Beschluss
17 U 116/21
OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:0705.17U116.21.00
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Leitsätze
Der Besteller eines Permanent-Make-ups hat grundsätzlich einen künstlerischen Gestaltungsspielraum des Unternehmers hinzunehmen, wenn keine konkreten Vorgaben im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung gemacht wurden.
Tenor
In dem Rechtsstreit
…
werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Besteller eines Permanent-Make-ups hat grundsätzlich einen künstlerischen Gestaltungsspielraum des Unternehmers hinzunehmen, wenn keine konkreten Vorgaben im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung gemacht wurden. In dem Rechtsstreit … werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses. I. Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen die Abweisung seiner auf Zahlung von materiellen Schadensersatz sowie Schmerzensgeld gerichteten Klage anlässlich einer kosmetischen Behandlung seiner Augenbrauen. Der Kläger suchte die Beklagte am 4. September 20XX im Kosmetikstudio „A" in Stadt1 auf, in welchem u.a. die Beklagte kosmetische Behandlungen anbietet. Die Beklagte legte dem Kläger ein mit dem Titel „Einwilligungserklärung Permanent Make-up“ überschriebenes Dokument (Anlage B1, Anlagenband) vor, welches der Kläger unterzeichnete. Dort ist die Beklagte als Permanent Make-up Pigmentiererin bezeichnet und es heißt wie folgt: „(…) Hiermit bestätige ich, dass ich über die Arbeitsmethode bzw. die Materialinformationen und die spezifischen Gefahren der Pigmentierungsbehandlung ausführlich unterrichtet worden bin. Meine Fragen wurden vollständig und mir verständlich beantwortet. Ich hatte ausreichend Zeit und Gelegenheit, meine Entscheidung zu überdenken. (…) Mir ist weiter bekannt, dass nicht mit Bestimmtheit gesagt werden kann, wie dauerhaft und farbbeständig das Permanent Make- up ist, und das die Dauer & die Farbstärke sich sehr nach Alter, Haut und Umweltbedingungen, in denen der Behandelte lebt, richten. Aus diesem Grund können Nachbehandlungen erforderlich sein. (…) Aufgrund der Behandlung mit Pigmentiernadeln kann es zu Hautrötungen kommen & zu kleineren, vorübergehenden Entzündungen sowie Schwellungen der Haut. (…) Nach der Behandlung ist es möglich, dass über einige Tage ein Juckreiz auftritt. Vor der Pigmentierung wurde das Permanent Make-up vorgezeichnet und mittels Spiegel gezeigt. Es wurde das ungefähre Farbendergebnis präsentiert. (…) Ich bestätige, dass ich eine Behandlung mit der Permanent Make-Up Methode wünsche (…).“ Weiter heißt es: „Abnahme durch den Kunden Ich habe das Permanent Make-Up genauestens überprüft und nach der Behandlung als einwandfrei und ordnungsgemäß beurteilt“ Auch diesen Passus unterzeichnete der Kläger mit gesonderter Unterschrift. Für die durchgeführte kosmetische Behandlung zahlte der Kläger an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 280,00 €. Am 5. September 20XX trat der Kläger mit der Beklagten per Chat in Kontakt und beschwerte sich über die nach seiner Ansicht zu dunkle Farbe der kosmetischen Behandlung. Am 8. September wandte sich der Kläger an die Inhaberin des Kosmetikstudios und verlangte das an die Beklagte entrichtete Honorar mit der Begründung zurück, er sei mit der Behandlung und dem Behandlungsergebnis unzufrieden. Auf Anweisung der Beklagten erfolgte die Rückzahlung. Unter dem Datum des 17. September 20XX holte der Kläger einen Kostenvoranschlag (Anlage K 5 Anlagenband) des Ärzte- und Laserzentrums in Stadt2 zur Tattoo-Entfernung „eines schlecht gemachten Tattoos an den Augenbrauen“ ein, der sich auf einen Betrag in Höhe von 3.588,00 € brutto belief. Am 23. September 20XX begab sich der Kläger in die Praxis „B" in Stadt1. Es wurde folgender Lokalbefund festgestellt: „Aktuell zeigt sich ein flächiges Erythem im behandelten Bereich. Eine kleine Vesiculae. Bilder auf dem Smartphone zeigen deutliches Kontaktekzem (deutlich stärker ausgeprägt), - wahrscheinlich keine Reaktion auf den Farbstoff der Tattowierung, sondern im Rahmen ein im Rahmen der Behandlung appliziertes Externum. Diagnose: V.a. allergisches Kontaktekzem.