OffeneUrteileSuche
Urteil

17 U 97/02

OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2002:1202.17U97.02.0A
2mal zitiert
1Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.04.2002 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe dieses Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.04.2002 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe dieses Betrages leistet. Die zulässige, weil form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet. Dem Kläger stehen Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten im Hinblick auf die Aufstellung des Schildes mit dem Wortlaut "…, Besichtigung der Baumängel hier!!!" nicht zu. Dabei hat das Landgericht im angefochtenen Urteil in zulässiger Weise offen gelassen, ob das Aufstellen des Schildes überhaupt als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB - bewertet werden kann. Tatsächlich ist mehr als fraglich, ob das Aufstellen des Schildes mit der dargestellten Aufschrift einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen kann. Ein betriebsbezogener Eingriff ist nämlich eine unmittelbare Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs als solchen. Er muss sich spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten. Das Merkmal eines erheblichen Eingriffs ist zwar inzwischen von der Rechtsprechung aufgegeben worden, doch muss der Eingriff über eine bloße Belästigung oder sozial übliche Behinderung hinausgehen. Es liegt hier weitaus näher, das Aufstellen eines solchen Schildes, das nur örtlich begrenzt zur Kenntnis genommen werden konnte und ersichtlich dazu diente, dem Ärger des Beklagten über die sich hinschleppende Mängelbeseitigung Luft zu machen, nicht als bloße Belästigung bewertet werden muss. Dazu neigt die Einzelrichterin, doch bedarf dies keiner abschließenden Bewertung. Selbst wenn man eine Eingriffshandlung bejaht, worunter auch die Einwirkung auf die öffentliche Meinung mit publizistischen Mitteln fällt, z.B. durch die Verbreitung von Tatsachen und Werturteilen (vgl. dazu Münchner Kommentar, § 822 BGB Rdnr. 489) ist nach der Rechtsprechung (BGHZ 138, S. 311) bei Bejahung eines rechtswidrigen Eingriffs grundsätzlich Zurückhaltung geboten, wenn eine gewerbliche Leistung durch eine wahre Berichterstattung betroffen ist. Dabei kann außerhalb eines Wettbewerbsverhältnisses geschäftsschädigende Kritik zu Rechtsfol- gen nur führen, wenn ihre Art zu missbilligen ist. Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil zutreffend festgehalten, dass es sich bei der Aufschrift auf dem Schild um eine wahrheitsgemäße Mitteilung handelte. Erst Ende Mai 2001 wurde durch Neuabdichtung und komplett neue Verfließung des Balkonbelags der Mangel behoben. Allerdings kann auch durch die Verbreitung wahrer Tatsachen rechtswidrig in den Schutzbereich gewerblicher Tätigkeit eingegriffen werden, wobei bei wahrheitsgemäßer Information von der Rechtsprechung nur Rechtswidrig- keit angenommen wird, wenn zwischen schnell verfolgtem Informationszweck und der Beeinträchtigung des Betroffenen kein angemessenes Verhältnis gegeben ist. Es bedarf danach also nicht einer Rechtfertigung des Vorgehens im Einzelfall, selbst wenn Form oder Inhalt der wahrheitsgemäßen Darstellung zugleich eine Kritik des Betroffenen, bedeuten, was hier zweifellos der Fall ist. Die Einzelrichterin folgt der Abwägung der beiderseitigen Interessen im angefochtenen Urteil und schließt sich der Bewertung des Landgerichts an. Hier hat der Beklagte durch das Aufstellen des Schildes, das nur lokal und örtlich begrenzt zur Kenntnis genommen werden konnte, seinem Ärger über die sich hinschleppende Mängelbeseitigung Luft gemacht. Bei erstmaliger Rüge im November 1999 und einer erstmaligen für den Beklagten ersichtlichen Reaktion der Klägerin im April 2000 und dann erst wieder im September 2000, wobei auch dann außer Ankündigungen klägerseits nichts geschah, ist der Ärger nachvollziehbar und verständlich. Das Schild konnte und durfte nur als Unmutsäußerung des Beklagten aufgefasst werden. Ob die Mängelrüge überhaupt berechtigt ist, konnte das Publikum, das im Vorbeigehen oder -fahren das Schild wahrnahm, überhaupt nicht beurteilen. Soweit der Kläger eine wirksame Bevollmächtigung und Beauftragung des Beklagten zur Wahrnehmung der Gewährleistungsrechte von Schwester und Schwager gegenüber dem Kläger in Zweifel zieht und daraus herleiten will, der Beklagte könne nicht in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt haben, weil ihm gar keine Gewährleistungsansprüche zustünden, vermag dies nicht zu überzeugen. Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz ist mangels jeglichen Anhaltspunkt für eine geschäftsmäßige Besorgung von Rechtsangelegenheiten Dritter nicht ersichtlich. Im Übrigen lägen dann hier sogar die Voraussetzungen der sogenannten gewillkürten Prozessstandschaft vor, wenn es zu einer Wahrnehmung von Gewährleis- tungsrechten von Schwester und Schwager gegenüber dem Kläger in einem Prozess gekommen wäre. Der Beklagte hatte nämlich ein eigenes schutzwürdiges Interesse, weil er als Mieter von den Auswirkungen der Mängel auch betroffen war. Auch wegen seiner Ortsnähe bestand ein Bedürfnis für die Übertragung der Angelegenheit. Insoweit hat er dann auch bei Aufstellung des Schildes eigene berechtigte Interessen wahrgenommen. Ansprüche aus §§ 824 BGB, 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 185, 187 StGB scheiden aus, denn die Verbreitung wahrheitsgemäßer Tatsachen lässt sich hierunter nicht subsumieren. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, § 826 BGB, vermag ebenfalls den geltend gemachten Schadensersatzanspruch des Klägers nicht zu stützen. Ein Verstoß gegen die guten Sitten ist nicht ersichtlich. Dann müsste nämlich das angewandte, unter anderen Umständen zu beanstandende Mittel im Verhältnis zu dem angestrebten, für sich genommenen billigenswerten Zweck unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles außer Verhältnis stehen, z.B. der Schaden zum erstrebten Nutzung oder wenn der angerichtete Schaden unausweichlich war, ohne dass ein Eintritt durch ein gerechtfertigtes Interesse gedeckt wurde. Nach diesen aufgezeigten Voraussetzungen genügt es bereits nicht, dass eine Handlung lediglich als unbillig erscheint, was hier aber ebenfalls nicht der Fall ist. Die Abwägung ist hier keine andere als im Rahmen der Abwägung zum Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Von Schikane kann angesichts der monatelangen Bemühungen des Beklagten um Beseitigung der gerügten Mängel keine Rede sein. Der Kläger hat gemäß § 97 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit begründet sich aus §§ 708 Nr. 10,711 ZPO. Die gesetzlichen Vorraussetzungen für die Zulassung der Revision lagen nicht vor. Wegen des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, der den Sach- und Streitstand zutreffend wiedergibt, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Klage und verfolgt den geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Höhe von 21.857,72 € nebst 7,5 % Zinsen hieraus seit 20.7.2001 in vollem Umfang weiter. Zur Begründung der Klageabweisung hat das Landgericht im angefochtenen Urteil ausgeführt, es könne offen bleiben, ob ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorläge, denn jedenfalls sei ein Eingriff nicht widerrechtlich. Die Aufstellung des Schildes sei in Wahrnehmung berechtigter Interessen, erfolgt. Der Beklagte habe in Ausübung seiner Meinungsäußerungsfreiheit in satirischer Form auf Baumängelgewährleistungsansprüche hingewiesen. In diesem Rahmen hat das Landgericht dann auch eine Abwägung der beiderseitigen Interessen vorgenommen und festgestellt, die Schildaufstellung sei keine überzogene Reaktion. Hinsichtlich weiterer Anspruchsgrundlagen aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 586 ff StGB und § 824 BGB hat das Landgericht sich auf den Standpunkt gestellt, wahre Tatsachen dürften behauptet und verbreitet werden. Gegen diese Bewertungen richtet sich die Berufung, mit der geltend gemacht wird, der einzig ersichtliche Grund für die Schildaufstellung könne nur darin liegen, dem Kläger ganz gezielt Schaden zuzufügen, wobei dem Kläger Gewährleistungsan- sprüche bereits nicht zuständen. Soweit er beauftragt und bevollmächtigt gewesen sei, die rechtlichen Interessen der Eigentümer zu vertreten, liege ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz mit der Nichtigkeitsfolge nach § 134 BGB vor. Der Kläger als Bauträger habe sich jedesmal sofort bemüht, die Subunternehmer zur Mängelbeseitigung aufzufordern. Beim Verhalten des Beklagten habe rein schikanöse Willkür im Vordergrund gestanden, wie allein schon die Verweigerung des Zutritts für den Fliesenleger zeige. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 21.857,72 € nebst 7,5 % Zinsen seit 20. Juli 2001 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Auffassung, die Aufstellung des Schildes sei in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt und er habe lediglich wahre Tatsachen verbreitet, weil Baumängel vorhanden waren. Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz könne nicht vorliegen, weil hierunter nur die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten falle. Er behauptet, dass der Handwerker unangekündigt in Abwesenheit des Beklagten erschienen sei und ein anderweitiger Termin zur Erledigung der Restarbeiten sofort verabredet wurde.