widerruft ein Darlehensnehmer seine auf Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag gerichteten Willenserklärung und erkennt der Darlehensgeber den Widerruf nicht an, besteht regelmäßig kein rechtliches Interesse des Darlehensgebers an der Feststellung, dass der Darlehensgeber aufgrund des erklärten Widerrufs keinen Anspruch auf Zahlung des Vertragszinses und die vertragsgemäße Tilgung des Darlehens hat, wenn der Darlehensvertrag folgende Regelung enthält: „Der Kreditnehmer kann den Ratenkredit jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen. Eine vertragliche Mindestlaufzeit besteht nicht. Die Darlehensgeberin macht keine Vorfälligkeitsentschädigung geltend." Die gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Mai 2021 gerichtete Berufung der Kläger wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern zur Last. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Kläger wenden sich mit der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie festgestellt wissen wollten, dass die Beklagte aufgrund Widerrufs keine Ansprüche auf Zahlung des Vertragszinses und der vertragsgemäßen Tilgung eines Verbraucherdarlehens haben. Die Kläger nahmen am 5. März 2017 mit schriftlichem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag bei der Beklagten ein Darlehen in Höhe von 20.000,00 € auf. Der Vertrag enthielt neben einer Widerrufsinformation eine Regelung über die sofortige Rückzahlbarkeit des Darlehens, die wie folgt lautete: „Der Kreditnehmer kann den Ratenkredit jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen. Eine vertragliche Mindestlaufzeit besteht nicht. Die Bank1 macht keine Vorfälligkeitsentschädigung geltend.“ Wegen des weiteren Inhalts des Darlehensvertrags wird auf dessen Kopie (Anlagen DB 1, Bl. 22 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte zahlte den Darlehensbetrag vereinbarungsgemäß auf das bei einer anderen Bank geführte Girokonto der Kläger aus. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2019 erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen und beriefen sich auf einen Anspruch auf Rückgewähr der empfangenen Leistungen „gem. §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB“. Insbesondere verwiesen sie auf die Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe der von ihr aus den an sie geleisteten Zahlungen gezogenen Nutzungen. Die Kläger verlangten unter Fristsetzung von drei Wochen Auskunft über die die Höhe der Nutzungen, die Abrechnung der wechselseitigen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis und die Auskehrung eines eventuellen Erstattungsbetrages. Nachdem die Beklagte den Widerruf zurückgewiesen hatte, wandten sich die Kläger mit anwaltlichem Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 11. September 2020 an die Beklagte und machten geltend, es handele sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag um einen verbundenen Vertrag, da mit dem Darlehen der Erwerb eines Kraftfahrzeugs finanziert worden sei. Die Beklagte schulde daher die Rückzahlung sämtlicher an sie gezahlten Beträge sowie einer eventuell an das Autohaus geleisteten Anzahlung. Darüber hinaus habe die Beklagte, soweit der Darlehensvertrag vor dem 13. Juni 2014 geschlossen worden sei, diejenigen Nutzungen zu ersetzen, welche die Beklagte mit den empfangenen Raten erwirtschaftet habe. Die Kläger schuldeten im Gegenzug lediglich die Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs. Sodann haben die Kläger Klage erhoben, mit sie festgestellt wissen wollten, dass die Beklagte aufgrund des erklärten Widerrufs keine Ansprüche mehr auf Zahlung des Vertragszinses und die vertragsgemäße Tilgung aus dem streitgegenständlichen Darlehen hat. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die Klage sei zulässig, da die Beklagte den Widerruf nicht anerkannt habe und sich deshalb eines Anspruchs gegen die Kläger berühme. Die Leistungsklage sei nicht vorrangig. Die Klage sei auch begründet. Aufgrund einer unwirksamen Widerrufsbelehrung sei die 14-tägige Widerrufsfrist aus § 495 BGB aF i.V.m. § 355 BGB aF bei Vertragsschluss nicht ausgelöst worden. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie nicht exakt die „Musterbelehrung in der relevanten Fassung“ verwendet habe. Die erteilte Belehrung weiche optisch und inhaltlich vom Muster ab. Im Übrigen sei die Widerrufsinformation wegen des enthaltenen Verweises auf § 492 Abs. 2 BGB aF undeutlich und unverständlich, was der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 26. März 2020 festgestellt habe. An diese Entscheidung seien die nationalen Gerichte gebunden. Der Vertrag enthalte zudem nicht alle erforderlichen Pflichtangaben. So fehle die Angabe des Verzugszinses in Form einer absoluten Zahl. Die gewählte Formulierung „5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz“ reiche nicht aus. Überdies fehle im Vertrag die konkrete Angabe des Nettodarlehensbetrages. Des Weiteren fehle die erforderliche Angabe zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrags. Überdies sei die Angabe zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung unvollständig. Gleiches gelte für die Angabe zum außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren. Mit der Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach die Beklagte im Falle der Erklärung des Widerrufs vom Vertrag zurücktreten könne, würden die Kläger von der Ausübung des Widerrufsrechts abgehalten. Weiter haben die Kläger geltend gemacht, sie hätten weder eine Vertragsurkunde noch eine Vertragserklärung oder eine Abschrift der Vertragsurkunde erhalten. Auch dies habe dazu geführt, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Die Kläger haben beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte aufgrund des erklärten Widerrufs der Kläger keine Ansprüche mehr auf Zahlung des Vertragszinses und die vertragsgemäße Tilgung aus dem Darlehen mit der Nr. ... über nominal 20.000,00 € hat, 2. die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 964,19 € freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Widerruf sei unwirksam, da die im Vertrag enthaltene Widerrufsinformation dem Wortlaut des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Musters der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entspreche. Dass das Muster einen sog. Kaskadenverweis enthalte, sei unbeachtlich. Wie der Bundesgerichtshof entschieden habe, führe dieser Umstand nicht dazu, dass die Widerrufsinformation den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB nicht erfülle. Entgegen der Ansicht der Kläger enthalte der Darlehensvertrag sämtliche weiteren Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB. Dies gelte insbesondere für die Angaben zum Verzugszinssatz. In Ziff. 3 der Vertragsbedingungen zum Ratenkredit sei angegeben, dass Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr berechnet würden. Ferner sei angegeben, dass der Basiszinssatz von der Deutschen Bundesbank ermittelt und jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres neu festgelegt werde. Diese Angaben seien ausreichend. Der Vertrag enthalte auch den die erforderliche Angabe zum Nettodarlehensbetrag. Der Nettodarlehensbetrag sei der Höchstbetrag, auf den der Darlehensnehmer aus dem Darlehensvertrag Anspruch habe. Dieser Betrag belaufe sich vorliegend auf 20.000,00 €. Die Angaben zu dem im Falle der Kündigung des Vertrags einzuhaltenden Verfahren seien in Ziff. 3 der Vertragsbedingungen zum Ratenkredit enthalten. Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung seien schon deshalb nicht geschuldet, da die Beklagte diesen Anspruch nicht geltend mache. Dies folge aus Ziff. 3 der Vertragsbedingungen. Die Angaben in Ziff. 10 des Vertrages zur Teilnahme am Ombudsmannverfahren seien ausreichend. Auch der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bestehe nicht. Eine Ersatzpflicht nach § 280 Abs. 1 BGB komme nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst bei einer fehlerhaften Widerrufsinformation nicht in Betracht. Anhaltpunkte für einen Verzug der Beklagten im Zeitpunkt der vorgerichtlichen Beauftragung der Klägervertreter bestünden nicht. Die Kläger hätten ihre Forderung nicht beziffert und auch keine ihnen obliegende Leistung angeboten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klage sei als negative Feststellungsklage zulässig. In der Sache habe die Klage jedoch keinen Erfolg. Die Kläger hätten die auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen nicht wirksam widerrufen. Zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung sei das Widerrufsrecht der Kläger verfristet gewesen. Die Kläger seien durch die im Vertrag enthaltene Widerrufsinformation über ihr Widerrufsrecht in nicht zu beanstandender Weise belehrt worden. Die Widerrufsinformation entspreche vollständig dem Mustertext der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB. Sie sei zudem deutlich und klar gestaltet sowie optisch hervorgehoben, sodass sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen könne. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum sog. Kaskadenverweis ändere daran nichts. Der Gesetzgeber habe mit Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB bindend entschieden, dass die Widerrufsinformation, wenn sie dem gesetzlichen Muster entspreche, gesetzeskonform sei. Daran sei auch die Kammer gebunden. Nationales Recht könne nicht durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgeändert werden. Der Vertrag enthalte zudem die erforderlichen Pflichtangaben. Dies gelte insbesondere für die Angabe zum gesetzlichen Verzugszins in Ziff. 3 der Vertragsbedingungen, aber auch für die Angabe des Nettodarlehensbetrages auf Seite 1 des Vertrags, die Angaben zum Verfahren bei Kündigung des Vertrags in Ziff. 3 der Vertragsbedingungen und die Informationen zum alternativen Streitbeilegungsverfahren in Ziff. 10 der Vertragsbedingungen. Dass die Kläger nach ihrem Vortrag keine Vertragsurkunde erhalten hätten, sei unerheblich. Die Beklagte habe den Kläger jedenfalls eine Abschrift ihrer Vertragserklärung überlassen. Dies sei ausreichend. Soweit die Kläger behaupten, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthielten eine Regelung zum Rücktrittsrecht im Fall der Erklärung des Widerrufs, beziehe sich dieser Vortrag offenbar auf eine andere Fallgestaltung. Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihr erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiter. Sie machen geltend, das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Widerrufsfrist sei nicht abgelaufen gewesen. Die Ausübung des Widerrufsrechts sei weder treuwidrig noch verwirkt. Der Gerichthof der Europäischen Union habe entschieden, dass der Verbraucher anhand der vertraglichen Angaben die Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens nachvollziehen können müsse. Daran gemessen fehle die erforderliche Pflichtangabe im Vertrag. Ebenso fehle nach den Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union die Angabe eines konkreten Verzugszinssatzes sowie die Angabe des Mechanismus seiner Anpassung. Die Angabe zum außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren sei unzureichend, da ein Verweis auf im Internet abrufbare Informationen nicht ausreiche. Die Beklagte habe in den Vertrag zudem keine Angabe zur Art des Darlehens aufgenommen. Die Widerrufsinformation sei wegen des europarechtswidrigen „Kaskadenverweises“ fehlerhaft. Der Bundesgerichtshof habe zwischenzeitlich „bei verständiger Lesart“ seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und erachte die durch den Gerichtshof der Europäischen Union monierte „Kaskadenverweisung“ als nicht klar und verständlich. Abgesehen davon sei die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union für die nationalen Gerichte bindend. Wollte der Senat etwas anderes vertreten, müsste er dem Gerichtshof der Europäischen Union die maßgeblichen Fragen nach Art. 267 AEUV vorlegen. Schließlich wiederholen die Kläger ihren Vortrag zum einem vermeintlichen „Gesetzesverstoß in den AGB“. Die Kläger beantragen, das am 5. November 2021 verkündete und der Klägerseite am 11. November 2021 zugestellte Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 2-12 O 80/21 - zu ändern und wie folgt neu zu fassen: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aufgrund des erklärten Widerrufs der Kläger keine Ansprüche mehr auf Zahlung des Vertragszinses und die vertragsgemäße Tilgung aus dem Darlehen mit der Nr. ... über nominal 20.000,00 € hat. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 964,19 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. II. Die Berufung ist zulässig. Die Berufungsbegründung enthält mehrere vorgefertigte Textpassagen aus anderen Verfahren, die sich nicht auf das angefochtene Urteil bzw. den streitgegenständlichen Darlehensvertrag beziehen. So nehmen die Kläger zur Frage der Verwirkung des Widerrufsrechts Stellung, obwohl sich das Landgericht dazu nicht geäußert hat. Zudem wiederholen die Kläger ihren Vortrag zur Angabe der Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung, obwohl der Darlehensvertrag eine Regelung enthält, wonach die Beklagte auf eine Vorfälligkeitsentschädigung verzichtet. Schließlich behaupten die Kläger erneut, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthielten eine Regelung über das Rücktrittsrecht der Beklagten im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger, obwohl weder der Darlehensvertrag noch die Allgemeinen Vertragsbedingungen eine solche Regelung beinhalten. Offenbar haben die Klägervertreter auf Textbausteine zurückgegriffen, ohne zuvor geprüft zu haben, ob diese Textpassagen einen Bezug zum vorliegenden Fall aufweisen. Allerdings haben die Klägervertreter daneben Textbausteine verwendet, die sich auf die tragenden Erwägungen des Landgerichts beziehen, so etwa zu den Folgen des in der Widerrufsinformation enthaltenen sog. Kaskadenverweises für die Gesetzlichkeitsfiktion und zu den Anforderungen an die Angaben zum außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren. Damit bezeichnet die Berufungsbegründung Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, sodass die Berufungsbegründung noch den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO genügt. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Die Klage ist im Feststellungsantrag unzulässig. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Ein solches Interesse ist gegeben, wenn dem konkreten vom Feststellungsantrag betroffenen Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und der erstrebte Feststellungausspruch geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20 -, Rn. 15, juris, mwN; BGH, Urteil vom 22. Juni 1977 - VIII ZR 5/76 -, Rn. 11, juris). Ein allgemeines Klärungsinteresse des Klägers reicht nicht aus (BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 351/08 -, Rn. 12, juris). Erforderlich ist stets, dass der Kläger aus einem Erfolg der Feststellungsklage für sich günstige Rechtsfolgen ableiten kann (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2012 - VIII ZR 198/11 -, Rn. 25, juris). Es muss ein Bezug zwischen der begehrten Feststellung und einem konkreten Rechtsschutzbegehren des Klägers bestehen. Die Erstattung von Rechtsgutachten entspricht nicht der von der Zivilprozessordnung vorausgesetzten Funktion der Gerichte (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1994 - II ZR 269/93 -, Rn. 7, juris). Grundsätzlich feststellungsfähig ist auch die Rechtsnatur eines Rechtsverhältnisses. Das rechtliche Interesse an der Feststellung besteht allerdings nur dann, wenn die Ansprüche, die der Kläger geltend machen kann, von der Qualifizierung des Rechtsverhältnisses abhängig sind (vgl. RG, Urteil vom 27. Februar 1934 - II 276/33 -, RGZ 144, 54, 56 ff., juris). Ist dies nicht der Fall, fehlt das Feststellungsinteresse. In gleicher Weise setzt die Zulässigkeit der Feststellung der Rechtsnatur eines Anspruchs voraus, dass die Feststellung für den Kläger rechtlich vorteilhaft ist. Ein rechtliches Interesse besteht etwa dann, wenn ein Gläubiger festgestellt wissen will, dass sein Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt, denn der Gläubiger hat auf der Grundlage der Feststellung die erweiterten Vollstreckungsmöglichkeiten des § 850f Abs. 2 ZPO und des § 302 Nr. 1 InsO (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - IX ZB 33/14 -, Rn. 23, juris). Diese Grundsätze gelten auch für die negative Feststellungsklage, wie sie die Kläger mit dem Klageantrag zu 1 erhoben haben. Bei einer negativen Feststellungsklage entsteht das Feststellungsinteresse des Klägers regelmäßig aus einer vom Beklagten aufgestellten Bestandsbehauptung („Berühmen“) der vom Kläger verneinten Rechtslage (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15 -, Rn. 13, juris). Steht jedoch der vom Anspruchsteller geltend gemachte Anspruch sowohl dem Bestande als der Höhe nach außer Streit und sind sich die Parteien lediglich über die Rechtsnatur des Anspruchs uneins, fehlt das rechtliche Interesse an einer diesbezüglichen Feststellung, wenn der Kläger aus der Feststellung kein konkretes Rechtsschutzbegehren ableiten kann. Gemessen daran haben die Kläger kein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die Beklagte aufgrund des von den Klägern erklärten Widerrufs ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen keine Ansprüche auf Zahlung des Vertragszinses und die vertragsgemäße Tilgung des Darlehens hat. Die Kläger können aus der begehrten Feststellung, die Beklagte habe nach Widerruf keinen Anspruch auf vertragsgemäße Tilgung des Darlehens, kein konkretes Rechtsschutzbegehren ableiten. Wäre der Widerruf wirksam, müssten die Kläger dennoch das erhaltene Darlehen gem. § 355 Abs. 3 S. 1 BGB zurückzahlen. Ein rechtlicher Vorteil wäre mit der begehrten Feststellung nicht verbunden, denn der Rückzahlungsanspruch nach § 355 Abs. 3 S. 1 BGB, dem die Kläger bei Unwirksamkeit des Darlehensvertrags ausgesetzt wären, wäre sofort und in voller Höhe fällig, während die Kläger im Falle der Wirksamkeit des Darlehensvertrages das Darlehen ratierlich zurückzahlen dürften. Zwar wäre das Darlehen für die Kläger bei Wirksamkeit des Widerrufs auch sofort rückzahlbar. Auch dies begründete jedoch keinen rechtlichen Vorteil. Nach der Regelung in Ziff. 3 der Vertragsbedingungen zum Ratenkredit können die Kläger das Darlehen jederzeit vollständig oder teilweise zurückzahlen. Eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt nicht an. Auch die begehrte Feststellung, die Beklagte habe nach Widerruf keinen Anspruch auf Zahlung des Vertragszinses, steht nicht in Bezug zu einem konkreten Rechtsschutzbegehren der Kläger. Den Klägern erwüchse aus der Feststellung kein rechtlicher Vorteil. Sollte der von den Klägern erklärte Widerruf wirksam sein, folgte der Zinsanspruch, dessen sich die Beklagte berühmt, zwar