Beschluss
17 U 216/14
OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2015:0603.17U216.14.0A
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Tenor
Der Antrag der Klägerin und Berufungsklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz wird mangels Erfolgsaussicht ihrer Berufung zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin und Berufungsklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz wird mangels Erfolgsaussicht ihrer Berufung zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Klägerin macht weitergehende Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom ...11.2009 geltend, bei dem das ausschließliche Verschulden des Unfallgegners und damit die alleinige Haftung der Beklagten als Haftpflicht-Versicherung feststehen. Durch den Unfall erlitt die Klägerin eine Schädelprellung, welche zwischen dem 21.11.2009 und 24.11.2009 in der ...klinik Stadt1 stationär behandelt wurde (Anlage B4, Bl. 155 d.A.). Die Klägerin ist arbeitsunfähig. Sie erhielt für die Zeit vom 23.11.2009 bis 03.01.2010 Lohnfortzahlung (Anlage B6, Bl: 185 d.A.) und bezog vom 03.01.2010 bis 21.05.2011 Krankengeld in Höhe von 32,91 € brutto (Anlage K21, Bl. 74 d.A.). Jedenfalls zwischen dem 21.05.2011 und dem 19.03.2012 erhielt die Klägerin Arbeitslosengeld I in Höhe von 25,10 € täglich (Anlage Bl. 242 d.A.). Unter dem 04.12.2009 (Anlage K1, Bl. 7 d.A.) erstellte die Beklagte eine Schadensabrechnung und zahlte 372,59 € unmittelbar an den Gutachter sowie 1.795,-- € an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Im Februar 2010 leistete die Beklagte eine weitere Zahlung in Höhe von 1.070,92 € (Anlage B1, Bl. 150 d.A) sowie unter dem 14.06.2010 eine Zahlung von zusätzlich 151,84 € (Anlage K16, Bl. 66 d.A.) an die Klägerin. Eine weitere Schmerzensgeldzahlung an die Klägerin erfolgte mit Schreiben vom 05.10.2010 in Höhe von 1.000,--€ (Anlage K23, Bl. 77 d.A.). Mit Kostenbescheid vom 30.08.2010 (Anlage K14, Bl. 38 d.A.) stellte die Polizei die Abschlepp-, Unterstell- und Verschrottungskosten mit 1.138,76 € der Klägerin in Rechnung. Die Klägerin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, der auf den Kostenbescheid der Polizei vom 30.08.2010 geleisteter Betrag sei von der Beklagten zu erstatten. Ferner habe die Beklagte noch Taxi- und andere Nebenkosten in Höhe von 40,-- € zu leisten. Darüber hinaus hat sie behauptet, bei ihr - der Klägerin - sei infolge des Unfalls eine posttraumatische Belastungsstörung eingetreten, wie sich aus den Gutachten von A vom 13.12.2010 (Anlage K24, Bl. 79 ff. d.A.) ergebe. Ihr stünde insoweit ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,- € ebenso wie die unfallbedingt entstandenen Kosten für Haushaltshilfe und Hausaufgabenbetreuung in Höhe von insgesamt 520,- € zu. Ferner müsse die Beklagte den Unfallschaden am Fahrzeug mit 1.300,-€ sowie Verdienstausfall vom 21.11.2009 bis 20.05.2011 in Höhe von insgesamt 9.250,20 € begleichen. Unter Zugrundelegung der geplanten Mehrarbeit im Zeitraum November und Dezember 2009 habe ihr ein monatliches Bruttoeinkommen von 50,04 € täglich zugestanden; sie habe jedoch Krankengeld nur in Höhe von 32,91 €, also 17,13 € täglich weniger erhalten. Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.529,19 € zu zahlen sowie die Verpflichtung festzustellen, dass die Beklagte einen weiteren Betrag in Höhe von 17,13 € täglich ab dem 01.02.2011 an die Klägerin zu zahlen und alle Belastungen aus dem Unfall vom 21.11.2009 auszugleichen hat. Im Folgenden hat die Klägerin den Verdienstausfall für den 01.02.bis 20.05.2011 auf 1901,43 Euro beziffert und die Klage insoweit erhöht. Nach teilweiser Klagerücknahme in Höhe von 86,45 Euro hat die Klägerin sodann beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.344,17 € zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen weiteren materiellen Schaden aus dem Unfallereignis vom ...11.2009 in Stadt1 in der ...zwischen der Klägerin und dem Versicherungsnehmer der Beklagten B zu erstatten, soweit entsprechende Ansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, sämtliche Ansprüche der Klägerin aus dem Verkehrsunfall seien durch Zahlung erloschen. Darüber hinaus sei die Klägerin für den geltend gemachten Verdienstausfall teilweise nicht aktivlegitimiert, weil sie diesen auf der Grundlage der Bruttobeträge errechnet habe. Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 05.07.2012 (Bl. 279 d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Auf das Gutachten des Sachverständigen C vom 26.03.2013, dessen Ergänzungsgutachten vom 26.11.2013 und dessen weiterem Ergänzungsgutachten vom 04.06.2014 wird verwiesen. Mit Urteil vom 29.09.2014 hat das Landgericht der Klägerin eine weitere Zahlung in Höhe von 2.870,-- € zugesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Klägerin stünde unter Berücksichtigung einer bereits erfolgten Schmerzensgeldzahlung von insgesamt 1.300,--€ ein weiterer immaterieller Schadensersatz in Höhe von 2.700,-- € zu. Ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 4.000,-- € sei in Anbetracht der unfallbedingten Verletzungen der Klägerin wie des Schocks und des HWS-Syndroms, welche zu einer stationären Behandlung geführt hätten, sowie der durch den Unfall ausgelösten Anpassungsstörung der Klägerin angemessen, aber auch ausreichend. So habe die Klägerin nach dem Ergebnis der gerichtlich eingeholten Gutachten des Sachverständigen C nicht beweisen können, dass der Unfall eine posttraumatische Belastungsstörung bei ihr ausgelöst habe. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass nach dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen C die psychische Beeinträchtigung der Klägerin nur für die Dauer von drei Monaten zu 100 %, vom vierten bis sechsten Monat noch zu 50 % und vom sechsten bis zwölften nur zu 30 % unfallabhängig gewesen sei. Ab dem dreizehnten Monat habe sogar lediglich eine Unfallabhängigkeit der psychischen Erkrankung von nur noch 20 % bestanden. Hingegen könne die Klägerin Verdienstausfall nicht verlangen, da sie diesen nicht nachvollziehbar beziffert habe. In dem Zeitraum bis zum 03.01.2010 habe die Klägerin ohnehin Lohnfortzahlung erhalten; darüber hinaus könnten die geplanten Mehrstunden für den Zeitraum November und Dezember 2010 nicht zur Berechnungsgrundlage für den Verdienstausfall ab dem 03.01.2010 gemacht werden. Insoweit sei die Berechnung der Klägerin auch für den Zeitraum vom 03.01.2010 bis 20.05.2011 nicht nachvollziehbar. Im Übrigen sei der geltend gemachte materielle Schaden im Wesentlichen durch Erfüllung erloschen. Geltend machen könnte die Klägerin lediglich einen weiteren Betrag von 130,-- € für die Abschleppkosten sowie 40,-- € zur Abgeltung der der Klägerin unfallbedingt entstandenen Nebenkosten, wie Taxikosten, Quartalsgebühren etc. Fernerhin hat das Landgericht den Klageantrag zu 2. als unbegründet zurückgewiesen, da die Klägerin trotz Hinweises des Gerichtes nicht dargelegt habe, welchen bezifferbaren weiteren materiellen Schaden ihr in Zukunft drohe. Gegen das am 06.10.2014 zugestellte Urteil beabsichtigt die Klägerin, Berufung einzulegen. Sie begehrt demgemäß aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse mit bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 06.11.2014 die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die II. Instanz. Das Urteil des Landgerichtes Frankfurt am Main sei aufzuheben und der Klage in vollem Umfang stattzugeben. So habe das Landgericht das Attest des Hausarztes der Klägerin, Herrn X, vom 10.03.2014 (Bl. 480 d.A.) nicht ausreichend gewürdigt, in welchem bestätigt worden sei, dass bei der Klägerin bis zum Unfallgeschehen im November 2009 keinerlei depressive Störungen vorgelegen hätten. Auch sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass die Klägerin bis zu dem Unfall arbeitsfähig gewesen sei und ihr Leben "im Griff gehabt habe. Allein durch den aufgrund des Unfalls eingetretenen psychischen Schock und das Trauma sei das seelische Gleichgewicht der Klägerin so nachdrücklich gestört worden, dass es in eine posttraumatische Belastungsstörung und die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin geführt habe. Insoweit habe das Landgericht insgesamt verkannt, dass ein Schädiger keinen Anspruch darauf habe, so gestellt zu werden, als habe er einen Gesunden verletzt. So scheitere die Zurechnung von Folgeschäden nicht daran, dass diese auf einer konstitutiven Schwäche des Verletzten beruhen. Das Landgericht habe außer Acht gelassen, dass die Beklagte sich nicht darauf berufen könne, der Schaden sei nur deshalb eingetreten oder habe nur deshalb ein besonderes Ausmaß erlangt, weil die Klägerin infolge ihrer psychischen Konstitution für seelische Erkrankungen