Urteil
17 U 247/07
OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2009:0209.17U247.07.0A
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Leitsätze
1. Bei Vertragsverhandlungen besteht die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck vereiteln können und deshalb für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte.
2. Hat eine Partei um einen Auftrag zu erhalten, Schmiergelder gezahlt, ist sie verpflichtet, ihren Vertragspartner davon in Kenntnis zu setzen.
3. Wird der Werkvertrag durchgeführt, muss der Betrag als ersatzfähiger Schaden anerkannt werden, um den die Werkleistung zu teuer bezahlt wurde.
4. Es besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Bestochene einen für seinen Geschäftsherrn ungünstigen Abschluss zustande gebracht hat.
5. Entsteht Streit darüber, ob der Geschädigte durch die Schmiergeldzahlung einen Nachteil erlitten hat, muss derjenige, der den/die Mitarbeiter bestochen hat, das Fehlen eines Nachteils beweisen.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.09.2007 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 328.562,05 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag seit 01.02.2007 zu zahlen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin ¼ und der Beklagte ¾ zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.
Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Vertragsverhandlungen besteht die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck vereiteln können und deshalb für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte. 2. Hat eine Partei um einen Auftrag zu erhalten, Schmiergelder gezahlt, ist sie verpflichtet, ihren Vertragspartner davon in Kenntnis zu setzen. 3. Wird der Werkvertrag durchgeführt, muss der Betrag als ersatzfähiger Schaden anerkannt werden, um den die Werkleistung zu teuer bezahlt wurde. 4. Es besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Bestochene einen für seinen Geschäftsherrn ungünstigen Abschluss zustande gebracht hat. 5. Entsteht Streit darüber, ob der Geschädigte durch die Schmiergeldzahlung einen Nachteil erlitten hat, muss derjenige, der den/die Mitarbeiter bestochen hat, das Fehlen eines Nachteils beweisen. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.09.2007 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 328.562,05 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag seit 01.02.2007 zu zahlen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin ¼ und der Beklagte ¾ zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie den Beklagten auf Schadensersatz im Hinblick auf Zahlungen von Schmiergeldern an den früheren Geschäftsführer der Klägerin sowie weiterer Mitarbeiter in Anspruch nimmt. Sie verlangt die von ihr mit ursprünglich 406.683,10 € bezifferten Schmiergeldzahlungen vom Beklagten im Sinne eines ihr entstandenen Mindestschadens. Die Klägerin war als Generalplanerin und Projektmanagerin mit der Durchführung größerer Bauvorhaben für die A- ... AG tätig und schloss mit den jeweiligen Architekten und Ingenieuren Subunternehmerverträge, wie unter anderem auch mit dem Beklagten. Der Beklagte ist Inhaber der Firma B in O1 und war als Statiker bei den verschiedensten Bauvorhaben für die Klägerin tätig. Er arbeitet überwiegend alleine und hat mitunter einen Mitarbeiter beschäftigt. Seit Studienzeiten ist er mit dem früheren Geschäftsführer der Klägerin C befreundet. Als Statiker war der Beklagte in den Jahren 1998 bis 2002 für die Klägerin im Rahmen derartiger Subunternehmerverträge bei verschiedenen Großbauprojekten tätig, für die er die Tragwerksplanung und die statische Berechnung vornahm. Der Beklagte gesteht zu, dass er für die Bauprojekte „X“; Y I“, „Y II“ und „Z“ Schmiergeldzahlungen an den Geschäftsführer C, den Projektleiter D und die weiteren Mitarbeiter E und F leistete, um den Auftrag zu erhalten. Während die Klägerin bereits mit der Klage vom 29.12.2006, dem Beklagten zugestellt am 31.01.2007 die einzelnen Zuwendungen nach Personen und Projekten getrennt auflistete (Seite 7-9 d.A.) und sodann im einzelnen erläuterte und unter Beweis stellte, bestritt der Beklagte erstmals mit undatiertem Schriftsatz, eingegangen am 10.08.2007 (Bl. 409 ff. d.A., Seite 427 d.A.) die Auflistung der Klägerin betreffend die Schmiergeldnehmer D, E und F in Höhe von insgesamt 83.208,93 € als nicht zutreffend. Die Zahlung von Schmiergeldern im Rahmen von gestellten Scheinrechnungen der Schmiergeldnehmer sowie eine einmalige Barzahlung von 45.000,00 DM an den Zeugen D, von denen jeweils 15.000,00 DM für den Zeugen D, den Zeugen E und den Zeugen F vorgesehen waren, ist zugestanden worden, während weitere Barzuwendungen bestritten wurden. Im übrigen hat sich der Streit der Parteien in erster Instanz allein darum gedreht – und streiten