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Beschluss

16 U 46/24

OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0925.16U46.24.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4.3.2024 - Az. 2-31 O 587/23 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4.3.2024 - Az. 2-31 O 587/23 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen. I. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung einer Rahmenvereinbarung (nachfolgend RV) über die Erbringung von Werkleistungen. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit welcher sie ihr erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiterverfolgt. Sie rügt, dass das Landgericht unzutreffend auf einen vertraglichen Kontrahierungszwang der Beklagten abgestellt habe. Die Bindung zum Abruf von Einzelaufträgen ergebe sich aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis unmittelbar. Die von dem Landgericht vorgenommene Auslegung der Ziffer 2.2. RV sei nicht interessengerecht. Das Landgericht verkenne, dass die unberechtigte Kündigung der RV eine Verletzung vertraglicher Rücksichtnahmepflichten i.S. des § 241 Abs. 2 BGB darstelle, die gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichte. Entgegen der Ansicht des Landgerichts könne die zutreffende rechtliche Würdigung des Landgerichts Frankenthal auch auf den vorliegenden Sachverhalt zur Anwendung gebracht werden, welche gerade deutlich mache, dass auch eine Schadensersatzpflicht gegeben sei, wenn eine Abnahmeverpflichtung nicht konkret definiert werde und sich der Auftraggeber nicht mit dem Argument entlasten könne, dass der Auftragnehmer keinen Anspruch auf die Abnahme eines bestimmten Leistungsvolumens habe. Jedenfalls stelle sich hier die vollständige Einstellung der Abnahme von der Leistungserbringung als Pflichtverletzung und Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot aus dem bestehenden Vertragsverhältnis dar mit der Folge, dass die Beklagte entsprechend schadensersatzpflichtig gegenüber der Klägerin sei. Zudem verkenne das Landgericht, dass zwischen den Parteien das Volumen der jeweiligen Leistungen bereits durch Ziffer 3 RV festgelegt worden sei. Zutreffend sei die Klägerin als Auftragnehmerin daher so zu stellen, wie sie stünde, wenn die Beklagte die RV nicht zu Unrecht gekündigt hätte. In Anlehnung an die Entscheidung des OLG Hamm sei auf das rein faktisch zu erwartende Vertragsvolumen abzustellen. Der monatliche Umsatz habe sich in dem Zeitraum von Januar 2021 bis Juli 2022 in einem Mittelbereich von € 35.000,- belaufen, so dass dies das Volumen sei, welches die Parteien vertragsgemäß abgewickelt hätten und mit dem die Klägerin auch für die weitere Vertragslaufzeit disponiert habe. Schließlich verkenne das Landgericht, dass die Parteien auf der Grundlage der RV disponiert hätten. So habe die Klägerin ihre Mitarbeiter zum Einsatz bei der Beklagten vorgehalten sowie Gerät und Material, welches bei dieser zum Einsatz gekommen sei. Die Klägerin verweist auf die als Anlagenkonvolut BK1 vorgelegten Rahmenbestellungen vom 6.1., 8.2. und 4.1.2022. Damit habe die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass die jeweilige Bestellung für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.12.2022 den ungefähren Bedarf für das Jahr 2022 zum Gegenstand gehabt habe und zur Kapazitätsplanung der Klägerin habe dienen sollen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Nachdem die Klägerin vom Senat mit Hinweisbeschluss vom 19.8.2024, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, darauf hingewiesen wurde, dass beabsichtigt sei, ihre Berufung auf der Grundlage von § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, hat die Kläger mit Schriftsatz vom 18.9.2024 Stellung genommen