besonders anfällig gewesen sei. Die Klägerin beantragt, ihr Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin Preiss als Prozessbevollmächtigte beizuordnen. Die Beklagte beantragt, den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass, soweit der Hausarzt der Klägerin zu dem Schluss gekommen sei, bei der Klägerin sei aufgrund des Unfalles eine posttraumatische Belastungsstörung eingetreten, diese nicht belegte Ansicht durch die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen widerlegt sei. Soweit sich die Klägerin darauf berufe, ihr Unfall sei für die Verschlimmerung der psychischen Beeinträchtigungen der Klägerin kausal, sei dies zwar für sich genommen richtig; die beeinträchtigte Konstitution wirke sich jedoch mindernd auf das zuzusprechende Schmerzensgeld aus. II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Klägerin stehen weitere Ansprüche aus §§ 7 StVG, 3 PflVG, 249 ff BGB nicht zu. Schon unzutreffend ist der Ansatz der Klägerin, die Klage sei durch das Urteil des Landgerichtes Frankfurt am Main umfänglich abgewiesen worden. Vielmehr ist der Klägerin ein weiterer Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 2.700,-- € sowie ein weiterer materieller Schadensersatz von 130,-- € zugesprochen worden; nur im Übrigen unterlag die Klage der Abweisung. Die Berufung hat auch insgesamt keinen Erfolg. Soweit das Landgericht mit Urteil vom 29.09.2014 die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin auf Verdienstausfall wegen unsubstantiierten Vortrags abgewiesen hat, ist die Berufung bereits unzulässig, da die Klägerin entgegen § 520 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO keine Umstände dargetan hat, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben würde. Insbesondere hat die Klägerin auch in der Berufungsinstanz ihrer Bezifferung der geltend gemachten Ansprüche nicht nachvollziehbar dargelegt. Nichts anderes gilt für die Abweisung des Feststellungsantrags; auch insoweit wird der Entscheidung des Landgerichts, eine Darlegung eines weiter drohenden Schadens sei trotz des Hinweises des Gerichts nicht erfolgt, nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit das Landgericht zum dem Ergebnis gelangt ist, die weiteren materiellen Ansprüche seien erfüllt, ist dies ebenso wenig zu beanstanden Denn die Berufung hat auch im Hinblick auf die angegriffene Schmerzensgeldhöhe keine Aussicht auf Erfolg, sodass die Berufung insgesamt teilweise unzulässig, teilweise unbegründet ist. So kommt das Landgericht zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Höhe des der Klägerin gewährenden Schmerzensgelds von 4.000,-- € erforderlich, aber auch ausreichend ist. Der Klägerin steht ein Schmerzensgeldanspruch gemäß den §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 PflVG, 253 Abs. 2 BGB für die durch den Unfall erlittene, zwischenzeitlich ausgeheilte Schädelprellung, der HWS-Blockierung, der Handschmerzen sowie der fortbestehenden depressiven Anpassungsstörung zu. Allerdings weist die Klägerin im Hinblick auf die psychische Beeinträchtigungen zutreffend darauf hin, dass anerkanntermaßen die Ursächlichkeit der (Unfall-Einwirkung nicht schon dadurch beseitigt oder eingeschränkt wird, dass es erst durch Zusammenwirkung mit einer anderen Ursache zu dem konkreten Schaden gekommen ist. Wer einen gesundheitlich anfälligen Menschen verletzt hat, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als habe er einen gesunden Menschen verletzt (BGH, Urteil v. 10.05.1966, IV ZR 243/64 Rn. 12 nach Juris). Demgemäß darf die Haftung des Schädigers gegenüber einem kranken oder geschwächten Betroffenen nicht deshalb herabgemindert werden, weil die Einwirkung bei einem gesunden Menschen gar keine oder nur geringe schädigende Auswirkungen gehabt hätte. So kann sich der Schädiger gerade nicht darauf berufen, dass der Schaden nur deshalb eingetreten sei oder ein besonderes Ausmaß erlangt habe, weil der Verletzte infolge von Anomalien oder Dispositionen zur Krankheit besonders anfällig gewesen sei (BGH, Urteil v. 10.07.2012, IV ZR 127/11, Rn. 8 nach Juris). Hiernach hat die Beklagte für die bei der Klägerin durch den Unfall ausgelöste depressiven Anpassungsstörungen einzustehen, auch wenn bereits bei der Klägerin vor dem Unfallereignis eine entsprechende Disposition bestand. Allerdings kommt das Landgericht zutreffend zu dem