OffeneUrteileSuche
Urteil

16 U 122/24

OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:0925.16U122.24.00
1Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 24.7.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt, 24. Zivilkamme, wird zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz 6.252,75 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 24.7.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt, 24. Zivilkamme, wird zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz 6.252,75 € festgesetzt. I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Reisepreisminderung und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit sowie Freistellung von vorgerichtlichen Kosten in Anspruch. Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich, seine Frau und ihre drei Kinder eine aus Flug und Hotelunterkunft nebst All-Inklusive-Verpflegung bestehende Reise zum X in der Nähe von Stadt1 (Türkei) vom 20.8. bis 29.8.2023. Die Clubanlage sollte nach Neuerrichtung zum 1.6.2023 oder 1.7.2023 eröffnet werden, wurde aber letztlich erst am 1.8.2023. Die Parteien streiten unter anderen darüber inwieweit die Hotelanlage bei Ankunft des Klägers bereits fertiggestellt war oder noch den Charakter einer Baustelle trug. Der Kläger hat auf der Grundlage einer für berechtigt gehaltenen Minderung in Höhe von 55 % des Reisepreises erstinstanzlich beansprucht, a) einen Zahlungsanspruch aus Minderung in Höhe 4.585,35 € b) Schadensersatz wegen entgangener Urlaubszeit in Höhe von 4.585,35 € c) Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten von 973,66 € sowie jeweils Zinsen. Wegen des Weiteren Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des Anspruchs zu a) in Höhe von 2.917,95 € sowie zu c) von 367,23 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Es hat dabei eine Minderung des Reisepreises im Umfang von 35 % als angemessen angesehen. Den Schadensersatzanspruch wegen vertaner Urlaubszeit hat es deshalb nicht für begründet erachtet, weil keine erhebliche, gravierende Minderung der Reiseleistung gegeben sei. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine Klage hinsichtlich des abgewiesenen Teils weiterverfolgt und beantragt, die Beklagte zur Zahlung weiterer 6.252,75 € (weitere 1.667,40 € Reisepreisminderung und 4.585,35 € Schadensersatz wegen entgangener Urlaubszeit) nebst Zinsen und anteilige Anwaltskosten zu verurteilen. Hinsichtlich des Anspruchs auf Reisepreisminderung vertritt er die Auffassung, dass das Landgericht wesentliche Aspekte der gerügten Mängel nicht richtig bewertet habe. Er weist darauf hin, dass er eine Minderungsquote von 35 %, die das Landgericht insgesamt zuerkannt hat, (allein) für die nicht fertig gestellten Hotelanlage geltend gemacht habe. Er verweist auf Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen nicht fertig gestellter Hotelanlagen, auch wenn die Höhe vom Einzelfall und dem Grad der noch „baufälligen Hotelanlagen, Zimmer und Serviceeinrichtungen“ abhänge. Entgegen dem Landgericht habe er das geringere Angebot an Speisen und Getränken hinreichend konkret dargelegt. Er verweist darauf, dass er bezüglich der Nachmittagsversorgung an der Bar sogar die zeitliche Abfolge der Befüllung der Nachmittagsversorgung nach Uhrzeiten aufgeschlüsselt habe. Hinsichtlich der Beschriftung und des Umfangs der Speisen beim Mittags- und Abendbuffet habe das Landgericht überzogene Anforderungen gestellt. Wenn er die Speisen - mangels Beschriftung - nur am Geschmack erkennen könne, könne er