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Beschluss

17 U 272/19

OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:0615.17U272.19.00
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Leitsätze
Bei der Emission einer Inhaberschuldverschreibung trifft die Clearstream Banking AG als Zentralverwahrer für girosammelverwahrfähige Wertpapiere gegenüber dem späteren Erwerber keine Verpflichtung zur Prüfung der wirksamen Ausstellung der verwahrten Globalurkunde, die die Einzelrechte der Anleger verbrieft, wenn sie die von der Emittentin eingeschaltete Depotbank auf entsprechende Zweifel hinweist.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 01.03.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-21 O 149/18) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 24.480,40 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Emission einer Inhaberschuldverschreibung trifft die Clearstream Banking AG als Zentralverwahrer für girosammelverwahrfähige Wertpapiere gegenüber dem späteren Erwerber keine Verpflichtung zur Prüfung der wirksamen Ausstellung der verwahrten Globalurkunde, die die Einzelrechte der Anleger verbrieft, wenn sie die von der Emittentin eingeschaltete Depotbank auf entsprechende Zweifel hinweist. Die Berufung des Klägers gegen das am 01.03.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-21 O 149/18) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 24.480,40 € festgesetzt. I. Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Klage, soweit er die Beklagte auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen als Verwahrstelle im Zusammenhang mit der Emission einer Inhaberschuldverschreibung in Anspruch genommen hat. Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 27.04.2019 Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3, 4 ZPO. Der Kläger beantragt, 1. das Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 01.03.2019, Az.: 2-21 O 149/18, aufzuheben (abzuändern), 2. die Beklagte in Gesamtschuldnerschaft mit dem Bankhaus X AG, vertreten durch den Vorstand, Straße1, Stadt1, zu verurteilen, an den Kläger 24.480,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.10.2017 zu zahlen, 3. die Beklagte in Gesamtschuldnerschaft mit dem Bankhaus X AG, vertreten durch den Vorstand, Straße1, Stadt1, zu verurteilen, außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten an den Kläger in Höhe von 1.899,24 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.10.2017 zu zahlen, Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO erfüllt sind. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 27.04.2019 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO). Dem Kläger ist zur Stellungnahme auf diesen Hinweis eine Frist von drei Wochen, die nach Verlängerung am 15.06.2020 endete, gesetzt worden. Eine Stellungnahme in der Sache ist jedoch nicht erfolgt. Der Senat hält deshalb auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage an seinen Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 27.04.2019 in vollem Umfang fest. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 711 ZPO, 47, 48 GKG. --- Vorausgegangen ist unter dem 27.04.2020 folgender Hinweis (- die Red.): In dem Rechtsstreit (…) wird der Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 01.03.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-21 O 149/18) gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist. Gründe I. Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Klage, soweit er die Beklagte auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen als Verwahrstelle im Zusammenhang mit der Emission einer Inhaberschuldverschreibung in Anspruch genommen hat. Im April 2013 emittierte die am 28.03.2012 gegründete Y AG, Stadt2, die sich mit dem Betrieb und dem An- und Verkauf von Wind- und Solarkraftanlagen befasste und deren alleinvertretungsberechtigter Vorstand Herr A vom 20.03.2013 bis 30.04.2015 war (Anlage L 5, Anlagenband), eine Inhaberschuldverschreibung über 300 Mio. €. Es war eine Verzinsung von 6,25 % p.a. auf den Nennwert bei einer Laufzeit bis 06.05.2019 vorgesehen. Die Anleihe wurde ab dem 24.04.2013 öffentlich über die Deutsche Börse Frankfurt und die Webseite der Emittentin angeboten. Zur Anleihe wurde ein Wertpapierprospekt, in dem die Anleihebedingungen niedergelegt sind, herausgegeben, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K 5 (= Bl. 30 ff. d.A.) verwiesen wird. Der Prospekt wurde am 10.04.2013 von der BaFin gebilligt. Ausweislich von Seite 94 des Prospekts sind die Einzelrechte der Anleger durch eine Globalurkunde ohne Zinsscheine verbrieft. Gemäß § 1 Abs. 1 der Anleihebedingungen sollte die Globalurkunde durch die Beklagte, die der deutsche Zentralverwahrer für girosammelverwahrfähige Wertpapiere gemäß § 5 DepotG ist, verwahrt werden, § 1 Abs. 3 DepotG (Anlage L 2, Anlagenband). Die Zentralverwahrung dient der Vereinfachung und Beschleunigung des Wertpapierhandels. Durch die zentrale Hinterlegung der Wertpapiere können Eigentumsänderungen ohne physische Bewegung der Papiere vollzogen werden. In den AGB der Beklagten ist unter B VIII (3) geregelt: „B [die Beklagte] prüft Informationen oder Aufträge von Emittenten oder der von ihnen beauftragten Dritten, die im Inland verwahrte Wertpapiere betreffen, auf erkennbare Fehler. Im Fall erkennbarer Fehler ist B verpflichtet, den Emittenten oder den von diesem beauftragten Dritten unverzüglich auf den Fehler hinzuweisen und im Rahmen des rechtlich Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren auf eine Richtigstellung hinzuwirken.“ In den AGB der Beklagten ist unter B IX (3) geregelt: „B prüft die eingelieferten Wertpapiere hinsichtlich der Echtheit, Vollzähligkeit, Lieferbarkeit und ihrer weiteren Eignung zur Girosammelverwahrung …“ (Anlage L 3, Anlagenband) Nach Prüfung und Zulassung zur Girosammelverwahrung erteilt die Beklagte üblicherweise den Kunden hierüber eine Girosammeldepotgutschrift. Diese weist Eigentum nach Bruchteilen an dem zum Sammelbestand gehörenden Wertpapieren zu. Mit Zahlstellen- und Abwicklungsvertrag vom 25.10.2012 hatte die Emittentin das Bankhaus X AG, eine Depotbank, als begleitende Zahlstelle bei der Emission beauftragt (Anlage K 6 = Bl. 47 ff. d.A., Anlage L 1, Anlagenband). Dieser oblag gemäß § 3 Abs. 1 a) dieses Vertrages u.a. die Prüfung der wertpapiertechnischen Vollständigkeit und Ordnungsgemäßheit der Globalurkunden und sonstiger Unterlagen im Zusammenhang mit der Lieferbarkeit der Teilschuldverschreibungen. Hiervon ausgenommen sein sollten die Prüfung und Sicherstellung der wirksamen Entstehung der (verbrieften) Rechte an den Teilschuldverschreibungen. Ferner sollte sie die Globalurkunden bei der Beklagten zur Verwaltung und Verwahrung einliefern. In § 1 Abs. 4 der Anleihebedingungen heißt es u.a.: „Die Globalurkunden werden handschriftlich durch rechtsgültige Unterschriften der Emittentin unterzeichnet …“ Die hier maßgebliche Globalurkunde wurde auf der Grundlage eines vorliegenden Musters erstellt, wobei streitig ist, von wem dieses Muster stammt. Die Globalurkunde enthielt auf der Rückseite folgenden letzten Absatz: „Diese Globalurkunde wird in jeder Hinsicht erst wirksam und bindend, wenn sie die eigenhändigen Unterschriften von zwei durch die Emittentin für diesen Zweck ordnungsgemäß bevollmächtigten Personen trägt.