Ergebnis, dass die Klägerin ihre Behauptung, unfallbedingt sei bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung eingetreten, nicht beweisen konnte. So wurde die Beweiswürdigung des Landgerichtes, welches sich ausführlich mit den gerichtlich eingeholten Gutachten des Sachverständigen C vom 28.06., 26.11.2013 und 04.06.2014 auch unter Berücksichtigung der ärztlichen Einschätzung des Hausarztes der Klägerin X auseinandersetzt, schon nicht substantiiert angegriffen und ist auch nichts zu erinnern. Denn der gerichtlich bestellte Sachverständige C hat nachvollziehbar und in sich schlüssig dargelegt, dass ausreichend medizinische Anhaltspunkte für eine bestehende posttraumatische Belastungsstörung bei der Klägerin nicht vorliegen und auch nach den fachlich anerkannten Begutachtungsverfahren nicht festgestellt werden können. Insoweit kommt der Sachverständige C zu dem nachvollziehbaren Schluss, dass eine depressive Anpassungsstörung (mit)verursacht und der Unfall als "auslösendes Ereignis" zu betrachten ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist jedoch die landgerichtliche Bemessung des Schmerzensgeldes mit 4.000,-- € nicht zu monieren. In Anbetracht der vorbestehenden seelischen Dispositionen der Klägerin, die bei der Höhe des anzusetzenden Schmerzensgeld zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.1996, VI ZR 275/95), stellt sich das Schmerzensgeld als ausreichend und angemessen dar. Bei der Abwägung aller Gesamtumstände, die der Bemessung eines Schmerzensgeldes zugrunde zu legen sind, ist zu berücksichtigen, dass die Zahlung von Schmerzensgeld eine doppelte Funktion erfüllt: So soll dem Verletzten die erlittenen Schmerzen und Leiden ausgeglichen werden, er aber auch gleichzeitig Genugtuung erhalten (Palandt, BGB, 73. Aufl., zu § 253, Rn. 4). Demgemäß sind bei der Bemessung des Schmerzensgeldes grundsätzlich Ausmaß und Schwere der Verletzung, die erlittenen Schmerzen ebenso wie die Dauer der stationären Behandlung und Dauerfolgen in die Bemessung des Schmerzensgeldes einzubringen. Maßgeblich ist weiter zu berücksichtigen, dass besondere Schadensanfälligkeit des Verletzten sich schadensmindernd auswirken können (Palandt, a.a.O., Rn. 15 ff.). Bei dem anzusetzenden Schmerzensgeld war demgemäß in Betracht zu ziehen, dass die Klägerin körperlich unstreitig eine - zwischenzeitlich ausgeheilte - Schädelprellung, HWS-Distorsion sowie eine Handverletzung erlitten hat. Die Klägerin hat sich demgemäß unfallbedingt drei Tage in stationärer Behandlung befunden und ist dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt. Insoweit hat der gerichtlich bestellte Sachverständige ferner festgestellt, dass durch den Unfall bei der Klägerin eine depressive Anpassungsstörung ausgelöst wurde. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die erlittenen körperlichen und seelischen Verletzungen nur während der ersten drei Monate zu 100 % auf dem Unfallereignis beruhen. Dies hat der Sachverständige C in seinem Ergänzungsgutachten vom 26.11.2013 nachvollziehbar und schlüssig begründet. Vom vierten bis zum sechsten Monat nach dem Unfallereignis basieren die psychischen Beeinträchtigungen bereits nur noch zu 50 % auf dem Unfallereignis und waren zu 50 % unfallabhängig und der Disposition der Klägerin geschuldet. Ab dem sechsten bis zum zwölften Monat betrug der unfallbedingte Anteil nur noch 30 %, während seit dem dreizehnten Monat die unfallunabhängigen Faktoren zu 80 % die weiterhin bestehenden psychischen Beeinträchtigungen unterhalten. Nach den getroffenen Feststellungen des Sachverständigen ist auch unter Berücksichtigung des Umstand, dass die psychische Disposition der Klägerin vor dem Unfall ihr Leben nicht beeinträchtigt hat, bei der Bemessung des Schmerzensgelds schadensmindernd anzusetzen, dass der Verkehrsunfall nur eine bereits vorhandene Schadensbereitschaft in der Konstitution der Klägerin ausgelöst hat und in abnehmendem Maße die fortbestehenden psychischen Beeinträchtigungen trägt (vgl. zu der Berücksichtigungsfähigkeit der Schadensneigung bei Bemessung des Schmerzensgeldes: BGH, Urteil v. 05.11.1996, VI ZR 275/95). Insoweit ist der Fall auch nicht mit der Entscheidung des OLG Bamberg vom 05.05.2009 (Az: 5 O 177/08) vergleichbar. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 1 GKG, § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO.