Beschluss
17 U 628/19
OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:1217.17U628.19.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 02.05.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Hanau (Az.: 7 O 1480/18) wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 31.251,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 02.05.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Hanau (Az.: 7 O 1480/18) wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 31.251,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie nach dem Kauf eines Pkws gegen die Beklagte als Fahrzeugherstellerin deliktische Ansprüche geltend gemacht hat. Die Klägerin erwarb von der Vertragshändlerin Autohaus A GmbH in Stadt1 gemäß Auftragsbestätigung vom 29.11.2013 einen VW Touran Comfortline BlueMotion 2,0 l TDI mit einem Kilometerstand von 17 km zum Preis von 31.251,00 € (Anlage K 1 = Bl. 16 ff. d.A.). Für den Fahrzeugtyp, dessen Herstellerin die Beklagte ist, wurde eine EG-Typgenehmigung erteilt. Das Fahrzeug war mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet. Die Motorsteuerung des Motors war so programmiert, dass im Falle des Durchlaufens des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ), welcher Teil des Typgenehmigungsverfahrens ist, die Abgasrückführung in einen NOx-optimierten Betriebsmodus (Modus 1) versetzt wird, während sie außerhalb des NEFZ im Straßenverkehr im nicht NOx-optimierten Betriebsmodus (Modus 0) operiert. Im Modus 0 ist die Abgasrückführungsrate geringer. Das Kraftfahrbundesamt sah im Jahr 2015 die vorbeschriebene Programmierung als unzulässige Abschalteinrichtung an und ordnete einen verpflichtenden Rückruf für sämtliche betroffene Fahrzeuge mit diesem Dieselmotor und die Entfernung der Abschalteinrichtung an. Mit Bestätigung aus dem Jahr 2016 gab es die zur Beseitigung entwickelte Maßnahme (Software-Update) für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp frei. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin Zahlung von 31.251,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 % seit 11.02.2014, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, sowie die Feststellung des Annahmeverzugs verlangt. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Die Klage sei nicht begründet. Der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch nicht zu. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB scheitere an der fehlenden Stoffgleichheit zwischen Vermögensschaden und Vermögensvorteil. Ein Anspruch nach den §§ 826, 31 BGB scheide aus, weil der Schutzzweck der verletzten Norm - VO 715/2007/EG - individuelle Vermögensinteressen nicht erfasse. Zudem bestehe allenfalls die Möglichkeit eines Anspruchs aufgrund einer Täuschung durch Verschweigen der unzulässigen Abschalteinrichtung. Eine Offenbarungspflicht habe aber nur dann bestanden, wenn die EG-Typgenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug erloschen wäre, was aber nicht der Fall sei. Dass schon die Verwendung einer unzulässigen, aber durch das Software-Update zu beseitigenden Abschalteinrichtung einen wertbildenden Faktor darstelle, werde nicht hinreichend konkret durch die Klägerin dargestellt. Insbesondere habe sie nicht zum Zustand ihres eigenen Fahrzeugs vorgetragen. Ein Anspruch aus den §§ 823 Abs. 2 BGB, 16 UWG scheitere an einem fehlenden angepriesenen besonderen Vorteil. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt, wobei sie nunmehr ihren Zinsanspruch modifiziert hat. Sie rügt die Rechtsanwendung des Landgerichts. Dieses habe zu Unrecht einen Anspruch aus § 826 BGB verneint. Die Klägerin hat vorgetragen, das von der Beklagten hergestellte Fahrzeug verfüge über eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.v. Art 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG, die der Zulassung entgegengestanden habe, auch wenn formal eine EG-Typgenehmigung erteilt worden sei. Der Klägerin sei durch das Verhalten der Beklagten, das als sittenwidrig zu qualifizieren sei, ein Schaden entstanden. Dieser bestehe im Abschluss des Vertrages, den die Klägerin in Kenntnis aller Umstände nicht abgeschlossen hätte. Zu ihren Gunsten greife die Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens. Die Beklagte habe die Klägerin konkludent darüber getäuscht, dass die Zulassung zum Straßenverkehr und die Einstufung in die angegebene Schadstoffklasse gesetzmäßig sei, während sie tatsächlich erschlichen gewesen seien. Sie habe u.a. das Fahrzeug der Klägerin mit der Abschalteinrichtung ohne entsprechende Aufklärung in den Verkehr gebracht. Käufer derartiger Fahrzeuge gingen davon aus, dass das erworbene Fahrzeug entsprechend den gesetzlichen Vorschriften vom Hersteller in den Verkehr gebracht worden sei, und sie ohne Einschränkungen am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen dürften. Diese Vorstellung sei angesichts der Täuschung durch die Beklagte falsch. Die Täuschung sei dabei kausal für die Kaufentscheidung gewesen. Anders als das erstinstanzliche Gericht dies meine, sei das Verhalten der Beklagten sittenwidrig. Die Beweggründe der Beklagten seien entweder die Erzielung eines höheren Gewinns durch die Ersparnis weiterer Entwicklungskosten oder aber die Unfähigkeit der Entwickler der Motoren. Die Beklagte habe dabei das Vertrauen der Endverbraucher ausgenutzt und im großen Umfang und systematisch zentrale Zulassungsvorschriften ausgehebelt. Entgegen der Ansicht des Landgerichts seien auch die subjektiven Anforderungen erfüllt. Die Beklagte habe vorsätzlich gehandelt und müsse sich das Verhalten ihrer Repräsentanten, deren Wissen als zugestanden anzusehen sei, zurechnen lassen. Das diesbezügliche erstinstanzliche Vorbringen zur Kenntnis des Vorstands sei ausreichend; die Klägerin stehe außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs. Sie habe angesichts der bestehenden Compliance-Vorgaben gerade nicht ins Blaue hinein vorgetragen. Die Klägerin beantragt, 1. unter Abänderung des am 02.05.