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Urteil

17 U 11/12

OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2013:0327.17U11.12.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 15.12.2011 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1. EUR 125.266,51 zzgl. Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit 28.01.2011 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger keinerlei Forderungen und Ansprüche aus dem vom Kläger bei der Bank1 zur Teilfinanzierung seiner Beteiligung an der X GmbH & Co. 1a KG obligatorisch aufgenommen und heute bei der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der Bank1 bestehenden Darlehen über den ursprünglichen Nennbetrag in Höhe von EUR 125.266,51 zustehen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von dem Kläger am 06.09.1999 gezeichneten Beteiligung an der X GmbH & Co. 1a KG im Nennwert von EUR 250.533,02 resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären, wobei die Verurteilung zu 1 bis 3 Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber der Beklagten auf Übertragung der Treugeberstellung an der von dem Kläger am 06.09.1999 gezeichneten Beteiligung an der X GmbH & Co. 1a KG im Nennwert von EUR 250.533,02 sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte erfolgt. 1. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der Treugeberstellung an der von dem Kläger am 06.09.1999 gezeichneten Beteiligung an der X GmbH & Co. 1a KG im Nennwert von EUR 250.533,02 sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung im Verzug befindet. 2. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger EUR 56.820,34 zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit 28.01.2011 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger keinerlei Forderungen und Ansprüche aus dem vom Kläger bei der Bank1 zur Teilfinanzierung seiner Beteiligung an der X GmbH & Co. 1b KG obligatorisch aufgenommen und heute bei der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der Bank1 bestehenden Darlehen über den ursprünglichen Nennbetrag in Höhe von EUR 70.558,28 bestehen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von dem Kläger am 17.11.2000 gezeichneten Beteiligung an der X GmbH & Co. 1b KG im Nennwert von EUR 127.822,97 resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären, wobei die Verurteilung gemäß dem Tenor zu Nummer 5 bis 7 Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber der Beklagten auf Übertragung der Treugeberstellung an der von dem Kläger am 17.11.2000 gezeichneten Beteiligung an der an der X GmbH & Co. 1b KG im Nennwert von EUR 127.822,97 sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte erfolgt. 1.            5. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der Treugeberstellung an der von dem Kläger am 17.11.2000 gezeichneten Beteiligung an der X GmbH & Co. 1b KG im Nennwert von EUR 127.822,97 sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung im Verzug befindet. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Hilfswiderklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 15.12.2011 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1. EUR 125.266,51 zzgl. Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit 28.01.2011 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger keinerlei Forderungen und Ansprüche aus dem vom Kläger bei der Bank1 zur Teilfinanzierung seiner Beteiligung an der X GmbH & Co. 1a KG obligatorisch aufgenommen und heute bei der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der Bank1 bestehenden Darlehen über den ursprünglichen Nennbetrag in Höhe von EUR 125.266,51 zustehen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von dem Kläger am 06.09.1999 gezeichneten Beteiligung an der X GmbH & Co. 1a KG im Nennwert von EUR 250.533,02 resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären, wobei die Verurteilung zu 1 bis 3 Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber der Beklagten auf Übertragung der Treugeberstellung an der von dem Kläger am 06.09.1999 gezeichneten Beteiligung an der X GmbH & Co. 1a KG im Nennwert von EUR 250.533,02 sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte erfolgt. 1. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der Treugeberstellung an der von dem Kläger am 06.09.1999 gezeichneten Beteiligung an der X GmbH & Co. 1a KG im Nennwert von EUR 250.533,02 sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung im Verzug befindet. 2. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger EUR 56.820,34 zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit 28.01.2011 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger keinerlei Forderungen und Ansprüche aus dem vom Kläger bei der Bank1 zur Teilfinanzierung seiner Beteiligung an der X GmbH & Co. 1b KG obligatorisch aufgenommen und heute bei der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der Bank1 bestehenden Darlehen über den ursprünglichen Nennbetrag in Höhe von EUR 70.558,28 bestehen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von dem Kläger am 17.11.2000 gezeichneten Beteiligung an der X GmbH & Co. 1b KG im Nennwert von EUR 127.822,97 resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären, wobei die Verurteilung gemäß dem Tenor zu Nummer 5 bis 7 Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber der Beklagten auf Übertragung der Treugeberstellung an der von dem Kläger am 17.11.2000 gezeichneten Beteiligung an der an der X GmbH & Co. 1b KG im Nennwert von EUR 127.822,97 sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte erfolgt. 1. 5. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der Treugeberstellung an der von dem Kläger am 17.11.2000 gezeichneten Beteiligung an der X GmbH & Co. 1b KG im Nennwert von EUR 127.822,97 sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung im Verzug befindet. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Hilfswiderklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er Schadensersatz von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der Bank1 wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung im Hinblick auf die Zeichnung von zwei Beteiligungen an Medienfonds in den Jahren 1999 bis 2000 beansprucht. Der Kläger ist Teilgesellschafter eines Unternehmens und seit 1995 Kunde der Filiale O1 der Bank1. Zu seinem Anlageverhalten ist lediglich bekannt, dass er laut Vortrag der Beklagten, der nicht näher ausgeführt ist über „nicht unerhebliche Kapitalanlageerfahrungen“ verfügte. Die Feststellungen im angefochtenen Urteil, er habe bereits vor 1996 eine geschlossene Fondsbeteiligung in Höhe von 100.000 DM gezeichnet, ist mit dem Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers ebenso angegriffen worden, wie das sein Anlageziel der Erwerb von Kapitalanlagen gewesen sei, die mit erheblichen Steuervorteilen verbunden gewesen sei. Die Feststellung des Tatbestands, dass der Kläger bereits 1996 eine geschlossene Fondsbeteiligung in Höhe von DM 100.000 zeichnete, wurde im Wege der Tatbestandsberichtigung gestrichen, die weitere Feststellung zu dem Anlageziel nicht. Mit der Klage hatte der Kläger unwidersprochen geltend gemacht, dass er bis 1999 keine Erfahrungen mit Medienfonds oder anderen geschlossenen Fonds gehabt habe (Blatt 11 d. A.). Während die Beklagte in erster Instanz geltend gemacht hatte, es sei kein Beratungsvertrag im Hinblick auf die gezeichneten Beteiligungen geschlossen worden, weil sich der Kläger nach Rücksprache mit dem Steuerberater an die Beklagte mit dem Wunsch wandte, ihm steueroptimierte Kapitalanlagen zu vermitteln hat der Kläger geltend gemacht, dass nach seiner Unternehmensgründung 1998 als Teilgesellschafter dieses gut anlief und dies die Bank1 veranlasste, ihm Anlagen mit steuerlicher Wirkung anzubieten. Der Tatbestand des angefochtenen Urteils hält dazu fest, dass im Spätsommer 1999 auf Initiative der Beklagten ein Gespräch zwischen Z1, dem Filialleiter in O1, der schon länger Ansprechpartner des Klägers war, stattfand. Nach übereinstimmender Darstellung der Parteien wurde dem Kläger die Konzeption und Funktionsweise des geschlossenen Medienfonds X GmbH & Co. 1a KG erläutert – der Inhalt dieser Erläuterung ist zwischen den Parteien streitig. Die Parteien streiten ebenfalls darum, ob der Fondsprospekt (Anlage K 1 – Beteiligungsangebot 105) dem Kläger anlässlich der Zeichnung oder bereits zuvor übergeben wurden. Der Kläger zeichnete am 06.09.1999 eine Anteilsübernahmeerklärung in Höhe von DM 490.000 und erwarb über den Abschluss eines Treuhandvertrages mit der als Treuhandkommanditistin fungierenden A GmbH eine Beteiligung an der X GmbH & Co. 1a KG (B Nr. 105). Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 5 (enthalten im Anlagensonderband) Bezug genommen. 50 % des Beteiligungsbetrages wurde von der Beklagten mit dem Darlehensvertrag vom 06.09.1999/22.10.1999 finanziert (ebenfalls Anlage K 5). Auf eine Beteiligung an der X GmbH & Co. 1c KG (B Nr. 125) wurde der Kläger telefonisch vom Mitarbeiter der Beklagten Z1 angesprochen. Der Inhalt dieses Gespräches ist streitig betreffend die Darstellung der Funktionsweise, Konzeption und Struktur des Fonds. Die Parteien streiten weiter darüber, ob der Fondsprospekt dem Kläger vor oder erst nach der Zeichnung ausgehändigt wurde, wie der Kläger geltend macht. Wegen der Einzelheiten des Prospektinhalts wird auf die Anlage K 3 (enthalten im Anlagensonderband „Beteiligungsangebot 125“) Bezug genommen. Der Kläger unterzeichnete die Anteilsübernahmeerklärung, die in Höhe von 55,2 % des Kommanditanteils von der Beklagten finanziert wurde, am 17.11.2000 (Anlage K 6). Die Parteien streiten weiter darum, welche Verlustzuweisungen der Kläger im Hinblick auf die eingegangenen Beteiligungen erhielt und wie hoch dementsprechend die Steuerrückerstattung ausfiel. Während der Kläger die Steuerrückerstattung für das Jahr 1999 auf 111.785,34 € mitteilt und für das Jahr 2000 auf 68.746,77 € und geltend macht, diese steuerlichen Rückflüsse verblieben ihm gerade nicht dauerhaft, sondern die Steuerpflicht sei lediglich zeitlich verschoben, macht die Beklagte auf der Grundlage der Verlustzuweisungen in Höhe der eingegangenen Beteiligung geltend, der Kläger habe eine Steuerrückerstattung von 160.354,93 € für das Jahr 1999 für den B Nr. 105 erhalten und in Höhe von weiteren 78.681,69 € für den B Nr. 125 und damit Steuervorteile aufgrund der eingegangenen Beteiligung erlangt habe, welche erheblich höher gelegen hätten, als das von der Gegenseite „angeblich aufgewendete“ Eigenkapital. Durch die Schreiben der Fondsgesellschaften vom 22. Juni 2009 (Anlagen K 2 und K 4) erfuhr der Kläger, dass die Finanzverwaltung mündlich eine rückwirkende Änderung der steuerlichen Behandlung von Medienfonds mitgeteilt hätte, wobei die steuerlichen Ergebnisse der Jahre 1999 bis einschließlich 2001 unverändert blieben, da diese endgültig veranlagt worden seien – insbesondere die im Jahr 1999 zugewiesenen Verluste blieben unberührt. Ansonsten werde die Betriebsprüfung den sogenannten Barwert der schuldübernommenen Zahlungen als Ertrag behandeln – für das Beteiligungsangebot 125 bereits für das erste Jahr. Dies führe zu einer Reduzierung der im Jahr 2000 zugewiesenen Verluste um rund 76 % und habe erhebliche Einkommensteuernachzahlungen für sie als Gesellschafter zusätzliche Gewerbesteuer auf Gesellschaftsebene sowie jeweils entsprechende Zinsen zur Folge. Soweit bereits eine endgültige Veranlagung (Beteiligungsangebot 105) erfolgt sei, werde die Finanzverwaltung die steuerliche Änderung in dem ersten noch offenen Jahr (2002) nachholen, was zu einem zusätzlichen Ertrag in Höhe von 80 % des Kommanditkapitals führe mit den zuvor beschriebenen Rechtsfolgen. Es wurde empfohlen, gegen geänderte Steuerbescheide die erforderlichen Rechtsmittel einzulegen. Mit Schreiben vom 25.11.2010 wurde mitgeteilt, dass die Finanzverwaltung nach den Bemühungen zur Richtigstellung der steuerlichen Behandlung die Einschätzung der steuerlichen Behandlung des Schuldübernahmevertrags erneut geändert habe und diese als befreiende Schuldübernahme behandle. Die mit Schreiben vom 23.06.2009 mitgeteilten Steuernachzahlungen für die Jahre 2002 bis 2008 (Beteiligungsangebot 105) bzw. für die Jahre 2000 bis 2008 (Beteiligungsangebot 125) reduzierten sich dadurch erheblich, ebenso wie die Zinsen gemäß § 233 AO. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Schreiben vom 25. November 2010 Bezug genommen (Anlagen B 1 und B 2). Der Kläger hat behauptet, beim Vertrieb seien ihm seitens des Kundenberaters Z1 beide Fonds als Garantiefonds dargestellt worden – der Fonds solle zugunsten der Anleger eine bankgarantierte Sicherheit von 100 % hinsichtlich der Rückzahlung des Beteiligungsbetrages aufweisen. Das Kapital gebe es in jedem Fall zurück, wobei das Darlehen dann nur einen Durchlaufposten darstelle. Das einzige wirtschaftliche Risiko bestehe in einer Pleite der Bank1. Das Konzept – hohe Steuervorteile bei bankgarantierter Sicherheit – sei von diversen Fachleuten und der Bank1 genauestens überprüft und bereits vorab mit dem Finanzamt abgestimmt worden. Die Vorgängerfonds mit gleicher Struktur seien steuerlich anerkannt. Diese Kombination aus steuerlicher Verlustzuweisung bei gleichzeitiger Rückzahlungsgarantie sei entscheidend für diese Anlageentscheidung gewesen. Im Übrigen stützt der Kläger seinen Schadensersatzanspruch darauf, dass die Beklagte jeweils eine Provision bzw. Rückvergütung von der Fondsgesellschaft in Höhe von 6 % erhalten habe, über die er nicht aufgeklärt worden sei. Er hätte ansonsten die Zeichnung nicht vorgenommen. Über ein Totalverlustrisiko, die fehlende steuerliche Sicherheit der Verlustzuweisungen, eine behauptete Zahlung von 70 % des Nominalkapitals für die Schuldübernahme an die Bank1, die Höhe der weichen Kosten sei er nicht aufgeklärt worden. Daneben macht er Fehler des Prospekts geltend, nämlich betreffend die Darstellung der steuerlichen Risiken, der Aufklärung über die Weichkosten und die nicht gesicherte Kapitalrückführung. Wegen der übrigen geltend gemachten Prospektfehler wird auf die Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die Beklagte hat demgegenüber behauptet, im Beratungsgespräch sei nicht der Eindruck erweckt worden, die Steuervorteile seien sicher – im Übrigen seien beide Prospekte anlässlich der Vermittlungsgespräche umfassend und ausführlich mit der Klägerseite durchgegangen und besprochen worden, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, es handele sich um eine unternehmerische Beteiligung mit einem Totalverlustrisiko. Die Funktion der Schuldübernahme sei vom Kundenberater erläutert worden, wobei anhand des Prospekts auch auf die Generierung von Vertriebsprovisionen/Eigenkapitalvermittlungsgebühren besprochen worden sei. Im Übrigen liege keine Rückvergütung im Sinne der Kick-back-Rechtsprechung vor, die aufklärungsbedürftig gewesen sei. Bei den entsprechenden Prospektangaben könne man schwerlich von verdeckten Rückvergütungen sprechen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und verweist auf die entsprechende Vereinbarung des Klägers mit der Fondsgesellschaft. Im Übrigen hält sie die Ansprüche des Klägers für verwirkt. Im Hinblick auf das erforderliche Umstandsmoment weist sie darauf hin, dass die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten inzwischen abgelaufen wären. Im Übrigen beruft sie sich hinsichtlich des Verlustrisikos auf die Darstellung im Prospekt. Prospekthaftungsansprüche im weiteren Sinne kämen nicht in Betracht, da die Vollständigkeit und Ordnungsgemäßheit der zwei streitgegenständlichen Prospekte durch unabhängige Wirtschaftsprüfer im Rahmen von Prospektgutachten festgestellt worden seien, die die Beklagte im Vorfeld der Vermittlung der Kapitalanlage als plausibel und überzeugend erachtet hätte. Dass die Finanzverwaltung ihre Praxis rückwirkend ändere, sei nicht vorsehbar gewesen und im Übrigen auch wieder zurückgenommen worden. Sie bestreitet die Kausalität einer – bestrittenen – Pflichtverletzung im Hinblick auf die Generierung von Provisionen – der Kläger hätte sie im Hinblick auf die erwartenden Verlustzuweisungen auch bei Kenntnis von Provisionen gezeichnet. Sie hat im Übrigen die Auffassung vertreten, insoweit fehle es an einem Verschulden der Beklagten. Der Kläger müsse sich jedenfalls Steuervorteile anrechnen lassen. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Beklagte zwar aufgrund des Beratungsvertrages zur anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet gewesen sei, sich gleichwohl kein Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung aus §§ 280, 249 BGB in Verbindung mit einem Beratungsvertrag ergeben, weil die Empfehlungen der streitgegenständlichen Medienfonds zum Einen anlegergerecht gewesen sei. Anlageziel sei nämlich der Erwerb von Kapitalanlagen gewesen, die mit erheblichen Steuervorteilen verbunden gewesen seien. Soweit er darüber hinaus behaupte, er habe eine sichere und risikolose Kapitalanlage gewünscht, sei der Vortrag widersprüchlich und deshalb unglaubhaft. Aufgrund seiner Erfahrungen als Unternehmer müsse es dem Kläger bekannt gewesen sein, dass sich diese Steuervorteile mit sicheren und risikolosen Kapitalanlagen nicht erzielen ließen. Dem Kläger sei seiner informatorischen Anhörung zufolge auch klar gewesen, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung gehandelt habe. Die Beratung sei auch objektgerecht gewesen. Dass die Finanzverwaltung ihre Einschätzung hinsichtlich der Steuerwirksamkeit der Schuldübernahmeverträge ändere, sei ein theoretisches Risiko gewesen, das im Zeitpunkt der Beratungsgespräche nicht vorhersehbar gewesen sei. Wenn der Berater Z1 die steuerliche Anerkennung und die Anlagen als solche tatsächlich als sicher bezeichnet haben sollte, sei dies eine erkennbar persönliche Einschätzung des Beraters gewesen, die aus damaliger Sicht auch vertretbar gewesen sei. Da es mehrere Gespräche gegeben habe, sei davon auszugehen, dass die Prospekte rechtzeitig vor der Zeichnung ausgehändigt worden seien. Der Kläger habe andernfalls konkret darstellen müssen, wann genau die Prospekte an ihn ausgehändigt worden sein sollten. Aus eventuellen Prospektfehlern ergebe sich keine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten – der Kläger sei dem Vortrag der Beklagten nicht substantiiert entgegen getreten, sie habe die ihr vorliegenden Prospektgutachten als plausibel und überzeugend erachtet. In den Prospekten werde darauf hingewiesen, dass die Beklagte für den Vertrieb der Fondsbeteiligungen Provisionen in Höhe von jeweils 6 % erhalte, Seite 37 und 38 für B 105 (Anlage K 1 ein Anlagensonderband) und Seite 57 für B 125 (Anlage K 3 im Anlagensonderband). Ohnehin greife die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zugunsten des Klägers nicht ein, denn das Produkt habe seiner Anlagestrategie entsprochen. Das Gleiche gelte auch im Hinblick auf die geltend gemachte Aufklärungspflichtverletzung betreffend die Konstruktion der Schuldübernahme. Schließlich hat das Landgericht den Kläger auch für beweisfällig für seine Behauptung der Falschberatung erklärt, weil er seinen Vortrag zunächst durch Angebot seiner eigenen Parteivernehmung unter Beweis stellte und dann den Zeugen Z1 ohne konkrete Benennung eines Beweisthemas pauschal benannte, auch für Behauptungen, zu denen der Zeuge Z1 offenliegend keine Erkenntnisse gehabt habe. Gegen diese Bewertungen wendet sich der Kläger mit der Berufung und rügt, das bezüglich des von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruches aus § 280 BGB das Landgericht unter Missachtung des Parteivortrags ohne Parteianhörung und Durchführung der beantragten Beweisaufnahme festgestellt habe, dass dem Kläger der Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung nicht zustehe. Die Feststellungen dazu habe das Landgericht nicht anhand des von den Parteien vorgetragenen Sachverhalts, sondern „frei schaffend“ getroffen. Hinsichtlich der angeblichen Plausibilitätsprüfung der Beklagten durch Prospektgutachten unabhängiger Wirtschaftsprüfer habe der Kläger deren Existenz bestritten und die Beklagte habe diese nicht vorgelegt. Der Kläger habe bereits mit Vorlage der Anlage K 9 (Blatt 309 ff d. A. – dem Beraterfragebogen Teil B) eine Falschberatung nachgewiesen und sei gleichwohl für beweisfällig erklärt worden. Mit den geltend gemachten Ansprüchen des Klägers auf Schadensersatz wegen Verletzung vor- und nebenvertraglicher Aufklärungspflichten der Beklagten aus den obligatorischen Darlehensverträgen habe sich das Landgericht erst gar nicht beschäftigt. Unter Wiederholung des bereits erstinstanzlich Vorgetragenen macht der Kläger nach wie vor geltend, die Beratung sei nicht anlegergerecht gewesen, habe der Kläger doch umfangreich dargelegt, dass es ihm auf die Sicherheit der Kapitalanlage angekommen sei, worauf ihm der Berater Z1 erläutert habe, dass es eine Kapitalgarantie für die Anleger gebe – der Rückfluss seiner Einlage sowie die Bedienung des obligatorischen Darlehens sei gesichert. Dem Kläger sei es entgegen der Feststellung des Landgerichts nicht maßgeblich auf die Steuervorteile angekommen, sondern auf den gesicherten Kapitalrückfluss, der vom Zeugen Z1 als besonderes Merkmal der streitgegenständlichen Anlage erklärt worden sei. Dem Kläger sei gerade nicht bekannt gewesen, dass sich die Steuervorteile nur bei Eingehen eines Kapitalverlustrisikos erzielen lassen – aufgrund der ihm zuteil gewordenen Beratung sei er davon ausgegangen, dass unternehmerische Risiko reduziere sich auf die Rendite. Der Zeuge Z1 habe in der Anlage K 9 unter Punkt 13 die Motivation des Klägers gerade anders beschrieben, als die Beklagte und das Landgericht im angefochtenen Urteil. Die erzielten Steuervorteile verblieben dem Kläger nicht – es habe sich nicht um ein Steuersparmodell, sondern um ein Steuerverschiebungsmodell gehandelt. Die Steuerlast habe sich dann in die Folgejahre verschoben bzw. vor allem auf das Fondsauslaufjahr. Die Beratung sei auch nicht objektgerecht erfolgt. Das Landgericht habe den vorgetragenen Sachverhalt verkannt, soweit es festhalte, mit „Eskapaden der Steuerbehörden“ habe die Beklagte nicht zu rechnen brauchen, denn die Beklagte habe dargelegt, dass ihm der Zeuge Z1 erläutert habe, dass das Fondskonzept und dessen Steuerkonzept von diversen Fachleuten und der Bank1 genauestens geprüft und bereits intern vorab mit dem Finanzamt abgestimmt worden sei. Über die Risiken hinsichtlich der steuerlichen Anerkennung sei gerade kein Hinweis gegeben worden. Der Prospekt sei zu spät übergeben worden. Die Provisionen für den B Nr. 105 seien zwar im Prospekt ausgewiesen. Der Kläger habe den Prospekt aber nicht rechtzeitig erhalten. Bezüglich des B Nr. 125 lasse sich dem Prospekt die tatsächliche Höhe der Provisionen nicht entnehmen. Die Ausführungen zur Kausalität seien rechtsfehlerhaft. Schließlich wird auch noch ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter gerügt. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main aufzuheben und wie folgt abzuändern: (betreffend B Nr. 105) 1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 125.266,51 (DM 245.000,00) zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 4 Prozent p. a. seit dem 06.09.1999 bis zur Rechtshängigkeit und ab Rechtshängigkeit Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. zu zahlen. 2. Festzustellen, dass der Beklagten gegen den Kläger keinerlei Forderungen und Ansprüchen aus dem vom Kläger bei der Bank1 zur Teilfinanzierung seiner Beteiligung an der X GmbH & Co. 1a KG obligatorisch aufgenommenen und heute bei der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der Bank1 bestehenden Darlehen über den ursprünglichen Nennbetrag in Höhe von EUR 125.266,51 (DM 245.000,00) zustehen. 3. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von dem Kläger am 06.09.1999 gezeichneten Beteiligung an der X GmbH & Co. 1a KG im Nennwert von EUR 250.533,02 (= DM 490.000,00) resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären. 4. Die Verurteilung gemäß den Anträgen zu 1 bis 3 erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber der Beklagten auf Übertragung der Treugeberstellung an der von dem Kläger am 06.09.1999 gezeichneten Beteiligung, an der an der X GmbH & Co. 1a KG im Nennwert von EUR 250.533,02 (= DM 490.000) sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte. 5. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der Treugeberstellung an der von dem Kläger am 06.09.1999 gezeichneten Beteiligung an der X GmbH & Co. 1a KG im Nennwert von EUR 250.533,02 (= DM 490.000,00) sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet. (betreffend B Nr. 125) 1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 56.820,34 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 4 Prozent p. a. seit dem 17.11.2000 bis zur Rechtshängigkeit und ab Rechtshängigkeit Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagen gegen den Kläger keinerlei Forderungen und Ansprüche aus dem vom Kläger bei der Bank1 zur Teilfinanzierung seiner Beteiligung an der X GmbH & Co. 1b KG obligatorisch aufgenommenen und heute bei der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der Bank1 bestehenden Darlehen über den ursprünglichen Nennbetrag in Höhe von EUR 70.558,28 (DM 138.000,00) zustehen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von dem Kläger am 17.11.2000 gezeichneten Beteiligung an der X GmbH & Co. 1b KG im Nennwert von EUR 127.822,97 (= DM 250.000) resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären. 4. Die Verurteilung gemäß den Anträgen zu 6 bis 8 erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber der Beklagten auf Übertragung der Treugeberstellung an der von dem Kläger am 17.11.2000 gezeichneten Beteiligung, an der an der X GmbH & Co. 1b KG im Nennwert von EUR 127.822.97 (= DM 250.000) sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte. 5. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der Treugeberstellung an der von dem Kläger am 17.11.2000 gezeichneten Beteiligung an der X GmbH & Co. 1b KG im Nennwert von EUR 127.822,97 (= DM 250.000) sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Für den Fall, dass das Gericht die Rückabwicklung der Fondsbeteiligung dem Grunde nach ausurteilt und eine Anrechnung von Steuervorteilen nicht vornehmen sollte, beantragt die Beklagte im Wege der Hilfswiderklage, 1. Festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, sämtliche Steuervorteile, die er im Zusammenhang mit der am 06.09.1999 in Höhe von DM 490.000 gezeichneten Beteiligung an der X GmbH & Co. 1a KG erzielt hat, an die Beklagte auszukehren, sobald und insoweit über diese Beteiligung und die mit dieser erzielten Steuervorteile bestandskräftige Steuerbescheide vorliegen und soweit dem Kläger die Steuervorteile nach Abzug einer etwaigen Besteuerung von Beträgen, die ihm im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits zugesprochen werden sollten, verbleiben. 2. Festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, sämtliche Steuervorteile, die er im Zusammenhang mit der am 17.11.2000 in Höhe von DM 250.000 gezeichneten Beteiligung an der X GmbH & Co. 1b KG erzielt hat, an die Beklagte auszukehren, sobald und insoweit über diese Beteiligung und die mit dieser erzielten Steuervorteile bestandskräftige Steuerbescheide vorliegen und soweit dem Kläger die Steuervorteile nach Abzug einer etwaigen Besteuerung von Beträgen, die ihm im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits zugesprochen werden sollten, verbleiben. 3. Weiter festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten zwecks Nachweises der erhaltenen Steuervorteile die ergangenen Steuerbescheide unverzüglich nach Erhalt in Kopie vorzulegen. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage der Beklagten abzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass das pauschale Beweisangebot des Klägers mit Schriftsatz vom 11.11.2011 Seite 2 unbeachtlich sei. Die Konzeption beider Fonds sei in enger Abstimmung mit der Finanzverwaltung erfolgt. Es bleibe nach wie vor bestritten, dass der Zeuge Z1 beim Kläger den Eindruck erweckte, das Finanzamt habe das Steuerkonzept verbindlich anerkannt. Im Übrigen sei der frühere Mitarbeiter Z1 der Beklagten nicht glaubwürdig. Soweit er in dem vom Kläger vorgelegten Fragebogen von einer Kapitalgarantie spreche, besagten die Prospekte etwas anderes. Die Risikodarstellung in den Prospekten der Beteiligungsangebote sei korrekt und ausreichend, insbesondere enthielten sie auch Hinweise auf die Steuerrisiken. Auf die Vertriebsprovisionen sei im Prospekt hingewiesen. Die auf Seite 37 des Prospektes zum Beteiligungsangebot 105 genannte Provision für die Eigenkapitalvermittlung sei gerade nicht umsatzabhängig gewesen. Es handele sich insgesamt nicht um Rückvergütungen – selbst wenn, würde aber der Prospekt aber jeweils eine ausreichende Aufklärung geben. Der Kläger habe auf beiden Zeichnungsscheinen bestätigt, dass er den jeweiligen Beteiligungsprospekt erhalten habe und stelle dies jetzt 12 bis 13 Jahre nach Zeichnung unsubstantiiert in Abrede. Außerdem habe er unstreitig über die Prospekte der Vorgängerfonds verfügt. Durch die Ziffer 3 und 8 seiner Klageanträge – Freistellung von den Steuernachteilen – setze er sich in Widerspruch zu seinem sonstigen Vorbringen, denn er wolle die Steuervorteile behalten, aber sonst so gestellt werden, als hätte er nicht gezeichnet. Es sei auch unerfindlich, welche steuerlichen Nachteile dem Kläger jetzt noch drohten, nachdem die Finanzverwaltung zudem die zwischenzeitlich eingenommene Ansicht aufgegeben habe und bezüglich beider streitgegenständlicher Fonds abändernde Grundlagenentscheide vorlägen (vgl. Anlagen BB 1 und BB 2 Blatt 548 ff. d. A.). Die Schuldübernahme sei damit wie konzeptionell vorgesehen anerkannt. Offen sei lediglich die steuerliche Frage der Bilanzierung der Schlusszahlung. Der Kläger habe außergewöhnlich hohe Steuervorteile erzielt, die er sich anrechnen lassen müsse und die ihm nach Erlass der zwischenzeitlich geänderten Grundlagenbescheide verblieben. Seiner sekundären Darlegungslast zu den Steuervorteilen habe der Kläger nicht genügt. Daraus erkläre sich die Hilfswiderklage. Für den Kläger sei ein wirtschaftlicher Schaden überhaupt nicht ersichtlich – ihm verbliebe ein positiver Überschuss. Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstands auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung des Zeugen Z1. Der Kläger wurde informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.03.2013 Bezug genommen. II. Die zulässige, weil form- und fristgerecht eigelegte und begründete Berufung des Klägers ist bis auf den beanspruchten entgangenen Gewinn begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 BGB im Hinblick auf eine Pflichtverletzung der Beklagten hinsichtlich ihrer Verpflichtung zur anleger- und objektgerechten Beratung aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Beratungsvertrag. Vom Abschluss eines Beratungsvertrages, der die Beklagte zur anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet, ist das Landgericht zutreffend ausgegangen. Selbst wenn sich der Kläger nach Rücksprache mit seinem Steuerberater an die Beklagte gewandt haben sollte, um nach steueroptimierten Anlagemöglichkeiten zu fragen, erfolgte die Empfehlung der beiden konkreten Fondsbeteiligungen unstreitig seitens der Beklagten. Der Kläger ist auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht etwa an die Beklagte herangetreten und hat die Vermittlung der konkreten streitgegenständlichen Fondsbeteiligung gewünscht. Nicht nur der Kläger, sondern auch die Beklagte hat insoweit geltend gemacht, dass der Mitarbeiter der Beklagten Z1 das Fondskonzept, die Struktur und Funktionsweise der Fonds dem Kläger vorstellte und erläuterte. Lediglich der Inhalt des Beratungsgesprächs bzw. der Beratungsgespräche ist zwischen den Parteien streitig. Auch unter dem Gesichtspunkt einer anlegergerechten Beratung kann aus der sehr knapp ausgefallenen informatorischen Anhörung des Klägers in erster Instanz nichts zu seinen Lasten daraus hergeleitet werden, dass er erklärt hat, ihm sei durchaus klar gewesen, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung gehandelt habe (Sitzungsniederschrift vom 16.09.2011, Seite 2 = Blatt 261 