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Urteil

17 U 159/88

OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:1991:0918.17U159.88.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. April 1988 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 2/26 O 150/84 - abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über den vom Landgericht bereits zugesprochenen Betrag hinaus 12.729,71 DM nebst 9 % Zinsen hieraus seit dem 15.10.1985 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits verteilen sich wie folgt: Von den Kosten der ersten Instanz fallen dem Kläger 93 % und dem Beklagten 7 % zur Last. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger zu 86 % und der Beklagte zu 14 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Wert der Beschwer beträgt für den Kläger 59.263,08 DM und für den Beklagten 12.729,71 DM.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. April 1988 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 2/26 O 150/84 - abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über den vom Landgericht bereits zugesprochenen Betrag hinaus 12.729,71 DM nebst 9 % Zinsen hieraus seit dem 15.10.1985 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits verteilen sich wie folgt: Von den Kosten der ersten Instanz fallen dem Kläger 93 % und dem Beklagten 7 % zur Last. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger zu 86 % und der Beklagte zu 14 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Wert der Beschwer beträgt für den Kläger 59.263,08 DM und für den Beklagten 12.729,71 DM. Nachdem der Senat die Berufung des Klägers hinsichtlich der Positionen Mietausfall vom 1.6. - 31.12.1982 und Zinsschaden in Höhe von insgesamt 36.944,25 DM bereits zurückgewiesen hat, war über die Positionen Schadensersatz bzw. Minderung für Mängel am Abwasser und Drainagesystem, der Loggia und der Balkonabdichtungen noch eine Entscheidungzu treffen. Bezüglich dieses Teils der Klage hat der Senat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 28.3.1990 (Bl. 767, 768 d.A.) durch mündliche Anhörung des Sachverständigen SV1 durch den Einzelrichter. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Einzelrichtersitzung vom 7.6.1990 (Bl. 774 - 780 d.A.) ergänzend Bezug genommen. Die zulässige Berufung hat in dieser Hinsicht teilweise Erfolg. Die Klage auf Schadensersatz und Minderung wegen Mängeln am Neubau des Klägers in Stadt01, …-Straße .., ist teilweise begründet. Die Beweisaufnahme hat Mängel an der Ausführung der Loggia und der Balkonabdichtungen ergeben, welche der Beklagte als planender und aufsichtsführender Architekt zu vertreten hat. Dagegen sind die vom Kläger am Abwasser- und Drainagesystem behaupteten Mängel des Hauses in der Beweisaufnahme nicht bestätigt worden, so dass eine Haftung des Beklagten insoweit entfällt. Anspruchsgrundlage ist der zwischen den Parteien am ...6.1981 abgeschlossene Architektenvertrag, der als Werkvertrag bei Pflichtverletzungen des Unternehmers Schadensersatz für den Auftraggeber vorsieht (§ 635 BGB). Mängel in der Ausführung der Loggia im Dachgeschoß des Neubaues ergeben sich aus dem Beweissicherungsgutachten des Sachverständigen SV2 vom ….11.1983. Dieser hat festgestellt, dass die Ausführung der Loggia und der sich anschließenden Wohnung nicht mit der Planung im Bauantrag übereinstimmt. Statt einer Fläche von 1,94 qm wie vorgesehen wurde die Loggia mit einer Fläche von 2,12 qm errichtet. Die Fläche des Esszimmers ist statt 16,63 qm nur 14,99 qm groß. Dies entspricht einer Minderung der Wohnfläche um insgesamt 1,46 qm. Dieser Mangel beruht auf einer Verletzung der Aufsichtspflicht des Architekten bei der Bauausführung. Es war vertragliche Aufgabe des Beklagten, die Einhaltung der in den Bauplänen niedergelegten Maße für das neue Gebäude und damit auch er Loggia zu überwachen und zu gewährleisten. Hierfür ist der Architekt in erster Linie verantwortlich. Auf fehlerhaftes Arbeiten des Bauhandwerkers kann er sich gegenüber dem Kläger hierbei nicht berufen, zumal der Beklagte für die Planabweichungen auch keinerlei in der Sache liegende Gründe angegeben hat. Aus der Differenz der ausgeführten zu der geplanten Wohnfläche von 1,46 qm errechnet der Sachverständige SV2 eine Wertminderung von 3.015,91 DM, die sich bei Berücksichtigung einer Nutzungsminderung durch verringerte Möblierungsmöglichkeiten auf 3.500.-- DM erhöht. Der Sachverständige SV1 stimmte bei seiner mündlichen Anhörung am 7.6.1990 einer Wertminderung grundsätzlich zu, errechnete aber lediglich einen Betrag von 2.827,46 DM, den er auf 3.000.-- DM aufrundete. Eine Nutzungsminderung für Einschränkungen bei der Möblierung erachtete er als nicht "dringend". Die von dem Sachverständigen SV2 geschätzten Kosten für die Versetzung der Wand zum Esszimmer in Höhe von 4.133,71 DM halten sich nach Ansicht des Sachverständigen SV1 jedoch im Rahmen des üblichen. Der Senat ist allerdings der Auffassung, dass die eingeschränkten Möblierungsmöglichkeiten bei einer Wohnflächenminderung von ca. 1 1/2 qm Berücksichtigung finden sollten, und hält daher die von dem Sachverständigen SV2 hierfür angesetzten 500.-- DM für angemessen. Außerdem ist nach Auffassung des Senats eine weitere Wertminderung von 500.-- DM dafür anzusetzen, dass der Grundriss der Loggia in der verwirklichten Form verwinkelt ist, während die Loggia in dem Plan des Beklagten eine regelmäßige rechteckige Grundfläche aufweist. In der verwinkelten Ausgestaltung der Loggia sieht der Senat ebenfalls eine Beeinträchtigung der Wohnqualität des Neubaues, für die der Beklagte einzustehen hat. Demnach haftet der Beklagte für Mängel an diesem Gebäudeteil einmal für Schadensersatz in Höhe von 4.133,71 DM und zum anderen auf Wertminderung in Höhe von 4.000.-- DM, insgesamt auf 8.133,71 DM. Dem Kläger steht auch ein Minderungsrecht wegen Mängeln der Balkonentwässerung zu. Der Sachverständige SV2 hat in seinem Beweissicherungsgutachten vom ...11.1983 festgestellt, dass die vom Beklagten gewählte Art der Ableitung des Regenwassers von den ca. 5 qm großen, nahezu waagerecht liegenden Balkonflächen über eine eingebaute kleine Kastenrinne, einen Einlauf und ein Rohr, angeschlossen an die Regenwasserfall-Leitung der DIN 4122 für Flachdächer, zu denen auch Balkone gehören, nicht entspricht. Diese sieht nämlich eine Abdichtung vor, die lückenlos 15 cm über die Oberkante des Belages zu führen ist. Außerdem muss der Fliesenbelag mittels Anschlussfugen an das Gebäude und die Brüstungen angeschlossen sein. Eine starre Vermörtelung ist regelwidrig. Das vom Beklagten gewählte System hat auch bei handwerklich korrekter Ausführung folgende Schwachstellen: eingespannte Rinne, Gehrung, Wandanschluss und Verschmutzungsgefahr. Der Sachverständige SV1 hält das gewählte System zwar nicht für grundsätzlich fehlerhaft, weil es sich bei den Balkonen nicht um rundum geschlossene Flächen handelt, da mindestens an vier Stellen senkrechte, ca. 2 - 3 cm breite Fugen zwischen den Balkonplatten bzw. den Platten und dem Haus vorhanden seien (Sachverständigengutachten vom ….1.1987, Bl. 15). Er erachtet aber auch Undichtigkeiten an der Abdichtung der Gehrung der Rinne für möglich, denn er führt bei seiner mündlichen Anhörung aus, dass mit technischen Dichtungs- oder Klebermassen Dichtigkeit an den Gehrungen der Rinne zu erreichen ist (Bl. 778 d.A.). Demnach ist festzustellen, dass die vom Beklagten gewählte Lösung für die Balkonentwässerung gegenüber der nach DIN 4122 vorgeschriebenen Art der Abdichtung schadensträchtiger und damit von minderer Qualität ist. Dem Kläger steht daher für dieses Gewerk eine Minderung zu. Der Beklagte hat den Mangel auch zu vertreten, denn er hätte bei seiner Planung dasjenige Entwässerungssystem für die Balkone wählen müssen, das sicherer und weniger schadensträchtig ist. Den verbleibenden Minderwert hat der Sachverständige SV1 bei seiner mündlichen Anhörung auf 200.-- DM pro lfd. Meter geschätzt. Aus dem Gutachten des Sachverständigen SV2 ergibt sich die Länge der Balkonbrüstungen mit 22,98 m (Bl. 11 des Beweissicherungsgutachtens vom ….11.1983). Danach errechnet sich der Minderwert der Balkonabdichtungen mit 4.596.-- DM. Die fehlenden Wassernasen stellen allerdings keinen weiteren Mangel der Balkonentwässerung dar. Zwar hat der Sachverständige SV2 festgestellt, dass nach den Regeln der Technik sog. Tropfnasen in der Brüstungsplatte der Balkone ausgebildet werden müssen, damit an der Brüstung ablaufendes Niederschlagswasser über eine Tropfkante (= Wassernase) abtropfen kann (Bl. 10 des Beweissicherungsgutachtens). Demgegenüber hat jedoch der Sachverständige SV1 angegeben, dass besondere Wassernasen bei den hier ausgeführten Balkonen nicht notwendig seien, weil die senkrechten Brüstungsplatten unten über die waagerechte Bodenplatte etwas überstünden, so dass der Plattenüberstand bereits als eine Art Abtropfnase diene (GA vom ….1.1987, Bl. 15; Ergänzungsgutachten vom ….5.1987, Bl. 4). Daraus folgt insgesamt, dass zwar bei Balkonen mit massiven Brüstungen Tropfnasen erforderlich sind, dass diese aber hier wegen der besonderen Konstruktion der überstehenden Brüstungsplatten entfallen können. Ein Gewährleistungsanspruch des Klägers ist daher in dieser Hinsicht nicht begründet worden. Das gleiche gilt für das nach Ansicht des Klägers mangelhafte Abwasser- und Drainagesystem des Neubaus. Der Senat schließt sich hier den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen SV1 an, wonach ein Mangel an diesem Gewerk nicht mit der notwendigen Sicherheit festzustellen ist. Der Sachverständige SV2 stützte sich bei seiner gegenteiligen Auffassung im Wesentlichen auf die noch im Neubaustadium aufgetretene Verstopfung des Rückstauverschlusses und des Sickerschachtes mit Fäkalien (Bl. 39 - 41 seines Beweissicherungsgutachtens). Demgegenüber hat der Sachverständige SV1 in seinem Gutachten vom ….1.1987 angegeben, dass die Planung des Abwassersystems ordnungsgemäß und unter Beachtung der einschlägigen DIN-Vorschriften erfolgte. Der vom Sachverständigen SV2 festgestellte Rückstau im Abwassersystem könne nicht auf eine fehlerhafte Planung des Beklagten zurückgeführt werden. Bei der Drainage konnte der Sachverständige SV1 keine Anzeichen dafür feststellen, dass diese nicht funktionstüchtig sei. Allerdings wäre für eine genaue Überprüfung die Freilegung der Drainage erforderlich gewesen, die der Sachverständige wegen der hohen Kosten nicht durchgeführt hat. Auch das Fehlen von Spülöffnungen bei der Drainage hält er nicht für einen Mangel, da es früher nicht üblich gewesen ist, solche Öffnungen anzubringen. Erst seit 5-6 Jahren sei man dazu übergegangen, bei Häusern wie dem des Klägers gesonderte Spülöffnungen anzubringen. Das Spülen der Drainage könne sowohl von einem Sickerschacht als auch von einem Revisionsschacht aus erfolgen. Da nach der von dem Sachverständigen SV2 im Jahre 1983 festgestellten Verstopfung des Rückstauverschlusses und des Sickerschachtes keinerlei derartige Störungen mehr aufgetreten sind, ist nach Auffassung des Sachverständigen SV1 von der Funktionsfähigkeit des Abwasser- und Drainagesystems insgesamt auszugehen (Gutachten vom ….1.1987, Bl. 5-12; Ergänzungsgutachten vom ….5.1987, Bl. 2 und 3; mündliche Anhörung vom 7.6.1990, Bl. 775 - 777 d.A.). Der Senat hält diese Ausführungen für überzeugend, denn wenn das Abwasser- und Drainagesystem in dem Zeitraum seit Abschluss der Bauarbeiten bis heute, das sind ca. 8 Jahre, seinen Zweck ohne erkennbare Funktionsstörungen erfüllt hat, können die von dem Sachverständigen SV2 in dem Beweissicherungsgutachten, Bl. 37 - 42, festgestellten Planabweichungen keine Fehler darstellen, die den Wert oder die Tauglichkeit der Gewerke zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern, so dass Gewährleistungsansprüche darauf nicht gestützt werden können (§ 633 Abs. 1 BGB). Demnach ergibt sich aus den Ansprüchen des Klägers auf Schadensersatz und Minderung für die Loggia von insgesamt 8.133,71 DM und auf Minderung für die Balkonabdichtungen von 4.596.-- DM eine begründete Klageforderung von zusammen 12.729,71 DM. Da es sich in beiden Fällen um Planungsfehler des Beklagten als Architekt handelt, kann er sich auf die Mithaftung der betreffenden Bauhandwerker nicht berufen. Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, der mit Zustellung seines Schriftsatzes vom 23.9.1985 am 15.10.1985 eintrat. Die vom Kläger begehrten 9 % Zinsen hat der Beklagte nicht bestritten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar. Der Wert der Beschwer wurde gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festgesetzt. (abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)