sich die Parteien nach wie vor darum -, ob die Schmiergeldzahlungen derart in die vereinbarten Pauschalhonorare eingeflossen sind, dass sich der Beklagte auf diese Weise refinanzierte und der Klägerin in diesem Rahmen Beweiserleichterungen, wenn nicht gar eine Beweislastumkehr zugute kommt. Während die Klägerin unter Bezugnahme auf die entsprechenden Einlassungen des Beklagten und der Schmiergeldnehmer in den Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Frankfurt am Main behauptet hat, die für die Auftragsvergabe auf Seiten der Klägerin verantwortlichen Mitarbeiter hätten höhere als die tatsächlich vorgesehenen Auftragssummen ausgehandelt und gemeint hatte, eine dezidierte Darstellung, welche konkrete Rechnung um welchen Betrag erhöht gewesen sein solle könne von ihr nicht gefordert werden und laufe der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung entgegen, denn die Rechtsprechung zur Beweiserleichterung bei der Schadensberechnung sei gerade deshalb entwickelt worden, weil die Art der Refinanzierung bei derartigen kollusivem Zusammenwirken der Beteiligten für gewöhnlich nicht nachvollzogen werden könne, hat der Beklagte die Auffassung vertreten, die von der Rechtsprechung entwickelten Beweiserleichterungen würden den vermeintlich Geschädigten nicht der Notwendigkeit entheben, im einzelnen darzulegen, welche Rechnung des Beklagten in welcher Höhe überhöht gewesen sein soll und in welcher Höhe ein Schaden bei ihr verursacht wurde. Um den Schaden substantiiert darzulegen, müsse die Klägerin den Vergleich zwischen den vom Beklagten erbrachten Leistungen mit den ihm vereinbarungsgemäß gezahlten Vergütungen erbringen. Das ihm gezahlte Honorar sei nicht nur angemessen, sondern sogar unterhalb eines Honorars gewesen, wie es nach fiktiver Fortführung der tatsächlichen Tafeln der HOAI hätte beansprucht werden können. Die Verträge seien sinnvoll und ausgewogen. Die Schmiergeldzahlungen seien nicht zu Lasten der Klägerin refinanziert worden, sondern die Zahlungen seien ausschließlich zu Lasten des Beklagten gegangen, der auf diese Weise seinen Gewinn minimiert habe, letztendlich im Hinblick auf die Hoffnung, auch weiterhin von der Klägerin beauftragt zu werden. Allenfalls sei dann eine Refinanzierung durch Zahlungen auf von den Schmiergeldnehmern gestellten Scheinrechnungen zu Lasten des Fiskus erfolgt. Soweit der Beklagte in seiner Beschuldigtenvernehmung im Ermittlungsverfahren etwas anderes erklärt habe, sei dies nur vor dem Hintergrund erfolgt, dass ihm anlässlich der Vernehmungen klargemacht worden sei, eine Chance auf Vermeidung der Anordnung von Untersuchungshaft bestehe nur durch ein Geständnis, zu dem auch das Einräumen einer Refinanzierung gehöre. Im übrigen wird wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen D, E und F ist unter dem 03.07.2006 Anklage unter anderem wegen des Vorwurfs des gewerbsmäßigen Betrugs und der Bestechung erhoben worden, während gegen den ehemaligen Geschäftsführer der Klägerin C und den Beklagten bei Einreichung der Klageschrift ein Ermittlungsverfahren geführt wurde. Während laufenden Rechtsstreits ist insoweit auch Anklage erhoben worden. Das Datum der Anklageerhebung ist von den Parteien nicht dargestellt worden. Sämtliche Strafverfahren sind inzwischen in erster Instanz abgeschlossen worden. Sowohl die Zeugen D, E und F als auch der Beklagte wurden wegen der strafrechtlichen Vorwürfe im Hinblick auf die Schmiergeldzahlungen verurteilt. Jedenfalls teilweise ist insoweit Revision eingelegt worden. Betreffend den früheren Geschäftsführer der Klägerin C sowie die weiteren Mitarbeiter sind die streitgegenständlichen Schmiergeldzahlungen lediglich die Spitze bzw. ein kleiner Würfel eines Eisbergs, denn sie sind auch im Übrigen wegen der Auftragsvergaben im Zusammenhang mit den vorgenannten Bauvorhaben und anderen Bauvorhaben so verfahren. Die Klägerin hat sich mit ihrer Auftraggeberin, die sie wegen der persönlichen Vorteilsannahme ihrer Mitarbeiter und in diesem Zusammenhang zu Lasten der A-Versicherungsgruppe und der Klägerin verübten Manipulationen bei Abrechnungen auf Schadensersatz in Anspruch genommen hat, durch Vereinbarung vom 28.09./04.10.2006 verglichen (Anlage K 37 = Bl. 296 ff. d.A.), und zwar auf Zahlung eines Pauschalabgeltungsbetrages in Höhe von 3,5 Mio. Euro. Die A-Versicherungsgruppe hat in dieser Vereinbarung unter anderem auch Ansprüche gegen den Beklagten aus oder im Zusammenhang mit den Bestechungsvorgängen an die Klägerin abgetreten. Die Parteien haben in erster Instanz weiter darum gestritten und streiten nach wie vor darum, ob die Klägerin Schadenskompensation durch Zahlungen ihrer bestochenen Mitarbeiter erhalten hat und inwieweit sie sich deren Kenntnisse zurechnen lassen muss. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin beschränke sich auf die Auflistung von Schmiergeldzahlungen, wobei von Schmiergeldzahlungen unter anderem auch an den Projektleiter D im Rahmen des Projektes „Z“ und „Y“ auszugehen sei. Entsprechend dem Urteil des BGH vom 26.03.1962, GZ: II ZR 151/06, sei zwar nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Klägerin ein wirtschaftlicher Nachteil im Sinne eines Schadens entstanden sei, weil ohne die Schmiergeldzahlungen der Vertrag mit einem anderen Inhalt zustande gekommen wäre, durch den der Geschäftsherr besser gestellt worden wäre. Gleichwohl stellten Schmiergelder nicht ohne weiteres den Schaden des Geschäftsherrn dar. Ob der Vielzahl der behaupteten Schmiergeldzahlungen sei schon unklar, über welche Projekte refinanziert worden sei. Es sei nicht auszuschließen, das einzelne Zahlungen nur teilweise oder gar nicht zu Lasten der Klägerin refinanziert worden seien, z. B. bei Vorliegen eines Kalkulationsirrtums. Für eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO fehle es an Grundlagen auch nur im groben. Es fehle an der schlüssigen Darlegung der Schadenshöhe. Die Klägerin habe lediglich Kopien nicht unterzeichneter Ingenieurverträge und von Angeboten des Beklagten vorgelegt (als Anlagen in den der Akte anliegenden Leitzordnern enthalten). Es fehlten Angaben zum Verhältnis von Leistung und Gegenleistung und es lasse sich deshalb nicht erkennen, in welchem Verhältnis die Leistungen des Beklagten innerhalb der jeweiligen Vertragsverhältnisse bei redlichem Verhalten zu honorieren gewesen wären und in welcher Höhe hierzu die tatsächlichen Angebote bzw. Leistungen des Beklagten gestanden hätten. Auch dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft G vom 13.02.2004 (Anlage K 7, Bl. 101 ff. A.) ließen sich greifbare Schätzgrundlagen nicht entnehmen. Gegen diese Bewertungen wendet sich die Klägerin mit der Berufung und macht geltend, das Landgericht habe Sinn und Zweck der von der obergerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Beweisregeln missverstanden und sei vor allem nicht darauf eingegangen, dass alle Schmiergeldnehmer und der Beklagte selbst eingeräumt hätten, alle gezahlten Schmiergelder im Verhältnis 1 : 1 und teilweise 1 : 3 zu Lasten der Klägerin in die entsprechenden Aufträge eingepreist zu haben. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts und des Oberlandesgerichts München (NZV 2002, S. 37 ff. und 509 ff.) vertritt die Klägerin nach wie vor den Standpunkt, der ihren Mitarbeitern in Form des Schmiergelds gewährte Vorteil hätte der Klägerin als Auftraggeberin im Sinne einer günstigeren Honorarvereinbarung angeboten werden müssen. Dieser dem Falschen gewährte Vorteil stelle den Schaden dar. Sowohl der Beklagte als Geber als auch die Schmiergeldnehmer hätten gegenüber der Polizei, die derartige Geständnisse weder erzwungen noch abgenötigt hätte, zugegeben, dass Schmiergelder über die Auftragssumme refinanziert worden seien. Das habe das Landgericht nicht gewürdigt. Als Folge des kompletten Schmiergeldszenarios habe die Klägerin dann den Vergleich mit der A-Versicherung über 3,5 Mio. Euro schließen müssen. Daneben seien ihr mindestens 313.608,00 € an Aufklärungskosten entstanden (wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 10.07.2007, Bl. 317 ff., 332 f. d. A. Bezug genommen). Spätestens dann, wenn die Auftragssumme über Schmiergelder refinanziert worden sei, müsse die Beweiserleichterung zugunsten der Klägerin eingreifen. Der Klägerin könne nicht zugemutet werden, bei vier Projekten exakt nachzuweisen, welcher Auftrag um welche Summe erhöht worden sei. Hier bleibe festzuhalten, dass der Auftrag günstiger hätte angeboten werden können, wenn das Schmiergeld nicht gezahlt worden wäre. Im übrigen sei mit Schriftsatz vom 10.07.2007 Beweis angeboten worden, dass die Verträge in exakt den vorgelegten Fassungen, die das Landgericht als nicht unterschriebene Kopien bewertet habe, auch abgeschlossen worden seien. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft habe überhöhte Abrechnungen ermittelt. Ein ausgewogenes Verhältnis habe nicht bestanden. Soweit der Beklagte im Zusammenhang mit der Durchführung des Objekts „Y“ behaupte, es stünde aus den Jahren 2003 und 2004 eine Vergütung von 90.000,00 € offen, müsse sich die Klägerin diesen Betrag nicht abziehen lassen. Entsprechende Rechnungen seien in den Unterlagen der Klägerin nicht aufzufinden und offensichtlich nicht gestellt. Damit fehle es an der Fälligkeit gemäß § 8 (1) HOAI. Der Beklagte habe nicht dargelegt, überhaupt Leistungen erbracht zu haben. Soweit der Beklagte lediglich eine Barzuwendung von 45.000,00 DM an den Zeugen D behaupte, die unter insgesamt drei Schmiergeldnehmern aufgeteilt worden sein soll, widerspreche dies der Einlassung des Zeugen F im Ermittlungsverfahren. Der Zeuge F habe erklärt, jedenfalls 50.000,00 DM selbst erhalten zu haben. Soweit er nicht wusste, ob es sich um DM oder Euro gehandelt hat und die Klägerin 50.000,00 € in ihrer Berechnung zugrunde legte, stellt sie nunmehr vorsorglich unstreitig, dass es sich um 50.000,00 DM handelte. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. September 2007 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 406.683,10 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen, sowie festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren Schaden und Vermögensnachteil zu ersetzen, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass der Beklagte Schmiergeldzahlungen und/oder sonstige rechtswidrigen Zuwendungen an Schmiergeldnehmern geleistet und zu Lasten der Klägerin refinanziert hat. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte folgert aus der Entscheidung des BGH vom 06.05.1999 (BGHZ 141, S. 357 ff. = NJW 99, S. 2266 ff.) das Vorliegen eines Schadens könne nur durch Bezugnahme auf die konkrete Vertragsgestaltung festgestellt werden, an der es hier fehle. Der Beklagte vertritt nach wie vor die Auffassung, auch in Bestechungsfällen ergebe sich ein Anhaltspunkt für einen Schadenseintritt erst durch eine Gegenüberstellung von Leistungen und Gegenleistungen. Erst dann könne der Beweis des ersten Anscheins eingreifen. Erstmals mit Schriftsatz vom 10.07.2007 sei die Klägerin auf die Vertragsgestaltung der Parteien eingegangen. Den Anhaltspunkt für den Schaden habe sie nicht dargelegt, während der Beklagte das Gegenteil, dass nämlich die gezahlten Honorare deutlich unter der auf Grundlage der HOAI zu leistenden Vergütung lagen, substantiiert im Schriftsatz vom 10.08.2007 auf Seiten 1 – 13 dargelegt und unter Beweis gestellt habe. Damit könne ein Anscheinsbeweis zugunsten der Klägerin nicht mehr eingreifen, weil er erschüttert sei. In den Ermittlungen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hätten jegliche Berechnungsgrundlagen und Berechnungsmethoden gefehlt mit der Folge, dass das Ergebnis nicht nachvollzogen werden könne. Der Beklagte wiederholt unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags, dass er als Kleinunternehmer ohne feste Angestellte hier zu Lasten seiner eigenen Gewinnspanne Schmiergeldzahlungen geleistet habe in der Hoffnung, weiterhin beauftragt zu werden. Er wirft erneut die Frage auf, welche Zahlungen die bestochenen Mitarbeiter der Klägerin konkret erbracht hätten, weil diese auf seine gesamtschuldnerische Haftung anzurechnen seien. Zu einem Schaden der A-Versicherung, der Höhe und der Zurechnung der Verursachung sei klägerseits überhaupt nichts vorgetragen. Im übrigen könne der Schaden nicht mehr in der Entwicklung sein mit der Folge, dass der Feststellungsantrag hinsichtlich des Ersatzes weiteren Schadens und Vermögensnachteils nicht zulässig sei. Der Senat hat die Beweiserhebung gemäß Beweisbeschluss vom 23.04.2008 (Bl. 586 ff. d.A.) angeordnet. Auf der Grundlage des Beweisbeschlusses ist der Zeuge D zur Behauptung der Klägerin vernommen worden, über die von ihm erteilten Scheinrechnungen hinaus hätte er im Rahmen des Projekts Y II eine Barzuwendung erhalten, deren Höhe die Klägerin mit 50.000,00 DM beziffert hatte (Aufstellung S. 7 unten der Klageschrift). Ferner ist der Zeuge C zur Behauptung der Klägerin vernommen worden, er habe auf die Rechnung vom 10.06.1997 (Anlage K 29 = Bl. 106 d.A.) 9.775,00 DM erhalten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22. September 2008 (Bl. 635 ff. d.A.) Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 22. November 2008 hat der Beklagte unstreitig gestellt, dass der Beklagte auf die Rechnung vom 10.06.1997 9.775,00 DM an den Zeugen C gezahlt hat, weil dem Bestreiten ein Missverständnis zwischen dem Beklagten und seinem Prozessbevollmächtigten zugrunde lag. Die Klägerin hat auf die Vernehmung der Zeugen E und F verzichtet, nachdem der Zeuge E schriftlich ankündigte, von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen – er hat Revision gegen seine Verurteilung im Strafverfahren eingelegt – und der Zeuge F trotz ordnungsgemäßer Ladung zu den Terminen zur Beweisaufnahme am 22.09.2008 und 29.10.2008 nicht erschienen ist und sich auch nach Zustellung von Ordnungsstrafbeschlüssen nicht für sein Fernbleiben entschuldigte. Die Parteien haben der Berichterstatterin Einzelrichtergenehmigung erteilt und einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. II. Die zulässige, weil form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist teilweise begründet. Auf die Berufung war das klageabweisende Urteil des Landgerichts teilweise abzuändern und der Beklagte zu verurteilen, auf den mit der Klage und Berufung geltend gemachten Schadensersatzanspruch die von ihm zugestandenen Schmiergeldzahlungen an die Mitarbeiter der Klägerin als Schadensersatz an die Klägerin zu zahlen. Im übrigen sind die Berufung und die Klage unbegründet und muss es bei der Klageabweisung verbleiben. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich sowohl aus culpa in contrahendo als auch aus dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, § 826 BGB. Bei Vertragsverhandlungen besteht zum einen die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck vereiteln können und deshalb für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte (BGHZ 114, S. 87 und OLG Stuttgart BauR 2007, S. 420, 421). Der Beklagte war vor Abschluss der jeweiligen Werkverträge verpflichtet, die Klägerin darüber in Kenntnis zu setzen, dass er Schmiergelder gezahlt hat, um den Auftrag zu bekommen. Zum anderen ist es in hohem Maße anstößig, dem Verhandlungsführer des Vertragspartners ein Schmiergeld für den Fall zu zahlen, dass es zum Vertragsschluss kommt, denn dadurch wird die Gefahr heraufbeschworen, dass der Verhandlungsführer vor allem im eigenen Interesse handelt und die Interessen des von ihm Vertretenen nicht in dem gebotenen Maße wahrnimmt. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist es deshalb anerkannt, dass eine Schmiergeldvereinbarung grundsätzlich sittenwidrig ist (vgl. BGH WM 2000, S. 2122 und BGHZ 114, S. 87). Soweit der Beklagte einwendet, die Klägerin müsse sich das Wissen ihres Vertreters, des Zeugen D zurechnen lassen, ist dies zum einen unrichtig und beruft sich der Beklagte zu Unrecht auf die Entscheidung des BGH, abgedruckt in NJW 1989, S. 26 ff. . Aus der Entscheidung geht das glatte Gegenteil dessen hervor, was der Beklagte aus dieser Entscheidung ableitet. Zwar hatte das Oberlandesgericht Schleswig als Vorinstanz festgehalten, dass die beklagten Gesellschaften das Wissen ihres ehemaligen geschäftsführenden Gesellschafters gegen sich gelten lassen müssen. Dem hat sich der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung aber gerade für den Fall eines kollusiven Zusammenwirkens der Beteiligten nicht angeschlossen. Das Risiko des Missbrauchs der Vollmacht trägt zwar grundsätzlich der Vertretene, der sich den Wissensstand seines Vertreters zurechnen lassen muss (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 68. Auf. § 164 Rn. 13). Aber zum einen sind Rechtsgeschäfte, die schon nach ihrem objektiven Inhalt, wie hier, sittlich- rechtlichen Grundsätzen widersprechen, ohne Rücksicht auf die Vorstellungen der das Rechtsgeschäft vornehmenden Personen nichtig (vgl. Staudinger/Sack, BGB Neubearbeitung 2003, § 138 Rn. 62). Zum anderen wird der Vertretene nach ständiger Rechtsprechung überhaupt nicht erst verpflichtet, wenn sein Vertreter und der Vertragsgegner bewusst zum Nachteil des Vertretenen zusammenwirken (vgl. BGH a.a.O. sowie NJW 2000, S. 2896, 2897 ; NJW-RR 97, S. 737, 738 ; BGHZ 33, S. 298 u. Palandt/Heinrichs a.a.O.). Ob die mit dem Beklagten geschlossenen Verträge nichtig sind, kann allerdings hier offen bleiben, den die Klägerin leitet aus einer etwaigen Nichtigkeit der Verträge nichts her. Sie verweigert weder restliche Werklohnforderungen des Beklagten im Hinblick auf eine Nichtigkeit des geschlossenen Vertrags noch macht sie Rückforderungsansprüche auf dieser Grundlage geltend. Sie beschränkt sich auf einen Schadensersatzanspruch in Höhe der nach ihrer Behauptung bezahlten Schmiergelder. Insofern genügt es vorliegend, festzuhalten, dass der Beklagte nicht geltend machen kann, die Klägerin sei im Hinblick auf Schmiergeldzahlungen überhaupt nicht getäuscht worden, weil ihre Vertreter Bescheid wussten und an den Absprachen beteiligt waren. Der Rechtsauffassung des Landgerichts wie des Beklagten, die Klägerin habe ob der Vielzahl der von ihr behaupteten Schmiergeldzahlungen im Hinblick auf den Abschluss von insgesamt vier verschiedenen Werkverträgen der Klägerin mit dem Beklagten für vier verschiedene Großbauprojekte zu den tatsächlichen Vertragsgestaltungen im einzelnen derart vortragen müssen, dass dem Gericht die Beurteilung erlaubt ist, in welchem Verhältnis die Leistungen des Beklagten innerhalb der jeweiligen Vertragsverhältnisse bei redlichem Verhalten zu honorieren gewesen wären und in welcher Höhe hierzu die tatsächlichen Angebote bzw. Leistungen des Beklagten gestanden hätten mit der Rechtsfolge einer Unschlüssigkeit der Darlegung eines Schadens überhaupt bzw. der Höhe des Schadens mangels dieser geforderten Darstellung, kann nicht gefolgt werden. Dass Schmiergeldzahlungen erfolgt sind, ist unstreitig. Da die Werkverträge durchgeführt worden sind, muss der Betrag als ersatzfähiger Schaden anerkannt werden, um den die Werkleistung zu teuer bezahlt wurde (vgl. BGH Urt. v. 14.03.1991 VII ZR 342/98, abgedruckt