nicht detailreicher vortragen. Die mangelnde Beschriftung sei schon deshalb ein Mangel, weil sie die Gefahr unverträglicher Lebensmittel berge. Er rügt, dass das Landgericht die zu diesem Vortrag benannte Zeugin A nicht vernommen habe. Hinsichtlich des Sonnenschutzes bei den Familienliegen vertritt er die Auffassung, dass ein solcher am Pool angesichts der von der Sonneneinstrahlung ausgehenden Gefahren in warmen Ländern wie der Türkei erwartet werden könne. Dies müsse nicht extra im Prospekt erwähnt werden. Er verweist auf seinen Vortrag, dass Teile der Hotelshops noch nicht eröffnet und nur zwischen provisorischen Betonstreifen und Abdichtungen zu betreten gewesen seien. Unberücksichtigt sei auch geblieben, dass ein alkoholisierter Lifeguard am Pool ein wesentliches Sicherheitsmanko über den gesamten Urlaub hinweg darstellt. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Reisepreis wegen der gegenüber einem Premium-Level niedrigeren Hotelkategorie zu einer weiteren Minderung von 10 % berechtige. Er verweist diesbezüglich auf die Werbe- und Prospektaussagen der Beklagten (u.a. „neuer, besonders und stylischer X“). Als Indiz sei in diesem Zusammenhang die überdurchschnittliche Höhe des Reisepreises heranzuziehen. Ferner spreche bereits die Überschrift des Hotelprospekts mit „Trendsetter mit Wow-Faktor" Bände. Er meint, dass das Landgericht bei seiner Bewertung nicht nur auf die Anzahl von Pools, Restaurants, Liegewiesen und ähnlichem habe abstellen dürfen, sondern auch auf den vom Kläger erlebten Gesamteindruck während seiner Reise. Hier zeige sowohl der Vortrag als auch die Fotos des Klägers ein deutliches Bild. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass ihm wegen der vor Reiseantritt offensichtlich falschen Zusicherung der Beklagten eine weitere Minderung wegen Informationsverschulden von 10 % zustehe. Er verweist auf seine Nachfragen und insbesondere die Zusage der Beklagte vom 5.7.2023, dass bei Reiseantritt sämtliche Restarbeiten erledigt sein würden. Die Nachfragen hätten den klaren Zweck gehabt, dass er bei einer nicht fertig gestellten Hotelanlage von der Reise zurückgetreten wäre. Er trägt vor, dass er bei der Buchung der Reise die Zusatzoption zum Preis von 150,00 € gebucht habe, die es ihm ermöglicht hätte, bis 14 Tage vor Reiseantritt kostenfrei stornieren oder umbuchen zu können. Allein aufgrund der Zusicherung der Beklagten habe er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Durch die irreführende Zusicherung der Beklagten sei ihm diese Wahl genommen worden. Die Täuschung habe dazu geführt, dass er mit seiner Familie seine Urlaubszeit in einer unfertigen Clubanlage mit Baustellencharakter verbringen musste. Er meint, die Beklagte habe aufgrund seiner Nachfragen eine erhöhte Sorgfaltspflicht getroffen, zu prüfen, ob ihr die Erfüllung der Verpflichtungen überhaupt möglich ist. Er verweist auf Rechtsprechung zu vergleichbaren Sachverhalten (Berufungsbegründung S. 6). Darüber hinaus hätte, so der Kläger entgegen dem Landgericht, die nicht fertig gestellte Hotelanlage auch eine Kündigung des Reisevertrages gerechtfertigt. Der Kläger rügt weiter, dass das nicht professionelle Verhalten des Co-Chefs des Hotels zu einer zusätzlichen emotionalen Belastung des Klägers und seiner Familie geführt habe. Dieser sei unsachlich und frech gewesen. Er legt näher dar, warum dies bei ihm mit einer Vorerkrankung und seiner Familie zu einer Belastung geführt habe (Einzelheiten BB S6 f.) Hinsichtlich des Anspruchs auf