und ausgeführt, aufgrund der Regelungen in Ziffer 2 RV auch unter Einbeziehung der Reglungen der RV im Übrigen sowie der langjährigen Vertragsbeziehung und des Verhaltens der Parteien in deren Rahmen sei eine von dem Wortlaut abweichende Auslegung geboten, welche zu dem Ergebnis führe, dass die Klägerin hinsichtlich der von ihr vorgenommenen Dispositionen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung gegenüber der Beklagten schutzwürdig sei, so dass die unmittelbare Einstellung der Entgegennahme von Leistungen durch die Beklagte eine zum Schadensersatz verpflichtende Rechtsverletzung der Klägerin gegenüber darstelle. Ferner meint die Klägerin, dass die dem Urteil des OLG Hamm zugrundeliegende Wertung hier unabhängig vom Wortlaut der RV zwingend sei. Schließlich bestehe für die Klägerin die Verpflichtung, für die jeweils erteilten Einzelaufträge im Rahmen der RV das notwendige Personal, Material und sonstige Hilfs- und Betriebsstoffe vorzuhalten. Insoweit verweist die Klägerin auf die Regelungen in Ziffern 5.6., 5.7. und 5.8. RV. II. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4.3.2024 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Diese hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Hierauf hat der Senat mit Hinweisbeschluss vom 19.8.2024, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 2.9.2024, hingewiesen. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen der Klägerin in dem Schriftsatz vom 18.9.2024 hält der Senat weiterhin an den im Hinweisbeschluss dargelegten Erwägungen fest. 1. Nicht zu folgen vermag der Senat der Ansicht der Klägerin, die Regelungen in Ziffer 2 RV geböten unter Einbeziehung der übrigen Regelungen und des Verhaltens der Parteien während der bestehenden Vertragsbeziehung eine vom (eindeutigen) Wortlaut der Ziffer 2.2. Absatz 3 abweichende Auslegung. a. Der Senat teilt nicht die Ansicht der Kläger, dass die Regelung in Ziffer 1.1. RV über Vertragslaufzeit (Abs. 1) und -verlängerung (Abs. 2) ins Leere laufe, wenn sich aufgrund der vertraglichen Vereinbarung mit der Klägerin keine Pflicht der Beklagten zur Erteilung von Einzelaufträgen im laufenden Vertragsverhältnis ergebe. Die Regelungen in Ziffer 2 RV bringen vielmehr zum Ausdruck, dass die Vertragsparteien sich während der bestehenden RV gerade die Entscheidungsfreiheit über die (Nicht)Erteilung von Einzelaufträgen durch die Auftraggeberin bzw. deren (Nicht)Annahme seitens der Auftragnehmerin offenhalten wollten, was für die Auftraggeberin durch die Regelung in Absatz 3 noch einmal unterstrichen wird. Dass, wie die Klägerin meint, der Wortlaut der einzelnen Regelungen der RV nicht widerspruchsfrei sei, vermag der Senat daher nicht zu erkennen. b. Entgegen der Ansicht der Klägerin führt auch eine an Sinn und Zweck orientierte Auslegung nicht zu dem Ergebnis, dass die Beklagte während der Vertragslaufzeit zur Erteilung von Einzelaufträgen verpflichtet war. aa. Hinsichtlich der Interessenlage der Parteien verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen in seinem Hinweisbeschluss unter Ziffer 2 lit. b.aa. Angesichts des ausdrücklichen Regelungsgehalts in Ziffer 2 RV (vgl. vorstehend unter lit. a) lässt sich allein aus dem Abschluss einer RV nicht herleiten, dass die Vertragsparteien hier eine Bindungswirkung und die Vereinbarung eines festen Leistungskontingents begründen wollten. Die RV statuierte nämlich weder eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung von Einzelaufträgen noch der Klägerin zu deren Annahme und damit Leistungserbringung. Damit standen die von der Klägerin benannten Interessen (Versorgungssicherheit der Beklagten einerseits, Dispositions- und Kalkulationssicherheit der Klägerin andererseits) unter dem Vorbehalt