Urteil
16 U 82/23
OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:1212.16U82.23.00
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Leitsätze
1. Zu den Rechtsfolgen der Kündigung eines Reisevertrages, der die Zurverfügungstellung eines Wohnmobils einschließt, nach dessen Unbrauchbarkeit durch einen nicht verschuldeten Unfall
2. Zur Zumutbarkeit eines Abhilfeangebots
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.6.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt, 24. Zivilkammer, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.860,89 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.2.2023 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 627,13 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat der Kläger 25 % und hat die Beklagte 75 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 30 % und hat die Beklagte 70 % zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 7.151,79 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Rechtsfolgen der Kündigung eines Reisevertrages, der die Zurverfügungstellung eines Wohnmobils einschließt, nach dessen Unbrauchbarkeit durch einen nicht verschuldeten Unfall 2. Zur Zumutbarkeit eines Abhilfeangebots Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.6.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt, 24. Zivilkammer, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.860,89 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.2.2023 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 627,13 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat der Kläger 25 % und hat die Beklagte 75 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 30 % und hat die Beklagte 70 % zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 7.151,79 € festgesetzt. I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen einer Pauschalreise, bestehend aus Flügen, Hotelaufenthalt, Transfers und der Buchung eines Wohnmobils, die in der Zeit vom 3.5.2022 bis zum 3.6.2022 in den USA stattfinden sollte, auf Minderung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz in Höhe von zusammen 6.697,81 € in Anspruch. Nachdem am 17.5.2022 (Jahreszahl berichtigt - die Red.) das Wohnmobil durch Fremdverschulden einen erheblichen Schaden erlitten hat, konnte die Reise mit ihm nicht fortgesetzt werden. Der Kläger und sein Begleiter haben, nachdem sie bis dahin kein Ersatzfahrzeug erhalten hatten, die Reise am 20.5.2022 abgebrochen. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 5.006,34 € nebst Freistellung von vorgerichtlichen Kosten stattgegeben, weil der Umstand, dass das Fahrzeug ab dem 17.5.2022 dem Kläger nicht mehr habe zur Verfügung gestellt werden können, einen Reisemangel begründe, und die Beklagte eine Abhilfe verweigert bzw. später nicht innerhalb angemessener gesetzter Frist erbracht habe. Wegen der näheren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die (vollständige) Abweisung der Klage erstrebt. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass das Landgericht nicht unter Hinweis auf die Vorschrift des § 651k Abs. 2 S. 3 BGB habe dahinstehen lassen dürfen, ob in dem Auffahrunfall ein dem Verantwortungsbereich der Beklagten als Reiseveranstalterin zurechenbarer Reisemangel liege. Diese Vorschrift stelle nur klar, dass bei Nichtleistung oder verspäteter Leistung der Reise die Vorschriften der §§ 651i ff. und nicht die des allgemeinen Schuldrechts zur Anwendung kommen. Der Reisemangel sei hier unmittelbar in der Beschädigung des gebuchten Wohnmobils zu sehen. Die Nicht-zur-Verfügung-Stellung eines anderen Wohnmobils