Schadensersatz nach § 651n Abs. 2 BGB meint er, dass die Reise derart erheblich beeinträchtigt gewesen sei ihm eine angemessene Entschädigung zustehe. Er verweist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere könne danach im Einzelfall auch bei einer geringeren Beeinträchtigung als 50 % Schadensersatz zugesprochen werden. Hier sei zu berücksichtigen, dass für die Hotelanlagen der Beklagten immer wieder mit ihrem Unterhaltungs- und Freizeitprogramm für Familien geworben werde. Er habe aufgrund des Baustellencharakters und der nicht fertig gestellten Hotelanlage in Verbindung mit den noch nicht eröffneten bzw. nur eingeschränkt verfügbaren Freizeit- und Sportanlagen des Hotels jedenfalls keinen Erholungswert finden können. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten seien dementsprechend in vollem Umfang zuzusprechen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie meint insbesondere zu den behaupteten Mängeln an den Speisen habe das Landgericht die pauschalen Behauptungen des Klägers als unsubstantiiert und teilweise den Fotos widersprechend angesehen. Auch sei, wenn ein oder zweimal ein Schild vertauscht sei, dies nur eine Unannehmlichkeit. Begriffe wie „oftmals“ „teilweise“ enthielten zudem eigene Wertungen. Bei den Familienliegen handele es sich ohnehin um nicht zugesagte, inkludierte Leistungen. Diese zusätzlichen Leistungen würden, so die Beklagte nunmehr, kostenpflichtig vor Ort angeboten. Es sei unzutreffend, dass es generell vor Ort keinen Sonnenschutz gegeben habe. Welche Beeinträchtigung durch einen angeblich alkoholisierten Lifeguard sich ergeben solle, sei nicht ersichtlich. Es sei nicht dargelegt, woher der Kläger dies wissen wolle. Das Landgericht habe zutreffend angenommen, dass ein Premiumlevel nicht zugesagt worden sei. Eine „niedrigere Hotelkategorie“ sei nicht gegeben gewesen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass eine zusätzliche pauschale Minderung von 10 % nicht geschuldet und inhaltslos sei. Die Beeinträchtigung erhöhe sich nicht dadurch, dass eine vermeintliche Informationspflichtverletzung vorliege. Umstände, die eine Kündigung gerechtfertigt hätten, seien vom Landgericht zu Recht nicht angenommen worden. Darüber hinaus fehle es, auch nach dem Landgericht an einem Vorsatz der Beklagten. Hinsichtlich des Verhaltens des Co-Chefs werde nochmals mit Nachdruck bestritten, dass dieser sich „laut und respektlos“ verhalten habe. So habe sich nicht der Hotelmitarbeiter verhalten, sondern der Kläger. Mit Nichtwissen werde zudem bestritten, dass der Kläger unter den vorgetragenen Post-Covid-Symptomen leide. Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs sei es zwar zutreffend, dass ein solcher auch bei einer Minderungsquote unter 50 % in Betracht komme, die Beeinträchtigungen müssten aber so erheblich sein, dass sie den Urlaub als ganz oder teilweise vertan erscheinen ließen. Die dies verneinende Würdigung des Landgerichts sei jedoch nicht zu beanstanden. Mit Schriftsatz vom 5.9.2025, der dem Gericht zum Zeitpunkt der Verhandlung noch nicht vorlag, der vom Klägervertreter im Termin aber inhaltlich wiedergegeben wurde, verweist der Kläger auf eine (Parallelklage) Klage einer anderen Reisenden zu demselben Club, mit der diese vortrage, die Beklagte bei ihrer Anreise am 5.8.2023 über die nicht fertiggestellte Anlage informiert zu haben. Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird nach § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313a Abs. 1 S. 1 und § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Zum Anspruch auf Minderung des Reisepreises Dem Kläger steht kein weitergehender Zahlungsanspruch wegen Minderung aus § 346 Abs. 1, 651m, 651i BGB zu. Das Landgericht hat die Höhe der für die unstreitigen oder vom Kläger ausreichend konkret belegten Mängel gerechtfertigte Minderung im Ergebnis zu Recht mit 35 % des Gesamtreisepreises bemessen. Die unstreitigen und sich insbesondere aus der Fotodokumentation (Anlage K 2) ergebenden Mängel der Anlage (teilweise bei Blick aus Fenster Baustellencharakter, zu bestimmten Zeiten Baulärm, Baumängel im Gebäude usw.) rechtfertigen auch nach Auffassung des Berufungsgerichts keine Minderung des Reisepreises von mehr als 35 %. Der Kern des Erholungswertes der Reise mit Clubaufenthalt war durch sie nicht erheblich beeinträchtigt (siehe auch unten 2. a)). a) Der Kläger rügt zwar hinsichtlich einzelner Mängel zu Recht, dass das Landgericht seinen Vortrag hierzu als nicht ausreichend substantiiert angesehen habe. Im Ergebnis ist gleichwohl keine höhere Minderung gerechtfertigt. aa) Soweit der Kläger sich wegen des Speisenangebots beim Mittags- und Abendbuffet gegen die von Landgericht angenommene nicht hinreichend konkrete Darlegung der Art und Vielfalt der Speisen wendet, ist seine Rüge indes nicht begründet. Denn der Kläger hat allein vorgetragen, dass es sich um ein geringes, nicht abwechslungsreiches Angebot mit überwiegend chinesischen Nudeln gehandelt habe, was die Beklagte bestritten hat. Einer Beweisaufnahme hierzu bedurfte es mangels Substantiierung nicht. Der Vortrag ist in dieser Allgemeinheit keiner Beweiserhebung zugänglich. Der Kläger legt nicht näher dar, welche Speisen in welcher Anzahl tatsächlich angeboten wurden und welche er vermisst hat. Auch wenn ihm wegen fehlender Beschriftung die Benennung erschwert ist, ist es doch zumutbar, eine äußere Beschreibung über die Art des Angebots abzugeben. Aussagekräftige Fotos hat er hierzu nicht vorgelegt. Die Fotos in Anlage K 2 (Bl. 21 d.A.) stellen eine Vitrine des Cafes/Bar im Hauptgebäude dar. Das Foto Anlage K 7 einen Ausschnitt mit einem Teilangebot. bb) Zu Recht rügt der Kläger zwar, dass er konkret vorgetragen hat, dass er bezüglich der Nachmittagsversorgung an der Bar sogar die zeitliche Abfolge der Befüllung der Nachmittagsversorgung nach Uhrzeiten aufgeschlüsselt habe. Er hat zudem zur Illustration ein Foto der Vitrine mit dem Speisenangebot um 14:15 Uhr einerseits und dann um 17:15 Uhr vorgelegt (K 2, Bl. 21 d. LGA). Die Beklagte ist dem nicht substantiiert entgegengetreten. Der Kläger hat dies jedoch in seiner E-Mail vom 23.8.2023 nicht angezeigt. Ungeachtet dessen, dass schon deshalb eine weitere selbständige Minderung ausscheidet, wäre im Ergebnis auch unter Berücksichtigung dieses eher geringfügigen Mangels eine höhere Minderung als 35 % nicht gerechtfertigt. cc) Hinsichtlich der Beschriftung der Speisen beim Mittags- und Abendbuffet hat das Landgericht allerdings zu Unrecht angenommen, dass der Kläger nicht hinreichend dargelegt habe, dass diese nicht beschildert gewesen seien, weil auf einigen vorgelegten Bildern solche erkennbar seien. Denn der Kläger hat belegt, dass zumindest teilweise die Speisen nicht beschriftet waren. Hier ist insbesondere auf das Foto K 7, Bl. 130 d.A. zu verweisen. Die Beklagte hat dies zwar bestritten und behauptet, es habe nur nicht für jede Zutat eine Beschriftung gegeben. Sie hat die Echtheit der Fotos jedoch nicht bestritten. Der Kläger hat dies am 23.8.2023 