u.a. in BGHZ 114, S. 87-96 = NJW 1991, S. 1819, 1821 = WM 1991, S. 1086, 1088). Wie der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung festgehalten hat, kann es nicht auf den – hypothetischen und ohnehin kaum zu führenden – Nachweis ankommen, dass der Vertragsgegner sich mit einem Vertragsschluss zu einer niedrigeren Vergütung auch einverstanden erklärt hätte. Vielmehr muss der Geschädigte so gestellt werden, als wäre es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Vertrag zu einem günstigeren Preis abzuschließen (so BGH WM 1990, S. 1032, 1035 m.w.N. f. Kaufverträge u. Werkverträge sowie BGH Urtl. v. 08.12.1988, VII ZR 83/88 in NJW 1989, S. 1793, 1794, wiederholt durch BGHZ 114, S. 87, 96 f.). Es ist vielmehr im Einklang mit den zuvor zitierten Urteilen darauf abzustellen, wie sich der Besteller bei Kenntnis der ihm verheimlichten Umstände verhalten hätte, wobei verbleibende Unklarheiten gerade zu Lasten des aufklärungspflichtigen Unternehmers, hier also des Beklagten gehen. Der Auffassung des Beklagten kann nicht gefolgt werden, aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.05.1999 (BGHZ 141, S. 357 ff. = NJW 1999, S. 2266) ergebe sich, das Vorliegen eines Schadens im Hinblick auf Schmiergeldzahlungen, um den Auftrag zu erlagen, könne nur durch Bezugnahme auf die konkrete Vertragsgestaltung festgestellt werden. Der Bundesgerichtshof hatte im zitierten Rechtsstreit eine Klage auf restliches Architektenhonorar zu bescheiden und dabei davon auszugehen, dass die Parteien ein Honorar auf der Grundlage der Mittelsätze gemäß HOAI vereinbarten, wobei die beklagte Auftraggeberin die Vereinbarung von Mittelsätzen nicht angegriffen oder als nachteilig bezeichnet hatte, sondern andere Beanstandungen zur Abrechnung vortrug, die zugrundeliegenden Mittelsätze aber akzeptierte. Insoweit ist die Fallkonstellation aber mit der Vorliegenden nicht vergleichbar. Vorliegend besteht für die Klägerin die unüberwindliche Schwierigkeit, dass es wegen Überschreitung der von der HOAI vorgesehenen anrechenbaren Kosten wenig Ansatzpunkte gibt, wie die Vereinbarung eines angemessenen Honorars überhaupt ausgesehen hätte. Wenn man die in zulässiger Weise vereinbarten Pauschalhonorare jetzt an den fiktiven fortgeführten Honorartafeln messen wollte, gelangt man schwerlich zu einer Überteuerung des dem Beklagten gezahlten Honorars. Die Klägerin hat sich zwar darum bemüht, dies ganz vereinzelt aufzuzeigen. Insgesamt hat sie dies aber nicht und kann sie es auch nicht, gerade weil in zulässiger Weise Pauschalhonorare ausgehandelt wurden. Für die Beurteilung ist es allerdings unerheblich, soweit der Beklagte sowohl in erster Instanz als auch mit Schriftsatz vom 18.04.2008 in der Berufungsinstanz unter Wiederholung und Vertiefung der erstinstanzlichen Ausführungen im einzelnen vorrechnet, dass die vereinbarten Pauschalpreise deutlich niedriger seien als ein Honorar auf Grundlage der HOAI unter Berücksichtigung der erweiterten Honorartafel ausfallen würde, wobei er in der Berufungsinstanz noch im einzelnen ausgeführt hat, dass für die Projekte Z und Y II „Besondere Leistungen“ nach § 64 (3) HOAI und § 15 (2) HOAI in den Vertragsentwürfen der Klägerin vorgesehen waren und vom Beklagten erbracht worden seien, die weder in Angeboten des Beklagten einkalkuliert waren noch von der Klägerin vergütet wurden. Hier spricht gleichwohl ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Geschäftsführer bzw. der Projektleiter unter dem Einfluss der Annahme von Schmiergeldern einen für die Klägerin ungünstigen Abschluss zustande gebracht hat (vgl. AGZ 161, S. 229, 232; BGH NJW 1962, S. 1099, 1100). Es entspricht zunächst dem typischen Verlauf, dass dem Geschäftsherrn, wenn er das Geschäft selbst geführt oder ein redlicher Vertreter für ihn gehandelt hätte, wertmäßig mindestens der dem unredlichen Vertreter gewährte Vorteil als Gegenleistung angeboten worden wäre (vgl. BGH WM 62, S. 578, 579). Vorliegend ist auch ein Anhaltspunkt für den Nachteil der Vertragsgestaltung der Pauschalpreisabreden gegeben, der zur Folge hat, dass nicht die Klägerin den ganz konkreten Nachteil beweisen muss, sondern der Beklagte als derjenige, der die Mitarbeiter der Klägerin bestochen hat, das Fehlen eines Nachteils zu beweisen hat. Der Anhaltspunkt für den Nachteil der Vertragsgestaltung für die Klägerin anlässlich der Pauschalpreisabreden liegt darin, dass der Zeuge D den jeweiligen Pauschalpreis hätte herunterhandeln können und demzufolge im Interesse seiner Arbeitgeberin, der Klägerin, auch heruntergehandelt hätte, wenn keine Zuwendungen durch den Beklagten erfolgt wären. Zum einen hat der Beklagte selbst anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung vom 11.11.2003 (Anlage K 2 = Bl. 29 ff. d.A.) angegeben, dass