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Urteil

16 U 78/23

OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:0206.16U78.23.00
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/M. vom 15.3.2023, Az. 3-08 O 43/21, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem Regionsgeschäftsführer, zu unterlassen, geschäftlich handelnd a) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen über die Beförderung von Fluggästen gegenüber Verbrauchern wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klausel zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klausel zu berufen: Sofern vom anwendbaren Recht (einschließlich der Übereinkommen, APR 2019 und der Verordnung EU261, sofern zutreffend) nichts anderes bestimmt ist: unterliegen diese Bedingungen und alle Dienstleistungen, die wir Ihnen gemäß diesen Bedingungen erbringen, einschließlich bezüglich Ihrer Person und/oder Ihres Gepäcks, den Gesetzen von England und Wales“; wenn dies geschieht wie in der Anlage K 2 b) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen über die Beförderung von Fluggästen gegenüber Verbrauchern wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klausel zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klausel zu berufen: „Wenn Sie Ihren Flug stornieren, verpassen oder nicht antreten, hat dies keine Auswirkungen auf die anderen Flüge Ihrer Buchung. Sie können eine volle Rückerstattung der Luftverkehrssteuer (wie in Gebühren und Abgaben aufgeführt) für den Flug/die Flüge, den/der Sie nicht nehmen, verlangen. Dies können Sie tun, indem Sie sich an unser Kundenserviceteam wenden.“ wenn dies geschieht wie in der Anlage K 2. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 374,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.7.2022 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz haben der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen; die Kosten des Rechtsstreits II. Instanz hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer 1 a) und b) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils € 2.500,- und im Übrigen gegen 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird in Abänderung der Festsetzung durch das Landgericht vom 15.3.2023 für das erstinstanzliche Verfahren auf € 7.500,- und für das zweitinstanzliche Verfahren auf € 5.000,- festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/M. vom 15.3.2023, Az. 3-08 O 43/21, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem Regionsgeschäftsführer, zu unterlassen, geschäftlich handelnd a) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen über die Beförderung von Fluggästen gegenüber Verbrauchern wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klausel zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klausel zu berufen: Sofern vom anwendbaren Recht (einschließlich der Übereinkommen, APR 2019 und der Verordnung EU261, sofern zutreffend) nichts anderes bestimmt ist: unterliegen diese Bedingungen und alle Dienstleistungen, die wir Ihnen gemäß diesen Bedingungen erbringen, einschließlich bezüglich Ihrer Person und/oder Ihres Gepäcks, den Gesetzen von England und Wales“; wenn dies geschieht wie in der Anlage K 2 b) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen über die Beförderung von Fluggästen gegenüber Verbrauchern wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klausel zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klausel zu berufen: „Wenn Sie Ihren Flug stornieren, verpassen oder nicht antreten, hat dies keine Auswirkungen auf die anderen Flüge Ihrer Buchung. Sie können eine volle Rückerstattung der Luftverkehrssteuer (wie in Gebühren und Abgaben aufgeführt) für den Flug/die Flüge, den/der Sie nicht nehmen, verlangen. Dies können Sie tun, indem Sie sich an unser Kundenserviceteam wenden.“ wenn dies geschieht wie in der Anlage K 2. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 374,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.7.2022 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz haben der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen; die Kosten des Rechtsstreits II. Instanz hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer 1 a) und b) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils € 2.500,- und im Übrigen gegen 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird in Abänderung der Festsetzung durch das Landgericht vom 15.3.2023 für das erstinstanzliche Verfahren auf € 7.500,- und für das zweitinstanzliche Verfahren auf € 5.000,- festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Beklagte ist ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz in Stadt1, England. Sie bietet auf ihrer Internetseite www.(...).com/.de, die auch in deutscher Sprache aufgerufen werden kann, die Möglichkeit, Flüge online zu buchen. Der Kläger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verein, hat von ihr Unterlassung der Verwendung dreier Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) begehrt. Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil unter Klageabweisung im Übrigen dem Unterlassungsbegehren hinsichtlich der Klausel Ziffer 21.1.1. entsprochen und dem Kläger anteilig Abmahnkosten in Höhe von € 138,83 nebst Zinsen zuerkannt. Der Sachverhalt ist dahin zu ergänzen, dass Ziffer 21.1 der AGB der Beklagten wie folgt lautet: 21.1 Sofern vom anwendbaren Recht (einschließlich der Übereinkommen, APR 2019 und der Verordnung EU261, sofern zutreffend) nichts anderes bestimmt ist: 21.1.1 unterliegen diese Bedingungen und alle Dienstleistungen, die wir Ihnen gemäß diesen Bedingungen erbringen, einschließlich bezüglich Ihrer Person und/oder Ihres Gepäcks, den Gesetzen von England und Wales; (…) In Ziffer 22.1 („Definitionen“), wegen deren Wortlauts auf Anlage K2 (Anlagenband) Bezug genommen wird, werden die in Ziffer 21.1 genannten Begriffe „anwendbares Recht“, „Übereinkommen“; „APR 2019“ und „Verordnung EU261“ jeweils definiert. Ziffer 5.4. der streitgegenständlichen AGB lautet wie folgt: 5.4 Wenn Sie Ihren Flug stornieren, verpassen oder nicht antreten, hat dies keine Auswirkungen auf die anderen Flüge Ihrer Buchung. Sie können eine volle Rückerstattung der Luftverkehrssteuer (wie in Gebühren und Abgaben aufgeführt) für den Flug/die Flüge, den/der Sie nicht nehmen, verlangen. Dies können Sie tun, indem Sie sich an unser Kundenserviceteam wenden. Gegen das Urteil des Landgerichts hat der Kläger Berufung eingelegt. Die von der Beklagten eingelegte Anschlussberufung hat sie mit Schriftsatz vom 24.1.2025 wieder zurückgenommen. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung seinen erstinstanzlichen Unterlassungsantrag zu 1. b) betreffend die Klausel Ziffer 5.4 der AGB der Beklagten und Zahlung weiterer Abmahnkosten in Höhe von € 265,67 nebst Zinsen weiter. Die Abweisung des erstinstanzlichen Unterlassungsantrags zu 1.c) (Endpreis) greift er mit der Berufung nicht an. Der Kläger beanstandet, dass die Klausel Ziffer 5.4 die Erstattung von Steuern und Gebühren ausschließe, die bei Nichtantritt des Fluges tatsächlich nicht anfielen (z.B. die Flughafengebühr). Sie sei deshalb mit wesentlichen Grundgedanken der abweichenden gesetzlichen Regelungen (§ 648 BGB) nicht zu vereinbaren, so dass betroffene Kunden dadurch in unangemessener Weise benachteiligt würden (§ 307 BGB). Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht auf das Urteil des BGH v. 20.3.2018 - X ZR 25/17 abgestellt. Die dortige Interessenabwägung betreffe allein die Erstattung des Flugpreises und die diesbezüglichen Kalkulationsinteressen des Luftfahrtunternehmens, sei auf den vorliegenden Fall mithin nicht übertragbar. Der BGH habe ausschließlich in Bezug auf die Kündigungsmöglichkeit und die Erstattung des Flugpreises entschieden, dass § 648 BGB als gesetzliches Leitbild nicht maßgeblich sei. Dementsprechend ergebe sich aus dieser Entscheidung nicht, dass § 648 BGB für die Erstattung nicht verbrauchter Steuern und Gebühren nicht als Leitbild herangezogen werden könne. Wie die dort zur Prüfung stehende Klausel deutlich mache, bestehe zwischen dem Ausschluss des Kündigungsrechts (einschließlich des Erstattungsanspruchs des Flugpreises) und der Erstattung nicht verbrauchter Steuern und Gebühren kein zwingender Zusammenhang. Das Landgericht sei von einer falschen Interessenlage der Beklagten ausgegangen und hierbei rechtsfehlerhaft zu der Feststellung gelangt, dass die Beklagte ein berechtigtes Interesse an dem Ausschluss der Erstattung von nicht verbrauchten Steuern und Gebühren habe. Deren Rückerstattung habe offensichtlich keinen Einfluss auf die Preiskalkulation des Luftfahrtunternehmens, da die von ihm im Falle des Flugantritts an Dritte zu zahlenden Gebühren und Steuern bei Nichtantritt des Fluges an den Kunden zurückzuerstatten seien. Der Flugpreis werde somit gerade in einer Weise kalkuliert, dass nicht verbrauchte Steuern und Gebühren nicht bei dem Luftfahrtunternehmen verblieben. Trete der Kunde den Flug nicht an, behielte das Luftfahrtunternehmen die nicht an Dritte zu zahlenden Gebühren und Steuern als zusätzliche Einnahmen, welche ihm bei einem Flugantritt gerade nicht angefallen wären. Insoweit bedürfe es auch keiner komplexen Berechnungen oder Kalkulationen hinsichtlich der Höhe des Erstattungsbetrages, wie dies bei Preisbildungsfaktoren der Fall sein möge. Die Interessenlage des Luftfahrtunternehmens und des Kunden hinsichtlich nicht verbrauchter Gebühren und Steuern sei mithin eine andere als sie in dem Fall des BGH festgestellt worden sei. Das Landgericht habe somit Erwägungen übernommen, die für den vorliegenden Fall nicht einschlägig seien. Selbst wenn die Beklagte nicht verbrauchte Steuern und Gebühren als allgemeine Kostenfaktoren einkalkuliere und diese im Falle des Flugantritts von ihr an Dritte gezahlt werden müssten, werde sie durch eine Erstattungspflicht an den Kunden bei Nichtantritt des Fluges nicht schlechter gestellt. Abwegig sei auch die Annahme des Landgerichts, die Beklagte kalkuliere als gewinnorientiertes Unternehmen Preise, die im Fall des Flugantritts unter den von ihr zu zahlenden Steuern und Gebühren lägen. Selbst wenn dies so wäre, hätte die Beklagte diesen Umstand bereits einkalkuliert und es mache keinen Unterschied, an wen sie die Steuern und Gebühren zahle bzw. rückerstatte. Ferner rügt der Kläger mit seiner Berufung, dass das Landgericht ihm nur Ersatz der Kosten für die erfolgte Abmahnung in Höhe eines Drittels des geltend gemachten Betrags zuerkannt habe. Das Landgericht habe hierbei verkannt, dass keine Rechtsanwaltskosten auf der Grundlage eines Gegenstandswerts, sondern die Kostenpauschale eines Verbandes geltend gemacht werde. Das Landgericht hätte den Klageantrag Ziff. 2 daher in vollem Umfang entsprechen müssen, selbst wenn es nur einen Teil der Abmahnung als berechtigt ansehe. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die dem Unterlassungsbegehren des Klägers in Bezug auf die Klausel Ziffer 5.4 zugrundeliegende Annahme eine Überinterpretation deren Wortlauts und Regelungsgehalts darstelle. Diese verhalte sich überhaupt nicht zu etwaigen sonstigen Gebühren und Entgelte. Im Übrigen verteidigt die Beklagte die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, soweit das Landgericht die Klausel mit deutschem Recht vereinbar gehalten hat. Der von dem Landgericht gezogene „Erst-Recht“-Schluss sei durchaus überzeugend und decke sich mit den Ausführungen des BGH in Rn. 18 f des zitierten Urteils. Als Anspruchsgrundlage für einen Erstattungsanspruch sonstiger Gebühren und Entgelte im Falle des Nichtantritts eines Fluges werde allgemein § 648 Satz 2 HS 2 BGB herangezogen, der eine vorherige Kündigung des Beförderungsvertrags seitens des Passagiers voraussetze. Wenn es nach dem Urteil des BGH zulässig sei, das Kündigungsrecht mittels AGB auszuschließen, sei bei einem entsprechenden Ausschluss schlicht diese Tatbestandsvoraussetzung des § 648 Satz 2 BGB nicht erfüllt, so dass daher keine Grundlage für einen Erstattungsanspruch nach dessen Halbsatz 2 bestehe. Im Übrigen lasse sich den Ausführungen des BGH auch nicht entnehmen, dass ein Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit nur dann rechtswirksam möglich sei, wenn dem Passagier daneben die Möglichkeit verbleibe, etwaige sonstigen Gebühren und Entgelte zurückerstattet zu bekommen, die der Fluggesellschaft ggf. konkret infolge der Kündigung erspart geblieben seien. Auch die Ausführungen des BGH zu den schützenswerten Interessen des Beförderungsunternehmens seien übertragbar. Die Beklagte verweist insoweit auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, wonach sie gerade nicht die tatsächlich für eine bestimmte Buchung anfallenden sonstigen Gebühren und Entgelte mit in die Ermittlung der sog. „Fare“ einstelle und auch nicht konkret an die Passagiere weitergebe, sondern diese Aufwendungen bei der Preisberechnung allein als allgemeinen Kostenfaktor in Form kalkulatorischer, gemittelter Werte berücksichtige. Die entsprechenden Gebühren und Entgelte stellten mithin für sie Fixkosten dar. Wäre sie demgegenüber dazu verpflichtet, diese an Passagiere, die ihren Flug nicht antreten, zu erstatten, ginge ihre Gesamtkalkulation nicht auf und führe schlussendlich zu einer anteiligen Erstattung des Flugpreises. Der Kläger verkenne, dass sie bei der Ermittlung der Kalkulation des Flugpreises bereits berücksichtige, dass eine bestimmte Anzahl von Passagieren ihren Flug nicht antreten werde. Zudem vermeide sie den administrativen Aufwand, der für eine Erstattung konkreter Gebühren anfiele. Der Vorwurf des Klägers, die Beklagte verschaffe sich durch die Nichterstattung der sonstigen Gebühren und Entgelte eine zusätzliche Einnahmequelle, gehe mithin fehl. Vielmehr würde sie sehr wohl schlechter gestellt, wenn sie dazu verpflichtet wäre, sonstige Gebühren und Entgelte zu erstatten, die sie überhaupt nicht vom Passagier vereinnahmt habe, während es zu einer Besserstellung des Passagiers im Einzelfall führe, wenn er Anspruch auf die Erstattung konkreter, gar nicht von ihm geleisteter Gebühren und Entgelte habe. Ebenso wenig ließe sich für den Erstattungsbetrag auf den ihrer Preiskalkulation zugrundgelegten gemittelten Wert abstellen, da sie dann gezwungen wäre, die Kalkulation ihrer Flugpreise offenzulegen. Kein anderes Ergebnis gebiete das Urteil des BGH v. 1.8.2023 - X ZR 118/22. Zum einen finde dort in Abweichung zum hiesigen Fall deutsches Recht Anwendung. Zum anderen fehle es an einer Übertragbarkeit der dortigen Erwägungen, weil vorliegend durch die Regelung in Ziff. 5.2 AGB der Beklagten das freie Kündigungsrecht nach § 648 Satz 1 BGB zeitlich beschränkt sei. Im Übrigen führe der Nichtantritt eines Fluges durch einen Passagier nicht zu einer Bereicherung der Beklagten etwa um die Flughafengebühr, da sie die konkret dem Beförderungsakt des kündigenden Passagiers zurechenbare Flughafengebühr ohnehin nicht von diesem erlangt habe. Im Übrigen sei an dem Urteil zu kritisieren, dass diesem die abwegige Erwägung zugrunde liege, dass es bei der Leistungserbringung anfallende Aufwendungen gebe, die gleichwohl nicht in die Kalkulation des Luftverkehrsunternehmens einflössen und daher ohnehin zu einer Vermögenseinbuße führen könnten. Denn diese Sichtweise bedeute, dass unternehmerische Tätigkeit bewusst die Erzielung eines Verlustes in Kauf nehme. Hierauf repliziert der Kläger, dass gemäß der Auslegungsregelung des § 305c Abs. 2 BGB die grds. kundenfeindlichste Auslegung zugrunde zu legen sei. Durch die bloße Erwähnung einer Rückerstattung der Luftverkehrssteuer sei die Klausel so zu verstehen, dass ein Erstattungsanspruch für andere Steuern und Gebühren gerade nicht bestehe. Die Beklagte könne sich auch nicht auf ihre Preiskalkulation zurückziehen. Nach dem Urteil des BGH v. 1.8.2023 könne der Flugunternehmer nicht kraft Preiskalkulation bestimmen, ob eine ersparte Aufwendung i.S. des § 648 Satz 2 BGB vorliege oder nicht. Das berechtigte Interesse des Flugunternehmens an einer freien Preiskalkulation beziehe sich nur auf tatsächliche Fixkosten. Die Erstattung ersparter Aufwendungen sei eine wesentliche Grundlage bei der Rückabwicklung von Flugbeförderungsverträgen. Im Übrigen schließe die streitgegenständliche Klausel der Beklagten das Kündigungsrecht der Passagiere nicht aus. Vielmehr treffe diese in Satz 1 gerade die Rückerstattung im Fall der Stornierung bzw. des Nichtantritts eines Fluges. Dass die Beklagte an anderer Stelle ihrer AGB das Kündigungsrecht teilweise einschränke, sei unerheblich. Der Kläger bestreitet die Behauptung der Beklagten zur Flughafengebühr und der Kalkulation ihrer Flugpreise. Dass die Beklagte als gewinnorientiertes Unternehmen Flugpreise in der Weise kalkuliere, dass diese Kalkulation nicht aufgehe, wenn sie im Fall des Nichtantritts ersparte Aufwendungen zurückzahlen müsse, sei nicht plausibel. Ersparte Aufwendungen, insbesondere die bei Nichtantritt der Beklagten nicht anfallende Flughafengebühr, seien nicht Teil eines berechtigten Kalkulationsinteresses. Im Übrigen seien die (unzutreffenden) Ausführungen der Beklagten zu einem vermeintlichen Kalkulationsinteresse auch unbeachtlich. Denn ihr bliebe in jedem konkreten Einzelfall des Nichtantritts eines Fluges die Flughafengebühr bezogen auf diesen Passagier erspart. Insoweit entspreche es im Hinblick auf Flugbeförderungsverträge dem gesetzlichen Leitbild, dass sich der Flugunternehmer solche ersparte Aufwendungen anrechnen lassen müsse. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg. A. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht hat die - auch im Berufungsverfahren - von Amts wegen [vgl. BGH Urt. 16.12.2003 - XI ZR 474/02 - Rn. 12 ff] zu prüfende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte im Ergebnis zutreffend bejaht. Diese lässt sich allerdings entgegen der Annahme des Landgerichts nicht auf Art. 7 Nr. 2 EuGVVO stützen. Denn die Vorschriften der EuGVVO finden nach dem Austritt des Vereinigten Königsreiches aus der Europäischen Union und dem Ablauf des gemäß Art. 126 Austrittsabkommen UK/EU bis zum 31.12.2020 andauernden Übergangszeitraums keine Anwendung mehr, gelten mithin für die am 20.9.2021 bei Gericht eingegangene Klage gegen die Beklagte mit Sitz in England als sog. Drittstaat nicht fort. Damit richtet sich die internationale Zuständigkeit mangels völkerrechtlicher Regelungen nach dem autonomen deutschen Recht (Art. 6 Abs. 1 EuGVVO). Hier gilt der Grundsatz der Doppelfunktionalität, wonach die örtliche zugleich die internationale Zuständigkeit indiziert [BGH Beschl. v. 14.6.1965 - GSZ 1/65]. Die internationale Zuständigkeit beurteilt sich demnach nach den Regeln über die örtliche