“ Ihm folgten zwei Unterschriftszeilen. Da die Emittentin nur ein Vorstandsmitglied hatte, trug die Urkunde nur die Unterschrift des Herrn A. Am 04.04.2013 übergab die Bankhaus X AG der Beklagten die Emissionsunterlagen der ersten Tranche der Anleihe mit den Ausfertigungen der vorläufigen und der Dauer-Globalkunde und der Bestätigung der Rechtsgültigkeit der auf den eingereichten Globalurkunden befindlichen Unterschriften (Anlage L 10, Anlagenband). Hierbei teilte die Bankhaus X AG der Beklagten auf deren Rückfrage mit, dass die Globalurkunden mit nur einer Unterschrift rechtsgültig unterzeichnet seien (Anlage L 9, Anlagenband). Am 06.09.2013 erwarb der Kläger eine Beteiligung an der vorgenannten Inhaberschuldverschreibung in Höhe eines Nennbetrags von 30.000,00 € zum Preis von 28.956,52 € von der Bank1 AG (Anlage K 1 = Bl. 22 d.A.). Im November 2013 beabsichtigte die Emittentin eine Aufstockung der Anleihe und Ausgabe einer weiteren Tranche von 500 Mio. €. Die entsprechende Globalurkunde wurde wiederum mit zwei Unterschriftszeilen, aber nur einer Unterschrift erstellt. In der Folge wurde dies durch eine amerikanische Bank beanstandet. Am 30.04.2014 veranlasste die Beklagte die Sperrung der in den Depots eingebuchten Schuldverschreibungen (Anlage K 9 - fehlt). Am 05.06.2014 erklärte die Emittentin ohne Abstimmung mit der Beklagten in einer Presseerklärung, dass die Globalurkunde nach zwei unabhängigen Rechtsgutachten unwirksam sei. Noch am gleichen Tag untersagte die BaFin den Vertrieb der Anleihe. Um etwaige Unsicherheiten auszuräumen, führte die Beklagte anschließend mit der Y AG Gespräche und vereinbarte mit dieser einen Austausch der Urkunden, wozu es nicht mehr kam. In einem Schreiben an die Emittentin vom 06.06.2014 teilte die Bankhaus X AG mit, dass hinsichtlich der fehlenden zweiten Unterschrift auf beiden Globalurkunden seinerzeit Rücksprache bei der Emittentin und der Beklagten gehalten worden und es absprachegemäß jeweils bei den ausgestellten Urkunden geblieben sei (Anlage K 10 - fehlt). Insgesamt wurden nur 12,0 Mio. € der Anlage gezeichnet. Mit dem Halbjahresbericht der Emittentin vom 31.10.2014 wurde ein Fehlbetrag von 6,4 Mio. € und vorläufigem Jahresabschluss zum 30.04.2014 ein Jahresfehlbetrag in Höhe von ca. 11,5 Mio. € festgestellt. Bereits in den Jahren 2014 und 2015 wurden die Zinszahlungen nicht erbracht. Im Juni 2015 stellte die Emittentin einen Insolvenzantrag (Anlage L 6, Anlagenband). Das Insolvenzverfahren, wurde, nachdem eine Masseunzulänglichkeit im Raum stand, schließlich im August 2017 eröffnet. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.09.2017 machte der Kläger gegenüber der Beklagten und der Bankhaus X AG unter Fristsetzung bis zum 02.10.2017 Schadensersatz geltend (Anlage K 8 = Bl. 57 ff. d.A.). Dies wurde zurückgewiesen. Die eingebundene Treuhänderin zahlte an den Kläger einen Betrag von 4.476,12 € aus. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger ursprünglich Zahlung von 24.480,40 € nebst Verzugszinsen seit 03.10.2017 sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten von 1.242,84 € nebst Verzugszinsen seit 03.10.2017 verlangt. Die Klage richtete sich zunächst auch gegen die Bankhaus X AG und wurde bei der Kammer für Handelssachen anhängig gemacht. Das Verfahren gegen die hier betroffene Beklagte wurde abgetrennt und an die Zivilkammer verwiesen (Bl. 109 f., 118 f. d.A.). Der Kläger hat, soweit für das Berufungsverfahren von Belang, behauptet, bei Erstellung der Globalurkunde, die auf einem Muster der Beklagten beruhe, habe der Vorstand A ursprünglich die zweite Unterschriftszeile und den letzten Absatz der Globalurkunde gestrichen. Die Bankhaus X AG habe jedoch - nach Rücksprache mit der Beklagten - die beiden Streichungen nicht akzeptiert, sondern