die zwischen ihm und dem Projektleiter D ausgehandelten Honorarhöhen so bemessen wurden, dass für ihn genügend Luft eingearbeitet war, um den Zeugen D, F und E die jeweiligen Zahlungen zukommen zu lassen (Anlage K 2 dort auf S. 5 =Bl. 33 d.A.). Auf diese Art und Weise seien die Zahlungen durch sein Unternehmen dann refinanziert worden. Soweit der Beklagte nunmehr erklärt, er habe dies nur im Hinblick auf die Vermeidung der Untersuchungshaft eingeräumt – und es sei mit anderen Worten eine falsche Erklärung gewesen – muss er das zum einen nachweisen. Aber auch die von ihm gegebene Interpretation, es sei deshalb genügend Luft für ihn drin gewesen, weil er ja keine Angestellten habe bezahlen müssen, kann nicht überzeugen. Denn auch die anderen Beschuldigten haben in gleicher Weise ausgesagt, wie der Beklagte. Der Projektleiter D hat bei seiner Vernehmung als Beschuldigter (Anlage K 3 = Bl. 35 ff. d.A.) erklärt, dass er bei den Auftragsverhandlungen nicht an das Äußerste gegangen sei, was zugunsten des Bauherrn möglich gewesen wäre. So seien z. B. Massenberechnungen nicht auf das kleinstmögliche Maß zurückgeführt worden (S. 4 d. Anl. K 3 = Bl. 38 d.A.) und es seien Preise vereinbart worden, die es ermöglicht hätten, neben der Gewinnmarge Zuwendungen an ihn zu finanzieren. Der Zeuge hat ausdrücklich erklärt, dass er die Preise hätte herunterhandeln können, wenn keine Zuwendungen an ihn erfolgt wären. Es wären dann immer noch auskömmliche Preise für die Werkunternehmer gewesen. Wenn man aber zum einen in die Massenberechnungen schon Luft hinein gepustet und zum anderen der Beklagte bei Vereinbarung des Pauschalhonorars hätte gedrückt werden können – und zwar in zulässiger Weise, weil die HOAI Pauschalpreisabreden gerade dann zulässt, wenn im Hinblick auf die anrechenbaren Kosten die Honorartafeln nicht mehr ausreichen – und der Zeuge D dies gerade unterließ, muss dem Geschäftsherrn ein Mindestschaden in Höhe des Vorteils zugesprochen werden, der seinen Angestellten in Form von Schmiergeld gewährt wurde. Grundsätzlich wird der Schmierende schließlich den Vorteil nur dann gewähren, wenn er sich vom Verhalten des Angestellten seines Auftraggebers eine Ersparnis verspricht, die grundsätzlich größer ist als das Schmiergeld (vgl. auch die Entscheidungen des Landgerichts und Oberlandesgerichts München, abgedruckt in NZBau 2002, S. 37 ff. u. S. 509 ff.). Der Schaden der Klägerin besteht in der Schmiergeldzahlung in voller Höhe (so auch OLG Stuttgart BauR 2007, S. 420, 421). Es kann dahinstehen, ob man mit dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Entscheidung abgedruckt in BauR 1997, S. 122, 123) sogar die Beweislast umkehren will, womit dann der Schmiergeldgeber beweisen müsste, dass dem Geschäftsherrn kein Nachteil entstanden ist. Der Beweis des ersten Anscheins wird eben nicht gerade dadurch bereits erschüttert, dass die vereinbarten Pauschalpreise etwa niedriger sind, als ein Honorar auf der Grundlage der HOAI unter Berücksichtigung der erweiterten Honorartafeln. Der Schaden der Klägerin verkürzt sich auch nicht um 90.000,- Euro Werklohn, die der Beklagte zufolge seiner Darstellung in der Klageerwiderung Seite 5 (= Bl. 236 d. A.) und im Schriftsatz ohne Datum, eingegangen beim Landgericht am 10.8.2007, Seite 10 (= Bl. 418 d. A.) für das Projekt Y II nicht ausgezahlt erhielt, nachdem das Projekt vorzeitig gestoppt und die vom Beklagten zu erstellenden Leistungsverzeichnisse nicht vollendet wurden, die nach Darstellung des Beklagten zu 95 % erarbeitet waren. Insoweit hat der Beklagte seiner Darstellung zufolge zwar vom vereinbarten Pauschalpreis von 660.000,- Euro lediglich 570.000,- Euro erhalten. Die Unklarheit, welche der unstreitigen konkreten Schmiergeldzahlungen über welche Projekte refinanziert wurden, geht allerdings zu Lasten des Beklagten, wie bereits im einzelnen ausgeführt. Der Beklagte kann diesen Betrag auch nicht mit Erfolg gegen den Schadensersatzanspruch der Klägerin verrechnen, denn er hätte zum einen eine Schlussrechnung erstellen und die unfertige Leistung abrechnen müssen. Insofern fehlt an der Fälligkeit der Honorarforderung. Zum anderen steht einer Verrechnung § 393 BGB entgegen. Der Schaden der Klägerin hat sich auch nicht etwa durch Zahlungen der Schmiergeldnehmer vermindert. Die Klägerin muss sich Zahlungen der Schmiergeldnehmer zwar zurechnen lassen, soweit diese im Zusammenhang mit der Annahme von Schmiergeldzahlungen des Beklagten stehen. Sie hat dazu aber vorgetragen, dass sie in nur höchst geringfügigem Umfang – nämlich von D 121.302,46 € und vom Zeugen C 46.270,17 € - erhalten hat, wobei diese Schuldanerkenntnisse in weit höherem Umfang abgegeben haben. Beide Zeugen waren aber – wie auch die weiteren Mitarbeiter der Klägerin – in eine Vielzahl