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Hanau, Az.: 7 O 1480/18, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 31.251,00 € - nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 % p.a. aus 31.251,00 seit dem 11.02.2014 bis zur Rechtshängigkeit (31.01.2019) und ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der EZB - hilfsweise nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Pkw VW Touran BlueMotion Technology 2,0 TDI, …, an die Beklagte, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebotes gemäß Ziffer 1 in Verzug befindet. Die Beklagte beantragt unter Anregung der Verwerfung des Rechtsmittels, die Klage abzuweisen. Sie Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags die angefochtene Entscheidung. Der Senat hat mit Beschluss vom 17.10.2019 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung hingewiesen. Die Klägerin hat hierzu Stellung genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist unzulässig. Die Berufungsbegründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2019 - XI ZB 30/18 -, Rn. 9; Beschluss vom 26. Juni 2019 - VI ZB 61/18 -, Rn. 4; Beschluss vom 29. November 2018 - III ZB 19/18 -, Rn. 10; Beschluss vom 11. Oktober 2016 - XI ZB 32/15 -, Rn. 9; BGH, Urteil vom 29. September 1993 - XII ZR 209/92 -, Rn. 10; jew. juris). Das Begründungserfordernis des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO ist sachlich gerechtfertigt, da es der Verfahrenskonzentration dient, indem es den Berufungsführer anhält, die angegriffene Entscheidung nicht nur im Ergebnis, sondern in der konkreten Begründung zu überprüfen und im Einzelnen darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Dies stellt anwaltlich vertretene Parteien vor keine erheblichen oder gar unzumutbare Herausforderungen (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2016 - XI ZB 32/15 -, Rn. 19, juris). Besondere formale Anforderungen an die Berufungsbegründung bestehen dabei allerdings nicht. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen. Erforderlich ist eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger weshalb bekämpft (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2019 - XI ZB 30/18 -, Rn. 9, juris; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2019 - XI ZB 9/18 -, Rn. 8, juris; Beschluss vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11 -, Rn. 10, juris; Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 104/15, Rn. 7, juris; jeweils mwN). Ungenügend sind insbesondere Textbausteine und Schriftsätze aus anderen Verfahren (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2019 - XI ZB 30/18 -, Rn. 9, juris; BGH, Urteil vom 2. April 2019 - XI ZR 466/17 -, Rn. 13, juris; BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008n- XI ZB 41/06 -, Rn. 12, juris; BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - IX ZB 46/12 -, Rn. 7, juris). Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung der Klägerin nicht. Das Landgericht hat die Klageabweisung hinsichtlich des in der Berufung allein verfolgten Anspruchs aus § 826 BGB neben des Infragestellens eines Schadens und einer drauf gerichteten Offenbarungspflicht maßgeblich darauf gestützt, dass die diesbezügliche Ersatzpflicht auf solche Schäden begrenzt sei, die in den Schutzzweck der verletzten Norm fielen, woran es bei der VO 715/2007/EG, die keine individuellen Vermögensinteressen schütze, fehle. Mit ihrer Berufungsbegründung geht die Klägerin jedoch auf den tragenden Gesichtspunkt der angefochtenen Entscheidung, dass das Schadensereignis nicht vom Schutzzweck der verletzten Norm erfasst sei, nicht ein, sondern stellt lediglich den - jedenfalls im vorliegenden Verfahren vom Landgericht gerade nicht in Frage gestellten - Aspekten der Sittenwidrigkeit und Kenntnis des Vorstands einen abweichenden rechtlichen Standpunkt entgegen. Bei der Frage des Schutzzwecks der Norm handelt es sich jedoch um einen wesentlichen Aspekt der Haftung nach § 826 BGB als solches (vgl. hierzu in der Sache: Senat, Beschluss vom 25. September 2019 - 17 U 45/19 -, Rn. 24-30, juris), auf den sich das Landgericht in erster Linie bei der Klageabweisung gestützt hat. Damit war die Berufungsbegründung gerade nicht auf den Streitfall zugeschnitten. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 11.11.2019 anführt, es ergebe sich „konkludent“ aus dem Klägervortrag, dass der Anspruch vom Schutzzweck der Norm gedeckt sei, wobei diese Auffassung von verschiedenen Oberlandesgerichten geteilt werde, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung erfordert, dass im Einzelnen ausdrücklich dargelegt wird, warum und welchen rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts konkret entgegengetreten wird, denn ansonsten wird das Ersturteil nur im Ergebnis angegriffen. Die ergänzenden Ausführungen des Klägers in dem vorgenannten Schriftsatz können diesen Mangel nicht beheben. Denn eine unzulängliche Berufungsbegründung kann nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr geheilt werden (BGH, Beschluss vom 25.6.2019 - XI ZB 30/18, juris Rn. 12 m.w.N). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Streitwertentscheidung auf den §§ 47, 48 GKG.