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Urteil

17 U 229/03

OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2004:0512.17U229.03.0A
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Leitsätze
Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann nicht als betriebsbezogner Eingriff verstanden werden.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 25. November 2003 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, eine Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann nicht als betriebsbezogner Eingriff verstanden werden. Die Berufung des Klägers gegen das am 25. November 2003 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, eine Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Beklagte demontierte im Dezember 1999 im Gebäude der A … AG in der …straße in O 1 eine Rolltreppe, die vom Kellergeschoss zum Erdgeschoss führte. Durch die Demontage der Rolltreppe entstand eine Öffnung in der Betondecke. Durch diese Öffnung wurde eine etwa 80 cm tiefer gelegene abgehängte Decke über dem Kellergeschoss frei gelegt. Diese in Leichtbauweise gefertigte abgehängte Decke bestand aus Gipskartonplatten, sie war deshalb nicht tragfähig. An die abgehängte Decke war vom Kellergeschoss her eine Leiter angelehnt. Am 9.12.1999 besichtigte der Kläger zusammen mit dem bauleitenden Architekten B die Baustelle. Sie beabsichtigten, in das Kellergeschoss abzusteigen, um von dort aus Art und Umfang der noch von der C GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger ist, zu verrichtenden Elektroarbeiten festzustellen. Das durch die Arbeiten der Beklagten entstandene Loch war nicht abgesichert. Als der damals 104 kg schwere Kläger auf die Gipskartonplatte der abgehängten Decke stieg, um auf diese Weise in den Keller zu gelangen, brach die Decke ein. Der Kläger stürzte in das Kellergeschoss und zog sich schwere Verletzungen zu. Der Kläger, der Alleingesellschafter der Firma C GmbH ist, nimmt die Beklagte aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Der Kläger hat behauptet, die Firma C GmbH habe für den Zeitraum seiner Arbeitsunfähigkeit einen anderen Elektromeister beschäftigen müssen. Im Zeitraum vom 3.1. bis 12.2.2000 habe sie hierfür 13.974,59 € aufwenden müssen. Der Kläger hat diese Schadensposition aus eigenem Recht im Rahmen einer Drittschadensliquidation geltend gemacht und sich vorsorglich Schadensersatzansprüche der Firma C GmbH abtreten lassen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.974,59 € sowie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen; sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Vorfall vom 9.12.1999 zu ersetzen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, die Leiter sei nicht von ihr, sondern bauseits aufgestellt worden. Sie habe die Leiter an die Zwischendecke nicht angestellt. Die Anbringung eines Flatterbandes zur Absicherung der Fußbodenöffnung sei nicht notwendig gewesen, weil zum Unfallzeitpunkt ausschließlich Mitarbeiter der Beklagten auf der Baustelle tätig gewesen seien. In jedem Fall müsse sich der Kläger ein erhebliches Mitverschulden zurechnen lassen. Das Landgericht hat mit dem angegriffenen Urteil die Klage abgewiesen, weil eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für den Sturz des Klägers nicht ursächlich gewesen sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Mit seiner zulässigen Berufung verfolgt der Kläger unter Hinweis auf seine weiterhin bestehenden erheblichen Beschwerden und die Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit in Anbetracht der Art und des Umfangs der erlittenen Verletzungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 €. Unter Hinweis auf den Gesellschaftsvertrag, wonach er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sei, verlangt er auch weiterhin den durch die Beschäftigung eines Elektromeisters entstandenen Schadens. Der Kläger ist der Auffassung, das Landgericht habe den Umfang der der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht verkannt. Nach §§ 12 und 12 a der Unfallverhütungsvorschriften BGVC 22 Bauarbeiten müssten an Öffnungen in Bödendecken und Dachflächen sowie Vertiefungen Einrichtungen vorhanden sein, die ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten von Personen verhinderten. Neben der Anbringung einer Absperrung wäre es auch erforderlich gewesen die Leiter weg zu stellen. Es könne nicht darauf ankommen, durch wen die Leiter aufgestellt worden sei. Er hätte selbst bei Anbringung einer einfachen Absperrung den Unfallort nicht betreten (Beweis: Parteivernehmung des Klägers). Der Kläger könne als geschäftsführender Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft den Vermögensnachteil der Gesellschaft grundsätzlich