stelle dagegen keinen Reisemangel dar, sondern eine Maßnahme der Abhilfe. Das Landgericht habe sich deshalb positionieren müssen, ob es den Auffahrunfall als einen der Beklagten zurechenbaren Reisemangel einstufe oder nicht. Das sei zu verneinen. Anders als bei einer vom Reiseveranstalter organisierten Busrundreise einer Reisegruppe habe er eine Selbstfahrer-Rundreise in einem Wohnmobil gebucht. Bei Gruppenfahrten mit einem vom Reiseunternehmen beauftragten Busunternehmen träfen den Reiseveranstalter gewisse Organisations-, Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten gegenüber den Reisenden, die sich und ihr Gepäck in die Obhut des Busunternehmens geben. Ein solches reisespezifisches Haftungsrisiko sei bei einer Selbstfahrer-Rundreise nicht gegeben. Werde der Selbstfahrende in einen Unfall verwickelt, so verwirkliche sich schlicht das allgemeine Lebensrisiko. Solche Umstände lägen außerhalb des Organisations- und Einflussbereichs des Reiseveranstalters, weshalb seine weite Einstandspflicht hier eine Grenze finden müsse. Darüber hinaus könne nicht ausgeschlossen werden, dass den Kläger ein Mitverschulden treffe, da der polizeiliche Unfallbericht nicht als Anlage beigefügt worden sei. Dessen Inhalt und die Einschätzung der Polizeibeamten müsse mit Nichtwissen bestritten werden. Die Beklagte meint ferner, das Landgericht sei zu Unrecht zu der Annahme gelangt, dass sie eine Abhilfe zumindest vorübergehend verweigert habe. Die Bereitstellung eines Ersatzwohnmobils habe sie zu keinem Zeitpunkt verweigert, sondern lediglich um ergänzende Informationen gebeten und den Kläger zur Beschleunigung unmittelbar an die örtlich Mietwagenfirma B verwiesen. Bei der von der Rechtsprechung im Allgemeinen angenommenen Abhilfefrist von 24 Stunden sei hier die Zeitverschiebung in der Kommunikation von 6 Stunden zu berücksichtigen. Nachdem der Kläger mit E-Mail vom 18.5.22 ausdrücklich um Hilfe gebeten habe, habe sie sich aber am Abend des 19.5.22 zurückgemeldet und habe ihm mitgeteilt, dass er ab dem 23.5.22 einen neuen Camper von der B entgegennehmen könne. Dies könne angesichts der Rahmenbedingungen trotz geringfügiger Überschreitung der 24 Stunden-Grenze nicht als verspätet angesehen werden. Die angebotene Alternative sei für den Kläger zumutbar gewesen, denn er habe die drei Tage vom 20.5. bis 23.5. zuwarten können und sodann den bereitgestellten Camper in Stadt1 (USA) entgegennehmen, Es erschließe sich nicht, warum die Beklagte den Kläger zum Standort in Stadt1 (USA) habe befördern sollen. Unabhängig vom Vorstehenden, so die Auffassung der Beklagten seien jedenfalls sämtliche im Wege der Selbsthilfe aufgewendeten Kosten nicht ersatzfähig. Es erschließe sich angesichts dessen, dass das Wohnmobil zur Fortbewegung, Übernachtung und Einnahme von Mahlzeiten dienen sollte, nicht, warum der Kläger mehrfach Hotelaufenthalte sowie einen normalen Mietwagen gebucht habe, anstatt schlichtweg vor Ort bei einem anderen Anbieter ersatzweise ein Wohnmobil anzumieten. Sie meint unter Darlegung der höheren Kosten des Klägers, dass er gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Aus den bereits oben ausgeführten Gründen sei er nicht berechtigt gewesen, den Pauschalreisevertrag vorzeitig zu kündigen, sondern habe den neuen Camper ab dem 23.5. entgegennehmen müssen. Die noch entstehenden Kosten vermöchten dies deshalb nicht zu rechtfertigen, weil 30 USD/je Tag jeweils für Übernachtung und für Transportkosten übernommen worden wären (Anlage B 1). Der Kläger habe nur drei Tage zu überbrücken gehabt. Bei Annahme wären auch die