“ Der Kläger unterzog sich am 8. Dezember 20XX einer korrigierenden Laserbehandlung an den Augenbrauen in der C in Stadt2, für welche er einen Betrag in Höhe 289,00 € brutto zahlte. Nach der Einschätzung des Klägers ist es derzeit wahrscheinlich, dass er keine weitere Nachbehandlung benötigt. Mit der Klage hat der Kläger die Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 3.500,00 € sowie einen Vorschuss für die zur Entfernung des Tattoos veranschlagten Kosten in Höhe von 3.588,00 € verlangt. Der Kläger hat behauptet, er habe die Beklagte ausschließlich mit der Durchführung einer sog. Micro-Blading Behandlung beauftragt und dies schon im Vorfeld u.a. bei der Terminabsprache klargestellt. Dabei handele es sich um eine manuelle Methode, bei welcher die Linien der Härchenzeichnungen der Augenbrauen mit sog. Blades in die Haut eingeschnitten und die Farbpigmente eingearbeitet würden. Ziel dieser Behandlung sei es, dass die eingezeichneten Härchen nicht von eigenen Augenbrauenhaaren zu unterscheiden seien. Nach Durchführung der Pigmentierung sei er „regelrecht“ entstellt gewesen, da er statt der verlangten Härchenzeichnung zwei schwarze Balken in Höhe der Augenbrauen durch die Beklagte tätowiert bekommen habe. In Folge der Behandlung habe er unter Juckreiz, einem Hautausschlag und einem Kontaktekzem gelitten. Die vorgelegten Lichtbilder zeigten den Zustand der Tätowierungen an den Augenbrauen im Zeitraum vom Tag der Behandlung bis zum 7. September 20XX Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hätte über Risiken und Komplikationen der kosmetischen Behandlung aufklären müssen, dies jedoch jedenfalls in der erforderlichen Tiefe unterlassen. In der Rückzahlung der Kosten der kosmetischen Behandlung sei ein (sofortiges) Anerkenntnis zu erblicken. Die Beklagte hat behauptet, sie habe mit dem Kläger das Aufbringen eines Permanent Make-up vereinbart und durchgeführt. Sie habe dem Kläger vor der Behandlung das Fotobuch mit dem Titel „PERMANENT MAKE-UP immer gepflegt aussehen ohne schminken!“ (Aktendeckel) vorgelegt, dass ausschließlich Abbildungen nach Durchführung eines Permanent Make-up enthalte. Andere Behandlungsmethoden wie das Micro-Blading wende sie generell nicht an. Sie habe den Kläger vor der Behandlung mehrfach darauf hingewiesen, dass eine den Augenbrauen angepasste Linie natürlicher und gemeinhin am besten aussehe. Dementsprechend habe sie die Vorzeichnung identisch mit der Linie der Augenbrauen gewählt. Eine Durchführung des Permanent-Make-up nach der Vorzeichnung habe der Kläger mit der Begründung abgelehnt, er wolle keine einfache Färbung der Augenbrauen, sondern eine über den Augenbrauen liegende Pigmentierung, um jünger zu wirken. Sie habe dem Kläger eine kostenfreie Nachbehandlung angeboten. Im Hinblick auf die Ordnungsgemäßheit der Aufklärung des Klägers hat die Beklagte auf die Einwilligungserklärung verwiesen. Die durch den Kläger vorgetragenen Beschwerden hat sie bestritten. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe ihr vor dem Verlangen nach Schadensersatz zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung einräumen müssen. Das Landgericht hat die Parteien informatorisch angehört und anschließend die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gem. §§ 631, 634, 636, 280, 281, 283 BGB, weil eine Micro-Blading-Behandlung nicht vereinbart worden sei. Da es sich um einen Werkvertrag i.S.d. § 631 BGB handele, sei es erforderlich, dass der Kläger im Rahmen des Vollbeweises gemäß § 286 ZPO den Beweis für die Vereinbarung einer Micro-Blading Behandlung erbringe, was ihm nicht gelungen sei. Des Weiteren sei der Kläger - nach vorliegend erfolgter Abnahme - auch darlegungs- und beweisbelastet hinsichtlich eines Mangels der Werkarbeiten der Beklagten. Auch dieser Beweis sei ihm nicht gelungen. Der Kläger habe zwar geschildert, dass er eine Micro-Blading-Behandlung gewollt habe und unter Vorlage von Lichtbildern dargelegt, worin ein Mangel der tatsächlichen Behandlung im Vergleich zu einer ordnungsgemäßen