der Erteilung von entsprechenden Einzelaufträgen seitens der Beklagten, in denen die zu erbringenden Leistungen und der vorgesehene Arbeitsbeginn zudem erst benannt wurden, bzw. deren Annahme durch die Klägerin. Damit bot die RV der Klägerin keine Grundlage für eine verlässliche Disposition und Kalkulation, welche Leistung sie wöchentlich bei der Beklagten zu erbringen habe und welche personellen und sachlichen Ressourcen sie hierfür vorhalten musste, gab ihr andererseits aber auch die Berechtigung, an sie erteilte Einzelaufträge nicht anzunehmen, wenn ihr eine Erbringung darin angegebenen Leistungen etwa mangels entsprechender Kapazitäten oder anderweitiger Disposition nicht möglich war. b. Soweit die Klägerin auf das Verhalten der Parteien während der bestehenden Vertragsbeziehung hinweist, sei zunächst darauf hingewiesen, dass maßgeblicher für die Vertragsauslegung zugrunde zu legender Zeitpunkt nicht der Zeitpunkt der Auslegung, also die Gegenwart (prozessual der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung), sondern der Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist. Nachträgliches Verhalten der Vertragsparteien kann nur berücksichtigt werden, soweit es Rückschlüsse auf ihren tatsächlichen Willen bei Vertragsschluss zulässt [vgl. Armbrüster in Erman, BGB, 17. Aufl., § 157 Rn. 30 mwN]. Aus dem von der Klägerin in Bezug genommenen Schreiben der Beklagten vom 5.9.2022, mit welcher diese die Kündigung der RV aufgrund des vorherrschenden Personalmangels bei der Klägerin erklärte, kann nicht auf ihr Verständnis einer vertraglichen Verpflichtung zur Erteilung von Einzelaufträgen an die Klägerin geschlossen werden. Aus dem Schreiben ergibt sich lediglich, dass die Beklagte davon ausging, die Klägerin aufgrund der RV mit den in Rede stehenden anfallenden und wiederkehrerden Arbeiten bei Bedarf beauftragen zu können, aufgrund der zuletzt gemachten Erfahrungen aber auch solches für sie (die Beklagte) nicht mehr von Interesse war. Insoweit ist auch das Interesse der Beklagten in den Blick zu nehmen, angesichts der zum Zeitpunkt des Schreibens verlängerten Laufzeit der RV bis Ende des Folgejahres sogleich klare Verhältnisse zu schaffen. 2. Anders als die Klägerin meint, ist die dem Urteil des OLG Hamm vom 14.4.2011 - 18 U 57/09 zugrundeliegende Wertung hier auch nicht unabhängig vom Wortlaut der RV zwingend. Das OLG Hamm entnimmt eine Rechtsverbindlichkeit des dortigen Rahmenfrachtvertrags aus den in dessen Ziffern 19.3. und 20 enthaltenen Regelungen zur fristlosen Kündigung [vgl. Rn. 101]. Eine entsprechende Regelung sieht die streitgegenständliche RV aber gerade nicht vor, sondern nur die Möglichkeit einer fristgemäßen Kündigung. Soweit das OLG Hamm ferner auf das wirtschaftliche Interesse beider Parteien abstellt, verweist der Senat zunächst auf seine Ausführungen unter Ziffer 2. lit. b.bb. des Hinweisbeschlusses. Eine Verpflichtung der Klägerin, eigenes Personal, eigene Arbeitsgeräte und Arbeitsmittel vorzuhalten, folgt auch nicht aus der von der Klägerin in Bezug genommenen Ziffer 5.6. RV. Die Klägerin verkennt, dass es ihr freistand, von der Beklagten erteilte Einzelaufträge anzunehmen und die RV, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, auch keinerlei Zielvorgaben zum beabsichtigen Auftragsvolumen enthielt; insoweit liegt hier der Sachverhalt anders als in der vom OLG Hamm zu beurteilenden Vertragskonstellation. 3. Da die Rechtssache in Bezug auf die Berufung der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und schließlich eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, ist die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung in Bezug auf die Berufung der Klägerin ist auch unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeitsgrad der Sache sowie ihrer Bedeutung für die Parteien nicht geboten. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 97 Abs. 1 ZPO. --- Vorausgegangen ist unter dem 19.08.2024 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit (...) wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4.3.2024 - Az. 2-31 O 587/23 - durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Gründe I. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung i.S. des § 546 ZPO zu Lasten der Klägerin noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts erweist sich auch unter Berücksichtigung der Berufungsangriffe als zutreffend. Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatzaus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB verneint. 1. Im Ergebnis ohne Erfolg macht die Berufung geltend, das Landgericht verkenne, dass die (unterstellt) unberechtigte Erklärung der Kündigung des zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrags vom 13.2.2013 durch die Beklagte eine Verletzung vertraglicher Rücksichtnahmepflichten i.S. des § 241 Abs. 2 BGB darstelle. Wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, setzt die Ersatzpflicht voraus, dass der Schaden durch das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis verursacht worden ist, d.h. das Verhalten der Beklagten, nämlich der Ausspruch der Kündigung vom 5.9.2022, muss i.S. der condicio-sine-qua-non-Formel ursächlich für den eingetretenen Schaden geworden sein [vgl. BGH NJW 2005, 1420; NJW-RR 2017, 329]. Dies ist der Fall, wenn die pflichtwidrige Handlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Solches hat hier das Landgericht zu Recht verneint. Denn auch ohne Ausspruch der Kündigung des Rahmenvertrags wäre die Beklagte aus diesem nicht verpflichtet gewesen, der Klägerin Einzelaufträge zu erteilen. Dementsprechend vermag die Klägerin die geltend gemachten Schadensansprüche auch nicht darauf zu stützen, dass die Beklagte in der Zeit vom 5.9.2022 bis zum 31.12.2023 keine Einzelaufträge mehr erteilt hat, da dieses Verhalten mangels vertraglicher Verpflichtung keine Verletzung von Pflichten aus dem bestehenden Vertragsverhältnis begründet. Vielmehr war die Beklagte mangels entsprechender vertraglicher Bindung berechtigt, jederzeit die Vergabe von Einzelaufträgen an die Klägerin einzustellen. 2. Die Frage, ob sich aus dem Rahmenvertrag eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung von Einzelaufträgen gegenüber der Klägerin ergab, beurteilt sich nach den darin getroffenen Regelungen. a. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Erklärung im letzten Satz von Ziff. 2.2., wonach eine Verpflichtung zur Erteilung von Einzelaufträgen für die Auftraggeberin nicht besteht, ist für eine Auslegung kein Raum. b. Aber selbst wenn man von einer Auslegungsbedürftigkeit ausgehen wollte, führte diese nicht zu einem anderen Ergebnis. aa. Dabei ist vom gewählten Wortlaut der Vereinbarung auszugehen und demgemäß in erster Linie dieser und der ihm zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen [BGHZ 121, 13 - Rn.16; NJW 2001, 144 - Rn. 8; WM 2010, 986 Rn. 33]. Ferner ist dem mit der Absprache verfolgten Zweck, der Interessenlage der Parteien und den sonstigen Begleitumständen Rechnung zu tragen, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können [BGHZ 2, 385 - Rn. 24; 20, 110 - Rn. 14; BGH NJW 2007, 2320 - Rn. 27]. Des Weiteren ist auch dem späteren Verhalten der Parteien zumindest als Indiz für die Auslegung Bedeutung beizumessen [vgl. BGH NJW 1988, 2878 - Rn. 22; NJW-RR 1998, 801 - Rn. 32]. Geboten ist eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung [BGH NJW 1994, 2228 - Rn. 25; 2000, 2508 - Rn. 22; 2002, 747 - Rn. 8]; im Zweifel ist der Auslegung der Vorrang zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdenden Ergebnis führt [BGH NJW-RR 2006, 338 - Rn. 13]. Maßgeblich ist der Einfluss, den das Interesse der Vertragsparteien auf den objektiven Erklärungswert ihrer Äußerungen bei deren Abgabe hatte [BGH NJW-RR 2010, 773 - Rn. 14]. Welchen Stellenwert dem Wortlaut der Erklärung und den weiter zu berücksichtigen Umständen im Ergebnis zukommt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung aller Begleitumstände, insbesondere des Gesamtverhaltens der Parteien und der von ihnen verfolgten Zwecke redlicherweise zu verstehen ist. bb. Nach der unter Anwendung der vorstehend dargelegten Grundsätze vorgenommenen Auslegung wird durch die Regelungen in dem Rahmenvertrag eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung von Einzelaufträgen gegenüber der Klägerin nicht begründet. Insoweit ist zunächst der Wortlaut des letzten Satzes von Ziffer 2.2. in den Blick zu nehmen, der sich ausdrücklich zu dieser Frage verhält. Auch die wirtschaftliche Interessenlage der Klägerin gebietet kein anderes Verständnis. Der Rahmenvertrag begründete keinerlei Verpflichtung der Klägerin, Personal, Material und sonstige Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Gerätschaften zur Durchführung der von ihr im Rahmen der Einzelaufträge zu erbringenden Fluid-Managementaufgaben und Reinigungsarbeiten vorzuhalten. Denn es oblag ihrer freien Entscheidung, ob sie die von der Beklagten im Rahmen dieser Vereinbarung erteilten Einzelaufträge annahm (Ziffer 2.2. Satz 2), ohne dass der Rahmenvertrag für den Fall der Nichtannahme Folgen gegenüber der Klägerin vorsieht. Angesichts der eindeutigen Regelung im letzten Satz von Ziffer 2.2. konnte die Klägerin auch nicht auf eine fortwährende Erteilung von Einzelaufträgen vertrauen. Hieran vermögen auch nichts die gegenüber der Klägerin während der Geschäftsbeziehung mit der Beklagten zunächst erteilten Einzelaufträge und das konkrete Leistungsvolumen nichts zu ändern. Auch die Regelung in Ziffer 3.1 zu Stundensätzen und einer Beschäftigung eines Mitarbeiters der Klägerin über 50 Wochenstunden hinaus beruht auf dem Abschluss eines konkreten Einzelauftrags, wie die Formulierung „wurde für einen Einzelauftrag“ deutlich macht, enthält mithin, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, keine Zuweisung eines wirtschaftlichen Werts der Rahmenvereinbarung selbst. Soweit die Klägerin mit der Berufung erstmals geltend macht, die Parteien hätten auf Grundlage des Rahmenvertrags disponiert und sie ihre Mitarbeiter zum Einsatz bei der Beklagten vorgehalten sowie Gerät und Material, welches bei dieser zum Einsatz gekommen sei, ist sie mit diesem von der Beklagten ausdrücklich bestrittenen Vorbringen präkludiert. Dass und aus welchen Gründen es ihr nicht möglich war, entsprechenden Vortrag schon erstinstanzlich zu halten, hat die Klägerin nicht dargelegt. 3. Die Berufung vermag zu ihren Gunsten auch nichts aus den beiden von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidungen herzuleiten. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht mangels Vergleichbarkeit der zu beurteilenden Vertragsregelungen eine Übertragbarkeit verneint. Entscheidend für die Frage, ob ein Rahmenvertrag eine Verpflichtung zur Auftragserteilung begründet, ist die konkrete Ausgestaltung des jeweiligen Vertrages. Weder der dem Urteil des LG Frankenthal vom 11.2.2013 - 2 HK O 5/12 noch des OLG Hamm v. 14.4.2011 - 18 U 57/09 zugrundeliegende Rahmenvertrag enthielt jedoch eine der hiesigen Ziffer 2.2. letzter Satz entsprechende Regelung. II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung. Der Senat regt im Kosteninteresse die Prüfung an, ob die Berufung zurückzunehmen ist.