auf dem letzten Absatz und nur eine Unterschrift bestanden, woraufhin Herr A die Urkunde ohne Vornahme von Streichungen unterzeichnet habe. Die Bankhaus X AG habe, nachdem nach der Ausgabe einer weiteren Anleihe über 500 Mio. € eine vergleichbare Globalurkunde aufgestellt worden sei, trotz Beanstandung der vorhandenen einzelnen Unterschrift durch eine amerikanische Bank nach Rücksprache mit der Beklagten mit Schreiben vom 06.06.2014 Herrn A mitgeteilt, dass es aufgrund dessen Alleinvertretungsbefugnis bei den ausgestellten Globalurkunden belieben solle. Hieraus folge, dass beiden Beklagen bewusst war, dass trotz der vorgesehen zwei Unterschriften nur eine auf der Globalurkunde vorhanden gewesen sei. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Globalurkunde, die ihre Wirksamkeit gemäß § 793 Abs. 2 S. 2 BGB von einer bestimmten Form abhängig gemacht habe, diese Form nicht beachte und deshalb unwirksam sei, wie dies in einem Rechtsgutachten vom 02.06.2014 festgestellt worden sei. Zwischen dem Kläger und der Beklagten habe ein Verwahrvertrag bestanden. Die Beklagte verwahre und verwalte die Globalurkunde treuhänderisch für die Anleihegläubiger und verschaffe das Bruchteilseigentum nach Zeichnung. Auf eine Besitzmittlungskette könne es nicht ankommen. Auch nach dem Inhalt ihrer Webseite sei sie mit der Erstellung von Globalurkunden und deren Überprüfung befasst (Anlage K 16 - fehlt). Gegen die aus diesem Schuldverhältnis resultierenden Pflichten habe die Beklagte verstoßen, indem sie die Sammelverwahrung einer Anleihe zugelassen habe, die nicht wirksam begeben worden sei. Damit habe sie die Voraussetzungen für die Zulassung zum regulierten Markt geschaffen (§ 48 Abs. 2 S. 2 Nr. 7a BörsZulV). Ferner habe sie Girosammeldepotgutschriften erteilt, obwohl das ausgewiesene Bruchteilseigentum nicht verschafft worden sei. Zudem habe ein Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Emittentin und der Beklagten bestanden, der Schutzwirkungen zugunsten der Anleger entfalte. Auch hafte die Beklagte gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 32 BörsG, 48 BörsZulV. Die Insolvenz der Emittentin sei auf die Unwirksamkeit der Anleihe zurückzuführen. Auf den Geschäftsbetrieb könne es nicht ankommen. Der Kläger behauptet, es seien Investitionen amerikanischer Investmentbanken (Anlage K 13 - fehlt) und der Bank2 (Anlage L 15, Anlagenband) geplant gewesen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, eine Haftung scheide aus. Ihre Aufgabe habe sich darauf beschränkt, die Globalurkunde der Schuldverschreibung in Sammelverwahrung zu nehmen und zu verwalten. Sie sei weder am Vertrieb von Wertpapieren beteiligt, noch habe sie in einer Geschäftsbeziehung zur Emittentin oder zu natürlichen Personen wie dem Kläger gestanden. Dies sei auch nach Ziffer II 1) ihrer AGB ausgeschlossen. Ihre Vertragspartner könnten nur juristische Personen sei, namentlich andere Zentralverwahrer, Zentralbanken und Kreditinstitute und Depotbanken. Sie führe die Verwahrung nur für ihre direkten Kunden durch und sie wisse auch nicht, wem der jeweilige Kunde (z.B. die Depotbank des Klägers) wiederum Besitz mittle. Die Beklagte hat behauptet, sie sei weder an der Erstellung der - vermeintlich unwirksamen - Urkunde beteiligt gewesen noch habe sie sonst an deren vermeintlichen Unwirksamkeit mitgewirkt. Zunächst hat sie vorgetragen, die Globalurkunde beruhe auf einem Muster der Bankhaus X AG, später hat sie behauptet, das Muster stamme von einem Projektpartner der Emittentin. Sie sei auch nicht als Projektpartner bei der Vorbereitung der Emission beteiligt gewesen. Vor Juni 2014 habe es zu der Emittentin keinen Kontakt gegeben. Die Beklagte war der