auch vor Ort gerügt. Gleichwohl ist hierfür allenfalls eine geringe Minderung gerechtfertigt. Der Kläger legt nicht dar, dass auch optisch die Speisen nicht als fleischhaltig, vegetarisch oder vegan erkennbar waren. Auf dem Foto K 7 lassen sich die Speisen jedenfalls optisch einordnen. Allerdings spielt in diesem Zusammenhang eine Rolle, ob eine Rückfrage beim Personal möglich war. Insoweit ist allerdings streitig geblieben, ob das Personal deutsch oder englisch verstand und eine Erläuterung hätte abgeben können. Da auch dies keine höhere Minderung insgesamt als 35 % rechtfertigt, kann dies unterstellt werden und braucht für die fehlenden Sprachkenntnisse die Zeugin A nicht vernommen zu werden. dd) Hinsichtlich des Sonnenschutzes bei den Familienliegen (Foto Anlage K 2, Bl. 23 d. LGA) kann offenbleiben, ob solche als üblicher Standard am Pool angesichts der von der Sonneneinstrahlung ausgehenden Gefahren in warmen Ländern wie der Türkei erwartet werden kann. Der Kläger hat jedenfalls nicht dargelegt, dass er diesbezüglich Abhilfe verlangt hat. Der E-Mail vom 23.8.2023 ist ein diesbezügliches Abhilfeverlangen nicht zu entnehmen. Dass er von dem stellvertretenden Chef der Anlage, Herrn B, bei dem Gespräch mit ihm diesbezüglich Abhilfe verlangt hat, ist nicht vorgetragen. Im Übrigen würde dieser Mangel nur eine geringfügige Minderung rechtfertigen, die im Gesamtergebnis nicht zu einer Minderung über 35 % hinausführen würde. ee) Betreffend die nicht vollständige Eröffnung des Hotelshops hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass der Kläger insoweit einen Reisemangel nicht hinreichend vorgetragen hat. In der Leistungsbeschreibung (Anlage B 1) ist nur das Vorhandensein von Einkaufsmöglichkeiten zugesagt. Der Kläger hat allein vorgetragen, dass zwei der sechs Shops noch nicht eröffnet gewesen seien. Ohne Darstellung, um welche Läden es sich handelte und welche Einkaufsmöglichkeiten der Kläger vermisst hat, kann das Vorhandenseins eines Mangels nicht beurteilt werden. Soweit die Läden des Hotelshops nur zwischen provisorischen Betonstreifen und Abdichtungen zu betreten gewesen seien, ist dies bereits bei der Minderung für den Baustellencharakter der Hotelanlage berücksichtigt. ff) Eine weitergehende Minderung ist auch nicht im Hinblick auf einen vom Kläger bemerkten und fotografierten Life-Guard an einem Pool, der alkoholisiert gewesen sein soll, gerechtfertigt. Insoweit hat der Kläger unter Vorlage eines Fotos (Anlage K 2, Bl. 23) einen Vorfall geschildert, wonach er gesehen habe, dass der Life-Guard Wodka in Wasserflaschen erhalten habe. Die Beklagte hat dies bestritten. Auf dem Foto scheint er zu schlafen/ein Nickerchen zu machen. Es ist nicht ersichtlich, warum ein solcher einzelner Vorfall ein so wesentliches Sicherheitsmanko begründet, dass es über den gesamten Urlaub hinweg gilt. Auch insoweit ist nicht vorgetragen, dass der Kläger (für künftiges Verhalten des Life-Guards) um Abhilfe ersucht hat. b) Im Ergebnis ohne Erfolg rügt die Berufung, dass eine zusätzliche Minderung um 10 % wegen niedrigerer Hotelkategorie als einem „Premium-Level“ gerechtfertigt sei. Der Kläger legt nicht dar, dass die Hotelanlage als solche - d.h. im ausgebauten Endzustand - nicht dem Standard entspreche wie sie sich aus der Leistungsbeschreibung B 1 - selbst auch die Leistungsbeschreibung K 9 - ergibt, entspricht. Er leitet die Abweichung allein aus der nicht erfolgten Fertigstellung bzw. dem Baustellencharakter her. Dafür wird ihm nach den obigen