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Urteil

17 U 313/18

OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:1127.17U313.18.00
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Leitsätze
1. Der für eine Schadensersatzpfiicht erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen dem grundsätzlich haftungsbegründenden Verhalten der Beklagten, das in der Entwicklung und dem Inverkehrbringen der mit dem Motor EA 189 ausgestatteten Fahrzeuge liegt, kann aufgrund der seit 22.9.2015 von der Beklagten eingeleiteten Maßnahmen jedenfalls hinsichtlich eines im August 2016 geschlossenen Kaufvertrages unterbrochen sein. 2. Weiß der Käufer, dass das von ihm erworbene Fahrzeug konkret von mit dem vom Abgasskandal betroffenen Motor EA 189 ausgestattet ist, stellt der in Kenntnis dieses Umstands im August 2016 getroffene Entschluss für den Abschluss des Kaufvertrages regelmäßig eine, den Kausalverlauf unterbrechende eigenverantwortliche Entscheidung des Käufers dar.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 19.1.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen, Az. 2 O 219/18, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf bis zu 19.000 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der für eine Schadensersatzpfiicht erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen dem grundsätzlich haftungsbegründenden Verhalten der Beklagten, das in der Entwicklung und dem Inverkehrbringen der mit dem Motor EA 189 ausgestatteten Fahrzeuge liegt, kann aufgrund der seit 22.9.2015 von der Beklagten eingeleiteten Maßnahmen jedenfalls hinsichtlich eines im August 2016 geschlossenen Kaufvertrages unterbrochen sein. 2. Weiß der Käufer, dass das von ihm erworbene Fahrzeug konkret von mit dem vom Abgasskandal betroffenen Motor EA 189 ausgestattet ist, stellt der in Kenntnis dieses Umstands im August 2016 getroffene Entschluss für den Abschluss des Kaufvertrages regelmäßig eine, den Kausalverlauf unterbrechende eigenverantwortliche Entscheidung des Käufers dar. Die Berufung des Klägers gegen das am 19.1.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen, Az. 2 O 219/18, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf bis zu 19.000 €. I. Der Kläger wendet sich gegen die Abweisung seiner auf Schadensersatz gerichteten Klage im Zusammenhang mit einem nach Bekanntwerden des sogenannten Abgasskandals abgeschlossenen Gebrauchtwagenkaufvertrag. Der Kläger schloss am 17.8.2016 mit der Autohaus Stadt1 GmbH einen Kaufvertrag über einen gebrauchten VW Modell1 Typ1. Der Kaufpreis betrug 18.478 €. Das Fahrzeug, das dem Kläger am 18.8.2016 mit einer Laufleistung von 74.217 km übergeben wurde, ist mit einem von der Beklagten hergestellten Motor des Typs EA 189 ausgestattet, dessen Motorsteuerung so programmiert war, dass im Falle des Durchlaufens des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ), welcher Teil des Typgenehmigungsverfahrens ist, die Abgasrückführung in einen NOx-optimierten Betriebsmodus (Modus 1) versetzt wird, während sie außerhalb des NEFZ im Straßenverkehr im nicht NOx-optimierten Betriebsmodus (Modus 0) operiert. Im Modus 0 ist die Abgasrückführungsrate geringer. Wegen der Fahrzeugdaten im Übrigen wird auf die Kopie der „Verbindlichen Bestellung“, Anlage K1 zur Klageschrift, Bl. 20 ff. d.A., Bezug genommen. Bereits am 22.9.2015 hatte die Beklagte eine Ad-hoc-Mitteilung gemäß § 15 WpHG veröffentlicht, in der sie auf Unregelmäßigkeiten der verwendeten Software hingewiesen hatte. Im Rahmen einer Presseerklärung vom selben Tag hatte die Beklagte die Öffentlichkeit darüber informiert, dass bei Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt worden sei. Auch die Vertragshändler und Servicepartner wurden hierüber in Kenntnis gesetzt. Im September 2015 hatte die Staatsanwaltschaft