Zuständigkeit des § 6 Abs. 1 UKlaG, der insoweit § 32 ZPO verdrängt. Mangels gewerblicher Niederlassung der Beklagten in Deutschland richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem inländischen Begehungsort. Das ist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UKlaG bei AGB der Ort der Verwendung. Bei Diensten, die über das Internet angeboten werden, liegt eine Verwendung von AGB mithin in jedem Gerichtsbezirk vor, in dem die betreffenden Internetseiten bestimmungsgemäß abgerufen werden können, mithin im gesamten Bundesgebiet, also auch im hiesigen Gerichtsbezirk. Insoweit stand dem Kläger nach § 35 ZPO ein Wahlrecht zwischen den mehreren zuständigen Gerichten zu. B. Mit Erfolg macht der Kläger mit seiner Berufung geltend, dass ihm aus § 1 UKlaG auch ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Klausel in Ziffer 5.4. der streitgegenständlichen AGB der Beklagten zusteht. 1. Zutreffend und von der Berufung nicht beanstandet ist das Landgericht davon ausgegangen, dass auf den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung der Verwendung einer missbräuchlichen Bestimmung in AGB nach der Marktortanknüpfung des Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO deutsches Sachrecht Anwendung findet [vgl. auch EuGH Urt. v. 28.7.2016 aaO. - Rn. 58]. 2. Die Berufung rügt zu Recht, dass die Klausel wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist, da sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 648 Satz 2 BGB nicht zu vereinbaren ist und betroffene Kunden dadurch in unangemessener Weise benachteiligt werden. a. Es kann zunächst offenbleiben, ob die Rechtswahlklausel in Ziffer 21.1.1. AGB wirksam ist. Denn auch wenn englisches und walisisches Recht wirksam vereinbart wäre, käme nach Art. 46 b Abs. 1 EGBGB die nach nationalem, also deutschem Recht geltenden Bestimmungen zur Umsetzung der Verbraucherschutzrichtlinien gleichwohl zur Anwendung, so dass die Klausel Ziffer 5.4. AGB einer Missbrauchskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB zu unterziehen ist. aa. Der Anwendungsbereich des Art. 46 b EGBGB ist hier eröffnet, so dass neben dem gewählten englischen und walisischen Recht auch die §§ 305 - 310 BGB als nationale Umsetzungsvorschriften der in Art. 46b Abs. 3 EGBGB genannten Richtlinie Nr. 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (nachfolgend Klausel-Richtlinie) Geltung beanspruchen, und zwar in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die Rechtswahlklausel sieht die Anwendung von englischem und walisischem und damit drittstaatlichen Rechts vor, welches ohne Rechtswahl auf Beförderungsverträge zwischen Fluggästen und der Beklagten nicht anwendbar wäre. Auch der in Abs. 1 geforderte „enge Zusammenhang“ ist hier in Gestalt des in Abs. 2 Nr. 2 gebildeten Regelbeispiels zu bejahen, da die Beklagte ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Aufenthaltsstaat von Verbrauchern in Deutschland ausrichtet, indem sie in diesen über ihre in deutscher Sprache abgefasste Website im Internet Flüge anbietet und damit erkennen lässt, dass Vertragsschlüsse mit Verbrauchern aus Deutschland erwünscht sind und angestrebt werden. Daher sind nach Abs. 1 die Bestimmungen zur Umsetzung der in Abs. 3 aufgeführten Verbraucherschutzrichtlinien "gleichwohl anzuwenden“, die im Gebiet Deutschlands gelten, wozu auch die Vorgaben der Klausel-Richtlinie gehören, welche nach deutschem Recht durch die §§ 307 ff BGB umgesetzt wurden [vgl. Thorn in Grüneberg, BGB, 83. Aufl., EGBGB 46b (IPR) Rn. 6; Grüneberg aaO., § 310 Rn. 7/8 und Überb v § 305 Rn. 9]. bb. Die von der Beklagten aufgezeigten Zweifeln an der Richtlinienkonformität der Vorschrift, weil sie nach ihrem Wortlaut die betreffenden Sachnormen