Micro-Blading Behandlung liege. Die Aussage des Klägers gereiche allerdings nicht zur Überzeugungsbildung. In der Aufklärungs- und Abnahmeerklärung, welche der Kläger unterschrieben habe, sei ausdrücklich und mehrfach auf eine Permanent Make-up Behandlung hingewiesen worden. Es sei unerheblich, dass der Kläger diese Erklärung wohlmöglich in einem dunklen Raum und ohne diese zu lesen unterschrieben habe, denn er habe die Unterschriften jedenfalls geleistet und unstreitig ausreichend Gelegenheit gehabt, diese Erklärungen zu lesen. Ausreichende Anhaltspunkte für einen Behandlungsvertrag anderen Inhalts bestünden daher nicht. Überdies sei entscheidend, was die Parteien am Tag der Behandlung vereinbart hätten, so dass es nicht darauf ankomme, was die Freundin des Klägers im Zuge der Terminabsprache mit dem Kosmetikstudio, in welchem die Beklagte ohnehin nur als Selbständige tätig sei, vereinbart habe. Dem angebotenen Zeugenbeweis sei daher nicht nachzugehen. Mangels ausreichend substantiierten Vortrags zu einem Mangel einer Permanent Make-up-Behandlung, worauf das Gericht hingewiesen habe, sei kein Schadensersatzanspruch, welcher ohnehin höchstens 289,00 € betragen könne, gegeben. Zu einer Entstellung habe der Klägers trotz Hinweis des Gerichts nicht ausreichend vorgetragen, dies gelte auch für die behaupteten Behandlungsfolgen. Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er den erstinstanzlich gestellten Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld weiterverfolgt und den Antrag auf Zahlung materiellen Schadensersatzes dahingehend abändert, dass er nunmehr die Erstattung der Kosten der Laserbehandlung in Höhe von 289,00 € verlangt. Unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen vertieft und ergänzt er seinen Vortrag wie folgt: Die Tatsachenfeststellung durch das Landgericht sei unvollständig. Für den Inhalt des Vertrages sei maßgebend, dass schon im Vorfeld des kosmetischen Eingriffs der Wunsch einer Micro-Blading Behandlung gegenüber der Inhaberin des Kosmetikstudios, die als Erfüllungsgehilfin der Beklagten fungiere, geäußert worden sei. Insoweit sei verfahrensfehlerhaft dem angebotenen Zeugenbeweis nicht nachgegangen worden. Das Fotobuch sei kein ausreichendes Indiz dafür, dass die Beklagte nur Behandlungen mittels Permanent Make-up durchführe, da auf der letzten Seite des Buches gerade das Ergebnis einer Micro-Blading-Behandlung dargestellt sei. Auf den Mangel an Substanz im Vortrag des Klägers zur Mangelhaftigkeit des Werkes sei kein Hinweis erfolgt. Das Vorbringen sei ausreichend, um ein Sachverständigengutachten einzuholen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 13. Oktober 2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Wiesbaden, Az.: 1 O 24/21, die Beklagte zu verurteilen, 1. an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Oktober 20XX zu zahlen; 2. an den Kläger weitere 289,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Oktober 20XX zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens die angefochtene Entscheidung. II. Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senates in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Berufung ist zwar mit dem geänderten Antrag zulässig. Die Anforderungen des § 533 ZPO sind gewahrt, da die Laserbehandlung bereits Gegenstand der erstinstanzlichen Feststellungen war und überdies die Zulassung der Klageänderung geeignet ist, den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits abschließend zu beenden, so dass auch die Voraussetzungen der Sachdienlichkeit vorliegen (dazu BGH, Urteil vom 6. April 2004 - X ZR 132/02 -, NJW-RR 2004, 1076, 1076). Die landgerichtliche Entscheidung beruht aber weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Den dagegen vom Kläger mit der Berufung vorgebrachten Einwendungen ist die rechtliche Anerkennung zu versagen. Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Zahlung der Kosten der Laserbehandlung in Höhe von 289,00 € noch auf Entrichtung eines Schmerzensgeldes nach §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 249, 253 Abs. 2 BGB. 1. Das Landgericht hat das zwischen den Parteien zu Stande gekommene Vertragsverhältnis zutreffend als Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB eingeordnet (Diercks-Harms, MDR 2011, 462, 463; jeweils nur den Werkvertrag im Falle eines Permanent Make-up feststellend OLG Köln, Beschluss vom 28. Juli 2017 - 19 U 50/17 -, Rn. 2, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 05. März 2014 - I-12 U 151/13 -, Rn. 4, juris; Kober in: BeckOGK, Stand 1. April 2022, BGB § 636 Rn. 296.1), weil nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien ein erfolgreiches Pigmentierungsresultat, wenngleich mit unterschiedlich vorgetragenem Inhalt, geschuldet war. Medizinästhetische Leistungen, die überwiegend als Dienstverträge qualifiziert werden (OLG Celle, Urteil vom 20. Mai 1985 - 1 U 33/84 - NJW 1987, 2304, 2306; Grüneberg-Retzlaff, 81. Aufl. 2022, Einf. v. § 631 Rn. 25), sind zudem vorliegend nicht betroffen. Der Einwand der Berufung, verabredeter Inhalt Vertrages sei die Ausführung einer Härchenzeichnung mittels Micro-Blading gewesen, verfängt nicht. Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass (nur) die Erstellung eines Augenbrauen-Permanent-Make-up durch die Beklagte geschuldet war. Es kann insoweit dahinstehen, ob der Kläger schon im Vorfeld des kosmetischen Eingriffs den Wunsch einer Micro-Blading-Behandlung gegenüber der Inhaberin des Kosmetikstudios verbindlich äußerte. Die Beklagte hat mit der Vorlage der Einwilligungserklärung, welche sie den Kläger unterzeichnen ließ, jedenfalls ein (neues) Angebot auf Abschluss eines Vertrages zur Erstellung eines Permanent-Make-up unterbreitet, das entweder zu einer Abänderung des ursprünglich geschlossenen Vertrages - den Vortrag des Klägers als wahr unterstellend - oder als Annahmeerklärung unter Abänderungen zu werten ist, § 150 Abs. 2 BGB. Dem Inhalt nach war dieses Angebot auf den Abschluss einer Augenbrauen-Zeichnung mit der Permanent-Make-up-Methode gerichtet. In der Einwilligungserklärung ist die Behandlung mit dieser Methode durchgängig festgehalten, was durch die gewählte Berufsbezeichnung der Beklagten noch unterstrichen wird. Der Einsatz von Micro-Blades findet hingegen keine Erwähnung, vielmehr ist klargestellt, dass die Pigmentierung nur mit Nadeln ausgeführt wird. Der Kläger hat dieses Angebot auch wirksam angenommen, wie er schriftlich durch sein Einverständnis mit der Anwendung der Permanent-Make-up-Methode wie auch durch die Abnahmeerklärung, mit welcher er das Permanent-Make-up als ordnungsgemäß und einwandfrei beurteilt hat, dokumentiert hat. Soweit der Kläger vorbringt, er habe die Einwilligungserklärung nicht gelesen, steht dies der Wirksamkeit seiner Abnahmeerklärung nicht entgegen. Dass dem Kläger das Erklärungsbewusstsein gemäß § 130 Abs.1 BGB bei Unterzeichnung gefehlt habe, behauptet er nicht. Sofern er sich durch das Nichtlesen der Erklärung im Unklaren über deren Inhalt befunden haben mag, handelt es sich um einen unbeachtlichen Willensbildungsirrtum, welcher den Rechtsbindungswillen nicht tangiert. Das Werk ist nicht wegen etwaiger optischer Abweichungen gemäß § 633 BGB mangelhaft. Da bei einer Augenbrauenpigmentierung neben der reinen handwerklichen Leistung auch künstlerische Aspekte betroffen sind, hat der Besteller grundsätzlich einen künstlerischen Gestaltungspielraum des Unternehmers hinzunehmen (BGH, Urteil vom 24. Januar 1956 - VI ZR 147/54 -, Rn. 6), so dass Geschmacksabweichungen nicht geeignet sind, einen Mangel zu begründen. Anders verhält sich dies dann, wenn der Besteller dem Unternehmer konkrete Vorgaben im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 633 Abs. 2 S. 1 BGB gemacht hat (Peters in: Staudinger, BGB, Stand 2019, § 633 Rn. 188; LG Flensburg, Beschl. v. 13.2.2014 - 1 T 7/14 -, Rn. 4, juris). In erster Linie ist also entscheidend, was die Parteien zur optischen Erscheinung der Pigmentierung vereinbart haben. Die Rüge des Klägers, er sei durch die Pigmentierung zweier Balken „regelrecht entstellt“ gewesen, trägt nach Maßgabe dieser Grundsätze nicht die Mangelhaftigkeit des Werkes. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass die auf den Lichtbildern erkennbare von der Augenbrauenlinie, der Augenform und der Dicke der Augenbrauen abweichende, zum Teil oberhalb derselben liegende, balkenförmig mit Spitzzulauf ausgeführte Tätowierung von der Absprache abweicht, die er mit der Beklagten zu Gestaltung der Augenbrauen getroffen hat. Den Kläger trifft für die Abweichung von einer Beschaffenheitsvereinbarung die Beweislast. Zwar hat grundsätzlich der Unternehmer die Mangelfreiheit seiner Leistungen zu beweisen, dies gilt aber nur bis zur Abnahme (§ 640 S. 1 BGB) des Werkes. Mit der Abnahme erkennt der Besteller das Werk als vertragsgemäß an, sodass sich in diesem Moment die Beweislast umgekehrt und der Besteller die Beweislast für behauptete Mängel trägt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 - VII ZR 64/07 -, Rn. 14, juris; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2003 - X ZR 129/01 -, Rn. 21, juris). Vorliegend hat der Kläger das Werk durch Unterzeichnung der Abnahmeerklärung - die die Werkleistung als „einwandfrei“ und „ordnungsgemäß“ beschreibt - wirksam abgenommen mit der Folge der Umkehr der Beweislast. Für die Behauptung, er habe die Abnahme entgegen § 640 S. 1 BGB schon vor der Vollendung der Pigmentierung zu Beginn der kosmetischen Behandlung erklärt, ist er beweisfällig geblieben. Zwar hat er im Zuge der informatorischen Anhörung vor dem Landgericht ausgeführt, er habe Einwilligungserklärung und Abnahme „alles in einem Stück vor der Behandlung unterschrieben“. Die Beklagte hat dies aber in Abrede gestellt und darauf verwiesen, der Kläger habe die Abnahme erst nach der Behandlung im Zuge einer zweiten Vorlage des Dokuments unterzeichnet. Beweismittel, welche die Behauptung des Klägers stützen könnten, hat er nicht benannt. Notwendige Anhaltspunkte für eine von Amts wegen durchzuführende Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO sind nicht gegeben; der Wortlaut der Abnahmeerklärung verweist ausdrücklich darauf, dass die Abnahme erst „nach der Behandlung“ und „genauester Prüfung“ erfolgte. Für den behaupteten Inhalt der Beschaffenheitsvereinbarung ist der Kläger ebenfalls beweisfällig geblieben. Dazu hat er vorgebracht, er habe eine Härchenzeichnung mittels Micro-Blading gewünscht, die dem natürlichen Verlauf der Augenbrauen am nächsten komme. Die Beklagte ist dem substantiiert entgegengetreten. Sie habe den Kläger darauf hingewiesen, dass die Vorzeichnung vom Verlauf der Augenbrauen deutlich abweiche und dies unnatürlich wirken könne. Der Kläger habe dennoch auf diese Pigmentierung bestanden, weil er die Auffassung vertreten habe, die Pigmentierung erschöpfe sich andernfalls in einer Färbung der Augenbrauen, die er anderswo kostengünstiger haben könne. Die abweichende Form habe er gewollt, weil er nach seiner Auffassung damit jünger aussehe und die weißen Augenbrauenhaare durch Rasur beseitigt werden könnten. Weder sind den Vortrag des Klägers stützende Beweismittel benannt noch liegen die Voraussetzungen der Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO vor. Auf eine Beweiserleichterung wegen eines Schuldanerkenntnisses der Beklagten kann sich der Kläger nicht berufen. Dem Realakt, dass die Beklagte die Kosten der kosmetischen Behandlung an den Kläger erstattet hat, ist nicht die Bedeutung eines außergerichtlichen Geständnisses im Hinblick auf eine fehlerhafte kosmetische Behandlung beizumessen. Die Rückzahlung des Geldbetrages ist deutungsoffen. Auf den von dem Kläger unterstellten Erklärungswillen der Anerkennung einer schuldhaften durch die Beklagten hervorgerufenen Entstellung lässt er nicht belastbar schließen, zumal die Beklagte Gründe der Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen mit dem Kläger anführt. Der Berufung ist auch der Erfolg zu versagen, soweit der Kläger die Farbe der Pigmentierung als zu dunkel rügt. Trotz des gerichtlichen Hinweises in der angefochtenen Entscheidung hat der Kläger auch in der Berufungsinstanz nicht darlegt, welchen konkreten Farbton er für die Pigmentierung ausgewählt hat und inwieweit dieser von den