Stadt2 unter anderem wegen des Verdachts des Betruges Ermittlungen gegen die Beklagte eingeleitet. Anfang Oktober 2015 hatte die Beklagte außerdem eine Internetseite eingerichtet, auf der durch Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer überprüft werden konnte, ob das jeweilige Fahrzeug von dem Abgasskandal betroffen ist. Hierüber hatte die Beklagte am 2.10.2015 ihr Händlernetz sowie die Öffentlichkeit im Rahmen einer Pressemitteilung informiert. Mit Bescheid vom 15.10.2015 hatte das Kraftfahrtbundesamt zudem den verpflichtenden Rückruf aller betroffenen Fahrzeuge gegenüber der Beklagten angeordnet und in einer Presseerklärung öffentlich gemacht, dass es sich bei der verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele und der Beklagten auferlegt worden sei, geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge zu ergreifen. Die Beklagte hatte in der Folgezeit ein Software-Update entwickelt und im Rahmen einer Presseerklärung vom 16.12.2015 mitgeteilt, dass die Fahrzeuge nach Durchführung des Updates die jeweils gültigen Abgasnormen erfüllen würden, mit dem Ziel, dies ohne Beeinträchtigung der Motorleistung, des Verbrauchs und der Fahrleistung zu erreichen. Das Software-Update ist vom Kraftfahrt-Bundesamt im Sommer 2016 freigegeben worden. Dieser „Abgasskandal“ ist seit September 2015 Gegenstand einer ausführlichen und umfangreichen Medienberichterstattung. Einige Zeit nach Abschluss des Kaufvertrages ließ der Kläger das Software-Update installieren. Der Kläger hat im Wesentlichen behauptet, er sei auf der Suche nach einem umweltfreundlichen, spritsparenden und wertstabilen Fahrzeug gewesen, das jederzeit auch in Umweltzonen größerer Städte genutzt werden könne. Die Beklagte habe ihn allerdings über die Gesetzeskonformität des Fahrzeuges und die Abgaswerte getäuscht. Er hätte das Fahrzeug nicht erworben, wenn er Kenntnis von der Softwaremanipulation sowie davon gehabt habe, dass der Wiederverkaufswert des Fahrzeuges wegen der Steuerungssoftware um 25 % niedriger als der Wert vergleichbarer Fahrzeuge ohne Abschalteinrichtung sei. Von einer solchen Wertminderung sei auch die Beklagte selbst ausgegangen; kein „vernünftig denkender Mensch sei bereit, für ein manipuliertes Fahrzeug denselben Preis zu zahlen wie für ein nicht manipuliertes Fahrzeug“. Darüber hinaus drohten weitere Nachteile; so hänge die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer unter anderem von dem derzeit noch nicht ermittelbaren Kohlendioxidausstoß ab und es seien Folgereparaturen zu befürchten. Das Update habe den Mangel nicht beseitigt, sondern weitere Probleme verursacht. Der Kläger wisse zwar nicht, welche Maßnahmen im Einzelnen bei dem Fahrzeug durchgeführt worden seien; die Reduzierung der Stickoxidwerte führe aber zu einer Erhöhung der CO2-Werte und bedinge einen niedrigen Wirkungsgrad, höheren Kraftstoffverbrauch sowie verstärkte Rußbildung. Aufgrund der erhöhten Emissionen könne das Fahrzeug richtigerweise nicht in die Euro-5-Norm eingruppiert werden und sei deshalb entgegen der rechtsirrigen Auffassung des Kraftfahrtbundesamtes nicht zulassungsfähig. Auch sei bereits im Juli 2016 in der Presse über ein Ruckeln nach der Installation des Updates berichtet worden. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte deshalb gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB, §§ 823, 31 BGB und § 823 Abs. 2 BGB iVm § 16, § 4 Nr. 11 UWG aF auf Schadensersatz. Die Beklagte hat im Wesentlichen behauptet, der Kläger habe das Fahrzeug in Kenntnis der Software und ihrer Funktionsweise erworben; jedenfalls nach Durchführung des Updates liege kein ersatzfähiger Schaden mehr vor. Das Landgericht hat den Kläger informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.9.2018 (Bl. 304 ff.) Bezug genommen. Mit Urteil vom 19.10.2018, auf das wegen der Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird (Bl. 425 ff.d.A.), hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch zu; ein solcher ergebe sich insbesondere nicht aus §§ 823 Abs. 1 und 2 oder § 826 BGB. Es fehle jedenfalls an einem kausalen Schaden sowie an der Sittenwidrigkeit der behaupteten Schädigungshandlung. Der Kläger habe im Rahmen der informatorischen Anhörung eingeräumt, dass ihm die Problematik des Abgasskandals bereits vor dem Fahrzeugkauf grundsätzlich bekannt gewesen und hierüber im Rahmen des Verkaufsgesprächs über das Fahrzeug gesprochen worden sei. Hierbei sei er auch über ein etwaiges Software-Update informiert worden. Dies stehe im Einklang mit dem Inhalt der Pressemitteilung der Beklagten im September 2015. Auch wenn davon auszugehen sei, dass der Kläger als Laie die technischen Details im Einzelnen nicht erfasst habe, stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger grundsätzlich über den Einbau der Software Bescheid gewusst habe. Es habe daher kein täuschungsbedingter Irrtum vorgelegen; zudem widerspreche es nicht dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, wenn eine Software wie die streitgegenständliche eingebaut werde, der Kaufinteressierte aber zuvor hierüber informiert werde. Es fehle auch an einem Schädigungsvorsatz. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er macht geltend, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass eine Täuschung des Klägers beziehungsweise ein täuschungsbedingter Irrtum des Klägers deshalb entfalle, weil der Kläger das Fahrzeug nach Bekanntwerden des Dieselskandals erworben habe. Diese Feststellung beruhe auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung; bei den Ansprüchen gegen die Beklagte habe das Landgericht verkannt, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Kenntnis von Umfang und rechtlicher Bedeutung des VW-Skandals und insbesondere nicht von der Funktionsweise des Updates gehabt habe. Die Auswirkungen des Updates auf die Abgasemission, den Verbrauch, die Leistung und die Lebensdauer von wichtigen Bauteilen seien teilweise bis heute unbekannt. Das Landgericht habe den Anspruch aus §§ 311, 241 Abs. 2 BGB überhaupt nicht erwähnt, obwohl dessen Voraussetzungen erstinstanzlich umfassend vorgetragen worden seien. Auch die Voraussetzungen des Anspruchs aus § 826 BGB seien gegeben. Der Kläger sei mit einer ungewollten Verbindlichkeit belastet worden, weil der Kaufvertrag wirtschaftlich nachteilig gewesen sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger das Fahrzeug auch in Kenntnis der Umschaltlogik zu den vereinbarten Konditionen erworben hätte, seien weder vorgetragen, noch ersichtlich. Der Schaden beruhe auch auf einem Verhalten der Beklagten, weil diese den Motor hergestellt und sich durch Vorspiegeln der Emissionswerte die Typgenehmigung erschlichen habe. Im Gegensatz zu der Würdigung des Landgerichts sei das Verhalten der Beklagten auch als sittenwidrig zu qualifizieren. Die verharmlosende Argumentation des Landgerichts sei nicht nachvollziehbar; dies gelte insbesondere für die Behauptung des Landgerichts, die EU-Vorschriften dienten zuvörderst der Reduktion der Schadstoffemission, weshalb damit keine sittliche Wertung verbunden sei. Soweit das Landgericht moniere, dass substantieller Parteivortrag dazu fehle, zwischen welchen Personen auf Beklagtenseite eine Absprache zur Entwicklung und dem Einbau der Abschalteinrichtung getroffen worden sei und welche Motivation im Einzelnen maßgeblich gewesen sein solle, treffe die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast, der sie nicht nachgekommen sei. Das Landgericht habe ferner den Anspruch aus § 831 BGB im Urteil nicht erwähnt, obwohl die anspruchsbegründenden Voraussetzungen vorlägen. Insbesondere seien die bei der Beklagten mit der Entwicklung der Software betrauten Ingenieure Verrichtungsgehilfen der Beklagten im Sinne von § 831 BGB. Zudem ergebe sich der klägerische Anspruch auch aus §§ 280, 241, 443, 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 12, 18 der Richtlinie Nr. 2007/46/EG, §§ 4, 6, 25 EG-FGV sowie aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 16 UWG und §§ 823 Abs. 2 BGB, 4 Nr. 11 UWG aF. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 19.10.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Gießen, Az. 2 O 219/18 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Schäden zu ersetzen, die aus der Manipulation des Fahrzeuges VW Modell1 X Typ1 FIN …) durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung resultieren, 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.680,28 € freizustellen, hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Klageantrag Ziff. 1 für unzulässig erachtet: 1a) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 15.467,70 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und 4 % Zinsen aus 18.478 € vom 17.8.2016 bis Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW Modell1 Typ1 140 PS mit der FIN …, 1b) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die über den Klageantrag zu Ziffer 1a) hinausgehenden Schäden zu ersetzen, die aus der Manipulation der Schadstoffemissionswerte (EA 189) des Fahrzeuges VW Modell1 Typ1 140 PS (FIN …) durch die Verwendung von im Fahrbetrieb abgeschalteter Abgasreinigungseinrichtungen resultieren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält den Klageantrag zu 1) sowie den Hilfsantrag zu 1) für unzulässig. Im Übrigen verteidigt die Beklagte die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages. Die Beklagte macht geltend, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, weil er das Fahrzeug durch ein Darlehen finanziert habe und damit anzunehmen sei, dass er das Fahrzeug sicherungsübereignet habe. Schadensersatzansprüche seien vom Landgericht rechtfehlerfrei verneint worden. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage rechtsfehlerfrei abgewiesen; die im Berufungsrechtzug zu berücksichtigenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Beurteilung. Denn die Klage ist jedenfalls unbegründet, weil dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht. 1) Sämtliche mit dem Hauptantrag zu 1) sowie den Hilfsanträgen geltend gemachten Schadensersatzansprüche sind bereits deshalb unbegründet, weil der für einen jeden Schadensersatzanspruch erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen dem von dem Kläger beanstandeten Verhalten der Beklagten und den geltend gemachten Schäden fehlt. a) Voraussetzung einer jeden Schadensersatzpflicht ist nach allgemeinen Grundsätzen, dass der geltend gemachte Schaden durch das zum Schadensersatz verpflichtende Verhalten des Schädigers verursacht worden ist (Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, Vorb. v. § 249 Rn. 24 ff.). Nach allgemeiner Meinung haftet der Schädiger nicht für alle im naturwissenschaftlichen Sinn (conditio sine qua non) durch das schadensbegründende Ereignis verursachten Folgen (äquivalente Kausalität). Vielmehr ist die Verantwortlichkeit des Schädigers durch weitere Zurechnungskriterien einzuschränken, um eine unerträgliche Ausweitung der Schadensersatzpflicht zu verhindern (BGH, Urteile vom 11.9.1999 -III ZR 98/99 -, juris Rn. 13 mwN; vom 6.6.2013 - IX 204/12 -, juris Rn. 20 ff.). Als solche sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Kriterien der Adäquanz des Kausalverlaufs sowie des Schutzzwecks der Norm anerkannt (BGH, Urteile vom 11.9.1999 - III ZR 98/99 -, aaO; vom 6.6.2013 - IX 204/12 -, aaO; vom 22.9.2016 - VII ZR 14/16 -, juris Rn. 14 ff.; vom 22.5.2012 - VI