Auffassung, für einen Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB fehle es an einem Schuldverhältnis der Parteien. Ein solches bestehe auch nicht zwischen ihr und der Emittentin. Für einen möglichen Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter fehle es zudem an einem Schutzbedürfnis, da der Kläger eigene (quasi-) vertragliche Ansprüche gegen seine Vertragspartner, namentlich der Emittentin habe. Zudem habe sie sämtliche Pflichten im Zusammenhang mit der Inverwahrnahme der Globalurkunde erfüllt. Sie sei weder verpflichtet gewesen, die Wirksamkeit einer Globalurkunde zu prüfen noch deren Wirksamkeit sicherzustellen. Dies sei allein Aufgabe des Emittenten - gemeinsam mit den Emissionsbegleitern. Ziffer B VIII (3) greife erst, wenn die Wertpapiere bereits in Verwahrung genommen worden seien und begründe keine Prüfpflichten zum Zeitpunkt der Inverwahrnahme. Im Übrigen sei ihr vor der Inverwahrnahme aufgefallen, dass eine Unterschriftszeile frei geblieben sei. Sie habe die Bankhaus X AG darauf hingewiesen und die Globalurkunde erst nach Bestätigung der Ordnungsgemäßheit dieses Umstands durch die Bankhaus X AG, die die Emission begleitet habe, in Verwahrung genommen. Nachdem die Emittentin die angebliche Unwirksamkeit der Globalurkunden öffentlich gemacht habe, habe sie mögliche Schäden von den Anlegern abwenden wollen und deshalb - überobligatorisch - einen Plan für den Austausch der Globalurkunden (exchange offer) erarbeitet, um etwaigen Zweifeln an der Unwirksamkeit zu begegnen, wobei es dann an der Mitwirkung der Emittentin gefehlt habe. Sie behauptet hierzu, dass am 24.01.2014 Herr A mitgeteilt habe, dass es keine Forbestehensprognose gebe. Die Beklagte hat gemeint, die Globalurkunde sei auch wirksam. Der vermeintlichen Formunwirksamkeit stehe der übereinstimmende Wille aller Beteiligten entgegen, die Globalurkunde mit nur einer Unterschrift wirksam werden zu lassen. Es gelte der Grundsatz „falsa demonstratia non nocet“. Bei Unklarheit des Gewollten sei der Inhalt durch Auslegung zu ermitteln. Wenn etwas Abweichendes gewollt gewesen wäre, hätten die Beteiligten auf eine Abänderung der Urkunde oder eine zweite Unterschrift bestanden. Auf einzelne Anleger komme es nicht an, da diese mit der Globalurkunde nicht in Berührung kämen. Im Übrigen könne ein Formerfordernis jederzeit formfrei und konkludent aufgehoben werden, wovon hier durch die einzelne Unterschrift Gebrauch gemacht worden sei. Zudem solle durch die in § 793 Abs. 2 BGB eingeräumte Möglichkeit, die Wirksamkeit der Urkunde von einem Formerfordernis abhängig zu machen, den Aussteller der Urkunde davor schützen, aus ohne seinen Willen in den Verkehr gelangten Urkunden haftbar gemacht zu werden. Ebenso schieden deliktsrechtliche Ansprüche aus. Die Vorschrift des § 48 BörsZulV sei kein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB, weil sie nicht individualschützenden Charakter habe. Sie sanktioniere kein bestimmtes Verhalten. Zudem sei die Beklagte auch nicht Adressatin der Vorschrift und habe gegen sie nicht verstoßen. Auch fehle es an einem kausalen Schaden. Es habe sich um ein hochspekulatives Investment gehandelt, nachdem die Emittentin zum Zeitpunkt der Zeichnung weder über einen regulären Geschäftsbetrieb noch eine tragfähige Geschäftsstrategie verfügt habe. Sie habe nur über eine geringe Kapitalausstattung verfügt und vor allem mit den Erlösen aus Emission gewirtschaftet. Sie habe kein einziges Projekt durchgeführt. Das Spekulationsrisiko, das die Anleihegläubiger bewusst eingegangen seien, habe sich verwirklicht. Hierfür habe die Beklagte nicht einzustehen. Der Schaden wäre unabhängig vom Verhalten der Beklagten eingetreten. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Die Klage sei unbegründet. Der Kläger könne von der Beklagten keinen Schadensersatz verlangen. Es könne dahinstehen, ob die Globalurkunde mangels zweiter Unterschrift unwirksam sei, wovon auszugehen sei. Auch brauche nicht entschieden werden, ob der Beklagten eine Verletzung vertraglicher Pflichten oder von Schutzgesetzen zur Last falle. Denn soweit ein Schaden eingetreten sei, fehle es jedenfalls an der erforderlichen Kausalität. Zwar sei davon auszugehen, dass der Schaden nicht deshalb entfalle, weil auch bei der Erstellung einer wirksamen Urkunde die Beteiligung erworben worden wäre. Denn der Erwerb sei zeitlich nach der Erstellung und vermeintlich pflichtwidrigen Verwahrung erfolgt, so dass im Falle der Ablehnung der Verwahrung der streitgegenständliche Erwerb nicht hätte erfolgen können. Bei wertender Betrachtung habe sich in dem Schaden des Klägers ein etwaig pflichtwidriges Verhalten der Beklagten nicht verwirklicht, sondern lediglich das Insolvenzrisiko der Emittentin, für das nach Schutzzweckgesichtspunkten diese nicht einzustehen habe. Wie sich aus dem klägerischen Vortrag bzw. dem Gutachten des Insolvenzverwalters vom 07.08.2017 (Anlage K 2) ergebe, sei die Emittentin innerhalb von drei Jahren nicht über Anlaufschwierigkeiten hinweg zu kommen. Schon um das notwendige Kapital zur Verwirklichung des Unternehmensgegenstandes zu erlangen, sei diese auf das Kapital aus den Anleihen angewiesen gewesen. Zwar sei denkbar, dass die Emittentin im Falle der Wirksamkeit der Globalurkunde bzw. bei genügender Zeichnung der Anleihe wirtschaftlich erfolgreicher gewesen wäre. Ob dies jedoch der Fall gewesen sei, sei ungewiss. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers, mit der der dieser seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. Er rügt die Rechtsanwendung durch das Landgericht. Soweit dieses davon ausgegangen sei, dass sich lediglich das Insolvenzrisiko verwirklicht habe, habe das Landgericht verkannt, dass die Ursache der Anlaufschwierigkeiten und des damit einhergehenden Schadens einzig in der Unwirksamkeit der Globalurkunde begründet sei. Zutreffend sei der Ansatz des Landgerichts, dass die Globalurkunde unwirksam sei. Die Beklagte habe ihre Pflichten nicht erfüllt. Diese Pflichtverletzung bestehe im Wesentlichen darin, dass eine offensichtlich unwirksame Globalurkunde trotz Kenntnis aller Beteiligten verwahrt worden sei. Hätte die Beklagte ihre Pflichten erfüllt und nach Prüfung der Globalurkunde diese nicht verwahrt, wäre dem Kläger kein Schaden entstanden. Der wirtschaftliche Erfolg der Emittentin wäre bei wirksamer Globalurkunde nicht gefährdet gewesen. Es sei Beweis dafür angeboten worden, dass mehrere Investoren bei einer wirksamen Globalurkunde eine Summe von insgesamt 160 Mio. € investiert hätten. Hierauf gehe das Erstgericht nicht ein. Entsprechendes gelte für den Vortrag, dass die Bank2 mehr als 401 Mio. € investiert hätte. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Für etwaige Schadensersatzansprüche fehle es bereits an einem Schuldverhältnis zwischen den Parteien. Es bestehe auch kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Weiterhin habe die Beklagte tatsächliche sämtliche Pflichten im Zusammenhang mit der Inverwahrnahme der Globalurkunde erfüllt. Sie habe die Zahlstelle auf die fehlende zweite Unterschrift hingewiesen und die Urkunde erst nach Bestätigung der Ordnungsgemäßheit dieses Umstandes in Verwahrung genommen. Die Globalurkunde sei auch in der Form gewollt gewesen, in der sie ausgestellt sei, und deshalb wirksam. Sie habe auch kein Schutzgesetz verletzt. Im Übrigen fehle es an einem kausalen Schaden. II. Die zulässige Berufung des Klägers führt nach Auffassung des Senats nicht zum Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht und auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die angegriffene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs.1 ZPO). Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen und einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte nach den §§ 675, 328, 280 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB, § 48 BörsZulV im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Anleihe der Emittentin und der Verwahrung der Globalurkunde verneint. Eine Haftung der Beklagten ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers namentlich nicht wegen Pflichtverletzungen aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag, §§ 675, 280 BGB. Zwischen dem Kläger und der Beklagten, die Zentralverwahrerin der streitgegenständlichen Anleihe und Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1 Abs. 3 DepotG war, ist kein Schuldverhältnis zustande gekommen. Die Beklagte verwahrt die streitgegenständliche Globalurkunde nicht für den Kläger, sondern für ihre Kunden, bei denen es sich um juristische Personen, wie Depotbanken handelt. Zu natürlichen Personen, wie dem Kläger, geht die Beklagte keine Geschäftsbeziehungen ein (vgl. auch Ziffer II (1) der AGB der Beklagten). Bei der vorliegend erfolgten Drittverwahrung werden zumindest zwei Verwahrungsverträge geschlossen, und zwar der Verwahrungsvertrag zwischen dem Hinterleger und seiner Depotbank und der Verwahrungsvertrag zwischen dieser und der Wertpapiersammelbank. Im Rahmen der Vertragsverhältnisse tritt die Depotbank (Zwischenverwahrer) - hier die Bankhaus X AG - gegenüber der Wertpapiersammelbank - hier die Beklagte - im eigenen Namen auf, so dass die Depotverträge unabhängig voneinander geschlossen werden (vgl. Klanten in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl. 2017, § 72 Rn. 12 f., beck-online). Ein Vertragsverhältnis in Bezug auf die verwahrte Globalurkunde bestand daher nur im Verhältnis zur Depotbank und nicht auch zum Kläger (vgl. zu den zu unterscheidenden Besitzmittlungsverhältnissen zwischen Wertpapiersammelbank und Depotbanken und zwischen Depotbanken und Anlegern auch BGH, Urteil vom 24. September 2015 - IX ZR 272/13 -, BGHZ 207, 23-40, Rn. 15). Die Erteilung von Girosammeldepotgutschriften erfolgte daher nicht gegenüber dem Kläger. Die Beklagte verwahrt die Globalurkunde für die Depotbank, für die sie entsprechende Wertpapierkonten (Depotkonten) unterhält (vgl. Scherer in: Scherer/Martin, DepotG, 1. Aufl. 2012, § 9a Rn. 22). Insoweit ist auch zu sehen, dass die Globalurkunde bei der Beklagten bereits am 04.04.2013 eingeliefert worden ist, während die Zeichnung des Klägers erst am 06.09.2013 und damit nach Vertragsschluss erfolgte. Da der Aussteller entbunden war, einzelne Wertpapiere auszugeben (§ 9 Abs. 3 S. 2 DepotG), vollzog sich der Eigentumsübergang hinsichtlich des verbrieften Rechts durch Einigung und Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses, wobei dies durch Gutschrift auf dem Depotkonto bei der Depotbank dokumentiert wurde (vgl. Scherer in: Scherer/Martin, DepotG, a.a.O. § 9a Rn. 24, 29; § 24 Rn. 3). Der Verwahrungsvertrag zwischen dem Zwischenverwahrer und der Wertpapiersammelbank ist kein Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB). Allerdings wird wegen der auf den Schutz des Hinterlegers ausgerichteten Risikoverteilung des DepotG besondere Schutzwirkung zugunsten des Hinterlegers angenommen (vgl. Klanten in: Schimansky/Bunte/Lwowski, a.a.O., § 72 Rn. 13, beck-online). Selbst wenn der Verwahrungsvertrag mit der Beklagten ein eigenes Forderungsrecht auch der Anleger begründen würde, bezöge