weiterer Fälle involviert. Da die Klägerin aber unwidersprochen alleine für die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 160.750,00 € hat aufwenden müssen und beide Mitarbeiter – von den Zeugen F und E war nichts zu erlangen – in weitere Bestechungsfälle involviert waren, lässt sich nicht feststellen, dass die konkret vom Beklagten gezahlten Schmiergelder von den Schmiergeldempfängern wieder an die Klägerin abgeführt worden sind. Nur am Rande bleibt festzuhalten, dass insoweit andere Haftungsgrundsätze bestehen und die Schmiergeldempfänger die empfangenen Schmiergelder ihrer Arbeitgeberin in vollem Umfang auszukehren haben, ganz unabhängig von der Frage des entstandenen Schadens. Zinsen werden als Prozesszinsen verlangt und geschuldet, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Einen höheren Schadensersatz als den ausgeurteilten kann die Klägerin dagegen vom Beklagten nicht verlangen. Über die vom Beklagten zugestandenen Schmiergeldzahlungen, wobei sich eine Würdigung der Zeugenaussage C erübrigt, weil der Beklagte nunmehr auch die Zahlung von 9.775,00 DM an den Zeugen C nach Beweisaufnahme unstreitig stellte, hat die Klägerin nicht zu beweisen vermocht. Der Zeuge D hat anlässlich seiner uneidlichen Vernehmung vor der Einzelrichterin plausibel, weil nachvollziehbar eindeutig und widerspruchsfrei erklärt, er habe lediglich Direktzahlungen des Beklagten auf der Grundlage von Scheinrechnungen erhalten. Weder habe er von anderen Mitarbeitern der Klägerin etwas abgegeben erhalten noch habe er an andere Mitarbeiter oder die Zeugen E, C und F irgend etwas abgegeben. Bezüglich des Beklagten könne er derartiges ausschließen. Es habe einen Fall gegeben, in dem der Zeuge E Geld verteilt habe, doch habe das mit den Zahlungen des Beklagten nichts zu tun. Der Zeuge hat betont, dass er hier konkrete Zahlen wiedergebe, wie sie die Polizei bzw. auch die Staatsanwaltschaft geprüft und festgestellt habe. Soweit die Klägerin weiterhin die Auffassung vertritt, den bisherigen Vernehmungsprotokollen des Zeugen F sei zu entnehmen, dass der Beklagte den drei Nehmern mindestens 150.000,00 DM (76.693,87 €) als Schmiergelder in bar zugewendet habe, ist dies zwar richtig und hat zu einer entsprechenden Beweisanordnung des Senats geführt. Angesichts der Aussage des Zeugen D konnte jedoch eine Verurteilung des Beklagten insoweit nicht erfolgen, ohne dass sich die Einzelrichterin einen persönlichen Eindruck von dem Zeugen F, dessen Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage, verschafft hätte. Nachdem die Klägerin im Hinblick auf die Prozessförderung auf die Vernehmung des Zeugen verzichtet hat – wobei auch bei einer bestätigenden Aussage des Zeugen dann unter Umständen sogar noch eine Gegenüberstellung mit dem Zeugen D hätte erfolgen und entschieden werden müssen, welcher Aussage der Vorzug zu geben ist – war der Einzelrichterin dieser unentbehrliche persönliche Eindruck verwehrt. Der Feststellungsantrag, dass der Klägerin alle weiteren Schäden oder Vermögensnachteile zu ersetzen sind, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass der Beklagte Schmiergeldzahlungen und/oder sonstige rechtswidrige Zuwendungen an Schmiergeldnehmer geleistet und zu Lasten der Klägerin refinanziert hat, ist unzulässig. Bereits bei Klageerhebung befand sich kein Schaden mehr in der Entwicklung, weil sich die Klägerin auf die Geltendmachung der bezahlten Schmiergelder als den Mindestschaden beschränkt hat und diesen von vorneherein beziffern konnte. Insofern kommt es nicht darauf an, dass sie sich erst nach Klageerhebung mit ihrem Auftraggeber verglichen hat, denn auch insoweit ist das Zahlenwerk zugrunde gelegt worden, wie es in diesen Rechtsstreit eingeflossen ist. Der Umfang der Strafakten – auf Anforderung sind dem Senat fünf Umzugskartons mit Strafakten zugesendet worden – rechtfertigt es ebenfalls nicht, anzunehmen, aus dem Strafverfahren könnten sich noch Hinweise auf weitere Schmiergeldzahlungen des Beklagten ergeben. Bei Klageerhebung war jedenfalls gegen die Zeugen D, E und F Anklage erhoben und die Ermittlungen abgeschlossen. Es stand nicht zu erwarten, dass sich aus der Durchführung der Hauptverhandlung noch Hinweise auf weitere Schmiergeldzahlungen des Beklagten ergeben könnten. Dies wird dadurch bestätigt, dass die Zeugen D, E und F inzwischen von der 12. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main verurteilt wurden, ohne dass die Klägerin insoweit neue Erkenntnisse hätte vortragen können. Die Kosten des Rechtsstreits waren entsprechend dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens zwischen den Parteien zu verteilen, § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO i.V.m. § 711 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision lagen nicht vor.