auch als eigenen Schaden geltend machen. Dieser Schaden sei durch die entstandenen Aufwendungen im einzelnen belegt. Es müsse keine substantiierte Gewinn- und Verlustrechnung vorgelegt werden. Vielmehr käme ihm die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO zugute. Der Kläger behauptet schließlich, der Zeuge B sei vor ihm in den Unfallbereich hinab gestiegen. Der Zeuge B hätte vorher gesehen, dass Mitarbeiter der Beklagten auf der abgehängten Zwischendecke Arbeiten ausgeführt hätten. Zu diesem Zeitpunkt sei bereits die Leiter an der besagten Stelle angelehnt gewesen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 13.974,59 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichtes gestelltes angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Berufungserwiderung der Beklagten vom 16.4.2004 Bezug genommen. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Dem Kläger steht weder der geltend gemachte materielle noch der immaterielle Schadensersatzanspruch zu. Was den materiellen Schadensersatzanspruch anbetrifft, so hat der Kläger einen eigenen Schaden in der geltend gemachten Höhe nicht schlüssig dargetan. Was den Schaden der GmbH angeht, so muss dieser schon daran scheitern, dass die Beklagte, eine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht unterstellt, keinen betriebsbezogenen Eingriff in den geschützten betrieblichen Bereich des Gewerbebetriebes getätigt hat. Die Verletzung des durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb setzt eine unmittelbare Beeinträchtigung des Gewerbebetriebes voraus. Schon wegen der Abgrenzung zu von § 823 Abs. 1 BGB nicht erfassten Ersatz mittelbarer Vermögensschäden muss sich dieser Eingriff spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten, nicht nur gegen vom Betrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 63. Aufl., Rdn. 126 f. zu § 823 BGB). Bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten gegenüber einem Mitarbeiter oder Gesellschafter eines Unternehmens fehlt es an einem solchen unmittelbaren betriebsbezogenen Eingriff. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte auch keine Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld oder Feststellungsansprüche in bezug auf Zukunftsschäden zu. Denn die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte war nicht ursächlich für den Unfall, den der Kläger erlitten hat. Die nach den Vorschriften der Berufsgenossenschaft vorzunehmenden Absturzsicherungen sollen ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten von Personen in Öffnungen oder Vertiefungen verhindern (§ 12 a der Unfallverhütungsvorschriften BGVC 22). Diese Forderung ist nach den Ausführungsvorschriften erfüllt, wenn die Öffnungen oder Vertiefungen umwehrt oder begehbar und unverschieblich abgedeckt oder mit tragfähigem Material verfüllt oder ausgefüttert sind. Ersichtlich stellt die Vorschrift der Absicherung von Öffnungen darauf ab, dass die Gefahrenquelle, die sich aus der Öffnung der Decke ergeben, erkannt wird. Im Unterschied zu den üblichen von der Rechtsprechung entschiedenen Fallkonstellationen wonach von den Verletzten eine Gefahrenquelle infolge von Unterlassung ausreichender Sicherungsmaßnahmen nicht erkannt wurde, war dem Kläger durchaus bewusst, dass sich durch Montagearbeiten der Beklagten ein Loch in der Decke aufgetan hat. Der Kläger hat auch durchaus festgestellt, dass der sich durch dieses Loch ergebende Weg nur durch den Abstieg über eine Zwischendecke auftat, die ohne die Öffnung des Erdgeschossbodens nicht begehbar gewesen wäre. Die Unterlassung der ordnungsgemäßen Absicherung der Öffnung des Fußbodens war deshalb nicht adäquat kausal für den Entschluss des Klägers, auf dem sich neu eröffneten Weg einen Zugang zum Keller zu verschaffen. Darauf, ob der bauleitende Architekt B den Kläger gewarnt hat, durch die Öffnung in den Keller hinab zu steigen oder ob der Zeuge B gar vor dem Kläger unbeschadet den Weg in den Keller genommen hat, kommt es deshalb für die Entscheidung nicht an. Für die Entscheidung ist es auch ohne Bedeutung, wer die Leiter vom Kellergeschoss aus an die Zwischendecke gelehnt hatte. Sollten Mitarbeiter der Beklagten entsprechend der neuen Behauptung des Klägers selber die Zwischendecke über die Leiter vom Keller her unbeschadet betreten haben, würde dieser Umstand auch nicht zu einer Haftung der Beklagten führen können. Denn unter diesen Umständen wäre der Unfallverlauf für die Mitarbeiter der Beklagten in keiner Weise voraussehbar gewesen. Diese hätten vielmehr davon ausgehen können, dass das Betreten der unter dem Loch befindlichen abgehängten Decke nicht mit besonderen Gefahren verbunden war. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.