nicht aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB. Er bestünde jedoch gem. § 357b Abs. 3 S. 1 BGB (= § 357a Abs. 3 S. 1 BGB in der vom 21. März 2016 bis zum 27. Mai 2022 geltend Fassung) in gleicher Höhe. Nach dieser Vorschrift hat der Darlehensnehmer im Falle des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Auch darüber hinaus gibt es keine Umstände, die ein rechtliches Interesse der Kläger an der begehrten Feststellung begründen könnten. Da die Kläger die Raten - unter Vorbehalt - weitergezahlt haben, haben sie sich keinem Anspruch der Beklagten auf Zahlung von Verzugszinsen ausgesetzt gesehen, dem sie im Falle der Wirksamkeit des Widerrufs hätten entgegentreten können. Der von den Klägern erklärte Widerruf wäre im Falle seiner Wirksamkeit nicht wirtschaftlich vorteilhaft. Die Beklagte könnte mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens sowie Zahlung von Zinsen gem. § 357b Abs. 3 S. 1 BGB gegen die Forderungen der Kläger aufrechnen. Da die Kläger nach der maßgeblichen Rechtslage keinen Nutzungsersatz von der Beklagten verlangen können, erwächst ihnen aus dem Widerruf kein wirtschaftlicher Vorteil. Offenbar haben die Kläger die Rechtslage verkannt. Dafür spricht, dass sie bereits im Widerrufsschreiben die Zahlung von Nutzungsersatz verlangt haben, obwohl das Gesetz in der maßgeblichen Fassung einen solchen Anspruch nicht (mehr) gewährt. Aber selbst wenn der Widerruf für die Kläger wirtschaftlich vorteilhaft wäre, begründete allein der wirtschaftliche Vorteil kein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung (vgl. Becker-Eberhard in: Münchener Kommentar, ZPO, 6. Aufl., § 256 Rn. 39, beck-online; Foerste in: Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., § 256 Rn. 8, beck-online). Ebenso bleibt die Berufung ohne Erfolg, soweit die Kläger ihren Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten weiterverfolgen. Den Klägern steht kein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlich angefallenen Anwaltskosten zu. Aus Verzug können die Kläger keine Freistellung verlangen, da die Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht zu einem Zeitpunkt mandatiert worden sind, zu dem sich die Beklagte mit der Erbringung einer der von ihr nach § 355 Abs. 3 S. 1 BGB zu erbringenden Leistungen in Schuldnerverzug befunden hätte. Der Schuldnerverzug setzt einen vollwirksamen und fälligen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner voraus, auf den sich die - zumindest mit der die Fälligkeit des Anspruchs begründenden Handlung zu verbindende - Mahnung beziehen muss (BGH, Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15 -, Rn. 24, juris). Die Kläger haben die Beklagten mit Schreiben vom 5. März 2020 aufgefordert, ihnen Auskunft über die Höhe der gezogenen Nutzungen zu erteilen, die wechselseitigen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis abzurechnen und einen eventuellen Erstattungsanspruch binnen drei Wochen auszuzahlen. Auf die damit geltend gemachten Leistungen hatten die Kläger aber selbst dann keinen Anspruch, wenn der von ihnen erklärte Widerruf wirksam sein sollte. Die Kläger sind bei der Abfassung ihres Schreibens irrtümlich davon ausgegangen, dass den Vertragsparteien wechselseitige Ansprüche aus § 357 Abs. 1 BGB in der vom 4. August 2011 bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung i.V.m. § 346 BGB zustehen. Anwendbar sind im Falle der Wirksamkeit des Widerrufs indes die §§ 355 Abs. 3 S. 1, 357b Abs. 3 BGB. Nach diesen Vorschriften haben die Kläger als Darlehensnehmer keinen Anspruch auf Nutzungsersatz aus den von ihnen vor Widerruf erbrachten Leistungen. Nach Verrechnung der wechselseitigen Ansprüche, wie sie die Kläger mit ihrem Schreiben begehrt haben, besteht auch kein Erstattungsanspruch der Kläger. Da die Kläger zur Zahlung des Vertragszinses und zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sind, übersteigen die Zahlungsansprüche der Beklagten naturgemäß den Rückzahlungsanspruch der Kläger. Die Kläger benötigten folglich auch keine Auskünfte von der Beklagten, um eine Ungewissheit hinsichtlich der Höhe ihrer Ansprüche zu beseitigen. Deshalb greift zu ihren Gunsten nicht der allgemeine Grundsatz, dass der auskunftspflichtige Schuldner durch eine unbezifferte, einem zulässigen Antrag in einer Stufenklage entsprechende Mahnung in Verzug kommt (BGH, Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15 -, Rn. 24, juris). Ein auf Freistellung gerichteter Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Vertragspflicht kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2018 - XI ZR 590/16 -, Rn. 20, juris) und wird von den Klägern auch nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.