d. A.). Soweit das Landgericht darauf abgestellt hat, dem Kläger müssten aufgrund seiner Erfahrungen als Unternehmer bekannt sein, dass sich mit sicheren und risikolosen Kapitalanlagen Steuervorteile des vom Kläger (zunächst) erzielten Ausmaßes nicht erzielen lassen, ist nicht einmal erfragt worden, auf welchem Sektor der Kläger denn unternehmerisch tätig ist. Die Feststellung verbietet sich deshalb, allein aus seiner Tätigkeit als Unternehmer auf eine Kenntnis des von ihm eingegangenen Risikos zu schließen. Zum Anlageverhalten des Klägers und seinem Anlageprofil ist seitens der Beklagten lediglich nichtssagend vorgetragen, es handele sich um einen „erfahrenen Anleger“ und Unternehmer. Nach den Angaben des Klägers beschränkten sich seine früheren Kapitalanlagen auf ein Familieneigenheim, einige Zertifikate, über deren Risikostruktur nichts bekannt ist und einige Aktien. Der Kläger, der dazu weiter nicht persönlich angehört wurde – seine Anhörung würde als qualifizierter Parteivortrag dem schriftsätzlichen Vortrag vorgehen – hat lediglich schriftsätzlich erläutert, dass er eine sichere Kapitalanlage gewünscht habe und der Zeuge Z1 ihm die streitgegenständlichen Fondsbeteiligungen als sicher im Sinne einer kapitalgarantierten Anlage dargestellt habe. Unstreitig besteht keine derartige Kapitalgarantie. Bereits damit hat der Kläger hinreichend Tatsachen vorgetragen, die unter dem Gesichtspunkt einer nicht anleger- und objektgerechten Beratung die Erhebung des hierzu angebotenen Beweises gebieten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt nämlich eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Das Gericht muss anhand des Parteivortrags beurteilen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen gegeben sind. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden. Es ist dann vielmehr Sache des Tatrichters bei der Beweisaufnahme die benannten Zeugen nach Einzelheiten zu befragen, die dem Gericht für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen (vgl. Urteil des 3. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 06.12.2012 III ZR 66/12, zitiert nach Juris Randnummer 10 und Urteil des 1. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 08.05.2012 XI ZR 262/10, BGHZ 193 Seite 159 bis 183 Randnummern 43, 44, 45, sowie BGH Urteil vom 09.02.2009 II ZR 77/08, NJW 2009, Seite 2137). Diese Grundsätze vorausgeschickt reicht es für schlüssigen Vortrag eines Beraterverschuldens aus, wenn der Anleger behauptet, er habe dem Berater gegenüber sein Anlageziel und seine Risikobereitschaft dahin erläutert, er wünsche eine sichere Anlage und wenn der Berater ihm daraufhin eine unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko empfiehlt oder sogar – wie vorliegend vom Kläger behauptet – diese unternehmerische Beteiligung im Sinne einer kapitalgarantierten Vermögensanlage darstellt. Das Beweisangebot des Klägers im Schriftsatz vom 01.11.2011 auf Seite 2 (Blatt 292 d. A.), die Ergänzung seiner „sämtlichen bisherigen Beweisangebote um das Zeugnis des Z1“ durfte vom Landgericht nicht als zu pauschal zurückgewiesen werden, zumindest nicht, nach dem keinerlei Hinweis darauf erfolgt war, dass bislang ein zulässiges Beweisangebot nicht vorgenommen war. Die Beklagte hatte auch bis dahin nicht etwa gerügt, dass ein zulässiges Beweisangebot fehle, was entsprechende Erörterungen im Termin eventuell überflüssig hätte erscheinen lassen. Dass sich das Beweisangebot selbstverständlich auf den Inhalt des Beratungsgesprächs bezog, liegt bei verständiger Würdigung des Beweisangebots so nahe, dass davon auszugehen ist. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Einzelrichterin fest, dass der Zeuge Z1, damaliger Filialleiter der Filiale der Beklagten in O1, dem Kläger die Struktur und die Risiken der Fondsbeteiligungen fehlerhaft dahin erläuterte, das von ihm eingegangene Risiko beschränke sich auf den Verlust der Rendite, ein Kapitalverlustrisiko gehe er nicht ein, weil die Bank durch Übernahme einer Garantie für die Rückzahlung seines Kapitals garantiere. Nicht nur der Kläger hat bei seiner informatorischen Anhörung erklärt, dass bestehende Renditerisiko sei ihm bewusst gewesen, dass die Rendite nämlich von 0 bis eben hin zu den versprochenen Renditen gehen könne, was er in Kauf zu nehmen bereit war. Auch die Steuerthematik sei bei der Anlagenentscheidung mit ins Gewicht gefallen, nämlich ein Steuerverschiebungsmodell einzugehen. Grundvoraussetzung sei aber für ihn gewesen, dass das Kapital gesichert gewesen sei und zwar sowohl das von ihm selbst eingesetzte Kapital als auch das geliehene. Das sei für ihn Grundvoraussetzung gewesen, mit dem Zeugen Z1 im Einzelnen so besprochen worden und von ihm dergestalt bestätigt worden, dass das durch eine Garantie der Bank1 abgesichert sei. Der Zeuge Z1 hat bei seiner uneidlichen Vernehmung den Vortrag des Klägers im vollen Umfang bestätigt. Er bekundete, dass der Kläger im kleineren Stile, in einem überschaubaren Rahmen, Aktiengeschäfte getätigt habe und zwar in Standartaktien. Da seien ein paar Chancen ausgenutzt worden, ohne dass seines Wissens da konkrete Ziele bei der Aktienanlage verfolgt worden seien. In der Filiale sei insoweit ein Mitarbeiter, der auf Aktien spezialisiert gewesen sei, zuständig gewesen. Da er gewusst habe, dass sich der Kläger selbständig gemacht habe, sei ihm bewusst gewesen, dass die Altersvorsorge im Blick behalten werden musste und es dann auch interessant wurde, zur Steueroptimierung geeignete Anlagen zu zeichnen. Die Filiale in O1 hätte damals der zuständigen Gebietsleitung in O2 unterstanden. Bei einem der regelmäßigen Treffen der Filialleiter sei ihm und seinen Kollegen der streitgegenständliche Fonds vorgestellt und dazu erklärt worden, dass im schlimmsten Fall keine Rendite gezahlt würde. Es bestünde nicht die Gefahr eines Verlustes, weil die Bank durch eine Übernahme einer Garantie für das Kapital garantiere. Das Konzept sei steuerlich abgesegnet. Er habe daraufhin den Kläger telefonisch verständigt, dass er hier ein interessantes Produkt für jemanden habe, der ein hohes zu versteuerndes Einkommen habe. Er habe dem Kläger die streitgegenständliche Fondsbeteiligung in dem Sinne erläutert, dass der zunächst gemachte Geldeinsatz dann durch Steuerrückzahlung alsbald vollständig wieder zurückfließe und habe ihm den Hinweis gegeben, dass das Risiko beschränkt sei, weil die Bank durch Übernahme einer Garantie für die Rückzahlung seines Kapitals garantiere. Der Zeuge war sich dabei nicht sicher, ob er dem Kläger den Prospekt erst anlässlich des telefonisch vereinbarten Termins übergeben habe oder bereits vorher zusandte. Sowohl auf diesen Sicherheitsaspekt sei seitens des Klägers der größte Wert gelegt worden, nämlich dass das steuerliche Konzept stehe und von den Finanzbehörden geprüft und abgesegnet worden sei, wie dass das Risiko derart beschränkt sei. Sowohl hinsichtlich des Inhalts der Aussage wie um die Glaubwürdigkeit des Zeugen und Glaubhaftigkeit seiner Aussage einschätzen zu können, ist der Zeuge darauf noch umfassend befragt worden, und zwar sowohl seitens der Einzelrichterin als auch vom Beklagtenvertreter. Der Zeuge ist bei den umfangreichen Nachfragen dabei geblieben, dass er sich in vollem Umfang auf die ihm zuteil gewordene Information seitens des Gebietsleiters verlassen habe und das genauso weiter gegeben habe. Den Fondprospekt habe er sich zwar angeschaut, wobei er „ein bisschen geguckt habe“, nämlich nach grundsätzlichen Aussagen, womit sich der Fonds beschäftige, wie das mit den Verlustzuweisungen aussehe und wie die Laufzeit sei. Der Prospekt habe anlässlich des Termins zur Unterschrift unter der Beitrittserklärung zwar auf dem Tisch gelegen, sei aber nicht Punkt für Punkt durchgegangen worden, auch nicht, falls seitenweise Risikohinweise im Prospekt enthalten gewesen sein sollten. 