ZR 147/11 -, juris, Rn. 14 ff.; MünchKommBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, § 249 Rn. 142 ff.; zu den in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Fallgruppen ferner Palandt/Grünewald, BGB, 78. Aufl., Vorb. v. § 249 BGB Rn. 24 ff. mwN). Eine Haftung scheidet danach aus, wenn der durch das Verhalten des Schädigers in Gang gesetzte Kausalverlauf bei wertender Betrachtung durch später hinzugetretene Umstände unterbrochen wurde, weil diese im Hinblick auf den eingetretenen Schaden so stark in den Vordergrund treten, dass die Erstursache vollständig verdrängt wird (Münch/KommBGB/Oetker, aaO Rn. 143) beziehungsweise der geltend gemachte Schaden nicht mehr in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffene Gefahrenlage steht; denn ein „äußerlicher“, gleichsam „zufälliger“ Zusammenhang genügt nicht (BGH, Urteile vom 22.5.2012 - VI ZR 157/11 -, aaO Rn. 14; vom 9.4.2019 - VI ZR 89/18 -, juris Rn. 18; OLG Frankfurt, Urteil vom 6.11.2019 - 13 U 56/19 unter II. 2) b) aa); jeweils mwN). Der Zurechnungszusammenhang von Folgen, die auf einer Pflichtverletzung des Schädigers beruhen und durch einen selbstständigen Entschluss des Geschädigten mitverursacht sind, bleibt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehen, wenn der Entschluss des Verletzten durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert worden ist und keine ungewöhnliche Reaktion auf die Schädigung darstellt (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 2.7.2013 - II ZR 293/11 -, juris Rn. 12; vom 17.10.2000 - X ZR 169/99 -, juris Rn. 14; jeweils mwN). Eine die Haftung ausschließende Unterbrechung des Kausalverlaufs wird etwa dann angenommen, wenn ein Rechtsanwalt einen Fehler im Verlauf des Prozesses berichtigt, das Gericht die Korrektur aber nicht zur Kenntnis nimmt und den Fehler zur Grundlage seiner Entscheidung macht (BGH, Urteile vom 15.11.2007 - IX ZR 44/04-, juris Rn. 17; vom 5.11.1987 - IX ZR 86/86, juris Rn. 46 ff.) oder der Geschädigte selbst aufgrund eines eigenen Willensentschlusses in den Geschehensablauf eingegriffen und dadurch die eigentliche Ursache für die von ihm geltend gemachte Schadensfolge gesetzt hat (BGH, Urteil vom 17.10.2000 - X ZR 169/99 -, juris Rn. 14 [zur Haftung eines Sachverständigen aufgrund Unrichtigkeit des von ihm erstatteten Verkehrswertgutachtens bei möglicher Kenntnis des Auftraggebers]; Beschluss vom 14.11.2017 - VI ZR 92/17 -, juris Rn. 20 [zur Beeinflussung der Schadensentwicklung durch einen Berufswechsel des Geschädigten]). b) In Anwendung dieser - allgemein und für das gesamte Schadensrecht geltenden (BGH, Urteile vom 11.9.1999 - III ZR 98/99 -, aaO; vom 17.10.2000 - X ZR 169/99 -, aaO) - Grundsätze scheidet eine Haftung der Beklagten vorliegend aus. Denn der Zurechnungszusammenhang zwischen dem grundsätzlich haftungsbegründenden Verhalten der Beklagten, das in der Entwicklung und dem Inverkehrbringen der mit dem Motor EA 189 ausgestatteten Fahrzeuge liegt (Senatsbeschluss vom 25.9.2019 - 17 U 45/19 -, juris Rn. 4 ff. mwN), und einer möglichen Schädigung späterer Erwerber dieser Fahrzeuge ist aufgrund der von der Beklagten seit 22.9.2015 eingeleiteten Maßnahmen jedenfalls im Hinblick auf den vorliegenden Kaufvertrag unterbrochen worden. Die in der Eingehung der Zahlungsverpflichtung durch den mit dem Autohaus geschlossenen Kaufvertrag liegende Schädigung (Senatsbeschluss vom 25.9.2019 - 17 U 45/19, aaO Rn. 18 ff. mwN) beruht vielmehr auf einem eigenverantwortlichen Willensentschluss des Klägers, der nicht mehr in einem inneren Zusammenhang mit der von der Beklagten geschaffenen Gefahrenlage steht. aa) Wie die Beklagte unbestritten vorgetragen hat und dem Senat überdies aus einer Vielzahl vergleichbarer Fälle sowie der öffentlich zugänglichen, umfangreichen