zu Eingriffsnormen („lois de police“) erhebt („sind anzuwenden“), aber keinen Günstigkeitsvergleich mit den verbraucherschützenden Normen des gewählten Vertragsstatus oder des deutschen Rechts vorsieht, erachtet der Senat als nicht durchgreifend; diesen kann mit einer richtlinienkonformen Auslegung der Vorschrift begegnet werden [zum Meinungsstand vgl. Magnus in Staudinger, BGB, 2021, Art. 46 EGBGB Rn. 54]. b. Demnach sind auch die der Klausel-Richtlinie dienenden Vorschriften der §§ 307, 310 Abs. 3 BGB heranzuziehen, welche ihrerseits richtlinienkonform auszulegen sind. Zutreffend weist die Berufung darauf hin, dass maßgeblich die kundenfeindlichste Auslegung ist, wobei allerdings solche Auslegungsmöglichkeiten außer Betracht zu haben bleiben, die zwar theoretisch denkbar, aber praktisch fernliegend und daher nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen sind [BGH Urt. v. 29.4.2021 - I ZR 193/20 - Rn. 17]. Solches ist hier im Hinblick auf die vom Kläger zugrunde gelegte Lesart indes nicht anzunehmen. Da die Klausel einen Erstattungsanspruch bei einem stornierten, verpassten oder nicht angetretenen Flug ausdrücklich nur für die Luftverkehrssteuer regelt, legt dies im Umkehrschluss das Verständnis nahe, dass ein solcher hinsichtlich anderer nicht genannter Entgelte und Gebühren (wie etwa Flughafen- und Flughafensicherheitsgebühren) gerade nicht besteht. Auch an anderer Stelle weisen die AGB der Beklagten nicht darauf hin, dass verbrauchsabhängige Entgelte und Gebühren erstattungsfähig sind, so dass sich auch aus dem Kontext kein anderes Verständnis herleiten lässt. c. Die Klausel Ziff. 5.4 der AGB der Beklagten hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand, weil eine von § 648 Satz 2 BGB abweichende Beschränkung der Rückerstattungspflicht nur auf eine bestimmte Steuer eine unangemessene Benachteiligung des Fluggastes gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellt. aa. (Luft-)Personenbeförderungsverträge unterliegen den Vorschriften über den Werkvertrag [BGH Urt. v. 16.2.2016 - X ZR 97/14 - Rn. 14; Urt. v. 20.3.2018 - X ZR 25/17 - Rn. 18; Urt. v. 1.8.2023 - X ZR 118/22 - Rn. 16]. bb. Die streitgegenständliche Klausel enthält Stornierungsbedingungen. Nach § 648 Satz 2 BGB hat eine Kündigung zur Folge, dass das Luftverkehrsunternehmen als Werkunternehmer zwar berechtigt bleibt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; es muss sich darauf aber u.a. dasjenige anrechnen lassen, was es infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart. Die Regelung in § 648 Satz 2 BGB dient dem Zweck, einen ausgewogenen Ausgleich der widerstreitenden Interessen im Falle einer freien Kündigung zu gewährleisten. Zu diesem Interessenausgleich gehört es, dass der Unternehmer aufgrund der Kündigung keinen Vorteil erlangen darf, der ihm bei Erfüllung des Vertrages nicht entstanden wäre [BGH Urt. v. 1.8.2023 aaO. - Rn. 23; Urt. v. 4.10.1984 - VII ZR 65/83 - Rn. 22]. Daher ist es aus Gründen ausgleichender Gerechtigkeit geboten, auf die vertragsgemäße Vergütung für die insgesamt zu erbringende Werkleistung dasjenige anzurechnen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart (§ 648 Satz 2 BGB). Grundsatz der Anrechnung ist, dass der Auftragnehmer durch die Abrechnung des frei gekündigten Vertrages nicht besser und nicht schlechter gestellt werden darf, als wenn er den Auftrag vollständig ausgeführt hätte [vgl. BGH Urt. v. 21.12.1995 - VII ZR 198/94 - Rn. 16]. Erspart i.S. von § 648 Satz 2 BGB sind diejenigen Aufwendungen, die der Unternehmer bei Ausführung des Vertrages hätte machen müssen und die er infolge der Kündigung nicht mehr tätigen muss [BGH Urt. v. 24.3.2016 - VII ZR 201/15 - Rn. 26]. Dabei ist auf die Aufwendungen abzustellen, die durch die Nichtausführung des konkreten Vertrages entfallen sind. Erspart in diesem Sinne sind bei einem Flugbeförderungsvertrag im Fall des Nichtantritts des Fluges die auf den betroffenen Fluggast entfallenden Steuern und Gebühren (wie etwa die Flughafen- und Flughafensicherheitsgebühren), welche nur anfallen, wenn der Fluggast den Flug auch tatsächlich antritt. Durch die Beschränkung der Rückerstattung auf die Luftverkehrssteuer nach der Kündigung erlangte die Beklagte durch die Kündigung im Vergleich zur ungekündigten Situation mithin einen Vorteil. Dies widerspricht dem sich aus § 648 Satz 2 BGB ergebenden Gerechtigkeitsgebot [vgl. auch Hau/Poseck in BeckOK, BGB, § 648 Rn. 26; Messerschmidt/Voit Privates Baurecht, 4. Aufl., § 648 Rn. 62]. cc. Gründe für eine abweichende Regelung, die dieses Gerechtigkeitsgebot in Frage stellen und eine abweichende Regelung als mit Recht und Billigkeit vereinbar erscheinen lassen, lassen sich hier auch nicht in Anlehnung an die vom Landgericht in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.3.2018 [X ZR 25/17] herleiten. In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass das freie Kündigungsrecht nach § 649 BGB (jetzt § 648 BGB) nicht zu den wesentlichen Grundgedanken eines (Luft-)Personenbeförderungsvertrags gehört und eine AGB-Klausel eines Luftverkehrsunternehmens, die für den in einem bestimmten Tarif gebuchten Flug das freie Kündigungsrecht ausschließt, den Fluggast nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und daher wirksam ist. Zentrale Überlegung des Bundesgerichtshofs Bezug auf die schützenswerten Interessen des Beförderungsunternehmens ist, dass es sich bei den ihm entstehenden Kosten im Wesentlichen um Fixkosten des Gesamtbeförderungsvorgangs handele, die er auch dann nicht vermeiden könne, wenn einzelne Beförderungsverträge gekündigt werden und ohne deren Berücksichtigung er den von dem einzelnen Fluggast verlangten Flugpreis nicht kalkulieren könne [Rn. 21 und 24]. Solches ist hinsichtlich der hier in Rede stehenden Steuern und Gebühren gerade nicht der Fall. Insoweit ist auch nicht von Relevanz, dass die Beklagte - wie von ihr behauptet - sonstige Steuern und Gebühren nicht in konkret anfallender Höhe, sondern nur gemittelt in die Kalkulation des Endflugpreises einbeziehe. Denn dies änderte nichts daran, dass sie diese Kostenpositionen betreffend den konkreten Fluggast bei Nichtantritt seines Fluges erspart und steht der Anrechnung sämtlicher ersparter Steuern und Gebühren mithin nicht entgegen. Vielmehr muss sich der Unternehmer Aufwendungen, die ihm bei Erfüllung des Vertrags entstanden wären, aufgrund der Kündigung aber nicht angefallen sind, anrechnen lassen, und zwar unabhängig davon, ob und in welcher Weise er sie in seine Preiskalkulation einbezogen hat [vgl. BGH Urt. v. 1.8.2023 aaO. - Rn. 24]. 3. Schließlich macht der Kläger mit seiner Berufung auch zu Recht geltend, dass ihm ein Anspruch auf Ersatz der in Rechnung gestellten Abmahnkostenpauschale zusteht, ohne dass mit Blick auf die rechtskräftige Abweisung seines Klageantrags zu Ziffer 1. c) eine Kürzung in Betracht kommt. Denn die Höhe der Abmahnkostenpauschale ist nicht von der Zahl der abgemahnten Verstöße abhängig [vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 13 Rn. 122]. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 Satz 1, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Gründe zur Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Streitwertfestsetzung resultiert aus §§ 47 Abs. 1, 48, 63 Abs. 3 GKG, § 3 ZPO. In Anlehnung an den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17.11.2020 - X ZR 3/19 bewertet der Senat jede angegriffene Teilklausel mit € 2.500,-.