zusätzlichen Gebühren für den verfrühten Rückflug von 516,- € nicht entstanden. Hinsichtlich der vom Landgericht zugesprochen materiellen und immateriellen Entschädigung nach § 651n Abs. 2 BGB vertritt er die Auffassung, dass sich aus dem Umstand, dass das alleinige Verschulden an dem Unfall den Dritten (LKW-Fahrer) traf, ergebe, dass sie nach § 651n Abs. 1 Nr. 2 BGB von jeglichen Schadensersatzansprüchen befreit sei. Die Beklagte rügt, das Landgericht habe ihren Vortrag im Schriftsatz vom 19.5.2023 nach dem Termin übergangen, wonach der Kläger zusätzlich zur Rückerstattung der Selbstbeteiligung von 2.117,80 € durch sie auch von der Mietwagenfirma B eine weitere Zahlung von 2.215,00 USD (2.145,45 €) erhalten habe. Der Kläger habe dies nachfolgend nicht bestritten. Es sei also eine Überkompensation gegeben. Sie vertritt die Auffassung, dass das Landgericht ihren Schriftsatz nicht nach § 296a ZPO habe unberücksichtigt lassen dürfen, weil die Parteien nach einem widerrufenen Vergleich noch neuen Sachverhaltsvortrag anbringen dürften. Der Vortrag sei jedenfalls nunmehr in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen. Die Beklagte legt eine vom Beklagten unterzeichnete Erklärung über die Abtretung des Anspruchs auf Erstattung der Selbstbeteiligung gegen B an sie vor (Anlage B 3). Der Beklagte habe trotz Vereinnahmung bis heute keine Erstattung an die Beklagte geleistet. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die Rechtsauffassung des Landgerichts, dass ein Reisemangel hier in der Nicht-zur-Verfügung-Stellung eines Ersatzwohnmobils in der Zeit nach der Verunfallung vom 17.5.2022 zu sehen sei. Die Beklagte habe in dieser Zeit ihre Verpflichtung, die Durchführung der Reise wie gebucht zu ermöglichen, nicht erbracht. Das Landgericht habe zu Recht angenommen, dass es wegen der vorübergehenden Abhilfeverweigerung schon eines Abhilfeverlangens nicht bedurft hätte. Der Kläger habe schon am 17.5.22 seine Situation und seine Hilfebedürftigkeit mitgeteilt. Die Beklagte sei schon danach in der Verantwortung gewesen, ein Ersatzwohnmobil zu stellen. Das Angebot der Abhilfe in Gestalt eines anderweitigen Wohnmobils sei nicht in angemessener Frist erfolgt. Die Beklagte verkenne, dass dies 48 Stunden nach Anzeige des Unfalls erfolgt sei, die Abhilfe aber binnen 24 Stunden erfolgen müsse. Da das Ersatzfahrzeug erst am 23.5.2022 zur Verfügung gestellt werden konnte, sei von einer Abhilfefrist von insgesamt 6 Tagen auszugehen. Das könne nicht mehr als zumutbar angesehen werden. Die Abhilfe sei zudem nicht am Aufenthaltsort (Stadt2/Kalifornien), sondern ca. 150 Meilen entfernt in Stadt2 (USA) angeboten worden. Einen Transfer habe die Beklagte nicht organisiert. Bis dahin sei auch keine Unterkunft oder Ersatzmobilität angeboten worden. Auch die in Rechnung gestellten Kosten für die Flugbuchung seien von der Beklagten zu erstatten, weil es aufgrund der berechtigten Kündigung ihr oblag, diese kostenfrei zu organisieren. Hinsichtlich des von der Beklagten geltend gemachten Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht wegen der Inanspruchnahme von Hotel- und Mietwagen, stehe dem einerseits entgegen, dass dem Kläger die Anmietung eines Ersatzwohnmobils am Unfallort nicht möglich gewesen sei, weil es in der Umgebung keine Wohnmobilvermieter gebe. Andererseits habe es der Beklagten oblegen, die Art der angemessenen Abhilfe selbst zu bestimmen, was sie verweigert habe. Der Vortrag im Schriftsatz vom 19.5.2023 schließlich sei zu Recht nach § 296a ZPO nicht mehr berücksichtigt worden. Das Berufungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Beklagten zur doppelten Erstattung der Selbstbeteiligung als neuer Vortrag in der Berufungsinstanz zu behandeln sein dürfte, jedoch unklar sei, ob die Beklagte nicht vortrage, dass beide von ihr behaupteten Zahlungen am selben Tag erfolgt seien. Die Beklagte hat mit dazu nachgelassenem Schriftsatz vom 25.11.2024 Stellung genommen. Der Kläger hat darauf mit Schriftsatz vom 3.12.2024 erwidert. Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird nach § 540 Abs. 2 in Verbindung mit § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO und § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist lediglich teilweise erfolgreich, nämlich insoweit sie der begründeten Forderung im Berufungsverfahren einen Anspruch auf Zahlung von 2.145,45 € wegen „doppelt erstatteter“ Selbstbeteiligung“ (aufrechnungsweise) entgegensetzt. 1. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung von 5.006,34 € aus den §§ 651k Abs. 2 S. 1, 651l Abs. 2 S. 2, Abs. 3 und § 651n Abs. 2 BGB verurteilt Diesbezüglich wird zunächst auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen. Die Berufungsangriffe geben Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen: a) Das Landgericht ist zu Recht von einem Reisemangel ausgegangen, für den die Beklagte nach §§ 651i ff. BGB einzustehen hat. Zu Unrecht meint die Beklagte, der Reisemangel sei hier unmittelbar in der Beschädigung des gebuchten Wohnmobils zu sehen. Die Integrität des Fahrzeuges ist als solche keine geschuldete Reiseleistung. Vielmehr hat das Landgericht den Reisemangel zu Recht in der Nicht-zur-Verfügung-Stellung eines Wohnmobils ab dem 17.5.2022 gesehen, was nach dem Totalschaden des zunächst überlassenen Wohnmobils (jedenfalls vorübergehend) nicht mehr möglich war bzw. erfolgt ist. Dass die Nicht-zur-Verfügung-Stellung eines anderen Wohnmobils eine Maßnahme der Abhilfe wäre, trifft zu, ändert aber nichts am bis dahin bestehenden Reisemangel. Entgegen der Meinung der Beklagten hat sich mit dem Unfall und dem Ausfall des ursprünglichen Campingfahrzeuges nicht ein nur den Kläger als Reisenden treffendes allgemeines Lebensrisiko verwirklicht (vgl. dazu Führich/Staudinger/, Reiserecht, 9. Aufl., § 17 Rz. 13 m.w.N.). Soweit die Beklagte meint, dass wenn der Selbstfahrende in einen Unfall verwickelt werde, sich - anders als bei einer Busreise - schlicht das allgemeine Lebensrisiko verwirkliche, betrifft die Verwirklichung dieses Risikos nicht allein die Risikosphäre des Reisenden, sondern zugleich die des Reisveranstalters, wenn - wie hier - das von ihm zur Verfügung gestellte Fahrzeug beschädigt wird und nicht mehr benutzbar ist. Denn den Veranstalter trifft die Verpflichtung, es dem Reisenden zu überlassen. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Gestaltung von einer Erkrankung des Reisenden, in der sich nur sein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht. Im Übrigen wurde in dem vom Beklagten in erster Instanz angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs (NJW 2017, 957) ein Reisemangel selbst bei einer Körperverletzung bejaht, durch die der Reisende, die Reise nicht fortsetzen konnte, welche bei einem Transfer durch einen von einem Dritten verschuldeten Unfall verursacht wurde (näher BGH o.a.O. Rz. 8). Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung erstmals anzweifelt oder bestreitet, dass den Dritten die Alleinschuld an dem Unfall traf und meint, den Kläger könne ein Mitverschulden treffen, ist dieser Vortrag nach § 531 Abs. 2 ZPO in der Berufungsinstanz nicht zuzulassen. Die Beklagte legt keine Gründe, warum dies, obwohl der polizeiliche Unfallbericht schon in erster Instanz nicht als Anlage beigefügt worden war, nun erst bestritten wird. b) Das Landgericht hat dem Kläger zur Recht die Hotel- und Mietwagenkosten vom 17.5.2022 - 21.5.2022 als Aufwendungsersatz für Aufwendungen aus § 651k Abs. 2 S. 1 BGB in Höhe von 1.159,81 € zuerkannt. aa) Dabei hat es die Voraussetzung eines binnen angemessener Frist nicht nachgekommenen Abhilfeverlangens - jedenfalls für die ersten drei Tage bis zum 19.5.2022 - zu Recht deshalb nicht für erforderlich erachtet, weil die Beklagte vorübergehend eine Abhilfe verweigert hat. Es hat dies damit begründet, dass eine vorübergehende Verweigerung eben auch gegeben ist, wenn - wie hier - der Leistungsbringer erklärt, die Reiseleistungen in Form der Abhilfe erst zu einem späteren Zeitpunkt erbringen zu können oder zu wollen. Hier hat sie unbestritten nur erklärt, dass die B (als Leistungserbringer) kontaktiert worden sie und diese sich unmittelbar mit dem Kläger in Verbindung werde. Mit einem gewissen Recht macht die Berufung zwar geltend, dass die Verweisung an die Fahrzeugvermieterin B der schnelleren Abwicklung gedient habe. Ob dies der Annahme einer Verweigerung entgegensteht, kann indes dahin gestellt bleiben. Denn es ist unstreitig geblieben, dass die Beklagte nicht bereit gewesen ist, andere Hilfeleistungen wie Ersatzunterkünfte, Verpflegung oder Transfers zu stellen oder die Kosten dafür zu übernehmen (vgl. Klageschrift S. 3). Der Kläger hat dies S. 3 der Klageschrift vorgetragen und die Beklagte ist dem in der Klageerwiderung nicht entgegengetreten. Dem vorgelegten E-Mail-Verkehr beginnend schon am 17.5.22 sind verbindliche Zusagen der Beklagten trotz erkennbarem Hilfeverlangen des Klägers nicht zu entnehmen. Aus der Sicht des Klägers musste ihr Verhalten deshalb insgesamt, auch wenn sie die Bereitstellung eines Ersatzwohnmobils nicht ausdrücklich verweigert hat, als zeitweilige Verweigerung einer Abhilfe verstanden werden. Selbst man abweichend davon ausgehen würde, dass die Beklagte eine Abhilfe nicht zeitweise verweigert hätte, ergibt sich im Ergebnis nicht anderes: Die ihm in den ersten drei Tagen nach dem Unfall entstandenen Aufwendungen kann der Kläger nämlich jedenfalls deshalb erstattet verlangen, weil eine sofortige Abhilfe notwendig war (§ 651k Abs. 2 S. 2, 2. Alt. BGB). Denn bis zur Entschließung der Beklagten mussten der Kläger und sein Begleiter Unterkunft finden und auch von einer Mietwagenstation, an der die Polizei sie abgesetzt hatte (vgl. Anlage K 3), zu einer Unterkunftsmöglichkeit gelangen. Für die Aufwendungen ab dem 20.5.2024 dagegen ist die Voraussetzung des § 651k Abs. 2 S. 1 BGB gegeben, weil hier eine angemessene Abhilfefrist fruchtlos abgelaufen war (dazu näher unten 4.). bb) Die geltend gemachten Kosten (Aufstellung Klageschrift S. 4 unten) sind auch im Umfang voll zu erstatten. Das Berufungsgericht vermag keinen Verstoß des Klägers gegen eine Schadensminderungspflicht zu erkennen. Die Anmietung eines Hotelzimmers zunächst am Unfallort und später in Stadt3 (USA), am Abflugort nach Kündigung, war erforderlich, weil das Campingfahrzeug für Übernachtungen nicht mehr zur Verfügung stand. Zu diesen Hotels mussten der Kläger und sein Begleiter von der Mietwagenstation aus, an der die Polizei sie abgesetzt hatte, gelangen. Dass sie in einer relativ einsamen Gegend keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzt haben, kann nicht als unterlassene Schadensminderung angesehen werden. Soweit die Beklagte rügt, dass der Kläger einen Mietwagen gebucht hat, anstatt vor Ort bei einem anderen Anbieter ersatzweise ein Wohnmobil anzumieten, hat der Kläger dargelegt, dass es in der Umgebung des Unfallortes keinen Mietwagenanbieter für Camper gegeben habe. c) Da nach den obigen Ausführungen mit der Nicht-zur-Verfügungstellung eines Campingfahrzeuges ab dem 17.5.2022 ein Reisemangel gegeben war, hat das Landgericht dem Kläger zu Recht einen Anspruch auf Reisepreisminderung vom 17.5.2022 - 21.5.2022 in Höhe von 606,18 € zuerkannt. Die notwendige Mängelanzeige ist bereits am 17.5.2022 mit der ersten E-Mail erfolgt. d) Das Landgericht hat dem Kläger auch zu Recht aus § 561l Abs. 2 S. 2 BGB einen Anspruch auf Erstattung des Reisepreises für die nach dem 19.5.2022 entfallenen restlichen Reiseleistungen in Höhe von 703,75 € (nach Abzug gezahlter Beträge) und auf Erstattung der (Zusatz)Kosten für den Rückflug von 516,- € zuerkannt. Der Kläger war am 20.5.2022 zur erfolgten Kündigung des Pauschalreisevertrages berechtigt, weil die Beklagten innerhalb angemessener Frist keine wirksame Abhilfe anbieten konnte bzw. geleistet hat. Das Berufungsgericht teilt die Rechtsauffassung des Landgerichts, dass das Angebot der Beklagten vom 19.5.2022 um 23:01 Uhr, wonach der Kläger ab dem 23.5.2022 „in Stadt1 (USA) einen neuen Camper abholen“ könne, kein hinreichendes Abhilfeangebot war. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob dies noch innerhalb einer mit dem Abhilfeverlangen am 18.5.2022 (E-Mail) in Lauf gesetzten Frist erfolgt ist oder ob hier wegen der Zeitverschiebung eine längere als die von der Rechtsprechung im Allgemeinen angenommenen Abhilfefrist von 24 Stunden berechtigt gewesen sei. Denn das Landgericht hat zu Recht auch darauf verwiesen, dass diese Form der Abhilfe inhaltlich keine angemessene Abhilfe darstellte und deshalb dem Kläger die Annahme nicht zumutbar war. Zum einen hätte der Kläger weitere vier Tage (und damit insgesamt) sechs Tage seiner Reise „verloren“, ohne dass seitens der Beklagten zugesagt oder geklärt war, ob ihm die Kosten für den zwischenzeitlichen Hotelaufenthalt erstattet werden. Darüber hinaus hätte der Kläger das Ersatzfahrzeug in Stadt1 (USA) abholen müssen. Er befand sich jedoch am Unfallort, in Stadt2 (USA), was unbestritten 150 Meilen von Stadt1 (USA) entfernt lag. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass die Frage der Kostenerstattung für die Reise dorthin nicht geklärt war, insbesondere von der Beklagten gleichzeitig angeboten wurde. Entgegen der Meinung der Beklagten war die Beklagte auch verpflichtet, dem Kläger das Ersatzfahrzeug am Unfallort zur Verfügung zu stellen. Denn der Vermieter eines Fahrzeuges schuldet nach der Übergabe die ständige Zur-Verfügungsstellung für die vereinbarte Zeit auf der vereinbarten oder berechtigt gefahrenen Strecke. Wäre beispielsweise das Fahrzeug wegen eines Motorschadens auf der Strecke ausgefallen, hätte die Beklagte ein Ersatzfahrzeug an dem betreffenden Ort anbieten müssen. e) Auch hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs für vertane Urlaubszeit aus § 651n Abs. 2 BGB in Höhe von 2.020,60 € haben die Berufungsangriffe keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Schadensersatzanspruch nicht nach § 651 Abs. 1 Ziff. 2 BGB ausgeschlossen. Danach kommt es darauf an, ob der Reisemangel von einem Dritten verschuldet wurde, der nicht Leistungserbringer ist, und der Reisemangel für den Veranstalter weder vorhersehbar noch vermeidbar war. Hinsichtlich der Beschädigung des Fahrzeuges bzw. dem Unfall trifft in der Tat nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt weder die Beklagte noch die Fahrzeugvermieterin B als Leistungserbringerin der Beklagten ein Verschulden. Der Reisemangel beschränkt sich jedoch nicht auf den unmittelbaren Ausfall des zunächst überlassenen Camping-Fahrzeuges nach dem Unfall. Nach den obigen Ausführungen besteht der Reisemangel auch und gerade darin, dass die Beklagte dem Kläger in der Folgezeit kein anderes Campingfahrzeug zur Verfügung gestellt hat. Diese Fortdauer der Nicht-zur-Verfügungsstellung eines Campingfahrzeuges ist nicht mehr dem LKW-Fahrer als Drittem zuzurechnen, sondern fällt in den Verantwortungsbereich der B als Leistungsträgerin der Beklagten. Der Befreiungstatbestand des § 651n Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt aber nach seinem Wortlaut voraus, dass der Reisemangel ausschließlich von einem Dritten verschuldet ist, der nicht Leistungsträger ist. Auf ein fehlendes Verschulden der Beklagten oder des Leistungsträgers kommt es nicht an. Zum Befreiungstatbestand des § 651 Abs. 1 Nr. 3 BGB hat die Beklagte nichts vorgetragen. 2. Die Berufung des der Beklagten hat jedoch insoweit Erfolg als die Beklagte geltend macht, dass der Kläger hinsichtlich der Erstattung der an den Autovermieter B geleisteten Selbstbeteiligung von 2.115 USD eine direkte weitere Zahlung unmittelbar seitens des Vermieters erhalten hat, obwohl dieser Betrag ihm bereits von der Beklagten erstattet und der Rückforderungsanspruch gegen die B an die Beklagte abgetreten worden war. a) Die Geltendmachung dieser „Überzahlung“ seitens der Beklagten ist als hilfsweise geltend gemachte Aufrechnung auszulegen, weil die Beklagte damit die Auskehrung eines Geldbetrages an den Kläger rügt, der (infolge Abtretung) an sich ihr zustehe. Die Beklagte hat sich auch in erster Linie damit verteidigt, dass die Klageforderung nicht berechtigt sei, weshalb von einer Hilfsaufrechnung auszugehen ist. b) Das Landgericht hat diesen erst mit Schriftsatz vom 19.5.2023 nach dem Verhandlungstermin erhobenen Einwand allerdings zu Recht nach § 296a ZPO nicht mehr berücksichtigt. Es brauchte die Verhandlung nicht wieder zu eröffnen. Selbst wenn die Beklagte von der Doppelzahlung erst nach dem Verhandlungstermin erfahren haben sollte, lag darin kein Wiedereröffnungsgrund i.S. von § 156 Abs. 2 ZPO. c) Die Aufrechnung und der Vortrag, auf den sie gegründet sind, sind jedoch als neues Angriffsmittel und neuer Vortrag in der Berufungsinstanz auf der Grundlage der §§ 531 Abs. 2, 533 ZPO zuzulassen. Die behauptete „Doppelzahlung“ ist zwar nicht unstreitig geworden, der entsprechende Vortrag der Beklagten ist jedoch zuzulassen, weil die Beklagte sie nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz vorzutragen imstande war (§ 531 Abs. 2 Nr.3 ZPO). Die Beklagte hat nämlich als Beleg für die unmittelbare Erstattung der Selbstbeteiligung an den Kläger als Anlage B 2 (Bl. 84 d.A.) eine E-Mail von B an sie vom 9.5.2023 vorgelegt. Auf dieser Grundlage muss davon ausgegangen werden, dass sie erst an diesem Tag rechtssicher erfahren hat, dass eine unmittelbare Erstattung an den Kläger stattgefunden hat. Die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht hatte jedoch bereits am 4.5.2023 stattgefunden. Von daher ist davon auszugehen, dass die Beklagte diesen Umstand nicht mehr bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorzutragen vermochte. Die darauf gegründete Aufrechnung ist nach § 533 ZPO zuzulassen. Sie ist sachdienlich, denn sie räumt zwischen den Parteien bestehenden Streit aus Anlass der Reise in die USA im Jahr 2022 aus und vermeidet einen weiteren Rechtsstreit. Sie kann nach den obigen Ausführungen auch auf Vortrag gestützt werden, der in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 i.Vm. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Der weitere Umstand, dass die Beklagte dem Kläger die gezahlte Selbstbeteiligung bereits vorgerichtlich erstattet hatte, war erstinstanzlich bereits vor der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden und ist ausweislich des Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils (S. 3) auch unstreitig geblieben. d) Der von der Klägerin aufrechnungsweise geltend gemachte Anspruch ist in dieser Höhe von 2.145,45 € (2.215,- USD nach dem Umrechnungskurs bei Zahlung durch B) aus § 816 Abs. 2 BGB begründet. aa) Es ist als seitens der Beklagten bewiesen anzusehen, dass die Autovermieterin B an den Kläger den vorgenannten Betrag als Erstattung für die (wegen Verschuldens des Unfalls durch den Unfallgegner) nicht berechtigte Inanspruchnahme der Selbstbeteiligung erstattet hat. Die von ihr vorgelegte E-Mail der B (Anlage B 2) bestätigt, dass dieser Betrag dem Kunden („customer“) am 21.11.2022 erstattet („got refunded“) worden ist. Bei dem Kunden handelt es sich nach dem Betreff um den Kläger. Die Beklagte hat diese E-Mail zwar nur als Kopie vorgelegt, einer Vorlage des Originals bedurfte es jedoch nicht, weil der Kläger die Existenz und Echtheit dieser E-Mail sowie die Abgabe dieser Erklärung durch B nicht bestritten hat. Der Kläger hat im Termin allein bestritten, die Erstattung der Selbstbeteiligung doppelt erhalten zu haben. Soweit das Gericht im Termin eine Unklarheit darin gesehen hat, dass in der Berufungsbegründung nur ein Termin für beide Erstattungen an den Kläger vermeintlich der 21.11.2022 vorgetragen sei, hat die Beklagte dies im nachgelassenen Schriftsatz dahin klargestellt, dass ihre Erstattung an den Kläger bereits am 8.6.2022 erfolgt war. Der Kläger hat dies in seiner darauffolgenden Stellungnahme im Übrigen auch nicht bestritten. bb) Der Kläger war bei Erhalt der Zahlung am 21.11.2022 in Bezug auf diese Leistung Nichtberechtigter I.S. von § 816 Abs. 2 BGB, denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass er den Anspruch auf Erstattung der Selbstbeteiligung bereits am 13./7./20.7.2022 an die Beklagte abgetreten hatte (Anlage B 3, Bl. 94 + 132 d.A.). Nach der E-Mail und der Tatsache der Zahlung an den Kläger ist davon auszugehen, dass B die Abtretung nicht mitgeteilt worden war. B ist deshalb durch die Zahlung an den Kläger nach § 407 Abs. 1 BGB von ihrer Verbindlichkeit freigeworden. Der Kläger hat dementsprechend den erhaltenen Betrag an die Beklagte als Berechtigte zu erstatten. Von der vom Landgericht zu Recht als begründet angesehenen Forderung des Klägers von 5.006,34 € ist mithin aufgrund der Aufrechnung der Betrag von 2.145,45 € in Abzug zu bringen, so dass die Verurteilung dahin abzuändern war, dass die Beklagte 2.860,89 € zu zahlen hat. Der Zinsanspruch reduziert sich entsprechend, weil die Aufrechnung nach § 389 BGB auf den Zeitpunkt des Eintretens der Aufrechnungslage am 21.11.2022 zurückwirkt und der Zinsanspruch aus § 291 BGB erst ab Rechtshängigkeit am 14.2.2023 ab danach geltend gemacht ist. Die Rückwirkung der Aufrechnung hat indes keine Auswirkung auf die Höhe der vorgerichtlichen Anwaltskosten, weil der anwaltliche Auftrag bereits vor dem 21.11.2022 erteilt worden war (vgl. Anlage K 7). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Eine Zulassung der Revision war nicht geboten, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 45 Abs. 1 S. 2, 47 Abs. 2 GKG.