Ausführungen zu a) jedoch eine Minderung um 35 % zuerkannt. Eine weitere Minderung wegen einer durch die Mängel bewirkten niedrigeren Hotelkategorie würde zu einer doppelten Berücksichtigung desselben Umstandes führen. Im Übrigen bezieht sich der Kläger zur Unterlegung der Hotelkategorie im Wesentlichen nur auf unspezifische Werbe- und Prospektaussagen der Beklagten (u.a. „neuer, besondere und stylischer X1“; „Trendsetter mit Wow-Faktor"), aus denen ohnehin nicht auf eine bestimmte anerkannte Hotelkategorie geschlossen werden könnte. c) Eine zusätzliche Minderung von 10 % wegen Informationspflichtverletzung in Bezug auf die noch nicht gegebene Fertigstellung ist nicht gerechtfertigt. Ein solcher Anspruch setzt nach h.M. voraus, dass der Reiseveranstalter den Reisenden über etwaige wesentliche Änderungen oder Hindernisse der Reiseleistung oder wesentliche nachträglich eingetretene Mängel nicht informiert. Es soll sich um die Verletzung einer Hauptpflicht des Reiseveranstalters handeln, welche verschuldensunabhängig Gewährleistungsansprüche begründen können wie eine Minderung, wenn die tatsächliche Reiseleistung von der versprochenen abweicht und Schadenersatz nach § 651f I BGB (Frankfurt (RRa 2008, 121 Rz. 28 m.w.N.; Führich/Staudinger, Reiserecht, 9. Aufl., 2024, Anhang § 21 Rz. 4 ff.; and. Auff. - keine Doppelverwertung neben Minderung für den Mangel selbst OLG Celle RRa 2009, 174). Ein dahingehender Anspruch kann allerdings nach dem unstreitigen Vortrag in der Berufungsinstanz nicht mit der Begründung des Landgerichts verneint werden, dass die hier gegebenen Mängel nicht zur Kündigung berechtigt hätten, weil es sich nicht um eine erhebliche Abweichung i.S. von § 651l BGB gehandelt habe. Denn es ist auch nach Erörterung dieses Punktes in der mündlichen Verhandlung unstreitig geblieben, dass der Kläger eine Zusatzoption zum Preis von 150,00 € gebucht hatte, welche es ihm ermöglicht hätte, bis 14 Tage vor Reiseantritt kostenfrei stornieren oder umbuchen zu können. Aus diesem Grund bedurfte es nicht des Nachweises erheblicher Mängel. Das Gericht vermag jedoch keine Informationspflichtverletzung. Jedenfalls keine, die den Kläger zu einer Stornierung des Vertrages bewogen hätte. Zunächst ist nicht ersichtlich, dass die Antwort der Beklagten vom 10.7.2023 (Anlage K 8) auf die Anfrage des Klägers vom 5.7.2023 eine Informationspflichtverletzung darstellt. Die Beklagte behauptet darin nicht, dass die Hotelanlage (bereits) fertig gestellt sei, sondern erklärt, dass der Club am 31.7.2023 eröffnen werde und dass bis zum Reiseantritt des Klägers die Einrichtungen fertiggestellt und nutzbar sowie die noch anstehenden Restarbeiten abgeschlossen sein werden. Dabei handelt es sich sowohl nach dem Wortlaut (dreimal „werden“) als auch nach den Umständen erkennbar um eine Prognose, die bei einem so komplexen Bauprojekt ersichtlich mit Unsicherheiten verbunden ist. Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich bei handwerklichen Arbeiten immer unvorhergesehene Ereignisse ergeben können. Der Kläger hat keine Umstände darzulegen vermocht, aus denen sich ergeben würde, dass diese Prognose nach dem Baustand unvertretbar oder gar ihren Kenntnisstand vorsätzlich unzutreffend abgegeben worden wäre. Allein aus dem Umstand, dass bei Anreise des Klägers am 20.8.2023 die Restarbeiten noch nicht abgeschlossen waren, ergibt sich das nicht. Auch auf die Nachfrage vom 2.8.2023 (Anlage K 3) hat die Beklagte sich nicht in einer Weise verhalten, dass ihr ein Informationspflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Entgegen der missverständlichen Darstellung in der Berufungsbegründung (S. 5) hat die Beklagte darauf nicht zugesichert, dass die „vollständige Leistung durch 100-prozentigen Betrieb der Hotelanlage gewährleistet“ sei. Nach der eigenen chronologischen Darstellung des Klägers (Schriftsatz vom 29.5.2024 S. 7) hat die Beklagte auf die Nachfrage des Klägers vom 5.8.2023 nicht mehr geantwortet; der Kläger ist letztlich über die Anwaltskanzlei Y auf eine spätere Antwort vertröstet worden. Das Gericht vermag darin keine Informationspflichtverletzung sehen. Der Reiseveranstalter kann nicht verpflichtet sein, auf jede periodisch gestellte Nachfrage erneut zu antworten, ob sich an dem mitgeteilten Sachstand etwas geändert hat. Die Beklagte hätte hier auch nur wie am 10.7.2023 antworten können, dass die Hotelanlage am 20.8.2023 voraussichtlich fertig gestellt sein wird. Es ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass sich an dem prognostizierten Baufortschritt seit dem 10.7.2023 etwas Wesentliches geändert hätte. Das ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 5.9.2025, wonach eine Frau C bei ihrer Anreise am 5.8.2023 eine noch nicht fertig gestellte Hotelanlage wahrgenommen und dies der Beklagten angezeigt habe. Denn vom 5.8.2023 bis zur Anreise des Klägers am 20.8.2023 blieben noch 15 Tage, so dass ohne Kenntnis der näheren Umstände nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte aufgrund dieser Meldung annehmen musst, dass ihre Prognose vom 10.7.2023 nicht mehr zutrifft. Die bloße Unterlassung einer Mitteilung über den Fortbestand der Prognose vom 10.7.2023 hat im Übrigen den Kläger offensichtlich nicht bewogen, von seinem Stornierungsrecht Gebrauch zu machen. Denn er hat trotz der Unsicherheiten, auf die er mit seinem Schreiben vom 5.8.2023 hingewiesen und Ausbleiben einer Antwort darauf die Reise angetreten. d) Soweit der Kläger mit teilweise erstmals in der Berufung vorgetragenen und von der Beklagten bestrittenen Tatsachen zur Anwesenheit seiner Kinder und zu seiner Gesundheit, eine höhere Minderung wegen „emotionaler Belastung“ beansprucht, weil der stellvertretende Hoteldirektor, Herr B, sich bei einer mündlichen Anzeige von Mängeln ihm gegenüber unangemessen verhalten habe, nämlich frech gewesen und laut geworden sei, fehlt es an einem substanziierteren und unter Beweis gestellten Vortrag. Die Beklagte hat dies von Anfang an bestritten, insbesondere vorgetragen, dass es der Kläger gewesen sei, der laut geworden sei. Angesichts der Eigendynamik, die kritische Äußerungen in einem Gespräch entfalten können, wenn sie von dem anderen - sei es zu Recht oder zu Unrecht - zurückgewiesen werden, hätte es einer näheren Darstellung des Gesprächsablaufs bedurft. Unabhängig davon hat der dafür beweisbelastete Kläger für den bestrittenen Vortrag zum Verhalten des Herrn B in dem Gespräch keinen Beweis angeboten. 2. Zum Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers aus § 651n Abs. 2 BGB auf Zahlung von 4.585,35 € wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verneint. a) Es fehlt an der Voraussetzung, dass die Reise infolge der Mängel „vereitelt oder erheblich beeinträchtigt“ gewesen sein muss. Ein Indiz dafür, dass die Reise in ihrer Gesamtheit durch die nach den Ausführungen zu 1.a) unstreitigen oder vom Kläger belegten Mängel die Reise nicht erheblich beeinträchtigt worden ist, ist, dass die Mängel nach der oben dargestellten Bemessung des Gerichts