1999 seien Risikohinweise nämlich nicht das Thema gewesen wie heute und er habe das Vertrauen gehabt, dass das, was bei einem derartigen Filialleitertreffen gesagt und vorgegeben werde, einfach zutreffe. Soweit er im Beraterfragebogen angekreuzt habe, dass er Risikohinweise anhand des Prospekts gegeben habe, beziehe sich das auf den Hinweis, dass womöglich keine Rendite erzielt werden könne. Das habe das Maximalrisiko sein sollen, über das er belehrt habe. Sonst sei kein Risikohinweis erfolgt. Wenn ihm jetzt Punkt 12 des Beraterfragebogens vorgehalten werde (Blatt 312 d. A.) sei es zwar richtig, dass er die Thematisierung der dort genannten Risiken angesprochen habe, das sei aber im Zusammenhang mit seiner schriftlichen Erläuterung zum Beraterfragebogen zu sehen, dass er dem Kläger nämlich erläutert habe, derartige Risiken trage die Bank (vgl. die Anlage zum Beraterfragebogen Seite 311 d. A.). Die Beratung hinsichtlich der zweiten streitgegenständlichen Fondsbeteiligung sei ebenso abgelaufen, wie das Beratungsgespräch hinsichtlich der ersten streitgegenständlichen Fondsbeteiligung, sei dem gegenüber aber noch mehr abgekürzt worden, weil das Anlageprodukt praktisch baugleich gewesen sei. Auch nach mehrmaligen Befragen ist der Zeuge dabei geblieben, dass er die beiden geschilderten Kernaussagen hinsichtlich Funktion, Struktur und Risiko der beiden streitgegenständlichen Fondsbeteiligungen wie geschildert getroffen habe und den Prospekt nur flüchtig zur Kenntnis genommen habe. Als Filialleiter sei er als Allrounder und auf allen Gebieten tätig gewesen, habe keine Schulungen hinsichtlich der speziellen Anlageform oder überhaupt über geschlossene Fonds erhalten – Spezialisten insoweit hätten im gesamten Gebiet nicht zur Verfügung gestanden. Auch nach mehrmaligem Befragen und entsprechenden Vorhalten ist er bei seiner Aussage geblieben, dass der Kläger vorausgesetzt habe, dass er bei diesen Geschäften kein Kapitalverlustrisiko eingehen wolle. Es besteht keinerlei Anlass, an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage und der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln. Die Antworten kamen jeweils spontan, wobei der Zeuge gleichwohl detailliert aussagte und um eine sorgfältige und umfassende Aussage bemüht war. Dass er sämtliche Anlagegeschäfte, bei denen ein Kapitalverlustrisiko eingegangen wird, als spekulativ bezeichnete, spricht weder gegen seine Glaubwürdigkeit noch gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage, sondern nur dafür, dass er selbst in seinen Anlageempfehlungen und seiner Grundeinstellung risikoscheu und mehr als konservativ ist. Es spricht auch nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen, dass sein Anstandsgefühl es ihm gebot, dem Kläger als Verfahrensbeteiligten den Fragebogen der Beklagten Anlage K 9 zur Verfügung zu stellen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte, dass die Bekanntschaft des Klägers und des Zeugen über den früher bestehenden geschäftlichen Kontakt und eine Grußbekanntschaft durch die früher bestehende Nachbarschaft hinausgeht und sich der Zeuge dadurch oder weil er der Beklagten als seiner früheren Arbeitgeberin etwas nachträgt zu einer Falschaussage hat verleiten lassen – insbesondere zu letzterem Punkt hat die Beklagte nichts zu den Umständen dargelegt, die es nachvollziehbar erscheinen ließen, der Zeuge habe Anlass, der Beklagten schaden zu wollen. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage spricht, dass hier der Kläger – auch insoweit vom Zeugen bestätigt – keineswegs ein erfahrener Anleger gewesen ist, sondern lediglich vereinzelt Aktiengeschäfte in einer Größenordnung von 3.000 Euro tätigte und Zertifikate im überschaubaren Rahmen zeichnete, über deren Risikostruktur nicht das geringste bekannt ist. Der Kläger war erst 1 ½ Jahre Unternehmer und hatte ein Eigenheim abzubezahlen. Von daher liegt einfach fern, dass er entgegen seinem bisherigen Anlageverhalten nunmehr ein Anlagegeschäft in einer derart exorbitanten Höhe eingeht und dabei Kapitalverlustrisiken in Kauf nimmt, und zwar nicht nur betreffend das von ihm selbst eingesetzte Kapital, sondern auch hinsichtlich der Darlehensfinanzierung. Dass dem Kläger entgegen der Darstellung des Zeugen Z1 das eingegangene Kapitalverlustrisiko bekannt war, kann nicht unterstellt werden. Der Kläger hat eine Beraterfirma gegründet und ist überwiegend selbst als Berater tätig. Von daher ist es eine reine Spekulation, zu unterstellen, aufgrund seiner Erfahrung als Unternehmer müsse dem Kläger – im Gegensatz zum Zeugen Z1 – bekannt sein, dass sich mit sicheren und risikolosen Kapitalanlagen die in Aussicht genommenen Steuervorteile gar nicht erzielen lassen. Es ist auch reine Spekulation, unterstellen zu wollen, der Kläger habe den Fondsprospekt im Einzelnen studiert, und insbesondere zur Kenntnis genommen, dass die sogenannte Garantie der Bank1 sich darauf beschränkt, die Verpflichtung des Lizenznehmers zur Zahlung der jährlichen festen Lizenzgebühren unter Einmalzahlung mit befreiender Wirkung zu übernehmen, wobei Zahlungen dann an den Fonds erfolgen und nicht an die Anleger und die Risikohinweise im Einzelnen gelesen zu haben. Der Kläger hat zwar bekundet, dass der Zeuge Z1 ihm den Prospekt zugeschickt habe, wobei er allerdings nach kurzer Zeit das Prospektstudium abgebrochen habe, weil er die Erklärungen nicht verstanden habe. Er habe dem Zeugen Z1 telefonisch mitgeteilt, dass ein Beratungsgespräch erforderlich wäre und er auf die Beratung angewiesen sei. Herr Z1 habe zwar von einer Schuldübernahme gesprochen, aber gleichzeitig erklärt, damit sei die Rückzahlung des von ihm eingesetzten bzw. aufgenommenen Kapitals garantiert. Insofern kann die Beklagte den Kläger heute nicht darauf verweisen, es sei eine Prospektaufklärung erfolgt, denn die Anlageentscheidung ist aufgrund des Beratungsgesprächs erfolgt, in dem die Wirkung der Schuldübernahme schlicht vollständig fehlerhaft erläutert wurde, auch wenn der Begriff „ Schuldübernahme fiel. Der Kläger durfte sich auch darauf verlassen, dass er anlässlich der Beratung und nach dem er offen gelegt hatte, dass er keinerlei Kapitalverlustrisiko einzugehen bereit war, insoweit zutreffend von seinem Berater informiert wird und war nicht verpflichtet, die Erläuterungen seitens des Zeugen Z1 anhand des Prospekts auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Vorliegend streitet für den Anleger ob der feststehenden Pflichtverletzung der Beklagten nicht nur die Kausalitätsvermutung im Sinne einer Beweislastumkehr (vgl. Beschluss des 1. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 09.03.2011 XI ZR 191/10, u. a. abgedruckt in WM 2011, 925 und Bundesverfassungsgericht, abgekürzt BVerfG, ZEP 2012, 164 Randnummer 20, u. a. abgedruckt in ZEP 2012, 1335, 1342), sondern es steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger die streitgegenständlichen Fondsbeteiligungen nicht eingegangen wäre, wenn er über die Funktion der Schuldübernahme zutreffend aufgeklärt worden wäre und auf diese Weise das eingegangene Kapitalverlustrisiko in sein Blickfeld geraten wäre. Der Zeuge Z1 hat eindeutig und zweifelsfrei begründet, dass es Vorgabe des Klägers war, kein Kapitalverlustrisiko eingehen zu wollen. Das Verschulden der Beklagten wird vermutet, § 282 Abs. 1. S. 2 BGB. Hier liegt ein Organisationsverschulden der Beklagten dergestalt vor, dass es an Schulungen und Schulungsmaterial der mit der Vermittlung befassten Filialen gefehlt hat und diesen falsche bzw. missverständliche Vorgaben hinsichtlich der Funktion der übernommenen Schuldübernahme gemacht wurden. Darauf käme es im Ergebnis allerdings nicht einmal an, denn die Beklagte hat die Verschuldensvermutung vorliegend schlicht nicht widerlegt. Verjährung ist nicht eingetreten. Die gesetzliche Verjährung richtet sich nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB, Art. 299 § 6 Abs. 4 S. 1 EBGB und ist kenntnisabhängig. Eine grob fahrlässige Unkenntnis des verstorbenen Vaters des Klägers ist nicht bereits dadurch begründet, dass er bei entsprechendem Studium des Prospekts hätte erkennen können, dass der Mitarbeiter Z1 ihm fehlerhaft erklärt hat, die Schuldübernahme stelle eine Garantie des Kapitalrückflusses an die Anleger dar. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Anleger mit der jeweiligen Fondsgesellschaft im Rahmen seiner Anteilsübernahmeerklärung bzw. der Zeichnungsunterlagen eine Vereinbarung über die Verjährungsfristen im Sinne einer absoluten Verjährungsfrist von drei Jahren ab Beteiligungsbeginn vereinbart hat. Diese Verjährungsvereinbarung hält einer Inhaltskontrolle nicht stand und ist unwirksam. (vgl. BGH vom 13.07.2006 III ZR 361/04, u. a. abgedruckt in ZIP 2006, Seite 1631, 1633). Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften unterliegen einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.11.2000 II ZR 218/00, u. a. abgedruckt in ZIP 2001, 243 und BGHZ 64, 238). Auf die Verjährungsregelung in § 11 des Treuhandvertrages kommt es deshalb für die hier in Rede stehenden Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte als beratende und vermittelnde Bank nicht an (vgl. auch BGH Urteil vom 20.03.2006 II ZR 326/04, ZIP 2006, 849, 851). Auch auf Verwirkung kann sich die Beklagte nicht berufen. Das Umstandsmoment leitet sie aus dem Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen her. Die Laufzeit der Darlehensverträge endet allerdings erst am 22.06.2016 bzw. 28.06.2018 entsprechend der Laufzeit der eingegangenen Beteiligung. Von einem Ablauf von Aufbewahrungsfristen kann deshalb nicht die Rede sein. Sonstige Pflichtverletzungen der Beklagten im Rahmen des abgeschlossenen Beratungsvertrages können angesichts des bereits feststehenden Verstoßes der Beklagten gegen ihre Verpflichtung zur anleger- und zur objektgerechten Beratung – vorliegend ist beides im Hinblick auf den konkreten Beratungsfehler gegeben – dahinstehen. Dabei würde eine Pflichtverletzung der Beklagten weiter in Rede stehen, soweit der Zeuge Z1 die steuerliche Konzeption als sicher und mit den Finanzbehörden abgesprochen dargestellt hat. Betreffend den B Nr. 105 würde eine Pflichtverletzung der Beklagten allerdings nicht vorliegen, soweit der Berater Z1 auf Provisionsbezüge der Beklagten nicht hingewiesen hätte. Vorliegend stehen nämlich aufklärungspflichtige Rückvergütungen nicht in Rede. Nach der Definition des Bundesgerichtshofs sind nämlich aufklärungspflichtige Rückvergütungen regelmäßig umsatzabhängige Provisionen, die im Gegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Positionen wie z. B. Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, sodass beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen kann, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt, sodass dieser das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen kann (vgl. Beschluss des 11. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 09.03.2011 XI ZR 191/10, u. a. abgedruckt in WM 2011, Seite 925 Randnummer 25). Wenn in Anlageprospekten zwar Provisionen offen ausgewiesen sind, doch nicht angegeben wird, dass und in welcher Höhe die beratende Bank diese Provisionen ganz oder teilweise bezieht, ist von einer aufklärungspflichtigen Rückvergütung auszugehen (vgl. dazu außer dem zitierten Beschluss die weiteren Beschlusse des Bundesgerichtshofs vom 19.07.2011 und 24.08.2011 zu XI ZR 191/10). Wird dagegen die beratende Bank ausdrücklich in Prospekt als Empfängerin der Provisionen genannt, deren Höhe auch ausgewiesen wird, entfällt das Element verheimlichter Rückvergütungen oder versteckter Innenprovisionen, das unter diesen Umständen einem Widerspruch in sich selbst gleichkommt. Eine Aufklärungspflicht der beratenden Bank besteht in diesen Fällen nicht. Im Prospekt für den B 105 (Anlage K 1 in Anlagensonderband) ist die Beklagte als Empfängerin von Provisionen für den Vertrieb der Fondsbeteiligungen auf Seite 37 und 38 genannt. Zwar ist sie hinsichtlich des B 125 auf Seite 57 des Fondsprospekts (Anlage K 3 im Anlagensonderband) neben der C GmbH als Empfängerin einer Vertriebsprovision für die Eigenkapitalvermittlung genannt und die genaue Höhe der durch sie generierten Provision erschließt sich nicht. Ob insoweit eine weitere Pflichtverletzung der Beklagten in Rede steht, kann allerdings im Hinblick auf die bereits feststehende Pflichtverletzung der Beklagten unbeschieden bleiben. Die der Höhe nach unstreitigen Aufwendungen des Klägers für den Erwerb der Fondsbeteiligung stellen auch einen ersatzfähigen Schaden dar. Nach § 249 Abs. 1 BGB ist die Beklagte verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Dass im Hinblick auf die geänderten Grundlagenentscheide und Änderungsbescheide womöglich kein wirtschaftlicher Schaden des Klägers mehr eintritt, berührt die Frage des Eintritts eines Schadens nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anleger, der aufgrund einer fehlerhaften Empfehlung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, in der Regel bereits durch deren Erwerb geschädigt. Wer durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages verleitet wird, den er ohne dieses Verhalten nicht geschlossen hätte, kann sogar bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung einen Vermögensschaden dadurch erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Der Erwerb einer den Zielen des Anlegers nicht entsprechenden empfohlenen Kapitalanlage lässt bei objektiver Betrachtung bereits den Vertragsschluss den konkreten Vermögensinteressen des Anlegers nicht angemessen und damit als nachteilig erscheinen (BGH Urteil vom 08.03.2005 XI ZR 170/04, u. a. abgedruckt in ZEP 2005, 802, 804 mwN). Unter dem Gesichtspunkt, dass der Kläger verlangen kann, so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten wäre, kann er weiter die Feststellung beanspruchen, dass die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Bank1 aus den zur Teilfinanzierung der streitgegenständlichen Fondsbeteiligungen obligatorisch aufgenommenen Darlehen keine Ansprüche mehr zustehen. Das gleiche gilt, soweit der Kläger die Beklagte auf Freistellung von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen in Anspruch genommen hat, die mittelbar oder unmittelbar aus den gezeichneten Beteiligungen resultieren und die ansonsten nicht eingetreten wären. Aus dieser Formulierung wird im vollen Umfang klar, dass der Kläger nur das negative Interesse verlangt, also verlangt, so gestellt zu werden, wie er ohne Zeichnung der Beteiligung gestanden hätte. Er verlangt nicht etwa die Einräumung der steuerlichen Vorteile insoweit, sondern Freistellung von Nachteilen, wie etwa Nachzahlungszinsen im Sinne von Säumniszinsen. Das Feststellungsinteresse insoweit ist auch nicht etwa durch die nunmehr geänderten Grundlagenbescheide und den Änderungsbescheide entfallen, denn diese Bescheide sind nicht bestandskräftig mit der Folge, dass Nachzahlungszinsen wegen geänderter Veranlagung nach wie vor im Raum stehen. Auch wirtschaftliche Nachteile wie Rückzahlungsansprüche aufgrund gesellschaftlicher Haftung für Ausschüttungen im B und noch nicht bezifferbare Schäden im Hinblick auf die Übertragung der Treugeberstellung sind vorgetragen und nicht ausgeschlossen. Entgangenen Gewinn, also entgangene Anlagezinsen, nämlich 4 Prozent aus EUR 125.266,51 seit dem 06.09.1999 bis zur Rechtshängigkeit (B 105) bzw. 4 Prozent aus EUR 56.820,34 seit 17.11.2000 bis zur Rechtshängigkeit kann der Kläger allerdings nicht verlangen. Insofern ist die Berufung unbegründet. Zwar umfasst ein Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung des Beratungsvertrages nach § 252 S. 1 BGB grundsätzlich auch den entgangenen Gewinn, zu dem entgangene Anlagezinsen gehören. Dass das Eigenkapital des Anlegers in dieser Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt bleibt, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt worden wäre, entspricht der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. zuletzt BGH 11. Zivilsenat Urteil vom 24.04.2012 XI ZR 360/11, u. a. abgedruckt in ZEP 2012, Seite 1230, 1231). Gleichwohl bleibt der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass und in welcher Höhe ihm durch das schädigende Ereignis ein solcher Gewinn entgangen ist. Insoweit enthält § 252 S. 2 BGB für den Geschädigten lediglich eine Regelung, die die Beweiserleichterung aus § 287 ZPO ergänzt (vgl. Urteil des 11. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 13.01.2004, XI ZR 355/02, u. a. abgedruckt in WM 2004, Seite 422, 425). Vorliegend lag aber einfach nicht nahe, dass der Kläger, sofern ihm durch die Beratung klar geworden wäre, dass die von ihm gewünschte und vom Berater versprochene Kapitalsicherheit nicht gegeben gewesen wäre, er dann in eine festverzinsliche Anleihe investiert hätte, bei der im fraglichen Zeitraum auch nicht durchweg 4 Prozent Zinsen generiert worden wären. Vielmehr lag nahe, dass er im Hinblick auf den gewünschten Steuerspar- bzw. Steuerverschiebeeffekt eben in ein Produkt investiert hätte, das eine Steuerersparnis oder Verschiebung verspricht. Außerdem hätte er dann im Hinblick auf die zu erwartende Versteuerung auch einen höheren Betrag an liquiden Geldmitteln halten müssen, die ihm zur Wiederanlage gerade nicht zur Verfügung gestanden hätten, wenn er kein Steuersparmodell - oder wie hier dargetan – Steuerverschiebemodell gewählt hätte. Es lassen sich deshalb gerade keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür feststellen, welche Art von Anlage der Kläger denn gewählt hätte, wenn er sich bei zutreffender Aufklärung über die Wirkung der Schuldübernahme gegen die streitgegenständliche Kommanditbeteiligung entschieden hätte und welche Gewinne und Verluste er dann erzielt hätte bzw. welcher Betrag dann überhaupt angelegt worden wäre. Mangels Schätzgrundlage kommt deshalb auch eine Schätzung des dem Kläger entgangenen Gewinns nicht in Betracht. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm dann ein Gewinn zuzusprechen wäre, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre. Es besteht nämlich gerade nicht zugunsten des Anlegers die Vermutung, dass er einen irgendwie gearteten generellen oder pauschalen wahrscheinlichen Mindestgewinn erzielt hätte. Auch der gesetzliche Zinssatz in Höhe von 4 Prozent, § 246 BGB, gibt insoweit keinen Anhaltspunkt. Es entspricht nämlich bereits nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, das eine Geldanlage überhaupt Gewinn abwirft. Steuervorteile muss sich der Kläger im Wege der Vorteilsausgleichung nicht anrechnen lassen. Als Grundsatz bleibt festzuhalten, dass im Wege der Vorteilsausgleichung die Anrechnung von Steuervorteilen dann außer Betracht bleibt, wenn die Rückabwicklung des Erwerbs ihrerseits zu einer Besteuerung führt, die dem Geschädigten die erzielten Steuervorteile wieder nimmt. Ist – wie vorliegend bei einem Medienfonds – die Schadensersatzleistung ebenfalls steuerbar, so kann auf Grundlage einer Schätzung in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Steuerbarkeit der Ersatzleistung die Steuervorteile kompensiert. Da das Gericht über die Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung zu entscheiden hat, § 287 Abs. 1 ZPO, und eine exakte Errechnung von Steuervorteilen unter Gegenüberstellung der tatsächlichen mit der hypothetischen Vermögenslage angesichts der vielfältigen Besonderheiten und Möglichkeiten der konkreten Besteuerung und ihrer unterschiedlichen Entwicklung in verschiedenen Besteuerungszeiträumen häufig einen unverhältnismäßigen Auffand erfordert, müssen in der Regel keine Feststellungen dazu getroffen werden, in welcher genauen Höhe sich die Versteuerung der Schadenersatzleistung auswirkt (vgl. BGH Urteile vom 01.03.2011 – XI ZR 96/09, u. a. abgedruckt in WM 2011, 740 Randnummer 8; vom 15.07.2010 – III ZR 336/08, u. a. abgedruckt im WM 2010, Seite 1641 Randnummer 36 f und vom 19.06.2008 – VII ZR 215/06, u. a. abgedruckt in WM 2008, Seite 1757 Randnummer 13). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Schädiger Umstände darlegt, auf deren Grundlage dem Geschädigten auch unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben (vgl. BGH Urteil vom 19.06.2008 – VII ZR 215/06, WM 2008, 1757 Randnummer 13, vom 15.07.2010 – III ZR 336/08, WM 2010, 1641 Randnummer 36 f, 45 f und vom 01.03.2011 – XI ZR 96/09, WM 211, 740 Randnummer 9) oder er gar Verlustzuweisungen erhalten hat, die über seine Einlageleistung hinaus gehen (BGH Urteile vom 15.07.2010 – III ZR 336/08, WM 2010, 1641 Rn. 55 und vom 01.03.2011 – XI ZR 96/09, WM 2011, 740 Rn. 9). Die Beklagte kann für ihren Rechtsstandpunkt, der Kläger habe außergewöhnliche Steuervorteile erzielt, die ihm verblieben, nicht die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23.01.2012 Az. 23 U 114/10 und vom 2.1.2013 Az. 19 U 50/12 (beide zitiert nach juris) für seinen Rechtsstandpunkt fruchtbar machen. Der genannten Entscheidung lagen Schadenersatzansprüche hinsichtlich fehlerhafter Anlageberatung im Hinblick auf die Vermittlung einer Beteiligung an einem VIP 2 zugrunde, wobei aufgrund der Konstruktion des Fonds lediglich die Hälfte der Nominaleinlage zu leisten war, der Anleger allerdings Verlustzuweisungen erhielt, die ca. 92,02 % der Nominaleinlage betrugen. Der Vortrag der Beklagten ist unrichtig, insoweit habe es sich auch um eine teilweise darlehensfinanzierte Einlage gehandelt. Vorliegend hat der Kläger die gesamte Nominaleinlage erbracht, wenn auch teils als Bareinlage und teils darlehensfinanziert. Auch soweit er eine Fremdfinanzierung unternommen hat, nämlich in Gestalt des Darlehens bei der Beklagten, hat der Kläger letztlich eigene Mittel aufgewendet, denn er war – und ist bis zur Rechtskraft der Entscheidung- der Beklagten gegenüber verpflichtet, deren Ansprüche auf Rückzahlung des Darlehens zu erfüllen ( vgl. OLG München, Urteil vom 24.1.2012, 5 U 2167/11 in WM 2012, 1536,1539 und Podewills, Anmerkung zum Urteil des OLG Stuttgart vom 29.12.11 Az. 6 U 79/11, juris PR-BKR 3/2012 Anm.4). Ob vorliegend weiter im Hinblick auf die Darlehenszinsen Werbungskosten in Rede stehen, von denen der Kläger durch die Rückabwicklung der Beteiligung wieder freigestellt wird und die bei einer Rückabwicklung des Schadensersatzes durch die Besteuerung der Schadensersatzleistung im Veranlagungszeitraum ihres Zuflusses wieder korrigiert würden (vgl. BGH Urteil vom 01.03.2011 XI ZR 96/09, u. a. abgedruckt in ZIP 2011, 868, 871 Rn. 13). und Urteil des 2. Zivilsenates vom 18.12.2012 II ZR 259/11, u. a. abgedruckt in ZIP 2013, 311, 313 sowie Urteil des 7. Zivilsenates vom 10.06.2008 VII ZR 215/06, u. a. abgedruckt in NJW 2008, 2773, 2775) kann deshalb offen bleiben. Die für das Vorliegen außergewöhnlich hoher Steuervorteile in erster Linie darlegungspflichtige Beklagte hat dementsprechend außergewöhnliche hohe Steuervorteile im Sinne der aufgezeigten obergerichtlichen Rechtsprechung nicht dargelegt. Die Hilfswiderklage war abzuweisen. Die Frage, ob sich der Kläger hinsichtlich seines Schadensersatzanspruchs im Wege der Vorteilsausgleichung Steuervorteile anrechnen lassen muss ist Voraussetzung/Element des einheitliche zu behandelnden Schadensersatzanspruchs des Klägers, über deren Bestehen oder Nichtbestehen bereits mit der Klage entschieden worden ist und die deshalb nicht Gegenstand von Zwischenfeststellungswiderklagen sein können (vgl. Urteil des 2. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 23.04.2012 II ZR 75/10, u. a. abgedruckt in WM 2012, 1293, 1298 ). Es war ferner festzustellen, dass die Beklagte sich in Verzug mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der Treugeberstellung an den streitgegenständlichen Beteiligungen sowie der Abtretung der Rechte aus den Beteiligungen in Verzug befindet. Einer näheren Begründung bedarf es nicht, nachdem bereits mehrfach obergerichtlich entschieden wurde, dass das Angebot zur Übertragung den Annahmeverzug begründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, denn der als Zinssatz von der Hauptsumme ausgedrückte entgangene Gewinn stellt lediglich eine Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO dar, die den Streitwert nicht berührt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO i. V. m. § 711 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Revision lagen nicht vor. Die zu behandelnden Rechtsfragen sind im Einzelnen von der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits geklärt. Das vorliegende Urteil weicht hiervon nicht ab.