Beschluss
17 W 2/21
OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:0211.17W2.21.00
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Leitsätze
Eine Rechtsverteidigung ist mutwillig gemäß § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO, wenn bei Bestreiten der Sachbefugnis der Zessionarin nicht von der Möglichkeit der Hinterlegung gemäß § 372 BGB Gebrauch gemacht wird, so dass bereits deshalb die Klageabweisung erreicht werden kann.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Eine Kostenerstattung erfolgt nicht.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Rechtsverteidigung ist mutwillig gemäß § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO, wenn bei Bestreiten der Sachbefugnis der Zessionarin nicht von der Möglichkeit der Hinterlegung gemäß § 372 BGB Gebrauch gemacht wird, so dass bereits deshalb die Klageabweisung erreicht werden kann. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Kostenerstattung erfolgt nicht. I. Die Klägerin nimmt als (behauptete) Zessionarin den Beklagten nach Kündigung eines befristeten Verbraucherdarlehensvertrags vom 26. April 2013 über 50.000,00 € mit gebundenem Sollzins von 6,76% und Annuitäten von 985,00 € und einer Schlussrate von 942,87 € (Anl. K1, Bl. 13ff. d. A.) in Anspruch. Das Darlehen wurde von der Bank1 AG, die nach Vertragsschluss mit der Bank2 AG (vermeintliche Zedentin) verschmolzen wurde, gewährt. Die Kündigung erfolgte durch die Darlehensgeberin mit Einschreiben vom 21. Juni 2016 (Anl. K2, Bl. 18 d. A.). Die Restforderung der Beklagten valutiert in Höhe von 25.111,35 €. Die Klägerin hat diesen Zahlungsanspruch nach Teilrücknahme wegen Zinsen und vorgerichtlicher Inkassokosten und des Zinsbeginns im Übrigen zuzüglich Zinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB seit dem 1. November 2016 mit Schriftsatz vom 7. August 2020 geltend gemacht. Die vorgerichtliche Zahlungsaufforderung erfolgte durch die A GmbH mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 (Anl. K6, Anlagenband). Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 4. August 2020 beantragt, die Klage abzuweisen. Die Abtretung der Forderung an die Klägerin werde bestritten. Die Voraussetzungen des Verzugs lägen nicht vor. Zudem hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO hat der Beklagte sodann nach Aufforderung durch das Landgericht mit Schriftsatz vom 2. September 2020 nunmehr vollständig ausgefüllt zur Akte überlassen und auch mit Blick auf die zwischenzeitliche Teilklagerücknahme seine Einwendungen wiederholt und zusätzlich auf § 410 BGB verwiesen. Der Anspruch sei auch (teil-)verjährt. II. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist zurückzuweisen. Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Beklagten im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Rechtsverteidigung des Beklagten bietet gemäß § 114 Abs. 1 ZPO dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Klage unzulässig oder der Anspruch unschlüssig dargelegt ist, wenn er das tatsächliche Vorbringen der Klägerin in zulässiger Weise bestreitet oder wenn er Tatsachen behauptet, die geeignet sind, den Klageanspruch zu Fall zu bringen (vgl. nur BGH NJW 2004, 2595). Auch insoweit ist bei der Prüfung der Erfolgsaussicht zu berücksichtigen, ob und inwieweit für die beweisbelastete Partei die Möglichkeit besteht, den Nachweis für das ihr günstige Vorbringen zu führen. Darüber hinaus ist Prozesskostenhilfe nur zu gewähren, wenn die Rechtsverteidigung nicht mutwillig ist und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten dies rechtfertigen. Zum Nachweis hat sich der Beklagte der hierfür gemäß § 127 Abs. 3 ZPO vorgesehenen Vordrucke zu bedienen, § 127 Abs. 4 ZPO. Gemessen daran ist die Rechtsverteidigung des Beklagten mit Blick auf den Verzug wegen der Hauptforderung und der Verjährungseinrede nicht erfolgreich. Die Kündigung des Verbraucherdarlehensvertrages mit Schreiben vom 21. Juni 2016 beinhaltete zugleich eine Inverzugsetzung des Beklagten, was zur Hemmung der noch nicht abgelaufenen Verjährungsfrist gemäß §§ 498, 497 Abs. 3 S. 3 BGB i. d. F. v. 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 führte (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2020 - XI ZR 553/19 -, Rn. 20, juris; Senat, Urteil vom 5. Juni 2019 - 17 U 95/18 -, Rn. 37ff., BeckRS2019, 15336). Dass die Klägerin die Klage wegen der kapitalisierten und der Hauptforderung zunächst zugeschlagenen Zinsen und der vorgerichtlichen Kosten (teilweise) zurückgenommen hat, bleibt bei den Erwägungen zur erfolgreichen Rechtsverteidigung im hier maßgeblichen Verfahren der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Bedeutung, weil der Antrag auf Bewilligung erst mit Schriftsatz vom 2. September 2020 entscheidungsreif vorlag, nachdem der Beklagte zunächst die Erklärung zu seinen Einkommensverhältnissen nicht ausgefüllt und im Original zur Akte überlassen hatte (vgl. Schultzky in Zöller, ZPO, 33. Aufl., Rn. 4, § 114 ZPO mwN). Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist auch nicht etwa deshalb geboten, weil der Beklagte die Anspruchsberechtigung der Klägerin als Zessionarin bestritten und sich zudem auf § 410 BGB berufen hat. Diese Rechtsverteidigung ist mutwillig gemäß § 114 Abs. 2 ZPO. Danach ist die Rechtsverteidigung als mutwillig anzusehen, wenn eine Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Lässt sich das angestrebte prozessuale Ziel einfacher und kostengünstiger erreichen, so kann die Prozesskostenhilfe nicht für die Wahl des kostspieligeren Wegs bewilligt werden; insoweit ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig, wenn eine bemittelte Partei von dieser Art der Rechtsverfolgung Abstand nehmen würde. Dabei muss sich die bedürftige Partei aber nicht darauf verweisen lassen, einen weniger sicheren, mit geringeren Rechtsschutzmöglichkeiten versehenen Weg zu beschreiten (vgl. Reichling/BeckOK ZPO, Stand 1. Dezember 2020, Rn. 43f., § 114 ZPO mwN). Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, auf welchen Zeitpunkt das Landgericht wegen der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag abstellen musste; insbesondere, ob die Entscheidung am 1. Dezember 2020 nach vollständiger Antragstellung am 2. September 2020 naheliegend einer zügigen Behandlung widerspricht, nachdem der Klägerin zuvor bereits rechtliches Gehör gewährt worden war (vgl. Reichling/BeckOK, aaO, § 118, Rz. 19f., § 119, Rz. 10, jew. mwN). Die Rechtsverteidigung des Beklagten bietet jedenfalls gegenwärtig Aussicht auf Erfolg, weil der Beklagte die Anspruchsberechtigung der Klägerin zulässigerweise bestreitet und sich zudem auf § 410 BGB, der freilich nur ein Zurückbehaltungsrecht zur Folge hat, beruft. Die Klägerin ist nicht personenidentisch mit der Darlehensgeberin. Die Darlegungs- und Beweislast wegen der wirksamen Abtretung der Ansprüche gegen den Beklagten aus dem Darlehensvertrag obliegt der Klägerin. Die Vorlage der nicht unterzeichneten Abtretungsanzeige der Bank2 AG vom 31. Juli 2019 bietet als Privaturkunde keinen ausreichenden Beweis für deren Inhalt. Darüber hinaus stellt die Bestätigung mit notarieller Unterschriftsbeglaubigung vom 28. Oktober 2019 noch keinen hinreichenden Urkundenbeweis wegen der Abtretung der Ansprüche am 19. Juni 2019 auch in Bezug auf den Darlehensvertrag mit dem Beklagten dar, weil mangels Einheitlichkeit der Urkunde (vgl. Ellenberger/Pal., BGB, 80. Aufl., Rn. 4, § 126 BGB mwN) nicht nachvollzogen werden kann, ob die auf Bl. 57 d. A. wiedergegebene Auflistung - die keinen, auch nicht gelockerten Urkundenbezug erkennen lässt - tatsächlich Bestandteil der „unterzeichneten Anl. I“ der Urkunde ist. Der Beklagte konnte und kann allerdings mit Blick darauf, dass nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage der Anspruch der Klägerin nach Kündigung des Darlehensvertrages auch der Höhe nach besteht und der Beklagte nur die Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs an die Klägerin mit Erfolg in Abrede stellen kann, gemäß § 372 BGB die Hinterlegung des von der Klägerin mit der Klage geltend gemachten Betrages bewirken, so dass die Klage ohne Beweisaufnahme sogleich und zwar unabhängig davon, ob damit gemäß § 378 BGB ein Rücknahmeausschluss einhergeht oder die Rücknahme gemäß § 379 BGB nicht ausgeschlossen werden soll, ohne Weiteres abzuweisen ist (vgl. nur Ulrici/Beck-online. Grosskomm., Stand 1. Dezember 2020, Rn. 24, § 379 BGB). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO.