Beschluss
17 W 29/81
OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:1981:1023.17W29.81.0A
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegner sind die Erben der am … 1980 verstorbenen Frau Hedwig A geb. B, mit der der Antragsteller etwa seit 1963 bis zu ihrem Tode in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zusammenlebte. Er verlangt von den Erben die Auszahlung der Hälfte der Guthaben, die sich auf zwei von der Erblasserin hinterlassenen Konten, nämlich einem Sparkonto (59.800,-- DM zuzüglich Zinsen) und einem Bankkonto (ca. 20.000, -- DM), befinden sollen; darüber hinaus begehrt er für die der Erblasserin während ihrer schweren Erkrankung durch ihn zuteilgewordene Pflege und Betreuung eine Vergütung von 12.400,-- DM. Seine Ansprüche auf Teilung der Konten begründet der Antragsteller damit, daß die Guthaben zur Hälfte auf von ihm geleisteten Zahlungen beruhten. Da er mit der Erblasserin in einer Wohnung des ihr gehörenden Mehrfamilienhauses zusammengelebt habe, habe er als Beitrag zur Sicherung einer gemeinsamen Existenzgrundlage von Anfang an sein gesamtes Einkommen auf die Konten der Erblasserin überweisen lassen. Außer der - jeweils auf die Mieter umgelegten - Vergütung für die Verwaltung des Hauses während eines Zeitraums von etwa 17 Jahren in einer Gesamthöhe von 29.364,-- DM und den Vergütungen für die Reinigung des Bürgersteigs (insgesamt 7.503,-- DM) und eine von ihm durchgeführte Renovierung der Fenster (18.320,-- DM) seien auf diese Weise auch die Einnahmen aus seiner Tätigkeit als Sachverständiger und Wertschätzer in Höhe von 34.407, -- DM sowie seine Sozialrente mit einem Gesamtbetrag von 71.354,40 DM auf die Konten der Erblasserin geflossen. Dem von ihm hiernach geleisteten Gesamtbetrag von etwa 160.000,-- DM entsprächen in den Einkünften aus dem Haus bestehende Beiträge der Erblasserin in etwa derselben Höhe. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht dem Antragsteller die beantragte Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage auf Zahlung von 58.300,-- DM versagt. Seine gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die beabsichtigte Klage auf Zahlung von 58.300,-- DM bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 ZPO), weil es für die geltend gemachten Erstattungs- und Vergütungsansprüche an einer Rechtsgrundlage fehlt bzw. weil die Voraussetzungen der ausnahmsweise in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen nicht vorliegen. Dem Antragsteller stehen die geltend gemachten Ansprüche zunächst einmal nicht unter dem Gesichtspunkt zu, daß er seit Jahren mit der Erblasserin in eheähnlicher Lebensgemeinschaft zusammenlebte. Soweit es sich bei den Leistungen der Partner einer solchen Lebensgemeinschaft um Beiträge zur gemeinsamen Haushalts- und Lebensführung handelt, entstehen - wie der Senat, bereits in seinem Beschluß vom 23. Dezember 1980 (FamRZ 1981, 253 mit zust. Anm. von Bosch) ausgesprochen hat - grundsätzlich keine Ausgleichsansprüche. Denn die beiderseitigen Leistungen werden zum Zwecke des gemeinschaftlichen Lebens und Wirtschaftens erbracht, wobei naturgemäß keiner der beiden Partner vom anderen eine Bezahlung seiner eigenen Leistung erwartet, und zwar auch nicht bei Beendigung der Lebensgemeinschaft, sei es durch Trennung der Partner oder Tod eines Partners. Um grundsätzlich nicht rückerstattbare Unterhaltsbeiträge im erläuterten Sinne handelt es sich hiernach jedenfalls bei der von dem Antragsteller übernommenen Pflege und Betreuung der kranken Erblasserin und bei den Geldbeträgen, die im Rahmen der gemeinsamen Lebensführung der Parteien verbraucht wurden. Der vorliegende Fall weist allerdings die Besonderheit auf, daß - die Angaben des Antragstellers als zutreffend unterstellt - die beiderseitigen Leistungen über den üblichen Rahmen hinaus die Ansparung eines gleichsam überschüssigen Vermögens von knapp 80.000,-- DM auf den von der Erblasserin hinterlassenen Konten ermöglichten. Indessen sind Ansprüche des anderen Partners auf Erstattung der von ihm erbrachten Beiträge zur Vermögensbildung ebenfalls grundsätzlich ausgeschlossen. Die Privatrechtsordnung gesteht in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs.1 GG nur den Partnern einer rechtsgültigen Ehe im Falle der Beendigung Rechte am Vermögen jeweils des anderen Partners oder Ausgleichsansprüche zu. Wird die Ehe durch den Tod eines Ehepartners aufgelöst, so wird der überlebende Ehegatte kraft des Ehegattenerbrechts am Nachlaß beteiligt (§ 1931 BGB); im Falle der Ehescheidung erfolgt in der Regel ein Ausgleich nach den Vorschriften über die Zugewinngemeinschaft (§ 1371 BGB). Die genannten Regelungen sind die natürliche Konsequenz der von den Partnern einer Ehe eingegangenen personen- und vermögensrechtlichen Bindung, welche bei einer jederzeit aufhebbaren eheähnlichen Lebensgemeinschaft völlig fehlt. Dementsprechend kommt weder die analoge Anwendung der genannten Vorschriften in Betracht (OLG Saarbrücken NJW 1979, 2050 ) noch kann die Lebensgemeinschaft als solche eine Rechtsgrundlage für Erstattungsansprüche darstellen. Erst recht muß dies gelten, wenn sich die Beiträge des einen Partners zur Bildung eines Vermögens im Eigentum des anderen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Unterhaltsbeiträge im eingangs erläuterten Sinne darstellen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn er sein Einkommen ganz oder teilweise dem anderen Partner zum Ansparen einer Rücklage überläßt, dafür aber seinerseits Unterhaltsleistungen in entsprechender Höhe oder entsprechenden Wertes empfängt. So verhält es sich, legt man die Angaben des Antragstellers zugrunde, im Ergebnis auch hier. Da es sich bei den während der 17 Jahre des Zusammenlebens mit der Erblasserin auf deren Konto überwiesenen Beträgen von zusammen 160.000,-- DM um das gesamte Einkommen des Antragstellers in der fraglichen Zeit handelte, belief sich sein monatlicher Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung auf durchschnittlich 785,-- DM. Der Wert der von ihm seinerseits empfangenen Unterhaltsleistungen, nämlich freie Wohnung, Verpflegung, Kleidung und sonstige Versorgung, mußte aber - selbst bei grober Schätzung - diesen Betrag mindestens erreicht haben. Soweit die Guthaben auf den von der Klägerin hinterlassenen Konten noch Zahlungen des Antragstellers enthalten, sind diese durch die ihm gegenüber erbrachten Unterhaltsleistungen infolgedessen längst ausgeglichen. Auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten sind die Ansprüche des Klägers nicht begründet. Insbesondere stehen ihm - soweit es sich um die von der Erblasserin hinterlassenen Konten handelt - keine gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungsansprüche (§§ 705 ff. BGB) gegen deren Erben zu. Als Gesellschaftsverhältnis kann eine eheähnliche Lebensgemeinschaft zunächst einmal nicht schon auf Grund des Umstandes angesehen werden, daß beide Partner durch ihre Leistungen und Beiträge die Sicherstellung einer materiellen Grundlage für ihr Zusammenleben bezwecken. Denn für die Verwirklichung einer solchen gemeinsamen Zwecksetzung sieht die Rechtsordnung ausschließlich das Institut der Ehe vor, so daß die Anwendung anderer gemeinschafts- oder gesellschaftsrechtlicher Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen ist (OLG Saarbrücken a.a.O.; OLG Düsseldorf NJW 1979, 1509, OLG Hamm NJW 80, 1503 u. 81, 30). Ein Gesellschaftsverhältnis zwischen zwei eheähnlich zusammenlebenden Partnern kann daher - ebenso wie bei Ehegatten (vgl. Palandt, BGB, 40. Aufl. 1981, Anm. 8 zu § 705 und 4 d zu § 1356) - nur dann angenommen werden, wenn die Partner einen über den typischen Rahmen ihrer Lebensgemeinschaft hinausgehenden gewillkürten Gesellschaftszweck im Sinne des § 705 BGB verfolgen (OLG Hamm a.a.O.). Die nach Behauptung des Antragstellers gemeinsame Verwaltung des der Erblasserin gehörenden Mietshauses stellte einen solchen weitergehenden Zweck indessen schon deshalb nicht dar, weil die Mitarbeit des Antragstellers sich vor allem daraus ergab, daß er als Lebensgefährte der Erblasserin zusammen mit ihr in einer Wohnung des Hauses lebte, und weil diese Tätigkeit keinem anderen Zweck diente, als den laufenden Lebensunterhalt sicherzustellen und dazu das Haus als Vermögenswert zu erhalten. Die gemeinsame Bewirtschaftung des Hauses ging über den durch die eheähnliche Lebensgemeinschaft gegebenen Rahmen hiernach nicht hinaus. Besondere vertragliche Beziehungen kamen auch nicht dadurch zustande, daß der Antragsteller die Erblasserin während der Krankheit pflegte. Die hierauf gestützten Ansprüche sind insbesondere nicht gemäß § 612 BGB unter dem Gesichtspunkt begründet, daß eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gelte. Denn abgesehen davon, daß sich die Beziehung des Antragstellers zu der Erblasserin nicht als Dienstverhältnis im Sinne der §§ 611 ff. BGB charakterisieren läßt, schließt das langjährige eheähnliche Zusammenleben der beiden Partner auch die Vermutung aus, daß die Pflege- und Betreuungstätigkeit nur gegen ein Entgelt übernommen werden sollte. Dem Antragsteller stehen auch unter dem Gesichtspunkt, daß er entgegen seiner Erwartung und entgegen der von der Erblasserin angeblich einmal geäußerten Absicht testamentarisch nicht bedacht worden ist, keine Ansprüche zu. Der in einem solchen Fall in Betracht kommende Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 (2. Alternative) BGB setzt nämlich voraus, daß der Antragsteller seine Leistungen in erster Linie zu dem Zwecke erbrachte, die von der Erblasserin angedeutete oder zugesagte letztwillige Bedenkung zu erreichen. Hierin lag aber die hauptsächliche Zweckbestimmung der Zahlungen und sonstigen Leistungen des Antragstellers gerade nicht. Ihrem Charakter als Unterhaltsbeiträge bzw. als der persönlichen Verbundenheit der beiden Partner entspringende Hilfeleistungen entsprechend dienten sie vielmehr der Aufrechterhaltung und Fortführung der eheähnlichen Lebensgemeinschaft und fanden hierin ihren rechtlichen Grund. Die bloße Hoffnung oder Erwartung, testamentarisch bedacht zu werden, konnte deshalb noch keinen Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 (2. Alternative) BGB begründen. Daß dem Antragsteller hiernach keine Ansprüche auf den Nachlaß seiner Lebensgefährtin zustehen, stellt, wie der Senat bereits in dem eingangs genannten Beschluß hervorgehoben hat, das typische Risiko einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft dar, wenn und soweit es die Partner unterlassen, schon zu Lebzeiten oder für den Todesfall besondere (vertragliche) Regelungen zu treffen. Im vorliegenden Fall verbleiben dem Antragsteller letztlich deshalb keine Ansprüche, weil er sein gesamtes Einkommen der Erblasserin zur Verfügung stellte, ohne sich mit ihr in rechtlich verbindlicher Weise über die Absicherung seiner Rechte zu verständigen.