Medienberichterstattung bekannt ist, hat die Beklagte die Öffentlichkeit am 22.9.2015 im Rahmen einer Presseinformation sowie einer Ad-hoc-Mitteilung davon unterrichtet, dass weltweit rund elf Millionen Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 von den bereits zuvor in den USA beanstandeten auffälligen Abweichungen zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb betroffen waren. Es kann dahinstehen, ob diese Schritte - insbesondere die Ad-hoc-Mitteilung - bereits für sich genommen geeignet waren, den Zurechnungszusammenhang zu unterbrechen (dagegen OLG Hamm, Urteil vom 10.9.2019 - 13 U 149/18 -, juris Rn. 66); denn die Beklagte hat in den darauffolgenden Tagen und Wochen weitere Maßnahmen ergriffen, um die Folgen ihres Verhaltens zu minimieren. Insbesondere stellte sie am 2.10.2015 eine Internetseite bereit, die es auf einfache Weise ermöglichte, betroffene Fahrzeuge anhand der Fahrzeugidentifikationsnummer zu individualisieren. Über diese Umstände wurde nicht nur in sämtlichen öffentlichen Medien umfangreich berichtet; vielmehr hat die Beklagte auch die Vertragshändler von den jeweiligen Schritten in Kenntnis gesetzt und so darauf hingewirkt, dass potentielle Gebrauchtwagenkäufer von diesen - bereits zur Vermeidung einer sonst im Raum stehenden eigenen Gewährleistungshaftung der Vertragshändler - rechtzeitig darüber unterrichtet werden, dass ein konkretes Fahrzeug mit dem Motor EA 189 ausgestattet war. Zudem informierte die Beklagte die Öffentlichkeit über die Entwicklung und Genehmigung des Software-Updates und die infolge des Bescheids des Kraftfahrtbundesamtes erforderliche Rückrufaktion. Sie hat außerdem - wie gerichtsbekannt ist - im Februar 2016 alle betroffenen Halter angeschrieben und über die die anstehende Rückrufaktion und deren Umsetzung durch Aufspielen des Software-Updates informiert (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 6.11.2019 - 13 U 56/19 unter II 2) b) aa); OLG Celle, Beschluss vom 27.5.2019 - 7 U 335/18 -, juris Rn. 23 ff.). Jedenfalls im Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs durch den Kläger im August 2016 hatte die Beklagte damit das ihr zu diesem Zeitpunkt subjektiv und objektiv Mögliche getan, potentielle Gebrauchtwagenkunden vor etwaigen Vermögensschäden zu bewahren, die durch einen späteren Verkauf von betroffenen Fahrzeugen noch entstehen konnten (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 6.11.2019 - 13 U 56/19 aaO; OLG Celle, Beschlüsse vom 27.5.2019 - 7 U 335/18 -, juris Rn. 21 ff.; vom 1.7.2019 - 7 U 33/19 -, juris Rn. 20 ff.; OLG Köln, Urteil vom 06.06.2019 - 24 U 5/19 -, juris Rn. 46; OLG Stuttgart, Urteil vom 7.8.2019 - 9 U 9/19 -, juris Rn. 45). bb) Hinzu kommt, dass der Kläger im Streitfall nach den insoweit unangegriffenen und damit nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindenden Feststellungen des Landgerichts vor Abschluss des Kaufvertrages entgegen seines erstinstanzlichen schriftsätzlichen Vorbringens nicht nur Kenntnis von dem Abgasskandal im Allgemeinen hatte, sondern - anders als die Käuferin in dem der Entscheidung des OLG Hamm vom 10.9.2019 (Az. 13 U 149/18, juris) zugrunde liegenden Sachverhalt - wusste, dass das konkret zum Verkauf stehende Fahrzeug mit dem vom Abgasskandal betroffenen Motortyp EA 189 ausgestattet war und ein Software-Update erhalten sollte. Der in Kenntnis dieser Umstände getroffene Entschluss für den Abschluss des Kaufvertrages ist vor diesem Hintergrund eine eigenverantwortliche Entscheidung des Klägers. Dass der Kläger sich gleichwohl aufgrund des pflichtwidrigen Vorverhaltens der Beklagten zum Abschluss des vermeintlich nachteiligen Kaufvertrages herausgefordert fühlen durfte und der Kausalzusammenhang deshalb fortbestünde, lässt sich dem Vorbringen des hierfür darlegungs- und