Urteil
17 U 123/16
OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2016:1207.17U123.16.00
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Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31.05.2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31.05.2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten um den Widerruf von zwei Darlehensverträgen. Die Parteien schlossen am 30.11.2005 einen Darlehensvertrag mit der Nr. 1 über 63.000,00 €. Die vereinbarten Zinsen betrugen 4,4 %, die Zinsbindungsfrist endete am 30.10.2015. Zur Sicherung des Darlehens wurde zugunsten der Beklagten eine Buchgrundschuld auf das Grundstück der Kläger in Höhe von 77.317,00 € eingetragen. Der Darlehensvertrag enthält in den AGB unter Ziff. 9 folgende Widerrufsbelehrung: „(1) Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.“ Daneben erhielten die Kläger eine auf einem gesonderten Blatt gedruckte Widerrufsbelehrung zu dem Darlehensvertrag mit folgendem Wortlaut: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nach dem mir - ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und - eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurde." Daneben schlossen die Parteien am 10.03.2010 einen weiteren Darlehensvertrag mit der Nr. 2 über 76.000,00 € ab. Dieser sah Zinsen in Höhe von 4,79 % vor, die Zinsbindungsfrist endet am 30.12.2019. Der Darlehensvertrag enthält folgende Widerrufsbelehrung: „Widerrufsrecht Ich bin darüber belehrt worden, dass ich an meine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht gebunden bin, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe. Form des Widerrufs Der Widerruf muss in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax - oder e-mail-Nachricht) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Fristablauf Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt wurde und eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde bzw. meines Vertragsantrages ausgehändigt wurde. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs." Die Kläger widerriefen ihre Willenserklärung auf Abschluss der Darlehensverträge mit Schreiben vom 30.11.2014. Dieser wurde durch die Beklagte mit Schreiben vom 10.12.2014 zurückgewiesen. Am 23.09.2015 schlossen die Parteien zu dem Darlehen 1 eine mit „Prolongationsauftrag" (Bl. 53 d.A.) überschriebene Vereinbarung ab. Diese lautet auszugsweise wie folgt: „Hiermit beauftragen wir die A Bank AG im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Änderung für das vorbezeichnete Darlehen durchzuführen …“ Sodann ist vereinbart, dass der Darlehensbetrag zum Prolongationstermin am 30.11.2015 nominal 17.198,85 € beträgt. Als Konditionen sieht die Vereinbarung einen Zinssatz von 1,90 % p.a. bei einer Zinsfestschreibungsfrist von fünf Jahren vor. Die Kläger stimmten „mit der Unterzeichnung dieser Prolongationsvereinbarung" zu, das Beleihungsobjekt durch die Beklagte besichtigen zu lassen. Abschließen ist in der Vereinbarung ausgeführt: „Alle übrigen Darlehensvereinbarungen bleiben in vollem Umfang bestehen“. Die Vereinbarung enthielt ebenfalls eine Widerrufsbelehrung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Wortlaut des „Prolongationsauftrags“ und der Widerrufsbelehrung (Bl. 53 d.A.) Bezug genommen. Die Kläger haben die Ansicht vertreten, zum Widerruf der Darlehensverträge berechtigt zu sein, da die Widerrufsbelehrungen den gesetzlichen Anforderungen nicht genügten. Sie haben beantragt, festzustellen, dass die zwischen den Parteien unter dem 30.11.2005 sowie 10.03.2010 geschlossenen Darlehensverträge Nr.: 1 sowie 2 durch das Schreiben der Kläger vom 30.11.2014 wirksam widerrufen worden sind. Die Beklagte haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, die Widerrufsbelehrungen seien nicht zu beanstanden, im Übrigen stünde dem Widerruf des Darlehensvertrages Nr. 1 die nach dem Widerruf vereinbarte Prolongation entgegen. Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob für die von den Klägern begehrte Feststellung das erforderliche Feststellungsinteresse bestehe. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Die Kläger könnten ihre Willenserklärungen auf Abschluss des Darlehensvertrags mit der Nummer 1 nicht mehr nach § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB in der im November 2005 geltenden Fassung (a.F.) wirksam widerrufen. Insoweit könne dahinstehen, ob die den Klägern erteilten Belehrungen korrekt sei, denn der Durchsetzung des von den Klägern mit der Klage verfolgten Anspruchs stehe unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen (§ 242 BGB). Dass trotz der Vereinbarung vom 23.09.2015 nun Rechte aus dem bereits am 30.11.2014 erklärten Widerruf abgeleitet und durchgesetzt werden sollten, sei ein widersprüchliches Verhalten und stehe zu der einvernehmlichen Verlängerung des streitgegenständlichen Darlehensvertrages in einem unlösbaren Widerspruch. Die Kläger hätten diese Vereinbarung ca. zehn Monate nach dem bereits erklärten Widerruf mit der Beklagten geschlossen. Hierdurch hätten sie deutlich gemacht, dass sie an dem ursprünglichen Vertrag trotz des erklärten Widerrufs festhalten und diesen fortschreiben wollten. Mit Abschluss der Vereinbarung habe die Beklagte daher aus berechtigten Gründen davon ausgehen dürfen, dass die Kläger zumindest aus dem erklärten Widerruf bezüglich des Vertrages vom 30.11.2005 keine Rechte mehr ableiten wollten. Bei der Vereinbarung vom 23.09.2015 handele es sich um eine Prolongation des Darlehensvertrages vom 30.11.2005 und nicht um den Abschluss eines neuen Darlehensvertrages. Insoweit sei im Rahmen der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu berücksichtigen, dass die Vereinbarung mit „Prolongationsauftrag“ überschrieben sei und unter der Zwischenüberschrift „Besichtigung des Beleihungsobjektes“ von einer „Prolongationsvereinbarung“ die Rede sei. Zwar sei aus der Bezeichnung der Vertragsart durch die Parteien nicht unmittelbar auf die Natur der Vereinbarung zu schließen, gleichwohl sei diese ein erhebliches Indiz, das für die Annahme einer Prolongation spreche. Dass die Vereinbarung eine Widerrufsbelehrung enthalte, die bei einer Prolongation nicht erforderlich gewesen sei, stehe dem nicht entgegen. Denn die Vereinbarung habe aufgrund der weiter verwandten Darlehensnummer und insbesondere aufgrund der eindeutigen Bezugnahme auf das damals schon zur Sicherheit verwendete Beleihungsobjekt einen so engen Bezug zu dem ursprünglichen Darlehensvertrag, dass diese als Prolongation zu qualifizieren sei. Die Kläger hätten auch ihre Willenserklärungen auf Abschluss des Darlehensvertrags mit der Nummer 2 nicht mehr nach § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB in der im März 2010 geltenden Fassung (a.F.) wirksam widerrufen können. Die zweiwöchige Widerrufsfrist sei mittlerweile verstrichen. Die Widerrufsbelehrung sei nicht fehlerhaft gewesen. Gem. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. sei der Verbraucher insbesondere über den Beginn der Widerrufsfrist zu belehren. Dies sei vorliegend geschehen. Aus der Belehrung sei eindeutig ersichtlich, dass die Frist erst beginne, nachdem der Verbraucher neben der Widerrufsbelehrung auch die Vertragsurkunde, seinen schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Vertragsantrages erhalten habe. Die Belehrung nehme ausdrücklich Bezug auf den Antrag des Verbrauchers („Mein schriftlicher Vertragsantrag“). Hieraus ergebe sich eindeutig und unmissverständlich, dass es für den Fristbeginn auf das Zurverfügungstellen des Vertragsantrags des Verbrauchers und nicht des Vertragsantrages des Unternehmers ankomme. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wenden sie sich gegen die Annahme des Landgerichts, der Vertragsschluss vom 23.09.2015 sei eine Prolongation des Darlehensvertrages Nr. 1 gewesen und vertreten insoweit weiterhin die Ansicht, es habe sich um den Neuabschluss eines Darlehensvertrages gehandelt. Die Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag 2 sei fehlerhaft, da der Beginn der Widerrufsfrist nicht hinreichend deutlich werde. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des am 31.05.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main (2-02 O 200/15) festzustellen, dass die zwischen den Parteien unter dem 30.11.2005 sowie 10.03.2010 geschlossenen Darlehensverträge Nr.: 1 sowie 2 durch das Schreiben der Kläger vom 30.11.2014 wirksam widerrufen worden sind Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages verteidigen sie das angefochtene Urteil. II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Hinsichtlich des Darlehensvertrages mit der Nummer 1 kann dahinstehen, ob der mit Schreiben vom 30.11.2014 erklärte Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrages vom 30.11.2005 gerichteten Willenserklärungen gem. §§ 495 Abs. 1, 355 BGB in der vom 08.12.2004 bis zum 10.06.2010 gültigen Fassung = a.F. (Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB) unwirksam ist. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Geltendmachung hieraus resultierender Ansprüche § 242 BGB entgegensteht. Denn die Kläger haben insoweit durch die Vereinbarung vom 23.09.2015 zu erkennen gegeben, dass sie an dem Vertragsverhältnis festhalten wollen. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob es sich bei dieser Vereinbarung um eine Prolongation des Darlehens handelt oder - wie die Berufung meint - um eine Novation. Allerdings greift hier entgegen der Ansicht des Landgerichts hier die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur unechten Abschnittsfinanzierung nicht ein. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es sich um einen Kredit gehandelt hätte, bei welchem dem Darlehensnehmer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode getroffen wird. Anders als bei einer echten Abschnittsfinanzierung, bei der mit dem Ende einer Festzinsperiode das Kapitalnutzungsrecht des Darlehensnehmers endet, wird dem Darlehensnehmer bei einer unechten Abschnittsfinanzierung ein Kapitalnutzungsrecht für die gesamte Laufzeit des Kredits bis zu dessen Tilgung zugebilligt. Lediglich die Konditionen dafür werden abschnittsweise festgelegt (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2013, XI ZR 6/12, Juris Rn. 22; Staudinger/Kessal-Wulf, § 491 Rn. 55; MünchKomm/Schürnbrand, BGB, 7. Aufl., § 492 Rn. 11 ff.). Eine unechte Abschnittsfinanzierung liegt auch vor, wenn die Darlehenssumme bei Ablehnung der neuen Konditionen durch den Kreditnehmer fällig ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.10.1997, XI ZR 233/96, Juris Rn. 27). Um eine derartige Konstellation handelt es sich vorliegend jedoch gerade nicht. Der ursprüngliche Vertrag sah unter „Resttilgung“ ausdrücklich vor, dass die Resttilgung am 30.10.2015 erfolgen solle. Die Beklagte hat sich lediglich bereit erklärt, den Klägern ein „Verlängerungsangebot“ zu unterbreiten. Demzufolge endete das Kapitalnutzungsrecht für die Kläger am 30.10.2015, zur weiteren Kapitalnutzung war ein neuer Darlehensvertrag erforderlich. Dieser ändert nicht nur - wie im Falle einer unechten Abschnittsfinanzierung - die Konditionen eines bestehenden Kapitalnutzungsrechtes, sondern begründet das Kapitalnutzungsrecht für den in diesem Vertrag vorgesehenen Zeitraum neu. Wie der Bundesgerichtshof ausdrücklich entschieden hat (BGH aaO) liegt ein Fall einer echten Abschnittsfinanzierung dann vor, wenn - wie hier - das Darlehen zum Ende eines Finanzierungsabschnitts ohne weiteres fällig wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist widersprüchliches Verhalten dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Insbesondere kann eine Rechtsausübung unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteil vom 15.11.2012 - IX ZR 103/11, juris Rn. 12 mwN). Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, kann auch in den Fällen des „ewigen“ Widerrufsrechts aufgrund unzutreffender Widerrufsbelehrungen eine unzulässige Rechtsausübung in Betracht kommen. Insoweit ist erforderlich, dass auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände vorliegen, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 -, Rn. 40, juris). Derartige Umstände liegen - nach der ständigen Rechtsprechung des Senats - nicht vor, wenn der Berechtigter bis zur Ausübung eines ihm eingeräumten Gestaltungsrechts den bestehenden Vertrag anerkennt. Vorliegend sind aber außergewöhnliche Umstände in der besonderen Konstellation des Einzelfalls gegeben. Denn die Parteien schlossen die Vereinbarung vom 23.09.2015 nachdem die Kläger zunächst den Widerruf dieses Darlehensvertrages am 30.11.2014 erklärt haben und im Anschluss Anfang 2015 ein Rechtsanwalt für sie mit der Beklagten über den Widerruf dieses Darlehens korrespondierte. Gleichwohl vereinbarten die Parteien sodann unter der Darlehensnummer „1“ einen „Prolongationsauftrag“, in welchem ausdrücklich eine „Änderung für vorbezeichnetes Darlehen“ vereinbart wurde und in dem zudem enthalten ist, dass „alle übrigen Darlehensvereinbarungen … in vollem Umfang bestehen“ bleiben. Diese Erklärung der Kläger kann nur dahingehend verstanden werden (§§ 133, 157 BGB), dass die Kläger nicht nur an dem Darlehensvertragsverhältnis 1 festhalten wollten, sondern dies sogar über den im Darlehensvertrag vereinbarten Zeitpunkt hinaus mit der Beklagten fortführen wollten. Selbst wenn den Klägern durch diese Vereinbarung ein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wurde, sollten die Vertragsbedingungen des ursprünglichen Darlehensvertrages weiter Bestand haben. So war ausdrücklich vereinbart, dass die der Beklagten gestellten Sicherheiten bestehen bleiben sollten und auch die vertraglichen Vereinbarungen des ursprünglichen Darlehensvertrages, soweit sie in dieser Vereinbarung nicht modifiziert waren, fortgelten sollten. Eine derartige Vereinbarung ergibt jedoch nur dann einen Sinn, wenn auch die Kläger, die - anwaltlich beraten - um ihre Rechtsposition wussten, den ursprünglichen Vertrag weiterhin als wirksam betrachteten und ihn nicht als Rückgewährschuldverhältnis (§ 346 BGB) abwickeln wollten. Daher kann dahinstehen, ob in dieser Vereinbarung sogar eine Bestätigung (§ 141 BGB) des von den Klägern widerrufenen Darlehensvertrages liegt (vgl. Staudinger/Roth, Neubearb. 2015, § 141 Rn. 24 mwN), denn jedenfalls ist durch diese Vereinbarung objektiv erkennbar geworden, dass die Kläger aus dem Widerruf keine Rechte in Bezug auf diesen Darlehensvertrag (mehr) herleiten wollten. Hierauf hat sich die Beklagte auch eingerichtet und mit den Klägern eine Anschlussfinanzierung vereinbart. Hinsichtlich des Darlehensvertrages vom 10.03.2010 bleibt der Klage der Erfolg versagt, weil der Widerruf der auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen gem. §§ 495 Abs. 1, 355 BGB in der vom 08.12.2004 bis zum 10.06.2010 gültigen Fassung = a.F. (Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB) unwirksam ist. Die Widerrufsbelehrung entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Entgegen der Ansicht der Berufung belehrt die Widerrufsbelehrung eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist (§ 355 Abs. 2 S 1 BGB). Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung auch über den Beginn der Widerrufsfrist (BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123, Juris Rn. 14). Deren Lauf hängt bei einem Vertrag, der - wie der streitgegenständliche Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § 492 BGB - schriftlich abzuschließen ist, gemäß § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. davon ab, dass dem Verbraucher neben der Widerrufsbelehrung auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt wird. Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist; nur wenn die Widerrufsbelehrung sich auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht, kann er die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen (BGH, Urteile vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123, Juris Rn. 15; vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, Juris Rn. 14; OLG Frankfurt, Urteil vom 5. August 2015 - 23 U 178/14, Juris Rn. 45). Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber erfüllt. Der Verbraucher wird über den Fristbeginn eindeutig belehrt. Entgegen der Ansicht der Berufung können insoweit keine Irritationen auftreten. Denn der Text der Belehrung macht durch die Verwendung des Possessivpronomens in der Widerrufsbelehrung „mein schriftlicher Vertragsantrag oder ... eine Abschrift meines Vertragsantrags“ hinreichend deutlich, dass nicht allein das bloße Antragsformular für den Fristbeginn ausreicht, sondern dass es sich um das Antragsformular mit der bereits enthaltenen Willenserklärung des Klägers handeln muss, was einem etwaigen Fehlbezug auf ein bloßes Vertragsangebot der Bank - was nicht genügen würde (BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, Juris Rn. 16) - entgegen steht. Vielmehr wird eindeutig deutlich, dass es um ein Vertragsangebot des Darlehensnehmers und nicht der Bank geht (OLG Frankfurt, Urteil vom 5. August 2015 - 23 U 178/14, Juris Rn. 47; OLG Celle, Beschluss vom 14. Juli 2014 - 3 W 34/14, Juris Rn. 11 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 21. Oktober 2015 - 31 U 56/15, Juris Rn. 52 ff.). Entsprechend hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich für die vergleichbare die Wendung "jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist" klargestellt, dass diese Formulierung keinen Raum für Zweifel über den Beginn der Widerrufsfrist lässt (BGH, Beschluss vom 27. September 2016 - XI ZR 309/15 -, Rn. 8, juris). Die Belehrung ist auch nicht hinsichtlich der Widerrufsfolgen fehlerhaft; dies bereits deshalb nicht, weil § 355 BGB a.F. einen entsprechenden Hinweis nicht verlangt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 5. August 2015 - 23 U 178/14, Juris Rn. 55; OLG Celle, Beschluss vom 14. Juli 2014 - 3 W 34/14, Juris Rn. 16 ff.). Der Vorschrift des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. kann nicht entnommen werden, dass der Adressat der Widerrufbelehrung auf die in Folge des Widerrufs entstehenden wechselseitigen Rechte der Vertragsparteien hingewiesen werden muss. Andernfalls wäre die Regelung des § 312 Abs. 2 BGB a. F., wonach der Verbraucher bei Haustürgeschäften auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB a. F. hinzuweisen ist, überflüssig (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Januar 2016 - 17 U 124/15). Das Erfordernis, auch über die Verpflichtungen der Beklagten zu belehren, sieht § 355 BGB a.F. ohnehin nicht vor (OLG Frankfurt, Urteil vom 5. August 2015 .- 23 U 178/14, Juris Rn. 56). Abgesehen davon enthält die Belehrung in Satz 2 des Abschnitts „Widerruf bei bereits ausgezahlten Darlehen“ den Hinweis, dass die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben sind (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 14. Juli 2014 - 3 W 34/14, Juris Rn. 16; OLG Hamm, Urteil vom 21. Oktober 2015 - 31 U 56/15, Juris Rn. 62 ff.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Hinsichtlich des Vertrages mit der Nr. 1 beruht die Entscheidung auf einer dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 -, Rn. 40, juris). Die hinsichtlich des Vertrages vom 10.03.2010 von den Klägern aufgeworfenen Fragen hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich beantwortet.