nur eine Reisepreisminderung von 35 % rechtfertigen. Darüber hinaus vermag das Gericht anhand des klägerischen Vortrags nicht zu erkennen, dass die Mängel ihrer Art nach die Urlaubsfreude der Familien des Klägers im Kern erheblich beeinträchtigt haben. Es handelt sich ganz überwiegend um Mängel, die den Randbereich der den Erholungswert der Reise ausmachenden Umstände betreffen. Der Kern des Erholungswerts besteht nach den vorgelegten Prospekten darin, dass bei einem Cluburlaub direkt am Strand ein Badeurlaub ermöglicht, der für Sportbegeisterte um zusätzlich um die Nutzung mehrerer Pools erweitert wird (Anlage B 1). Dabei sollen die Clubeinrichtungen eine „gemütliche Wohlfühlatmosphäre“ schaffen. Die vorgetragenen und belegten Mängel nehmen - bis auf den fehlenden Fitnessraum - entziehen nicht diese grundsätzlichen Erholungsmöglichkeiten; insbesondere ist nicht vorgetragen, dass die angepriesenen Badeeinrichtungen nicht bestanden hätten. Die Hotelzimmer waren grundsätzlich fertig eingerichtet und beziehbar, so dass die Wohlfühlatmosphäre nicht erheblich beeinträchtigt war; einzelne kleinere Mängel ändern daran nichts. b) Dem gesetzlichen Erfordernis einer „erhebliche(n) Beeinträchtigung“ für einen Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubzeit steht nicht entgegen, dass in Art. 14 Abs. 2 Richtlinie (EU) 2015/2302 (Pauschalreiserichtlinie) eine solche Einschränkung für den Anspruch des Reisenden auf einen „angemessene(n) Ersatz des Schadens, den er infolge der Vertragswidrigkeit erlitten hat“ nicht ausdrücklich vorgesehen ist (Palandt/Retzlaff, BGB, 84. Aufl., § 651n Rz. 8); and. Auff. Führich/Staudinger, o.a.O.,.§ 22 Rz. 29). Denn man muss berücksichtigen, dass es sich bei diesem Anspruch um einen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens handelt (vgl. EuGH NJW 2002, 1255 Rz. 19 ff. zur früheren Fassung). In einem solchen Fall kann nicht jede Vertragswidrigkeit zu einem Anspruch führen, sondern es bedarf weiterer Kriterien für die Frage, ob ein Schaden überhaupt entstanden ist. Dieser Gedanke findet sich auch in der jüngsten Rechtsprechung zum Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO. Dass dies nicht dem Willen des Verordnungsgebers zuwiderläuft, zeigt Erwägungsgrund 34 S. 6 der Richtlinie, wonach immaterielle Schäden ersetzt werden sollen, wie etwa „entgangene Urlaubsfreuden infolge erheblicher Probleme“ bei der Erbringung der betreffenden Reiseleistung. Das Berufungsgericht erachtet dies nach nochmaliger Prüfung angesichts dessen, dass der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen den Begriff der „erheblichen Beeinträchtigung“ konkretisiert hat, ohne die Frage der Vereinbarkeit mit der Richtlinie auch nur aufzuwerfen, dieses Verständnis von Art. 14 II der Richtlinie für hinreichend klar („acte clair“), um sowohl von einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof als auch einer Zulassung der Revision abzusehen. 3. Ein weitergehender Anspruch auf Freistellung vorgerichtlicher Anwaltskosten besteht nach dem Ergebnis zu 1. und 2. gleichfalls nicht. III. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils beruht auf § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Zulassung der Revision war nicht geboten, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Ergänzend wird auf die Ausführungen unter II.2.b) verwiesen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der festgesetzte Streitwert entspricht dem mit der Berufung weiterverfolgten Teil der Zahlungsforderung.