Farbangaben, wie sie in der Einwilligungserklärung festgehalten sind, abweicht. Der Vortrag des Klägers zu den infolge der Behandlung der Beklagten erlittenen körperlichen Beeinträchtigungen stützt eine mangelhafte Ausführung des Werks schon deswegen nicht, weil der Kläger den Anspruch ausschließlich auf eine fehlerhafte Micro-Blading-Behandlung stützt, deren Vereinbarung er nicht bewiesen hat. Im Übrigen hat der Kläger unverändert auch in der Berufungsinstanz den Schadensersatzanspruch nicht schlüssig dargelegt, so dass eine fehlerhafte, gesundheitsschädigende Behandlung der Beklagten nicht angenommen werden kann, worauf das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend hingewiesen hat. Nach der Behauptung des Klägers war jedenfalls bis zum 14. Oktober 20XX, wie aus dem außergerichtlichen Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom selben Tage folgt, ein Hautausschlag vorhanden, dessen Intensität nicht näher spezifiziert ist. Am 23. September 20XX befand sich an den behandelten Stellen noch eine Hautrötung (Erythem) sowie ein kleines Hautbläschen; außerdem waren zurückgehende Kontaktekzeme festzustellen, wie aus dem Befundbericht vom 23. September 20XX hervorgeht. Dabei handelt es sich angesichts der vorgelegten Einwilligungserklärung um Symptome, die typischerweise mit dem Aufbringen eines Permanent-Make-up verbunden sind. Diese und auch der durch den Kläger vorgetragene Juckreiz werden in dem Einwilligungsbogen als Folgen einer Permanent-Make-up Behandlung beschrieben. Für eine Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass. 2. Aus demselben Grund scheidet ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 823 Abs. 1 BGB aus. 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Aufklärungspflichtverletzung gemäß § 280 Abs.1, 241 Abs. 2 BGB. Die Beklagte unterliegt nicht den aus § 630e Abs. 1, 2 BGB folgenden Aufklärungspflichten. Die Aufklärungspflichten des § 630e BGB werden ausgelöst, weil nach 630d Abs. 1 S. 1 BGB eine Einwilligung „vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme“ einzuholen ist. Unter einer medizinischen Maßnahme sind alle Eingriffe in den Körper oder die Gesundheit zu verstehen, die im Rahmen einer medizinischen Behandlung erfolgen. Diese setzt die Erbringung eines Dienstes für die Gesundheit eines Menschen voraus (Grüneberg- Weidenkaff, 81. Aufl. 2022, Vorb v § 630a Rn. 2). Einem medizinischen Zweck war die Behandlung jedoch nicht geschuldet. Die Pigmentierung diente nicht dem Gesundheitsschutz des Klägers, sondern nur der Verbesserung seines optischen Erscheinungsbildes (vgl. in diesem Sinne OLG Köln, Beschluss vom 6. April 2020 - 5 U 175/19 -, Rn. 2, juris; Gutmann in: Staudinger, Stand 2021, BGB § 630a, Rn. 38). Die Beklagte hat auch keine aus § 241 Abs. 2 BGB folgende Aufklärungspflichten verletzt. In der Einwilligungserklärung sind jedenfalls die vom Kläger behaupteten gesundheitlichen Folgen aufgegriffen und verständlich beschrieben. Es mangelt außerdem am erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen einer - unterstellten - Aufklärungspflichtverletzung und dem Gesundheitsschaden. Der Kläger trägt schon nicht vor, deswegen von der kosmetischen Behandlung abgesehen zu haben. 4. Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf Schadensersatz aus einem Schuldanerkenntnis gemäß § 780 BGB, weil die Beklagte die Behandlungskosten an den Kläger zurückgezahlt hat. Für ein konstitutives Schuldanerkenntnis mangelt es jedenfalls an der nach § 781 BGB erforderlichen Schriftform der Anerkenntniserklärung (§ 126 BGB). Die vorgelegte Quittung enthält lediglich die Verschriftlichung des Rückzahlungsvorgangs. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat dem Kläger zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen einstimmigen Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte - abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten - eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbiert würden. Der Senat beabsichtigt, den Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz auf bis 3.789,00 € festzusetzen.