sich dieses Recht allenfalls auf die Verpflichtungen der Beklagten als Verwahrstelle. Insoweit lässt sich indessen eine schadensersatzrelevante Pflichtverletzung der Beklagten nicht feststellen. Soweit die Beklagte nach Ziffer IX (3) ihrer AGB „die eingelieferten Wertpapiere hinsichtlich der Echtheit, Vollzähligkeit, Lieferbarkeit und ihrer weiteren Eignung zur Girosammelverwahrung“ zu prüfen hat, lässt sich entgegen der Ansicht des Klägers keine Verpflichtung zur Prüfung der Wirksamkeit der eingereichten Globalurkunden ableiten. Voraussetzung für die Girosammelverwahrung ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 DepotG die Vertretbarkeit der Wertpapiere. Vertretbar ist eine bewegliche Sache nach der Legaldefinition in § 91 BGB, wenn sie im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegt. In diesem Sinne formuliert auch die Beklagte in Ziffer IX (1) Satz 2 ihrer AGB. Danach sind Wertpapiere vertretbar, „wenn sie gegenüber anderen der gleichen Art ausgeprägter Individualisierungsmerkmale entbehren und austauschbar sind“. Auch rechtlich unwirksame Schuldverschreibungen können in diesem Sinne vertretbar, da austauschbar, sein. Die Möglichkeit eines wirksamen Erwerbs von (Mit-) Eigentum an der Schuldverschreibung wird für die Einordnung als vertretbare Sache vom Gesetz in § 91 BGB nicht gefordert. Selbst wenn man eine Prüfpflicht hinsichtlich der wirksamen Ausstellung der Globalurkunde annehmen wollte, wäre die Beklagte gemäß Ziffer B VIII (3), wenn sie bei der Prüfung eines Auftrages erkennbarer Fehler feststellt, nur verpflichtet, den Emittenten oder den von diesem beauftragten Dritten unverzüglich auf den Fehler hinzuweisen und im Rahmen des rechtliche Möglichen und wirtschaftliche Zumutbaren auf eine Richtigstellung hinzuwirken. Die Beklagte hat insoweit Nachfrage bei ihrer Auftraggeberin, der Bankhaus X AG, gehalten, die ihr die wirksame Begebung bestätigt hat. Die Beklagte haftet dem Kläger auch nicht deliktisch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 48 BörsZulV wegen Verletzung eines Schutzgesetzes. Die Vorschrift des § 48 BörsZulV ist kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Anleger. Sie bezweckt nicht den Schutz eines anderen (vgl. allgemein: Heidelbach in: Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 5. Aufl. 2020, § 32 BörsG Rn. 70, beck-online). Die Vorschrift konkretisiert lediglich die Anforderungen an das formalisierte Zulassungsverfahren zwischen dem Emittenten des Wertpapiers und der Geschäftsführung des Handelsplatzes, an dem die Zulassung beantragt wird. Hintergrund dieser Verfahrensvorschrift ist, dass Wertpapiere, die im regulierten Markt an einer Börse gehandelt werden sollen, nach § 32 Abs. 1 BörsG der Zulassung bedürfen. In Bezug auf eine Sammelverbriefung der zuzulassenden Wertpapiere sieht § 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 a) BörsZulV vor, dass der Geschäftsführung auf deren Verlangen hin u.a. die Erklärung des Emittenten, dass die Sammelurkunde bei einer Wertpapiersammelbank hinterlegt ist, vorzulegen ist. Adressat einer etwaigen Vorlagepflicht wäre zudem der Antragsteller und nicht die Beklagte. Antragsteller ist nach § 32 Abs. 2 BörsG die Emittentin zusammen mit einem Kreditinstitut und nicht der Zentralverwahrer. Da der Senat dem Rechtsmittel des Klägers aus den vorgenannten Gründen keinerlei Aussicht auf Erfolg beimisst, wird aus Kostengründen angeregt, eine mögliche Rücknahme der Berufung zu überdenken. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Binnen gleicher Frist können beide Parteien zur Frage des Gebührenstreitwerts in zweiter Instanz Stellung nehmen, wobei beabsichtigt ist, diesen auf 24.480,40 € festzusetzen.