beweispflichtigen Klägers (vgl. BGH, Urteil vom 2.7.2013 - II ZR 293/11 -, aaO mwN; MünchKommBGB/Oetker, aaO Rn. 177) nicht entnehmen. Insbesondere kommt es hierbei entgegen der Auffassung der Berufung nicht darauf an, dass dem Kläger nicht sämtliche Details der Motorsteuerungssoftware sowie des in Aussicht gestellten Software-Updates bekannt gewesen wären. Entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger vor Abschluss des Kaufvertrages durch die (auch) von der Beklagten veranlassten Informationen hinreichend für die Thematik sensibilisiert worden war und deshalb die Möglichkeit hatte, entweder wegen der Motorisierung des Fahrzeuges vom Kauf Abstand zu nehmen, vorab weitere Informationen einzuholen oder die mitgeteilten Umstände einschließlich der etwaig verbliebenen Unklarheiten abzuwägen und in die Verhandlungen - etwa über die Höhe des Kaufpreises - und in die abschließende Kaufentscheidung einzubeziehen. Insoweit hat der Kläger selbst geltend gemacht, dass bereits die Kenntnis von der Manipulation Auswirkung auf die Kaufbereitschaft sowie die Preisvorstellungen der Käufer hatte. Abgesehen davon, dass der von ihm insoweit als Schaden geltend gemachte Minderwert betroffener Fahrzeuge sich nach seiner Behauptung bereits im Zeitraum vor Abschluss des Kaufvertrags manifestiert haben und ihm damit selbst zu Gute gekommen sein dürfte, ist davon auszugehen, dass der Kläger bereits aufgrund der mitgeteilten Umstände - ohne weitere Detailkenntnis - eine eigenverantwortliche Kaufentscheidung treffen konnte. b) Die Berufung bleibt auch in Bezug auf weitere, vom Kläger hinsichtlich einzelner vertraglicher oder deliktischer Anspruchsgrundlagen geltend gemachter Berufungsangriffe ohne Erfolg. aa) Soweit der Kläger moniert, das Landgericht habe den Anspruch aus §§ 311, 241 Abs. 2 BGB rechtsfehlerhaft im Urteil nicht beschieden, dringt er damit nicht durch. Denn die Voraussetzungen dieses - erstmals im Berufungsrechtszug ausdrücklich geltend gemachten - vertraglichen Anspruchs liegen nicht vor. Es ist weder geltend gemacht, noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte unmittelbar oder mittelbar am Kaufvertragsschluss beteiligt war, ein über ihr allgemeines Absatzinteresse hinausgehendes wirtschaftliches Interesse an dem Fahrzeugkauf des Klägers besaß oder gemäß § 311 Abs. 3 BGB in besonderem Maße für sich Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hätte (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 6.11.2019 - 13 U 156/19 unter II. 2. a)). bb) Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Landgericht auch die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB nicht rechtsfehlerhaft verkannt. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang rügt, das Landgericht habe in verharmlosender Weise ausgeführt, die EU-Vorschriften dienten zuvörderst einer Reduktion der Schadstoffemission und zu Unrecht den klägerischen Sachvortrag im Hinblick auf die beteiligten Personen als unsubstantiiert erachtet, sind diese Rügen bereits nicht auf den Streitfall zugeschnitten, da sich die beanstandeten Ausführungen der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen lassen. Im Übrigen besteht der Anspruch aus §§ 826, 31 BGB auch deshalb nicht, weil aufgrund des fehlenden Zurechnungszusammenhangs zwischen dem beanstandeten Verhalten der Beklagten und dem geltend gemachten Schaden auch der Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigung des Klägers nicht gerechtfertigt ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 6.11.2019 - 13 U 156/19 - unter II. 2. b) bb) mwN). cc) Ferner rechtfertigen die vom Kläger behaupteten Nachteile des Software-Updates eine Haftung der Beklagten nicht. Insbesondere liegen die Voraussetzungen der §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB nicht vor. Insoweit hat der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung die schriftsätzlichen Behauptungen bereits relativiert, indem er ausgeführt hat, er habe nach Durchführung des Updates allein einen angestiegenen Kraftstoffverbrauch beobachtet und es seien keine weiteren Probleme aufgetreten. Vor allem hat der Kläger nicht dargelegt, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses vorgespiegelt hätte, das Update sei zur Mangelbeseitigung geeignet, obgleich sie von dem Gegenteil ausgegangen sei. Eine Einschätzung der Beklagten, das Software-Update sei zur Mangelbeseitigung geeignet gewesen, war vielmehr auch objektiv naheliegend, nachdem das Software-Update vom Kraftfahrtbundesamt zur Beseitigung der unzulässigen Abschalteinrichtung freigegeben worden war (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 6.11.2019 - 13 U 156/19, aaO). dd) Soweit der Kläger den Schadensersatzanspruch auf §§ 823 Abs. 2 BGB, 4 Nr. 11 UWG aF (richtig: § 3a UWG, der im Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs durch den Kläger bereits in Kraft war) iVm §§ 3, 5 PKW-EnVkV stützt, wird verkannt, dass die vorgelegte Werbung als Markenwerbung nach Anlage 4 Abschnitt I Nr. 3 PKW-EnVkV nicht erfasst und zudem nicht dargelegt ist, ob und wie für das erworbene Fahrzeug im Einzelnen geworben wurde. Soweit der Kläger die Schutzgesetzverletzung auf den Straftatbestand des § 16 UWG stützt, fehlt es an der erforderlichen Unterscheidung zwischen dem hier im Raum stehenden NOx-Ausstoß und etwaig erhöhten CO2-Emissionen. Die in der Klageschrift zitierte Werbung der Beklagten bezieht sich auf die gesamte Produktpalette und damit auch auf Benzinfahrzeuge. ee) Da ein deliktisches, zum Schadensersatz führendes Verhalten eines etwaigen Verrichtungsgehilfen aus den aufgezeigten Gründen ebenfalls nicht festgestellt werden kann, ist überdies kein Raum für eine Haftung der Beklagten nach § 831 BGB (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 6.11.2019 - 13 U 156/19, aaO unter II. 2. b) dd). 2. Da die Hauptforderung nicht besteht, kann der Kläger weder die geltend gemachten Zinsen, noch Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten noch Feststellung des Annahmeverzugs beanspruchen 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 4. Die Zulassung der Revision ist nicht geboten, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschlüsse vom 4.7.2002 - V ZB 16/02 -, juris Rn. 4; vom 4.7.2002 - V ZR 75/02 -, juris Rn. 5; OLG Frankfurt, Urteil vom 6.11.2019 - 13 U 156/19 unter II. 5. mwN). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Entscheidung auf gefestigten Rechtsgrundsätzen des Schadensrechts sowie der danach erforderlichen tatrichterlichen Wertung der Umstände des hiesigen Einzelfalles beruht. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung geboten. In der bislang ergangenen Rechtsprechung zu einem erst im Jahr 2016 erfolgten Erwerb eines mit dem Motor EA 189 ausgestatteten Fahrzeuges wurde eine Haftung der Beklagten weit überwiegend verneint (OLG Frankfurt, Urteil vom 6.11.2019 - 13 U 156/19, aaO; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.8.2018 - 25 U 72/18, n.v.; OLG Stuttgart, Urteil vom 7.8.2010 - 9 U 9/19, juris Rn. 42 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 1.7.2019 - 7 U 33/19 -, juris Rn. 20; OLG Köln, Urteil vom 6.6.2019 - 24 U 5/19 -, juris Rn. 46; jeweils mwN). Soweit das Oberlandesgericht Hamm im Urteil vom 10.9.2019 (Az. 13 U 149/18, juris) die Haftung der Beklagten bejaht hatte, beruhte dies nach den im dortigen Einzelfall getroffenen Feststellungen darauf, dass - anders als vorliegend - die Käufer vor Vertragsschluss nicht wussten, dass das Fahrzeug von dem Abgasskandal betroffen war. 5. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 47 GKG, 3 ZPO.